Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
UV.2023.00090
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 31. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
Vertreten durch lic. iur. Y.___
gegen
Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1971, war seit August 1999 bei der Z.___ AG als Maschinist angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er sich am 19. Oktober 2000 am rechten Ellenbogen verletzte (Urk. 7/1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 (Urk. 7/97) stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. Juni 2003 ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Juni 2003 für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 19. Oktober 2000 ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 7/102). Die dagegen am 22. Juli 2003 erhobene Einsprache (Urk. 7/109) wies die Suva mit Entscheid vom 3. November 2003 (Urk. 7/117) ab. Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen am 4. Februar 2004 erhobene Beschwerde (Urk. 7/122) mit Urteil vom 13. Dezember 2004 im Prozess Nr. UV.2004.0028 (Urk. 7/126) in dem Sinne teilweise gut, als es einen Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % bejahte. 1.2 Im Rahmen eines im Februar 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/132) stellte sich heraus, dass der Versicherte seit September 2004 in einem vollen Pensum erwerbstätig war (Urk. 7/133; Urk. 7/137). Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 setzte die Suva die Rente rückwirkend per 1. Januar 2005 auf 17 % herab (Urk. 7/141) und verrechnete die daraus resultierende Rückforderung von Fr. 12'815.10 mit den laufenden Rentenleistungen (Urk. 7/140). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nach Durchführung eines im Dezember 2011 eingeleiteten weiteren Revisionsverfahrens (Urk. 7/146) teilte die Suva dem Versicherten am 13. Februar 2012 (Urk. 7/151) mit, sein Rentenanspruch sei unverändert. Per Ende Juli 2014 verlor der Versicherte seine Stelle (Urk. 7/154) und war ab 29. Juni 2014 temporär angestellt (Urk. 7/158). Die Suva teilte ihm am 25. November 2014 (Urk. 7/161) mit, sein Rentenanspruch sei unverändert. 1.3 Am 19. Juni 2019 zog sich der Versicherte eine Verletzung des rechten Handgelenks zu (Urk. 27/B/I/1; Urk. 27/B/I/10/2), wofür die Suva wiederum Leistungen erbrachte. Ab 20. April 2022 war der Versicherte erneut arbeitslos (Urk. 7/179). Nach Durchführung einer kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 27/B/II/217) stellte die Suva die Taggeld- und Heilkosten mit Schreiben vom 22. September 2022 (Urk. 27/B/II/220) per 31. Oktober 2022 ein. Sodann sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 17. November 2022 (Urk. 7/187) für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 19. Juni 2019 eine zusätzliche Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 10 % sowie für den Unfall vom 19. Oktober 2000 eine Erhöhung der Integritätsentschädigung im Umfang von 10 %, mithin ab 1. November 2022 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von insgesamt 21 % und eine Integritätsentschädigung von insgesamt 20 % zu. Die dagegen am 20. Dezember 2022 erhobene Einsprache (Urk. 7/190) hiess die Suva mit Entscheid vom 12. Mai 2023 in dem Sinne teilweise gut, als sie dem Versicherten eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % zusprach (Urk. 7/200 = Urk. 2; vgl. S. 8 Ziff. 7).
2. Am 31. Mai 2023 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2023 (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer höheren Rente und einer höheren Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2023 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Dieser reichte am 7. August 2023 (Urk. 13) aufforderungsgemäss (Urk. 9) die erforderliche Vertretungsvollmacht (Urk. 14) ein. Am 14. November 2023 (Urk. 18) reichte er weitere Unterlagen (Urk. 19/1-4) ein, wozu die Beschwerdegegnerin am 30. November 2023 Stellung nahm (Urk. 22). Am 26. März 2024 (Urk. 26) reichte die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss (Urk. 25) weitere Akten (Urk. 27/A-B/I-II) ein, zu denen der Beschwerdeführer am 11. April 2024 Stellung nahm (Urk. 30) und weitere Akten (Urk. 31/ 1-8) einreichte. Das Gericht zog am 17. Mai 2024 (Urk. 32) die den Beschwerdeführer betreffenden Akten der Invalidenversicherung (Urk. 34/1-184 = Urk. 36) bei, zu denen der Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 (Urk. 41) und die Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2024 (Urk. 42) Stellung nahmen. Die Rechtsschriften wurden den Parteien am 18. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 43). Mit Beschluss vom 5. September 2024 (Urk. 44) wurden die Parteien über eine mögliche Rückweisung der Sache in Kenntnis gesetzt und dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, aufgrund der dadurch möglichen Schlechterstellung (BGE 137 V 314) seine Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer äusserte sich innert der angesetzten Frist nicht, weshalb Festhalten an der Beschwerde angenommen wird (vgl. Urk. 44 Dispositiv Ziffer 1).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 31. Dezember 2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4). 