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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.10.2025 UV.2024.00192

13 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,003 parole·~25 min·8

Riassunto

Leistungseinstellung mit substituierter Begründung bestätigt; bei einer im Pflegeheim tätigen Ausbildungsverantwortlichen qualifiziert eine Covid-Infektion nicht als Berufskrankheit

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2024.00192

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 13. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich

gegen

Elips Life AG Industriestrasse 56, 9491 Ruggell Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte KLG Klausstrasse 33, 8024 Zürich

zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Nicola Orlando Thouvenin Rechtsanwälte KLG Klausstrasse 33, 8024 Zürich

Sachverhalt: 1.    Die 1963 geborene X.___ war seit dem 10. Dezember 2000 als Ausbildungsverantwortliche bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Elips Life AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 7. März 2021 machte die Arbeitgeberin der Versicherte eine berufsbedingte Corona-Infektion vom 7. Januar 2021 aktenkundig (Urk. 12/1). Dr. med. Z.___, Fachärztin für allgemeine Innere Medizin, bescheinigte ab dem 18. Januar 2021 eine 100%ige ab und ab dem 9. Februar 2021 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/2 ff., Urk. 12/13). Die Elips Life AG anerkannte den Schadenfall unter dem Aspekt der Berufskrankheit und erbrachte Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 12/16). Im Juli 2021 hielten die behandelnden Ärzte des Spitals A.___ Post-Covid-Symptome mit aktuell anhaltenden Kopfschmerzen, körperlicher Leistungsintoleranz, Belastungsatemnot und kognitiven Beschwerden mit Konzentrationsschwäche und Müdigkeit fest (Urk. 12/14). Mit versicherungsmedizinischer Stellungnahme/Aktenbeurteilung vom 20. Oktober 2021 kam Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, C.___ GmbH, Zug, zum Schluss, die anhaltenden Beschwerden stünden im Zusammenhang mit der Berufskrankheit (Urk. 12/23). Im Juni 2022 wurde ein Tinnitus aurum Grad III beidseits diagnostiziert (vgl. Konsiliarbericht vom 7. Juni 2022, Urk. 12/60). Dr. B.___ hielt am 20. September 2022 fest, eine Kausalität des beidseitigen Tinnitus zur Post-Covid-Erkrankung bestehe eher nicht. Im Übrigen seien die anhaltenden Beschwerden auf die Covid-Infektion zurückzuführen (Urk. 12/61). Im Bericht vom 9. März 2023 diagnostizierten die Fachärzte der Klinik für Rheumatologie des A.___ ein Raynaud-Phänomen mit Erstmanifestation im Dezember 2022 (Urk. 12/74); am 16. Juni 2023 ergab sich computertomographisch eine interstitielle Pneumopathie mit leichten, fibrotischen Veränderungen und leichten Bronchiektasen (Urk. 12/81). In seiner Stellungnahme vom 14. August 2023 kam Dr. B.___ zum Schluss, ein Kausalzusammenhang zwischen dem bestehenden Gesundheitsschaden und der Covid-Infektion sei über den 9. März 2023 hinaus nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 12/91). Gestützt darauf stellte die Elips AG der Versicherten mit Verfügung vom 16. Februar 2024 die Einstellung der bisher erbrachten Leistungen per 9. März 2023 in Aussicht (Urk. 12/113). Auf die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/118, Urk. 12/122; die Krankentaggeldversicherung zog ihre Einsprache am 29. Februar 2024 zurück, vgl. Urk. 12/117) veranlasste die Elips AG die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. B.___ vom 26. August 2024 (Urk. 12/124). Gestützt darauf wies sie die Einsprache der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2024 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ am 11. November 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Oktober 2024 bis zur Erreichung des medizinischen Endzustandes die Versicherungsleistungen nach UVG weiterhin auszurichten. Eventualiter sei nach Eintritt des Endzustandes ein externes polydisziplinäres Gutachten inklusive EFLTestung zu veranlassen und hernach der Renten- sowie Anspruch auf eine Integritätsentschädigung neu zu beurteilen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 2. April 2025 forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin auf, den Bericht von PD Dr. med. Dr. sc. nat. D.___, Facharzt für Angiologie, A.