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Zürich Sozialversicherungsgericht 07.07.2003 UV.2003.00068

7 luglio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,836 parole·~14 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf ein Schreiben eines behandelnden Arztes als Einsprache wegen fehlender Stellvertretung und fehlendem Anfechtungswillen

Testo integrale

UV.2003.00068

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekret?r Volz

Urteil vom 8. Juli 2003 in Sachen J.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann Witikonerstrasse 15, 8032 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? J.___, geboren 1968, war seit Januar 2000 als Diamantbohrer bei der A.___ AG, Diamantbohrungen, R?mlang, t?tig und war ?ber diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unf?lle, unfall?hnliche K?rpersch?digungen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 8/1), als er am 5. Dezember 2001 an seinem Arbeitsplatz auf einer Baustelle ausglitt und sich dabei Verletzungen am rechten Knie zuzog (Urk. 8/1). Gest?tzt auf die kreis?rztliche Beurteilung von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, vom 7. November 2002 (Urk. 8/29) stellte die SUVA mit Verf?gung vom 14. November 2002 die Taggeldleistungen auf den 25. November 2002 ein (Urk. 8/30). Mit Schreiben an die SUVA vom 27. November 2002 reichte der behandelnde Arzt des Versicherten, Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, zwei medizinische Untersuchungsberichte ein und widersprach den Schlussfolgerungen von Dr. B.___. Sodann erw?hnte er, dass er dem Versicherten den Beizug eines Rechtsanwaltes empfehlen werde (Urk. 8/35). 1.2???? Am 3. Februar 2003 teilte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, Z?rich, der SUVA mit, dass Dr. C.___ mit Schreiben vom 27. November 2002 in seiner Vertretung Einsprache gegen die Verf?gung vom 14. November 2002 erhoben habe (Urk. 8/41). Mit Einspracheentscheid vom 11. M?rz 2003 (Urk. 2 = Urk. 8/47) stellte die SUVA fest, dass das Schreiben von Dr. C.___ vom 27. November 2002 nicht als Einsprache angesehen werden k?nne (Urk. 2 S. 3). Gegen die Verf?gung vom 14. November 2002 habe der Versicherte, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, vielmehr erst am 3. Februar 2003 Einsprache erhoben. Da die Einsprache vom 3. Februar 2003 versp?tet erfolgt sei, sei darauf nicht einzutreten (Urk. 2 S. 4).

2. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, am 10. April 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

? Es sei in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, aufgrund des Berichtes der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist vom 19. November 2002 ein Revisionsverfahren einzuleiten.?

In der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2003 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 28. Mai 2003 als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Gem?ss Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) in der bis am 31. Dezember 2002 g?ltig gewesenen Fassung kann gegen Verf?gungen nach diesem Gesetz sowie gegen die auf solchen Verf?gungen beruhenden Pr?mienrechnungen innert 30 Tagen bei der verf?genden Stelle Einsprache erhoben werden.

2.?????? 2.1 Streitgegenstand im System der nachtr?glichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverh?ltnis, welches - im Rahmen des durch die Verf?gung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verf?gungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverf?gung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegen?ber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verf?gung bestimmten Rechtsverh?ltnisses, geh?ren die nicht beanstandeten Teilaspekte des verf?gungsweise festgelegten Rechtsverh?ltnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 f.). In der Verwaltungsverf?gung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegenstand z?hlende - Fragen pr?ft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99 Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 36 Erw. 2a). 2.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. M?rz 2003 (Urk. 2), worin diese einerseits feststellte, das Schreiben von Dr. C.___ vom 27. November 2002 stelle keine g?ltige Einsprache des Beschwerdef?hrers dar und darauf nicht eintrat, sowie andererseits auf dessen Einsprache vom 3. Februar 2003 wegen fehlender Rechtzeitigkeit nicht eintrat. 2.3 Beschwerdeweise wird vom Beschwerdef?hrer die fehlende Rechtzeitigkeit seiner Eingabe vom 3. Februar 2003 nicht bestritten (Urk. 1). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Eingabe von Dr. C.___ vom 27. November 2002 zu Recht nicht eingetreten ist.

