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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.08.2003 UV.2003.00010

24 agosto 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,398 parole·~42 min·4

Riassunto

Rentenrevision wegen Veränderung der erwerblichen Verhältnisse, Schadenminderungspflicht, versicherter Verdienst bei Mutterschaft und bei Familienmitglied

Testo integrale

UV.2003.00010

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretär Volz Urteil vom 25. August 2003 in Sachen H.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern

Sachverhalt: 1.       1.1     H.___, geboren 1972, war als Malerin bei A.___, Malergeschäft und Vergoldungen, „___“, tätig und über diesen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 20. Februar 1997 als Motorfahrzeuglenkerin an einer Auffahrkollision zweier Personenwagen vor einem Lichtsignal beteiligt war. Dabei fuhr das weitere beteiligte Fahrzeug auf das Heck des von der Versicherten gelenkten Fahrzeuges auf (Urk. 8/1, Urk. 8/3 Rückseite, Urk. 8/40/2). Am 28. November 1997 (Eingangsstempel) liess die Versicherte durch A.___ einen Rückfall zum Unfall vom 20. Februar 1997 melden (Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 26. Februar 1998 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für den am 28. November 1997 gemeldeten Rückfall (Urk. 8/34). Nachdem die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, am 30. März 1998 dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/40/1), wies die SUVA im Einspracheentscheid vom 27. August 1998 die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 8/46). Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. März 1999 (Prozess Nr. BE.98.01298; Urk. 8/60 = Urk. 13/26/2) in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die SUVA zu ergänzender medizinischer Sachverhaltsabklärung und neuer Verfügung zurückgewiesen wurde (Urk. 8/60 S. 13). 1.2     In Nachachtung des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. März 1999 holte die SUVA ein neurologisches Gutachten ein (Gutachten vom 23. November 2000; Urk. 8/94) und stellte mit Verfügung vom 25. April 2002 für die Zeit vom 1. August 1998 bis 30. November 1999 einen Invaliditätsgrad von 30 %, ab 1. September bis 31. Dezember 2000 einen solchen von 23 % fest und sprach der Versicherten eine dem festgestellten Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente zu, wobei vom 1. bis 29. August 1998 wegen Bezugs von Taggeldleistungen der Invalidenversicherung kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe. Ab 1. Januar 2001 bestehe kein Rentenanspruch mehr, da die Versicherte beruflich eingegliedert sei und keinen Erwerbsausfall mehr erleide. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sei nicht ausgewiesen (Urk. 9/152). Die von der Versicherten am 22. Mai 2002 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/162) wies dies SUVA mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2002 ab (Urk. 2 = Urk. 9/164). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 stellte die SUVA fest, dass die Versicherte nach der Kündigung der Arbeitsstelle bei der B.___ AG weiterhin als Private Handling Agent ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, und hielt an der Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente fest (Urk. 9/170).

2.       2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2002 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, am 27. Januar 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„ 1. Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25.10.2002 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin in der Folge die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auszurichten.

2. Namentlich sei die Höhe des versicherten Verdienstes und das Valideneinkommen neu festzulegen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Rentenentscheid auf Grundlage der Erwägungen der angerufenen Instanz zu erlassen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Fragen der Dauerhaftigkeit und des Ausmasses der Beeinträchtigung der Integrität abzuklären und auf Basis der Resultate die Zusprechung der Integritätsentschädigung zu prüfen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“

2.2     In der Beschwerdeantwort vom 4. April 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 14. April 2003 (Urk. 11) wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten (Urk. 13/1-53) beigezogen. Mit Replik vom 15. Mai 2003 hielt die Versicherte an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 17), worauf die SUVA in der Duplik vom 24. Juni 2003 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 23). Mit Verfügung vom 27. Juni 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2002, worin die Beschwerdegegnerin in Bestätigung ihrer Verfügung vom 25. April 2002 (Urk. 9/152) der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente befristet für die Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Dezember 2000 zusprach, den Rentenanspruch ab 1. Januar 2001 sowie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte (Urk. 2). Hingegen gehört die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2002 (Urk. 9/170) nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dagegen bestand gemäss Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung vielmehr die Möglichkeit innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache zu erheben, wovon die Beschwerdeführerin anscheinend (Urk. 1 S. 4 oben) auch Gebrauch gemacht hat. 1.4     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) stellt der Rückweisungsentscheid eines kantonalen Gerichts eine anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). 1.5     Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hat in seinem unfallversicherungsrechtlichen Entscheid vom 24. März 1999 (Urk. 8/60) die Beschwerde insofern gutgeheissen, als es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. August 1998 (Urk. 8/46) aufgehoben und „die Streitsache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen“ (Urk. 8/46 S. 13) an die Beschwerdegegnerin zurückwies. Damit verweist das Dispositiv ausdrücklich auf bestimmte Erwägungen, weshalb diese zufolge Nichtanfechtung des Entscheids an dessen formellen Rechtskraft teilhaben. Im fraglichen Entscheid wurde die Beschwerdegegnerin hingegen angewiesen, zur Frage, ob der versicherte Unfall vom 20. Februar 1997 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens eine Teilursache der bestehenden Gesundheitsschädigung darstelle, ein ergänzendes medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 8/60 S. 12). Diese Frage liegt jedoch ausserhalb des Anfechtungs- sowie Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens. Denn die Beschwerdegegnerin hat in der Folge mit Verfügung vom 25. April 2002 (Urk. 9/152) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2002 (Urk. 2) das Bestehen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der festgestellten Gesundheitsschädigung und dem versicherten Unfallereignis vom 20. Februar 1997 bejaht und der Beschwerdeführerin eine Rente zugesprochen, was unbestritten ist.

