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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.08.2003 UV.2002.00179

27 agosto 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,833 parole·~14 min·3

Riassunto

Anfechtungsgegenstand, Anspruch auf Taggeld, Arbeitsunfähigkeit

Testo integrale

UV.2002.00179

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretär Volz Urteil vom 28. August 2003 in Sachen T.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer Kaufmann Rüedi & Partner Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

Sachverhalt: 1.       1.1     T.___, geboren 1956, war als Reinigerin und Sortiererin bei der A.___ AG, „___“, tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie sich am 14. Juni 2001 an ihrem Arbeitsplatz beim Sortieren von Leergebinden eine Verletzung ihres linken Beines zuzog (Urk. 16/1). Die Versicherte begab sich anschliessend am 25. Juni 2001 in ärztliche Behandlung (Urk. 16/2). 1.2     Am 6. Dezember 2001 wurde die Versicherte kreisärztlich untersucht (Urk. 16/9). Mit abschliessender Taggeldabrechnung vom 11. Dezember 2001 richtete die SUVA der Versicherten letztmals bis 9. Dezember 2001 Taggeldleistungen aus (Urk. 16/13/5). Mit Schreiben vom 14. Juni 2002 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie am Fallabschluss festhalte (Urk. 16/11 = Urk. 16/13/3), worauf die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, am 28. Juni 2002 bezüglich des Taggeldanspruchs ab Dezember 2001 den Erlass  einer anfechtbaren Verfügung beantragte (Urk. 16/13/1). In der Folge wurde die Versicherte am 15. Juli 2002 erneut kreisärztlich untersucht (Urk. 16/16). Mit Verfügung vom 7. August 2002 hielt die SUVA an der Einstellung der Versicherungsleistungen per 10. Dezember 2001 fest (Urk. 16/19). Mit Einspracheentscheid vom 4. November 2002 trat die SUVA auf die von der Versicherten am 11. September 2002 erhobene Einsprache (Urk. 16/20) in Bezug auf die beantragte Prüfung der Ansprüche auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung nicht ein und wies die Einsprache im Übrigen ab (Urk. 2 = Urk. 16/23).

2. 2.1     Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, am 11. Dezember 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„ 1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.

2. Es seien der Beschwerdeführerin weiterhin bis zu vollständigen Genesung die vollen Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten und die Heilungskosten zu tragen.

3. Eventualiter: Es sei die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA.“

2.2     In der Beschwerdeantwort vom 2. April 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15 S. 2). Mit Verfügung vom 7. April 2003 wurde Rechtsanwalt Dr. Ilg als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 17). In der Replik vom 23. Juni 2003 hielt die Versicherte an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 20 S. 2), worauf die SUVA in der Duplik vom 24. Juli 2003 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 23). Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 24). 

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin in der Taggeldabrechnung vom 11. Dezember 2001 mit, dass sie für die Zeit vom 17. Juli bis 9. Dezember 2001 Taggeldleistungen ausrichte (Urk. 16/13/5). In der Verfügung vom 7. August 2002 (Urk. 16/19), welche im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. November 2002 (Urk. 2) bestätigt wurde, führte die Beschwerdegegnerin alsdann aus, dass sie die Einstellung der Taggeldleistungen auf den 10. Dezember 2001 bestätige (Urk. 16/9 S. 3). 2.2     In der Beschwerdeantwort vom 2. April 2003 (Urk. 15) bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass sie der Beschwerdeführerin bereits in der Taggeldabrechnung vom 11. Dezember 2001 (Urk. 16/13/5) die Einstellung der Taggeldleistungen auf den 10. Dezember 2001 eröffnet habe. Dies sei unwidersprochen geblieben. Erst am 14. Juni 2001 habe die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Taggeldzahlungen beantragt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen bis 14. Juni 2001 zugewartet habe, widerspreche den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Der am 14. Juni 2001 erhobene Widerspruch sei als verspätet anzusehen (Urk. 15 S. 4 f.) 2.3     Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bereits in der Taggeldabrechnung vom 11. Dezember 2001 rechtskräftig über die Einstellung der Taggeldleistungen per 10. Dezember 2001 verfügt hat. Bejahendenfalls wäre zu prüfen, ob die spätere Verfügung vom 7. August 2002 die Wiedererwägung oder prozessuale Revision der Abrechnung vom 11. Dezember 2001 zum Inhalt hatte, oder ob es sich dabei um einen unzulässigen Feststellungsentscheid handelt. Denn die formellrechtliche Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens setzt als Sachurteilsvoraussetzung ein schutzwürdiges Interesse der beschwerdeführenden Person rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung voraus, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person bereits durch einen rechtskräftigen Leistungsentscheid gewahrt wurde (BGE 125 V 24 Erw. 1b mit Hinweisen). Gegenstand von Rechtsbegehren können sodann ganz allgemein nur Rechtsfolgen, nicht aber bloss theoretische Rechtsfragen sein (BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b, 123 II 286 f. Erw. 4, 121 V 317 Erw. 4a; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 144 Ziff. 10, Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz 539 je mit Hinweisen). 2.4     In der Taggeldabrechnung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2001, welche keine Rechtsmittelbelehrung enthält und nicht als Verfügung bezeichnet ist, führte die Beschwerdeführerin das Folgende aus (Urk. 16/13/5): „Schluss 100.0 % 17.07.2001 - 09.12.2001 146 Tage zu 82.35“. Die Taggeldabrechnung vom 11. Dezember 2001 stellt zweifellos eine faktische Verfügung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. ZAK 1989 S. 174 ff.) dar. Denn dabei handelt es sich um eine Verwaltungsanordnung im Einzelfall, welche den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggeldleistungen für die Zeit vom 17. Juli bis 9. Dezember 2001 zum Gegenstand hat. Daraus kann hingegen nicht die Einstellung der Taggeldleistungen auf den 10. Dezember 2001 oder die Verneinung des Anspruch auf Taggeldleistungen ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Denn die isolierte Erwähnung des Begriffes „Schluss“ kann alleine nicht als eine Einstellung der Taggeldleistungen interpretiert werden. Verfügungsgegenstand der Taggeldabrechnung vom 11. Dezember 2001 bildet somit lediglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggeldleistungen in der Zeit vom 17. Juli bis 9. Dezember 2001, nicht hingegen die Einstellung der Taggeldleistungen auf den 10. Dezember 2001 oder die Verneinung des Taggeldanspruchs ab diesem Zeitpunkt. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am 7. August 2002 die Einstellung der Taggeldleistungen auf den 10. Dezember 2001 förmlich verfügte (Urk. 16/19).

