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Zürich Sozialversicherungsgericht 02.06.2003 UV.2003.00058

2 giugno 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,823 parole·~14 min·4

Riassunto

Hilflosenentschädigung, HIlflosigkeit kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden

Testo integrale

UV.2003.00058

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 3. Juni 2003 in Sachen H.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha Langstrasse 4, 8004 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt: 1.?????? H.___, geboren 1951, leidet an einer schweren, chronifizierten posttraumatischen Anpassungsst?rung mit Depression, aggressiven Ausbr?chen, Angst und gleichzeitiger posttraumatischer Belastungsst?rung bei Status nach HWS-Hyperflexionstrauma mit Dornfortsatzabrissen und mindestens milder traumatischer Hirnverletzung (Bericht von Dr. A.___, Neurologie FMH, Rehaklinik Bellikon, vom 17. Juni 1998 ?ber die ambulante neurologische Untersuchung vom 15. Juni 1998 = Urk. 3/3). Seit 1. August 1999 bezog er von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunf?higkeit von 100 % (Verf?gung vom 14. Juni 1999 = Urk. 3/4). Die ebenfalls mit Verf?gung vom 14. Juni 1999 festgesetzte Integrit?tsentsch?digung, basierend auf einer Integrit?tseinbusse von 25 %, wurde nach durchgef?hrtem Einsprache- und Gerichtsverfahren auf 60 % erh?ht (Urk. 8/74-78, Urk. 8/97). Das Gesuch vom 22. Dezember 1999 (Urk. 8/79) um Gew?hrung einer Hilflosenentsch?digung lehnte die SUVA mit Verf?gung vom 17. November 2000 (Urk. 8/92) und nach Durchf?hrung des Einspracheverfahrens (Urk. 8/93) mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/118) ab.

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2002 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, Z?rich, mit Eingabe vom 19. M?rz 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprechung einer Hilflosenentsch?digung ab 1. August 1999 entsprechend einer mittelschweren Hilflosigkeit, eventualiter die Zusprechung einer Hilflosenentsch?digung f?r eine Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.?????? 2.1???? Bedarf die versicherte Person wegen der Invalidit?t f?r die allt?glichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der pers?nlichen ?berwachung, so hat sie Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung, UVG). ???????? Die folgenden sechs Lebensverrichtungen stellen die allt?glichen Lebensverrichtungen dar (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen): ?????????????????? Ankleiden, Auskleiden; ?????????????????? Aufstehen, Absitzen, Abliegen; ?????????????????? Essen; ?????????????????? K?rperpflege; ?????????????????? Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a). 2.2???? Die monatliche Hilflosenentsch?digung betr?gt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des H?chstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (Art. 38 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung, UVV). ???????? Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollst?ndig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?berdies der dauernden Pflege oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf (Art. 38 Abs. 2 UVV). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a.?????? in den meisten allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b.?????? in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?berdies einer dauernden pers?nlichen ?berwachung bedarf (Art. 38 Abs. 3 UVV). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a.?????? in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b.?????? einer dauernden pers?nlichen ?berwachung bedarf oder c.?????? einer durch das Gebrechen bedingten st?ndigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder d.?????? wegen einer schweren Sinnessch?digung oder eines schweren k?rperlichen Gebrechens nur dank regelm?ssiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 38 Abs. 4 UVV). 2.3???? Was die Einteilung in drei Hilflosigkeitsgrade und die Bemessung der Hilflosigkeit anbelangt, folgt die unfallversicherungsrechtliche Ordnung (Art. 26 f. UVG, Art. 38 UVV) praktisch vollst?ndig der Regelung gem?ss Art. 42 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung und Art. 36 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (BGE 116 V 48 Erw. 6b).