2. 2.1     Wie die Rechtsprechung wiederholt betont hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von    einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371). In BGE 126 V 288 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sodann ausgeführt, an der hinsichtlich der Invaliditätsbemessung koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen sei festzuhalten. Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001, IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.). 2.2     Aus den Akten geht hervor, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, der Beschwerdegegenerin eine Kopie ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2001 zustellte (Urk. 13/4 S. 2), und dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 25. April 2002 ihrerseits der IV-Stelle zur Kenntnis brachte (Urk. 9/152 S. 3). Zum Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin die rentenzusprechende Verfügung vom 25. April 2002 (Urk. 9/152) erliess, lag jedoch noch keine rechtskräftige Invaliditätsschätzung durch die Invalidenversicherung vor. Denn gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Oktober 2001, worin ein Invaliditätsgrad von 6 % festgestellt wurde (Urk. 13/4), hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben (Urk. 13/3). Bei Erlass der Verfügung vom 25. April 2002 konnte der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad von 6 % daher für die Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin keine verbindliche Wirkung entfalten. Es kommt hingegen auch der in Rechtskraft erwachsenen invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2002, worin die Bemessung der Invalidität durch die IV-Stelle mit 6 % grundsätzlich bestätigt wurde (Urk. 13/1 S. 9 f.), für die Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin keine Bindungswirkung zu. Denn, soweit aktenkundig, ist dieser Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht eröffnet worden (vgl. Urk. 13/1 S. 10). Da die Beschwerdegegnerin bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Oktober 2002 auch nicht auf andere Art Kenntnis davon erlangt hatte, konnte sie diesen Entscheid somit nicht anfechten. Aus diesem Grunde muss sich die Beschwerdegegnerin den rechtskräftigen invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2002 nicht entgegenhalten lassen (vgl. dazu: Urteil des EVG vom 14. April 2003 in Sachen F, Erw. 3.2). Die Beschwerdegegnerin war demnach im Zeitpunkt, als sie den streitigen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2002 erliess, nicht an eine rechtskräftige Invaliditätsbemessung durch    einen anderen Sozialversicherungsträger gebunden.

3. 3.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 25. April 2002 (Urk. 9/152) sowie in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2002 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 1998 bis 30. November 1999 eine Erwerbseinbusse von 30 % und vom 1. September bis 31. Dezember 2000 eine solche von 23 % erlitt und dass ab 1. Januar 2001 keine rentenbegründende Invalidität mehr bestehe, da die Versicherte in Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Private Handling Agent bei der B.___ AG keinen Erwerbsausfall mehr erleide. 3.2     Die Beschwerdeführerin rügt die Festsetzung des Valideneinkommens und die Bemessung des versicherten Verdienstes durch die Beschwerdegegnerin und macht einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung geltend (Urk. 1 S. 4).

4. 4.1     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG, in der vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 4.2     Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a). 4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 4.4     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 22 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. 4.5     Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Demgemäss ist nach den von der Rechtsprechung zu Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entwickelten Grundsätzen, die sinngemäss auch bezüglich Art. 22 UVG gelten (RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446), die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).  Anlass zur Rentenrevision gibt somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung daher von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis). 4.6     Ob eine anspruchserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 116 V 248 Erw. 1a). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen, wobei bei erheblicher Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit gegebenenfalls vor dem rentenzusprechenden Entscheid ein weiterer Einkommensvergleich durchzuführen ist (BGE 128 V 174 f.).

