Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 07.09.2003 UV.2003.00005

7 settembre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,262 parole·~11 min·3

Riassunto

Unfallähnliche Körperschädigung

Testo integrale

UV.2003.00005

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Zünd Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretär Imhof Urteil vom 8. September 2003 in Sachen Visana Weltpoststrasse 19, Postfach, 3000 Bern 15 Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern

Sachverhalt: 1.       1.1     A.___, geboren 1942, arbeitet seit dem 1. September 1969 als Betriebsfachmann bei der X.___ AG, ___, und ist in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 27. Dezember 2001 verspürte er beim Herausheben eines vier Kilogramm schweren Umluftheizofens aus der hinteren Ablagefläche seines Personenwagens am rechten Oberarm einen stechenden Schmerz (Urk. 9/1, Urk. 9/4). Mit Bagatell-Unfallmeldung vom 21. Januar 2002 sowie mit Unfallmeldung vom 5. August 2002 teilte die Arbeitgeberin der SUVA mit, der Versicherte habe anlässlich des Vorfalls vom 27. Dezember 2001 einen "Riss" am rechten Oberarm erlitten; die ärztliche Erstversorgung sei durch Dr. med. B.___, Chefarzt, im Kreisspital ___ erfolgt (Urk. 9/1, Urk. 9/3).  Dr. B.___ und Dr. C.___, Oberarzt, diagnostizierten am 12. Juni 2002 beim Versicherten insbesondere einen Status nach Ruptur der langen Bizepssehne und führten eine Schulterarthroskopie, eine arthroskopische Resektion des Bizepsstummels intraartikulär sowie eine Pexie der langen Bizepssehne mittels Schraube durch (Urk. 3/7). Zudem stellte Dr. med. D.___, Stationsärztin, Kreisspital ____, im Arztzeugnis UVG vom 9. August 2002 die Diagnose einer proximalen Bizepssehnenruptur (Urk. 9/6). 1.2     Mit Verfügung vom 5. September 2002 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht für die Folgen des Vorfalls vom 27. Dezember 2001 (Urk. 9/10). Die hiergegen von der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) als mitbetroffenem Krankenversicherer am 9. bzw. 30. September 2002 erhobene Einsprache (Urk. 9/14, Urk. 9/16) wies die SUVA mit Entscheid vom 18. Oktober 2002 ab (Urk. 2). Sie begründete dies damit, dass der Vorfall vom 27. Dezember 2001 weder einen Unfall im Rechtssinne darstelle noch die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht zufolge einer unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt seien.

2.       2.1     Dagegen reichte die Visana am 16. Januar 2003 Beschwerde ein und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die SUVA zur Übernahme der gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Vorfalls vom 27. Dezember 2001 zu verpflichten (Urk. 1). Zur Begründung führte sie an, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid stelle dieser Vorfall und die daraus resultierende Bizepssehenruptur eine unfallähnliche Körperschädigung dar (Urk. 1). 2.2     Nachdem die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2003 am angefochtenen Entscheid festgehalten und Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. März 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 10).          Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin dem Versicherten für die Folgen des Vorfalls vom 27. Dezember 2001 Leistungen schuldet. Dies hängt insbesondere davon ab, ob dieser Vorfall und die anschliessende Bizepssehnenruptur eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne darstellen. 1.2     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen). 2.2     Die Beschwerdeführerin macht - anders noch als in der Einsprache - zu Recht nicht geltend, der Vorfall vom 27. Dezember 2001 stelle einen Unfall im Rechtssinne dar. Denn das Herausheben eines ungefähr vier Kilogramm schweren Umluftheizofens aus der hinteren Ablagefläche des Personenwagen erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal der Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper.

