Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 05.02.2004 UV.2003.00117

5 febbraio 2004·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,168 parole·~16 min·4

Riassunto

Leistungspflicht Ersatzkasse UVG, Erwerbsstatus

Testo integrale

UV.2003.00117

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser Ersatzrichterin Romero Käser Gerichtssekretär Wilhelm Urteil vom 6. Februar 2004 in Sachen Krankenkasse A.___   Beschwerdeführerin

gegen

Ersatzkasse UVG Badenerstrasse 694, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer Stampfenbachstrasse 42, Postfach 636, 8035 Zürich

weitere Verfahrensbeteiligte:

B.___   Beigeladener

Sachverhalt: 1.       B.___, geboren 1967, erlitt am 12. Dezember 2001 einen Arbeitsunfall. Bei der Verlegung von Rohren in einem Erdgraben wurde er vom Erdreich einer einstürzenden Grabenwand verschüttet und erlitt erhebliche Verletzungen. Den Unfall meldete B.___ der Krankenkasse A.___ (Urk. 10/1-2). Diese überwies die Angelegenheit am 11. Juni 2002 der Ersatzkasse UVG zwecks Prüfung der Leistungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; Urk. 10/3). Nach Abklärungen betreffend den Erwerbsstatus bei der  Ausgleichskasse X.___ (vgl. Urk. 10/11-12), teilte die Ersatzkasse UVG der Krankenkasse A.___ am 28. November 2002 mit, dass eine Leistungspflicht der Ersatzkasse nicht bestehe, und gab der Krankenkasse A.___ Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 10/12). Deren Stellungnahme erfolgte am 18. Dezember 2002 (Urk. 10/13). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 verneinte die Ersatzkasse UVG eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. Dezember 2001 (Urk. 10/14). Dagegen erhob die Krankenkasse A.___ am 21. Januar 2003 Einsprache (Urk. 10/16 = Urk. 10/17). Am 12. März 2003 wies die Ersatzkasse UVG die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 10/18).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der Ersatzkasse UVG erhob die Krankenkasse A.___ am 11. Juni 2003 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides (Urk. 1). Am 16. Juni 2003 wurde B.___ Kenntnis von der Beschwerde der Krankenkasse A.___ und ihm Gelegenheit gegeben, dem Prozess beizutreten und sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen (Urk. 4). Mit Eingabe vom 10. Juli 2003 erklärte B.___ seinen Prozessbeitritt, liess sich im Übrigen aber nicht weiter vernehmen (Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 11. September 2003 beantragte die Ersatzkasse UVG, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Zürich, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 23. September 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie die in Lehr- und Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch gegen Unfälle versichert. 1.2     Art. 73 Abs. 1 UVG bestimmt, dass die Ersatzkasse die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer erbringt, für deren Versicherung nicht die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. 1.3     Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gelten als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer, Personen, welche in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz erzielen. Diesbezüglich bestimmt Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), dass als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVH) ausübt. Somit ist der Begriff der selbstständigen beziehungsweise unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Bereich der Unfallversicherung und im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung derselbe. 1.4     Die Beitragspflicht Erwerbstätiger gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen).

2. 2.1     Unbestrittermassen erlitt der Beigeladene am 12. Dezember 2001 einen Arbeitsunfall. Unbestritten ist auch, dass der Beigeladene in diesem Zeitpunkt nicht unfallversichert war. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beigeladene aber infolge Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des Unfalles dem Versicherungsobligatorium im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG unterlag und somit die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. Art. 73 Abs. 1 UVG leistungspflichtig ist. 2.2 2.2.1   Im angefochtenen Einspracheentscheid verneinte die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht mit der Begründung, die Arbeitnehmereigenschaft sei beim Beigeladenen zu verneinen. Gegenüber der Polizei habe er nach dem Ereignis vom 12. Dezember 2001 ausgeführt, er sei etwa im Umfang von 40 % für seinen Nachbarn C.___ tätig gewesen. Da er selbstständig sei, stelle er C.___ jeweils nach Abschluss der übernommenen Arbeiten Rechnung. Des Weiteren habe der Beigeladene angegeben, er beziehe von C.___ keinen festen Lohn (vgl. Urk. 10/1/3). C.___ habe gegenüber der Polizei angegeben, der Beigeladene sei Selbstständigerwerbender. Für die fraglichen Arbeiten sei kein spezieller Arbeitsvertrag geschlossen worden (vgl. Urk. 10/1/2). In der Unfallmeldung an die Beschwerdeführerin sei angegeben worden, der Beigeladene habe auf eigene Rechnung für C.___ gearbeitet (vgl. Urk. 10/2). Am 18. Juni 2002 habe der Geschäftsführer des Maschinenrings Y.___ zudem ausgeführt, der Beigeladene habe damals eigene Maschinen verwendet und er sei für C.___ mit eigenen Geräten und dem eigenen Wissen tätig (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3.2 lit. a-d).          Des Weiteren führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid - wie bereits schon in der Verfügung vom 19. Dezember 2002 (vgl. Urk. 10/14 S. 1. f.) - aus, die Ausgleichskasse X.___, habe bestätigt, dass der Beigeladene seit dem 1. Februar 1997 bei ihr als "selbstständiger landwirtschaftlicher Allrounder" erfasst sei. Bezüglich C.___ habe die Ausgleichskasse mitgeteilt, dieser sei ebenfalls als selbstständiger Landwirt ohne Personal gemeldet (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.2. lit. e).          Die Bestätigungen der Ausgleichskasse sowie die Tatsache, dass der Beigeladene keinen Lohn von C.___ bezogen habe, sondern vielmehr auf eigene Rechnung tätig gewesen sei, und dass er eigene Maschinen verwendet habe, belege, dass für den Zeitpunkt des Unfalles vom 12. Dezember 2001 die Arbeitnehmereigenschaft zu verneinen sei. Sei die Arbeitnehmereigenschaft zu verneinen, bestehe auch keine Deckung durch die Unfallversicherung (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.2 lit. f und Ziff. 3.3). 2.2.2   Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift vom 11. Juni 2003 geltend, die Bestätigung der Ausgleichskasse, auf welche sich die Beschwerdegegnerin berufe, sei unzureichend. Aus der Bestätigung ergebe sich explizit, dass im Zweifelsfall jedes einzelne Auftrags- beziehungsweise Arbeitsverhältnis gesondert zu prüfen sei. Eine derartige Prüfung habe die Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen. Des Weiteren werde bestritten, dass der Beigeladene im Wesentlichen mit eigenen Mitteln gearbeitet habe. Vielmehr habe er im Auftrag und unter Anleitung seines Arbeitgebers gehandelt, so wie dies für ein Arbeitsverhältnis typisch sei (Urk. 1). Bereits in der Einsprache vom 21. Januar 2003 gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2002 hatte die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass im Zweifelsfall nicht einfach auf die Erfassung bei der Ausgleichskasse abzustellen, sondern jedes Auftrags- beziehungsweise Arbeitsverhältnis gesondert zu prüfen sei. Des Weiteren hatte sie hervorgehoben, aus den Aussagen gegenüber der Polizei sei zu schliessen, dass der Beigeladene nach Anordnung und nach Anweisung gehandelt habe. Dies seien klassische Merkmale eines Arbeitsverhältnisses. Die Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Unternehmerrisiko, erhebliche Investitionen, Auftragsbeschaffung und Unabhängigkeit in der Preisgestaltung, keine Präsenzpflicht, kein Unterstellungsverhältnis, kein Arbeiten nach Anweisungen) seien vorliegend nicht gegeben (Urk. 10/17 S. 1). 2.2.3   In der Beschwerdeantwort weist die Beschwerdegegnerin erneut darauf hin, die Bestätigung der Ausgleichskasse halte unzweideutig fest, dass der Beigeladene ununterbrochen seit 1. Februar 1997 als Selbstständigerwerbender erfasst sei. Dies sei auch im Unfallzeitpunkt nicht anders gewesen (Urk. 9 S. 4 f. Ziff. 10). Auch die in den polizeilichen Akten festgehaltenen diversen Aussagen führten zu keinem abweichenden Ergebnis. Auch gestützt darauf habe der Beigeladene eindeutig als Selbstständigerwerbender zu gelten. Merkmal für die Beantwortung der Arbeitnehmereigenschaft sei zum einen, ob im Einzelfall eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit gegeben sei oder ob vielmehr die betreffende Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen hin sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnehme. Bestimmend sei auch, ob eine Person das Unternehmerrisiko trage. In diesem Zusammenhang sei eine unselbstständige Tätigkeit zu bejahen, wenn die für den Arbeitsprozess typischen Merkmale vorlägen, das heisst, wenn jemand Dienst auf Zeit leiste, wirtschaftlich von der arbeitgebenden Person abhängig sei und während der Arbeitszeiten auch im Betrieb des Arbeitgebers eingeordnet sei und dadurch praktisch keine weitere Erwerbstätigkeit ausüben könne (Urk. 9 S. 5 Ziff. 11). Im Polizeirapport vom 12. Dezember 2001 habe der Beigeladene angegeben, er sei etwa im Umfang von 40 % für den Landwirt und Nachbar C.___ tätig. Da er (der Beigeladene) selbstständig sei, stelle er nach Abschluss der übernommenen Arbeiten jeweils Rechnung. Des Weiteren habe der Beigeladene angegeben, er würde von C.___ keinen Lohn beziehen. Damit habe der Beigeladene zum Ausdruck gebracht, weder betriebswirtschaftlich noch arbeitsorganisatorisch von C.___ abhängig zu sein (Urk. 9 S. 5 Ziff. 12 lit. a). Auch C.___ habe gegenüber der Polizei angegeben, es sei für die fraglichen Arbeiten kein spezieller Vertrag abgeschlossen worden. Der Beigeladene sei ein freischaffender und selbstständiger Kollege. Die Angaben der Ausgleichskasse würden somit durch die Aussagen des Beigeladenen und von C.___ gestützt. Zu beachten sei auch, dass auf der Unfallmeldung (vgl. Urk. 10/2 S. 2) unter der Rubrik "Andere Versicherungen" erwähnt sei, dass der Beigeladene auf eigene Rechnung für C.___ arbeite, selber die AHV-Beiträge abrechne und über keine Unfallversicherung verfüge (Urk. 9 S. 6 Ziff. 12 lit. b). Zu beachten sei ferner, dass die Geschäftsstelle des Maschinenrings Y.___ im Schreiben vom 18. Juni 2002 an die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/4) mitgeteilt habe, am Unfalltag habe der Beigeladene für die Aushubarbeiten eigene Maschinen eingesetzt. Des Weiteren sei dort erwähnt worden, dass sich der Beigeladene und C.___ schon früher gegenseitig ausgeholfen hätten und auch eine Tierhaltergemeinschaft unterhielten. Dies deute ebenfalls nicht auf eine betriebswirtschaftliche oder arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beigeladenen hin. Aus den Akten ergebe sich damit schlüssig, dass der Beigeladene nicht als Arbeitnehmer von C.___ eingestuft werden könne. Damit habe der Beigeladene nicht dem UVG unterstanden (Urk. 9 S. 6 f. Ziff. 13 und 14). 3. 3.1     Zutreffend führten beide Parteien aus, dass für die Frage der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin massgebend ist, ob dem Beigeladenen im Zeitpunkt des Unfallereignisses Arbeitnehmereigenschaft zukam oder nicht. Zutreffend wiesen die Parteien auch auf die massgebenden Kriterien für die Unterscheidung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit hin, insbesondere die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 9 S. 5 Ziff. 11). 3.2     3.2.1   Die bei der Ausgleichskasse X.___, durchgeführte Anfrage ergab, dass der Beigeladene seit dem 1. Februar 1997 als  selbstständigerwerbender landwirtschaftlicher Allrounder erfasst ist (Urk. 10/11). 3.2.2   Gegenüber der Kantonspolizei gab der Beigeladene in der Befragung vom 31. Januar 2002 auf die Frage, in welcher Funktion er für C.___ tätig gewesen sei, zu Protokoll, er führe mit seiner Ehefrau seit 1996 einen landwirtschaftlichen Betrieb in P.___. Weil der Betrieb nicht genügend abwerfe, sei er noch auf Nebenerwerb angewiesen. Er erledige im Umfang von je etwa 40 % Arbeiten für die Firma D.___ in P.___ und für C.___, der seinen Hof in Hittnau führe. Er erledige diese Arbeiten auf selbstständiger Basis. Er beziehe keinen Lohn, sondern stelle für die Arbeiten jeweils Rechnung (Urk. 10/1/3 S. 2). An anderer Stelle wiederholte der Beigeladene in der Befragung, er stelle C.___, für den er seit 1997 regelmässig Arbeiten ausführe, nach Abschluss der Arbeiten jeweils Rechnung. Einen speziellen Arbeitsvertrag habe er mit ihm nicht abgeschlossen. Er verrechne einfach die geleisteten Arbeitsstunden. Der Stundenansatz sei übers ganze Jahr derselbe (a.a.O. S. 4). Zum Arbeitseinsatz, bei welchem es zum Unfall kam, gab der Beigeladene an, bis Ende November habe er bei D.___ in P.___ Säarbeiten erledigt. Danach habe er bei C.___ angefragt, ob dieser Arbeiten zu vergeben habe. Dieser habe dann gesagt, er sei gegenwärtig mit der Aushebung eines Grabens zwecks Verlegung einer Kanalisationsleitung zu seinem Haus beschäftigt. Dabei könne er einen Mitarbeiter gut gebrauchen. Er (der Beigeladene) habe C.___ dann vorgeschlagen, die Verlegung der Rohre zu übernehmen. C.___ habe ihm die nötigen Instruktionen erteilt und er habe dann die Verlegung vorgenommen. C.___ selber habe Baggerarbeiten ausgeführt (a.a.O. S. 2). 3.2.3   Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass in der Unfallmeldung vermerkt worden sei, der Beigeladene habe auf eigene Rechnung für C.___ gearbeitet und rechne die AHV-Beiträge selbst ab (Urk. 10/2 S. 2). 3.2.4   Im Schreiben des Maschinenrings Y.___ vom 18. Juni 2002 an die Beschwerdeführerin, wies der Geschäftsführer  E.___ darauf hin, der Beigeladene und C.___ führten unabhängige Betriebe. Zusammen betrieben sie aber eine Tierhaltergemeinschaft. Bereits im August 2001 sei auf dem Grundstück von C.___ der Bach tiefer gelegt worden. Auch dabei habe der Beigeladene mitgeholfen. Diese überbetriebliche Zusammenarbeit werde vom Maschinenring gefördert. Am 12. Dezember 2001 habe der Beigeladene beim Kanalisationsanschluss ans Wohnhaus des landwirtschaftlichen Betriebs von C.___ mitgeholfen und dort auch eigene Maschinen eingesetzt (Traktor mit Frontlader). Die Betriebe führten verschiedene Arbeiten gemeinsam aus. Dies seien Eigenleistungen des jeweiligen Betriebs, die jeder mit den eigenen Geräten ausführe. Der Beigeladene sei bei der AHV als selbstständiger Unternehmer erfasst und bewirtschafte einen eigenen Betrieb und helfe mit seinen eigenen Werkzeugen beim Betrieb von C.___ aus. Auch C.___ habe dem Beigeladenen schon mit B.___sarbeiten ausgeholfen. Ziel des Maschinenrings sei es, Maschinen einzusparen, indem man einander aushelfe, als Unternehmer mit eigenen Erfahrungen und Methoden sowie unter Rechnungsstellung und Tragung des Unternehmerrisikos. Wollte man inskünftig die überbetriebliche und nachbarschaftliche Zusammenarbeit von Landwirtschaftsbetrieben als UVG-pflichtig erklären, wäre dies eine völlig neue Situation. Bei sämtlichen Kontrollen der AHV und der SUVA beim Maschinenring sei die überbetriebliche Zusammenarbeit stets als selbstständige Tätigkeit akzeptiert worden (Urk. 10/4 S. 1 f.). 3.2.5   C.___ gab in der polizeilichen Befragung am 13. Dezember 2001 an, der Beigeladene sei ein freischaffender, selbstständiger Kollege. Er bewohne mit seiner Familie und seinen Kindern eine Wohnung in einem Haus, das ihm (C.___) gehöre. Der Beigeladene arbeite etwa zu je 40 % für die Firma D.___ in P.___ und für ihn (Urk. 10/1/2 S. 2). Des Weiteren gab C.___ an, der Beigeladene sei das ganze Jahr über für ihn im Umfang von etwa 40 % tätig. Die Entschädigung für den Beigeladenen sei über das ganze Jahr dieselbe. Für das Projekt, bei welchem es zum Unfall gekommen sei, sei kein spezieller Arbeitsvertrag abgeschlossen worden (a.a.O. S. 6). 3.3     Bei der Beurteilung des Erwerbsstatus des Beigeladenen ist zum einen zu berücksichtigen, dass im Schreiben des Maschinenrings Y.___ vom 18. Juni 2002 darauf hingewiesen wurde, dass die beteiligten Landwirte im Rahmen des Zweckverbandes sich und ihre Maschinen zu gegenseitigen Hilfeleistungen fallweise zur Verfügung stellten. Dass es sich bei diesen Arbeiten um solche auf selbstständiger Basis handelt, ist nicht zu bezweifeln. Der Geschäftsführer des Maschinenrings Y.___, E.___, führte im Schreiben  vom 18. Juni 2003 denn auch aus, die AHV-Behörden und die SUVA  akzeptierten diese überbetrieblichen Einsätze als selbstständige Tätigkeiten (vgl. Urk. 10/4 S. 2).          Aufgrund der Aussagen des Beigeladenen und von C.___ in den polizeilichen Befragungen erhebt sich indessen die Frage, inwiefern bezüglich der Arbeiten, welche der Beigeladene für C.___ nicht nur fallweise, sondern regelmässig ausführte, noch von einer selbstständigen Tätigkeit gesprochen werden kann, denn beide gaben übereinstimmend an, der Beigeladene sei das ganze Jahr über im Rahmen von etwa 40 % für C.___ tätig und er erhalte dafür eine gleichbleibende Entschädigung auf der Basis eines Stundenlohnes (vgl. Urk. 10/1/2 S. 2 und S. 6, Urk. 10/1/3 S. 2 und S. 4). Nach der Rechtsprechung ist der Umstand, dass ein Erwerbstätiger nicht für den Arbeitserfolg als solchen, sondern aufgrund der Präsenzzeit entschädigt wird, ein Indiz für das Vorliegen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. (vgl. Raphael Lanz, Die Abgrenzung der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungs-, Steuer- und Zivilrecht, in: AJP 1997, S. 1473 mit Hinweisen). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage steht jedoch nicht fest, dass der Beigeladene für die von C.___ übernommenen Arbeiten, obschon offenbar im voraus Entschädigungsansätze verabredet waren, nach Präsenzzeit und nicht für die geleistete Arbeit entschädigt wurde, denn der Beigeladene gab auch an, er  habe C.___ jeweils nach Abschluss der Arbeiten Rechnung gestellt (vgl. Urk. 10/1/3 S. 2). Auch die weiteren Umstände weisen schwergewichtiger auf das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit hin. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, und es wurde auch von keiner Seite dargelegt, dass der Beigeladene in einem Unterordnungsverhältnis zu C.___ gestanden oder dieser bezüglich der zu erledigenden Arbeiten eine eigentliche Weisungsbefugnis inne gehabt hätte. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladene auf eine arbeitsmässige Infrastruktur angewiesen gewesen wäre. Im Gegenteil benützte er für seinen Arbeitseinsatz bei C.___ eigene Maschinen (vgl. Urk. 10/4 S. 1). Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladene in einem eigentlichen wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu C.___ gestanden hätte. Im Zeitpunkt des Unfalles verfügte er über einen eigenen Landwirtschaftsbetrieb und übernahm neben Arbeitsaufträgen von C.___ auch solche von weiteren Personen (vgl. Urk. 10/1/2 S. 2, Urk. 10/1/3 S. 2). Anzuführen ist abschliessend auch der Umstand, dass der Beigeladene seit 1997 ausschliesslich als Selbstständigerwerbender die AHV-Beiträge abrechnet (vgl. Urk. 10/11). Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) soll unter dem Gesichtspunkt der Koordination ein- und dieselbe Erwerbstätigkeit in der Unfallversicherung nicht anders als im Bereich der Alters- und Hinterlassenversicherung beurteilt werden, es sei denn, die AHV-rechtliche Qualifikation erweise sich als offensichtlich unrichtig (vgl. RKUV 1992 Nr. U 155 S. 254 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.          Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Mehrzahl der vorliegend ersichtlichen Merkmale darauf hinweisen, dass der Beigeladene auf selbstständiger Basis Arbeiten für C.___ erledigte und er somit nicht im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG dem Versicherungsobligatorium unterlag. Demzufolge ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 73 Abs. 1 UVG zu verneinen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich mithin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.          Anzufügen bleibt die Empfehlung an den Beigeladenen, sich inskünftig freiwillig der Unfallversicherung zu unterstellen, um sich für die Gefahr eines Arbeitsunfalles abzudecken. Ein solcher kann nicht nur Pflegekosten verursachen, für welche auch die Krankenversicherung Leistungen erbringt, wenn auch mit einer Selbstbeteiligung des betroffenen Versicherten, sondern unter Umständen auch zu Erwerbsunfähigkeit führen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Krankenkasse A.___ - Fürsprecher René W. Schleifer - B.___ - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2003.00117 — Zürich Sozialversicherungsgericht 05.02.2004 UV.2003.00117 — Swissrulings