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Zürich Sozialversicherungsgericht 10.06.2003 UV.2003.00063

10 giugno 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,704 parole·~9 min·2

Riassunto

Schleudertrauma, Adäquanz bejaht

Testo integrale

UV.2003.00063

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter R. Peter

Gerichtssekret?r M?ckli

Urteil vom 11. Juni 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Weinbergstrasse 18, 8001 Z?rich

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich c/o Reich & Bortoluzzi M?nchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Z?rich

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Der 1964 geborene A.___ arbeitete als Pflegehilfe in der Seniorenresidenz "___" und war damit bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Winterthur") obligatorisch gegen Unf?lle versichert. Am 2. August 1998 wurde A.___ in einen Verkehrsunfall verwickelt. Als er mit seinem Personenwagen Nissan? Sunny auf der Dorfstrasse in ___ anhielt, um Fussg?nger die Strasse ?berqueren zu lassen, fuhr ein Automobilist mit seinem Sportwagen ungebremst ins Heck des vom Versicherten gelenkten Fahrzeugs. A.___ wurde vom 2. bis 4. August 1998 im Spital Uster behandelt, wo ein? Hyperflexions- und Hyperextensionstrauma der Halswirbels?ule (HWS) diagnostiziert wurde. In der Folge litt er an cervico- und hochthorakalen Muskelverspannungen mit leichter Immobilit?t der HWS und Sensibilit?tsst?rungen am rechten Arm und war laut ?rztlicher Bescheinigung voll arbeitsunf?hig. Nach Beizug verschiedener Arztberichte holte die Winterthur ein Gutachten des Neurologen Prof. B.___, ___, vom 18. Juni 1999 ein. Auf dessen Empfehlung hielt sich der Versicherte vom 22. August bis 16. September 1999 f?r Physiotherapie und eine psychiatrische Evaluation in der Z?rcher H?henklinik Davos auf (Austrittsbericht vom 16. September 1999 mit psychiatrischem Konsiliarbericht des Dr. C.___, ___, vom 6. September 1999). Gest?tzt auf diese Unterlagen und Stellungnahmen ihrer beratenden ?rzte Dres. med. D.___ (vom 29. September 1999) und E.___ (vom 21. Februar 2000) stellte die "Winterthur" ihre Leistungen mit Verf?gung vom 12. Mai 2000 r?ckwirkend auf den 30. April 2000 ein, weil die anhaltenden gesundheitlichen Probleme des Versicherten nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit in einem nat?rlichen Kausalzusammenhang zum Unfall st?nden. Am 19. Mai 2000 erstattete Frau Dr. phil. F.___, ___, im Auftrag des Rechtsvertreters von A.___ ein neuropsychologisches Gutachten. Auf Einsprache hin hielt die "Winterthur" an ihrem Standpunkt fest mit der Begr?ndung, es seien keine somatischen Unfallfolgen mehr ausgewiesen, w?hrend es sich bei den psychischen Beschwerden nicht um eine ad?quate Folge des Ereignisses vom 2. August 1998 handle (Entscheid vom 28. Mai 2001). 1.2???? In seinem Entscheid vom 23. Oktober 2002 (UV.2001.00073) stellte das hiesige Gericht in W?rdigung der medizinischen Akten fest, beim Beschwerdef?hrer sei eine psychische Problematik vorhanden; allerdings best?nden sowohl in Bezug auf die Art des psychischen Leidens (Diagnose) als auch in Bezug auf die f?r die Ad?quanzbeurteilung entscheidenden Fragen, wie sich die psychische Problematik zu den zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbels?ule geh?renden Beeintr?chtigungen verhalte bzw. ob die beim Beschwerdef?hrer festgestellten, zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbels?ule geh?renden Beeintr?chtigungen im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund treten, erhebliche Differenzen. Da sich das Gericht bei dieser Aktenlage ausser Stande sah, den Fall abschliessend zu beurteilen, hiess es die Beschwerde vom 15. Juni 2001 gegen den Einspracheentscheid der "Winterthur" vom 28. Mai 2001 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die "Winterthur" zur?ckwies, damit diese mittels eines externen psychiatrischen Gutachtens abkl?re, wie sich die psychische Problematik zu der zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbels?ule geh?renden Beeintr?chtigung verhalte bzw. ob die beim Beschwerdef?hrer festgestellten, zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbels?ule geh?renden Beeintr?chtigungen im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund treten. Sollte dies zutreffen, so w?re des Weiteren zu pr?fen, ob ein nat?rlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. August 1998 und der g?nzlich im Vordergrund stehenden ?psychischen Problematik? bestehe. Diesfalls h?tte die Ad?quanzbeurteilung nach den in BGE 115 V 133 f?r psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien zu erfolgen. Sollte die Abkl?rung dagegen ergeben, dass die beim Beschwerdef?hrer festgestellten, zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbels?ule geh?renden Beeintr?chtigungen im Vergleich? zur psychischen Problematik nicht in den Hintergrund treten, so sei die Ad?quanzpr?fung nach den f?r das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien vorzunehmen. 1.3???? Dagegen erhob A.___ am 25. November 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG). Dieses hielt in seinem Entscheid vom 21. M?rz 2003 (U 335/02) fest, dass die somatischen Beschwerden w?hrend des ganzen Verlaufs eine nicht unerhebliche Rolle spielten. Es bestehe daher kein Anlass, eine zus?tzliche psychiatrische Begutachtung durchzuf?hren. Somit sei die Ad?quanz des Kausalzusammenhangs nach der f?r Schleudertraumen der Halswirbels?ule ohne organisch nachweisbare Funktionsausf?lle entwickelten Rechtsprechung (BGE 117 V 359) zu beurteilen. Zu diesem Zweck und zu neuer Entscheidung ?ber die Beschwerde wies das EVG die Sache an das hiesige Gericht zur?ck.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2. 2.1???? Beim Auffahrunfall vom 2. August 1998 soll die Kollisionsgeschwindigkeit ca. 50 km/h (Rapport der Kantonspolizei Z?rich vom 8. August 1998, S. 3, Urk. 2/3/4) bzw. 25 km/h (plus/minus 5 km/h) (Kurzgutachten von Dr. G.___, Institut f?r Unfallrekonstruktionen, vom 3. Mai 2000, Urk. 2/3/3) bzw. zwischen 17 bis 27 km/h (unfallanalytisches Gutachten der ?Winterthur? vom 27. Januar 1999, S. 5, Urk. 2/12/11) betragen haben. 2.2???? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug regelm?ssig als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen bezeichnet (in SZS 2001 S. 432 f. erw?hnte Urteile V. vom 30. Juni 1997 [U 231/96] und A. vom 29. Dezember 1998 [U 100/97]; Urteil D. vom 16. August 2001 [U 21/01]; nicht ver?ffentlichte Urteile E. vom 21. Juni 1999 [U 128/98], K. vom 20. M?rz 1998 [U 262/97] und D. vom 6. Juni 1997 [U 187/95]). Unter Ber?cksichtigung dieser h?chstrichterlichen Rechtsprechung ist auch die vorliegend zu beurteilende Auffahrkollision vom 2. August 1998 dem mittleren Bereich zuzuordnen bzw. als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zu qualifizieren. Die Ad?quanz des Kausalzusammenhangs ist demnach zu bejahen, falls ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls; schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung; ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erheblicher Grad und lange Dauer der Arbeitsunf?higkeit) in besonders ausgepr?gter Weise gegeben ist oder die zu ber?cksichtigenden Kriterien in geh?ufter oder auffallender Weise erf?llt sind (BGE 117 V 367 f.)

