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Zürich Sozialversicherungsgericht 11.01.2004 ZL.2003.00003

11 gennaio 2004·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,486 parole·~12 min·3

Riassunto

Rückerstattung von kantonalen Behilfen und Gemeindezuschüssen aus dem Nachlass

Testo integrale

ZL.2003.00003

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretärin von Streng Urteil vom 12. Januar 2004 in Sachen Z.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Gion Janett Sonneggstrasse 80, 8006 Zürich

gegen

Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat Zürich Neue Börse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich

Sachverhalt: 1.       A.___, geboren 1930, verstorben am 14. August 1996, bezog vom 1. Mai 1988 bis zu ihrem Ableben kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 41'871.-- (vgl. Urk. 5/4). Als Alleinerben hatte sie Z.___ eingesetzt. Auf dessen Verlangen wurde am 8. September 1997 ein öffentliches Inventar aufgenommen (Urk. 6/46). Im Inventar wurden Aktiven von insgesamt Fr. 128'845.70 verzeichnet, bestehend zur Hauptsache aus einer Liegenschaft in G.___, vormals DDR, mit einem Schätzwert von Fr. 125'000.--, und Passiven bzw. angemeldete Forderungen von insgesamt Fr. 55'238.70. Zu den Passiven zählte eine Forderung der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend AZL), auf Rückerstattung der an A.___ ausgerichteten Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 41'871.--. Z.___ nahm die Erbschaft unter öffentlichem Inventar an. Im Herbst 1998 liess er sich seinen vermögensrechtlichen Anspruch auf die Liegenschaft G.___ mit Fr. 119'452.-- abgelten (Urk. 5/2/1). Mit Entscheid vom 5. Oktober 2000 forderte das AZL vom Alleinerben Z.___ die an A.___ ausgerichteten Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 41'871.-- zurück, da das Nachlassvermögen eine vollumfängliche Rückzahlung zulasse (Urk. 5/4). Dagegen liess er mit Eingabe vom 30. Oktober 2000 Einsprache erheben mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und er sei zu verpflichten, maximal Fr. 12'398.-- zurückzuerstatten (Urk. 5/2). Mit Vernehmlassung vom 5. April 2002 beantragte das AZL, die Einsprache sei abzuweisen (Urk. 5/5). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2002 wies der Bezirksrat Zürich die Einsprache ab (Urk. 2).

2. Dagegen liess Z.___ am 27. Januar 2003 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1): "1.  Die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 5. April 2002 sei aus dem Recht zu weisen.  2.  Der Beschluss des Bezirksrates vom 19. Dezember 2002 sei in Ziffer 1 und 2 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  3. Ev. sei der Beschluss des Bezirksrates vom 19. Dezember 2002 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2000 aufzuheben und der Beschwerdeführer zu verpflichten, maximal Fr. 12'398.--, abzüglich die Verfahrenskosten, Rückerstattung zu leisten.  4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." Im Überweisungsschreiben vom 17. Februar 2003 beantragte der Bezirksrat, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2003 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik vom 7. Juli 2003 und in der Duplik vom 17. Juli 2003 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Urk. 16, Urk. 19). Am 22. Juli 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2. 2.1     Gemäss § 19 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV des Kantons Zürich (ZLG) sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel aus dem Nachlass eines bisherigen Bezügers zurückzuerstatten. Gemäss Art. 13 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (VV0-ZLG, in der hier anwendbaren, vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) finden die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt ist (vgl. Urk. 24). Damit ist § 19 Abs. 1 lit. b ZLG auch auf die Gemeindezuschüsse anwendbar. 2.2     Die Institution des öffentliches Inventars ist in Art. 580 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (Art. 580 Abs. 1 ZGB). Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechts errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind (Art. 581 Abs. 1 ZGB). Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden (Art. 582 Abs. 1 ZGB). Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (Art. 587 ZGB). Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, so gehen die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, und die Vermögenswerte auf ihn über (Art. 589 Abs. 1 ZGB). Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar (Art. 590 Abs. 1 ZGB). 