1.3 Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6, 126 V 388 E. 2d sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2021 vom 17. Mai 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen). 1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) wie folgt: Der versicherte Jahresverdienst von Fr. 80'419.-- und das Valideneinkommen von Fr. 76'101.-- seien unbestritten. Zum Invalideneinkommen von Fr. 59'995.-- sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss kreisärztlich festgelegtem Belastungsprofil eine angepasste leichte Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar sei. Auf die aktuelle Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als Reinigungskraft könne nicht abgestellt werden, da sie nicht dem Zumutbarkeitsprofil entspreche. Der gewährte Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % sei als grosszügig zu werten (S. 3-7). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 22 % anstatt 21 % (S. 8). 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), die Arthrose in seinem Ellenbogen sei im Vergleich zu 2004 heute fortgeschritten, weshalb eine höhere Integritätsentschädigung geschuldet sei. Das Valideneinkommen von Fr. 76'101.-- bestreite er nicht (S. 4). Während die Kreisärztin von einer vollen Präsenz in angepassten Tätigkeiten ausgehe, seien ihm gemäss Bericht der Ärzte der Klinik A.___ nur sehr leichte bis leichte Tätigkeiten in einem Pensum von einem halben bis einem dreiviertel Tag zumutbar, dies aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfes (S. 6). Er sei in angepassten Tätigkeiten nicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 7). Im Rahmen eines Arbeitstrainings (B.___) sei festgehalten worden, dass er nur äusserst leichte Arbeiten mit dem rechten Arm und der rechten Hand und nur unter Zuhilfenahme der linken Hand als Stütze ausführen könne (S. 8). Die Erkenntnisse aus diesem Training stützten die Einschätzung der Ärzte der Klinik A.___ (S. 10). Weiter sei für das Invalideneinkommen auf seinen aktuell erzielten Lohn abzustellen (S. 12), womit er Anspruch auf eine Rente von 61 % habe (S. 13). 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Einsprache zwar einen Antrag bezüglich der Integritätsentschädigung gestellt, diesen jedoch nicht begründet, weshalb diesbezüglich keine rechtsgenügliche Einsprache vorliege und auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten sei. Die Verfügung vom 17. November 2022 sei diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen (S. 1). 2.4 Mit Eingabe vom 14. November 2023 (Urk. 18) verwies der Beschwerdeführer auf den Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2023 (Urk. 19/1), worin die Zusprache einer Dreiviertelsrente von Juli 2020 bis Februar 2021 und einer ganzen Rente von März 2021 bis Januar 2023 vorgesehen sei. Ab Februar 2023 liege der Invaliditätsgrad bei 31 %. Dazu hielt die Beschwerdegegnerin fest (Urk. 22), da die Invalidenversicherung auch für unfallfremde Beeinträchtigungen leistungspflichtig sei, könne der Beschwerdeführer aus dem Vorbescheid nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal keine uneingeschränkte Bindungswirkung zwischen Invaliden- und Unfallversicherung bestehe. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 30), es gebe keine Beeinträchtigungen, die nur von der Invalidenversicherung zu berücksichtigen seien. Zudem gehe die Invalidenversicherung von einem Invalideneinkommen von Fr. 49'555.-- in einem vollen Pensum bei einer 75 %-igen Leistungsfähigkeit aus (S. 2-3). Aus den IV-Akten ergebe sich zudem, dass aus ärztlicher Sicht eine fortgeschrittene DRUG (distales Radioulnargelenk) -Arthrose und eine fortgeschrittene Ellenbogenarthrose bestehe, was eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bedeute. Der regionale ärztliche Dienst (RAD) anerkenne zudem, dass er als funktioneller Einhänder anzusehen sei (Urk. 41 S. 2).
3. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG). 3.2 3.2.1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 3.2.2 Die Einsprache setzt den Einsprachewillen voraus. Dieser Wille manifestiert sich insbesondere durch die Verwendung des Begriffs Einsprache und durch die Erfüllung der Einsprachevoraussetzungen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, N. 38 zu Art. 52). 3.2.3 Nach dem für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung hat im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Anwendungsbereich der Nachfrist erstreckt sich über die in Art. 61 lit. b ATSG ausdrücklich erfassten Bereiche hinaus. Eine solche Nachfrist ist auch anzusetzen, wenn weitere formelle Eintretensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können, nicht erfüllt sind. Aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG und Art. 10 Abs. 5 ATSV gilt diese Auslegung auch für das Einspracheverfahren. Der Bezug liegt darin begründet, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Sinn der Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, die erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Diese soll - bei klar bekundetem Anfechtungswillen - nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden. Eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ist daher grosszügig zu gewähren, wenn es um den Schutz rechtsunkundiger Parteien geht. Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E. 4.5; 134 V 162 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hingegen liegt in der Regel kein die Anwendung von Art. 10 Abs. 5 ATSV beziehungsweise Art. 61 lit. b zweiter Satz ATSG ausschliessender Rechtsmissbrauch vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (zum Beispiel aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet werden, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2). Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob der Rechtsvertretung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzulasten sei, sind die konkreten Umstände (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.4 mit Hinweisen). 3.2.4 In der Praxis hat die vorsorgliche Einsprache, welche grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGE 115 V 426 f.), Bedeutung. Dabei wird in der Regel beantragt, vorerst noch die Akten einsehen zu können, wobei in der Folge unaufgefordert eine ergänzende Einsprachebegründung nachgereicht beziehungsweise die bereits erhobene Einsprache zurückgezogen wird. Eine solche «vorsorgliche Massnahme» kann auch mit dem Antrag verknüpft werden, eine Nachfrist zur Nachreichung einer ergänzten Begründung anzusetzen; einem solchen Antrag ist mit Blick auf das primäre Ziel einer materiell zutreffenden Entscheidung an sich stattzugeben (Kieser, a.a.O., N. 50 zu Art. 52), sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.3). 3.3 Zu prüfen ist, ob die Eingabe vom 20. Dezember 2022 (Urk. 7/190) hinsichtlich der Frage der Integritätsentschädigung den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV genügt. Es darf bei der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers vorausgesetzt werden, dass diese Kenntnis hat von den Anforderungen an die Einspracheerhebung. Die Verfügung vom 17. November 2022 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. November 2022 erhalten, was er in einer E-Mail vom 22. November 2022 bestätigte (Urk. 7/192). E-Mails entsprechen den Formerfordernissen an eine Einsprache nicht (BGE 142 V 152), weshalb diese nicht als Einsprache gewertet werden kann. Die Einsprachefrist lief unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Weihnachten und Neujahr am 3. Januar 2023 ab. In der Einsprache vom 20. Dezember 2022 (Urk. 7/190) wurde Folgendes festgehalten (S. 1): «Gegen diese Verfügung erhebe ich hiermit namens und im Auftrag meines Mandanten fristgemäss vorsorglich Einsprache». Das Rechtsbegehren lautete (S. 2): «Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei meinem Mandanten eine höhere Unfallrente und eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten. Dies auf Basis der noch zu klärenden Arbeitsfähigkeit von Herrn X.___ in einer angepassten Tätigkeit.». Eine Begründung bezüglich der Höhe der Integritätsentschädigung ist nicht enthalten. Weiter wurde festgehalten, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers diesen zur Klärung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an einen Spezialisten überwiesen habe. Er (der Rechtsvertreter) behalte sich deshalb vor, diese Einsprache zu ergänzen, wenn das Ergebnis dieses Termins vom 8. Februar 2023 und einer weiteren Abklärung feststehe (S. 3). Damit wurde eine nicht zulässige Verlängerung der Einsprachefrist beabsichtigt, liegt das Datum des 8. Februar 2023 doch über einen Monat später als das Ablaufdatum der Einsprachefrist vom 3. Januar 2023. In der Folge meldete sich der Rechtsvertreter sogar erst am 12. März 2023 - wiederum per E-Mail (Urk. 7/195) - und schickte der Beschwerdegegnerin «ergänzend zur Einsprache» weitere Unterlagen, ohne Bezug auf die Frage der Höhe der Integritätsentschädigung zu nehmen. Eine Begründung bezüglich des Antrags auf Erhöhung der Integritätsentschädigung erfolgte weiterhin nicht. 3.4 Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Urteil festgestellt, dass selbst ein klar bekundeter Anfechtungswille für sich allein als genügende Begründung der Einsprache nicht ausreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2021 vom 28. Juni 2022 E. 4.3.2). Im dort beurteilten Fall beschränkte sich der Einsprecher darauf, das Erreichen des Status quo sine zu bestreiten und die Weiterausrichtung der Leistungen zu verlangen, ohne dies näher zu begründen oder den Beweiswert der bei den Akten liegenden Arztberichte zu bestreiten. Innert der gewährten Nachfrist reichte er zwar einen bereits bei den Akten liegenden Magnetresonanztomographie-Bericht ein, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern dadurch die Einschätzung des Kreisarztes in Zweifel gezogen werden sollte. Das Bundesgericht schützte das vorinstanzliche Urteil, wonach die Einsprache den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genügte. Es erkannte ausserdem, dass die in Art. 10 Abs. 1 ATSV vorgesehene Begründungspflicht nicht gegen die verfassungsmässige Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung, BV) verstösst. Auch im Urteil 8C_244/2022 vom 17. August 2022 