3. 3.1???? Die Stellvertretung ist im UVG und in dem f?r die Beschwerdegegnerin geltenden Bundesgesetz ?ber das Verwaltungsverfahren nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gelangen jedoch die zivilrechtlichen Normen analog zur Anwendung, soweit diesen nicht besondere Vorschriften oder Sinn und Zweck des Sozialversicherungsrecht entgegenstehen (RKUV 1995 Nr. K 958 S. 19 Erw. 1b mit Hinweisen). Dies gilt auch f?r die Bestimmungen der Stellvertretung. Gem?ss Art. 32 des Obligationenrechts (OR) wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet, wenn jemand, der zur Vertretung eines andern erm?chtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst (Abs. 1). Hat der Vertreter bei Vertragsabschluss sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umst?nden auf das Vertretungsverh?ltnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichg?ltig war, mit wem er den Vertrag schliesse (Abs. 2). Die Vertretungswirkung tritt somit nur dann ein, wenn der Vertreter zu erkennen gibt, dass ein Vertretungsgesch?ft abgeschlossen werden soll und kein Eigengesch?ft. Jedoch kann eine Vertretungswirkung auch bei einer stillschweigenden Erkl?rung eintreten, n?mlich dann, wenn der Dritte aus den Umst?nden auf das Vertretungsverh?ltnis schliessen musste (BGE 90 II 289 f.; Basler Kommentar OR I, Rolf Watter, Art. 32 N 17, Basel 1996; Berner Kommentar, Z?ch, Art. 32 N 45). 3.2???? Gem?ss der Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidet sich die Frage, ob der Vertreter dem Dritten gegen?ber in fremdem Namen handelt, nach den Regeln zur Auslegung empfangsbed?rftiger Erkl?rungen. Erforderlich ist daher entweder, dass der Vertreter den Vertretungswillen hat und der Dritte dies erkennt, oder dass er zwar keinen Vertretungswillen hat, der Dritte jedoch nach Treu und Glauben auf einen solchen schliessen darf und tats?chlich auch schliesst. Mithin kommt es nicht auf den inneren tats?chlichen, sondern auf den nach aussen kundgegebenen und vertrauenstheoretisch sowie tats?chlich als solchen verstandenen Vertretungswillen an. Hinreichend ist der objektiv ge?usserte Vertretungswille (BGE 120 II 200 Erw. 2b/aa; Berner Kommentar, Z?ch, Art. 33 N 40). 3.3???? Die Beschwerdegegnerin w?re verpflichtet gewesen, das fragliche Schreiben von Dr. C.___ vom 27. November 2002 als Einsprache zu behandeln, wenn Dr. C.___ dieses Schreiben in seinem Namen als Fremdgesch?ft verfasst h?tte und dazu bevollm?chtigt war, oder wenn die Beschwerdegegnerin aus seinem Verhalten in guten Treuen auf eine solche Vollmacht schliessen durfte. 3.4???? Nach dem Unfall vom 5. Dezember 2001 behandelte Dr. C.___ den Beschwerdef?hrer erstmals am 10. Dezember 2001 (Urk. 8/2). In der Folge verfasste Dr. C.___ zu Handen der Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/2, Urk. 8/10, Urk. 8/20). Nach Erlass der Verf?gung vom 14. November 2002 sandte Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin als Beilage zu seinem Schreiben vom 27. November 2002 (Urk. 8/35) Kopien des Berichts der Klinik Balgrist vom 19. November 2002 (Urk. 8/33) und des kreis?rztlichen Untersuchungsberichts von Dr. B.___ vom 7. November 2002 (Urk. 8/29) zu. In seinem Schreiben vom 27. November 2002 setzte sich Dr. C.___ denn auch zur Hauptsache mit den beiden von ihm eingereichten Arztberichten auseinander und machte geltend, dass diese in ihren Schlussfolgerungen voneinander abwichen (Urk. 8/35):

? K?nnen Sie mir diese Diskrepanz erkl?ren? Auch die Bemerkung von Dr. B.___ am Ende seines Berichtes, dass ihm der Grund einer erneuten Abkl?rung an der Klinik Balgrist unklar sei, d?rfte wahrscheinlich in einer gewissen Inkompetenz Ihres Kreisarztes ihren Ursprung haben (w?re hier eine Fr?hpensionierung nicht sinnvoll?).??