3. 3.1     Art. 6 Abs. 2 UVG ermächtigt den Bundesrat, Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einzubeziehen. Gemäss der seit dem 1. Januar 1998 gültigen Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV werden folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:        a.       Knochenbrüche; b.       Verrenkungen von Gelenken; c.        Meniskusrisse; d.       Muskelrisse; e.        Muskelzerrungen; f.        Sehnenrisse; g.       Bandläsionen; h.       Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 3.2     Unfallähnliche Körperschädigungen sind gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG Verletzungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind. Sie gehören demnach zu einer Kategorie von Gesundheitsschädigungen, welche sowohl von einem Unfall wie auch von einer anderen Ursache (beispielsweise von einer Krankheit) herrühren können. Mit Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 1984 dem Bundesrat die Möglichkeit eröffnet, eine zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahrzehnte alte Praxis der SUVA verordnungsrechtlich zu verankern, gemäss welcher diese Anstalt für bestimmte Schädigungen freiwilligerweise Leistungen erbracht hatte, obwohl aufgrund eines fehlenden ungewöhnlichen äusserer Faktors kein Unfall im Rechtssinne vorlag. Es handelte sich dabei um einen genau abgegrenzten Kreis von Schädigungen im Bereich des Bewegungsapparates, welche infolge einer besonderen Anstrengung oder brüsken Bewegung insbesondere bei Sport oder Arbeit auftreten können (vgl. Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in SZS 1996, S. 81 ff., S. 83; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 200 ff.; Othmar Niederberger/Klaus Stutz, Die unfällähnliche Körperschädigung [UKS]: Quo vadis?, in SUVA, Medizinische Mitteilungen Nr. 73, S. 78 ff., 82 f.). Zusammenfassend hatte demnach der Gesetzgeber beim Erlass von Art. 6 Abs. 2 UVG die bisher freiwillige Entschädigung von Gesundheitsbeeinträchtigungen im Blick, die hinsichtlich ihres Beschwerdebildes und ihrer Entstehungsart näher beim Unfall als bei der Krankheit liegen (BGE 114 V 300 Erw. 3a mit Hinweis auf den Bericht der Expertenkommission für die Revision des Unfallversicherungsgesetzes vom 14. Dezember 1973). 3.3.    Der Bundesrat machte von der ihm verliehenen Ermächtigung erstmals durch den Erlass von Art. 9 Abs. 2 UVV in der bis am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung Gebrauch. Sie enthielt lediglich in lit. a betreffend die Leistungspflicht bei Knochenbrüchen einen expliziten Vorbehalt "sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sind". Wie in Lehre und Rechtsprechung dazu festgehalten wurde, sollten damit eindeutig krankheitsbedingte Knochenbrüche ausgeschlossen werden. Als Beispiele solcher zweifelsfrei krankheitsbedingter Frakturen wurden etwa Brüche an Knochen aufgezählt, die durch Osteomala-zie oder Knochentumore pathologisch verändert waren (vgl. BGE 114 V 301 Erw. 3c; Alfred Maurer, a.a.O., S. 203; Alfred Bühler, a.a.O., S. 100). Demgegenüber hielten das Eidgenössische Versicherungsgericht und ein Teil der Lehre fest, dass die in lit. b-h genannten Fällen von Listenverletzungen auch dann (in jedem Fall) eine unfällähnliche Körperschädigung darstellten, wenn sie ganz oder teilweise auf Krankheits- oder Degenerationserscheinungen beruhen, sofern nur ein auslösendes unfallähnliches Ereignis als Teilursache gegeben sei (vgl. BGE 114 V 301 Erw. 3c; Alfred Maurer, a.a.O., S. 203; Alfred Bühler, a.a.O., S. 92 ff.). 3.4 3.4.1   Die seit dem 1. Januar 1998 gültige Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV schränkt die Leistungspflicht des Unfallversicherers betreffend alle in lit. a-h aufgezählten Listenfälle durch den allgemeinen Vorbehalt "sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind" ein. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hielt hierzu in einem neueren Entscheid fest, dass auch unter der Herrschaft der revidierten Verordnungsbestimmung der Unfallversicherer bei Vorliegen eines unfallähnlichen äusseren Ereignisses oder Auslösers jede der in lit. a-h aufgezählten Gesundheitsschädigungen zu übernehmen habe, weil diesfalls keine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vorliege. Ein solches Vorgehen erlaube bei „Gemenglagen“ von unfall- und krankheitsbedingten Ursachen auf die schwierige Abgrenzung von Unfall und Krankheit zugunsten der versicherten Person zu verzichten (SVR 2002 Nr. 3 S. 5 f. Erw. 2c mit Verweis auf BGE 123 V 45 Erw. 2b). 3.4.2   Dieses Urteil wurde von einem Teil der Lehre kritisiert. Dabei wurde insbesondere geltend gemacht, die Unfallversicherung habe bereits unter der Herrschaft des alten Art. 9 Abs. 2 UVV nicht alle Verletzungen des Bewegungsapparates übernehmen müssen, welche den in lit. a-h genannten Schädigungen zuzuordnen seien. Vielmehr sei diese Verordnungsbestimmung im systematischen Kontext der Ermächtigungsnorm von Art. 6 Abs. 2 UVG zu lesen, wonach bestimmte Schädigungen den Unfällen gleichzustellen sind, wenn sie den Folgen eines Unfalls ähnlich sind. Dies treffe aber beispielsweise keineswegs auf alle Meniskusrisse (vgl. lit. d) oder Rotatorenmanschettenrisse (lit. f) zu, sondern nur auf jene, welche aus medizinischer Sicht eine gewisse morphologische Struktur aufwiesen und damit auch hinsichtlich des Beschwerdebildes näher beim Unfall als bei der Krankheit lägen. Die Revision von Art. 9 Abs. 2 UVV habe die Verdeutlichung dieser gesetzgeberischen Konzeption bezweckt (Othmar Niederberger/Klaus Stutz, a.a.O., S. 82 ff.). 3.4.3   Würde die soeben dargestellte Lehrmeinung zutreffen, dann müssten sich Sehnenrisse, die typischerweise näher den Folgen eines Unfalls sind, von solchen unterscheiden lassen, die typischerweise näher den Folgen einer Krankheit sind, und es wäre abzuklären, welchem der beiden Schädigungsbilder die vorliegend streitige Bizepssehnenruptur zuzuzählen ist. Überdies stellte sich die Frage, ob denn in allen Listenfällen eine solche Abgrenzung möglich wäre, und mehr noch, ob nicht in vielen Einzelfällen eine typische Abgrenzung undurchführbar und in der Folge wiederum juristische Adäquanzbeurteilungen notwendig wären. Schliesslich ist fraglich, ob diese Lehrmeinung, wonach der Unfallversicherer nur dann leistungspflichtig ist, wenn die Körperschädigung "näher" den Folgen eines Unfalls als jenen einer Krankheit ist, mit dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 UVV übereinstimmt, der die Unfallversicherung nur dann von der Leistungspflicht ausnimmt, wenn die Körperschädigung "eindeutig" auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Angesichts dieser offenen Fragen einerseits und insbesondere der klaren Rechtsprechung des EVG andererseits ist der dargestellten neueren Lehre nicht zu folgen.

4. 4.1     Wie bereits dargelegt, setzt der Begriff des unfallähnlichen Körperschädigung nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfalls mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit des äusseren Ereignisses voraus. Demnach bedarf es für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung insbesondere der Merkmale der äusseren Einwirkung sowie der Plötzlichkeit dieser Einwirkung (vgl. SVR 2002 UV Nr. 3 S. 6 Erw. 2c). 4.2     Im angefochtenen Entscheid lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, beim Vorfall vom 7. Dezember 2001 handle es sich einzig um ein körperinneres Geschehen, an dem kein äusseres Ereignis oder kein äusserer Faktor beteiligt sei. Daher fehle es am Tatbestandsmerkmal der äusseren Einwirkung auf den Versicherten, weshalb keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Denn das Gewicht des Umluftheizofens von vier Kilogramm, das beim Herausheben aus dem Personenwagen auf die Oberarme und insbesondere die Bizepssehnen des Versicherten einwirkte, stellt eine äussere Einwirkung auf dessen Körper dar. 4.3     Das Tatbestandsmerkmal der Plötzlichkeit bezieht sich auf den äusseren Faktor. Diese Plötzlichkeit ist indessen ein relativer Begriff. Danach muss sich die schädigende Einwirkung nicht blitz- oder schlagartig ereignen. Wesentlich ist vielmehr die Einmaligkeit der schädigenden Einwirkung, die sich in einem abgrenzbaren Zeitraum abspielt. Diese einmalige Einwirkung kann von kontinuierlichen Einwirkungen unterschieden werden, aus denen die im alltäglichen Leben laufend auftretenden Mikrotraumata resultieren (vgl. Jean-Maurice Frésard, L'assurance-accidents obligatoire, in SBVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, Rz. 20; Alfred Maurer, a.a.O., S. 170; Alfred Bühler, a.a.O., S. 88). Insofern eine solche Einwirkung während eines begrenzten Zeitraums eine gegenüber dem normalen Gebrauch erhöhte Beanspruchung des geschädigten Teils des Bewegungsapparates darstellt, ist das Erfordernis des relativen Begriffs der Plötzlichkeit erfüllt. Damit dieses Ereignis gegenüber alltäglichen Belastungen abgrenzbar bleibt, kann indes nicht jede noch so leichte Anstrengung eines Muskels oder Belastung eines Gelenks oder einer Sehne als unfallähnliches Ereignis betrachtet werden. Vielmehr ist auch hier zwecks Abgrenzung zum alltäglichen Gebrauch eine gewisse Erheblichkeitsgrenze notwendig.

4.4     Wie der Versicherte im Antwortblatt vom 6. August 2002 an die Beschwerdegegnerin ausführte, hob er an jenem 27. Dezember 2001 gleich wie an jedem andern Wintermorgen einen vier Kilogramm schweren Umluftheizofen aus der hinteren Ablagefläche seines Personenwagens (Urk. 9/4). Wäre dieses Gerät von erheblichem Gewicht, so könnte das Herausheben und die dadurch ausgelöste Bizepssehnenruptur durchaus als unfallähnliches Ereignis betrachtet werden. Das Heben einer lediglich vier Kilogramm schweren Last unterscheidet sich indes unter dem Blickwinkel der Intensität nicht von zahlreichen weiteren alltäglichen Beanspruchungen der Oberarme des Versicherten, weshalb kein unfallähnliches Ereignis und keine unfallähnliche Körperschädigung vorliegen. Stellt aber der Vorfall vom 27. Dezember 2001 kein unfallähnliches Ereignis dar, so entfällt eine Leistungspflicht des Unfallversicherers.          Demnach kann der angefochtene Einspracheentscheid nicht beanstandet werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Visana - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Sozialversicherung sowie an A.____ 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2003.00005 — Zürich Sozialversicherungsgericht 07.09.2003 UV.2003.00005 — Swissrulings