schloss das Bundesgericht auf eine ungenügend begründete Einsprache, indem die Einsprecherin in ihrer Einsprache nicht begründet hatte, weshalb ihrer Ansicht nach ein Kausalzusammenhang zwischen den Fussbeschwerden und dem Unfallereignis gegeben sein solle. Ebenso wenig habe sie sich mit den in den Akten liegenden medizinischen Berichten auseinandergesetzt. Damit fehle es der Einsprache an einer hinreichenden Begründung (E. 6.2 des genannten Bundesgerichtsurteils). So verhält es sich auch hier. Es handelte sich nicht um eine Situation, wo aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einsprachebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, oder die nicht rechtskundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (zum Beispiel aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. Solches machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers denn auch nicht geltend, war er doch bereits seit 26. November 2020 als dessen Vertreter bevollmächtigt (vgl. Urk. 27/B/I/103/5). Vielmehr wäre es ihm innerhalb der Einsprachefrist aufgrund der vorhandenen Akten, insbesondere der diesbezüglichen Begründung der Verfügung, möglich gewesen, die Einsprache hinsichtlich der beanstandeten Höhe der Integritätsentschädigung zu begründen. Zudem hatte die Beschwerdegegnerin ihn bereits in einer E-Mail vom 14. November 2022 über die voraussichtliche Höhe der Integritätsentschädigung informiert (vgl. Urk. 27/B/II/246). Zusammen mit dem Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einsprache als vorsorglich bezeichnete, war die Beschwerdegegnerin in Würdigung aller Umstände nicht gehalten, eine Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ATSV anzusetzen. Sodann ist es nach geltender Rechtsprechung nicht erforderlich, einen rechtskundigen Vertreter auf die Nichterstreckbarkeit gesetzlicher Fristen hinzuweisen, da es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 E. 6.2 mit Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass der Rechtsvertreter jedenfalls nicht ohne Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin auf eine Erstreckung der Frist respektive Einräumung einer Nachfrist vertrauen durfte oder aus der Passivität der Beschwerdegegnerin zum Fristerstreckungsgesuch etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. 3.5 Zusammenfassend genügt die Einsprache vom 20. Dezember 2022 bezüglich der Höhe der Integritätsentschädigung nicht den Anforderungen an eine Einsprache. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine Nachfrist zur Begründung der Einsprache eingeräumt hat, und der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter durften nicht ohne Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin darauf vertrauen, dass eine Nachfrist zur Begründung der Einsprache eingeräumt wird. Mithin ist die Verfügung vom 17. November 2022 hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung in Teilrechtskraft erwachsen, womit in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 19. Oktober 2000 den ersten Unfall, indem er sich bei der Kanalreinigung den Ellbogen an einem Deckel angeschlagen hatte (Urk. 7/1). Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, stellte in seinem Abschlussbericht vom 24. Juli 2002 folgende Diagnosen (Urk. 7/66 S. 1): - Status nach Ellenbogenkontusion vom 29. Januar 1997 - Status nach Distorsion/Kontusion des rechten Ellenbogens vom 19. Oktober 2000 mit chondralem Flake am Capitulum humeri rechts - Status nach Gelenksrevision durch Arthrotomie vom 1. Dezember 2000 - Status nach Arthroskopie mit Débridement des Capitulum humeri und Anfrischen in Micro-fracture-Technik, Entfernung eines Gelenkkörpers und Débridement bei Osteochondrosis dissecans des Capitulum humeri mit freiem Gelenkskörper vom 11. April 2002 - chronische Epicondylitis humeri radialis und ulnaris. Aufgrund der Beschwerden von Seiten des rechten, dominanten Ellenbogengelenks sei eine Umplatzierung beziehungsweise Umschulung zu überlegen. Der rechte Arm könne nicht mehr voll eingesetzt werden. Es bestehe eine Einschränkung beim Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg. Alle repetitiven Arbeiten, die mit Umwendbewegungen im Handgelenk einhergingen, seien zu vermeiden. Schläge auf den Arm, mithin Arbeiten mit vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen, seien ungünstig. Auch kräftiges Zugreifen und Stossen seien nicht mehr möglich. Unter Berücksichtigung dieser Behinderung sei dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar (S. 3). 4.2 Das hiesige Gericht erachtete diese kreisärztliche Beurteilung in seinem Urteil vom 13. Dezember 2004 im Prozess Nr. UV.2004.0028 (Urk. 7/126) als beweiswertig (E. 3.1) und bestätigte eine volle Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten. Die Erhöhung der mit Verfügung vom 25. Juni 2003 (Urk. 7/102) zugesprochenen Invalidenrente von 17 % ergab sich insbesondere aus dem Umstand, dass das Gericht einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gewährte, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer keine repetitiven Arbeiten und Umwendbewegungen im Handgelenk mehr ausführen kann und Vibrationen zu vermeiden sind (E. 4.6).