3. 3.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).  Anfechtungsgegenstand im materiellen Sinne bilden die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand bildet demgegenüber das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis (BGE 125 V 415 Erw. 2a).  3.2     In der Verfügung vom 7. August 2002 bezog sich die Beschwerdegegnerin auf die kreisärztliche Untersuchung vom 6. Dezember 2001 (Urk. 16/09), wonach ab 10. Dezember 2001 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 16/19 S. 1), und stellte fest, dass sie an der Einstellung der Taggeldleistungen auf den 10. Dezember 2001 festhalte (Urk. 16/19 S. 2). Gegenstand der Verfügung vom 7. August 2002 war daher die Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 10. Dezember 2001 und die Einstellung der Taggeldleistungen auf diesen Zeitpunkt. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 4. November 2002 auf die von der Beschwerdeführerin einspracheweise gestellten Eventualbegehren um Prüfung der Ansprüche auf  eine Rente und eine Integritätsentschädigung nicht eintrat (Urk. 2 S. 3). 3.3     Anfechtungsgegenstand im materiellen Sinne stellt das diesem Verfahren zu Grunde liegende Rechtsverhältnis in seiner Gesamtheit dar. Dies ist die Frage nach dem Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin ab 10. Dezember 2001 und nach dem Ausmass der ab diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsfähigkeit. Nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehören jedoch ein allfälliger Rentenanspruch und ein allfälliger Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Denn bei den Fragen nach der Erwerbsunfähigkeit und nach der Integritätseinbusse handelt es sich um von der vorliegend streitigen Arbeitsunfähigkeit getrennte Rechtsverhältnisse. Insofern die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, es seien ihre Ansprüche auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

4.       Zu prüfen bleibt die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 10. Dezember 2001. 4.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung). 4.2     Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so kann nur dann eine für die Unfallversicherung relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn der Willensmangel bzw. die Willensschwäche auf einen unfallbedingten geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführen ist, nicht aber, wenn die fehlende Ausnützung der Arbeitsfähigkeit auf anderen Gründen beruht (wie z.B. bei Simulation; BGE 115 V 134 mit Hinweis). 4.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