___, vom 28. März 2023 einzureichen (Urk. 14). Das Doppel des fristgerecht eingereichten Berichts (vgl. Urk. 16, Urk. 17) wurde der Beschwerdeführerin zugestellt; ebenso die übrigen Verfahrensakten (Urk. 12/1-127) zur befristeten Einsichtnahme (Urk. 18). Am 20. Mai 2025 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Akten (Urk. 19), was der Beschwerdegegnerin angezeigt wurde (Urk. 20). Nach einer vorläufigen Prüfung teilte das Gericht den Parteien mit Verfügung vom 10. Juni 2025 mit, dass der angefochtene Entscheid allenfalls im Sinne einer substituierten Begründung mangels Berufskrankheit geschützt werden könnte. Entsprechend wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 20). Nach zweifacher Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin am 10. September 2025 ihre Stellungnahme ein (Urk. 26), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2    Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er im Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. 1.3    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen (resp. Berufskrankheit). Ist sie infolge des Unfalles (resp. Berufskrankheit) voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles (resp. Berufskrankheit) zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall (resp. Berufskrankheit) eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.4    Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1), oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (BGE 150 V 188 E. 7.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.     2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, sie habe infolge der Corona-Infektion eine Berufskrankheit bejaht. Ob die Voraussetzungen zur Annahme einer Berufskrankheit tatsächlich gegeben sind, werde zugunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr geprüft. Es sei jedoch festzuhalten, dass eine Ablehnung der Leistungspflicht mit vertretbaren Gründen hätte erfolgen können. Inzwischen entspreche es einer notorischen Tatsache, dass sich praktisch die gesamte Bevölkerung mit dem Coronavirus angesteckt habe. Bei dieser Ausgangslage erscheine die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gelegenheits- oder Zufallsursache der wahrscheinlich am Arbeitsplatz erlittenen Infektion. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin gemäss Schadensmeldung nicht mit der Pflege von Covid-Patienten betraut gewesen sei, sondern als Ausbildungsverantwortliche fungiert habe. Mithin stelle die berufliche Einwirkung vorliegend kein kausal signifikantes Ereignis dar. Dies schliesse eine Leistungspflicht des Unfallversicherers aus. Alsdann sei das beklagte Beschwerdebild gestützt auf die beweisbildende versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung von Dr. B.___ vom 14. August 2023 durch die Kollagenose verursacht und damit berufskrankheitsfremd. Am 26. August 2024 habe derselbe zudem ausgeführt, dass die Corona-Infektion nicht (teil-)ursächlich sei für den anhaltenden Gesundheitsschaden. Mithin bestehe spätestens ab dem 9. März 2023 kein Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der Corona-Infektion. Damit seien die vorübergehenden Leistungen zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt worden. Auf eine Rückforderung darüber hinaus bereits erbrachter Leistungen werde verzichtet (Urk. 2). 2.2    In ihrer Beschwerde stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es seien ihr seitens der Beschwerdegegnerin nicht sämtliche UV-Akten für die Verfassung der Beschwerde zugestellt worden. Gemäss Aktenverzeichnis vom 13. März 2024 umfasse das UV-Dossier 143 Aktoren; gemäss neuerem Aktenverzeichnis vom 17. Oktober 2024 umfasse das UV-Dossier bloss noch 127 Aktoren. Dies könne nicht stimmen. Damit sei die vorliegende Beschwerde nicht in Kenntnis sämtlicher Akten ergangen und habe die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt. Zudem sei der im Bericht des A.___ vom 30. Juli 2021 erwähnte Beratungsbericht vom März 2021 immer noch nicht aktenkundig. Alsdann habe Dr. B.___ mit Aktenbeurteilung vom 20. Oktober 2021 bestätigt, dass die geltend gemachten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf die Berufskrankheit vom 7. Januar 2021 zurückzuführen seien. Die behandelnden Ärzte des A.___ hätten im Bericht vom 14. Januar 2022 festgehalten, dass die anhaltenden Symptome sehr wahrscheinlich mit der Covid-Infektion im Zusammenhang stünden. Im Verlaufsbericht vom 6. April 2022 habe Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin neu ab dem 1. April 2022 zu 55 % krankgeschrieben. Am 20. September 2022 habe Dr. B.