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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.05.2003 UV.2002.00175

25 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,626 parole·~18 min·2

Riassunto

Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit bei Nichttragen der Sicherheitsgurten

Testo integrale

UV.2002.00175

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?r Volz

Urteil vom 26. Mai 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Markusstrasse 10, 8006 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? M.___, geboren 1960, war seit 1999 als Aushilfsarbeiterin auf Abruf bei der A.___ AG, Druckverarbeitung und Versand, ?___?, t?tig und war ?ber diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unf?lle, unfall?hnliche K?rpersch?digungen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 8/1), als sie am 10. Februar 2001 als Beifahrerin im Personwagen? ihres Ehegatten an einer Auffahrkollision beteiligt war, wobei das unfallverursachende Fahrzeug von hinten auf das Heck des Fahrzeuges, in welchem die Versicherte sass, auffuhr und das angestossene Fahrzeug gegen ein weiteres Fahrzeug schob (Urk. 8/5). Die Stadtpolizei Winterthur hat anschliessend am 15. Februar 2001 die Fahrer- und Beifahrergurten des Unfallfahrzeuges, in?? welchem die Versicherte sass, zu Beweiszwecken ausgebaut und sichergestellt (Urk. 8/5 S. 5 und 8). In der Folge holte die SUVA bei der Arbeitsgruppe f?r Unfallmechanik, Institut f?r biomedizinische Technik der Universit?t und der ETH Z?rich, Z?rich, ein biomechanisches Kurzgutachten (Gutachten vom 7. Dezember 2001; Urk. 8/16) ein und zog beim Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, der Z?rich Versicherungs-Gesellschaft, Z?rich, ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Z?rich zu den Sicherheitsgurten des Unfallfahrzeuges bei (Gutachten vom 21. Dezember 2001; Urk. 8/17). 1.2???? Mit Verf?gung vom 6. Juni 2002 k?rzte die SUVA die Taggeldleistungen an die Versicherte wegen Grobfahrl?ssigkeit um 10 % (Urk. 8/20). Die dagegen am 17. Juni 2002 von Rechtsanwalt Dr. Kre?o Glava?, Z?rich, in Vertretung der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/21) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 9. September 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/25) ab.

2. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kre?o Glava?, am 6. Dezember 2002 Beschwerde mit den Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

? 1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 9. September 2002 sei aufzuheben, soweit darauf einzutreten sei. 2. Es sei eine biomechanische Abkl?rung mit der spezifischen Frage in Auftrag zu geben, n?mlich ob in casu der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Nichttragen der Gurten und den entstandenen K?rperverletzungen gegeben ist. 3. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.?