3.       3.1     In formeller Hinsicht ist vorab streitig, ob die im Einspracheverfahren eingereichte Vernehmlassung des AZL vom 5. April 2002 (Urk. 5/5) aus dem Recht zu weisen ist (Urk. 1, Urk. 16, Urk. 10). Der Beschwerdeführer bringt vor, gegen die Rückerstattungsverfügung habe er am 30. Oktober 2000 Einsprache erhoben. Das AZL habe seine Vernehmlassung erst am 5. April 2002 und somit 1 1/2 Jahre später abgegeben. Verfahrensrechtlich habe es die einer Partei zustehenden Rechtsmittelfristen bei weitem überzogen und damit jegliche Fristen versäumt. Wegen Fristversäumnisses sei die Vernehmlassung aus dem Recht zu weisen. 3.2     Nach der Rechtsprechung sind die Parteien aufgrund ihrer prozessualen Sorgfaltspflichten und des Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet, festgestellte Verfahrensmängel rechtzeitig anzuzeigen. Insbesondere ist es einer Partei zuzumuten, im laufenden Verfahren alle ihr zur Verfügung stehenden Vorkehren zu treffen, um auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken, z.B. mit entsprechenden Eingaben oder wenn nötig mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde. Unterlässt sie dies, kann sie im nachfolgenden Verfahren vor der Beschwerdeinstanz diese Rüge nicht mehr erheben (BGE 126 V 244 Erw. 2d mit Hinweisen).   Nach der Aktenlage hat das AZL die bei ihm am 30. Oktober 2000 eingegangene Einsprache mit seiner Vernehmlassung erst am 5. April 2002 dem Bezirksrat überwiesen (vgl. Urk. 5/2, Urk. 5/5). Da der Bezirksrat keine Frist für die Vernehmlassung angesetzt hatte, konnte eine solche auch nicht versäumt werden. Der Beschwerdeführer seinerseits hat den Bezirksrat weder je um Auskunft nach dem Stand des Verfahrens gebeten noch um Beschleunigung des Verfahrens ersucht. Er hat es somit unterlassen, den festgestellten Verfahrensmangel im damaligen Verfahren geltend zu machen. Damit kann er die Rüge der Rechtsverzögerung ihm vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend machen. Ein Grund, die Vernehmlassung aus dem Recht zu weisen, ist damit nicht gegeben, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattzugeben ist.

