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Zürich Sozialversicherungsgericht 06.03.2026 UV.2025.00081

6 marzo 2026·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,121 parole·~21 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache zufolge verspäteter Einsprache; A-Post Plus-Sendung konnte wegen nicht gemeldetem Adresswechsel nicht zugestellt werden; fraglich ob bei erfolgloser Zustellung einer A-Post Plus-Sendung bei Verletzung Empfangspflicht eine Zustellfiktion greifen kann; Beratungspflicht Art. 27 Abs. 2 ATSG verletzt; Gutheissung und Rückweisung zum materiellen Eintreten auf Einsprache.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2025.00081

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 6. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Holbeinstrasse 34, Postfach, 8008 Zürich

gegen

Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1979, war bei der Y.___ GmbH als Bauzeichner angestellt und als Vorsitzender der Geschäftsführung im Handelsregister des Kantons Z.___ eingetragen (Urk. 25), als er sich am 18. Juli 2022 in A.___ bei einem Unfall am linken Knie verletzte (Urk. 10/1). Über die Arbeitgeberin war er bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Diese stellte die Taggeldleistungen betreffend diesen Unfall per 1. März 2023 ein (Urk. 10/124, Schaden Nr. …).     Am 18. September 2023 rutschte der Versicherte beim Duschen aus und zog sich erneut eine Verletzung am linken Knie zu (Urk. 11/1). Am 30. Mai 2024 verfügte die Suva über den Taggeldanspruch des Versicherten vom 18. September 2023 bis 26. März 2024 (Urk. 11/124, Schaden Nr. …). Die per A-Post Plus versandte Verfügung (vgl. Urk. 11/124/1) wurde der Suva von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk «weggezogen» retourniert (Urk. 11/128), worauf letztere dem Versicherten die Verfügung am 11. Juni 2024 per E-Mail zukommen liess (Urk. 11/126/1). Auf die Einsprache des Versicherten (Urk. 11/137, irrtümlich datiert auf den 9. November 2024), welche der Schweizerischen Post am 10. Juli 2024 übergeben worden war (Urk. 11/140/5), trat die Suva mit Entscheid vom 4. März 2025 wegen abgelaufener Einsprachefrist nicht ein (Urk. 11/165 = Urk. 2).

2.    Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 7. April 2025 Beschwerde und beantragte, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf seine Einsprache einzutreten und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie einen materiellen Einspracheentscheid fälle (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu vom 15. Dezember 2025 (Urk. 23) wurde der Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24). Am 23. Januar 2026 zog das Gericht von Amtes wegen den Handelsregisterauszug des Kantons Z.___ betreffend die Y.___ GmbH, zwischenzeitlich in Liquidation, als Urk. 25 zu den Akten.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von dreissig Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Diese (gesetzliche) Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 1.2    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 4 ATSG stehen gesetzliche und behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c) still. 1.3 1.3.1    Art. 38 Abs. 2bis ATSG sieht vor, dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (sog. Zustellfiktion).     Diese Fiktion beruht auf der Pflicht der Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen die verfahrensrelevanten Entscheidungen zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses und gilt für die Dauer des Verfahrens, sofern die Parteien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Amtshandlung rechnen müssen (BGE 138 III 225 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_280/2021 vom 25. März 2022 E. 4.1.1). Das Bundesgericht ging bei einer nicht vertretenen Privatperson davon aus, dass für die Zustellfiktion ein Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung noch als vertretbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 2C_1040/2012, 2C_1041/2012 vom 21. März 2013 E. 4.1, 2C_565/2012 vom 11. April 2013 E. 3.2).     