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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.08.2003 UV.2002.00181

26 agosto 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,104 parole·~16 min·3

Riassunto

Rentenanspruch bei Beschwerden ohne organisches Korrelat (Rückenschmerzen), kein Schleudertrauma, keine Adäquanz eines psych. Leidens

Testo integrale

UV.2002.00181

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Glättli Urteil vom 27. August 2003 in Sachen Z.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       1.1     Die 1962 geborene Z.___ arbeitete seit Dezember 1996 mit einem Pensum von 35 Stunden pro Woche bei der Schweizerischen Post, Produktion A.___, als Sortiererin und war über diese Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 2. Februar 2001 um 21.30 Uhr stürzte sie am Arbeitsort eine Treppe hinunter, was zu Verletzungen am Rücken und an den Beinen führte und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. 8/1 Ziff. 1-12). Ab 3. März 2001 war die Versicherte gemäss Eintrag auf dem Unfallschein wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/7). Am 1. Oktober 2001 meldete sie einen Rückfall mit Arbeitsunfähigkeit ab 24. September 2001 (Urk. 8/8 Ziff. 6, Ziff. 10). Nach Einholen medizinischer Berichte (im Einzelnen nachstehende Erw. 3.1-3.3) verfügte die SUVA am 27. März 2003, dass es bezüglich der geltend gemachten Beschwerden an einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis fehle, weshalb keine Leistungspflicht der Unfallversicherung bestehe (Urk. 8/20). 1.2     Die dagegen von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto, Zürich, erhobene Einsprache (Urk. 8/27) wurde mit Einspracheentscheid der SUVA vom 13. September 2002 abgewiesen (Urk. 2). Die Krankenversicherung von Z.___ hatte die am 3. April 2002 vorsorglich erhobene Beschwerde (Urk. 8/21) am 15. April 2002 zurückgezogen (Urk. 8/26).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2002 (Urk. 2) erhob Z.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Giusto, am 16. Dezember 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids seien ihr die zustehenden Taggelder zu entrichten, unter Entschädigungsfolge (Urk. 1 S. 2). Die SUVA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 4. April 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       2.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).             Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b). Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt um so mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