___ festgehalten, es sei in den nächsten Monaten mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und erst ab Januar 2023 mit einem Teilwiedereinstieg als Pflegefachfrau zu rechnen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Pensum Corona-bedingt ab 1. November 2022 auf 60 % reduziert. In der Folge habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und es seien im März 2023 ein Raynaud-Phänomen mit Erstmanifestation im Dezember 2022, eine Dyslipidämie, ein chronisches Müdigkeitssyndrom DD Post-Covid-19-Zustand, eine Hypothyreose nach Hashimoto Thyreoiditis 2014 und eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden. Die am 16. Juni 2023 durchgeführte CTAbklärung habe eine interstitielle Pneumopathie mit leichten, fibrotischen Veränderungen und leichten Bronchiektasen ergeben. Daraufhin sei Dr. B.___ zum Schluss gekommen, die Kollagenose sei eine unabhängige Erkrankung. Es sei wahrscheinlich gar so, dass sich rückblickend zahlreiche Symptome, welche unkritisch einem Long-Covid-Syndrom zugeordnet worden seien, eher Frühsymptome der sich anbahnenden Kollagenose gewesen seien. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass das Beschwerdebild vorwiegend durch die Kollagenose verursacht werde, welche berufskrankheitsfremd sei. Dabei habe er lediglich eine einfache und nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer berufskrankheitsfremden Diagnose festgehalten. Zudem habe Dr. B.___ verkannt, dass er zunächst selbst eine Berufskrankheit anerkannt habe. Alsdann habe er behauptet, dass ab dem 9. März 2023 mit der diagnostizierten systema-tischen Sklerose mit sekundärem Raynaud-Phänomen ein konkurrierendes Leiden für das Beschwerdebild führend sei. Dies stimme nicht. Die Leistungspflicht lasse sich denn auch nicht mit dem Beweisgrad der einfachen Wahrscheinlichkeit terminieren. Heute sei die Beschwerdeführerin rein aufgrund der Long-Covid-Symptome – Fatigue, Schlafstörung, Konzentrationsfähigkeit etc. - noch immer mindestens zu 10 % in der Verrichtung ihres angestammten Pensums von 70 % eingeschränkt. Von der Fortsetzung der Heilbehandlung werde noch eine namhafte Besserung erwartet, weshalb die Leistungsterminierung verfrüht erfolgt sei. Dr. B.___ habe am 26. August 2024 ohne Fundament und ohne, dass er die Beschwerdeführerin je selbst untersucht habe, behauptet, die psychische und neurokognitive Symptomatik habe sich deutlich verbessert und stehe nicht mehr im Vordergrund. Ein sogenanntes Long-Covid-Syndrom stehe seit dem 9. März 2023 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr im wesentlichen Ursachenspektrum für das Beschwerdebild. Ein Zusammenhang zwischen der auf rheuma-tologischem Fachgebiet im Juni 2023 diagnostizierten systematischen Sklerose und der Covid-19-Infektion vom 7. Januar 2021 sei gestützt auf die Literatur zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Dr. B.___ sei weder Facharzt für Neurologie noch Rheumatologie oder Pneumologie und verfüge gemäss Berufsregister nicht über eine Berufsausübungsbewilligung. Es sei zudem davon auszugehen, dass selbst ihm keine vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden sei. Seiner Aktenbeurteilung komme damit kein voller Beweiswert zu. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2021 aufgrund einer Covid-Erkrankung arbeitsunfähig und das Raynaud-Phänomen erst im Dezember 2022 diagnostiziert worden sei. Vorher sei die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Diagnose nie arbeitsunfähig gewesen. Da es im Unfallversicherungsrecht gestützt auf den Bundesgerichtsentscheid 8C_268/2020 vom 19. April 2021 keine überholende Kausalität gebe und die Corona-Erkrankung heute noch eine Teilursache bilde, sei die Beschwerdegegnerin weiterhin leistungspflichtig. Eine Leistungspflicht ergebe sich auch, wenn eine zuvor bestehende Krankheit bei der bzw. durch die berufliche Tätigkeit erheblich verschlimmert worden sei. Selbst bei Annahme der mit dem Beweisgrad der einfachen Wahrscheinlichkeit attestierten beginnenden systemischen Sklerose werde die UVG-Leistungspflicht für die Berufskrankheit nicht «aufgehoben». Daran ändere auch die Heraufstufung auf den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der vierten Aktenbeurteilung vom 26. August 2024 nichts. Soweit die Beschwerdeführerin ihr angestammtes Pensum – theoretisch – nicht mehr erreichen könne, müsse eine Renten- und Integritätsentschädigungsprüfung vorgenommen werden. Hierfür sei die Beschwerdeführerin polydisziplinär zu begutachten (Urk. 1). 2.3    In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin punkto Akteneinsicht ergänzend aus, am 13. März 2024 seien der Beschwerdeführerin auf ihr Ersuchen hin die Akten gemäss Aktenverzeichnis vom 13. März 2024 zugestellt worden. Zudem seien ihr im Oktober 2024 die Akten gemäss Aktenverzeichnis vom 17. Oktober 2024 zugestellt worden. Mithin habe die Beschwerdeführerin Kenntnis sämtlicher Akten. Das Aktenverzeichnis vom 17. Oktober 2024 umfasse 127 Aktoren; das Aktenverzeichnis vom 13. März 2024 143 Aktoren. Dies deshalb, weil die – näher bezeichnete – administrative Korrespondenz, welche nicht relevant sei für den Leistungsanspruch, keinen Eingang in die Akten gemäss Aktenverzeichnis vom 17. Oktober 2024 gefunden habe. Alsdann seien die neurologischen Sprechstundenberichte im Aktenverzeichnis vom 17. Oktober 2024 zu einem Aktorum zusammengefasst worden (Urk. 11). 2.4    Am 16. April 2025 gab die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Aufforderung des Gerichts (vgl. Verfügung vom 2. April 2025, Urk. 14) den Bericht von PD Dr. D.___ vom 28. März 2023 zu Akten. Im Begleitschreiben führte sie aus, der vorgenannte Bericht sei unzutreffenderweise intern als «invoice» erfasst worden und deshalb bei der Erstellung des elektronischen Dossiers am 17. Oktober 2024 versehentlich nicht mitausgewählt worden (Urk. 16). 2.5    Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2025 wie folgt Stellung: In ihrem Begleitschreiben habe die Beschwerdegegnerin selbst bestätigt, dass sie der Beschwerdeführerin kein vollständiges Akteneinsichtsrecht gewährt habe. Allein schon deshalb sei die Beschwerde gutzuheissen. Da der Bericht von PD Dr. D.___ vom 28. März 2023 als «invoice» erfasst und weder der Beschwerdeführerin noch dem Gericht zur Verfügung gestellt worden sei, müsse daraus zwingend gefolgert werden, dass auch Versicherungsmediziner Dr. B.___ nicht im Besitz desselben gewesen sei. Damit habe ihm kein lückenloser Befund vorgelegen, was auch zur Gutheissung des Eventualantrages führen müsse. Schliesslich widerspreche der Bericht PD Dr. D.___ vom 28. März 2023 der Einschätzung von Dr. B.___. Sei doch die Diagnose «Raynaud-Phänomen» erst im Dezember 2022 aktenkundig aufgetreten. Die Behauptung von Dr. B.___, wonach diese Diagnose bereits vor der Corona-Infektion vorhanden gewesen sei, könne anhand des Berichts von PD Dr. D.___ klar widerlegt werden (Urk. 19). 2.6    In ihrer Eingabe vom 11. September 2025 zur vom Gericht thematisierten substituierten Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdegegnerin habe eine Berufskrankheit anerkannt. Letzteres sei vorliegend nicht strittig. Im Sozialversicherungsrecht müsse das «Rügeprinzip» berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin habe als Ausbildungsverantwortliche im Alters- und Pflegeheim der Firma Y.___ AG gearbeitet. Damit habe sie in direktem Kontakt mit den Patienten gestanden. Am 4. Januar 2021 habe sie einen infizierten Patienten umfassend untersuchen (Stichwort: Erstanamnese) und den «Fragebogen Covid-19» ausfüllen müssen. Die Untersuchung habe in einem schlecht belüfteten Zimmer stattgefunden und die Beschwerdeführerin habe lediglich eine chirurgische Maske getragen. Dabei habe sie auch körperliche Untersuchungen wie Fiebermessen etc. getätigt und den vom Bund vorgeschriebenen Mindestabstand von 1.5 Meter unterschritten. Mithin sei sie am 4. Januar 2021 während längerer Zeit einem mit Sars-CoV-2 infizierten Patienten absolut ungenügend geschützt ausgesetzt gewesen. Innerhalb der Inkubationszeit seien bei ihr die ersten typischen Symptome aufgetreten. Bei dieser Sachlage sei die Gefahr einer Infektion am Arbeitsplatz mindestens gleich hoch gewesen, wie wenn die Beschwerdeführerin im Spital auf der Covid-Isolierstation Patienten betreut hätte. Dort wäre sie sogar besser geschützt gewesen, zumal die Spitäler über besseres Schutzmaterial verfügt hätten. Der Patient sei spitalbedürftig gewesen und hätten die Spitäler über genügend Kapazitäten – sowohl räumlich als auch personell – verfügt, wäre dieser Patient nie in ein Alters- und Pflegeheim «ausgelagert» worden. Die Beschwerdeführerin sei nachweislich einer Tätigkeit mit massiv erhöhtem spezifischen Infektionsrisiko nachgegangen. Dies ohne die gleich gute Schutzausrüstung wie in einem Spital. Folglich müsse das Infektionsrisiko noch höher als im Spital eingestuft werden. Es bestehe damit klar eine Haftung der Beschwerdegegnerin aus Berufskrankheit gestützt auf die Vermutung nach Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Ziff. 2 lit. b des Anhangs 1 zur UVV. Dies sei denn auch der Grund, weshalb die Beschwerdegegnerin aufgrund der Berufskrankheit bis am 8. März 2023 UVG-Leistungen ausgerichtet habe (Urk. 26).

3.    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Dies trifft hier zu. Anzumerken bleibt immerhin, dass der Beschwerdeführerin die Akten samt Aktenverzeichnis auf ihr Ersuchen hin im Verwaltungsverfahren zweifach zugestellt wurden (Urk. 12/120, Urk. 1 S. 4, Urk. 3/4, Urk. 3/5). Zudem wurden ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren sämtliche Akten zur Einsichtnahme zugestellt (vgl. Urk. 18).

4.     4.1    Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Januar 2021 positiv auf Sars-CoV-2 getestet (vgl. Urk. 12/14). 4.2    Im Bericht vom 30. Juli 2021 diagnostizierten die behandelnden Fachärzte der Klinik für Neurologie des A.___ (1) ein Post-Covid Symptom mit Erstmanifestation im Januar 2021, (2) Status nach Sars-CoV2 Impfung (Moderna), (3) substituierte Hypothyreose, ED unklar bei Haschimoto-Thyreoiditis und (4) anamnestisch Sinustachykardie, ED unklar unter Atenolol. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Neuroimmunologie-Sprechstunde vorgestellt, da die Symptome einer Covid-Infektion weiter angehalten hätten. Eine ausführliche Schilderung der akuten Infektion finde sich im Beratungsbericht vom März 2021. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin unter täglichen Kopfschmerzen, einer verminderten Toleranz gegenüber körperlicher und geistiger Anstrengung sowie einem verminderten Geschmacks- und Geruchssinn gelitten. Im April und Mai 2021 habe sich die Beschwerdeführerin mit zwei Dosen impfen lassen. Seit der letzten Untersuchung habe sich noch keine Besserung eingestellt. Klinisch-neurologisch sowie in einer orientierenden neurokognitiven Testung zeige sich ein Normalbefund. Aufgrund der Anamnese sei es sehr wahrscheinlich, dass die berichteten Symptome mit der akuten Covid-Infektion in Zusammenhang stünden. Derzeit gebe es jedoch keine ausreichend evidenzbasierten Diagnose- und Behandlungsmethoden (Urk. 12/14). 4.3    Dr. B.___ hielt im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 20. Oktober 2021 fest, ein akuter Covid-19-Infekt daure bis zu vier Wochen; mit prolongiertem Verlauf bis zwölf Wochen. Bei anhaltenden Beschwerden darüber hinaus, welche nicht durch eine alternative Diagnose erklärbar seien, werde von einem Post-Covid-Syndrom gesprochen. Es handle sich dabei um eine eigene Entität im Sinne einer Multisystemerkrankung. Die Ursachen hierfür seien nicht geklärt. Vorliegend seien die anhaltenden Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Covid-Infektion vom 7. Januar 2021 zurückzuführen. Es sei von den weiteren Behandlungen eine namhafte Verbesserung zu erwarten (Urk. 12/23). 4.4    Dr. Z.___ hielt in den Verlaufsberichten vom 28. Januar und 10. August 2022 jeweils anhaltende Post-Covid-19-Symptome mit anhaltenden Kopfschmerzen, körperlicher Leistungsintoleranz, Belastungsdispnoe, Konzentrationsschwäche und Müdigkeit fest (Urk. 12/38, Urk. 12/59). Vom 18. Januar bis 8. Februar 2021 attestierte sie der Beschwerdeführerin eine 100%ige, ab dem 9. Februar 2022 eine 50%ige, ab dem 11. Januar 2022 erneut eine 100%ige, ab dem 31. Januar 2022 eine 50%ige, ab dem 1. April 2022 eine 55%ige, ab dem 1. Juni 2022 eine 45%ige, ab dem 1. August 2022 eine 35 % und ab 1. Oktober eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das 70 % Pensum (Urk. 12/43, Urk. 12/45, Urk. 12/49, Urk. 12/56, Urk. 12/62). Ab dem 1. November 2022 reduzierte die Beschwerdeführerin ihr ordentliches Pensum auf 60 % (Urk. 12/67). 4.5    Die Fachpersonen der Klinik für Neurologie des A.___ hielten infolge des zur neuropsychologischen Standortbestimmung erfolgten Kontrolltermins vom 27. August 2021 fest, die Beschwerdeführerin habe über ausgeprägte Konzen-trationsschwierigkeiten, erhöhte Erschöpfung und persistierende Kopfschmerzen berichtet. Formal neuropsychologisch habe sich – bis auf unregelmässige Reaktionen in der tonischen Alertness zu Beginn der Testung, eine leicht erhöhte Anzahl an Auslassungen in einer Aufgabe zur geteilten Aufmerksamkeit und ein grenzwertiger Fehleranteil bei der Aufgabe zur gerichteten Aufmerksamkeit – ein weitestgehend unauffälliges kognitives Leistungsprofil ergeben. Daraus resultiere eine minimale neuropsychologische Störung ohne Hinweise auf persistierende kognitive Einschränkungen. Die Befunde seien vereinbar mit einer post-infektiösen Erschöpfungssymptomatik, welche sich meist langsam, aber stetig verbessere. Die Beschwerdeführerin habe inzwischen auch bessere Bewältigungsstrategien entwickelt (Urk. 12/28; vgl. auch Bericht über die Studienvisite vom 17. November 2021, worin der klinisch-neurologische und neuropsychologische Untersuchung als unauffällig beurteilt und keine weiteren Kontrolltermine vorgesehen wurden, Urk. 12/41 S. 4). 