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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.10.2003 UV.2002.00168

28 ottobre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,010 parole·~15 min·4

Riassunto

Invaliditätsgrad, Koordination mit Invalidenversicherung, Bemessung des Valideneinkommens durch die IV-Stelle vermag nicht zu überzeugen

Testo integrale

UV.2002.00168

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt Urteil vom 29. Oktober 2003 in Sachen B.___   Beschwerdeführer

vertreten durch die Winterthur- ARAG Rechtsschutz Rechtsdienst Zürich Angelica Brunner Gartenhofstrasse 17, Postfach 9828, 8070 Zürich

gegen

Helsana Unfall AG Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       B.___, geboren 1963, arbeitete seit 1. April 1997 als Gartenarbeiter bei der Gartenbau A.___ und war bei der Helsana Unfall AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 7. Oktober 1999 einen Strauch aus dem Boden reissen wollte und dabei nach hinten auf den Asphalt fiel (Urk. 8/1). Dabei zog er sich eine distale Vorderarmfraktur links zu, welche gleichentags im Spital Zollikerberg behandelt wurde (Urk. 8/2).          Am 24. Juli 2000 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 13/41 Ziff. 6.8). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch mit der Begründung, es liege ein Invaliditätsgrad von lediglich 15 % vor, und stellte fest, dass keine unfallfremden Faktoren vorliegen (Urk. 13/3 = Urk. 8/8).          Mit Verfügung vom 22. April 2002 sprach die Helsana Unfall AG dem Versicherten ab 1. Januar 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % basierende Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 25 % zu (Urk. 8/9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Mai 2002 (Urk. 3/4) wies die Helsana Unfall AG mit Einspracheentscheid vom 27. August 2002 ab (Urk. 8/10 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Rechtsdienst Zürich, mit Eingabe vom 29. November 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Festlegung der Rentenhöhe auf 67 %, eventualiter auf 18 % (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Die Helsana Unfall AG beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2003 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 22. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9). Mit Verfügung vom 23. Juli 2003 (Urk. 10) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 13/1-45) beigezogen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       2.1     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).          Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a). 2.2     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass der Invaliditätsbegriff für die Sozialversicherungszweige der Unfall-, Invaliden-, Militär- und obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen). Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind hinsichtlich der Invaliditätsbemessung Abweichungen indessen nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 126 V 292 Erw. 2b, 112 V 175 f. Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a). 2.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3. 3.1     Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Integritätsentschädigung ist nicht umstritten; insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen. 3.2     Die medizinische Situation präsentiert sich wie folgt: 3.2.1   Dr. med. C.___, Chirurgie, spez. Handchirurgie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Juni 2000 einen Status nach distaler intraarticulärer Radiusmehrfragmentfraktur links mit Abriss des Processus styloideus ulnae, einen postraumatischen Sudeck sowie möglicherweise ein posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom (CTS). Er stellte fest, dass im Heilungsverlauf keine unfallfremden Faktoren mitspielen würden. Er hielt fest, dass die Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 7. Oktober 1999 absolut unfallbedingt gerechtfertigt sei, da mit der verunfallten linken Hand keine manuellen Tätigkeiten ausgeübt werden könnten. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, welche den Einsatz der linken Hand nicht erfordern würden. Als Lehrer (wie er früher im Kosovo tätig gewesen sei) könne er hier in der Schweiz natürlich nicht eingesetzt werden, jedoch wäre beispielsweise eine leichte Kontrolltätigkeit, die praktisch ausschliesslich mit der rechten Hand ausgeführt werden könnte, vollumfänglich zumutbar. Als Gärtner bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, an der sich wahrscheinlich in den nächsten Monaten wenig ändern werde. Eine abschliessende Beurteilung sei wahrscheinlich erst in ungefähr einem Jahr möglich, jedoch sei mit einer erheblichen und bleibenden Beeinträchtigung der Funktion der linken Hand zu rechnen, wobei das genaue Ausmass noch nicht abschätzbar sei (Urk. 8/4 S. 3-4 Ziff. 3-4 und Ziff. 6-7 = Urk. 13/17/3 S. 3-4 Ziff. 3-4 und Ziff. 6-7). 3.2.2   Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Sportmedizin (SGSM), erklärte am 27. November 2000, aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen seien keine unfallfremden Faktoren ersichtlich. Der Endzustand sei noch nicht erreicht. Er empfehle, den Endzustand zwei Jahre nach dem Unfall zu beurteilen. Medizinisch-theoretisch sei der Versicherte im angestammten Beruf als Gärtner 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten, die verunfallte linke Hand nicht beanspruchenden Tätigkeit, könne der Beschwerdeführer zu 100 % eingesetzt werden. Gerade als Lehrer wäre ein 100%iger Einsatz durchaus denkbar. Er empfahl das Konsilium bei Dr. C.___ in zirka einem Jahr zu wiederholen (Urk. 8/5 S. 1 Ziff. 2, Ziff. 12). 3.2.3   Am 11. September 2001 untersuchte Dr. C.___ den Beschwerdeführer nochmals und stellte wiederum fest, dass die noch vorhandenen Beschwerden als alleinige Ursache auf den Unfall vom 7. Oktober 1999 zurückzuführen seien. Die Arbeitsfähigkeit als Angestellter im Gartenbau betrage weiterhin 0 %. Der angestammte Beruf als Lehrer könnte theoretisch wieder ausgeführt werden, was allerdings hier in der Schweiz nicht realistisch sei. Eine Arbeitsfähigkeit in einer wechselnd belastenden, körperlich wenig anstrengenden Tätigkeit, die einzig mit der dominanten rechten Hand verrichtet werden könnte, wäre zu 100 % möglich (beispielsweise leichte Kontrolltätigkeiten, Tätigkeiten im Freien). Eine schreibende Tätigkeit (Tastatur) sei nicht möglich, da die verletzte Hand nicht proniert werden könne und deshalb nicht zum Schreiben eingesetzt werden könne. Es scheine, dass ein Endzustand bezüglich der Funktionalität der Hand erreicht worden sei. Eine weitere Heilbehandlung würde lediglich auf eine Schmerzreduktion hinzielen (Urk. 8/7 S. 2-3 Ziff. 5.1, Ziff. 6 und Ziff. 7 = Urk. 13/12 S. 2-3 Ziff. 5.1, Ziff. 6 und Ziff. 7). 3.2.4   Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass keine unfallfremde Faktoren vorliegen. Des weiteren liegen übereinstimmende Einschätzungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit vor. Sowohl Dr. C.___ als auch Dr. D.___ attestierten dem Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.3     3.3.1   Dem Beschwerdeführer wurde - wie erwähnt - von der Eidgenössischen Invalidenversicherung keine Invalidenrente zugesprochen, da lediglich ein Invaliditätsgrad von 15 % vorliegt. Die entsprechende Verfügung vom 30. Oktober 2001 (Urk. 13/3) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Wie den beigezogenen IV-Akten zu entnehmen ist, wurden bei der Prüfung der Rentenfrage nur Folgen des Unfallereignisses vom 7. Oktober 1999 in Betracht gezogen (vgl. etwa Urk. 13/4 und Urk. 13/8-18). 3.3.2   Da der Beschwerdeführer einzig an adäquat-kausalen Folgen des Unfalls vom 7. Oktober 1999 leidet und diesbezüglich eine rechtskräftige IV-Verfügung vorliegt, hat die Invaliditätsschätzung nach den Kriterien von BGE 126 V 288 ff. zu erfolgen. Danach besteht im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren hinsichtlich des Invaliditätsgrades grundsätzlich eine Bindungswirkung, es sei denn, es lägen für ein Abweichen von der Feststellung der Invalidenversicherung triftige Gründe vor (Rechtsfehler, nicht vertretbare Ermessensausübung, Vergleich zwischen den Parteien, unpräzise Bestimmung des Invaliditätsgrades durch die Invalidenversicherung, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen, kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen). Eine zwar auch vertretbare, allenfalls sogar gleichwertige Ermessensausübung genügt nicht (BGE 126 V 292 Erw. 2b, 294 Erw. 2d und 298; jüngst bestätigt im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. März 2002 in Sachen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft c. M., U 411/01). 