Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
UV.2024.00197
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom 28. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___ Z.___ GmbH
gegen
Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1980, war seit dem 1. Januar 2022 bei der A.___ AG in Hinwil als Bauarbeiter angestellt und damit bei der Suva versichert, als er am 13. April 2023 beim Absteigen von einem Dumper ausrutschte und sich dabei die linke Schulter prellte und überdehnte (Urk. 8/1). Nach getätigten Abklärungen stellte die Suva mit Verfügung vom 14. August 2023 (Urk. 8/31/2-4 = Urk. 8/35) die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 19. Juli 2023 ein und lehnte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab. Dagegen erhob der Versicherte am 25. August 2023 Einsprache (Urk. 8/44). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 gab die Suva dem Versicherten Gelegenheit, bis spätestens am 22. Dezember 2023 ein Rechtsbegehren zu stellen und die Einsprache zu unterzeichnen (Urk. 8/50/1). Werde innert dieser Frist kein Rechtsbegehren gestellt oder die Einsprache nicht unterzeichnet, werde auf die Einsprache nicht eingetreten. Am 18. Dezember 2023 reichte der Versicherte der Suva seine Einspracheschrift vom 25. August 2023 nochmals ein (Urk. 8/52). Mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 (Urk. 8/63 = Urk. 2) trat die Suva auf die Einsprache des Versicherten nicht ein.
2. Der Versicherte erhob am 15. November 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei auf seine Einsprache einzutreten (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2024 (Urk. 7) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen. Die schriftlich erhobene Einsprache muss ein Rechtsbegehren, eine Begründung und die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 1 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). 1.2 Genügt die Einsprache den formellen Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2). 1.3 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 14. August 2023 Einsprache ohne ein Rechtsbegehren erhoben habe. Die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist zur Verbesserung der Einsprache habe er ungenutzt verstreichen lassen. Er habe lediglich nochmals seine Einspracheschrift eingereicht, ohne ein Rechtsbegehren zu stellen. Die Eintretensvoraussetzung eines Rechtsbegehrens gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV sei damit nicht erfüllt, weshalb auf die Einsprache androhungsgemäss nicht eingetreten werden könne (S. 3 f. Ziff. 3). Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) fest. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass aus der Einsprache unmissverständlich hervor gehe, dass er mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei. Das Rechtsbegehren ergebe sich konkludent. Zusätzlich könne das Telefongespräch seines Arbeitgebers mit der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2023 sowie der Bericht von Dr. med. B.___ vom 27. September 2023 herangezogen werden. Seine Einsprache habe somit ein (konkludentes) Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten, weshalb die Beschwerdegegnerin ohne eine weitere Fristansetzung zur Ergänzung auf die Einsprache hätte eintreten müssen (S. 3 f. Rz. 8 ff.). 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
3. 3.1 Die schriftlich erhobene Einsprache muss ein Rechtsbegehren, eine Begründung und die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 1 und 4 ATSV; vgl. vorstehend E. 1.1). Antrags- und Begründungserfordernis müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Fehlt es vollständig an einem oder beiden Elementen, ist eine Nachfrist zur entsprechenden Verbesserung anzusetzen. Für die Annahme einer Einsprache reicht es aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (Brunner, in: ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, Art. 52 N. 48 mit Verweis auf BGE 115 V 422 E. 3a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2). Es reicht aus, wenn sich die einsprechende Partei mindestens in rudimentärer Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (Brunner, a.a.O., Art. 52 N. 48). Im Einspracheverfahren gilt zudem das Rügeprinzip. Dabei muss berücksichtigt werden, dass in formeller Hinsicht an die Einsprache nur minimale Anforderungen gestellt werden. Dies wird sehr häufig die Notwendigkeit mit sich bringen, zur Feststellung der geäusserten Rügen eine Auslegung der Einsprache vorzunehmen. Steht der Wille der Partei fest, die angefochtene Verfügung nicht hinnehmen zu wollen, gilt diese als insgesamt angefochten (Brunner, a.a.O., Art. 52 N. 49). 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 14. August 2023 (Urk. 8/31/2-4 = Urk. 8/35) die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 19. Juli 2023 ein und lehnte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, aufgrund der Beurteilung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes seien die heute bestehenden Schulterbeschwerden links nicht mehr unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 13. April 2023 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 18. Juli 2023 erreicht worden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2023 Einsprache (Urk. 8/44), worin er ausführte: «Ich bin mit Ihrem Entscheid vom 14. August nicht einverstanden und möchte hiermit schriftlich und zeitgerecht gegen ihre Verfügung Einsprache erhaben (richtig: erheben). Gemäss Einschätzung meiner behandelnden Ärzte handelt es sich beim Ereignis vom 13.4.2023 aufgrund des Befundes der MR-Tomographie und des operativen Befundes klar um ein Unfallereignis.» Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er am 25. August 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 14. August 2023 erhoben habe, ohne ein Rechtsbegehren zu stellen. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass es sich gemäss Einschätzung seiner behandelnden Ärzte beim Ereignis vom 13. April 2023 klar um ein Unfallereignis handle. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müssten. Im Übrigen müsse die schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führende Person enthalten. Vor diesem Hintergrund erhalte er Gelegenheit, bis spätestens am 22. Dezember 2023 ein Rechtsbegehren zu stellen und seine Einsprache zu unterzeichnen. Werde innert dieser Frist kein Rechtsbegehren gestellt oder die Einsprache nicht unterzeichnet, werde auf die Einsprache nicht eingetreten (Urk. 8/50/1). Am 18. Dezember 2023 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin seine Einspracheschrift vom 25. August 2023 nochmals ein (Urk. 8/52). Mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 (Urk. 2) trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein. 3.3 Zunächst kann festgehalten werden, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 25. August 2023 (Urk. 8/44) entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 3.2) unterzeichnet war. Aus der Einsprache geht ausserdem klar hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2023, mithin mit der Verfügung vom 14. August 2023 (Urk. 8/31/2-4 = Urk. 8/35), mit welcher die Beschwerde-gegnerin die Versicherungsleistungen per 19. Juli 2023 eingestellt und einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abgelehnt hat, nicht einverstanden war und ist. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf die Einschätzung seiner behandelnden Ärzte, wonach es sich beim Ereignis vom 13. April 2023 aufgrund des Befundes der MR-Tomographie und des operativen Befundes klar um ein Unfallereignis handle (vorstehend E. 3.2). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2020 vom 28. Mai 2021 E. 2). Aus der Einsprache ergibt sich vorliegend sinngemäss, dass der Beschwerdeführer die Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen über den 19. Juli 2023 hinaus beantragt. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, Art. 10 Abs. 1 ATSV sehe kein konkludentes Rechtsbegehren vor, sondern verlange ein ausdrückliches Rechtsbegehren (Urk. 7 S. 5 Rz. 8.5), ist darauf hinzuweisen, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.3). Das hiesige Gericht würde eine der Einsprache des Beschwerdeführers vom 25. August 2023 entsprechende Eingabe als Beschwerde mit sinngemässen Rechtsbegehren anerkennen und darauf eintreten. 3.4 Nach dem Gesagten folgt, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 25. August 2023 ein (sinngemässes) Rechtsbegehren, eine kurze Begründung sowie die Unterschrift enthält und damit die Voraussetzungen an eine Einsprache gemäss Art. 10 Abs. 1 und 4 ATSV erfüllt sind, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache hätte eintreten müssen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024 (Urk. 2) ist dementsprechend aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 14. August 2023 betreffend die Einstellung der Versicherungsleistungen per 19. Juli 2023 eintritt und danach darüber materiell entscheidet.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer). Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der mit Honorarnote vom 15. November 2024 (Urk. 3/4) geltend gemachte Aufwand des Vertreters des Beschwerdeführers von insgesamt 4.5 Stunden erweist sich als angemessen. Zudem machte der Vertreter des Beschwerdeführers für ein Schreiben an die Beschwerdegegnerin bezüglich Akteneinsicht pauschal Fr. 65.-- geltend, was sich als angemessen erweist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Aufwand grundsätzlich in Stunden zu beziffern ist. Der Stundenansatz für eine treuhänderische Vertretung wie die vorliegende beträgt praxisgemäss Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen in der Höhe von Fr. 68.15 (inklusive Fr. 30.-- für das Aufsetzen der Vollmacht), den pauschalen Aufwand für ein Schreiben an die Beschwerdegegnerin von Fr. 65.-- sowie der massgebenden Mehrwertsteuer ergibt sich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 849.30 (4.5 Stunden à Fr. 145.-- + Fr. 68.15 + Fr. 65.-- zzgl. Mehrwertsteuer von 8.1 %).
Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen, damit diese auf die Einsprache vom 25. August 2023 gegen die Verfügung vom 14. August 2023 eintrete und hernach materiell darüber entscheide. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 849.30 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerPeter-Schwarzenberger