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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.01.2004 UV.2003.00095

4 gennaio 2004·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,565 parole·~38 min·2

Riassunto

Rotatorenmanschettenruptur nach Kabelziehen; leichter Unfall; keine Leistungen für psychische Beschwerden; Invaliditätsgrad; Integritätseinbusse; versicherter Verdienst

Testo integrale

UV.2003.00095

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 5. Januar 2004 in Sachen S.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

Sachverhalt: 1.       S.___, geboren 1952, war seit 7. Januar 2000 (Urk. 9/1 Ziff. 3) beziehungsweise seit 29. September 1999 (Urk. 9/115/2-3) bei der A.___ AG, Zürich, als Hilfselektriker beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert; am 29. Februar 2000 meldete die Arbeitgeberin, der Versicherte habe am 15. Februar 2000 beim Kabelziehen einen Schmerz an der rechten Schulter erhalten und sei seit 22. Februar 2000 arbeitsunfähig (Urk. 9/1 Ziff. 3, 4, 6 und 10).          Mit Verfügung vom 2. September 2002 sprach die SUVA dem Versicherten bei einem versicherten Verdienst von Fr. 25'211.-- eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 36 % mit Wirkung ab 1. Juni 2002 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 25 % zu (Urk. 9/147 = Urk. 3/2). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Dübendorf, am 13. und 25. September 2002 Einsprache (Urk. 9/151 = Urk. 3/3, Urk. 9/157 = 3/4), welche die SUVA am 19. Februar 2003 abwies (Urk. 9/171 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einsprachentscheid vom 19. Februar 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Baur, am 15. Mai 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2002 das Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % nachzuzahlen und ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine Rente von Fr. 4'325.75 auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 100 % auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1), sie sei zur Zahlung einer Integritätsentschädigung in der Höhe von 50 % zu verpflichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) und sie sei zur Vergütung medizinischer Abklärungskosten von total Fr. 2'400.-- zu verpflichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).          Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).          Am 30. Juli 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend die Anwendbarkeit des seit 1. Januar 2003 geltenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und betreffend den Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und den Rentenanspruch (Art. 18-19 UVG) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 ff. Erw. 1 und 2). Darauf kann verwiesen werden.

2.       Strittig sind der Umfang eines Anspruchs auf Taggelder ab 1. November 2001, der Invaliditätsgrad ab 1. Juni 2002, die Höhe der Integritätseinbusse und jene des versicherten Verdienstes. Mit Ausnahme des letzten Punktes spielt somit die Frage eine zentrale Rolle, welche gesundheitlichen Einbussen in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Februar 2000 stehen.