5. 5.1 Am 19. Juni 2019 erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall, bei dem Holzplatten auf seinen rechten Arm fielen (Urk. 27/B/I/1). Diagnostiziert wurde eine Processus styloideus ulnae Abrissfraktur des rechten Handgelenks und ein Verdacht auf eine ältere scapholunäre Ligament-Ruptur des rechten Handgelenks (Urk. 27/B/I/13; vgl. Urk. 27/B/I/20). In der Folge ergab sich zusätzlich ein Verdacht einer partiellen Ruptur des TFCC des rechten Handgelenks sowie ein Verdacht auf eine Läsion der dorsalen Gelenkkapsel (Urk. 27/B/I/22), zudem die Diagnose einer fortgeschrittenen posttraumatischen Arthrose des rechten Ellenbogens (Urk. 27/B/I/36). Der Beschwerdeführer unterzog sich mehreren Operationen (vgl. Urk. 27/B/II/217 S. 2 f). 5.2 Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie für Handchirurgie, stellte mit Bericht vom 31. Mai 2022 (Urk. 27/B/II/198) folgende Diagnosen (S. 1): - Subluxation distales Radioulnargelenk rechts bei - Status nach Rekonstruktion des TFCC - Status nach Handgelenksverletzung mit Abrissfraktur des Processus styloideus ulnae vom Juni 2019 - Instabilität des N. ulnaris rechts - Status nach subkutaner Transposition im November 2021 Aus medizinischer Sicht werde dem Patienten die totale Endoprothese (Scheker-Prothese) empfohlen (S. 1). In einem weiteren Bericht vom 23. August 2022 (Urk. 27/B/II/205) hielt Prof. D.___ fest, der Beschwerdeführer wünsche derzeit keine weitere Operation. Es werde aktuell noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Er bitte die Ärzte der Beschwerdegegnerin um Beurteilung des Restzumutbarkeitsprofils (S. 1). 5.3 Am 20. September 2022 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch med. pract. E.___, Fachärztin für Chirurgie, statt. Mit Bericht vom 22. September 2022 (Urk. 27/B/II/217) stellte die Kreisärztin folgende Diagnosen (S. 10 f.): - Handgelenk rechts: Kontusionstrauma am 19. Juni 2019 mit nicht dislozierter Abrissfraktur des Processus styloideus ulnae rechts mit und bei: - konservativer Therapie mittels Ruhigstellung im Unterarmgips über 6 Wochen - 8. Dezember 2020 diagnostische Handgelenksarthroskopie rechts, Steroidinfiltration bei chronischer SL- und LT-Läsion Geisler Stadium 2–3 und dorsoradialer TFCC Läsion 1D nach Palmer - 14. Mai 2021 DRUG-Bandplastik nach Adams mit FCR-Sehne bei chronischer SL- und LT-Läsion und TFCC-Läsion - Fortgeschrittene DRUG-Arthrose mit dorsaler Subluxation distale Ulna rechts (dominant) - Ellbogen rechts: Distorsion/Kontusion des rechten Ellenbogens vom 19. Oktober 2000 mit chondralem Flake am Capitulum humeri rechts mit und bei - 1. Dezember 2000 Gelenksrevision durch Arthrotomie - 11. April 2002 Arthroskopie mit Débridement Capitulum humeri, Anfrischen in Micro-fracture-Technik, Entfernung eines Gelenkskörpers und Débridement bei Osteochondrosis dissecans des Capitulum humeri - 14. Mai 2021 offene Neurolyse und subkutane Transposition des Nervus ulnaris bei Instabilität des Nervus ulnaris bei Ellenbogenarthrose - schmerzhafte Funktions- und Bewegungseinschränkung Ellbogen rechts Beim Beschwerdeführer sei es im Sommer 2019 zu einer undislozierten Abrissfraktur des Processus styloideus ulnae rechts gekommen, die konservativ mittels Gipsruhigstellung therapiert worden sei. Es persistierten DRUG-nahe Beschwerden, so dass nach MRI-Abklärung die Indikation zur diagnostischen Arthroskopie gestellt worden sei, worin sich eine Triangular fibrocartilage complex (TFCC)- Läsion und Bandläsion bestätigt habe. Im Mai 2021 sei dann im Universitätsspital F.___ die Stabilisierungsoperation im Sinne einer DRUG-Bandplastik nach Adams mit Flexor carpi radialis (FCR)-Sehne erfolgt, die letztlich keine Besserung der Beschwerden erbracht habe. Zur Diskussion habe dann eine Scheker-Prothese bzw. alternativ eine Sauvé-Kapandji-Prozedur gestanden. Aufgrund einer Zweitmeinung sei eine Arthrodese empfohlen worden. Letztlich habe sich der Beschwerdeführer aufgrund des für ihn frustrierenden Resultats nach der Operation von Mai 2021 nicht zu einem operativen Vorgehen entschliessen können. Auf konservativem Gebiet seien keine Behandlungsoptionen offen, somit sei auch kein weiterer Termin ausstehend. Letztlich fänden sich heute durchaus gewisse Einschränkungen der Funktion. Auch die Beschwerden seien aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde zumindest teilweise nachzuvollziehen, jedoch nicht im beklagten Ausmass. So sei beispielsweise die Angabe von Schmerz VAS 5-6 während der Anamneseerhebung in lockerem Gesprächston und entspannter Haltung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Es finde sich auch eine klare Diskrepanz bzw. Fluktuation zwischen den heute demonstrierten Bewegungsumfängen, insbesondere der Pro-/Supination von 30-0-0°, und den früheren Untersuchungsbefunden vom Januar 2022 mit 75-0-45° und vom August 2022 mit einer Pro/Supination von 