5. 5.1     Streitig und zu prüfen ist daher die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht revisionsweise ab 1. Januar 2001 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte. In zeitlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad am 1. Januar 2001 und allenfalls im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Oktober 2001 erneut in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblich verändert hat. 5.2     Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Einspracheentscheid davon ausgegangen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum gleich geblieben ist und hat bei dem für die Bemessung der nach dem 1. Januar 2001 bestehenden Invalidität gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG massgebenden Einkommensvergleich als Invalideneinkommen nicht ein bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielbares hypothetisches Vergleichseinkommen, sondern die tatsächlichen Verdienstverhältnisse der Beschwerdeführerin in der von ihr nach Eintritt der Invalidität ausgeübten Tätigkeit als Privat Handling Agent bei der B.___ AG berücksichtigt. 5.3     Gemäss der Rechtsprechung ist für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, 117 V 18 Erw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa, ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; vgl. Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215). 5.4     Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet des Sozialversicherungsrechts allgemein der Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; AHI 1998 S. 123 Erw. 3), wobei von einer versicherten Person keine realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Vorkehren verlangt werden dürfen. Ein Berufswechsel fällt vor allem bei jüngeren Versicherten in Betracht, die noch eine lange Aktivitätsperiode vor sich haben. Ganz allgemein ist bei der Frage, ob einer versicherten Person eine erwerbliche Neueingliederung zumutbar ist, auf deren persönliche, berufliche und soziale Verhältnisse Rücksicht zu nehmen (SVR 1995 UV Nr. 35 S. 106 Erw. 5b). Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann rechtsprechungsgemäss gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Massnahmen Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32 f. mit Hinweisen). 5.5     Zu prüfen ist daher in erster Linie, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit ab Rentenbeginn am 1. August 1998 bis zum Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2002 verändert hat. Bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand ist alsdann zu prüfen, ob sich die erwerblichen Verhältnisse am 1. Januar 2001 in invaliditätsrelevanter und revisionserheblicher Weise geändert haben. 5.5.1   Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 3. Juni 1998 zuhanden der Invalidenversicherung    einen stationären Gesundheitszustand fest (Urk. 13/44 Ziff. 1.4) und diagnostizierte ein intermittierendes zervikovertebrales Syndrom bei Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) mit Kopfanprall (Urk. 13/44 Ziff. 3). Im angestammten Beruf als Malerin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer behinderungsangepassten wechselseitigen Tätigkeit ohne Über-Kopf-Arbeiten und ohne das Heben von Lasten über 20 Kilogramm sei die Beschwerdeführerin hingegen voll arbeitsfähig (Urk. 13/44 Beiblatt). 5.5.2   Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 23. November 2000 einen Status nach Distorsionstrauma der HWS anlässlich einer Heckauffahrkollision am 2. Februar 1997 (Urk. 8/94 S. 13). Ein Zervikalsyndrom als Folge des erlittenen Distorsionstraumas der HWS lasse sich hingegen nicht feststellen. Denn die Kopfbeweglichkeit sei nicht eingeschränkt, die muskuloligamentären Strukturen im Schultergürtelbereich und parazervikal seien nicht druckdolent und die Schultergürtelmuskulatur sowie die parazervikale Muskulatur wiesen keinen erhöhten Hartspann auf (Urk. 8/94 S. 12). Im Rahmen der angestammten Tätigkeit als Baumalerin sei die Beschwerdeführerin dadurch behindert, dass sie bei Malarbeiten an der Decke, welche in einer forcierten Reklinationshaltung des Kopfes auszuführen seien, unter Nacken- und Kopfschmerzen leide (Urk. 8/94 S. 15). In Arbeiten, welche nicht eine forcierte Reklinationshaltung des Kopfes während längerer Zeit erforderten, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Es bestehe insbesondere keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in der von der Beschwerdeführerin gegenwärtig ausgeführten Tätigkeit als Flight Attendant (Urk. 8/94 S. 15 f.). 5.5.3   In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten, auf welche abzustellen ist, da sie alle die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) und denen somit voller Beweiswert zukommt, ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung per 1. August 1998 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 25. Oktober 2002 nicht wesentlich verändert hat, und dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit in Tätigkeiten, welche nicht in forcierter Reklinationshaltung des Kopfes während längerer Zeit auszuführen sind, voll arbeitsfähig war. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Tätigkeit als Private Handling Agent bei der B.___ AG keine Arbeiten in forcierter Reklinationshaltung des Kopfes erforderte, was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird (Urk. 1). Aus medizinischer Sicht war der Beschwerdeführerin die Ausübung der Tätigkeit als Private Handling Agent bei der B.___ AG im hier massgebenden Zeitraum vom 1. Januar bis 25. Oktober 2001 daher ohne Einschränkungen zumutbar. 5.6     Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2001 als Private Handling Agent bei der B.___ AG einen Verdienst von Fr. 56'371.-- erzielt hat (Urk. 9/152 S. 2). 5.7     Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 18. September 2000 bei der B.___ AG als Private Handling Agent tätig war (Urk. 9/107), und dass sie das Arbeitsverhältnis mit jener am 27. März 2002 auf den 30. Juni 2002 kündigte (Urk. 9/167/2). In der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2001 erzielte die Beschwerdeführerin bei der B.___ AG einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 56'371.55 (unter Einschluss des 13. Monatslohnes für das Jahr 2001 von Fr. 4'100.--; Urk. 9/138). Umgerechnet ergibt dies einen Jahresverdienst von Fr. 61'123.50 (Fr. 56'371.55 - Fr. 4'100.-- ÷ 11 Monate x 12 Monate + Fr. 4'100.--). 5.8     Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG kündigte, weil sie wieder als Flight Attendant tätig sein wollte (Urk. 9/169). Anschliessend war die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2002 bei der E.___ AG (F.___ Air Lines) als Flight Attendant tätig und erzielte dabei im Vergleich zur vorgängigen Tätigkeit bei der B.___ AG einen tieferen Lohn (Urk. 9/163/2).