3. 3.1     Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen, den er am 8. März 2000 ausfüllte, an, er habe am 15. Februar 2000 beim Kabelziehen einen plötzlichen, blitzartigen Schmerz im rechten Oberarm und der Schulter verspürt (Urk. 9/6 Mitte Ziff. 1). Dr. med. B.___, praktischer Arzt, führte in seinem Zeugnis vom 13. März 2000 aus (Urk. 9/7), der Beschwerdeführer sei am 15. Februar 2000 beim Kabelziehen ausgerutscht und gegen eine Wand gestürzt. Dabei sei es zur Kontusion im Bereich des rechten Oberarms gekommen und im Kontusionsbereich habe der Beschwerdeführer einen plötzlich auftretenden scharfen Schmerz erlitten (Urk. 9/7 Ziff. 2). Seitens der SportClinic, Zürich, wurde am 21. März 2000 anamnestisch festgehalten, der Beschwerdeführer habe am 15. Februar 2000 beim Kabelziehen ein Reissen an der Schulter rechts verspürt, sei anschliessend ausgerutscht und habe dann Tag und Nacht Schmerzen gehabt (Urk. 9/8 oben). Im Bericht der orthopädischen Universitätsklinik Balgrist vom 18. April 2000 über die Untersuchung in der Schultersprechstunde vom 10. April 2000 wurde anamnestisch festgehalten, der Beschwerdeführer habe am 15. Februar 2000 beim Kabelziehen plötzlich einen peitschenähnlichen Knall in seiner rechten Schulter mit anschliessend sofortigem Auftreten von Schmerzen verspürt (Urk. 9/16 S. 1 Mitte). Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 14. August 2000 wurden als Angaben des Versicherten festgehalten, er sei am 15. Februar 2000 beim Kabelziehen ausgerutscht und mit der rechten Schulter gegen eine Wand gestürzt. Anschliessend sei es ihm schwarz vor den Augen geworden und er hätte den Eindruck gehabt, dass der rechte Arm lahm sei. In der Folge habe er einen starken Schmerz von der Schulter ausgehend über den ganzen Arm bis zur Hand reichend verspürt (Urk. 9/32 S. 1 Mitte). 3.2     Dr. B.___, bei dem am 28. Februar 2000 die Erstbehandlung stattfand (Urk. 9/7 Ziff. 1), nannte als Befund eine Schwellung im Bereich oberhalb der Regio cubiti (Ellbogenbereich) rechts und eine starke Druckdolenz im Bizepsbereich; im Bereich der langen Bizepssehne scheine ein Defizit zu bestehen, differentialdiagnostisch denke man an einen Abriss der langen Bizepssehne. Eine Sonographie der rechten Schulter (vgl. Urk. 9/11, Urk. 9/13) habe einen perforierenden Einriss der Supraspinatussehne und einen Verdacht auf eine Ruptur der langen Bizepssehne rechts ergeben (Urk. 9/7 Ziff. 4). Dr. B.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 22. Februar 2000 (Urk. 9/7 Ziff. 8).          Im Bericht der SportClinic über die Untersuchung vom 21. März 2000 wurde als Befund festgehalten, die Halswirbelsäule (HWS) sei altersentsprechend frei beweglich; die Schulter rechts sei frei beweglich, endgradig schmerzhaft; die rohe Kraft abgeschwächt für Aussenrotation und Abduktion. Es wurde ein Status nach möglichem Abriss der langen Bizepssehne mit vergrössertem Muskelbauch festgestellt. Als Diagnose wurde ein hoher Verdacht auf Läsion der Rotatorenmanschette Schulter rechts genannt (Urk. 9/8).          Die Ärzte der Schultersprechstunde der Klinik Balgrist stellten nach der Untersuchung vom 10. April 2000 die Diagnose einer beginnenden posttraumatischen Frozen shoulder bei klinischem Verdacht auf eine Rotatorenmanschetten-Ruptur rechts (Urk. 9/16 S. 1 Mitte). Ein am 4. Mai 2000 durchgeführtes Arthro-MRI der rechten Schulter ergab sodann eine transmurale kleine Ruptur des Supraspinatus (Urk. 9/31 unten). Dementsprechend wurden, nach erneuter Untersuchung vom 24. Mai 2000 in der Schultersprechstunde, eine Frozen Shoulder bei Supraspinatus-Partialruptur rechts diagnostiziert (Urk. 9/20 Mitte) und am 5. Juli 2000 sehr starke Schulterschmerzen rechts bei minimer Supraspinatuspartialruptur transmural sowie Verdacht auf Frozen Shoulder (Urk. 9/25 oben). 3.3 Kreisarzt Dr. med. C.___, FMH für Chirurgie, fand anlässlich seiner Untersuchung vom 26. Oktober 2000 eine stark eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Armes sowie zusätzlich eine auffällige Druckdolenz über dem Sulcus nervi ulnaris am rechten Ellbogen und eine deutliche Gefühlsminderung in der Ulnarisperipherie (Urk. 9/38 S. 2 Mitte), die er als sensible Ulnarisparese beurteilte. Aufgrund entsprechender Klagen des Beschwerdeführers über die Behandlung in der Klinik Balgrist durch Studenten und Assistenzärzte (vgl. Urk. 9/41 S. 1 unten) erachtete Dr. C.___ einen Arztwechsel als sinnvoll (Urk. 9/38 S. 2 f.).          Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2000 von PD Dr. med. D.___, Chefarzt Orthopädie, Schulthess Klinik, untersucht (Urk. 9/44). Dieser bestätigte die von Dr. C.___ festgestellte eingeschränkte Beweglichkeit und die Hypästhesien im rechten Unterarm (Urk. 9/44 S. 1 unten) und fand eine verminderte grobe Kraft sowie von Seiten der HWS keine Bewegungs- und Rotationseinschränkung. Die Sonographie weise eine 0,5-1 cm messende Rotatorenmanschettenruptur im Bereich der Supraspinatussehne aus (Urk. 9/44 S. 2 oben). Die klinische Untersuchung lasse sich nur schwierig mit dem geschilderten radiographischen Defekt in Verbindung bringen, so dass an eine nachgeordnete, psychosomatische Komponente gedacht werden sollte (Urk. 9/44 S. 2 Mitte). 3.4     Vom 17. Januar bis 7. Februar 2001 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik Bellikon. Im Austrittsbericht vom 14. Februar 2001 (Urk. 9/53) wurde ausgeführt, der Schmerzproblematik liege eine Periarthritis humeroscapularis (PHS) tendopathica partim ankylosans zugrunde bei bekannter magnetresonanztomographisch nachgewiesener kleiner Ruptur der Supraspinatussehne rechts. Zusätzlich bestünden neurologisch nicht ganz erklärbare Phänomene wie eine zirkuläre, nicht dermatombezogene Hypästhesie am ganzen rechten Arm sowie Kribbelparästhesien entlang des N. ulnaris. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (Erwartungshaltung, ablehnende Grundhaltung bezüglich Analyse einer psychischen Mitbeteiligung der Schmerzen, unklare nicht dermatombezogene Hypästhesie im ganzen rechten Arm) sei auch von einer beginnenden Schmerzausweitung auszugehen. Die deutlich zu tiefe Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit verstärke diesen Verdacht (Urk. 9/53 S. 3 Mitte).          Bis zur Klärung des weiteren Vorgehens sei der Beschwerdeführer vorläufig 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Sollte jedoch von weiteren medizinischen Massnahmen (insbesondere chirurgische Intervention) keine namhafte Verbesserung des jetzigen Zustandes mehr zu erwarten sein, könne von einer Zumutbarkeit ganztags für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit bis zur Brusthöhe ausgegangen werden (Urk. 9/53 S. 4 oben). 3.5     Am 30. März 2001 untersuchte Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, den Beschwerdeführer (Urk. 9/61). Er stellte fest, es handle sich um eine posttraumatische Frozen shoulder mit einer Rotatorenmanschettenruptur. Er empfehle ein konservatives Vorgehen, da er realisiere, dass der Beschwerdeführer vor einer Operation zu viel Angst habe (Urk. 9/61 S. 2 Mitte).          Kreisarzt Dr. C.___ stellte bei seiner Untersuchung vom 3. Oktober 2001 fest, die Einsteifung der Schulter habe deutlich zugenommen (Urk. 9/72 S. 2 unten); die Ulnaris-Problematik scheine sich gelegt zu haben (Urk. 9/72 S. 3 oben). Er kam zum Schluss, eine Operation wäre an sich angezeigt und aus medizinischer Sicht zumutbar (Urk. 9/72 S. 3 f.), und es sollte versucht werden, den Beschwerdeführer entsprechend zu motivieren. Bis dahin müsse die Zumutbarkeit dem aktuellen Zustandsbild entsprechen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seinen dominanten rechten Arm für kraftfordernde Tätigkeiten mit Bewegung des Schultergelenkes einzusetzen. Das Tragen von Gewichten am hängenden rechten Arm sei denkbar bis zu 15 kg. Tätigkeiten über Brusthöhe und Tätigkeiten, welche einen kraftfordernden körperfernen Einsatz des rechten Arms nötig machten, seien nicht möglich. Die Haltefunktion des rechten Armes sei reduziert. Möglich seien ohne zeitliche Limite leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit hängendem Oberarm; er denke an den Einsatz der rechten Hand für Montage-Arbeiten, Überwachungsaufgaben, Sortierarbeiten (Urk. 9/72 S. 4 Mitte). 3.6     Am 21. November 2001 führte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, es sei nicht so, dass dieser eine Operation ablehne. Er wolle aber keinen jungen, unerfahrenen Arzt, sondern eine Kapazität. Er stelle sich einen Chefarzt vor, der an einer grösseren Klinik tätig sein sollte (Urk. 9/79).          Dementsprechend wurde eine chefärztliche Abklärung, inklusive der Frage einer allfälligen Operation, veranlasst (Urk. 9/87).          Am 5. Februar 2002 erstatteten Dr. med. F.___, stv. Oberarzt, und Dr. med. G.___, Leitender Arzt Orthopädie/Traumatologie, Kantonsspital Baden, ein Gutachten (Urk. 9/108), basierend auf ihrer Untersuchung vom 14. Januar 2002, aktuellen bildgebenden Abklärungen und einer externen konsiliarischen neurologischen Beurteilung.          Die Gutachter stellten folgende Diagnose (Urk. 9/108 S. 2 unten): 1. Chronifiziertes Schulterarmsyndrom mit kleiner Läsion der Supraspinatussehne rechts bei Status nach Schulterkontusion vom 15. Februar 2000 2. Läsion des N. thoracicus longus unklarer Genese mit Scapula alata rechts. Die Gutachter führten aus, die Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselnd sitzende/stehende Tätigkeit mit Betätigung unterhalb der Horizontalen sei nach ihrer Einschätzung mit maximal 50 % zu veranschlagen. Eine Betätigung vor und oberhalb der Horizontalen sei undenkbar. Die Erholungszeit sei sicher auch bei leichter Tätigkeit verlängert (Urk. 9/108 S. 4 Ziff. 2). Die Befunde korrelierten letztlich nicht vollumfänglich mit den erheblichen Beschwerden, wie sie der Beschwerdeführer seit nunmehr 2 Jahren beklage. Eine kleine Läsion der Rotatorenmanschette, wie sie sich beim Beschwerdeführer finde, sei in dieser Altersgruppe ein sehr häufiger Befund, der jedoch nicht zwingend symptomatisch werden müsse und kaum für die invalidisierenden Schmerzen verantwortlich sei. Die Scapula alata begünstige das Auftreten von statischen Schulterschmerzen durch Veränderung der Gelenksebene und der Mechanik. Die Regeneration des N. thoracicus longus nehme oft 6 bis 12 Monate in Anspruch, nicht selten bleibe eine erhebliche Parese zurück (Urk. 9/108 S. 4 Ziff. 3). Eine Operation würden sie unter diesen Umständen ablehnen, da der Erfolg eines Eingriffes nicht abgeschätzt werden könnte. Angezeigt seien konservative Massnahmen (Physiotherapie), und der Beschwerdeführer müsse dazu motiviert werden, eine spezialisierte psychosomatisch orientierte Sprechstunde aufzusuchen. Häufig seien derartige chronifizierte Schmerzen nur durch eine enge psychiatrische Betreuung zu bewältigen (Urk. 9/108 S. 5 oben). Am 12. Februar (richtig wohl: Januar; vgl. die Bezugnahme in Urk. 9/108 S. 4 Mitte) 2002 hatte Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, den Beschwerdeführer untersucht, worüber er am 16. Februar 2002 berichtete (Urk. 9/98). Es bestehe das typische Bild einer Parese des M. serratus lateralis anterior mit massiver Scapula alata bei der Elevation des rechten Armes (Urk. 9/98 S. 1 Mitte). Es bestehe eine Läsion des N. thoracicus longus rechts und entsprechende Lähmung des M. serratus lateralis anterior. Es sei nicht restlos geklärt, ob eine Einklemmungsneuropathie des Nervs oder eine „Neuritis“ der entscheidende pathogenetische Faktor sei. Auffallenderweise werde in den Akten die Scapula alata nicht erwähnt, somit sei davon auszugehen, dass sich die Affektion in einer späteren Phase ereignet habe. Da es sich um einen langen Nerv handle, dauere auch die Regeneration lange, oft 6 bis 12 Monate (Urk. 9/98 S. 2 oben). 3.7     Unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ sowie nach Rücksprache mit dem neurologischen Konsiliarius hielt Kreisarzt Dr. I.___ am 25. April 2002 fest, es bestehe ein erheblicher Schulterschaden, nämlich eine Rotatorenmanschettenläsion und -insuffizienz, vor allem die Supraspinatussehne betreffend, dann auch eine schmerzhafte Frozen shoulder, mit entsprechend starker Beeinträchtigung der Belastbarkeit und Beweglichkeit. Somit seien grundsätzlich nur körperlich leichte Arbeiten unter der Schulterhorizontale möglich, dies an einem idealen Arbeitsplatz ohne wesentliche zeitliche Einschränkung (Urk. 9/111 Mitte). Den Integritätsschaden veranschlagte Dr. I.___ als schwere Periarthrosis humeroscapularis im Sinne von Tabelle 1.2 auf 25 %; dabei sei der zusätzliche Nervenschaden nicht berücksichtigt, denn dieser sei nicht unfallkausal (Urk. 9/111 unten). 3.8     Dr. med. J.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 4. Juni 2002 aus, der am 22. März 2002 begonnene psychotherapeutische Prozess sei sehr gut angelaufen und es sei auch bereits zu einer Aktivierung des Beschwerdeführers gekommen (Urk. 9/123 S. 2 Ziff. 4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % im Sinne einer langdauernden, chronischen Beeinträchtigung (Urk. 9/123 S. 1 Ziff. 2). Seine Einschätzung stimme mit der Sicht des Hausarztes überein, der auch davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nie mehr auf dem freien Arbeitsmarkt werde arbeiten können (Urk. 9/123 S. 2 Mitte). 3.9     Am 20. Juni 2002 erstattete Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein Gutachten im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 9/127.1). Dr. K.___ führte gestützt auf seine eigene Untersuchung aus, es habe keine Serratusparese und somit auch keine Parese des N. thoracicus longus gefunden werden können. Die Serratusparese könne als ausgeheilt betrachtet werden (Urk. 9/127.1 S. 8 Mitte). Es blieben somit Schmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter mit dem Korrelat einer Läsion der Supraspinatussehne, welche gemäss dem Gutachter des Kantonsspitals Baden das Beschwerdebild allerdings nicht zur Genüge erklären könne. Lasse man den Unfallablauf noch einmal Revue passieren, so müsse der Beschwerdeführer neben der Schulterverletzung rechts zusätzlich ein Trauma der HWS erlitten haben. Damit lasse sich die Beschwerdepersistenz aber nur teilweise erklären, damit nicht erklärbar sei die Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk (Urk. 9/127.1 S. 8 unten). Solange die Bedeutung des Schulterschadens nicht klar sei, betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % (Urk. 9/127.1 S. 9 Mitte). 3.10   Am 30. August 2002 berichtete Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Chirurgie, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 29. August 2002 (Urk. 9/148). Er führte aus, nach dem Ereignis vom 15. Februar 2002 (richtig: 2000) sei eine akute, starke Schultersymptomatik aufgetreten. Anfänglich habe der Beschwerdeführer eine Pseudoparalyse gehabt, die sich dann erholt habe. „Gleichzeitig“ zeige er aber auch eine Scapula alata bei neurologisch verifizierter posttraumatischer Thoracicus longus-Läsion. Klinisch sei der Befund eindrücklich. Man habe „in jedem Konsilium“ die Rotatorenmanschettenruptur im Supraspinatussehnen-Bereich festgestellt und die Scapula alata (Urk. 9/148 S. 1 Mitte). 3.11   Am 13. Februar 2003 nahm Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, gestützt auf die vorhandenen Akten eine medizinische Beurteilung vor (Urk. 9/170).          Dr. M.___ hielt fest, kernspintomographisch sei eine kleine ansatznahe Läsion der Supraspinatussehne festgestellt worden (Urk. 9/170 S. 1).          Im Januar 2002 sei aufgrund einer Scapula alata auch die Diagnose einer Serratus anterior-Lähmung gestellt und vom Neurologen Dr. H.___ bestätigt worden, der festgestellt habe, dass die auffällige Scapula alata (Abstehen des Schulterblattes) bisher nie beschrieben worden sei, was so zu interpretieren sei, dass sich die Affektion in einer späteren Phase ereignet habe. Der Neurologe Dr. K.___ habe sodann im Mai 2002 den Musculus serratus anterior auch elektromyographisch untersuchen können; dessen elektrische Aktivität sei erhalten gewesen, es hätten sich keine pathologischen Veränderungen gefunden. Dementsprechend sei Dr. K.___ davon ausgegangen, dass sich die ätiologisch unklare Lähmung des Nervus thoracicus longus (Serratusparese) bereits wieder zurückgebildet habe; auch habe er keine Scapula alata sehen können (Urk. 9/170 S. 1 f.). Dr. L.___ schliesslich sei im August 2002 von einer Scapula alata bei neurologisch verifizierter posttraumatischer Thoracicus longus-Läsion ausgegangen (Urk. 9/170 S. 2 oben).          Dr. M.___ führte weiter aus, unter Einbezug des elektroneurographischen Befunds könne aufgrund der Akten nicht von einer neurologisch verifizierten Serratusparese gesprochen werden (Urk. 9/170 S. 2 Mitte). Seit dem Ereignis vom 15. Februar 2000 bis Oktober 2001 sei der Beschwerdeführer immer wieder untersucht worden. Dabei sei übereinstimmend festgestellt worden, dass die Schulter nicht mehr frei bewegt worden sei, zum Teil nicht einmal mehr bis zur Horizontalen. Ebenso übereinstimmend sei keine besondere Beweglichkeit des Schulterblattes, namentlich kein Abstehen (Scapula alata) genannt worden (Urk. 9/170 S. 2 f.). Eine Serratusparese sei in den Untersuchungsberichten zwar nicht explizit ausgeschlossen worden; es sei aber unwahrscheinlich, dass mehrere schulterorthopädische und neurologische Untersuchungen an einer solchen Diagnose vorbeigegangen wären. Eine vollständige Serratusparese könne sehr behindernd sein und oft seien Abduktion und Elevation über 90° nicht möglich; der Beschwerdeführer habe dies nachweislich in den ersten Monaten nach dem Unfall geschafft (Urk. 9/170 S. 2 Mitte).          Die Diagnose einer Serratusparese sei anhand der Akten nicht eindeutig gesichert; zumindest habe Dr. K.___ elektromyographisch eine eindeutige Funktion der Muskulatur zeigen können. Überdies müsse der Zeitpunkt für eine Parese ins Jahr 2001 gelegt werden und eine spontane Erholung wäre somit nach wie vor nicht ausgeschlossen. Dass eine solche Läsion vom Ereignis am 15. Februar 2000 stamme, sei unwahrscheinlich. Die diesbezüglich affirmative Stellungnahme Dr. L.___s lasse sich, wenn die Aktenlage herangezogen werde, nicht halten, ebenso wenig Dr. K.___s Vermutung einer zusätzlichen HWS-Verletzung (Urk. 9/170 S. 4 oben).          An klaren Erkenntnissen bleibe, dass die kleine laterale Supraspinatusläsion zweimal kernspintomographisch nachgewiesen worden sei. Ob diese Rotatorenmanschettenläsion etwas mit dem Ereignis vom 15. Februar 2000 zu tun habe, sei unklar. Dieses sei nicht geeignet gewesen, die Rotatorenmanschette zu zerreissen und initial sei eine anders geartete und lokalisierte Verletzung (Prellung beziehungsweise Muskelriss am Oberarm) angenommen worden. Es handle sich um einen Befund, der mit Alterung oder Degeneration zu tun habe. Rein vom organischen Befund her (kleine Rotatorenmanschettenläsion) werde die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht. Der früher geschätzte Integritätsschaden von 25 % würde auch unter Einbezug einer vollständigen Serratusparese heute nicht übertroffen (Urk. 9/170 S. 4 Mitte).          Die Rotatorenmanschettenläsion erkläre zwanglos die Beschwerden bei Schulter belastenden Tätigkeiten, also bei Verrichtungen mit erhobenem Arm auf Kopfhöhe oder darüber, ebenso die Beschwerden und eine gewisse Krafteinbusse beim Wegstemmen des Armes und bei kräftiger Aussenrotation. Für Verrichtungen in einem die Schulter nicht belastenden Bewegungsfeld inklusive Tragen von Lasten bei an die Schulter angelegtem Oberarm oder hängendem Arm könnten keine relevanten Einschränkungen begründet werden. Eine solche Tätigkeit könnte - gemessen am organischen Befund an der Rotatorenmanschette - ganztags verrichtet werden (Urk. 9/170 S. 4 unten). 3.12   Am 12. März 2003 nahm Dr. K.___ noch einmal Stellung (Urk. 3/12). Er führte unter anderem aus, man werde nicht von einer typischen HWS-Verletzung ausgehen können. Das Argumentarium einer HWS-Verletzung sei somit unsicher (Urk. 3/12 S. 1 Mitte). Beim Integritätsschaden scheine eine allfällige HWS-Verletzung nicht berücksichtigt zu sein; wegen der unsicheren Beweislage würde er diese Möglichkeit jedoch nicht weiterverfolgen (Urk. 3/12 S. 2 oben). Die Schulterverletzung (Rotatorenmanschettenruptur) könne er als Neurologe mangels Kompetenz nicht definitiv beurteilen (Urk. 3/12 S. 1 unten). Die - kontrovers beurteilte - Serratus-Lähmung dürfte letztlich eine nur untergeordnete Bedeutung haben (Urk. 3/12 S. 2 oben).