4.6    Im Juni 2022 wurde ein Tinnitus aurum Grad III beidseits diagnostiziert, seit sechs Wochen berichtet (vgl. Konsiliarbericht vom 7. Juni 2022, Urk. 12/60). 4.7    Dr. B.___ kam in seiner Aktenbeurteilung vom 20. September 2022 zum Schluss, der beidseitige Tinnitus sei etwa Ende April 2022 aufgetreten. Eine Kausalität zur Post-Covid-Erkrankung bestehe daher eher nicht. Im Übrigen seien die anhaltenden Beschwerden auf die Covid-Infektion zurückzuführen. Die attestierten Arbeits(un)fähigkeiten in einer angepassten Tätigkeit seien bis anhin nachvollziehbar. Ab Januar 2023 dürfe mit einem Teilwiedereinstieg in die Tätigkeit als Pflegefachfrau gerechnet werden. Zur allgemeinen körperlichen Roborierung sei weiterhin eine medizinische Trainingstherapie (18 bis 36 Sitzungen) zu gewähren (Urk. 12/61). 4.8    Im Konsiliarbericht vom 9. März 2023 hielten die beurteilenden Fachärzte der Klinik für Rheumatologie des A.___ folgende Hauptdiagnosen fest (Urk. 12/74): - Raynaud-Phänomen mit Erstmanifestation im Dezember 2022, am ehesten autoimmun im Rahmen einer undifferenzierten Kollagenose, DD Frühform einer systemischen Sklerose; - Dyslipidämie; - chronisches Müdigkeitssyndrom, DD Post-Covid-19-Zustand; - Hypothyreose nach Hashimoto Thyreoiditis 2014; - leichte depressive Episode.     Anamnestisch bestehe seit Dezember 2022 ein dreifarbiges Raynaud-Syndrom an beiden Händen und Füssen mit Taubheitsgefühl, hauptsächlich bei Kälte. Systemanamnestisch falle ein etwas gesteigerter Haarausfall in den letzten Monaten sowie 3-4 Episoden mit thorakalen Schmerzen auf. Seit zwei Jahren bestehe zudem ein Long-Covid-Syndrom mit einem Tinnitus, Kopfschmerzen, ständiger Erschöpfung, trockenem Mund, Husten bei Anstrengung und ab und zu Schwellungen in den Beinen. Diese Symptome würden tendenziell abnehmen. Laborchemisch hätten sich als Hinweise auf eine sekundäre Ursache des Raynaud-Phänomens hochtitrig positive ANA mit dem AC-Muster 29, passend zu den positiven anti-Scl70-Antikörper, welche spezifisch für eine systemische Sklerose seien, ergeben. Es sei damit von einem autoimmunen Raynaudphänomen auszugehen. Andere Hinweise auf eine Kollagenose seien aktuell nicht vorhanden. Zum Ausschluss einer makroangiopathischen Ursache sei eine angiologische Abklärung veranlasst worden (Urk. 12/74). 4.9    Dem angiologischen Konsiliarbericht der beurteilenden Fachärzte der Klinik für Angiologie, A.___, vom 28. März 2023 zufolge habe sich keine makroarterielle Problematik ergeben. Grundsätzlich passten viele der anamnestischen Angaben zu einem primären Raynaud-Phänomen; dagegen spreche die Erstmanifestation im Alter von 60 Jahren. Zudem seien die ANA-Titer auffällig. Eine sekundäre Ursache könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Eine relevante Einschränkung im Alltag ergebe sich aktuell nicht (Urk. 17). 4.10    Dr. B.___ führte in seiner Aktenbeurteilung/Stellungnahme vom 14. August 2023 aus, bei einem Raynaud-Syndrom handle es sich um eine Gefässerkrankung mit Vasospasmen und Minderdurchblutung an den Fingern oder Zehen. Das primäre (idiopathische) Raynaud-Syndrom trete ohne erkennbare Ursache auf. Es handle sich um eine Ausschlussdiagnose. Das sekundäre Raynaud-Syndrom sei eine Begleitstörung, welche auf andere Ursachen zurückgeführt werden könne, zum Beispiel auf eine Autoimmunerkrankung bzw. Autoantikörper bei Polymyositis, Sklerodermie, Lupus erythematodes, beim Sharp-Syndrom oder CREST-Syndrom. Das CREST-Syndrom gehöre zur Gruppe der Kollagenosen und bezeichne die «limitierte» Sonderform der progressiven systemischen Sklerodermie. Das Raynaud-Syndrom werde unter anderem durch endogene (Hormone) oder exogene Faktoren (Kälte, Stress) ausgelöst. Die rheumatologischen Befunde würden vorliegend am ehesten für eine Frühform einer systemischen Sklerose sprechen, weshalb von einem autoimmunen Raynaud-Phänomen sekundärer Genese auszugehen sei. Die progressive systemische Sklerose, kurz PSS, sei eine Autoimmunerkrankung aus der Gruppe der Kollagenosen. Es handle sich dabei um eine Systemerkrankung des Bindegewebes, die neben der Haut auch die Gefässe und inneren Organe betreffend würde. Vorliegend sei eine undifferenzierte Kollagenose diagnostiziert worden. Bei der Kollagenose handle es sich um eine unabhängige Erkrankung. Rückblickend seien zahlreiche Symptome, welche eher Frühsymptome der sich anbahnenden Kollagenose gewesen seien, wahrscheinlich unkritisch einem LongCovid-Syndrom zugeordnet worden. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass das Beschwerdebild vorwiegend durch die Kollagenose verursacht werde. Dabei handle es sich nicht um eine Berufskrankheit. Ein Zusammenhang des überwiegenden Anteils der Symptome mit einem sogenannten Long-Covid-Syndrom erscheine darum ab dem 9. März 2023 lediglich möglich, jedoch nicht mehr überwiegend wahrscheinlich. Für die Symptomatik führend sei überwiegend wahrscheinlich die Kollagenose, am ehesten durch eine wohl beginnende systemische Sklerose (Urk. 12/91). 4.11    Am 26. August 2024 führte Dr. B.___ schliesslich aus, ein (teilweiser) Zusammenhang zwischen der im Juni 2023 vom A.___ diagnostizierten systemischen Sklerose mit der berufsbedingten Covid-19-Ansteckung vom 7. Januar 2021 sei gemäss Literatur zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Zwischen den sog. Long-Covid-Symptomen und den klinischen Ausprägungen einer Gefässentzündung im Sinne einer systemischen Sklerose bestünden einige Ähnlichkeiten. Dies habe wohl auch die Differenzialdiagnose bis zur Diagnose der systemischen Sklerose erschwert. Bei Long-Covid handle es sich um eine Ausschlussdiagnose, welche nur dann zu stellen sei, wenn keine andere Krankheit das Beschwerdebild besser erkläre (Urk. 12/124).

5.     5.1    Es steht ausweislich der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2021 positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurde. Der Beginn der Symptome wurde auf den 6. Januar 2021 datiert (vgl. Urk. 12/14) und damit einen Tag nach der geschilderten Eintrittsuntersuchung. Vorab bleibt festzuhalten, dass die Frage, ob eine Berufskrankheit im Sinne des UVG vorliegt oder nicht, eine juristische Subsumtion erfordert und nicht allein vom Versicherungsarzt einzuordnen ist. Daher ist unerheblich, dass Dr. B.___ das Vorliegen einer „Berufskrankheit“ anerkannte; damit beurteilte er aus medizinischer Sicht einzig das Vorliegen einer Sars-CoV-2-Infektion und deren Spätfolgen und stellte die juristisch nicht entscheidende Vermutung an, dass sich die Beschwerdeführerin bei einem erkrankten Bewohner angesteckt habe (Urk. 12/23 S. 4). 5.2    Gemäss Ziff. 2 lit. b des UVV-Anhangs 1 gelten als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG («Berufskrankheiten») Infektionskrankheiten, die durch Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen verursacht worden sind. Die Vermutung, dass eine Infektionskrankheit durch die Arbeit im Spital hervorgerufen worden ist, rechtfertigt sich nur dann, wenn es sich dabei um eine Tätigkeit mit dem spezifischen Risiko des vom Verordnungsgeber als gesundheitsgefährdend definierten Arbeitsplatzes handelt. Nicht jegliche Tätigkeit in einem Spital oder Laboratorium oder in einer Versuchsanstalt kann somit als gesundheitsgefährdend gelten. Im Urteil 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 hielt das Bundesgericht fest, die Covid-19-Erkrankung einer Spitalmitarbeiterin, die mit der Pflege von Patienten mit Covid-19-Erkrankung betraut war, gelte grundsätzlich als Berufskrankheit. Es bedürfe keiner weiteren Abklärungen, bei welcher Gelegenheit die Infektion stattgefunden habe (E. 3.2). Mithin setzt die Leistungspflicht der Unfallversicherung für Berufskrankheiten voraus, dass sich bei der versicherten Person mit der Erkrankung ein berufstypisches Risiko verwirklicht hat. Letzteres hat das Bundesgericht etwa im Falle einer im Spital tätigen Psychologin, die 2021 an einer Covid-19-Infektion erkrankt war, verneint; da sie nicht in der Pflege tätig gewesen sei, sei sie keinem spezifischen Ansteckungsrisiko an einem gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatz ausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2022 