3.?????? Der Unfall vom 2. August 1998 spielte sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumst?nden ab und war nicht besonders eindr?cklich. Dieses Kriterium ist demnach nicht erf?llt. Ebenso fehlen Anzeichen f?r eine ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert h?tte. Nach der zweit?gigen Hospitalisierung im Spital Uster (2. bis 4. August 1998) erfolgten wegen persistierenden Sensibilit?tsst?rungen im rechten Arm am 24. August 1998 eine neurologische Untersuchung durch Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH f?r Neurologie, Z?rich, (Urk. 2/14/M2) sowie ein therapeutischer Aufenthalt vom 22. August bis 16. September 1999 in der Z?rcher H?henklinik Davos (Urk. 2/14/M11). Die restlichen ?rztlichen Konsultationen hatten im Wesentlichen nicht behandelnden, sondern begutachtenden Charakter oder dienten lediglich der Kontrolle. So wurden physikalische- und chiropraktorische Therapien durchgef?hrt, Analgetica und Antidepressiva konsumiert und anf?nglich der Schanz?sche Kragen getragen (Urk. 2/14/M5, M6, M11 und M19). Diese Behandlungen ?berschritten das nach einem Unfall mit Hyperflexion und Hyperextension der Halswirbels?ule ?bliche Mass nicht, weshalb weder von einer ungew?hnlich langen Dauer der ?rztlichen Behandlung noch von einem schwierigen Behandlungsverlauf im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden kann. Dagegen m?ssen die vom Beschwerdef?hrer geltend gemachten Beschwerden aufgrund ihrer Intensit?t und schmerztherapeutischen Behandlung (Urk. 2/14/M21 S. 3) als Dauerbeschwerden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden. Im vorliegenden Fall wurde von den behandelnden ?rzten seit dem 3. August 1998 bis heute (ohne Unterbruch) eine volle bzw. 50%ige Arbeitsunf?higkeit (siehe Schlussbericht der BEFAS Appisberg vom 5. Dezember 2000, Urk. 2/14/M22 S. 4 f.) attestiert. Daher muss unter Ber?cksichtigung der in RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff. aufgef?hrten Pr?judizien das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit als gegeben erachtete werden.

4.?????? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kriterien sowohl der Dauerbeschwerden als auch des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit in besonders ausgepr?gter Weise im Sinne von BGE 117 V 359 erf?llt sind. Unter Ber?cksichtigung dieser Umst?nde kommt dem Unfall vom 2. August 1998 eine massgebende Bedeutung f?r die seither andauernden Beschwerden mit Einschr?nkung der Arbeits- und Erwerbsf?higkeit zu, weshalb die Ad?quanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen ist. Da den medizinischen Akten nicht entnommen werden kann, ob von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten bzw. ob und allenfalls seit wann der medizinische Endzustand erreicht ist, ist die Sache zur Kl?rung dieser Sachverhaltsfrage sowie zur anschliessenden Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integrit?tsentsch?digung an die ?Winterthur? zur?ckzuweisen.

5.?????? Die Parteien haben auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer [LS 212.81]). Da gem?ss h?chstrichterlicher Rechtsprechung die R?ckweisung der Sache zu n?heren Abkl?rungen einem Obsiegen gleichkommt, hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine ungek?rzte Parteientsch?digung. Unter Ber?cksichtigung der genannten Bemessungskriterien erscheint eine solche von Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2001 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin? zur?ckgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Rechtsanwalt Guy Reich - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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