80/0/20°. Eine gewisse Verdeutlichungstendenz sei sicher nicht von der Hand zu weisen (S. 11). Von weiteren Behandlungen sei nicht mehr überwiegend wahrscheinlich eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Dies, weil der Beschwerdeführer schon lange keine Therapie mehr mache, von dieser auch nicht profitiert habe und er einer Operation ablehnend gegenüberstehe und auch konservative Therapievorschläge nicht mehr zur Verfügung stünden. Es sei daher der Fallabschluss zu empfehlen (S. 12). Dem Beschwerdeführer sei eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit bei voller Präsenz zuzumuten. Das Belastungsprofil laute wie folgt: Keine repetitiven Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen allenfalls verminderter Haltefähigkeit, keine Abstützbewegungen mit rechts, keine repetitiven Umwendbewegungen mit rechts, keine Arbeiten in extremer Kälte, kein Ziehen und Stossen mit rechts (S. 13). 5.4 Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt Handchirurgie, und Dr. med. H.___, Spitalärztin Handchirurgie, Universitätsklinik A.___, führten mit Bericht vom 15. Februar 2023 (Urk. 27/II/B/263) aus, aktuell werde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in adaptierter Tätigkeit mit leichter Belastung attestiert. Man schliesse sich insofern dem erstellten Belastungsprofil an, dass nur sehr leichte bis leichte Tätigkeiten möglich seien. Vom zeitlichen Umfang her gehe man von einem vermehrten Pausenbedarf und somit von einer zeitlichen Zumutbarkeit von einem halben bis dreiviertel Tag aus (S. 3). 5.5 Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens ergingen weitere medizinische Beurteilungen, die nachfolgend, soweit entscheidrelevant, wiedergegeben werden. Dr. med. I.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, RAD, stellte in ihrer Aktenbeurteilung vom 14. Juli 2021 (Urk. 34/139/5-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 34/139 S. 6): - Handgelenksminderbelastbarkeit rechts bei Status nach Abrissfraktur des Griffelfortsatzes der Elle rechts mit begleitender Bandverletzung und ausgeprägter chronischer Instabilität im Handgelenk (Berufsunfall vom 19. Juni 2019) - zunehmend belastungsabhängige Schmerzzustände - Status nach Gelenkspiegelung im Dezember 2020 mit Cortisoninfiltration - Status nach offener Freilegung und Verlagerung des Ellenerven/Nervus ulnaris bei Fehllage, aktuell: Steifheit und Schmerzen im Handgelenk - Minderbelastbarkeit des rechten Ellenbogengelenks bei multifaktoriellem Ellenbogenschmerz aufgrund fortgeschrittenem posttraumatischem Gelenkverschleiss - Verlagerung des Ellennerven/Nervus ulnaris bei Status nach Berufsunfall im Oktober 2000 mit Anprall-/Verdrehtrauma des Ellenbogens - Status nach Gelenkoperation im Dezember 2000 ohne Nachweis von freien Gelenkkörpern - Status nach Gelenkspiegelung im April 2002 mit Gelenktoilette und Entfernen freier Gelenkkörper Es sei eindeutig ein Gesundheitszustand vorhanden, der die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit dauerhaft einschränke. Aufgrund der erfolgten Verletzungen mit Schädigung in Hand- und Ellenbogengelenk rechts sei der schmerzfreie Gebrauch beider Gelenke deutlich eingeschränkt. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten unter Gewichtsbelastung sowie Einsatz unter Nässe, Kälte und Zugluft seien nicht mehr zumutbar. Ein uneingeschränkter Einsatz als Reinigungskraft sei nicht mehr möglich; in dieser Tätigkeit bestehe seit 19. Juni 2019 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 6). 5.6 Am 8. November 2022 nahm Dr. I.___ erneut Stellung (Urk. 34/139/10-11) und hielt fest, der Beschwerdeführer sei ab 22. September 2022 in angepassten Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig. Zumutbar seien ausschliesslich körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten im Vollpensum ohne zusätzliche Leistungsminderung. Zu vermeiden seien monotone Zwangshaltungen der rechten oberen Extremität, Überkopfarbeiten, repetitive Umwendbewegungen im Ellenbogen oder Handgelenk, beidhändiges kraftvolles Zupacken, Gewichtsbelastungen über 5 kg für rechts, Exposition gegenüber Kälte, Nässe, Zugluft, Vibrationen, Stössen, Hieben, Schlägen und häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten (S. 11). 5.7 Dr. med. H.___, Handchirurgie A.___, hielt mit Bericht vom 13. Juni 2023 (Urk. 34/161) fest, eine adaptierte Tätigkeit sei bisher nicht verfügbar (Ziff. 3.2). Es seien nur noch sehr leichte bis leichte Tätigkeiten möglich, dies in einem Halbtagespensum (Ziff. 3.4 und 4.2). 5.8 RAD-Ärztin Dr. I.