vom 12. Juli 2024, E. 4, insb. E. 4.6). Das indirekte Risiko, dass sie eben mit solchen Patientinnen und Patienten Kontakt hatte, genügte nach Ansicht des Bundesgerichtes nicht, um die natürliche Vermutung einer berufsbedingten Ansteckung nach Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b des Anhangs 1 zu begründen (E. 4.7). Eine Prüfung der Leistungspflicht nach der Generalklausel von Art. 9 Abs. 2 UVG erübrigte sich – so das Bundesgericht weiter –, da eine solche nur zum Tragen komme, wenn eine «andere Krankheit» zur Diskussion stehe. Da es sich vorliegendenfalls um eine Infektionskrankheit handelte (welche unter Art. 9 Abs. 1 UVG fällt), komme die Bestimmung von Abs. 2 gar nicht zur Anwendung (E. 4.8). 5.3    Vorliegend arbeitete die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ansteckung mit Sars-CoV-2 als Ausbildungsverantwortliche im Bereich Verwaltung bei der Y.___ AG in O.___ (vgl. Schadenmeldung, Urk. 12/1; vgl. auch Urk. 12/67). Es handelt sich dabei um ein Wohnangebot resp. Pflegezentrum für Mieter ab 65 Jahren und pflegebedürftige Personen (vgl. https://www.Y.___.ch). Demgegenüber setzt die gesetzliche Vermutung nach Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b des Anhangs 1 zur UVV eine Tätigkeit in «Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen» voraus. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin als Ausbildungsverantwortliche im Verwaltungsbereich und nicht mit der Pflege allfälliger akut an Covid-19 erkrankter Patienten betreut war. In ihrer Beschwerde bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie als Ausbildungsverantwortliche tätig war (Urk. 1 S. 4). Dass sie regelmässig Patienten bzw. erkrankte Bewohner auch medizinisch betreut hat, findet in der übrigen Aktenlage keinerlei Stütze und behauptete die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2025, was bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnte (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3). Mithin war die Beschwerdeführerin durch ihre berufliche Tätigkeit nicht dem spezifischen Ansteckungsrisiko eines gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes in einem Spital ausgesetzt. Dass sie allenfalls mit Pflegekräften und Ärzten, die ihrerseits eine solche schadensgeneigte Tätigkeit ausübten, und/oder mit erkrankten Bewohnern in Kontakt kam, vermag für die Geltung der natürlichen Vermutung einer berufsbedingten Ansteckung nicht zu genügen. Eine Haftung der Beschwerdegegnerin aus Berufskrankheit gestützt auf die Vermutung nach Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b des Anhangs 1 zur UVV fällt somit ausser Betracht. Infektionskrankheiten - wie die vorliegend zu beurteilende – sind in der Doppelliste nach Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b des Anhangs 1 zur UVV ausdrücklich aufgezählt. Sind die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht erfüllt, weil es – wie vorliegend - am zweiten Erfordernis der schädigenden Tätigkeit im Spital fehlt, liegt von vornherein kein Anwendungsfall von Art. 9 Abs. 2 UVG vor und ist eine Leistungspflicht gestützt darauf daher ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2022 vom 12. Juli 2024 E. 4.8). 5.4    Bei dieser Sachlage ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 9. März 2023 einstellte. Zudem verzichtete sie auf eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen (Urk. 2, vgl. auch Urk. 12/16). Weiterungen zur umstrittenen Kausalität der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung weiterhin beklagten Symptome zur Corona-Infektion und den beschwerdeweisen Vorbringen erübrigen sich damit. Insbesondere ist das Gericht - entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 27) - nicht an die Begehren der Parteien und damit auch nicht an ihre Rügen gebunden (Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG und § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Robert Hurst, in: GSVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 3 zu § 25).     Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt MLaw Nicola Orlando - Bundesamt für Gesundheit 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Arnold GramignaHediger

UV.2024.00192 — Zürich Sozialversicherungsgericht 13.10.2025 UV.2024.00192 — Swissrulings