In der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2003 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 30. Januar 2003 als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 9). Am 7. Februar 2003 reichte die Versicherte eine weitere Eingabe ein (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Hat die versicherte Person den Unfall grobfahrl?ssig herbeigef?hrt, so werden in der Versicherung der Nichtberufsunf?lle die Taggelder gek?rzt, die w?hrend den ersten zwei Jahren nach dem Unfall ausgerichtet werden. Die K?rzung betr?gt jedoch h?chstens die H?lfte der Leistungen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalles f?r Angeh?rige zu sorgen hat, denen beim Tod der versicherten Person Hinterlassenenrenten zustehen w?rden (Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung, UVG). Um zu beurteilen, ob das Verhalten als grobfahrl?ssig im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG sowie der darauf gr?ndenden Rechtsprechung und Literatur einzustufen ist, sind die verschiedenen Argumente, die f?r oder gegen eine Grobfahrl?ssigkeit sprechen, gewissenhaft gegeneinander abzuw?gen. Zu beachten ist hierbei, dass sich die im Einzelfall gebotene Sorgfalt nach objektiven Kriterien bemisst, die sich entweder geschriebenen Normen und Satzungen oder einem von der Praxis entwickelten objektivierten Massstab des Handelns entnehmen lassen. Gem?ss diesem ist von einem hypothetischen Menschenbild auszugehen, wobei das Handeln der sch?digenden Person mit dem eines durchschnittlich sorgf?ltigen vern?nftigen Menschen in der gleichen Situation und unter den gleichen Gegebenheiten verglichen wird. Existiert keine Verhaltenspflicht durch objektives Recht, so kann nur dann von Grobfahrl?ssigkeit gesprochen werden, wenn das erwartete Verhalten von einem breiten gesellschaftlichen Konsens getragen ist (RKUV 2002 Nr. U 459 S. 227, 1994 Nr. U 198 S. 220). 1.3???? Nach st?ndiger Rechtsprechung ist der Begriff der groben Fahrl?ssigkeit im Zusammenhang mit Verkehrsunf?llen nach Art. 37 Abs. 2 UVG weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), welcher ein r?cksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist grobe Fahrl?ssigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG in der Regel dann anzunehmen, wenn in urs?chlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden. Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeutet demgem?ss eine grobe Fahrl?ssigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegen?ber der leichten Fahrl?ssigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift f?hrt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrl?ssigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umst?nde des konkreten Falles zu w?rdigen und ist zu pr?fen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungsgr?nde vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (BGE 118 V 307 Erw. 2b mit Hinweisen). 1.4???? Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen f?r die richtige und vollst?ndige Abkl?rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschr?nkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). ???????? Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisf?hrungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausf?llt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unm?glich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweisw?rdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit f?r sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Im Anwendungsbereich von Art. 37 Abs. 2 UVG weist sich die Beweislosigkeit daher zu Ungunsten des Versicherers aus, der aufgrund des unbewiesen gebliebenen Sachverhalts die Versicherungsleistungen k?rzen will (vgl. BGE 105 V 216 Erw. 2c). 1.4???? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind. W?hrend im Zivil- und Strafverfahren die richterliche ?berzeugung grunds?tzlich auf dem vollen Beweis gr?ndet, hat das Gericht im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen (BGE 121 V 208 Erw. 6b mit Hinweisen). 1.5???? Nach dem Grundsatz der freien Beweisw?rdigung haben Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

2. Vorliegend ereignete sich der Unfall am Samstag, den 10. Februar 2001, und daher wahrscheinlich in der Freizeit der Beschwerdef?hrerin (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 8 und Urk. 8/5 S. 2). Nach schweizerischer Rechtsauffassung sind selbst Unf?lle, die ein Versicherter auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleidet, Nichtberufsunf?lle (Art. 7 Abs. 2 UVG e contrario). Vorliegend ist eine K?rzung nach Art. 37 Abs. 2 UVG somit grunds?tzlich m?glich (vgl. auch BGE 121 V 43 f. Erw. 2c mit Hinweisen auf 119 V 176 ff., 118 V 309 Erw. 4b, RKUV 1994 Nr. U 207 S. 331 Erw. 2a).

3. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. September 2002 gest?tzt auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Z?rich vom 21. Dezember 2001 davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin anl?sslich des versicherten Unfallereignisses die Sicherheitsgurten nicht getragen und den Unfall daher im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG in grobfahrl?ssiger Weise verschuldet hatte (Urk. 2 S. 3). 3.2???? Die Beschwerdef?hrerin bringt hiegegen vor, sie habe die Sicherheitsgurten getragen. Das Gegenteil sei anhand der ausgebauten und sichergestellten Sicherheitsgurten des Unfallfahrzeuges nicht zu beweisen. Denn die Sicherheitsgurte seien m?glicherweise w?hrend des Unfalles aus der Halterung gesprungen (Urk. 1 S. 3). Sie habe sich sodann kurz vor dem fraglichen Unfallereignis nach vorne gebeugt, um etwas zu holen (Urk. 1 S. 2). Bei einer Auffahrkollision von hinten werde der K?rper zun?chst nach hinten geschleudert und erst in einer zweiten Phase, aber weit weniger wuchtig, nach vorne, wobei er in den seltensten F?llen wie vorliegend zur Frontscheibe gelange. Gerade bei solchen Ereignissen n?tzten aber die Gurten auch nichts. Es fehle somit jedenfalls an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen der Sicherheitsgurte und den in Folge des Unfalls erlittenen Verletzungen (Urk. 1 S. 3).