3.       3.1     Gemäss Bericht des Spitals Limmattal über die Erstbehandlung der Beschwerdeführerin nach ihrem Sturz am 2. Februar 2001 stürzte die Beschwerdeführerin während der Arbeit etwa zehn Stufen rücklings eine Treppe hinunter. Etwa drei Stunden später suchte die Beschwerdeführerin den Notfall auf. Im Spital wurde eine Kontusion der Wirbelsäule (WS) diagnostiziert, mit Druckdolenz der gesamten WS und paravertebralem Hartspann, ohne Hinweis auf eine Fraktur. Schmerzen bestanden auch im Bereich beider Beine, auch hier ohne Hinweis auf eine Fraktur. Weitere Befunde wurden nicht erhoben; die Beschwerdeführerin, welche beim Sturz weder eine Bewusstlosigkeit, noch eine Amnesie, jedoch Nausea angegeben hatte, wurde nicht hospitalisiert (Bericht des Spital Limmattal vom 14. Februar 2002, Urk. 8/9).           Dr. med. B.___, Facharzt FMH für medizinische Radiologie/ Radio-Onkologie, welcher die Beschwerdeführerin in der Folge behandelte, diagnostizierte eine Thoraxkontusion und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS). Er berichte über einen anfänglich etwas mühsamen Verlauf, da immer wieder Schmerzen bestanden hätten, so dass ein Arbeitsversuch am 21. Februar 2001 gescheitert sei. Nach intensiver Physiotherapie sei dann eine Besserung eingetreten, so dass die Behandlung am 3. März 2001 habe abgeschlossen werden und die Beschwerdeführerin die Arbeit vollumfänglich wieder habe aufnehmen können (Bericht vom 20. September 2001, Urk. 8/10, vgl. auch Urk. 8/2-7). 3.2     Gemäss Überweisungsschreiben von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin, an die Orthopädische Universitätsklinik Balgrist (im Folgenden: Klinik Balgrist) war die Beschwerdeführerin seit 17. September 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. C.___ berichtete über unklare diffuse Rückenschmerzen nach Rückenkontusion und eine depressive Entwicklung, und warf die Frage nach einer Schmerzverarbeitungsstörung auf (Urk. 8/11).          Die Klinik Balgrist verordnete am 18. Dezember 2001 wegen muskulärer Dysbalance und den Beschwerden an der Hals- und Brustwirbelsäule (HWS, BWS) erneut Physiotherapie (Urk. 8/12). In ihrem Bericht vom 27. Dezember 2001 diagnostizierten die zuständigen Ärzte Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule und eine Zervikoneuralgie. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide an unveränderten Schmerzen im Bereich der BWS sowohl ventral als auch dorsal. Ebenso sei der Nacken stark schmerzhaft bis in die Okzipitalgegend hochziehend. Dabei verspüre die Beschwerdeführerin immer noch gelegentliche Kribbelparästhesien. Sowohl die Elektromyographie (EMG) als auch die Magnetresonanztomographie (MRI) der BWS und konventionelle Röntgenaufnahmen der HWS zeigten keinen pathologischen Befund; an der HWS wurden auch keine degenerativen Veränderungen festgestellt. Die befassten Ärzte beurteilten das Leiden als funktionelle Störung im Sinne einer Muskeldysbalance bei Status nach Distorsionstrauma der HWS und BWS und empfahlen eine weitere physiotherapeutische Behandlung in Kombination mit einer konsequenten schmerztherapeutischen und muskelrelaxierenden Behandlung (Urk. 8/13-14; Urk. 8/17).          Anlässlich einer Besprechung vom 4. Februar 2002 mit der Beschwerdegegnerin erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe die Arbeit mit Restbeschwerden aufgenommen und nach Abschluss der Behandlung im März 2001 bis zur erneuten Arbeitsaussetzung am 17. September 2001 durchgehend Beschwerden - ziehende Schmerzen vom Kreuz her über den Nacken bis in den Kopf - gehabt. Auch nach den vierwöchigen Sommerferien sei es ihr nicht besser gegangen. Zusammen mit den Schmerzen habe sich auch eine grosse Niedergeschlagenheit eingestellt, und mit dem Hausarzt sei auch über eine psychiatrische Gesprächstherapie gesprochen worden (Urk. 8/15). 3.3     Im Schreiben des Medizinischen Zentrums Löwenstrasse, Interdisziplinäres, medizinisches Rehabilitationszentrum für Psychosomatik, vom 7. Mai 2002 wurde eine autonome somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F-45) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F-32) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin wurde auf Einweisung des Hausarztes Dr. C.___ in das tagesklinische 8-Wochen-Rehabilitationsprogamm aufgenommen (Urk. 8/33, vgl. auch das Schreiben vom 19. Juni 2002 an Dr. C.___, Urk. 3/5= Urk. 13/2/3). Bei den Akten liegt sodann ein Schreiben einer Arbeitskollegin der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin (datiert 29. April 2002), worin erstere die Arbeitswilligkeit sowie die schmerzbedingt fehlgeschlagenen Arbeitsversuche der Beschwerdeführerin schilderte. Während der auf die erstmalige Arbeitsunfähigkeit folgenden Zeit habe die Beschwerdeführerin einige Male versucht, an die Arbeit zurückzukehren, was ihr jedoch nicht gelungen sei, worunter sie sehr leide (Urk. 8/31= Urk. 3/4). Im gleichen Sinn schilderte auch der Gruppenleiter, D.___, die Beschwerdeführerin. Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin ein paar Wochen nach dem Unfall wieder zur Arbeit gekommen sei, jedoch sei es jeweils nach einer Stunde nicht mehr gegangen. Seit dem Unfall habe sie nie einen Tag durchgearbeitet und habe nur mit einem ganz geraden Rücken gerade die leichtesten Pakete an sich nehmen können (Urk. 8/30= Urk. 3/3).          Kreisarzt Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, führte in seiner Beurteilung vom 16. August 2002 aus, es sei nicht verständlich, wie es nach über sieben Monaten zu einer unfallbedingten derartigen Verschlimmerung kommen solle, so dass die Arbeit habe niedergelegt werden müssen, dies nachdem die Beschwerdeführerin vorher während sechseinhalb Monaten ihrer Arbeit wieder nachgegangen sei und die initiale Arbeitsunfähigkeit einen Monat betragen habe. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrem Sturz multiple Prellungen erlitten. Die Folgen solcher Prellungen seien innert Wochen bis Monaten vollständig reversibel, als oberstes Limit gälten bei einer nicht degenerativ vorgeschädigten WS sechs Monate. Aus medizinischer Sicht sei dabei wenig erheblich, ob noch Physiotherapie appliziert werde oder nicht (Urk. 8/41, vgl. auch Urk. 8/41).          Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Dezember 2002 zuhanden der Invalidenversicherung eine chronisches panvertebrales Syndrom mit schwerer Schmerzverarbeitungsstörung und eine depressive Entwicklung und attestierte ab 17. September 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die schwere Schmerzverarbeitungsstörung gekoppelt mit depressiv hypochondrischer Entwicklung mache jede therapeutische Bemühungen zunichte. Die Beschwerdeführerin werde bei Dr. med. G.___, Psychiatrie FMH, behandelt (Urk. 9= Urk. 13/2/2). 3.4     Keine wesentliche neue Erkenntnisse sind den IV-Akten (Urk. 13/1-5) zu entnehmen. Im Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach vom 7. November 2002 an Dr. C.___ über die dortige ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom 28. August bis 24. Oktober 2002 wurde ein chronisches zerviko-thorakal-betontes Panvertebral-Syndrom mit Generalisierungstendenz sowie ein Verdacht auf eine depressive Entwicklung diagnostiziert. Oberarzt Dr. med. Ch. F.___ führte aus, funktionell hätten keine relevanten Einschränkungen festgestellt werden können, bis auf einen betonten muskulären Hartspann, vor allem im Nacken- und Schultergürtelbereich. Die Beschwerden hätten trotz intensiven Therapien nicht beeinflusst werden können (Urk. 13/2/4). Im Bericht der Klinik Balgrist an die IV-Stelle vom 26. September 2002 wurden chronische unspezifische Zervikalgien und Dorsalgien diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin klage über ein seit der ersten Konsultation unverändertes Schmerzbild mit Schmerzen thorakal bis in die Okzipitalgegend, ohne Ausstrahlung in die Beine, jedoch diffus in die Unterarme ausstrahlend mit Kältegefühl in beiden Händen. Die untersuchenden Ärzte schlossen aufgrund der ausführlichen Abklärungen ein morphologisches Korrelat aus, weshalb aus ihrer Sicht auch keine Therapie angeboten werden könne. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/3/2; Urk. 13/3/3). Die Psychiaterin Dr. G.___ diagnostizierte eine autonome somatoforme Schmerzstörung, aufgetreten nach dem Unfallereignis vom Februar 2001 (ICD-10 F.45.4), sowie eine längere depressive Reaktion bei anhaltender Belastungssituation (ICD-10 F43.21). Dr. G.___ erachtete die Beschwerdeführerin mit Beurteilung ab Behandlungsbeginn im September 2002 als zu 25-30 % und nach regelmässiger psychiatrisch-pharmakologischer Behandlung in etwa einem Jahr als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 13/1/1 lit. A-B, lit. D Ziff. 1; Urk. 13/1/2 S. 2). 3.5     In Würdigung der medizinischen Berichte ist festzuhalten, dass keine organischen Befunde festgestellt wurden, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin zu erklären vermochten. Sodann ist festzustellen, dass kein Beschwerdebild eines Schleudertraumas mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Anfänglich sind insbesondere thorakale und lumbale Schmerzen aktenkundig (vgl. vorstehende Erw. 3.1), sodann Schmerzen an der WS und gelegentliche Kribbelparästhesien (vorstehende Erw. 3.2); therapeutisch liessen sich die Beschwerden kaum beeinflussen. Hingegen bestand ein depressives Zustandsbild und eine unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetretene somatoforme Schmerzstörung (vgl. das Schreiben von Dr. C.___ vom September 2001, Urk. 7/11 sowie die Beurteilung von Dr. G.___, Urk. 13/1/1 lit. A). Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass die Beschwerden durch auf den Unfall zurückgehende, organische Verletzungen bedingt sind. Da auch kein Schleudertrauma oder eine schleudertraumaähnliche Verletzung anzunehmen ist, sind die Beschwerden als psychisch bedingt zu betrachten. Angesichts der zahlreichen Abklärungen, insbesondere auch der Elektromyographie (vgl. vorstehende Erw. 3.2), sind von weiteren Untersuchungen, namentlich einer neurologischen Untersuchung (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 6), keine massgeblichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. Schliesslich ist den Beobachtungen am Arbeitsplatz (vgl. vorstehende Erw. 3.3) nichts zu entnehmen, was mit den medizinischen Feststellungen in Widerspruch stünde. 3.6     Aufgrund der als psychisch zu qualifizierenden Beschwerden besteht eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nur bei Bejahen des nach den in vorstehender Erw. 2.2 aufgeführten Kriterien zu beurteilenden adäquaten Kausalzusammenhangs. Ein solcher ist indes zu verneinen, selbst wenn - ohne weiter darauf einzugehen - das in Frage stehende Unfallereignis als mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen qualifiziert wird (vgl. die Übersicht in RKUV 1999, Nr. U 330 S. 122 ff. Erw. 4b/bb). Denn die massgebenden Kriterien sind, wie die Beschwerdegegnerin richtig festhielt, nicht erfüllt, zumal eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen ist. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Urk. 2 S. 5f. Erw. 2b). 3.7     Das Gesagte führt zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Giusto - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Sozialversicherung - Groupe Mutuel, Martigny 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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