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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.09.2003 UV.2002.00173

29 settembre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,479 parole·~12 min·2

Riassunto

Valideneinkommen, Anrechnung von Überstunden

Testo integrale

UV.2002.00173

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretärin Steck Urteil vom 30. September 2003 in Sachen H.___   Beschwerdeführer

vertreten durch die Winterthur- ARAG Rechtsschutz Rechtsdienst Zürich E.___ Gartenhofstrasse 17, Postfach 9828, 8070 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt: 1. 1.1     H.___, geboren 1957, arbeitete seit 1. März 1997 als Versetzer/ Marmorist bei der A.___ AG in ___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unter anderem gegen Berufsunfälle obligatorisch versichert (Urk. 8/1 Ziff. 3). Gemäss Unfallmeldung vom 19. März 1999 fiel dem Versicherten am 15. März 1999 bei der Arbeit eine Betonplatte auf den Körper, wobei er sich einen Bruch am linken Arm zuzog (Urk. 8/1, Urk. 8/2 S. 1). Gleichentags wurde eine Reposition und Fixation der Handgelenksluxationsfraktur und eine Schulterreposition vorgenommen. Am 22. März 1999 erfolgte eine diagnostische Arthroskopie des Radio-Karpalgelenks, des palmaren Zuganges (CTS), der Spalten des Retinaculum flexorum, eine offene Reposition und KD-Spickung des Processus styloideus radii, eine Refixation der palmaren Radiuslippe, Naht des TFCC und eine Rekonstruktion der radio-karpalen und ulno-karpalen Bänder (Urk. 8/2 S. 1). Postoperativ traten beim Versicherten Beschwerden im rechten Handgelenk und in der rechten Schulter auf (Urk. 8/7, Urk. 8/13-14, Urk. 8/17, Urk. 8/20, Urk. 8/23). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten berufliche Massnahmen zugesprochen hatte (Urk. 8/37), absolvierte dieser vom 19. Juni 2000 bis 17. September 2001 eine einjährige Umschulung zum Bauteilemonteur in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg (Urk. 8/51/2). Am 13. November 2001 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte die Umschulung zum Bauteilemonteur erfolgreich abgeschlossen habe und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 8/51). Mit Schreiben vom 4. Januar 2002 teilte die SUVA dem Versicherten gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 17. Dezember 2001 (Urk. 8/60) mit, dass die ärztliche Behandlung abgeschlossen sei (Urk. 8/67). Mit Verfügung vom 23. April 2002 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 15. März 1999 eine Invalidenrente ab 1. September 2001 auf der Basis eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 73'195.-- und einer Erwerbsunfähigkeit von 27 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 3/3 = Urk. 8/91). 1.2 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Zürich, am 21. Mai 2002 (Urk. 8/96) beziehungsweise am 18. Juni 2002 (Urk. 8/98) Einsprache. Mit Entscheid vom 2. September 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/100) wies die SUVA die Einsprache ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, mit Eingabe vom 3. Dezember 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. April 2002 und die Erhöhung der Rente auf 51 % (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 30. Januar 2003 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und die zugehörige Gerichtspraxis sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 ff. Erw. 2), so dass darauf verwiesen werden kann. 2.2 Beizufügen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Streitig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers, insbesondere die Höhe des Valideneinkommens. Vorerst sind der Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. 3.1 3.1.1   Dr. med. B.___, Leitender Arzt, Traumatologie, Chirurgische Klinik, Kantonsspital Aarau, der den Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 15. März 1999 (Urk. 8/1) anlässlich seiner Sprechstunde regelmässig untersucht hatte, hielt zuhanden von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, in seinem Bericht 2. November 2000 fest, abgesehen von Wetterfühligkeit und einer Schmerzsensation bei extremer Belastung im Handgelenk, könne der Beschwerdeführer die Hand uneingeschränkt einsetzen. Bezüglich der Schulter sei er bei der jetzigen Tätigkeit im Montagebereich, in welchem er lediglich leichte Arbeiten unterhalb der Schulterhorizontalen durchführe, sozusagen beschwerdefrei. Insgesamt sei der Beschwerdeführer trotz Unfallfolgen in seiner Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. In dieser Situation erachte er eine weitere Behandlung der Schulter als nicht zwingend. Sollte der Beschwerdeführer bezüglich Instabilität der Schulter symptomatisch werden, müsse die Schulter erneut evaluiert werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nahezu beschwerdefrei sei, könne die Behandlung abgeschlossen werden (Urk. 8/40). 3.1.2   Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Januar 2001 einen Status nach Handgelenksluxationsfraktur rechts und Schulterluxation rechts. Bezüglich der Arbeitsaufnahme sei aufgrund der Schulterproblematik und der wahrscheinlich mangelnden vollen Funktionsfähigkeit der rechten Hand ein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 8/46). 3.1.3   Dr. med. D.___, SUVA Kreisarzt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2001 die Restfolgen des Unfalls einer posttraumatischen Belastungsintoleranz des rechten, dominanten Armes, bedingt durch chronische hintere Schulterinstabilität und leichte bis mässige Radiokarpalarthrose rechts und hielt fest, es bestehe eine Belastungsintoleranz des rechten Armes, mehrheitlich bedingt durch belastungs-/bewegungsabhängige Schulterbeschwerden rechts bei an sich guter globaler Beweglichkeit im Schultergelenk, aber chronischer hinterer unterer Instabilität. Bezüglich des rechten Handgelenks sei die Beweglichkeit noch volar eingeschränkt und schmerzhaft. Die übrigen Bewegungsexkursionen seien gut und soweit indolent. Der Faustschluss rechts sei vollständig, aber schwächer als links. Nach eingehenden Abklärungen sei, insbesondere in Bezug auf die rechte Schulter, von einem operativen Vorgehen abgesehen worden. Vielmehr seien berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen für eine körperlich leichtere Arbeit empfohlen worden. In der Zwischenzeit sei der Beschwerdeführer zum Bauteilemonteur umgeschult worden, habe aber bisher noch keine Stelle gefunden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bestehe eine Belastungsintoleranz des rechten Armes mit Belastungsproblemen in der rechten Schulter, nicht nur bei Over-Head-Tätigkeiten, sondern auch bei Under-Head-Tätigkeiten. Bezüglich des rechten Handgelenks bestünden etwas geringere Belastungsbeschwerden. Aus seiner Sicht sei eine geeignete handwerkliche, körperlich leichte Tätigkeit, zum Beispiel auf Tisch- beziehungsweise Werkbankhöhe ganztägig zumutbar (Urk. 8/60 S. 3). 3.2     Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf das Ergebnis der Abschlussuntersuchung von Kreisarzt Dr. D.___ (Urk. 8/60). 3.3     Dr. D.___ stützte seine Zumutbarkeitsbeurteilung des funktionellen und zeitlichen Leistungsvermögens auf allseitige Untersuchungen und eine eingehende Kenntnis der Vorakten. Seine Schlussfolgerungen tragen den belastungsabhängigen Schmerzen im Schulterbereich und in der rechten Hand angemessen Rechnung und erscheinen nachvollziehbar und begründet. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit seiner Beurteilung sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr steht seine Beurteilung auch mit derjenigen durch Dr. B.___ in Übereinstimmung, wogegen sich Dr. C.___ zur Frage der Arbeitsfähigkeit nicht äusserte (vgl. Urk. 8/46). Dr. B.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von extremer Belastung des Handgelenkes, die Hand uneingeschränkt einsetzen könne. Bezüglich der Schulter sei er bei der jetzigen Tätigkeit im Montagebereich, in welchem er lediglich leichte Arbeiten unterhalb der Schulterhorizontalen durchführen müsse, sozusagen beschwerdefrei. Insgesamt sei der Beschwerdeführer trotz Unfallfolgen in seiner Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/40). Dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Aufgrund der in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. B.___ stehenden, überzeugenden Begründung zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ kann somit auf den kreisärztlichen Abschlussbericht vom 17. Dezember 2001 abgestellt werden.