3.3.3   Die IV-Stelle hat zur Begründung ihrer Verfügung vom 30. Oktober 2001 festgehalten, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine wechselnd belastende, körperlich wenig anstrengende Tätigkeit, die einzig mit der dominanten rechten Hand verrichtet werden könnte, zu 100 % zumutbar. Zu denken sei an die Mitarbeit in der Qualitätskontrolle, Sortierarbeiten oder Maschinenbedienung (Urk. 13/3; vgl. Urk. 13/4). Die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % erfolgte gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom 18. September 2001 (Urk. 13/12 = Urk. 8/7; vgl. auch vorstehend Erw. 3.2.3). 3.3.4   Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Invalidenversicherung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die kontinuierlichen Schmerzen im linken Handgelenk des Beschwerdeführers nicht unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ergibt sich aus den medizinischen Akten der Invalidenversicherung, dass die Schmerzen seit Beginn der ärztlichen Untersuchungen bekannt waren und auch dokumentiert wurden (Berichte von Dr. C.___ vom 20. Juni 2000 und vom 18. September 2001, Urk. 13/17/3 = Urk. 8/4, Urk. 13/12 = Urk. 8/7; sowie Bericht des Spital Zollikerberg vom 23. Oktober 2000, Urk. 13/16/2). Der Standpunkt des Beschwerdeführers, er werde von seinen behandelnden Ärzten nach wie vor für jegliche Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig erachtet (Urk. 1 S. 2 f.), findet in den Akten keine Stütze. Wohl erklärte sein behandelnder Arzt, Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, am 14. Juni 2003, gemäss Klinik Balgrist sei der Beschwerdeführer vorläufig noch 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/8/2 S. 2). Die Ärzte der Klink Balgrist attestierten dem Beschwerdeführer jedoch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gartenbauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/9). Diese Einschätzung deckt sich demnach mit jener von Dr. C.___, der ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gartenbauer attestierte. Dr. C.___ attestierte sodann in Kenntnis der medizinischen Akten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom 18. September 2001 kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es liegen somit keine Gründe vor, um von der Zumutbarkeitsbeurteilung der Invalidenversicherung abzuweichen. 3.4     Zu prüfen bleibt das Validen- und Invalideneinkommen. 3.4.1   Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 ff. Erw. 3b mit Hinweis; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich-Basel-Genf 2003, 3. Auflage, S. 122). 3.4.2   Zum Valideneinkommen führte der Beschwerdeführer aus, ohne den Unfall hätte er nach wie vor in der Gärtnerei A.___ gearbeitet und gemäss Arbeitgeberbestätigung vom 21. November 2002 einen Verdienst von Fr. 55'900.-- (Fr. 4'300.-- x 13) erzielt. Von diesem Einkommen sei bei der Berechnung des IV-Grades auszugehen (Urk. 1 Ziff. 5 S. 3).          Die Invalidenversicherung stellte bei der Berechnung des Invaliditätsgrades auf den im Jahre 1999 erzielten Verdienst ab. Massgebend ist jedoch was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses verdient hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (vgl. vorstehend Erw. 3.4.1). Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2001 einen Verdienst von Fr. 55'250.-- (Fr. 4'250.-- x 13) erzielt hätte (Angaben des Arbeitgebers vom 21. November 2002; Urk. 3/8). Demnach vermag die auf den Lohnverhältnissen des Jahres 1999 beruhende Bemessung des Valideneinkommens durch die IV-Stelle nicht zu überzeugen, so dass der sich daraus ergebende Invaliditätsgrad von 15 % für den Bereich der Unfallversicherung nicht übernommen werden kann. 3.4.3   Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Berechnung vom 22. April 2002 von einem Einkommen von Fr. 53'950.