4. ????? 4.1???? Die Stadtpolizei Winterthur f?hrte im Polizeirapport vom 19. Februar 2001 zur Frage, ob die Beschwerdef?hrerin w?hrend des Unfalls die Sicherheitsgute getragen hat, das Folgende aus (Urk. 8/5 S. 7 f.):

? Es konnte nicht genau abgekl?rt werden, ob das Ehepaar M.___ die Sicherheitsgurten bei der Kollision wirklich getragen hatte. Deshalb wurde gemeinsam durch den Pikett-Of, Oblt B.___, und den Unfallsachbearbeiter, Wm C.___, entschieden, das die Gurten ausgebaut und sichergestellt werden.?

4.2???? Die Gutachter des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Z?rich stellten in ihrem Gutachten vom 21. Dezember 2001 fest, dass sie die Sicherheitsgurten des Unfallfahrzeuges auf Ersuchen der Stadtpolizei Winterthur untersucht h?tten (Urk. 8/17 S. 1). Bei der mikroskopischen Untersuchung der Sicherheitsgurte sei die Erfahrungstatsache zu beachten, wonach das Gurtband bei einer starken Belastung durch eine zur?ckgehaltene Person etwas gedehnt werde, wodurch ein kurzes Gurtst?ck unter heftigem Druck durch die Umlenkbeschl?ge laufe und dabei Tragspuren hinterlasse (Urk. 8/17 S. 2). Die Experten stellten sodann fest, dass die untersuchten Gurtsysteme keine unfallrelevanten Besch?digungen aufwiesen, und dass die ?berpr?fung der Gurtautomatik eine einwandfreie Funktionsweise des Aufroll- und Blockiermechanismus ergeben habe. Es seien sodann weder an den Gurtb?ndern noch an den Umlenkbeschl?gen Tragspuren vorhanden gewesen, welche bei einer st?rkeren Belastung der getragenen Gurte durch das Zur?ckhalten einer Person zu erwarten seien. In Ber?cksichtigung der obenerw?hnten Erfahrungstatsache zogen die Gutachter der Stadtpolizei Z?rich aus ihren Untersuchungsergebnissen die folgenden Schlussfolgerungen (Urk. 8/17 S. 3):

? Beim Heckaufprall gegen ihr Fahrzeug wurden die Gurte der beiden BMW-Insassen nicht beansprucht bzw. sie wurden - bei umgelegter Gurte - von diesen weg nach hinten geschleudert/gedr?ckt, auch dann, wenn sie sich in diesem Moment ganz nach vorne gebeugt haben sollten. Beim unmittelbar folgenden Frontanprall ihres Fahrzeuges wurden die beiden BMW-Insassen mit einer grossen Beschleunigung nach vorne geworfen/geschleudert. Dabei waren bei umgelegter Gurte die Voraussetzungen f?r die Bildung von ?Tragspuren? gegeben. Unter diesen Bedingungen w?rden wir deshalb entsprechende Spuren an den Gurtkomponenten, insbesondere Reib-/Sch?rfspuren an den beiden kunststoffbeschichteten Umlenkbeschl?gen erwarten, wenn die Gurte in diesem Zeitpunkt (Unfallgeschehen) getragen worden w?ren. Aus dem Fehlen von ?Tragspuren? schliessen wir, dass die Gurte im Unfallzeitpunkt weder vom Lenker noch von der Beifahrerin getragen wurden. Die Besch?digung (Unfallfotos) an der Frontscheibe rechts oben (?Spinnennetz?) untermauert den Befund.?

4.3???? Die Gutachter der Arbeitsgruppe f?r Unfallmechanik, Prof. Dr. med. D.___, Facharzt f?r Rechtsmedizin, speziell forensische Biomechanik, und Dr. sc. techn. E.___ f?hrten in ihrer biomechanischen Kurzbeurteilung vom 7. Dezember 2001 das Folgende aus (Urk. 8/16 S. 2 f.):