3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf Hilflosenentsch?digung hat. 3.2???? Gest?tzt auf die Angaben in den Erhebungsbl?ttern f?r die Hilflosenentsch?digung vom 3. November 2000 (Urk. 3/5 = Urk. 8/90) und vom 20./27. November 2002 (Urk. 3/6 = Urk. 8/113) zog die Beschwerdegegnerin den Schluss, dass keine Hilflosigkeit bestehe (Urk. 2, insbesondere S. 3, Urk. 7, insbesondere S. 5). Dagegen erachtete der Beschwerdef?hrer, dass er jedenfalls in den Bereichen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, K?rperpflege sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme mit der Umwelt dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Kaum zweifelhaft sei sodann, dass er einer dauernden pers?nlichen ?berwachung bed?rfe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4). 3.3???? Die Abkl?rungsperson der Beschwerdegegnerin hielt im Erhebungsblatt f?r die Hilflosenentsch?digung vom 3. November 2000 fest, der Beschwerdef?hrer ben?tige beim Essen (Speisen zerkleinern) Hilfe Dritter. Der Beschwerdef?hrer habe geistige Absenzen. Aus diesem Grund m?sse das Fleisch zerschnitten werden. Der Zustand werde immer schlimmer. Der Beschwerdef?hrer brauche Beobachtung und Hilfe (Urk. 3/5 S. 1). Bei der K?rperpflege (Rasieren) brauche der Beschwerdef?hrer ebenfalls Hilfe Dritter. Die elektrische Rasur erfolge durch den Beschwerdef?hrer selbst. Nach zwei Rasuren bekomme der Beschwerdef?hrer einen Hautausschlag. Aus diesem Grund m?sse eine Nassrasur bis zur Abschwellung des Ausschlages durchgef?hrt werden. Da durch die Nassrasur eine Besserung des Hautzustandes erfolge, sei bis jetzt noch kein Hautarzt aufgesucht worden (Urk. 3/5 S. 1). Wegen Schwindelanf?llen mit St?rzen m?sse der Beschwerdef?hrer im Freien begleitet werden, weshalb er bei der Fortbewegung (im Freien) auch auf Hilfe Dritter angewiesen sei (Urk. 3/5 S. 2). Ferner ben?tige er Hilfe Dritter bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte (Lekt?re, Korrespondenz, Besuche, Anl?sse). Der Beschwerdef?hrer k?nnen den gelesenen Inhalt nicht registrieren. Er vergesse sofort alles. Er k?nnen keine S?tze zusammenf?gen, deshalb k?nne er nicht schreiben (Aussage der Ehefrau). Besuche ausserhalb des Hauses m?ssten begleitet werden. Der Beschwerdef?hrer ertrage den L?rm bei Anl?ssen nicht. Beim Besuch in der Moschee oder eines Elternabends in der Schule habe er nicht verstanden, worum es gegangen sei (Aussage der Ehefrau; Urk. 3/5 S. 2). Die Frage nach der pers?nlichen ?berwachung habe der Beschwerdef?hrer nicht verstanden. Diese Frage habe die Ehefrau beantwortet. Ohne die Anwesenheit der Ehefrau werde der Beschwerdef?hrer nerv?s. Wenn er alleine sei, so denke er an den Unfall und an die Unfallfolgen. Deswegen sei eine permanente Begleitung durch die Ehefrau oder ein anderes Familienmitglied erforderlich. Der Beschwerdef?hrer k?nne deshalb nicht alleine in einem Zimmer schlafen. Der Beschwerdef?hrer werde durch seine Ehefrau, manchmal durch den ?ltesten Sohn, ganztags ?berwacht (Urk. 3/5 S. 3). Die Abgabe der t?glich einzunehmenden Medikamente erfolge durch die Ehefrau, da der Beschwerdef?hrer die Einnahme der Tabletten vergesse (Urk. 3/5 S. 3). 3.4???? Vom 5. M?rz bis 11. Juli 2002 nahm der Beschwerdef?hrer an einem ?rztlich geleiteten Vormittagsprogramm des Tageszentrums, Sektor West und Zentrale Sozialpsychiatrische Dienste, Psychiatrische Universit?tsklinik Z?rich, teil. Das Behandlungsziel war eine Tagesstrukturierung, der Aufbau sozialer Kontakte sowie eine insgesamte psychische Stabilisierung (Urk. 8/117). Mit der Therapeutin B.___ als Auskunftsperson erhob die Abkl?rungsperson der Beschwerdegegnerin am 20./27. November 2002 erneut ein Blatt f?r die Hilflosenentsch?digung (Urk. 3/6). 3.4.1?? Dabei f?llt vorerst auf, dass der Abkl?rungsbericht lediglich ?ber die Situation w?hrend der von 9.00 bis 13.00 Uhr stattfindenden Therapie berichten kann. Insofern ist er unvollst?ndig. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdef?hrer beim An- und Ausziehen Hilfe Dritter ben?tigt, wenn er die entsprechende Lebensverrichtung zu Hause und nicht im Tageszentrum vornimmt. Aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___, FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. September 2002 geht hervor, dass der Beschwerdef?hrer in manchen Bereichen des allt?glichen Lebens nicht selbst?ndig sei. So brauche er beispielsweise beim sich An- und Auskleiden sowie beim Waschen die Anleitung seiner Ehefrau (Urk. 8/109/2). Die Ausf?hrungen des behandelnden Psychiaters decken sich mit den Feststellungen im Abkl?rungsbericht vom 3. November 2000. Dort wird bei der Lebensverrichtung An- und Ausziehen zwar angegeben, der Beschwerdef?hrer brauche keine Hilfe. Dennoch wird ausgef?hrt, die Ehefrau m?sse die Kleider bereitstellen. Der Beschwerdef?hrer k?nne die Kleider nicht selbst?ndig aus dem Kasten nehmen. Er bringe alles durcheinander. Er wisse nicht, was f?r Kleider er brauche (Urk. 3/5 S. 1). Eine Hilflosigkeit liegt nicht nur vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsst?ck oder eine Prothese nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sie sich zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die Kleider bereitgelegt werden m?ssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie Vor- und R?ckseite der Kleidungsst?cke verwechselt hat (Kreisschreiben ?ber Invalidit?t und Hilflosigkeit des Bundesamtes f?r Sozialversicherung, KSIH, g?ltig bis Ende 2002, Randziffer (Rz) 8010). Unklar ist daher, weshalb die Abkl?rungsperson auf dem Erhebungsblatt vom 3. November 2000 trotzdem angab, der Beschwerdef?hrer ben?tige keine Dritthilfe bei der Lebensverrichtung An- und Auskleiden. Im ?brigen ist eine R?ckfrage bei Dr. C.___ notwendig, um eine eingehende Stellungnahme ?ber die psychische St?rung und deren Auswirkung auf die Lebensverrichtung An- und Auskleiden einzuholen, zumal aus seinem Bericht vom 12. September 2002 nicht hervorgeht, weshalb und inwiefern der Beschwerdef?hrer in der Lebensverrichtung An- und Auskleiden nicht selbst?ndig ist. 3.4.2?? Gem?ss Erhebungsblatt vom 20./27. November 2002 ben?tigte der Beschwerdef?hrer Dritthilfe bei der Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen. F?r alle Therapiet?tigkeiten habe er immer aufgefordert werden m?ssen (Sitzen, Abliegen bei ?bungen; Urk. 3/6 S. 1). ???????? In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Beschwerdef?hrer zu Hause auch aufgefordert wird und ob sich diesbez?glich sein Gesundheitszustand verschlechtert hat, zumal er nach dem Erhebungsblatt vom 3. November 2000 beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen keine Dritthilfe ben?tigte (Urk. 3/5 S. 1). Die Beschwerdegegnerin machte diesbez?glich geltend, die Aufforderung zu den Therapiet?tigkeiten reiche nicht aus, um bez?glich dieser Bewegungsabl?ufe eine Hilfe Dritter begr?nden zu k?nnen (Urk. 7 S. 3). ???????? Unter der Hilfe Dritter ist nicht nur die direkte, sondern auch die indirekte Dritthilfe zu verstehen. Sie besteht darin, dass die versicherte Person bei der Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen ?berwacht werden muss, indem die Drittperson die versicherte Person auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen w?rde (BGE 107 V 149 Erw. 1c). Entgegen den Ausf?hrungen der Beschwerdegegnerin stellt sich somit vorliegend die Frage, ob der Beschwerdef?hrer wegen seines psychischen Zustandes die Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen w?rde. Demnach sind die Akten auch in dieser Hinsicht unvollst?ndig. 3.4.3?? Was die Lebensverrichtung Essen anbelangt, erweist sich die Erhebung vom 20./27. November 2002 ebenfalls als unvollst?ndig, zumal nicht bekannt ist, ob der Beschwerdef?hrer im Tageszentrum gegessen hat. Somit kann aber auch nicht beurteilt werden, ob - wie im Erhebungsblatt vom 3. November 2000 festgehalten - der Beschwerdef?hrer die Speisen nicht zerkleinern kann, womit die Erheblichkeit zu bejahen w?re (BGE 107 V 142 Erw. 1d). 3.4.4?? Im Tageszentrum musste der Beschwerdef?hrer dauernd zum H?ndewaschen aufgefordert werden (Urk. 3/6 S. 1). Diese Feststellung deckt sich mit den Angaben von Dr. C.___ vom 12. September 2002, wonach der Beschwerdef?hrer die Anleitung seiner Ehefrau beim Waschen ben?tige (Urk. 8/109/2). In diesem Zusammenhang stellt sich wiederum die Frage, ob sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hat, zumal er gem?ss Erhebungsblatt vom 3. November 2000 bei der Lebensverrichtung Waschen keine Dritthilfe ben?tigte (vgl. Urk. 3/5 S. 1). Es ist eine R?ckfrage bei Dr. C.___ notwendig, um eine eingehende Stellungnahme ?ber die psychische St?rung und deren Auswirkung auf die Lebensverrichtung K?rperpflege einzuholen, zumal aus seinem Bericht vom 12. September 2002 nicht hervorgeht, weshalb und inwiefern der Beschwerdef?hrer in der Lebensverrichtung K?rperpflege nicht selbst?ndig ist. Die Erhebungsbl?tter ergeben diesbez?glich ebenfalls ein unklares Bild. Auch geht aus den Akten nicht hervor, weshalb der Beschwerdef?hrer nicht in der Lage ist, eine Nassrasur vorzunehmen. Die Erhebung vom 3. November 2000 und die medizinischen Akten erweisen sich auch in dieser Hinsicht als unvollst?ndig. 3.4.5?? Eine Einschr?nkung bei der Verrichten der Notdurft wurde weder geltend gemacht noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdef?hrer in dieser Lebensverrichtung keine Dritthilfe ben?tigt. 3.4.6?? Bei der Lebensverrichtung Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte ergeben die Erhebungsbl?tter und die ?brigen Akten schliesslich auch kein klares Bild. Im Erhebungsblatt vom 20/27. November 2002 wurde unter anderem festgehalten, der Beschwerdef?hrer ben?tige Hilfe Dritter beim Holen und Bringen in die verschiedenen Therapier?ume, oder zumindest habe er zum Wechseln aufgefordert werden m?ssen, je nach seinem Befinden. An guten Tagen sei er selbst?ndig zum Tageszentrum gekommen und nach Hause gegangen. An schlechten Tagen habe er nicht telefonieren k?nnen (Urk. 3/6 S. 1-2). Es stellt sich die Frage, ob die schlechten Tage die Regel oder die Ausnahme sind. Dabei stellt sich auch die Frage, weshalb der Beschwerdef?hrer zum Tageszentrum begleitet werden musste. Im Erhebungsblatt vom 3. November 2000 wurde angegeben, wegen Schwindelanf?llen mit St?rzen m?sse er begleitet werden (vgl. Urk. 3/5 S. 2). Am 20./27. November 2002 wurde lediglich ausgef?hrt, er m?sse an seinen schlechten Tagen begleitet werden (Urk. 3/6 S. 1). Inwiefern er auf Dritthilfe angewiesen ist, ist nicht ersichtlich. Was die Dritthilfe bei der Lebensverrichtung der Pflege gesellschaftlicher Kontakte anbelangt, ist aus den Akten ebenfalls nicht ersichtlich wie es sich damit verh?lt, zumal der Beschwerdef?hrer im Tageszentrum die entsprechenden Lebensverrichtungen (Lekt?re, Korrespondenz, Besuche, Anl?sse) nicht vorgenommen hat. Zu ber?cksichtigen ist jedoch, dass die Therapeutin erkl?rte, der Beschwerdef?hrer sei in der Kommunikation sehr beeintr?chtigt. Er k?nne keine Kontakte zu anderen Menschen aufnehmen sowie seine Bed?rfnisse nicht ausdr?cken (Urk. 3/6 S. 3). Diese Feststellung deckt sich mit den Ausf?hrungen des behandelnden Psychiaters, welcher am 22. Dezember 2001 erkl?rte, wegen der psychoorganischen Einschr?nkungen (Auffassungsverm?gen, Konzentrationsf?higkeit) sei der Kontakt mit dem Beschwerdef?hrer erschwert (Urk. 8/104). 3.4.7?? Was die pers?nliche ?berwachung anbelangt, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden, ob eine Drittperson tags?ber mit kleineren Unterbr?chen beim Beschwerdef?hrer anwesend sein muss, da er nicht alleine gelassen werden kann (vgl. Erhebungsbl?tter f?r die Hilflosenentsch?digung = Urk. 3/5-6). Eine medizinische Stellungnahme fehlt g?nzlich. Grunds?tzlich muss die ?berwachungsbed?rftigkeit angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne ?berwachung mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gef?hrden w?rde (KSIH Rz 8029). 3.4.8?? Die dauernde Pflege beziehungsweise die medizinische oder pflegerische Hilfeleistung beinhaltet beispielsweise das t?gliche Verabreichen von Medikamenten oder das Anlegen einer Bandage (KSIH Rz 8027). Gem?ss Erhebungsblatt vom 3. November 2000 ben?tigte der Beschwerdef?hrer t?glich sieben Tabletten (Urk. 3/5 S. 3). Anl?sslich der Therapie von M?rz bis Juli 2002 ben?tigte er eine Tablette w?chentlich (Urk. 3/6 S. 2). Unklar ist, ob der Beschwerdef?hrer zu Hause weitere Tabletten oder ob er nur noch eine Tablette w?chentlich zu sich nehmen musste. In den Akten fehlen entsprechende Hinweise. 3.5???? Da demnach eine abschliessende Beurteilung aufgrund der vorliegenden Akten nicht m?glich ist, ist die Sache zur erg?nzenden Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen und zum Erlass eines neuen Entscheids ?ber den Anspruch auf Hilflosenentsch?digung an die SUVA zur?ckzuweisen. Bei der Erarbeitung der Grundlagen f?r die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, erg?nzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Beschwerdegegnerin erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwiefern der Beschwerdef?hrer in seinen k?rperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschr?nkt ist. Die Beschwerdegegnerin hat an Ort und Stelle weitere Abkl?rungen vorzunehmen. Bei Unklarheiten ?ber physische oder psychische St?rungen und/oder deren Auswirkungen auf allt?gliche Lebensverrichtungen sind R?ckfragen an die medizinischen Fachpersonen notwendig (AHI 2000 S. 317).

4.?????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. ???????? Diese wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. ???????? In Anwendung der massgeblichen Kriterien erscheint deshalb eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), zur?ckgewiesen wird, damit diese erg?nzende Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen vornehme und hernach ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers neu befinde. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Spescha, unter Beilage eines Doppels von Urk. 7 - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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