4.       Auf der Grundlage dieses Leistungsfähigkeitsprofils bemass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 65'585.-- und stellte diesem ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 47'965.-- gegenüber, woraus sie eine unfallbedingte Lohneinbusse von 27 % errechnete (Urk. 2 S. 5). 4.1     Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn kein Gesundheitsschaden eingetreten wäre. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2001 einen Monatslohn von Fr. 5'045.-- erzielt hätte (Urk. 8/71 S. 2 Ziff. 8). Weiter ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer einen 13. Monatslohn erhalten hätte und berechnete aufgrund dieser Annahmen ein massgebliches Jahreseinkommen für das Jahr 2001 von Fr. 65'585.-- (5'045.-- x 13) (Urk. 2 S. 5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, welcher im Übrigen sowohl in der Beschwerde (vgl. Urk. 1) wie auch in der Einsprache (vgl. Urk. 8/98) diesen Einwand gleichlautend vorbrachte, sind mutmassliche Überstunden, wie sie aufgrund der Akten für die Jahre 1997 und 1998 ausgewiesen sind (vgl. Urk. 8/72 + Urk. 3/5/1-10 + Urk. 3/6/1-9), bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen. Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Arbeitgeberin, wonach in der Firma keine regelmässigen Überstunden geleistet würden (Urk. 3/9 = Urk. 8/79), anzuzweifeln sind. Die Lohnbelege der Jahre 1997 und 1998 zeigen gegenteils, dass es Monate mit Überstunden gab, aber auch Monate, in denen weniger als die Soll-Arbeitszeit gearbeitet wurde (z.B. März 1997, Urk. 3/6/1). Von regelmässigen Überstunden kann vorliegend nicht gesprochen werden. 4.2     Der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens legte die Beschwerdegegnerin den Durchschnittslohn der beigezogenen DAP-Profile betreffend den Arbeitsplatz "Kontrolleur", den Arbeitsplatz "Maschinist", den Arbeitsplatz "Mitarbeiter Zuschneidemaschine", den Arbeitsplatz "Hilfsarbeiterin" und den Arbeitsplatz "Scherenanfertiger" (Urk. 8/81-85) zugrunde und gewährte hiervon einen 10%igen Abzug für eine allfällige schmerzbedingte Verlangsamung beziehungsweise Ungelenkheit, aufgrund dessen sie ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 47'965.-- errechnete (Urk. 2 S. 5). Es handelt sich dabei insgesamt um körperlich leichte Tätigkeiten, mit Trag- und Hebebelastungen bis höchstens 10 kg. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. II.3.3) kann das Erfordernis der körperlich leichten Tätigkeit grundsätzlich als erfüllt betrachtet werden. Hingegen erscheint es als fraglich, ob die ausgewählten Tätigkeiten, welche Hebetätigkeiten beinhalten, auch dem Erfordernis, dass keine Over- und Under-Head-Tätigkeiten zugemutet werden können, zu genügen vermögen. 4.3     Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3 c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 respektive seit 1999 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a). 4.4     Das im Jahr 2000 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'437.-- (LSE 2002 S. 31 TA 1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 53'244.-- im Jahr (4'437.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung von 2,5 % für das Jahr 2001 angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 56'895.-- (53'244.-- : 40 x 41,7 x 1,025). 4.5     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).          Vorliegend rechtfertigt sich - entgegen des Einwandes des Beschwerdeführers - ein Abzug von 10 %, wie ihn die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat (Urk. 2 S. 5), um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer schmerzbedingt eine Verlangsamung beziehungsweise Ungelenkheit aufweisen könnte. Dass der derzeit stellenlose Beschwerdeführer 45 Jahre alt ist (vgl. Urk. 1 S. 2), rechtfertigt indessen keinen weiteren Abzug vom Invalideneinkommen, dürfte das genannte Alter doch unter arbeitsmarktlichen Gesichtspunkten noch keinen Nachteil bilden. Zudem ist der Beschwerdeführer als erfolgreich umgeschulter Bauteilemonteur ausreichend qualifiziert, was seine Chancen, eine Stelle in der Industrie zu finden, grundsätzlich auch erhöhen dürfte. Allfällige konjunkturbedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche sind jedenfalls invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebend. Dem Beschwerdeführer ist daher der genannte Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen anzurechnen, woraus sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 51'206.-- (56'895.-- x 0,9) für das Jahr 2001 ergibt. 4.6     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 65'585.-- (vorstehend Erw. 2.4.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 51'206.-- (vorstehend Erw. 2.4.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 14'379.--, was einem Invaliditätsgrad von 21,92 % entspricht. Würde man der Berechnung des Invaliditätsgrades die DAP-Profile zugrunde legen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 47'965.-- (vgl. Urk. 2 S. 5) und somit ein höherer Invaliditätsgrad von 26,86 %.          Demnach erweisen sich Verfügung und Einspracheentscheid als vertretbar, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Winterthur- ARAG Rechtsschutz - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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