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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.05.2003 UV.2002.00191

27 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,746 parole·~9 min·2

Riassunto

Rückweisung wegen fehlender Eröffnung des Einspracheentscheids an die Krankenkasse

Testo integrale

UV.2002.00191

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Gl?ttli

Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen Dr. med. M.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Dahinden Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst Badenerstrasse 694, Postfach, 8048 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Der 1963 geborene Dr. med. M.___ arbeitete seit 26. September 1994 im Spital A., Chirurgische Klinik, als Assistenzarzt und war ?ber diese T?tigkeit bei den ELVIA Versicherungen gegen die Folgen von Unf?llen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 6. Mai 1995 erlitt er einen Auffahrunfall, als zwei Fahrzeuge auf sein stehendes Fahrzeug auffuhren (Urk. 10/2 Ziff. 1-6). In der Folge persistierten Beschwerden. Nach Einholung eines Gutachtens bei der Medizinischen Abkl?rungsstelle (MEDAS) Universit?tskliniken Basel vom 9. April 2001 (Urk. 10/160) verf?gten die ELVIA Versicherungen (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, im Folgenden: Allianz Suisse) am 29. April 2002, dass die Versicherungsleistungen per 8. Januar 2002 eingestellt w?rden, da es am ad?quaten Kausalzusammenhang der Beschwerden mit dem Unfallereignis fehle (Urk. 10/193). 1.2???? Die dagegen vom Versicherten, vertreten von Rechtsanwalt Fritz Dahinden, St. Gallen, erhobene Einsprache (Urk. 10/199) wurde mit Einspracheentscheid der Allianz Suisse vom 3. Oktober 2002 abgewiesen (Urk. 10/208= Urk. 2).

2. ????? Hiegegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dahinden, am 23. Dezember 2002 Beschwerde mit den Antr?gen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab 8. Januar 2002 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Streitsache sei sodann zur definitiven Festlegung der Leistungsanspr?che an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, unter Entsch?digungsfolge (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. April 2003 beantragte die Allianz Suisse die Abweisung der Beschwerde. Auf entsprechende Frage des Gerichts (vgl. Urk. 5) teilte die Allianz Suisse im Weiteren mit, dass weitere Sozialversicherer, insbesondere die Krankenkasse des Versicherten, bislang ?ber den Entscheid nicht orientiert worden seien (Urk. 9 S. 2 und S. 3 Ziff. 5; Urk. 13). Unaufgefordert reichte der Rechtsvertreter von Dr. M.___ am 12. Mai 2003 das Schreiben der Allianz Suisse vom 9. Mai 2003 und sein Antwortschreiben vom 12. Mai 2003 zu den Akten (Urk. 14/1-3).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. Verfahrensbestimmungen treten im Allgemeinen sofort, das heisst mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes per 1. Januar 2003, in Kraft (BGE 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 260 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 Erw. 3b).

2.?????? 2.1???? F?r die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitssch?digung herbeizuf?hren, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu geh?ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung f?r psychische St?rungen anf?lliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnism?ssige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erh?htem Risiko geh?ren, weil sie aus versicherungsm?ssiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). ???????? F?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitssch?digungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall f?r die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunf?higkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht f?llt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). F?r die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzukn?pfen, wobei - ausgehend vom augenf?lligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unf?lle einerseits, schwere Unf?lle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). F?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbels?ule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- bzw. Erwerbsunf?higkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausf?lle zur?ckzuf?hren ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie f?r psychische St?rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 Erw. 6). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Ad?quanz nur dann nach den Regeln f?r psychische Unfallfolgen, wenn im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 14. Oktober 2002 in Sachen K., U 273/00 Erw. 2.2 mit Hinweis). 2.2???? Nach Art. 129 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) hat ein Versicherer eine Verf?gung, welche die Leistungspflicht eines anderen Versicherers ber?hrt, auch dem anderen Versicherer zu er?ffnen. Der andere Versicherer kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Erhebt eine andere Sozialversicherung gegen eine Verf?gung Einsprache oder Beschwerde, so ist der versicherten Person die Einsprache durch den verf?genden Versicherer, die Beschwerde durch die Beschwerdeinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen. Die versicherte Person kann Parteirechte wahrnehmen. Gef?llte Entscheide entfalten auch f?r sie Rechtswirkung (Art. 129 Abs. 2 UVV). Die im Wesentlichen gleiche Pflicht zur Er?ffnung einer Verf?gung an den mitbetroffenen Versicherungstr?ger sieht Art. 49 Abs. 4 ATSG vor. 2.3???? Wie das EVG in RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff. entschieden hat, wird in der zitierten und seit 1. Januar 1996 g?ltigen Fassung von Art. 129 UVV klargestellt, dass im Zusammenhang mit koordinationsrechtlich bedeutsamen Verf?gungen der Unfallversicherer stets sowohl dem mitbetroffenen Sozialversicherer als auch der versicherten Person selbst Geh?rs- und Parteirechte einzur?umen hat, und zwar unbek?mmert darum, welcher der Beteiligten Verf?gungsadressat ist oder ein Rechtsmittel ergreift. Denn mit dieser Bestimmung wird - deutlicher als dies fr?her der Fall war - zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtskraft der Verf?gungen und Entscheidungen auf alle am streitigen Rechtsverh?ltnis Beteiligten ausgedehnt wird. Dabei kann das kantonale Versicherungsgericht, das feststellt, dass eine koordinationsrechtlich relevante Leistungsverf?gung oder ein entsprechender Einspracheentscheid dem mitbetroffenen Sozialversicherungstr?ger nicht er?ffnet worden ist, diese Verletzung von Geh?rs- und Parteirechten durch Beiladung des mitbetroffenen Sozialversicherungstr?gers im gerichtlichen Verfahren selber heilen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Da die Wahrung der Geh?rs- und Parteirechte der mitbetroffenen Sozialversicherer vielmehr in erster Linie dem Unfallversicherer obliegt, ist das Gericht berechtigt, die Sache an diesen zwecks ordnungsgem?sser Er?ffnung des Verwaltungsentscheides zur?ckzuweisen (RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.; RKUV 1997 Nr. U 276 S. 196 ff. Erw. 2). Weiter hat das EVG erkannt, dass aus dem Zweck von Art. 129 UVV (in der alten wie in der seit 1. Januar 1996 g?ltigen Fassung) die Verpflichtung des Unfallversicherers folgt, vor Erlass einer Verf?gung abzukl?ren, ob und allenfalls welche Sozialversicherungstr?ger davon ber?hrt sein k?nnten. Denn nur wenn der Unfallversicherer vorerst die im konkreten Fall koordinationsrechtlich bedeutsamen Versicherungsverh?ltnisse feststellt, befindet er sich ?berhaupt in der Lage, die den mitbetroffenen Sozialversicherern im Einsprache- und Beschwerdeverfahren zustehenden Partei- und Beschwerderechte einzur?umen. Eine Verletzung dieser Abkl?- rungspflicht wirkt sich als Verletzung der durch Art. 129 UVV einger?umten Partei- und Beschwerderechte aus. Sie zeitigt daher im kantonalen Beschwerdeverfahren dieselben Rechtsfolgen wie die unterlassene Er?ffnung der Verf?gung oder des Einspracheentscheides an den koordinationsrechtlich beteiligten Sozialversicherungstr?ger (RKUV 1997 Nr. U 276 S. 198 Erw. 2d; Urteil des EVG vom 15. Mai 2000, Nr. U 391/99 Erw. 4a). 2.4???? Die Beschwerdegegnerin hat weder ihre Verf?gung vom 29. April 2001 (Urk. 10/193) noch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2002 (Urk. 2) der betroffenen Krankenversicherung zugestellt. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin vor dem Erlass ihrer Entscheide ?ber jene noch keine Abkl?rungen get?tigt (Urk. 13; Urk. 14/3). ???????? Die Tatsache, dass bis anhin die Krankenversicherung in keiner Weise am Verfahren beteiligt wurde und dass m?glicherweise noch weitere Geh?rsrechte zu gew?hren sind, rechtfertigt die Aufhebung des Einspracheentscheides und die R?ckweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgem?ssen Er?ffnung der Verf?gung an den Krankenversicherer sowie an allf?llige weitere betroffene Sozialversicherer des Beschwerdef?hrers. Hernach hat die Beschwerdegegnerin erneut einen Einspracheentscheid zu f?llen, wobei sie - da Verfahrensbestimmungen im Allgemeinen sofort in Kraft treten (vorstehende Erw. 1) - Art. 49 Abs. 4 ATSG zu beachten haben wird.

3. ????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. Diese wird unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festgesetzt.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit diese nach geh?riger Er?ffnung der Verf?gung vom 29. April 2002 an den Krankenversicherer sowie allf?lligen weiteren betroffenen Sozialversicherungstr?gern des Beschwerdef?hrers ?ber die Einsprache erneut befinde. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2?700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Fritz Dahinden, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 13 - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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