4. 4.1     Streitig ist sodann, ob der Beschwerdeführer als Erbe von A.___ verpflichtet ist, die ihr ausgerichteten Beihilfen und Gemeindezuschüsse in der Höhe von Fr. 41'871.-- zurückzuerstatten. Unbestritten ist dabei, dass die Rückerstattungspflicht auf den Betrag des Nettonachlasses beschränkt ist (vgl. Urk. 5/5 S. 4, Urk. 5/2/7). Als Nettonachlass gilt dabei der Überschuss der Nachlassaktiven über die Nachlasspassiven vor der Rückerstattung. Bezirksrat und AZL haben gestützt auf das öffentliche Inventar angenommen, dass der Nettonachlass von A.___ eine vollumfängliche Rückerstattung zulasse (Urk. 2, Urk. 5/4). Die vom Beschwerdeführer verlangte Berücksichtigung weiterer Nachlasspassiven sei gestützt auf Art. 590 ZGB ausgeschlossen. Darüber hinaus seien sie nicht belegt.  4.2     4.2.1 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe für A.___ und nach ihrem Ableben für den Nachlass Leistungen im Wert von insgesamt Fr. 71'847.-- erbracht. Es stünden ihm daher entsprechende Forderungen zu, welche als Nachlassschulden vom Nachlassvermögen in Abzug zu bringen seien. Die Annahme von Bezirksrat und AZL, wonach eine Berücksichtigung dieser Forderungen zufolge Nichtaufnahme im öffentlichen Inventar gemäss Art. 590 ZGB ausgeschlossen sei, treffe aus folgendem Grund nicht zu: Eine Forderung, die der Erbe zu Lebzeiten gegenüber dem Erblasser gehabt habe, verschmelze beim Tod des Erblassers mit dem geerbten Vermögen, ohne dass er sie irgendwo anmelden müsse. Rein rechnerisch verringere sich der Nettonachlass um den Betrag seiner früheren Forderungen. Art. 590 ZGB könne dem Erben nicht entgegengehalten werden, weil er nicht Gläubiger, sondern Erbe sei.          Gemäss Art. 589 ZGB gehen die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, in dem Zeitpunkt auf den Erben über, in dem er die Erbschaft annimmt. Vor diesem Zeitpunkt, also insbesondere beim Erbgang und während der Dauer des Inventarverfahrens ist der Erbe, der eine Forderung gegenüber dem Erblasser hat, nur Gläubiger dieser Forderung, dagegen nicht auch deren Schuldner. Vor der Annahme des Erbes fehlt es damit an einer Identität von Schuldner und Gläubiger, weshalb eine Konfusion ausgeschlossen ist. Da der Beschwerdeführer die fraglichen Forderungen nicht angemeldet hat, gelten sie aufgrund von Art. 590 ZGB als verwirkt, so dass sie nicht als Nachlasspassiven berücksichtigt werden können. Selbst wenn der These des Beschwerdeführers gefolgt würde, wonach seine Forderungen auch ohne Aufnahme im öffentlichen Inventar zu berücksichtigen seien, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Als Beleg für seine Forderungen hat er vier Rechnungen eingereicht (Urk. 5/2/2). Drei davon sind an Erika     Diebold adressiert, datieren vom 31. Dezember 1990, 31. Dezember 1993 und 31. Dezember 1995 und lauten auf einen Betrag von insgesamt Fr. 49'968.--  für Leistungen, die in der Zeit von 1990 bis 1995 erbracht worden seien. Die vierte Rechnung ist an die Erben von A.___ adressiert, datiert vom 31. Dezember 1998 und lautet auf einen Betrag von Fr. 21'879.05, mit welchem Leistungen für die Zeit von 1996 bis 1998 abgegolten werden sollten. In allen Rechnungen ist vermerkt "Concerne: G.___ - Fattura per nostre prestazioni" und angegeben, dass die Leistungen nach SIA-Tarif abgerechnet würden (pro Monat jeweils 4 Stunden bzw. pro Jahr jeweils 48 Stunden) und der Rechnungsbetrag innert 30 Tagen zahlbar sei. Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers geht es bei den drei auf A.___ lautenden Rechnungen um das Entgelt für Hilfeleistungen und Auftragserledigungen, die er für die kranke A.___ getätigt habe Urk. 1 S. 5, Urk. 6/22). Abgesehen davon, dass in diesen Rechnungen nicht von solchen Hilfeleistungen, sondern von Leistungen betreffend die Liegenschaft G.___ die Rede ist, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass A.___ ihm einen Auftrag erteilt oder die in Rechnung gestellten Beträge anerkannt hätte und sie damit tatsächlich schuldete. Die Rechnungen selber haben keinen Beweiswert, sondern lediglich den Wert einer Behauptung. Der Beschwerdeführer hat damit sein Vorbringen, dass er Forderungen von insgesamt Fr. 49'968.-- gegenüber A.___ bzw. deren Nachlass habe, nicht nachgewiesen. Da er die Beweislast trägt, sind die Folgen der Beweislosigkeit von ihm zu tragen. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie weit die Forderungen des Beschwerdeführers bereits verjährt sind. Die am 31. Dezember 1990, 31. Dezember 1993 und 31. Dezember 1995 in Rechnung gestellten und zur Zahlung fällig gewordenen Beträge betreffen periodische Leistungen, die nach Art. 134 des Obligationenrechts (OR) innert 5 Jahren nach Fälligkeit verjähren. Nach dem oben  Gesagten kann diese Frage aber offen bleiben. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers geht es bei der vierten auf die Erben von A.___ lautenden Rechnung vom 31. Dezember 1998 um das Entgelt für Leistungen, die er nach dem Ableben von A.___ bis 1998 für den Erhalt der Erbschaft erbracht habe (Urk. 1 S. 4). Mithin handelt es sich um eine persönliche Schuld des Erben bzw. des Beschwerdeführers, die erst nach dem Erbgang entstanden ist. Von einer Schuld der Erblasserin bzw. von einer Nachlassschuld kann damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden, so dass eine Berücksichtigung als Nachlasspassivum ausser Betracht fällt. 4.2.2 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei die Honorarrechnung seines Anwaltes über Fr. 9'904.-- "in Sachen Z.___/Erben A.___" für Dienstleistungen ab 9. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 als Nachlasspassivum zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6, Urk. 5/2/5). Das AZL habe ihm mit Schreiben vom 14. November 2000 mitgeteilt, dass es sämtliche Anwaltshonorare als Passivposten des Nachlasses akzeptiere. Beim Anwaltshonorar handelt es sich um eine persönliche Schuld des Beschwerdeführers, die erst nach dem Erbgang entstanden ist. Diese Schuld stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Schuld der Erblasserin bzw. des Nachlasses dar, so dass eine Berücksichtigung als Nachlasspassivum im Grundsatz ausgeschlossen ist.  Dagegen trifft es zu, dass das AZL dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2000 mitgeteilt hat, dass es das Anwaltshonorar als Passivposten im Nachlass von A.___ akzeptiere (Urk. 6/23, vgl. Urk. 6/37). Im Beschwerdeverfahren wie auch im Verfahren vor dem Bezirksrat hat das AZL demgegenüber die Meinung vertreten, dass das Anwaltshonorar, da keine Schuld der Erblasserin, nicht als Nachlasspassivum zu berücksichtigen sei (Urk. 5/5 S. 6, Urk. 10). Es stellt sich damit die Frage, ob der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verbindlichkeit dieser Auskunft ableiten kann. Wie nachstehend zu zeigen ist, kann diese Frage offen bleiben.   4.2.3   Die Einwände des Beschwerdeführers, mit Ausnahme des in Erw. 4.2.2 angeführten Einwandes, sind damit widerlegt. 4.3     Nach dem Gesagten ist für die Ermittlung des Nettonachlasses nur auf die im öffentlichen Inventar vom 8. September 1997 vermerkten Passiven vor Abzug des Rückerstattungsanspruches des AZL abzustellen (Urk. 6/46 S. 5). Im Weiteren ist auf die im öffentlichen Inventar verzeichneten Aktiven abzustellen. Dabei ist das Vorgehen des Bezirksrates, die Nachlassliegenschaft nicht zum Wert von Fr. 125'000.--, wie er im Inventar gemäss einer Verkehrswertschätzung vom 12. August 1994 angeführt ist, sondern zum später realisierten Erlös von Fr. 119'452.-- im Herbst 1998 zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden (Urk. 2, vgl. Urk. 5/2/1). Damit sind Passiven von insgesamt Fr. 13'367.-- und Aktiven von insgesamt Fr. 123'297.-- zu berücksichtigen. Nach Abzug der Passiven von den Aktiven verbleibt ein Nettonachlass von Fr. 109'930.--. Er beträgt mehr als das Doppelte des Rückerstattungsanspruches des AZL von Fr. 41'871.-- und lässt damit, selbst wenn das in Erw. 4.2.2 genannte Anwaltshonorar von Fr. 9'904.-- als zusätzlicher Abzug zu berücksichtigen wäre, eine Rückerstattung ohne weiteres zu.  Das AZL hat damit zu Recht angenommen, dass die A.___ ausgerichteten Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 41'871.-- aus dem Nachlass bezahlt werden können. Der Entscheid des AZL vom 5. Oktober 2000, mit welchem der Beschwerdeführer als Erbe von A.___ verpflichtet wurde, den Betrag von Fr. 41'871.-- zurückzuerstatten, erweist sich als korrekt (Urk. 5/4). Der Bezirksrat hat diesen Entscheid mit Beschluss vom 19. Dezember 2002 somit zu Recht geschützt (Urk. 2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gion Janett unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Bezirksrat Zürich - Bundesamt für Sozialversicherung - Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich 4. Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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