5.9     Unter diesen Umständen muss sich die Beschwerdeführerin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG entgegenhalten lassen. Denn einer versicherten Person, die eine Tätigkeit vorzieht, bei der sie eine höhere Verdiensteinbusse erleidet, als dies bei einer zumutbaren anderen Tätigkeit der Fall wäre, kann daraus grundsätzlich - auch zu einem späteren Zeitpunkt - kein Anspruch auf höhere Rentenleistungen erwachsen. Für Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen hat die Unfallversicherung vielmehr nicht einzustehen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1). Mit Blick auf die ihr obliegende Schadenminderungspflicht wäre der Beschwerdeführerin vielmehr gehalten gewesen, die Tätigkeit bei B.___ AG beizubehalten oder eine vergleichbar entlöhnte Tätigkeit aufzunehmen. Anhaltspunkte, welche daran zweifeln liessen, dass es sich bei der Tätigkeit bei B.___ AG nicht um ein stabiles Arbeitsverhältnis gehandelt habe - so wenn beispielsweise die Beschwerdeführerin durch ihre Kündigung nur einer ohnehin bevorstehenden Kündigung durch ihre Arbeitgeberin zuvorgekommen wäre - sind in den Akten nicht zu ersehen und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr aus medizinischer Sicht verbleibende Arbeitsfähigkeit in Ausübung der Tätigkeit als Private Handling Agent bei der B.___ AG bestmöglich ausnutzte. 5.10 Hinweise dafür, dass es sich bei dem bei der B.___ AG erzielten Verdienst um Soziallohn gehandelt hätte, lassen sich nicht erkennen und werden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht. Diesbezüglich gilt es zudem zu berücksichtigen, dass praxisgemäss an den Nachweis von Soziallohn strenge Anforderungen gestellt werden, da vom Grundsatz ausgegangen wird, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa mit Hinweisen). Somit ist bei der Bemessung der ab 1. Januar 2001 bestehenden Invalidität als Invalideneinkommen den von der Beschwerdeführerin bei der B.___ AG im Jahre 2001 tatsächlich erzielten Verdienst im Betrag von Fr. 61'123.50 zu berücksichtigen.

6. 6.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nach dem 1. Januar 2001 weiterhin als Malerin bei A.___ tätig gewesen wäre und in der Zeit von Januar bis November 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 57'439.-- (Fr. 4'820.-- x 13 Monate ÷ 12 Monate x 11 Monate) erzielt hätte (Urk. 9/152 S. 2). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin an ihrem angestammten Arbeitsplatz als Malerin tätig wäre, ist daher zutreffend, da sie auf der natürlichen Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, beruht. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. 6.2     Mit Schreiben 20. März 2001 (Eingangsstempel) teilte A.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden an ihrem angestammten Arbeitsplatz als Malerin in den Jahren 1998 bis 2001 jeweils einen Verdienst von Fr. 58'500.-- (Fr. 4'500.-- x 13 Monate) erzielt hätte (Urk. 9/105). Am 12. Juli 2001 erklärte A.___ gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin jedoch, dass die Verdienstangaben im Schreiben vom 20. März 2001 von seiner gegenwärtigen Ehefrau stammten und unrichtig seien. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin an ihrem angestammten Arbeitsplatz bei ihm als Malerin ohne Gesundheitsschaden im Jahre 1998 einen Verdienst von Fr. 59'540.-- (Fr. 4'580.-- x 13 Monate), im Jahre 1999 einen solchen von Fr. 60'580.-- (Fr. 4'660.-- x 13 Monate), im Jahre 2000 einen solchen von Fr. 61'620.-- (Fr. 4'740.-- x 13 Monate) und im Jahre 2001 einen Verdienst von Fr. 62'660.-- (Fr. 4'820.-- x 13 Monate) erzielen können (Urk. 9/118 S. 2). 6.3     In der am 12. November 2001 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau erhobenen Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Oktober 2001 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits im Jahre 1997 einen Jahresverdienst von Fr. 63'375.-- (Fr. 4'875.-- x 13 Monate) erzielt. Ausserdem wäre sie in Genuss eines erheblichen individuellen Lohnanstiegs gelangt (Urk. 13/1 S. 3). In vorliegendem Verfahren bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei auf Grund der AHV-Einkommensstatistiken zu berücksichtigen, dass 25 bis 29 Jahre alte Arbeitnehmer statistisch nach fünf Jahren mit einer durchschnittlichen Reallohnerhöhung von 25 % rechnen könnten. Ausgehend vom Einkommen im Februar 1997 von Fr. 4'500.-- x 13 resultierte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ein Jahreseinkommen von Fr. 73'125.-- (Urk. 1 S. 7). 6.4     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). 6.5 Vorliegend bestehen gewisse Zweifel, ob den protokollierten Aussagen von A.___ vom 12. Juli 2001 im Vergleich zu seinen Angaben oder denjenigen seiner Ehefrau vom 20. März 2001 tatsächlich, wie dies von der Beschwerdegegnerin angenommen, grösseres Gewicht zuzumessen ist. Diese Frage kann vorliegend jedoch dann offen bleiben, wenn sogar bei Abstellen auf Lohnangaben gemäss dem Protokoll vom 12. Juli 2001, nach dem 1. Januar 2001 ein Rentenanspruch zu verneinen wäre (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 V 162 Erw. 1d, 120 Ib 229 Erw. 2b). 6.6     Der ohne Invalidität erzielbare Verdienst ist unter Berücksichtigung der individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Versicherten zu bestimmen. Dabei sind nach der Rechtsprechung theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Statistische Durchschnittswerte, wonach 25 bis 29 Jahre alte Arbeitnehmer nach fünf Jahren eine Reallohnerhöhung von 25 % erzielen, genügen dafür jedenfalls nicht. 6.7     Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit wird von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht mehr geltend gemacht (Urk. 1 S. 7). Bei Abstellen auf die Verdienstangaben von A.___ vom 12. Juli 2001 (Urk. 9/118 S. 2) resultierte ab 1. Januar 2001 daher ein Valideneinkommen von Fr. 62'660.-- (Fr. 4'820.-- x 13 Monate).

7. 7.1     Ein Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 61'123.50 mit dem Valideneinkommen von Fr. 62'660.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 1'536.50, womit ein Invaliditätsgrad von 2,4 % resultiert. Sogar wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein Invalideneinkommen von Fr. 62'660.-- zu berücksichtigen wäre, ist ab 1. Januar 2001 ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente minimal vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 10 % nicht zu erreichen. Es ist demnach nicht daran zu zweifeln, dass sich die erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2001 dauerhaft in revisionserheblicher Weise veränderten. 7.2     Daran hat sich im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 25. Oktober 2001 nichts geändert. Denn beim Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B.___ AG handelte es sich, wie oben erwähnt, um eine stabiles Arbeitsverhältnis, woran der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dieses Arbeitsverhältnis am 27. März 2002 aus invaliditätsfremden Gründen auf den 30. Juni 2002 auflöste (Urk. 9/167/2), nichts ändert. In Nachachtung ihrer Pflicht zur Schadenminderung wäre die Beschwerdeführerin vielmehr gehalten gewesen, dieses ihr zumutbare Arbeitsverhältnis beizubehalten oder eine andere mindestens gleich entlöhnte Tätigkeit aufzunehmen. 7.3 Insofern die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2002 in Bestätigung ihrer Verfügung vom 25. April 2002 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2001 verneinte, ist die Beschwerde daher abzuweisen. Unter diesen Umständen kann die  Frage, ob das Valideneinkommen am 1. Januar 2001 Fr. 58'500.-- oder Fr. 61'123.50 betragen habe, daher offen bleiben.

8. 8.1     Des Weiteren streitig und zu prüfen ist die Bemessung des versicherten Verdienstes. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass dabei der Umstand eines Minderverdienstes infolge Schwangerschaft und Niederkunft zu berücksichtigen sei. Es seien zudem Entschädigungen für geleistete Überstunden mit zu berücksichtigen, welche bis anhin von A.___ nicht ausgerichtet worden seien, obwohl dafür ein Rechtsanspruch bestehe. Falls darauf dennoch kein Rechtsanspruch bestünde, seien diese unter dem Titel des für mitarbeitende Familienmitglieder geltenden berufs- und ortsüblichen Lohnes zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 5 f. Urk. 17 S. 2 f.) 8.2     Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Als solcher gilt gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen: a.         Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; b.         Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; c.         für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt; d.         Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt. Art. 24 Abs. 1 UVV sieht sodann vor, dass der versicherte Verdienst von versicherten Personen, welche einen wegen Mutterschaft verminderten Lohn bezogen haben, nach dem Lohn festgesetzt wird, den die versicherte Person ohne Mutterschaft erzielt hätte.  8.3     8.3.1   Im Einspracheentscheid ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass bei der Bemessung des versicherten Verdienstes von dem im Unfallvorjahr während der Zeit vom 20. Februar 1996 bis 19. Februar 1997 von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielten Verdienst auszugehen ist (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die am 12. Juni 2001 protokollierten Angaben von A.___ (vgl. Urk. 9/148), wonach die Beschwerdeführerin in der Zeit vom Februar 1996 bis Januar 1997 infolge Schwangerschaft und Niederkunft bei einem reduzierten Pensum von 50 % bei ihm tätig gewesen sei und dabei einen Verdienst von monatlich Fr. 2'200.-- (sowie einen 13. Monatslohn) erzielt habe (Urk. 9/118). Gestützt auf das Antwortschreiben von Dr. med. G.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 25. Februar 2002, worin dieser der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 20. Mai 1996 bis zur Niederkunft vom 24. Juli 1996 aus Gründen der Schwangerschaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (Urk. 9/147), hat die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 20. Mai bis zur Niederkunft vom 24. Juli 1996 den gemäss A.___ erzielten Monatsverdienst von Fr. 2'200.-- auf Fr. 4'400.-- erhöht, was dem mutmasslichen Lohn ohne Schwangerschaft bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspreche. Desgleichen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin für die Zeit nach der Niederkunft vom 25. Juli bis 17. November 1996 einen von der Beschwerdeführerin ohne Mutterschaft bei einem Vollzeitpensum zu erzielenden Verdienst von monatlich Fr. 4'400.-- (Urk. 9/148). 8.3.2   Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 24. Juli 1996 einen Sohn gebar (Urk. 9/147, Urk. 9/167/3, Urk. 13/53 Ziff. 3). Im Schreiben vom 4. Februar 2002 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass sie ihr Arbeitspensum vor der Niederkunft vom 24. Juli 1996 schwangerschaftsbedingt reduziert habe. Während dieser Zeit sei sie von Dr. G.___ behandelt worden (Urk. 9/142). A.___ gab am 12. Juni 2001 zu Handen der Beschwerdegegnerin zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom Februar 1996 bis Januar 1997 bei ihm infolge Schwangerschaft und Niederkunft bei einem reduzierten Pensum von 50 % tätig gewesen sei und dabei einen Verdienst von monatlich Fr. 2'200.-- (sowie einen 13. Monatslohn) erzielt habe. Ab 1. Februar 1997 habe die Beschwerdeführerin bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % einen Monatsverdienst von Fr. 4'500.-- (sowie    einen 13. Monatslohn) erzielt (Urk. 9/118 S. 1). Demgegenüber erklärte A.___ im Arbeitgeberbericht zu Handen der Invalidenversicherung vom 30. Dezember 1997 (Urk. 13/50), dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1996 tatsächlich lediglich einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 11'000.-- und im Jahre 1997 einen solchen von Fr. 51'624.-- erzielt habe (Urk. 13/50 Ziff. 20). 8.3.3   Das UVG enthält keine Definition der Mutterschaft. Während Art. 13 Abs. 22 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in der bis am 31. Dezember 2002 gültigen Fassung zwischen Schwangerschaft und Mutterschaft unterschied, umfasste der Begriff der Mutterschaft in Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung die Dauer der Schwangerschaft und einen Zeitraum von 16 Wochen nach der Niederkunft (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung). Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung enthielt eine Definition der Mutterschaft, welche mit der Definition der Mutterschaft gemäss dem seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Art. 5 ATSG übereinstimmt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar Art. 5 Rz 4). Danach umfasst Mutterschaft die Zeit der Schwangerschaft und der Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter. Betreffend die an die Niederkunft nachfolgende Erholungszeit setzt Art. 74 Abs. 2 KVG eine dahingehende Grenze, das diese Zeit mindestens acht Wochen nach der Geburt betragen muss; zugleich wird bestimmt, dass das Mutterschaftstaggeld während 16 Wochen zu leisten ist. Es ist davon auszugehen, dass der Begriff der Mutterschaft in Art. 24 Abs. 1 UVV mit dem in Art. 2 Abs. 3 aKVG beziehungsweise Art. 5 ATSG verwendeten Begriff der Mutterschaft übereinstimmt. Von einer an die Niederkunft nachfolgenden Erholungszeit kann folglich dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Mutter ausschliesslich noch durch die Pflege des Kindes beeinträchtigt ist sowie dann, wenn die Niederkunft länger als 16 Wochen zurückliegt (vgl. Kieser, a.a.O. Art. 5 Rz 11). Unter Mutterschaft ist demnach die Schwangerschaft, die Niederkunft und eine nachfolgende Erholungszeit der Mutter von mindestens acht Wochen und höchstens 16 Wochen Dauer zu verstehen.  8.3.4   Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die durch Dr. G.___ in der Zeit vom 20. Mai bis 24. Juli 1996 attestierte Arbeitsunfähigkeit und gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie schwangerschaftsbedingt ihr Arbeitspensum um 50 % reduziert habe, für die Zeit vom 20. Mai bis 24. Juli 1996 einen durch Mutterschaft verminderten Lohn annahm und folglich bei der Bemessung des versicherten Verdienstes einen bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % mutmasslich erzielten Verdienst berücksichtigte. Des Gleichen lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach der Niederkunft für die Zeit 24. Juli 1996 bis 17. November 1996 erneut von einem wegen Mutterschaft verminderten Lohn ausging und bei der Bemessung des versicherten Verdienstes den von der Beschwerdeführerin bei einem Vollzeitpensum mutmasslich erzielten Verdienst berücksichtigte. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) ist in der Zeit nach dem 17. November 1996 der Tatbestand eines infolge Mutterschaft verminderten Lohnbezugs im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVV nicht mehr erfüllt. Denn, wie oben ausgeführt, umfasst der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff der Mutterschaft lediglich eine an die Niederkunft nachfolgende Erholungszeit der Mutter von höchstens 16 Wochen Dauer. 8.4 8.4.1   Des Weiteren wird von der Beschwerdeführerin gerügt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des versicherten Verdienstes zu Unrecht Entschädigungsansprüche für geleistete Überzeitarbeit unberücksichtigt liess (Urk. 1 S. 5), wogegen die Beschwerdegegnerin die Meinung vertrat, dass es sich dabei nicht um Forderungen aus Arbeitsvertrag sondern um eherechtliche Entschädigung für ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten (Art. 165 des Zivilgesetzbuches, ZGB) handle, welche bei der Bemessung des versicherten Verdienstes unberücksichtigt zu bleiben hätten (Urk. 7 S. 4). 8.4.2   Die Entschädigung nach Art. 165 Abs. 1 ZGB ist nicht Lohn, sondern Ausgleich für die durch die Mitarbeit entstandenen Vorteile. Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wird eine AHV-Beitragspflicht auf den als Barlohn ausgerichteten Entgelten nach Art. 165 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB bejaht (AHI 1993 S. 12 ff. mit Hinweis auf ZAK 1987 S. 317). Es wird hingegen weder von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) noch von der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 4) bestritten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Ehegatten A.___ ein Arbeitsvertrag bestand. Ein Ehegatte ist jedoch von der Entschädigung gemäss Art. 165 ZGB ausgeschlossen, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag im Rahmen eines Arbeitsvertrages geleistet hat (Art. 165 Abs. 3 ZGB; Berner Kommentar ZGB Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 165 N 40, Bern 1999; Basler Kommentar ZGB Hasenböhler, Art. 165 N 18 f., Basel 2002; ARV 2003 Nr. 4 S. 62 Erw. 3a/bb), weshalb vorliegend eine Qualifikation eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Überzeitarbeit als Entschädigung gemäss Art. 165 ZGB ausser Betracht fällt. 8.4.3   A.___ führt in einem sich bei den Akten befindenden (undatierten) Schreiben aus: die Beschwerdeführerin „hat während ihre Anstellung bei mir als Malerin monatlich Überzeit geleistet. Diese Überzeit wurde weder ausbezahlt, noch in Ferienguthaben eingezogen. Da Frau H.___ meine Freundin war und später Ehefrau hat sie diese Überzeit im ehelichen Betrieb kostenlos erbracht. Die durchschnittliche Überzeit pro Monat während der Anstellung bei mir beträgt ca. 25 Stunden.“  (Urk. 9/161). 8.4.4   Eine im massgebenden Zeitraum nicht ausbezahlte Entschädigung für Überstunden hat nur dann als vor dem Unfall bezogener Lohn zu gelten, wenn ein diesbezüglicher Rechtsanspruch mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2) nachgewiesen ist (vgl. RKUV 1995 Nr. U 226 S. 188 Erw. 4b). Dafür genügt die Postulierung von monatlich ungefähr 25 geleisteten Überstunden jedenfalls nicht. Den Akten lässt sich vielmehr nicht entnehmen, dass tatsächlich Überzeit in diesem Umfang geleistet worden wäre. Da die geltend gemachte Überzeit somit nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, kann sie vorliegend nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen könnten Entschädigungen für Überzeit im geltend gemachten Umfang auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn die Leistung von Überzeit belegt wäre. Denn im Verhalten der Beschwerdeführerin, welche bis anhin eine Geltendmachung dieser Entschädigungen bei A.___ unterliess, wäre ein konkludenter Salärverzicht zu erblicken (vgl. ARV 2003 Nr. 4 S. 63 Erw. 3b). 

8.5     8.5.1   Die Beschwerdeführerin war als Ehegattin zweifellos Mitglied der Familie von A.___ (vgl. dazu BGE 121 V 125 ff.), ihres damaligen Arbeitgebers, weshalb gemäss Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV für die Bemessung des versicherten Verdienstes der von ihr im Jahr vor dem Unfall im Betrieb von A.___ bei einem Vollzeitpensum erzielte Monatslohn von Fr. 4'400.-- im Jahre 1996 und Fr. 4'500.-- im Jahre 1997 monatlich nur zu berücksichtigen ist, falls er über dem berufs- und ortsüblichen Verdienst lag. Falls dies nicht zutrifft, ist mindestens der berufs- und ortsübliche Verdienst für die von der Beschwerdeführerin geleistete Mitarbeit zu berücksichtigen. 8.5.2   Die Beschwerdeführerin, welche eine Berufslehre als Malerin abgeschlossen hat (Urk. 9/167/3), gilt gemäss dem von ihr eingereichten, in den Jahren 1996 und 1997 gültigen Rahmenvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe als gelernte Berufsarbeiterin des Malergewerbes (Art. 9; Urk. 3/1 S. 11). Ab 1. April 1996 betrug der gesamtarbeitsvertraglich festgesetzte Betriebsdurchschnitts-Monatslohn für gelernte Berufsarbeiter des Malergewerbes im Kanton Zürich Fr. 4'391.60 (Urk. 3/1 S. 12). Es ist demnach davon auszugehen, dass der gemäss den Angaben von A.___ von der Beschwerdeführerin bei Vollpensum erzielte Monatsverdienst im Jahre 1996 von Fr. 4'400.-- und im Jahre 1997 von Fr. 4'500.-- dem berufs- und ortsüblichen Verdienst eines gelernten Berufsarbeiters des Malergewerbes im Sinne Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV entsprach. Darauf ist vorliegend bei der Bemessung des versicherten Verdienstes abzustellen. 8.6     Zu Recht wird von der Beschwerdeführerin nicht mehr geltend gemacht, dass die von ihr in der Zeit vom 1. Oktober bis 26. November 1997 ausgeübte Tätigkeit bei I.___, „___“ (vgl. Urk. 13/51), bei der Bemessung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen sei. Denn bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ist beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, fallen ausser Betracht (BGE 127 V 165 Erw. 3b). 8.7     8.7.1   Was die Höhe der von der Beschwerdeführerin im Unfallvorjahr tatsächlich erzielten Verdienst anbelangt, enthalten die Akten teilweise Widersprüche. So stehen die am 12. Juni 2001 gemachten Aussagen von A.___, wonach die Beschwerdeführerin in der Zeit vom Februar 1996 bis Ende Januar 1997 bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % einen Verdienst von monatlich Fr. 2'200.-- (sowie einen 13. Monatslohn) erzielt habe (Urk. 9/118 S. 1), in Widerspruch zu seinen im Arbeitgeberbericht vom 30. Dezember 1997 gegenüber der Invalidenversicherung gemachten Angaben, wonach die Beschwerdeführerin im Jahre 1996 lediglich einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 11'000.-- und im Jahre 1997 einen solchen von Fr. 51'624.-- erzielt habe (Urk. 13/50 Ziff. 20). Ein Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin befindet sich nicht bei den Akten. 8.7.2   Obwohl auf Grund der Akten die Höhe des von der Beschwerdeführerin im Unfallvorjahr tatsächlich erzielten Verdienstes nicht zweifelsfrei feststeht, erübrigt sich diesbezüglich die Anordnung weiterer Beweismassnahmen oder die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Denn, wie oben unter Erw. 8.5.2 erwähnt, entspricht ein Monatsverdienst von Fr. 4'400.-- im Jahre 1996 und von Fr. 4'500.-- im Jahre 1997 dem von einem gelernten Berufsarbeiter des Malergewerbes in dieser Zeit zu erzielenden berufs- und ortsüblichen Verdienst. Denn auch wenn als Beweisergebnis feststehen sollte, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1996 tatsächlich lediglich einen Verdienst von Fr. 11'000.-- erzielt hätte, wäre trotzdem mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn zu berücksichtigen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Erw. 6.5). 8.8     Die Festsetzung des versicherten Verdienstes durch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. April 2002 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2002 mit Fr. 44'383.-- ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden.

9. 9.1     Streitig und zu prüfen bleibt die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 25. April 2002 und im Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2002 auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 23. November 2000 (Urk. 8/94). 9.2     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).  Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3). 9.3     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 9.4     In seinem Gutachten vom 23. November 2000 führte Dr. D.___ zu Frage nach dem Integritätsschaden das Folgende aus (Urk. 8/94 S. 18):

„ In ihrer geistigen Integrität ist die Explorandin nicht beeinträchtigt. Die Versicherte, welche einen unauffälligen Eindruck hinerliess, und sich absolut adäquat verhielt, teilte mir mit, dass die kognitiven Funktionen als Folge des Unfalles vom 20.7.1997 nicht in Mitleidenschaft gezogen wurden. Bezüglich der körperlichen Integrität besteht eine Einschränkung der Ausführung von Arbeiten, bei denen die Explorandin den Kopf längere Zeit in forcierter Reklination halten muss. Ob diese unfallbedingte Beeinträchtigung dauernd ist, lässt sich, insbesondere angesichts des jungen Alters der Versicherten, nicht definitiv beantworten.“

9.5     Daraus ist ersichtlich, dass Dr. D.___, welcher feststellte, dass die Beschwerdeführerin bei Verrichtungen, die eine forcierter Reklinationshaltung des Kopfes während längerer Zeit erfordern, beeinträchtigt ist, das Bestehen eines Integritätsschadens nicht ausschloss. Dr. D.___ stellte vielmehr fest, dass er die Frage, ob die Beschwerdeführerin anlässlich des versicherten Unfalles vom 20. Februar 1997 eine Integritätseinbusse erlitt, nicht endgültig beurteilen könne. In Anbetracht des jungen Alters der Beschwerdeführerin könne er gegenwärtig insbesondere nicht beurteilen, ob die Beschwerdeführerin eine dauernde und voraussichtlich während des ganzen Lebens bestehende Integritätseinbusse erlitten habe. Unter diesen Umständen kann nicht mit dem vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 20. Februar 1997 einen entschädigungsberechtigten Integritätsschaden erlitten hat. Der Sachverhalt erweist sich demnach in Bezug auf die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache diesbezüglich zu weiterer Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen ist, wird demnach zur Frage nach dem Integritätsschaden eine erneute ärztliche Stellungnahme einholen und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung neu verfügen. 

10.     Nach Gesagtem ist die Sache daher in Bezug auf die Frage nach einer Integritätseinbusse zu ergänzender Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, so dass die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

11.     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.          Die nur teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2002 [betreffend Integritätsentschädigung] aufgehoben, und es wird die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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