Am Ende seines Schreibens f?hrte Dr. C.___ aus, dass er dem Beschwerdef?hrer empfehlen werde, einen Anwalt beizuziehen (Urk. 8/35). 3.5???? Auf Grund der Umst?nde, dass Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 27. November 2002 die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2002 ?berhaupt nicht erw?hnte und dem Beschwerdef?hrer eine anwaltliche Rechtsvertretung empfehlen werde, musste die Beschwerdegegnerin in guten Treuen jedenfalls weder auf eine Vollmachtskundgabe noch auf einen Willen zur Vertretung des Beschwerdef?hrers im Verwaltungs- und Einspracheverfahren schliessen. Dazu kommt, dass Dr. C.___ als behandelnder Arzt mit der Beschwerdegegnerin bereits in Kontakt stand und f?r diese verschiedene Arztberichte verfasst hat. Die Beschwerdegegnerin durfte daher nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass Dr. C.___, welcher sich in seinem Schreiben vom 27. November 2002 zudem vornehmlich mit medizinischen Fragen und insbesondere mit den erw?hnten Berichten der Klinik Balgrist und von Dr. B.___ auseinander setzte, als behandelnder Arzt in eigener Sache an sie gelangen wollte. Aus den Umst?nden oder dem Verhalten von Dr. C.___ musste die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben somit nicht auf eine Vollmacht und einen Vertretungswillen von Dr. C.___ schliessen. 3.6???? Nach Gesagtem steht somit fest, dass Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 27. November 2002 sich nicht als Vertreter des Beschwerdef?hrers zu erkennen gab, und dass das Schreiben von Dr. C.___ vom 27. November 2002 ausgelegt nach dem Vertrauensprinzip keine Kundgabe eines Vertretungswillens enth?lt und demnach den Tatbestand des Handelns in fremdem Namen nicht erf?llt. Da die Erkl?rung von Dr. C.___ vom 27. November 2002 somit nicht dem Beschwerdef?hrer zugerechnet werden kann, ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Einsprache des Beschwerdef?hrers durch das Schreiben von Dr. C.___ vom 27. November 2002 nicht eingetreten ist.

4. 4.1???? Im ?brigen liesse sich, wie nachfolgend zu zeigen ist, ein Nichteintreten auf das Schreiben von Dr. C.___ vom 27. November 2002 auch dann nicht beanstanden, wenn anzunehmen w?re, Dr. C.___ habe in Vertretung des Beschwerdef?hrers gehandelt. 4.2???? Das Einspracheverfahren gem?ss Art. 105 Abs. 1 UVG geh?rt nicht zur streitigen Verwaltungsrechtspflege im eigentlichen Sinn, weist jedoch wesentliche Elemente eines streitigen Verfahrens auf (BGE 117 V 409 Erw. 5b). Auch stellt die Einsprache nicht bloss ein Wiedererw?gungsgesuch, sondern eine rechtsmittelm?ssige Anfechtung der Verf?gung dar (vgl. BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen). Das Einspracheverfahren stellt ein dem Verwaltungsjustizverfahren vorgeschaltetes Rechtsmittel dar, welches Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist (BGE 117 V 409 Erw. 5b). Nach der Rechtsprechung ist im Einspracheverfahren der Unfallversicherung Art. 108 Abs. 1 lit. b UVG analog anzuwenden, wonach die Beschwerde eine gedr?ngte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begr?ndung enthalten muss. 4.3???? Analog zum Beschwerdeverfahren ist auch im Einspracheverfahren zu verlangen, dass sich aus dem Antrag und - soweit n?tig - aus der Begr?ndung der Einsprache der klare Wille des Einsprechers ergebe, als solcher aufzutreten und die ?nderung einer bestimmten, ihn betreffenden und mittels Anordnung geschaffenen Rechtslage anzustreben. Fehlt es hieran, kann keine g?ltige Einspracheerkl?rung vorliegen und es ist kein Einspracheverfahren anh?ngig gemacht worden. In einem solchen Fall er?brigt sich sodann, eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen und ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 116 V 356 Erw. 2b; 102 Ib 372; ZAK 1988 S. 459 Erw. 3a; Z?nd, Kommentar zum GSVGer, Diss. Z?rich 1998, Rz 5 zu ? 18; K?lz/Bosshard/R?hl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Z?rich, Z?rich 1999, Rz 5 zu ? 23). 4.4???? Im Schreiben von Dr. C.___ vom 27. November 2002 l?sst sich kein Beschwerdewillen in Bezug auf die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2002 erkennen. Denn, wie oben erw?hnt, ist darin weder die genannte Verf?gung erw?hnt, noch ist darin eine Erkl?rung enthalten, welche als Anfechtung dieser Verf?gung gedeutet werden k?nnte. Das Schreiben von Dr. C.___ vom 27. November 2002 kann somit auch mangels eines erkennbaren Anfechtungswillens nicht als Einsprache gelten.