___ nahm am 21. September 2023 erneut Stellung (Urk. 34/169/6-7) und hielt fest, es sei unverständlich, warum die von den Handchirurgen vorgeschlagene Corticoid-Infiltration zur Schmerzlinderung bislang nicht stattgefunden habe. Ebenso sei dem Beschwerdeführer eine Arthrodese/Versteifung des Handgelenks respektive Einsetzen einer Teilendoprothese mit deutlicher Schmerzlinderung und zu erwartender Teilbelastbarkeit des Handgelenks vorgeschlagen, aber ebenfalls nicht realisiert worden. Dies werfe Fragen zum tatsächlichen Leidensdruck auf. Ob der Beschwerdeführer aktuell eine hand- beziehungsweise ellenbogenchirurgische Anbindung habe, sei nicht bekannt (S. 6). Der RAD vertrete eine ähnliche Einschätzung wie die Beschwerdegegnerin. Gemäss den vorliegenden Befunden seien die Narbenverhältnisse reizlos. Der Faustschluss könne sowohl gross als auch klein uneingeschränkt vorgeführt werden. Auch sei die Fingerstreckung vollständig möglich. Die Daumenopposition gelinge mit 10 Punkten im Kapandji-Score, dies bedeute, der Daumen könne bis zur distalen Hohlhandbeugefalte geführt werden, was der maximalen Punktzahl für diesen Score entspreche, der die Oppositionsbewegungen des Daumens beurteile. Unbestritten bestünden relevante unfallbedingte Einschränkungen für das dominante rechte Handgelenk und den rechten Ellenbogen, so dass der Beschwerdeführer als funktioneller Einhänder anzusehen sei. Die rechte Hand könne somit allenfalls als Zudienhand eingesetzt werden. Handbelastende oder feinmotorisch anspruchsvolle Arbeiten könnten ebenso wenig ausgeübt werden wie häufige Umwendbewegungen im Ellenbogen- oder Handgelenk rechts. Es fänden sich allerdings keine Gründe, warum nicht in einer entsprechenden Verweistätigkeit, zum Beispiel in einer reinen Magazinverwaltung oder in der Materialausgabe, unter konsequenter Schonung der rechten oberen Extremität nicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegen solle. Aufgrund der Schmerzen und der Bewegungseinschränkung und dem dadurch bedingten langsameren Arbeitstempo beziehungsweise dem vermehrten Pausenbedarf ergebe sich - entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin - nach Dafürhalten des RAD eine Leistungsminderung von 20 bis 25 %. Somit ergebe sich ab 24. Oktober 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 75 %, was der Einschätzung der Ärzte der Handchirurgie A.___ vom 15. Februar 2023 entspreche (S. 6 f.). Zumutbar seien ausschliesslich körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeiten im Vollpensum ohne zusätzliche Leistungsminderung. Zu vermeiden seien monotone Zwangshaltungen der rechten oberen Extremität, Überkopfarbeiten, repetitive Umwendbewegungen im Ellenbogen oder Handgelenk, beidhändiges kraftvolles Zupacken, Gewichtsbelastungen über 5 kg für rechts, Exposition gegenüber Kälte, Nässe, Zugluft, Vibrationen, Stössen, Hieben, Schlägen und häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten (S. 7).
6. 6.1 Ein erneuter Unfall stellt dann einen Revisionsgrund für eine laufende Rente aus einem vorangegangenen Unfall dar, wenn nach Abschluss der Heilbehandlung für das neuere Ereignis der Gesundheitszustand sich gegenüber dem Zustand vor diesem erneuten Ereignis erheblich verschlechtert hat (BGE 139 V 28). Der Beschwerdeführer hat am 19. Juni 2019 bei laufender Rente einen erneuten Unfall erlitten, wobei nach Abschluss der Heilbehandlung aufgrund der nun zusätzlich eingetretenen Einschränkungen des rechten Handgelenks eine Verschlechterung eingetreten ist. Damit ist ein Revisionsgrund ausgewiesen, was grundsätzlich unbestritten ist. Strittig ist die Auswirkung des veränderten Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Unbestritten und aufgrund der kreisärztlichen Einschätzung (vgl. vorstehend E. 5.3) ausgewiesen ist zudem die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2022 (Urk. 27/B/II/220). 6.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich hinsichtlich der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Einschätzung ihrer Kreisärztin med. pract. E.___ vom 22. September 2022 (vorstehend E. 5.3). Kreisärztin E.___ kam nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer eigenen Untersuchung zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit bei voller Präsenz zumutbar sei, wobei repetitive Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, Abstützbewegungen mit rechts und repetitiven Umwendbewegungen mit rechts zu vermeiden seien. Nicht geeignet seien sodann Arbeiten in extremer Kälte sowie das Ziehen und Stossen mit rechts. Bereits aufgrund des ersten, nur den Ellenbogen betreffenden Unfalls definierte Kreisarzt Dr. C.___ die zu beachtenden Einschränkungen (vgl. vorstehend E. 4.1) dahingehend, dass der rechte Arm nicht mehr voll eingesetzt werden könne und eine Einschränkung beim Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg bestehe. Alle repetitiven Arbeiten mit Umdrehbewegungen im Handgelenk seien zu vermeiden und Schläge auf den Arm sowie Arbeiten mit vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen seien ungünstig; auch kräftiges Zugreifen und Stossen sei nicht mehr möglich (vorstehend E. 4.1). Wenngleich Kreisärztin E.