4. 4.1 Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen ärztlichen Berichte ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 15. Februar 2000 eine Rotatorenmanschettenläsion im Bereich der Supraspinatussehne zugezogen hat. Nach anfänglichen Unsicherheiten in der Diagnosestellung wurde im Mai 2000 eine solche Läsion kernspintomographisch nachgewiesen (vgl. vorstehend Erw. 3.2) und anlässlich aller weiteren Untersuchungen auch aus klinischer Sicht bestätigt.          Allerdings stellte Dr. M.___ in seiner ärztlichen Beurteilung im Februar 2003 (vgl. vorstehend Erw. 3.11) das Bestehen eines Kausalzusammenhanges mit dem Ereignis vom 15. Februar 2000 in Frage und führte aus, die kleine Supraspinatusläsion sei ein Befund, der mit Alterung oder Degeneration zu tun habe (Urk. 9/170 S. 4 Mitte). Dieser Standpunkt erscheint als durchaus vertretbar und liesse eine Leistungspflicht für auf diese Verletzung zurückzuführende Einschränkungen entfallen.          In allen anderen medizinischen Beurteilungen wurde der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 15. Februar 2000 und der Rotatorenmanschettenruptur jedoch - wenn auch kaum ausdrücklich thematisiert, so doch jedenfalls - nicht in Frage gestellt. Namentlich Kreisarzt Dr. I.___ ging im Anschluss an das Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ im April 2002 offenkundig davon aus, die Rotatorenmanschettenläsion sei eine Unfallfolge (vgl. vorstehend Erw. 3.7). Gestützt auf diese Beurteilungen ist deshalb der Kausalzusammenhang zu bejahen, wovon auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausgegangen ist. 4.2     Bei Untersuchungen im Zeitraum von Oktober 2000 bis Februar 2001 wurden sodann Befunde im Bereich des rechten Arms, insbesondere des Ellbogens erhoben (vgl. vorstehend Erw. 3.3-4). Im Bericht von Dr. E.___ - dessen Untersuchung vom 31. März 2001 sich auf die Schulterproblematik konzentrierte - wurde diesbezüglich nichts erwähnt, und Kreisarzt Dr. C.___ stellte im Oktober 2001 fest, die Ulnaris-Problematik scheine sich gelegt zu haben (vorstehend Erw. 3.5). Ebenso wurde im Gutachten vom Januar 2002 keine entsprechende Diagnose gestellt (vorstehend Erw. 3.6).          Es ist deshalb festzuhalten, dass - abgesehen von einer allfälligen Schmerzausstrahlung seitens der Schulterproblematik - keine pathologischen Befunde bezogen auf den rechten Arm vorliegen, so dass sich diesbezüglich auch die Kausalitätsfrage nicht stellt. 4.3     Im Rahmen der Begutachtung im Januar 2002 wurde ferner eine Läsion des Nervus thoracicus longus unklarer Genese mit Scapula alata rechts festgestellt. Gemäss Erläuterung des neurologischen Konsiliarius verursacht eine solche Läsion die Parese des Musculus serratus lateralis anterior (vorstehend Erw. 3.6). Der Neurologe Dr. K.___ erhob bei seiner Untersuchung im Juni 2002 Befunde, die ihn zum Schluss führten, die Serratusparese könne als ausgeheilt betrachtet werden (vorstehend Erw. 3.9). Dr. L.___ fand bei seiner Untersuchung wiederum eine Scapula alata, ging von einer erwiesenen Thoracicus longus-Läsion aus und erachtete dafür das Ereignis vom 15. Februar 2000 als verursachend (vgl. vorstehend Erw. 3.10).          Dr. L.___ brachte als einziger der untersuchenden Ärzte die von ihm im August 2002 festgestellte Scapula alata in einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Februar 2000. Dabei ging er davon aus, dass die Scapula alata im Anschluss an das Ereignis vom 15. Februar 2000 „gleichzeitig“ mit den anderen Schulterbeschwerden aufgetreten sei, dass die diese verursachende Nervenläsion neurologisch verifiziert sei und dass „in jedem Konsilium“ sowohl die Rotatorenmanschettenruptur als auch die Scapula alata festgestellt worden sei (Urk. 9/148 S. 1 Mitte). Diese Annahmen sind unzutreffend: Über eine Scapula alata wurde erstmals im Januar 2002, mithin fast zwei Jahre nach dem Ereignis, berichtet. In sämtlichen früheren ärztlichen Berichten wurden detaillierte Befunde der Schulterregion erhoben, nie jedoch eine Scapula alata festgehalten. Somit kann auch keineswegs gesagt werden, die Scapula alata sei „gleichzeitig“ aufgetreten. Ein elektromyographischer Nachweis für eine - die Scapula alata verursachende - Läsion des Nervus thoracicus longus wurde entgegen der Annahme Dr. L.___s ebenfalls nicht erbracht. Dass Dr. L.___ im August 2002 eine Scapula alata festgestellt und einen klinisch eindrücklichen Befund erhoben hat, sagt nichts darüber aus, ob dies mit dem Ereignis vom 15. Februar 2000 ursächlich zusammenhängt. Alle bisher genannten Anhaltspunkte sprechen dagegen. Dazu kommt, dass die Regenerationszeit für eine Läsion des fraglichen Nervs mit 6 bis 12 Monaten angegeben wird. Die im Januar 2002 festgestellte Beeinträchtigung könnte also maximal zwölf Monate früher, mithin im Januar 2001 (fast ein Jahr nach dem Ereignis vom 15. Februar 2000) verursacht worden sein; stellt man auf den Beobachtungszeitpunkt von Dr. L.___ (August 2002) ab, läge der frühestmögliche Verursachungszeitpunkt sogar erst im August 2001.          Insgesamt bleibt festzustellen, dass eine allfällige Läsion des Nervus thoracicus longus und eine dadurch verursachte Serratusparese und Scapula alata mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine kausale Folge des Ereignisses vom 15. Februar 2000 darstellen. 4.4     Von Dr. K.___ wurde schliesslich im Juni 2002 eine mögliche HWS-Verletzung genannt, wobei er gleichzeitig ausführte, die Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk wäre damit nicht erklärbar (vorstehend Erw. 3.9). In einer späteren Stellungnahme bezeichnete er selber das Argumentarium einer HWS-Verletzung als unsicher (vorstehend Erw. 3.12).          In keinem der ärztlichen Berichte im Anschluss an das Ereignis vom 15. Februar 2000 wurde eine HWS-Mitbeteiligung in irgend einer Form erwähnt oder in Betracht gezogen. Es wurde im Gegenteil verschiedentlich über eine freie Beweglichkeit der HWS berichtet (vorstehend Erw. 3.2-3). Angesichts der klaren Aktenlage ist - wie auch von Dr. K.___ selber empfohlen (Urk. 3/12 S. 2 oben) - diese Möglichkeit nicht weiter zu verfolgen. 4.5     Ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers besteht, ist im Rahmen einer rechtlichen Würdigung (nachstehend Erw. 5) zu beurteilen. 4.6     Zur behinderungsbedingt verbleibenden Arbeitsfähigkeit führte Kreisarzt Dr. C.___ im Oktober 2001 aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seinen dominanten rechten Arm für kraftfordernde Tätigkeiten mit Bewegung des Schultergelenkes einzusetzen. Das Tragen von Gewichten am hängenden rechten Arm sei denkbar bis zu 15 kg. Tätigkeiten über Brusthöhe und Tätigkeiten, welche einen kraftfordernden körperfernen Einsatz des rechten Arms nötig machten, seien nicht möglich. Die Haltefunktion des rechten Armes sei reduziert. Möglich seien ohne zeitliche Limite leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit hängendem Oberarm; er denke an den Einsatz der rechten Hand für Montage-Arbeiten, Überwachungsaufgaben, Sortierarbeiten (vorstehend Erw. 3.5).          Kreisarzt Dr. I.___ ging im April 2002 von einem erheblichen Schulterschaden - nämlich einer Rotatorenmanschettenläsion und -insuffizienz, vor allem die Supraspinatussehne betreffend, und einer schmerzhaften Frozen shoulder, mit entsprechend starker Beeinträchtigung der Belastbarkeit und Beweglichkeit - aus und hielt fest, es seien grundsätzlich nur körperlich leichte Arbeiten unter der Schulterhorizontale möglich, dies an einem idealen Arbeitsplatz ohne wesentliche zeitliche Einschränkung (vorstehend Erw. 3.7).          Die Gutachter Dr. F.___ und Dr. G.___ hatten im Januar 2002 die Arbeitsfähigkeit in entsprechend angepasster Tätigkeit lediglich auf 50 % veranschlagt (vorstehend Erw. 3.6). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie nicht nur das von Dr. I.___ berücksichtigte Schulterarmsyndrom, sondern auch eine Serratusparese diagnostiziert hatten, welche im Hinblick auf die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausser Betracht bleibt (vorstehend Erw. 4.3).          Die noch zurückhaltendere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. K.___, der zusätzlich eine mögliche HWS-Verletzung ins Spiel gebracht hatte, wurde lediglich damit begründet, dass die Bedeutung des Schulterschadens noch nicht geklärt sei (vorstehend Erw. 3.9), und vermag als solche nicht zu überzeugen.          Es sind in Würdigung aller medizinischen Beurteilungen keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ und Dr. I.___ in Frage zu stellen vermöchten. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht für körperlich leichte Arbeiten unter der Schulterhorizontale oder mit hängendem rechten Oberarm (beispielsweise Montage-Arbeiten, Überwachungsaufgaben, Sortierarbeiten) zu 100 % arbeitsfähig ist.