Wird eine Sendung nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist von der Post retourniert, ist die Behörde nicht zu einem zweiten Zustellversuch verpflichtet. Ein weiterer zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung sind daher grundsätzlich unbeachtlich. Eine Ausnahme davon gilt, wenn der zweite Versand einen Vertrauensschutz begründet, bspw. durch eine vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung, oder wenn beim Empfänger der Eindruck erweckt wird, die zuvor zugestellte Verfügung werde ersetzt bzw. es werde eine neue Frist ausgelöst. Die Behörde sollte daher in solchen Situationen darauf hinweisen, dass dies nicht der Fall ist. Der Vertrauensschutz greift dann nicht, wenn die zweite Mitteilung erst nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist zugestellt wurde (Randacher/Weber, in: BSK-ATSG, 2. Aufl., 2025, N. 19 zu 38). 1.3.2    Entspricht die von der Partei angegebene Zustelladresse nicht ihrem Wohnsitz, hat die Behörde die Zustellung an die mitgeteilte Adresse vorzunehmen, und ist die Partei ihrerseits nach Treu und Glauben auf ihren Angaben zu behaften; sie kann sich nach erfolgloser Zustellung an die von ihr angegebene Adresse nicht auf eine mangelhafte Eröffnung berufen. In jedem Fall trifft die Partei nach Begründung des Verfahrensverhältnisses die Pflicht, der Behörde eine Adressänderung bekannt zu geben, für Nachsendungen ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt zu sein und der Behörde auch längere Ortsabwesenheiten oder sonstige Zustellungshindernisse zu melden oder eine Stellvertretung zu ernennen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_280/2021 E. 4.1.1). Kann eine Zustellung an die bekannt gegebene Adresse demnach nicht erfolgen, weil die betroffene Person ohne Angabe einer aktuellen Adresse wegzieht und deshalb kein Zustelldomizil mehr besteht, hat im Interesse einer effizienten Verfahrensführung eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung nach Ablauf der üblichen Abholfrist (von sieben Tagen) praxisgemäss als erfolgt zu gelten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_585/2021 vom 15. November 2021, 9C_815/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2, 2C_67/2008 vom 29. April 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 107 V 187 E. 2 S. 189 f.).     Wer in einer Eingabe an eine Behörde eine bestimmte Adresse angibt, bekundet, dass ihm sämtliche behördlichen Schriftstücke an diese Adresse gesandt werden können. Wer gleichzeitig verschiedene Adressen nennt, hat nicht Anspruch darauf, dass die Zustellung an alle aufgeführten Adressen erfolgen muss, sondern nur, dass sie an eine derselben vorzunehmen ist (BGE 101 Ia 332 E. 3). 1.4    Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Das Schriftstück muss sich mithin im Machtbereich der betroffenen Person befinden (Urteile des Bundesgerichts 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2, 2C_882/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1). Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1, 122 I 139 E. 1). 1.5    Für die ordnungsgemässe Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids ist die Verwaltungs- bzw. Gerichtsbehörde beweisbelastet (BGE 142 III 599 E. 2.2). Aus einer fehlerhaften Zustellung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (BGE 122 I 97 E. 3a/aa; siehe auch Art. 49 Abs. 3 ATSG).