-- aus (Urk. 13/36). Im Einspracheentscheid vom 27. August 2002 berechnete die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 15 UVG ein Valideneinkommen bezogen auf das Jahr vor dem Unfall von Fr. 53'625.-- (Urk. 2 Ziff. 5 S. 6). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin vermag nicht zu überzeugen. Bei der Festlegung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (22. April 2002; Urk. 13/36) aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Aufgrund der Angaben des Arbeitgebers steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2002 ein Einkommen von Fr. 55'900.-- erzielt hätte (Urk. 3/8), weshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 55'900.-- auszugehen ist. 3.4.4   Das Invalideneinkommen für eine der Behinderung angepassten Tätigkeit bezeichnete die Beschwerdegegnerin - entsprechend der IV-Stelle in der Verfügung vom 30. Oktober 2001 (Urk. 13/3) - mit Fr. 45'900.--. Die IV-Stelle stützte sich auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP). Die IV-Berufsberatung evaluierte anhand der genannten Dokumentation eine Tätigkeit als Bedrucker (DAP Nr. 661), eine Tätigkeit im Controlling (DAP Nr. 2953), eine Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter (DAP Nr. 5489) sowie eine Tätigkeit als Qualitätskontrolleur/Sortierer (DAP Nr. 5544). Die detaillierten Arbeitsplatzbeschriebe erhellen (Urk. 13/37/2/1-4), dass diese Tätigkeiten dem oben erwähnten Zumutbarkeitsprofil grundsätzlich entsprechen. Aus den dem Beschwerdeführer folglich zumutbaren Verweistätigkeiten gemäss DAP Nr. 661, DAP Nr. 2953, DAP Nr. 5489 und DAP Nr. 5544 errechnet sich ein Durchschnittseinkommen von Fr.  45'900.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,8 % im Jahre 2002 (Die Volkswirtschaft, 9/2003, S. 103, Tabelle B 10.2)  resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 46'726.--.          Der Beschwerdeführer bringt gegen die Bemessungsgrundlagen nichts vor. Er macht lediglich geltend, vom Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen, weil er in der Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (Verlangsamung, vermehrte Pausen aufgrund Schmerzen, mangelnde Konzentrationsfähigkeit, Diskriminierung aufgrund Gesundheitsschaden; Urk. 1 S. 3 Ziff. 5).          Ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen zusätzlich reduziert werden muss, ist anhand der gesamten Unständen des konkreten Einzelfalles zu prüfen (vgl. hiezu BGE 126 V 75 ff.). Der Beschwerdeführer kann eine wechselnd belastende, körperlich wenig anstrengende Tätigkeit, die einzig mit der dominanten rechten Hand verrichtet werden kann, zu 100 % ausüben. Zu einem leidensbedingten Abzug besteht indessen kein Anlass, weil die vorliegend berücksichtigten DAP-Verweisungstätigkeiten auf die bestehende Behinderung zugeschnitten sind und der Beeinträchtigung in der Leistungsfähigkeit in weitem Masse Rechnung getragen wird, so dass der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber oder einer Mitbewerberin ohne physische Einschränkungen nicht benachteiligt ist. 3.4.5   Die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 46'726.-- und des Valideneinkommens von Fr. 55'900.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'174.--, was einem Invaliditätsgrad von 16,41 % entspricht.          In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. August 2002 somit dahin abzuändern, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 16,41 % beruhende Invalidenrente zusteht.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses ist sie mit Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.

Das Gericht erkennt: 1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 27. August 2002 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2002 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 16,41 % beruhende Invalidenrente hat. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Winterthur- ARAG Rechtsschutz - Helsana Unfall AG - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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