5. 5.1     Zu klären ist ferner, ob bezüglich der psychischen Beschwerden eine Leistungspflicht besteht. Dass eine psychische Komponente das Beschwerdebild beeinflusst, wurde bereits im Dezember 2000 von PD Dr. D.___ (vorstehend Erw. 3.3) und im Februar 2001 anlässlich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Rehaklinik Bellikon (vorstehend Erw. 3.4) festgestellt. Im März 2002 wurde eine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen, wobei der behandelnde Psychiater einerseits über gute Fortschritte berichtete und andererseits eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % im Sinne einer langdauernden, chronischen Beeinträchtigung angab (vorstehend Erw. 3.8). 5.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und den späteren Beeinträchtigungen ein sowohl natürlicher als auch adäquater Kausalzusammenhang besteht. Bei Beeinträchtigungen somatischer Art wird die Adäquanz in aller Regel bei Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhang  als gegeben betrachtet und  nicht gesondert geprüft. Bei psychischen Beschwerden hingegen ist gemäss der seit BGE 115 V 133 feststehenden Praxis das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs im Sinne einer Rechtsfrage gesondert zu prüfen, indem in einem ersten Schritt das Unfallereignis nach seiner Schwere eingeteilt wird (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a). 5.3 Aufgrund des bekannten Hergangs (vgl. vorstehend Erw. 3.1) ist das Ereignis vom 15. Februar 2000 in der Kategorie der leichten Unfälle einzuordnen. Es fehlt mithin an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs, womit keine Leistungspflicht für die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen besteht (vgl. vorstehend Erw. 5.2). 5.4     Selbst wenn das Ereignis dem mittleren Bereich zugeordnet würde, wäre die Adäquanz zu verneinen, da die diesfalls praxisgemäss zu prüfenden Kriterien, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat, nicht erfüllt sind (Urk. 8 S. 8 f. Ziff. 8.22.f). Darauf kann verwiesen werden. 5.5     Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, es sei vorliegend nicht die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 anzuwenden, weil seine psychischen Beeinträchtigung nicht direkt vom Ereignis vom 15. Februar 2000 herrührten, sondern eine Folge der durch den erlittenen Körperschaden verursachten Schmerzen seien (Urk. 1 S. 9).          Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn sie übersieht, dass die erwähnte Praxis nicht nur zur Anwendung kommt, wenn ein Unfall direkt und als solcher ein psychisches Trauma verursacht hat, sondern eben und gerade auch dann, wenn sich psychische Beeinträchtigungen infolge einer Fehlverarbeitung somatischer Unfallfolgen einstellen. 6.       6.1     Die Beschwerdegegnerin richtete vom 22. Februar 2000 bis 31. Oktober 2001 ein Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2002 ein Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (Urk. 9/162/2). 6.2     Zum Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2002 ein Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1), findet sich in der Beschwerde keine Begründung. Der Einsprache vom 13. September 2002 lässt sich immerhin entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar darauf Bezug nahm, dass der behandelnde Psychiater und Dr. K.___ eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten als die, welche die Beschwerdegegnerin den Taggeldleistungen zugrunde gelegt hat (Urk. 9/151). 6.3 Nachdem die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit zutreffend ist (vgl. vorstehend Erw. 4.6), erweist sich der Antrag auf höhere Taggeldleistungen als unbegründet.