5. 5.1     In seinem Zeugnis vom 26. Juni 2001 erwähnte Dr. med. B.___, Spezialarzt für Rheumatologie, dass er die Beschwerdeführerin erstmals am 25. Juni 2001 behandelt habe, und attestierte dieser anschliessend für zwei Wochen eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/2). 5.2     Im Zwischenbericht vom 18. Oktober 2001 diagnostizierte Dr. B.___ eine Kontusion des rechten Knies und stellte einen protrahierten Verlauf fest. Die voraussichtliche Dauer der Behandlung und einen Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit könne er nicht bestimmen. Er habe Mühe, eine genauere Beurteilung abzugeben, und empfehle eine Untersuchung durch den Kreisarzt (Urk. 16/6). 5.3     SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, FMH für Chirurgie, erwähnte im Bericht vom 6. Dezember 2001, dass er die Beschwerdeführerin gleichentags untersucht habe. Dabei habe er weder eine Seitendifferenz an den Beinen noch Hinweise auf eine venöse oder arterielle Läsion oder auf eine Nervenschädigung erkennen können. Das rechte Kniegelenk sei stabil, ergussfrei und nicht überwärmt. Bei freier Beweglichkeit sei es mit dem linken Kniegelenk vergleichbar (Urk. 16/9 S. 3). Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten nächtlichen Beinkrämpfe könne er keine unfallkausale Ursache erkennen. Weitere medizinische Abklärungsmassnahmen seien nicht angezeigt. Ab 10. Dezember bestehe am angestammten Arbeitsplatz eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 16/9 S. 3). 5.4     SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, orthopädische Chirurgie FMH, stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2002 fest, dass er während der gleichentags durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführerin keine Muskelkrämpfe habe feststellen können. Bei guter Belastbarkeit sei das rechte Knie vielmehr frei beweglich. Ein Reizzustand bestehe nicht. Weitergehende medizinische Abklärungen seien nicht indiziert. Auf Grund der Unfallfolgen sei eine volle Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 16/16 S. 3).

6. 6.1     Aus den obenerwähnten medizinischen Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des versicherten Unfalles vom 14. Juni 2001 eine Verletzung am rechten Bein zuzog und dass der behandelnde Dr. B.___ ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 25. Juni bis 11. Dezember 2001 attestierte (vgl. Urk. 16/10), mithin bis zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Festlegung. Es ist sodann davon auszugehen, dass die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. C.___ vom 6. Dezember 2001 und von Dr. D.___ 15. Juli 2002 den obenerwähnten von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht werden. Sind sie doch für die vorliegend im Streite stehende Frage nach der Arbeitsfähigkeit umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der medizinischen Aktenlage verfasst. Auf die darin enthaltenen Aussagen kann demnach abgestellt werden, sofern sich aus den übrigen Akten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Beurteilungen ergeben sollten. 6.2     Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3), wich Dr. B.___ in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von der Beurteilung durch die Kreisärzte ab. Obwohl er im Zwischenbericht vom 18. Oktober 2001 erklärte, dass er bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin Schwierigkeiten habe und die Meinung vertrat, dass wahrscheinlich weitere Abklärungen nötig seien, empfahl er eine kreisärztliche Untersuchung (Urk. 16/6). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. Dezember 2001 schloss sich Dr. B.___ jedoch der kreisärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung an und stellte im Unfallschein fest, dass ab 12. Dezember 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bestehe (Urk. 16/10). Mithin ist davon auszugehen, dass sich Dr. B.___ nicht nur in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, sondern auch insofern der Beurteilung von Dr. C.___ anschloss, als dieser eine weitere medizinische Abklärung nicht als indiziert erachtete. 6.3     Der Beschwerdeführerin kann auch insofern nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, die Beurteilungen durch Dr. C.___ und Dr. D.___ widersprächen sich, weshalb ein Obergutachten einzuholen sei (Urk. 20 S. 4). Dr. D.___ stellte im Gegensatz zu Dr. C.___ zwar fest (Urk. 16/16 S. 3):

„ Wie den Angaben des Ehemannes entnommen werden kann, besteht offenbar eine Problematik von Seiten der Nieren, deswegen sei die Patientin in jüngerer Zeit auch im Unispital hospitalisiert gewesen. Details sind mir nicht bekannt, die noch als Ödeme zu bezeichnenden Verdickungen an den Beinen könnten damit in Zusammenhang stehen, allenfalls auch die Muskelkrämpfe im Rahmen einer Elektrolytstörung“.

Hingegen stimmen die Beurteilungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ insofern überein, als sie die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beinkrämpfe ausschlossen. Da die Beurteilung von Dr. C.___ und Dr. D.___ somit in den vorliegend massgeblichen Belangen übereinstimmen, kann daher von weiteren medizinischen Abklärungsmassnahmen abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen).

7.       Nach Gesagtem steht auf Grund der medizinische Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit ab 10. Dezember 2001 an ihrem angestammten Arbeitsplatz vollständig arbeitsfähig war. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. Juli 2002 und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid die Taggeldleistungen auf den 10. Dezember 2001 einstellte. Die gegen den angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2002 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.       Nach Einsicht in die Honorarnote vom 21. August 2003 (Urk. 26) ist der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin gemäss dem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (plus Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'030.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.  

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 2'030.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer - Bundesamt für Sozialversicherung sowie an: -   die Gerichtskasse 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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