? Aufgrund der technischen Informationen konnte festgestellt werden, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeits?nderung (delta-v) f?r den BMW unterhalb oder innerhalb eines Bereiches von 10 - 15 km/h lag; durch die dabei wirksamen Beschleunigungskr?fte bewegte sich Frau M.___ relativ zum Fahrzeug nach hinten. Die anschliessende Frontalkollision war von untergeordneter Bedeutung, es kam jedoch offensichtlich zu einem Sch?delanprall an der Frontscheibe. (...) Infolge des Kopfanpralles an der Frontscheibe ist es einerseits zu einer direkten Traumatisierung des Sch?dels (Prellung, Commotio) und zweitens durch den nachschiebenden K?rper zu einem Abknicken der Halswirbels?ule gekommen. Ob dies alleine durch eine ?out-of-position?-Situation so geschehen kann, oder ob ein allf?lliges Nichttragen der Gurte mitspielt, ist schwierig zu beurteilen; jedenfalls k?nnten wir, bei gegebener K?pergr?sse und Anprallstelle, bei einem Nichttragen der Gurte den Kopfanprall deutlich besser nachvollziehen.?

4.4???? Die erstbehandelnden ?rzte der interdisziplin?ren Notfallstation des Kantonsspitals Winterthur stellten in ihrem Bericht vom 10. Februar 2001 unter anderem folgenden Befund fest (Urk. 8/2 S. 1):

? Starke Druckdolenz ?ber der frontalen Kalotte, keine Krepitation, Schwellung palpabel. Druckdolenz ?ber der Orbita bds. mit Fortleitung in die Kalotte.?

5. 5.1???? Aus obenerw?hnter Aktenlage geht hervor, dass die Stadtpolizei Winterthur die Sicherheitsgurten des Unfallfahrzeuges unmittelbar nach dem Unfall ausbaute und sicherstellte. Das anschliessend durch den wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Z?rich verfasste technische Gutachten zur Frage, ob die Sicherheitsgurte anl?sslich des Unfalls vom 10. Februar 2001 getragen wurden, beruht auf umfassenden technischen Untersuchungen, enth?lt nachvollziehbare Schlussfolgerungen, und erscheint insgesamt als ?berzeugend, weshalb vorliegend darauf abzustellen ist. Gest?tzt darauf ist deshalb gem?ss der darin statuierten Erfahrungstatsache davon auszugehen, dass bei umgelegter Gurte die Voraussetzungen f?r die Bildung von Tragspuren gegeben und entsprechende Spuren an den Gurtkomponenten im Unfallfahrzeug festzustellen gewesen w?ren. Da Tragspuren an den ausgebauten Gurten jedoch fehlten, ist den Gutachtern der Stadtpolizei Z?rich insofern zu folgen, als diese daraus den Schluss zogen, dass mit dem massgebenden Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdef?hrerin w?hrend des Unfalls vom 10. Februar 2001 die Sicherheitsgurte nicht getragen hat. 5.2???? Nicht zu h?ren ist hingegen die Beschwerdef?hrerin, wenn sie geltend macht, die Gurten seien aus der Halterung gesprungen (Urk. 1 S. 3), da aus dem Polizeirapport der Stadtpolizei Winterthur vom 19. Februar 2001 zweifellos hervorgeht, dass die Sicherheitsgurten des Unfallfahrzeuges unmittelbar nach dem Unfall durch die Stadtpolizei Winterthur ausgebaut und sichergestellt wurden, ohne dass diese Anhaltspunkte, welche ein Herausspringen aus der Halterung annehmen liessen, festgestellt h?tte. 5.3???? Da f?r die vorliegend streitigen Belange der Sachverhalt somit als rechtsgen?gend abgekl?rt erscheint, ist, entgegen den diesbez?glichen Vorbringen der Beschwerdef?hrerin (Urk. 1 S. 2 f.), von weiteren Beweismassnahmen - insbesondere der Anordnung einer erg?nzenden fachtechnischen Expertise oder einer Befragung der Beschwerdef?hrerin oder ihres Ehegatten - abzusehen (antizipierte Beweisw?rdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen).