7. 7.1     Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 50'958.-- im Jahr 2002 ausgegangen (Urk. 9/147 S. 2 Mitte, Urk. 2 S. 11 unten Erw. 4b). Dies wurde beschwerdeweise nicht in Frage gestellt und ist aufgrund der Akten (vgl. Urk. 9/127, Urk. 9/121, Urk. 9/116) nicht zu beanstanden. 7.2     Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin von fünf Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) ausgegangen (Urk. 9/139-143) und hat gestützt darauf ein mögliches Mindesteinkommen von Fr. 32'500.-- im Jahr 2002 und dementsprechend einen Invaliditätsgrad von 36 % ermittelt (Urk. 9/147 S. 2 oben). Dabei hat sie offenbar einen Abzug von den Mindestlohnangaben gemäss DAP vorgenommen, denn diese beliefen sich auf Fr. 35'569.-- (Urk. 9/143 S. 2), Fr. 42'900.-- (Urk. 9/142 S. 2), Fr. 32'500.-- (Urk. 9/141 S. 2), Fr. 41'250.-- (Urk. 9/140 S. 2) und Fr. 46'800.-- (Urk. 9/139 S. 2), was einen Durchschnitt von Fr. 39'804.-- ergibt (Fr. 199'019.-- : 5). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 18,3 % würde das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Invalideneinkommen von Fr. 32'500.-- resultieren (Fr. 39'804.-- x 0,817 = Fr. 32’252.--). 7.3     Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist gemäss der neusten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zur Ermittlung des Invalideneinkommens (zur Publikation bestimmter Entscheid des EVG i.S. C. vom 28. August 2003, U 35/00, insbesondere Erw. 4.2.2 und 4.2.3) insofern problematisch, als vom aufgrund von behinderungsangepassten DAP-Profilen ermittelten Einkommen kein zusätzlicher Abzug erfolgen soll und als bei den einzelnen DAP-Tätigkeiten auch angegeben werden sollte, in welcher Anzahl sie vorhanden sind.          Angesichts spezieller Umstände erscheint das gewählte Vorgehen jedoch soweit als vertretbar, dass es sich nicht rechtfertigt, diesbezüglich in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Zu diesen Umständen gehört insbesondere, dass der Beschwerdeführer seinen dominanten rechten Arm nur hängend einsetzen kann, so dass er bei der Bewältigung der in den ausgewählten Tätigkeiten nur bis Lendenhöhe erforderlichen Hebevorgänge - die hinsichtlich der Gewichtslimiten unproblematisch sind - zusätzlich benachteiligt sein dürfte. Dies lässt sich sachgerecht am ehesten berücksichtigen, indem ausnahmsweise aus nicht perfekt behinderungsangepassten DAP-Tätigkeiten ein Abzug vom Lohn erfolgt. Würde man nämlich in Ermangelung von vollumfänglich behinderungsangepassten DAP-Tätigkeiten auf Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) ausweichen, was im Normalfall richtig ist, würde sogar beim höchstzulässigen Abzug von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) ein weit höheres Invalideneinkommen resultieren, was bei den gegebenen Verhältnissen unplausibel erscheint. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 36 % aus den genannten Gründen vertretbar erscheint. Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, auf einen noch höheren Invaliditätsgrad zu erkennen, ist sie somit abzuweisen.