5. Demnach steht fest, dass die Beschwerdegegenerin im angefochtenen Einspracheentscheid mangels rechtsg?ltiger Stellvertretung sowie mangels eines Anfechtungswillens zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdef?hrers gegen die Verf?gung vom 14. November 2002 durch die Eingabe von Dr. C.___ vom 27. November 2002 nicht eintrat. Des Gleichen ist nicht zu beanstanden, dass sie auf die Eingabe des Beschwerdef?hrers vom 3. Februar 2003 wegen verpasster Einsprachefrist nicht eintrat. Insofern ist die gegen den Einspracheentscheid vom 11. M?rz 2003 erhobene Beschwerde daher abzuweisen.

6. 6.1 Insoweit der Beschwerdef?hrer jedoch geltend macht, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf Grund des Berichtes der Klinik Balgrist vom 19. November 2002 von Amtes wegen ein Verfahren zur prozessualen Revision der Verf?gung vom 14. November 2002 einzuleiten (Urk. 1 S. 2), ist er damit, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht zu h?ren. 6.2???? Gem?ss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskr?ftige Verf?gung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererw?gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).??? Von der Wiedererw?gung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverf?gungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskr?ftige Verf?gung zur?ckzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu f?hren (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich k?nnen nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 6.3???? Das Verfahren der prozessualen Revision ist - wie der ?brige? Sozialversicherungsprozess - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen f?r die richtige und vollst?ndige Abkl?rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschr?nkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).??? Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisf?hrungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausf?llt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unm?glich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweisw?rdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit f?r sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). F?r das prozessuale Revisionsverfahren bedeutet dies, dass die mit einem Revisionsgesuch befasste Verwaltungsbeh?rde auf Grund von Parteivorbringen oder anderer aus den Akten sich ergebender Anhaltspunkte zu pr?fen hat, ob Revisionsgr?nde mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (RKUV 1994 U 190 S. 143 Erw. 3a). 6.4???? Aus den Akten ist zu ersehen, dass der Beschwerdef?hrer erstmals in vorliegendem Rechtsmittelverfahren die Einleitung eines Revisionsverfahrens verlangt. Somit f?llt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin schon deswegen ausser Betracht, weil der Beschwerdef?hrer seiner ihm im Revisionsverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht nicht in gen?gender Weise nachkam. 6.5 Andererseits ist im Bericht der ?rzte der Klinik Balgrist vom 19. November 2002 folgende Arbeitsf?higkeitsbeurteilung enthalten (Urk. 8/32 S. 2): ?AUF gem?ss SUVA-Verordnung 0 % ab dem 15.11.02.? In Anbetracht der Tatsache, dass die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2002 lediglich die Feststellung einer vollen Arbeitsf?higkeit ab 25. November 2001 und die Einstellung der Taggeldleistungen auf diesen Zeitpunkt zum Gegenstand hat, ist ein prozessualer Revisionsgrund im Bericht der Klinik Balgrist vom 19. November 2002 nicht zu ersehen.

7.?????? Da zudem aus dem sich in den Akten befindlichen Operationsbericht der Klinik Balgrist vom 8. Mai 2003 hervorgeht, dass der Beschwerdef?hrer am 5. Mai 2003 erneut am rechten Knie operiert wurde (Urk. 8/49), sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu ?berweisen, damit diese einen allf?lligen Anspruch des Beschwerdef?hres auf Versicherungsleistungen wegen eines R?ckfalls oder wegen Sp?tfolgen sowie dessen Revisionsgesuch vom 10. April 2003 pr?fe, wie sie dies im ?brigen auch selber in Aussicht gestellt hat (Urk. 7 S. 4 Ziff. 3.6).

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ?berwiesen, damit diese den Anspruch des Beschwerdef?hres auf Versicherungsleistungen wegen eines R?ckfalls oder wegen Sp?tfolgen sowie dessen Revisionsgesuch vom 10. April 2003 pr?fe. 3.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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