6. 6.1???? In Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG wird der Bundesrat erm?chtigt, Bestimmungen zu erlassen, welche vorschreiben, dass Insassen von Motorwagen R?ckhaltevorrichtungen (Sicherheitsgurten und dergleichen) ben?tzen, wovon er in Art. 3a Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung Gebrauch gemacht hat. Danach m?ssen F?hrer und mitfahrende Personen in Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbussen und leichten Sattelschleppern die vorhandenen Sicherheitsgurten w?hrend der Fahrt tragen. 6.2???? Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdef?hrerin wegen Nichttragens von Sicherheitsgurten (Art. 57 Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung) bestraft worden w?re. Das Sozialversicherungsgericht ist jedoch weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an allf?llige Feststellungen und W?rdigungen des Strafgerichts gebunden (BGE 125 V 242 Erw. 6a, 111 V 177 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Aufgrund des Gutachtens des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Z?rich ist mit dem massgebenden Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin w?hrend des Unfalls vom 10. Februar 2001 die Sicherheitsgurte nicht getragen hat. 6.3???? Das Nichttragen der Sicherheitsgurten stellt jedoch nach der Rechtsprechung grunds?tzlich eine grobe Fahrl?ssigkeit dar, welche eine K?rzung der Versicherungsleistungen rechtfertigt, wenn zwischen einem solchen Verschulden und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 307 Erw. 2c mit Hinweisen auf BGE 109 V 151 Erw. 1, RKUV 1986 Nr. U 9 S. 347 Erw. 2). Zu pr?fen bleibt daher, ob zwischen dem Nichttragen der Sicherheitsgurte und den Folgen des versicherten Unfalls ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht, wobei eine ad?quate Kausalbeziehung schon dann zu bejahen ist, wenn durch die Grobfahrl?ssigkeit lediglich die Folgen des Unfalles verschlimmert wurden (Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung, Z?rich 2003, S. 215).??

7. 7.1???? In BGE 109 V 153 Erw. 3b hat das EVG festgestellt, dass Sicherheitsgurten verhindern, dass angegurtete Personen bei einer starken Negativbeschleunigung vom Sitz gehoben und mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe und das Armaturenbrett geschleudert werden. Durch zahlreiche Studien und Statistiken sei zudem ?berzeugend nachgewiesen worden, dass Autoinsassen durch richtig angelegte Sicherheitsgurten wirksam gesch?tzt w?rden, sei es dass Verletzungen ?berhaupt vermieden w?rden, sei es dass die Verletzungen weniger schwer ausfallen als beim Nichttragen der Gurten. Dies gelte praktisch f?r alle Unfallsituationen, insbesondere aber f?r Frontalkollisionen, welche den h?chsten Traumatisierungsgrad aufwiesen, sowie f?r Seitenkollisionen und ?berschl?ge. Aufgrund wissenschaftlich gesicherter Erfahrungen mit Sicherheitsgurten k?nne daher im Regelfall auch ohne aufwendige unfalltechnische und -medizinische Untersuchungen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Sicherheitsgurten wirksam gewesen w?ren, und dass Verletzungen nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge nicht oder nicht im selben Ausmass entstanden w?ren. In diesem Sinne sei der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen der Gurten und den erlittenen Unfallfolgen als gegeben zu betrachten, soweit aufgrund der besonderen Umst?nde nicht das Gegenteil angenommen werden m?sse. 7.2???? Die Beschwerdef?hrerin macht diesbez?glich zur Hauptsache geltend, dass sie infolge der erlittenen Heckkollision zuerst nach hinten und erst in einer zweiten Phase in geringerem Ausmass nach vorne geschleudert worden sei. Auch wenn sie die Sicherheitsgurte getragen h?tte, h?tte diese ihren K?rper wahrscheinlich nicht aufgehalten. Das Nichttragen der Gurten habe jedenfalls die Unfallfolgen nicht verschlimmert (Urk. 1 S. 3). 7.3???? Aus dem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Z?rich geht denn auch hervor, dass die Beschwerdef?hrerin durch den Heckaufprall zuerst nach hinten geschleudert und erst durch den nachfolgenden Frontanprall mit grosser Beschleunigung nach vorne geschleudert wurde (Urk. 8/17 S. 3). Des Gleichen stellten Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ in der Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe f?r Unfallmechanik fest, dass sich die Beschwerdef?hrerin infolge des Heckaufpralls wegen der dabei wirksamen Beschleunigungskr?fte zuerst relativ zum Fahrzeug nach hinten bewegt habe. Erst durch die anschliessende Frontalkollision sei es zu einem Sch?delanprall an der Frontscheibe gekommen, wobei es infolge des Kopfanpralles an der Frontscheibe zu einer direkten Traumatisierung des Sch?dels (Prellung, Commotio) und durch den nachschiebenden K?rper zudem zu einem Abknicken der Halswirbels?ule gekommen sei (Urk. 8/16 S. 2 f.). 7.4???? Daraus ist einerseits ersichtlich, dass es nicht schon durch den Heckaufprall, sondern erst infolge der nachfolgenden Frontalkollision zu einem Sch?delanprall an der Frontscheibe gekommen ist. Anderseits ist davon auszugehen, dass der Gesundheitsschaden massgeblich durch die dabei erlittene Traumatisierung des Sch?dels und die nachfolgende Abknickverletzung der Halswirbels?ule verursacht wurde. 7.5 Gest?tzt auf die obenerw?hnten (Erw. 7.1; BGE 109 V 153 Erw. 3b) Erfahrungstatsachen ist jedoch mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Tragen der Sicherheitsgurte wirksam gewesen w?re und ein Sch?delanprall an der Frontscheibe verhindert h?tte. Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ stellten denn auch fest, dass ein allf?lliges Nichttragen der Gurte zwar schwierig zu beurteilen sei, dass aber bei gegebener K?rpergr?sse und Anprallstelle bei einem Nichttragen der Gurte der Kopfanprall deutlich besser nachzuvollziehen sei (Urk. 8/16 S. 3). Nach Gesagtem folgt, dass die durch den Unfall erlittenen Verletzungen des Sch?dels und der Halswirbels?ule nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge bei Tragen einer Sicherheitsgurte nicht oder nicht im selben Ausmass entstanden w?ren. Der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen der Gurte und den erlittenen Unfallfolgen ist demnach als gegeben zu betrachten. Besondere Umst?nde, welche das Gegenteil annehmen liessen, sind keine ersichtlich. 7.6???? Trotz gegenteiliger Vorbringen der Beschwerdef?hrerin (Urk. 1 S. 2 f.) hat die Beurteilung der erstbehandelnden ?rzte des Kantonsspitals Winterthur als Indiz zu gelten, welches der Annahme einer nach vorne gebeugten K?rperhaltung w?hrend der Kollision widerspricht. Denn die ?rzte des Kantonsspitals Winterthur stellten eine starke Druckdolenz ?ber der frontalen Kalotte fest (Urk. 8/2 S. 1), was auf einen frontalen Sch?delanprall und nicht auf einen Aufprall mit der Sch?deldecke, wie dies bei einer gebeugten Haltung eher zu erwarten w?re, hindeutet. Die Frage nach der K?perhaltung w?hrend des Kollisionsereignisses kann jedoch offen bleiben. Denn auch wenn anzunehmen w?re, dass sich die Beschwerdef?hrerin w?hrend des Unfalls nach vorne gebeugt h?tte, um etwas zu holen, ist gem?ss dem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Z?rich davon auszugehen, dass der K?rper der Beschwerdef?hrerin durch den Heckaufprall zuerst nach hinten und erst auf Grund des nachfolgenden Frontanpralls mit grosser Beschleunigung nach vorne geschleudert wurde. Es ist sodann auch insofern den ?berzeugenden Schlussfolgerungen der Gutachter der Stadtpolizei Z?rich zu folgen, als diese feststellten, dass die Beschwerdef?hrerin - auch wenn sie sich urspr?nglich nach vorne gebeugt gehabt h?tte - bei umgelegter Sicherheitsgurte durch diese zur?ckgehalten worden w?re (Urk. 8/17 S. 3).

8.?????? Bei fehlenden entlastenden Umst?nden ist das Verhalten der Beschwerdef?hrerin nach Gesagtem daher als grobfahrl?ssig einzustufen, weshalb die Beschwerdegegnerin in der Verf?gung vom 6. Juni 2002 und im diese best?tigenden Einspracheentscheid vom 9. September 2002 die Taggeldleistungen zu Recht k?rzte. Auch masslich l?sst sich die angeordnete K?rzung im Ausmass von 10 %, welche gem?ss der Rechtsprechung dem K?rzungsminimum entspricht (BGE 109 V 155 Erw. 4), nicht beanstanden. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. September 2002 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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