8.       8.1 Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. I.___, wonach eine einer schweren Periarthrosis humeroscapularis entsprechende Einschränkung vorliege (Urk. 9/111 unten), ging die Beschwerdegegnerin von einer Integritätseinbusse von 25 % aus (Urk. 9/147 S. 2 unten).          Demgegenüber machte der Beschwerdeführer - ebenfalls auf Tabelle 1.2 der Tabellen betreffend Integritätsschäden Bezug nehmend - geltend, es liege eine Einschränkung von insgesamt 50 % vor (Urk. 1 S. 8 oben). 8.2     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3). Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a). 8.3     Dr. I.___ berücksichtigte bei seiner Einschätzung die Schmerzen und die Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter und stellte diese einer schweren Periarthrosis humeroscapularis gleich. Den Nervenschaden (Serratuslähmung) liess er - da unfallfremd - unberücksichtigt (Urk. 9/111 unten). 8.4     Der Beschwerdeführer machte als zu berücksichtigende Schäden eine Rotatorenmanschettenruptur, eine Ruptur der Supraspinatussehne, eine Serratus-Lähmung und eine Scapula-alata-Fehlstellung geltend (Urk. 1 S. 7 f.). Auch bestehe eine völlige Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes/Schulter, was gemäss Tabelle 1.2 einer Einbusse von 50 % entspreche (Urk. 1 S. 8 oben). 8.5     Vorerst ist klarzustellen, dass die Supraspinatussehne einen Teil der Rotatorenmanschette darstellt (vgl. Pschyrembel, 259. Auflage, S. 1466), so dass eine Rotatorenmanschettenläsion im Bereich der Supraspinatussehne und nicht etwa zwei verschiedene Schäden vorliegen.          Die ebenfalls ins Feld geführte Serratus-Lähmung und eine Scapula alata fallen sodann als nicht unfallkausal (vgl. vorstehend Erw. 4.3) ausser Betracht.          Schliesslich kann auch nicht von einer vollständigen Gebrauchsunfähigkeit der rechten Schulter oder des rechten Armes die Rede sein. Der Arm ist unterhalb der Schulterhorizontale ohne Kraftforderung und für Tragbelastungen hängend verwendbar (vgl. vorstehend Erw. 4.6). Würde nur auf die dementsprechend vorhandene Beweglichkeit der Schulter abgestellt, wäre die Einbusse gemäss Tabelle 2.1 sogar lediglich mit 10 oder 15 % zu taxieren. 8.6     Es bestehen somit keinerlei nachvollziehbaren Anhaltspunkte, welche auf einer grössere Integritätseinbusse als die von Dr. I.___ festgestellte schliessen liessen.          Diesbezüglich ist die Beschwerde somit abzuweisen.

9. 9.1     In Anwendung von Art. 22 Abs. 4 UVV ermittelte die Beschwerdegegnerin  den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers (Urk. 9/116, Urk. 9/121) und setzte diesen auf Fr. 25'211.-- fest (Urk. 9/147 S. 1 Mitte).          Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es sei der Taggeldansatz von Fr. 142.25 auf ein Jahr umzurechnen, womit ein versicherter Verdienst von Fr. 64'901.55 resultiere; er habe vor dem 19. September 1999 im Hinblick auf seine Heirat am 29. April 1999 und mangels einer Stelle nicht gearbeitet, aus Scham jedoch auch keine Arbeitslosenentschädigung bezogen (Urk. 1 S. 10 oben Ziff. 5, S. 11 f. Ziff. 6). 9.2     Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).          Wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert hat, wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf das ganze Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). 9.3     Hat die versicherte Person unter anderem wegen Arbeitslosigkeit im Jahr vor dem Unfall einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst festgesetzt, den sie ohne Arbeitslosigkeit bezogen hätte (Art. 24 Abs. 1 UVV).          Ist eine versicherte Person zunächst vollbeschäftigt, dann mehrere Monate arbeitslos und anschliessend im Rahmen einer Temporärarbeitsstelle wiederum beschäftigt, bemisst sich der versicherte Verdienst bis zur Aufnahme der temporären Vollzeitbeschäftigung aufgrund des beim ersten Arbeitgeber erzielten Einkommens und ab diesem Zeitpunkt und während der Dauer der Temporärarbeit aufgrund des während der Dauer der Temporärarbeit tatsächlich erzielten Verdienstes (RKUV 1994 Nr. U 179 S. 35 Erw. 3b). 9.4     Der Beschwerdeführer war vor dem Unfall seit 29. September 1999 mit Unterbrüchen bei der A.___ AG beschäftigt (Urk. 9/115/2-3) und erzielte dabei gesamthaft ein Einkommen (ohne 13. Monatslohn) von Fr. 6’851.70 (Urk. 9/116). Vom 1. bis 24. November 1999 war er zudem bei der N.___AG beschäftigt (Urk. 9/119) und erzielte ein Einkommen von Fr. 2'180.40 (Urk. 9/121).          Andere Beschäftigungen seit 15. Februar 1999 sind nicht aktenkundig und wurden auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 9/120 S. 1 f., Urk. 9/157 S. 2 f.). 9.5     Die Beschwerdegegnerin ging von einer Beschäftigungsdauer in den zwölf Monaten vor dem Unfall von 139 Tagen aus, nämlich vom 29. September 1999 bis 15. Februar 2000 (Urk. 9/116). Dies ist kalendarisch korrekt (93 Tage im Jahr 1999 + 46 Tage im Jahr 2000). Gestützt darauf rechnete die Beschwerdegegnerin den bei der A.___ AG erzielten Lohn von Fr. 6'851.70 auf ein Jahr um (Fr. 6'851.70 : 139 x 365 = Fr. 17'991.90) und berücksichtigte sodann einen 13. Monatslohn (Fr. 17'991.90 x 1,083), womit Fr. 19'485.20 resultierten (Urk. 9/116). Das bei der N.___AG erzielte Einkommen von Fr. 2'180.40 rechnete sie ebenfalls auf ein Jahr um (Fr. 2'180.40 : 139 x 365), womit Fr. 5'725.50 resultierten (Urk. 9/121). Die Summe der so auf ein Jahr umgerechneten Einkommen (Fr. 19'485.20 + Fr. 5'725.50), mithin Fr. 25'710.70, setzte sie auf Fr. 25’711.-- aufgerundet als versicherten Verdienst ein (Urk. 9/147 S. 1). Die Rechnung ist korrekt. Auch wenn man zuerst das eine Einkommen um den 13. Monatslohn ergänzt, sodann beide Einkommen summiert und dieses Total von der effektiv gearbeiteten Zeitspanne auf ein Jahr hochrechnet, resultiert der gleiche Betrag von Fr. 25'711.-- (Fr. 6'851.70 x 1,083 = Fr. 7'420.40 + Fr. 2'180.40 = Fr. 9'600.80 : 139 x 365 = Fr. 25'210.733).          Die Erfassung und Umrechnung der vom 29. September 1999 bis 15. Februar 2000 erzielten Einkommen auf das Jahr vor dem Unfall (15. Februar 1999 bis 14. Februar 2000) erweist sich als korrekt und ist nicht zu beanstanden. 9.6     Es besteht auch keine Veranlassung, Art. 24 Abs. 1 UVV (vgl. vorstehend Erw. 9.3) heranzuziehen. Denn einerseits ist keine Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne dieser Bestimmung dargetan; der Beschwerdeführer war nicht als arbeitslos gemeldet, er war aus den von ihm dargelegten Gründen in der fraglichen Zeit einfach nicht erwerbstätig. Andererseits, und dies ist entscheidend, war der von ihm ab 29. September 1999 bezogene Lohn nicht wegen der vorangegangenen Nichterwerbstätigkeit (unabhängig davon, ob man diese als Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVV einstufen würde oder nicht) vermindert. Der für eine Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVV vorausgesetzte Sachverhalt ist somit nicht gegeben. 9.7 Schliesslich lässt sich aus dem Umstand, dass ausgehend vom dem Beschwerdeführer ausgerichteten Taggeld ein höheres Jahresbetreffnis resultieren würde, nichts anderes ableiten. Weil sich der versicherte Verdienst zur Bemessung des Taggeldes nach dem letzten vor dem Unfall bezogenen Lohn richtet, jener zur Bemessung der Renten hingegen nach dem innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn (vgl. vorstehend Erw. 9.2), verbietet sich eine einfache Um- beziehungsweise Hochrechnung. Die klar unterschiedliche zeitliche Anknüpfung für die beiden Leistungsarten bringt es mit sich, dass unter Umständen der versicherte Verdienst - wie vorliegend - entsprechend unterschiedlich ausfällt. 9.8 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst im Hinblick auf den Rentenanspruch mit Fr. 25'611.-- richtig bestimmt hat. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit abzuweisen.