___ auf eine gewisse Verdeutlichungstendenz hinwies (vgl. vorstehend E. 5.3), ist angesichts der nun zusätzlich bestehenden Beeinträchtigungen das Belastungsprofil grundsätzlich nachvollziehbar. 6.3 Fragen stellen sich jedoch hinsichtlich des zumutbaren Pensums und der verbleibenden Einsatzfähigkeit des rechten Armes des Beschwerdeführers. Denn die Ärzte der Abteilung Handchirurgie an der Universitätsklinik A.___ machten geltend, dass sie sich zwar dem erstellten Belastungsprofil anschliessen könnten, soweit nur sehr leichte bis leichte Tätigkeiten möglich seien. Jedoch gingen sie im Gegensatz zu Kreisärztin E.___ von einem vermehrten Pausenbedarf aus und hielten deshalb ein behinderungsangepasstes Pensum von einem halben bis dreiviertel Tag für zumutbar (vgl. vorstehend E. 5.4). Dr. H.___ präzisierte dies in ihrem Bericht vom 13. Juni 2023 dahingehend, dass sehr leichte bis leichte Tätigkeiten nur noch in einem Halbtagespensum möglich seien (vgl. vorstehend E. 5.7). Damit bestehen aus spezifisch handchirurgischer und damit fachlich befähigter Sicht Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung durch med. pract. E.___. Nach Lage der Akten wurden diese beiden handchirurgischen Berichte der Kreisärztin nicht mehr vorgelegt, ebenso wenig wie die im Beschwerdeverfahren beigezogene Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 5.5-5.6, E. 5.8). Zwar ging Dr. I.___ zunächst von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten aus (vgl. E. 5.6). Nach Kenntnisnahme des Berichts von Dr. H.___ vom 13. Juni 2023 legte sie jedoch in ausdrücklicher Abweichung von der kreisärztlichen Einschätzung eine Leistungsminderung von 20 bis 25 % aufgrund der Schmerzen und der Bewegungseinschränkung und dem dadurch bedingten langsameren Arbeitstempo fest und schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten ab Oktober 2022 auf 75 % (vorstehend E. 5.8). Sie hielt zudem fest, dass die rechte Hand allenfalls als Zudienhand eingesetzt werden könne und der Beschwerdeführer als funktioneller Einhänder zu betrachten sei. Auch diese Einschätzung weckt Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung, weicht sie doch ausdrücklich und unter nachvollziehbarer Begründung von dieser ab. Die Beschwerdegegnerin legte zudem nicht dar (vgl. vorstehend E. 2.4), welche unfallfremden Beeinträchtigungen vorliegen sollen, die in die Beurteilung durch die RAD-Ärztin eingeflossen wären. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Med. pract. E.___ äusserte sich nicht zu einem vermehrten Pausenbedarf und auch nicht zur Funktion der rechten Hand als Zudienhand, was möglicherweise auf ihre Einschätzung der gewissen Verdeutlichungstendenz zurückzuführen ist. Auch kommt ihrer Beurteilung im Vergleich grundsätzlich ein grösseres Gewicht zu, da sie den Beschwerdeführer selbst untersucht hat. Bei einer doch erheblich abweichenden Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch handchirurgisch und chirurgisch ausgewiesene Fachpersonen lassen sich aber dennoch Zweifel an der Beurteilung durch med. pract. E.___ nicht ausräumen. Da bereits geringe Zweifel genügen, um den Beweiswert von Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte in Frage zu stellen (vgl. vorstehend E. 1.5), kann auf den Bericht von Kreisärztin E.___ nicht abgestellt werden. Ebenso wenig kommt ein direktes Abstellen auf die Beurteilungen durch Prof. G.___, Dr. H.___ und Dr. I.___ in Frage. Denn die Festlegung der Restarbeitsfähigkeit hat durch eine verlässliche Expertise zu erfolgen, die auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht und sämtliche Aspekte, insbesondere die Frage nach einem erhöhten Pausenbedarf und der verbleibenden Einsatzfähigkeit der rechten Hand und des rechten Armes, berücksichtigt und mittels Befunden unterlegt. Allenfalls ist eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit notwendig. 6.4 Nach dem Gesagten kann nicht beurteilt werden, wie sich die aufgrund des Unfalls vom 19. Juni 2019 eingetretene Verschlechterung auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
7. 7.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 7.2 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Einholung eines externen fachmedizinischen Gutachtens die Frage der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers prüfe und hernach erneut über seinen Rentenanspruch entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde im Rentenpunkt gutzuheissen.
8. 8.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 8.2 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sowie des nur teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer, MWST) eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und MWST von 7.7 % für Aufwendungen vor dem 1. Januar 2024 sowie 8.1 % für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2024) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher