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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.01.2004 UV.2003.00103

27 gennaio 2004·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,998 parole·~20 min·4

Riassunto

Invalidenrente, Invaliditätsbemessung, Beweiswert Arztgutachten

Testo integrale

UV.2003.00103

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretär Wilhelm Urteil vom 28. Januar 2004 in Sachen S.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       S.___, geboren 16. Februar 1955, arbeitete seit 1. Januar 1986 im Baugeschäft von A.___ in X.___ als Bauarbeiter und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. März 2000 sprang er beim Abladen von Baumaterial von einer Hebebühne und zog sich dabei am linken Knie eine Meniskusläsion zu, welche am 27. April 2000 operativ behandelt wurde (Urk. 11/1-2, Urk. 11/4-6). In der Folge wurde der Versicherte bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit physiotherapeutisch behandelt (Urk. 11/7, Urk. 11/9-11). Am 11. Oktober 2000 wurde das Osteosynthesematerial operativ entfernt (Urk. 11/12). Auch danach wurde der Versicherte bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit intensiv physiotherapeutisch behandelt (Urk. 11/14-15). Nach ärztlichen Abklärungen, namentlich nach zwei Untersuchungen des Versicherten durch SUVA-Arzt Dr. med. B.___ am 5. Februar und am 21. Juni 2001 (Urk. 11/16, Urk. 11/18), teilte die SUVA dem Versicherten mit, ihm werde eine Invalidenrente zugesprochen (Urk. 11/20). Mit Verfügung vom 5. November 2001 sprach die SUVA dem Versicherten gestützt auf die ärztlichen Beurteilungen bezüglich der trotz des Unfalles verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit, gestützt auf eine ärztliche Beurteilung des unfallbedingten Integritätsschadens sowie nach Abklärungen beruflich-erwerblicher Art (Urk. 11/25-26, Urk. 11/30-35) mit Wirkung ab 1. September 2001 eine Invalidenrente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitgrad von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 11/39 = Urk. 11/47). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, am 26. November 2001 Einsprache (Urk. 11/49). In der Folge nahm die SUVA verschiedene weitere Arztberichte zu den Akten (vgl. Urk. 11/52, Urk. 11/55, Urk. 11/58, Urk. 11/66-67). Am 21. Februar 2003 wies sie die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 11/76).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2003 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Ilg, am 23. Mai 2003 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei eine unabhängige gutachterliche Beurteilung in einem Referenzzentrum mit orthopädischer und internistischer Abteilung einzuholen. Des Weiteren sei ihm eine Rente von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung von 50 % zuzusprechen. Ferner stellte der Versicherte den Antrag, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2003 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 15. Juli 2003 wurde das Gesuch des Versicherten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12). 3.       Am 25. Juni 2001 hatte sich der Beschwerdeführer auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/21). Nach Durchführung des Abklärungsverfahrens verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. April 2003 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/77). Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle am 6. Juni 2003 ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 8. Juli 2003 am hiesigen Gericht Beschwerde (vgl. Urk. 1 und Urk. 2 im Verfahren IV.2003.00213).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Einspracheentscheid darauf hin, gemäss Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kämen dessen materielle Bestimmungen auf die bei Inkrafttreten am 1. Januar 2003 bereits laufenden Leistungen nicht zur Anwendung (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1), und sie wandte auf die revisionsweise Erhöhung der Rente die altrechtlichen materiellen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) an (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2 f.). 1.2     Art. 82 Abs. 1 ATSG geht vom Prinzip aus, dass das Gesetz nur auf die nach seinem Inkrafttreten begründeten Rechtsverhältnisse Anwendung findet. Dabei ist als Rechtsverhältnis der durch die Entscheidung festgelegte Gegenstand zu betrachten. Anknüpfungszeitpunkt für die Anwendung neuen Rechts bildet mithin der Zeitpunkt des Entscheides über ein bestimmtes Rechtsverhältnis (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 Rz 4 mit Hinweisen). 1.3     Der Zeitpunkt der Entscheidung in vorliegendem Fall bildet nicht, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht, der Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 5. November 2001, sondern der Zeitpunkt des Einspracheentscheides, denn der materielle Einspracheentscheid - um einen solchen handelt es sich vorliegend - tritt an die Stelle der Verfügung, gegen welche Einsprache erhoben wurde. Erst mit dem Einspracheentscheid wird das Verwaltungsverfahren abgeschlossen, weshalb die Einspracheinstanz gegebenenfalls auch Entwicklungen des Sachverhaltes bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen hat (a.a.O., Art. 52 Rz 25 mit Hinweisen). Dementsprechend stellt auch das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b).          Aus dem Gesagten folgt, dass in vorliegendem Fall, da der Einspracheentscheid am 21. Februar 2003 erging, die materiellrechtlichen Bestimmungen des ATSG sowie die mit dessen Inkrafttreten abgeänderten Bestimmungen des UVG anwendbar sind.

2. 2.1     Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Rente, wenn sie infolge eines Unfalles mindestens 10 % invalid ist. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längerdauernde ganze oder teilweise Erwerbunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. 2.2     Die Bemessung des Invaliditätsgrades richtet sich nach Art. 16 ATSG, das heisst, es wird das Einkommen, das eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 2.3     Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid darauf hin, dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht darauf abzustellen sei, welche Arbeitsleistung eine versicherte Person nach dem Unfall tatsächlich erbringt und was für ein Einkommen sie dabei erzielt, sondern welche Arbeitsleistung sie zumutbarerweise erbringen und welches Einkommen sie damit erzielen könnte. Ebenfalls zutreffend wies die Beschwerdegegnerin auf den Grundsatz der Schadenminderungspflicht sowie auf die Einzelheiten zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes hin, desgleichen auch auf den Grundsatz, dass Erwerbseinbussen aus unfallfremden Gründen bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3.a). All diese Grundsätze haben auch nach Inkrafttreten des ATSG Gültigkeit. 2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) des Weiteren auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Darauf wies die Beschwerdegegnerin ebenfalls zutreffend hin (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3.a). 2.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 2.6     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). 2.7     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).

3.       Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Schädigung am linken Knie nicht mehr in der Lage ist, seiner angestammten Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter nachzugehen.

4. 4.1     4.1.1   Strittig ist hingegen, welche leidensangepassten Tätigkeiten der Beschwerdeführer noch ausüben könnte. Dazu führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid aus, Dr. B.___ sei zum Schluss gekommen, dass eine wechselnd sitzende und stehende Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Die Dauer der stehenden oder gehenden Position sollte einen Viertel der Arbeitszeit nicht überschreiten und auf den ganzen Tag verteilt sein. Lasten könnten bis 15 kg gehoben werden. Diese Beurteilung habe Dr. B.___ in Kenntnis aller Akten und unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers abgegeben. Sie sei schlüssig und nachvollziehbar. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, selbst beim Sitzen müsse er eine unnatürliche Schonhaltung einnehmen und        könne deshalb in dieser Position nicht länger als 15 Minuten ausharren (vgl. Urk. 11/49 S. 3), widerspreche seinen Angaben anlässlich der Untersuchung durch Dr. B.___ vom 21. Juni 2001, gemäss welchen in sitzender Position keine Schmerzen vorhanden seien. Somit bestehe keine Veranlassung, von der überzeugenden Beurteilung durch Dr. B.___ abzuweichen. Weitere Abklärungen seien aufgrund der Aktenlage nicht angezeigt (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.b). 4.1.2   Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem Unfall werde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Vor dem Unfall habe er stets voll gearbeitet. Somit hätten vor dem Unfall keine Beschwerden vorgelegen. Dies lasse sich nicht bestreiten. Auch die Beschwerdegegnerin vermöge für die gegebene Arbeitsunfähigkeit keine andere Begründung anzuführen. Damit stehe fest, dass der Unfall die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.2).          In der Einsprache gegen die Verfügung vom 5. November 2001 hatte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemacht, er sei auch nicht in der Lage, eine sitzende Tätigkeit auszuüben, denn beim Sitzen sei er gezwungen, eine unnatürliche Schonhaltung einzunehmen, in welcher er nicht länger als 15 Minuten verharren könne (Urk. 11/49 S. 3 Ziff. 1). 4.1.3   In der Beschwerdeantwort weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am linken Knie bereits vor dem Unfall degenerative Veränderungen aufgewiesen habe. Im Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 17. April 2000 (vgl. Urk. 11/4) sei erwähnt worden, am linken Knie bestünden massivste Alterationen mit einer retropatellären Arthrose, einer medialen Gonarthrose und einem wahrscheinlich auch alterierenden Kompartiment. Somit sei klarerweise von einem degenerativ erheblich vorgeschädigten Knie auszugehen. Demnach sei die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht allein unfallbedingt. Die Einschätzung von Dr. B.___, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer wechselnd sitzenden und stehenden beziehungsweise gehenden Tätigkeit ganztags zumutbar sei, sofern der Anteil der gehend respektive stehenden auszuübenden Tätigkeit einen Viertel der Arbeitszeit nicht überschreite und eine Hebe- und Traglimite von 15 kg eingehalten werde, sei vor dem Hintergrund der von verschiedenen Ärzten erhobenen Befunde überzeugend. Zusätzliche Untersuchungen seien bei dieser Sachlage nicht erforderlich (Urk. 10 S. 1 f. Ziff. 1 f.). 4.2     4.2.1   Nach der operativen Behandlung der Knieverletzung am 27. April 2000 durch Dr. C.___ (Arthroskopie der medialen und lateralen Meniskusläsion; vgl. Urk. 11/5), nach der operativen Entfernung des Osteosynthesematerials am 11. Oktober 2000, ebenfalls durch Dr. C.___ (vgl. Urk. 11/12), sowie nach mehrmonatiger physiotherapeutischer Nachbehandlung (vgl. Urk. 11/6-7, Urk. 11/9-10, Urk. 11/14) nahm Dr. B.___ am 5. Februar 2001 eine Untersuchung am Beschwerdeführer vor. Dem Bericht mit gleichem Datum ist zu entnehmen, am 10. März 2000 sei der Beschwerdeführer von einem Lastwagen zu Boden gesprungen. Der Boden sein nass gewesen, weshalb er mit dem linken Fuss weggeknickt sei. Gestürzt sei er nicht, jedoch habe er im Vergleich zu vorher am linken Knie deutlich mehr Schmerzen verspürt. Wie sich aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 17. April 2000 ergebe (vgl. Urk. 11/4), weise der Beschwerdeführer am linken Knie eine reich befrachtete Knieanamnese auf. 1982 sei in Jugoslawien eine Knieoperation wegen einer Patellarfraktur durchgeführt worden. 1995 sei dann eine Bursektomie vorgenommen worden. Anlässlich der Untersuchung nach dem Ereignis vom März 2000 habe Dr. C.___ am linken Knie eine massive Alteration des Kniegelenks mit einer Retropattellararthrose und eine mediale Gonarthrose festgestellt (a.a.O.). Aufgrund dieser Diagnose habe er am 27. April 2000 eine Arthroskopie mit medialer und lateraler Meniskusresektion sowie eine Tibiakopfvalgisationsosteotomie durchgeführt. Am 11. Oktober 2000 sei das Osteosynthesematerial entfernt worden (Urk. 11/16 S. 2, vgl. Urk. 11/5-6, Urk. 11/12-13).          Nach wie vor bestünden belastungsabhängige Schmerzbeschwerden mit Ergussbildung. Die aktive Kniebeweglichkeit sei gut, jedoch könne zur Zeit ein Erguss objektiviert werden. Es bestehe auch noch eine deutliche Atrophie am linken Oberschenkel. Der Beschwerdeführer gebe an, seit der Operation habe sich die Situation nicht verbessert. Beim Gehen träten nach einer Stunde Schmerzen auf, verbunden mit einer deutlich sichtbaren Schwellung. Gelegentlich träten auch nachts Schmerzen auf. Nur in sitzender Position habe er keine Beschwerden (Urk. 11/16 S. 1 f.).          Im Januar 2001 habe der Beschwerdeführer einen Treppensturz erlitten und sich dabei eine Hirnerschütterung, eine Rissquetschwunde neben dem linken Auge, eine Nasenbeinfraktur und multiple Kontusionen am Körper zugezogen. Dieser Vorfall sei jedoch ohne Auswirkungen auf die Situation am linken Knie geblieben (Urk. 11/16 S. 2).          Zur Zeit sei fraglich, wie weiter vorgegangen werden solle. Dr. C.___ habe eine Ostenil-Therapie vorgeschlagen. Trotz geringer Hoffnungen auf eine Verbesserung der Situation erachte auch er (Dr. B.___) eine solche Behandlung als sinnvoll. Des Weiteren solle auch die Physiotherapie fortgeführt werden. Aus erwerblicher Sicht stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Beruf als Bauhandlanger weiterhin ausüben könne. Zur Zeit bestehe diesbezüglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/16 S. 2). 4.2.2   Am 24. April 2001 berichtete Dr. C.___, im März 2001 habe er Injektionen mit Ostenil vorgenommen. Wie befürchtet, habe sich die Situation nicht wesentlich verbessert. Nach wie vor klage der Beschwerdeführer über belastungsabhängige Schmerzen und auch über Nachtschmerz. Das Kniegelenk sei nach wie vor geschwollen und druckdolent. Radiologisch zeige sich ein völlig verschwundener medialer Gelenksspalt, obschon die Knieachse eigentlich korrekt sei. Der Beschwerdeführer leide bei Status nach Valgisationsosteotomie am 27. April 2000 und Ostesynthesematerialentfernung am 11. Oktober 2000 an einer zunehmend invalidisierenden Gonarthrose. Ein prothetischer Ersatz sei indiziert, wobei der Beschwerdeführer darauf nicht vorbereitet sei. Die Arbeitsfähigkeit als Bauhandlanger sei nicht gegeben (Urk. 11/17). 4.2.3   Am 21. Juni 2001 führte Dr. B.___ die Abschlussuntersuchung durch. Im dazugehörigen Bericht mit gleichem Datum wies er ebenfalls darauf hin, die Injektionen mit Ostenil hätten zu keiner Verbesserung geführt. Der Beschwerdeführer mache im Gegenteil geltend, die Situation habe sich verschlechtert. Neu beklage er sich über Beschwerden im Bereich des Calcaneus (Fersenbein). Bezüglich der Fussbeschwerden liessen sich aber keine Befunde objektivieren. Gründe für die Fussbeschwerden vermochte auch Dr. C.___ keine auszumachen (vgl. Urk. 11/24). Was das Kniegelenk betreffe, führte Dr. B.___ weiter aus, bestehe nunmehr ein Zustand, der sich nur noch mit einer Knieendprothese verbessern lasse. Zumutbar sei beim jetzigen Zustand noch eine ganztägige, wechselnd sitzend und stehend oder gehend auszuübende Tätigkeit. Die Dauer des Anteils von Stehen und Gehen sollte einen Viertel der Arbeitszeit nicht überschreiten und auf den ganzen Tag verteilt sein. Die Belastungslimite beim Heben und Tragen sei auf 15 kg beschränkt (Urk. 11/18 S. 1 f.). 4.2.4   Bezüglich der Fussbeschwerden führte Dr. med. D.___, FMH Neurologie, am 15. Mai 2002 und im Dezember 2002 je eine Untersuchung durch. Ein unfallbedingter Einfluss auf die erhobenen Befunde ist gemäss ihrem Dafürhalten jedoch nicht gegeben (Urk. 11/58, Urk. 11/67). 4.2.5   Aufgrund der erwähnten ärztlichen Befunde steht fest, dass das Leiden am linken Knie zum Teil durch den Unfall vom 10. März 2000 und zum anderen Teil durch vorbestehende degenerative Veränderungen bedingt ist. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2000 gegenüber der Beschwerdegegnerin bestanden auch schon vor dem Ereignis vom 10. März 2000 Schmerzbeschwerden, vor allem nach schweren Arbeiten oder nach einem Wetterumschwung (Urk. 11/8 S. 2). Die Behauptung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, vor dem 10. März 2000 seien keine Beschwerden vorhanden gewesen, ist demnach aktenwidrig. Richtig ist aber, dass es zuvor trotz der Beschwerden zu keiner Arbeitsunfähigkeit kam. Die nach dem Ereignis vom 10. März 2000 eingetretene und bleibende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist unbestritten. Dr. B.___ prüfte aufgrund der von ihm erhobenen Befunde und Diagnosen, welche mit denjenigen von Dr. C.___ übereinstimmen, welche Tätigkeit dem Beschwerdeführer trotz des Knieleidens noch zugemutet werden kann. Diese Beurteilung, die in allen Teilen objektiv begründet und nachvollziehbar ist und den Beweisanforderungen genügt (vgl. vorstehende Erw. 2.5), vermochte der Beschwerdeführer durch nichts zu entkräften. Ausser der pauschalen Behauptung, er könne gar nicht mehr arbeiten, brachte er noch vor, selbst beim Sitzen träten nach 15 Minuten Schmerzen auf, da er dabei mit dem linken Bein eine unnatürliche Schonhaltung einnehmen müsse. Inwiefern es beim Sitzen, ohne dass eine Zwangshaltung eingenommen werden muss, zu einer schmerzverursachenden Haltung des linken Knies kommt, legte der Beschwerdeführer indessen nicht näher dar. Seine Angaben decken sich mit den ärztlichen Beobachtungen nicht. Im Übrigen widerspricht der Beschwerdeführer damit auch früheren Aussagen gegenüber Dr. B.___, gemäss denen beim Sitzen keine Beschwerden aufträten (vgl. Urk. 11/16 S. 1). Somit ergibt sich, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht im erwähnten Umfang einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen könnte. Weitere Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, sind nicht erforderlich. Die vor dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides zu den Akten genommenen Arztberichte weisen nicht auf eine Verschlechterung des Zustandes hin (vgl. Urk. 11/52, Urk. 11/55/1, Urk. 11/55/5, Urk. 11/66). Die medizinische Aktenlage ist schlüssig. Hervorzuheben bleibt, dass auch die IV-Stelle gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ sowie gestützt auf selbst eingeholte Arztberichte nachvollziehbar zum Schluss kam, dass dem Beschwerdeführer trotz des Gesundheitsschadens eine angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei (vgl. Urk. 10/1-2 und Urk. 10/17-22 im Verfahren IV.2003.213).

5. 5.1     Das Valideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen mit Fr. 61'414.-- (einschliesslich Gratifikation; vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.c), gestützt auf die Angaben des Arbeitsgebers des Beschwerdeführers über die Einkommensverhältnisse im Jahr 2001 sowie über die üblichen Arbeitszeiten des Beschwerdeführers vor dem Unfall (vgl. Urk. 11/25-26).          5.2      5.2.1   Das Invalideneinkommen von Fr. 45'000.-- (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 3.c) ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf fünf Tätigkeitsprofile aus der Dokumentation über Arbeitsplätze, konkret auf die Profile Nr. 499, 2947, 4163, 4194 und 4764 (Urk. 11/31-35). Alle Profile beinhalten dem Knieleiden des Beschwerdeführers angemessene Tätigkeiten, bei welchen abwechselnd sitzend und stehend beziehungsweise gehend gearbeitet werden kann und keine Lasten über 10 kg gehoben werden müssen. Die einzelnen Tätigkeiten weisen folgende durchschnittliche Verdienstmöglichkeiten auf (Basis 2001): Profil Nr. 4764 Fr. 43'863.30, Profil Nr. 4194 Fr. 44'200.--, Profil Nr. 43'095.--, Profil Nr. 2947 Fr. 46'800.--, Profil Nr. 499 Fr. 46'995.--. Das Mittel beläuft sich auf Fr. 44'991.--. 5.2.2   Zur Plausibilitätsprüfung stellte die Beschwerdegegnerin einen Vergleich mit den Tabellenlöhnen an und ermittelte dabei ein Einkommen von Fr. 58'116.-- respektive ein Einkommen zwischen Fr. 49'000.-- und Fr. 52'000.-- unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % beziehungsweise von 15 %. Die Beschwerdegegnerin stellte dabei auf das Total der Einkommensmöglichkeiten im privaten und öffentlichen Sektor für Tätigkeiten auf dem einfachsten Anforderungsniveau der Tabelle A3 der LSE 2000 ab, welches Fr. 4'522.-- pro Monat entspricht. Dieses Einkommen passte sie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40,8 Stunden im Jahr 2000 sowie an die Nominallohnentwicklung bis 2001 an (Urk. 2 S. 5 Ziff. 3.c).          Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne primär auf die Tabelle A1 abzustellen, da der bei der Tabelle A3 mitenthaltene öffentliche Sektor nicht vollständig berücksichtigt ist, sondern nur die Bundesverwaltung (RKUV 2001 347, BGE 126 V 76 f. E 3b/bb und E 4). Zudem ist zu berücksichtigen, dass für den Beschwerdeführer primär leidensangepasste Tätigkeiten im verarbeitenden Gewerbe und in der Industrie und somit im privaten Sektor in Frage kommen, weshalb auf die diesbezüglichen Lohnangaben abzustellen ist. Im Jahr 2000 konnten Männer im privaten Sektor im genannten Beschäftigungsbereich auf dem untersten Anforderungsniveau monatlich Fr. 4'618.-- verdienen (LSE 2000, S. 31 Tabelle A1 Ziff. 15-37 Niveau 4). Angepasst an die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit im Jahr 2001 von 41,7 Stunden beträgt das Einkommen Fr. 4'814.-- (Fr. 4'618.-- : 40 h x 41,7 h). Angepasst an die Lohnentwicklung - 2001 betrug sie 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2003 S. 95 Tab. B10.2), was bei Fr. 4'814.-- Fr. 120.-- ergibt (Fr. 4'814.-- x 0,025) - beträgt das massgebliche Einkommen Fr. 4'934.-- pro Monat (Fr. 4'814.-- + Fr. 120.--) respektive Fr. 59'208.-- pro Jahr (Fr. 4'934.-- x 12). Selbst unter Berücksichtigung eines äusserst grosszügig bemessenen leidensbedingten Abzuges von 20 % ergibt sich gestützt auf die Tabellenlöhne ein Einkommen über dem gemäss den DAP-Profilen ermittelten, nämlich von Fr. 47'366.-- (Fr. 59'208.-- x 0.8). Der Invaliditätsgrad gestützt auf das Invalideneinkommen gemäss LSE-Tabellen betrüge 22 %. 5.2.3   Bei Annahme eines Invalideneinkommens von Fr. 45'000.-- gestützt auf die DAP-Arbeitsplätze ergibt sich hingegen beim gleichbleibenden Valideneinkommen von Fr. 61'400.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'400.-- respektive ein Invaliditätsgrad von 26,7 %. Die blosse Schätzung der Einkommensdifferenz durch die Beschwerdegegnerin - sie ging von einer Einkommenseinbusse von rund einem Viertel aus und sprach gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % eine Rente zu (vgl. Urk. 11/47 S. 2) - ist vom Vorgehen her an sich nicht zulässig; indessen liegt das Ergebnis in der Bandbreite, die der Einkommensvergleich nach den DAP-Arbeitsplatzprofilen bzw. den LSE-Tabellen hervorbringt. 5.3     Die vom Beschwerdeführer betreffend Umsetzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. So ist nicht ersichtlich, weshalb ein Arbeitnehmer von rund 50 Jahren auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr finden sollte und mit einer massiv schlechteren Entlöhnung rechnen muss (vgl. Urk. 1 S. 5). Im Übrigen hat die plausibilitätshalber vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne unter Berücksichtigung eines grosszügigen zusätzlichen Abzugs vom Invalideneinkommen, der erschwerenden Umständen der genannten Art, welche sich bei Behinderten im Erwerbsleben negativ auswirken können, Rechnung trägt, gezeigt, dass das Durchschnittseinkommen, das in einer der DAP-Tätigkeiten erzielt werden könnte, auch angesichts der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers realistisch ist. Im Übrigen stimmt der ermittelte Invaliditätsgrad mit demjenigen, den die IV-Stelle ermittelte, überein (vgl. Urk. 10/2 im Verfahren IV.2003.00213).

6.       Infolge Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter ist Rechtsanwalt Ilg entsprechend für seine Bemühungen und Barauslagen (vgl. Honorarnote vom 16. Januar 2004; Urk. 13) beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse mit Fr. 900.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen         

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Rechtsanwalt Ilg, Zürich, wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 900.-- (Mehrwertsteuer und Barauslagen inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Sozialversicherung sowie an - Gerichtskasse 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2003.00103 — Zürich Sozialversicherungsgericht 27.01.2004 UV.2003.00103 — Swissrulings