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe die versuchte Zustellung der Verfügung vom 30. Mai 2024 an die mit der Schadenmeldung mitgeteilte Adresse als erfolgt gelten zu lassen, habe er doch damit rechnen müssen, dass er in Bälde eine Verfügung über die Taggeldleistungen erhalten werde. Die Verfügung vom 30. Mai 2024 sei ihr am 7. Juni 2024 mit dem Vermerk, der Adressat sei weggezogen, retourniert worden. Die erfolglose, aber fristauslösende Zustellung sei daher spätestens für den 6. Juni 2024 anzunehmen. Demzufolge habe die Einsprachefrist am 7. Juni 2024 zu laufen begonnen und sei am 8. Juli 2024 abgelaufen, womit die am 10. Juli 2024 der Post übergebene Einsprache offensichtlich verspätet erfolgt sei (Urk. 2 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2025 hielt sie hieran fest und führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe eine Vielzahl von Adressen benutzt, mutmasslich um eine gültige Zustellung der Entscheide zu erschweren oder zu vereiteln (Urk. 9). 2.2    Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammengefasst geltend machen, die Zustellung einer ordentlichen Postsendung, so auch einer A-Post Plus-Sendung, gelte dann als erfolgt, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelange. Die mitteilungsbedürftige Verfügung vom 30. Mai 2024 sei jedoch nie in seinen Machtbereich gelangt. Die Verfügung sei ihm erst mittels E-Mail vom 11. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht worden, mit der Begründung, sie habe nicht zugestellt werden können, weshalb er in guten Treuen davon ausgehen habe dürfen, dass die Einsprachefrist am 11. Juni 2024 nicht bereits am Laufen gewesen sei. Der Beschwerdegegnerin sei zudem bereits seit dem 18. September 2023 bekannt gewesen, dass er nicht mehr an der «Verfügungsadresse» gewohnt habe, weshalb die Zustellung an genannte Adresse aktenwidrig gewesen sei. Zudem läge kein Fall einer Zustellfiktion gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG vor, insbesondere kein Einschreiben. Darüber hinaus sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Lichte von Art. 27 ATSG überspitzt formalistisch, könne doch die behauptete Mitwirkungspflicht, wonach Versicherte neue Adressen zu melden hätten, sicherlich nicht zu einem gänzlichen Rechtsverlust führen (Urk. 1 S. 5 f. Rz. 19 ff.). Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2025 bestritt er insbesondere den Vorwurf der Beschwerdegegnerin, dass er die Zustellung von Verfügungen habe vereiteln wollen (Urk. 23 S. 2 Ziff. 44). 2.3    Strittig und nachfolgend zu prüfen ist demgemäss, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer rechtlich massgeblichen Zustellung der Verfügung vom 30. Mai 2024 am 6. Juni 2024 ausgegangen ist und mit Einspracheentscheid vom 4. März 2025 zufolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2024 (Postaufgabe) eingetreten ist.

3. 3.1    Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Daher ist der Versand einer Verfügung mit der Versandart "A-Post Plus" nicht zu beanstanden. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger vom Entscheid tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2015 vom 30. April 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Versandmethode "A-Post Plus" wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1, 142 III 599 E. 2.2; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 89; Urteile des Bundesgerichts 8C_124/2019 vom 23. April 2019 E. 6.3 und 8.2, 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E. 6.1). 3.2    Ausweislich der Akten versuchte die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 30. Mai 2024 per A-Post Plus adressiert an die B.___str. in C.___ zuzustellen (Urk. 11/124/12). Dabei handelt es sich um diejenige Adresse, welche der Beschwerdegegnerin mit der Schadenmeldung vom 26. September 2023 als (Zustell-)Adresse des Beschwerdeführers angegeben worden war (Urk. 11/1) und welche bis zur Einbusse des Domizils am 6. März 2024 auch der Domiziladresse der Y.___ GmbH entsprach, über welche am ... März 2024 der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 25). Eine ordnungsgemässe Zustellung der Sendung war der Post nicht möglich. Die Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin mit dem Vermerk «weggezogen» am 7. Juni 2024 zurückgesandt (Urk. 3/4, Urk. 11/128/1). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers in diesem Verfahren wohnte er im Zeitraum 4. Dezember 2023 bis 1. Juli 2024, mithin zur Zeit des erfolglosen Zustellungsversuchs, an der D.___str. in C.___ (Urk. 23 S. 3). 3.3    Bei uneingeschriebenen Postsendungen wie einer A-Post Plus-Sendung gilt das Einlegen der Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach als fristauslösender Zeitpunkt, womit eine erst später erfolgte, tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger nicht massgebend ist (E. 3.1). 3.4    Die Beschwerdegegnerin stellt nicht in Abrede, dass die Verfügung vom 30. Mai 2024 dem Beschwerdeführer von der Post nicht zugestellt werden konnte und folglich eine Fristauslösung durch ein Einlegen der A-Post Plus-Sendung in den Briefkasten des Beschwerdeführers nicht erfolgte. Indes beruft sie sich im Ergebnis auf eine «fingierte» Zustellung spätestens am 6. Juni 2024, sei doch spätestens per diesem Zeitpunkt von einer zwar erfolglosen, aber fristauslösenden Zustellung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe die versuchte Zustellung mangels gemeldeter Adressänderung als erfolgt gelten zu lassen, zumal er aufgrund des mit Schreiben vom 24. Januar 2024 gewährten rechtlichen Gehörs (Urk. 11/86) damit habe rechnen müssen, dass ihn in Bälde eine Verfügung über Taggeldleistungen erreichen würde (Urk. 2 S. 2 f., vgl. auch Urk. 9). 3.5    Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen, als mit dem Schreiben vom 24. Januar 2024 (Urk. 11/86), welches an die B.___str. in C.___ adressiert worden war und dessen Erhalt der Beschwerdeführer nicht bestreitet (Urk. 1 S. 6 Ziff. 30), ein Prozessrechtsverhältnis im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zur Zustellfiktion gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG vorlag (E. 1.3.1), aufgrund dessen der Beschwerdeführer mit weiteren Sendungen zu seinem Taggeldanspruch rechnen musste. Aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses wäre er folglich gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass ihm die Verfügung vom 30. Mai 2024 zugestellt werden kann (E. 1.3.1 und E. 1.3.2). 3.6    In der Zeit der Zustellung der streitbetroffenen Verfügung, vom 4. Dezember 2023 bis 1. Juli 2024, wohnte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben an der D.___str. in C.___ (Urk. 23 S. 3). Eine offizielle Adressänderung hierzu hat er der Beschwerdegegnerin aktenausweislich bis zum Erlass der Verfügung vom 30. Mai 2024 nicht zukommen lassen und ein offensichtlich installierter Nachsendeauftrag war im Zeitpunkt der versuchten Zustellung der Verfügung erloschen (vgl. dazu: Urk. 3/4).     Mit Mail vom 25. März 2024 bat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin indes, die Kontoverbindung für die Auszahlung der Taggelder entsprechend der beigelegten Konto- und Bank-Informationen vom 25. März 2025 zu seinem Konto bei der Bank E.___ anzupassen. In diesen wird neben der Kontonummer die Adresse des Beschwerdeführers an der D.___str. in C.___ angeführt (Urk. 11/116/1-2). Dieselbe Adresse findet sich auf einem vom Beschwerdeführer per E-Mail vom 27. Februar 2024 zugestellten ärztlichen Zeugnis vom 27. Februar 2024 (Urk. 11/103/2) und einem Arztzeugnis vom 26. März 2024 (Urk. 11/121).     Der Beschwerdeführer wechselte während des gesamten Verwaltungsverfahrens vor der Beschwerdegegnerin aber wiederholt seinen Aufenthaltsort (vgl. dazu: Urk. 23 S. 2 f. Rz. 46). Entsprechend finden sich in den Akten der Beschwerdegegnerin denn auch diverse Adressangaben (vgl. unter anderem: Urk. 10/51/3, Urk. 10/53/2 [F.___str., C.___], Urk. 10/55/1, Urk. 11/117/1 [B.___str., C.___], Urk. 11/103/2, Urk. 11/116/2, Urk. 11/121/2 [D.___str., C.___], Urk. 11/153/1 [G.___str., H.___]). An der B.___str. in C.___ wohnte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben lediglich bis 15. Mai 2023 (Urk. 23 S. 2 Ziff. 46). Im Zeitpunkt der Schadenmeldung vom 26. September 2023 entsprach somit die angegebene Zustelladresse (Urk. 11/1) bereits nicht mehr der Wohnadresse des Beschwerdeführers. Eine neue Zustelladresse meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin trotz wechselnder Aufenthaltsorte indes zu keinem Zeitpunkt klar und unmissverständlich. Sodann bediente er sich noch mit einer Einsprache vom 1. Februar 2023 betreffend eine Verfügung zum Unfall vom 18. Juli 2022 des offiziellen Briefpapiers der Y.___ GmbH mit der Adresse an der B.___str. in C.___ (vgl. Urk. 11/102/3) und konnten sowohl das Schreiben vom 24. Januar 2024 (Urk. 11/86) als auch ein weiteres Schreiben vom 28. Februar 2024 betreffend Anerkennung der Leistungspflicht (Urk. 11/108) dem Beschwerdeführer an diese Adresse offensichtlich zugestellt werden.     Damit durfte die Beschwerdegegnerin trotz der aktenausweislichen Hinweise auf die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers an der D.___str. in C.___ weiterhin davon ausgehen, dass die ursprünglich gemeldete Zustelladresse an der B.___str. in C.___ noch Gültigkeit hat. Sie war weder zu eigentlichen Nachforschungen verpflichtet noch dazu, die Verfügung an mehrere Adressen zuzustellen (E. 1.3.2). Der Beschwerdeführer wäre gerade angesichts seiner häufig wechselnden und von der bisherigen Zustelladresse abweichenden Aufenthaltsorte verpflichtet gewesen, eine neue Zustelladresse klar und unmissverständlich zu kommunizieren um sicherzustellen, dass künftige behördliche Akte bei ihm ankommen (E. 1.3.2), was er mit Einreichung der Kontoverbindungsdaten und der Arztzeugnisse alleine nicht tat. 3.7    Indes ist angesichts der gesetzlichen Regelung von Art. 38 Abs. 2bis ATSG, welche die Möglichkeit einer Zustellungsfiktion lediglich für eingeschriebene Sendungen vorsieht, fraglich, ob sich im Falle eines erfolglosen Zustellungsversuchs mittels einer A-Post Plus-Sendung eine Zustellung bei nicht gemeldeter Adressänderung und bestehendem Prozessrechtsverhältnis fingieren lässt und die versicherte Person eine solche Fiktion wie im Falle eingeschriebener Sendungen gelten lassen muss (E. 3.1 und 3.2).     Die Regelung zur Zustellfiktion gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG kommt bei nicht eingeschrieben versandten Postsendungen, so auch bei A-Post Plus-Sendungen, nicht zur Anwendung. Diese reisen grundsätzlich auf Gefahr des Absenders (BGE 142 III 599 E. 2.5; Volz, in: GSVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 111 zu § 13 mit Hinweisen). Sodann leitete das Bundesgericht die Empfangspflicht von Parteien im Rahmen eines Prozessrechtsverhältnisses ebenfalls aus der Zustellfiktion bei eingeschriebenen Postsendungen ab (BGE 138 III 225 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2) und wird die Fiktion bei nicht mehr möglicher Zustellung an die bisherige Zustelladresse, weil die Partei ihre neue Adresse nicht nach Treu und Glauben mitgeteilt hat, praxisgemäss dahingehend interpretiert, als im Interesse einer effizienten Verfahrensführung eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung per Einschreiben nach Ablauf der bei eingeschriebenen Sendungen üblichen Abholfrist von sieben Tagen als erfolgt zu gelten hat (vgl. in E. 1.3.2 zitierte Rechtsprechung des Bundesgericht).     Eine fingierte Zustellung bei nicht eingeschrieben versandten, erfolglosen Zustellungen, so auch bei A-Post Plus-Sendungen, wird damit weder vom Gesetzeswortlaut von Art. 38 Abs. 2bis ATSG noch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gedeckt, was dagegenspricht, dass der Beschwerdeführer die erfolglose Zustellung am 6. Juni 2024 gelten zu lassen hat. Letztlich kann dies aber im hier zu beurteilenden Fall offenbleiben, stellt sich angesichts der Aktenlage und der Parteivorbringen doch ohnehin die Frage, ob ein dadurch am 7. Juni 2024 ausgelöster Fristenlauf rechtsbeständig wäre, was – wie sich aus dem Folgenden ergibt – zu verneinen ist.

4. 4.1 4.1.1    Dies ist unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Informationsanspruchs nach Art. 27 ATSG zu beurteilen: Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind die Sozialversicherungsträger und Durchführungsorgane verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsbereich interessierte Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (allgemeine Informationspflicht). Abs. 2 statuiert zudem eine individuelle, fallbezogene Beratungspflicht des Versicherungsträgers, gegenüber dem Rechte geltend zu machen oder Pflichten zu erfüllen sind. Der Sozialversicherungsträger handelt als ein der Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzuges. Damit einhergehend fördern die in Art. 27 ATSG verankerten Informationspflichten die Verwirklichung des materiellen Rechts respektive der Ziele der Sozialverfassung (Art. 41 und 111 ff. der Bundesverfassung, BV) in einem Umfeld, das typischerweise von einer komplexen Normierung geprägt ist und in dem das Informationsgefälle zwischen Sozialversicherungsträger und betroffenem Individuum häufig gross ist. Die interessierte Person muss hier eine faire Chance erhalten, ihre Rechte auszuüben und ihre Pflichten wahrzunehmen. Informationen über die gesetzlich vorgesehenen Leistungen und deren Voraussetzungen sollen die darauf ansprechende Person befähigen, sich so zu verhalten, wie es erforderlich ist, um die Leistung zu realisieren (BGE 148 V 427 E. 4.3 mit diversen Hinweisen). 4.1.2    Die individuelle Beratung (Art. 27 Abs. 2 ATSG) erfolgt zum einen, wenn sie verlangt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1), namentlich, wenn sich die interessierte Person mit einer Frage zu ihren Rechten und Pflichten im konkreten Einzelfall an den Versicherungsträger wendet. Zum andern entsteht aber auch dann eine Beratungspflicht, wenn der Versicherungsträger selbst einen entsprechenden Bedarf feststellt respektive feststellen musste, so beispielsweise, wenn er erkennt, dass ein Leistungsanspruch zu verwirken droht, falls die versicherte Person eine anspruchswahrende Handlung unterlässt (BGE 148 V 427 E. 4.4.2 mit diversen Hinweisen). 4.2    Der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer per E-Mail vom 11. Juni 2024, dass die Verfügung vom 30. Mai 2024 nicht an die bei der Beschwerdegegnerin gemeldete Adresse habe zugestellt werden können. Aus diesem Grund lasse er dem Beschwerdeführer diese via Mail im Anhang zukommen (Urk. 11/131/1). Einen Hinweis darauf, dass die Rechtsmittelfrist bereits durch die erfolglose Zustellung an die bisherige Zustelladresse ausgelöst worden sei, machte der zuständige Sachbearbeiter nicht. Auch erfolgte kein Hinweis auf den Zeitpunkt der versuchten Zustellung, welcher den Beschwerdeführer hätte darauf aufmerksam machen können, dass von einer Zustellung auf diesen Zeitpunkt ausgegangen werden könnte.     Dass der Beschwerdeführer angesichts dieser Mitteilung davon ausgehen könnte, die fristauslösende Zustellung der Verfügung sei erst mit der E-Mail vom 11. Juni 2024 erfolgt, ist naheliegend. Zwar kann vom Versicherungsträger im Rahmen von Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht mehr verlangt, als was er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen konnte (BGE 133 V 249 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2023 vom 27. März 2024 E. 6.3). Der zuständige Sachbearbeiter hätte aber bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit durchaus erkennen müssen, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer fingierten Zustellung per 6. Juni 2024 – von welcher die Beschwerdegegnerin sodann ausging – eine Fristversäumnis droht und der Beschwerdeführer seines Einspracherechts verlustig gehen könnte (E. 4.1.2). Zum Kern der Beratungspflicht gehört es, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 139 V 524 E. 2.2, 131 V 472 E. 4.3 in fine). Angesichts der Irreversibilität eines Rechtsmittelverlusts zufolge verpasster Einsprachefrist und der für einen Laien schwer erkennbaren Möglichkeit einer fiktiven Zustellung im vorliegenden Fall drängte sich vorliegend eine fallbezogene Beratung hinsichtlich des Beginns der Rechtsmittelfrist umso mehr auf.     Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, der Beschwerdeführer habe seine wechselnden Adressen benutzt, um sich dahinter zu verstecken und eine rechtsgültige Zustellung zu erschweren oder zu vereiteln (Urk. 9 S. 1), weshalb – sinngemäss – kein schutzwürdiges Verhalten vorliege (vgl. dazu: Egli/Meyer, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl., 2024, N. 35 zu Art. 27), fehlt es diesem Einwand an einer Begründung, zumal nicht nachvollziehbar ist, was der Beschwerdeführer aus einem solchen Verhalten hinsichtlich der Leistungsverfügungen der Beschwerdegegnerin hätte gewinnen können, kann doch die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen bei entsprechender Verneinung der Leistungsvoraussetzungen auch rückwirkend einstellen (BGE 133 V 57).     Entsprechend ist von einer unterlassenen oder ungenügenden Beratung auszugehen. 4.3    Aus dieser darf dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil entstehen. Insofern stellt die Rechtsprechung das so entstandene Informationsdefizit einer falschen Auskunft gleich. Ob eine vom materiellen Recht oder gegebenenfalls auch Verfahrensrecht abweichende Behandlung geboten ist, ist anhand der - sinngemäss zu handhabenden - Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes im Einzelfall zu prüfen (BGE 143 V 341 E. 5.3.1 und 5.3.2.3,131 V 472 E. 5).     Diese sind hier als gegeben zu betrachten. Der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin sandte seine E-Mail vom 11. Juni 2024 an den Beschwerdeführer und war für die entsprechende Auskunft zuständig. Der Beschwerdeführer als juristischer Laie musste nicht ohne Weiteres erkennen, dass die Möglichkeit einer fingierten früheren Zustellung bestehen könnte. Er übergab seine Einsprache am 10. Juli 2024 der Post (Urk. 11/140/5), womit diese ausgehend von einer fiktiven Zustellung am 6. Juni 2024 zu spät erfolgt wäre, bei einer Zustellung am 11. Juni 2024 aber innert Frist. Die einschlägige gesetzliche Ordnung hat ausserdem seit der unterbliebenen Beratung keine Änderung erfahren und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der (allfällig: vgl. E. 3.7) richtigen Durchsetzung des öffentlichen Rechts ist ebenfalls nicht auszumachen (BGE 143 V 95 E. 3.6.2).     Folglich spricht nichts dagegen, den Beschwerdeführer, würde von einer fiktiven Zustellung der Verfügung vom 30. Mai 2024 am 6. Juni 2024 und damit einem Ablauf der Einsprachefrist am 8. Juni 2024 ausgegangen, so zu stellen, wie wenn er die Einsprachefrist eingehalten hätte.     Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie materiell auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 30. Mai 2024 eintrete.

5.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt: 1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. März 2024 aufgehoben und die Sache wird an die Suva zurückgewiesen, damit sie auf die Einsprache des Beschwerdeführers (irrtümlich datiert auf den 9. November 2024) gegen die Verfügung vom 30. Mai 2024 materiell eintrete. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

BachofnerGasser Küffer

UV.2025.00081 — Zürich Sozialversicherungsgericht 06.03.2026 UV.2025.00081 — Swissrulings