10.     Der Beschwerdeführer beantragte schliesslich, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten verschiedener von ihm veranlasster medizinischer Abklärungen zu übernehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3, S. 12 Ziff. 7). Für ärztliche Berichte, welche zur Abklärung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin beigetragen haben, auf welche mithin in der Entscheidfindung (auch) abgestellt wurde, ist ein solcher Anspruch zu bejahen.          Das Gutachten von Dr. K.___ vom 20. Juni 2002 (Urk. 9/127.1; vgl. vorstehend Erw. 3.9) erfüllt dieses Kriterium, trugen seine Erkenntnisse doch - nebst anderen - durchaus zur Klärung der Frage einer allfälligen Serratus-Parese und deren Unfallkausalität bei (vgl. vorstehend Erw. 4.3). So hat auch die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von Dr. K.___ Bezug genommen (vgl. Urk. 9/131).          Hingegen vermochten die Stellungnahme von Dr. L.___ vom 30. August 2002 (Urk. 9/148) und diejenige von Dr. K.___ vom 12. März 2003 (Urk. 3/12) keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse beizutragen (vgl. vorstehend Erw. 4.3-4).          Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für das Gutachten von Dr. K.___ vom 20. Juni 2000 im Betrag von Fr. 1'500.-- (Urk. 3/15) zu übernehmen.

11.     Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen betreffend Taggeld, Invaliditätsgrad und versicherter Verdienst und obsiegt - teilweise - mit dem Antrag auf die Übernahme von Abklärungskosten. Dies rechtfertigt die Zusprache einer auf einen Fünftel reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 450.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Das Gericht erkennt:

1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid dahin abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Gutachtenskosten von Fr. 1'500.-- verpflichtet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 450.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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