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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.03.2003 UV.2002.00163

18 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,640 parole·~23 min·2

Riassunto

Kausalität von Unfallfolgen, bei voller ET und rechtskräftiger Verneinung eines Anspruchs auf eine IV-Rente

Testo integrale

UV.2002.00163

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Gl?ttli

Urteil vom 19. M?rz 2003 in Sachen L.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler Freyastrasse 21, 8004 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern

Sachverhalt: 1.?????? Der 1954 geborene L.___ arbeitete seit 1978 bei der ___, ___, als angelernter Bauarbeiter und war ?ber diese T?tigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unf?llen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 7. Oktober 1998 wurde er von einem etwa 25 kg schweren Gummisockel einer Abschrankung am Hinterkopf/Nacken getroffen, als er im Graben einer Baustelle arbeitete und ein vorbeifahrender Traktor mit seinem Anh?nger die Abschrankung umriss (Urk. 9/1.1 Ziff. 1-8, Urk. 9/2). Der Versicherte litt in der Folge an Zervikalgien, stark immobilisierenden Lumboischialgien, Schmerzen und Schwindelgef?hl und war arbeitsunf?hig (Bericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, Z?rich, vom 16. November 1998, Urk. 9/3 Ziff. 4 und Ziff. 8). Als die Beschwerden persistierten, weilte der Versicherte vom 14. Juli bis 18. August 1999 in der Rehaklinik Bellikon, wo ein myofasziales Schmerzsyndrom des Nacken-/Schulterg?rtels rechtsbetont, eine muskuloligament?re ?berlastungssymptomatik des lumbosakralen ?berganges, ein Status nach wahrscheinlicher milder traumatischer Hirnverletzung im Rahmen des Unfalles vom 7. Oktober 1998 sowie eine leicht- bis mittelgradige dysphorisch-depressive Episode agitierter F?rbung diagnostiziert wurden. Der Beschwerdef?hrer wurde ab etwa Anfang Oktober 1999 als zu 50 % arbeitsf?hig erachtet, mit sukzessiver Steigerungsm?glichkeit (Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 2. September 1999, Urk. 9/27). Ab 6. Dezember 1999 wurde L.___ zur Arbeitsaufnahme ganztags, vorerst mit einer Leistung von 50 %, und ab Januar 2000 mit einer Steigerung aufgefordert (Urk. 9/29, vgl. auch Urk. 9/32). ???????? Am 12. Juli 2000 verf?gte die SUVA die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Juli 2000 und verneinte einen Anspruch auf eine Integrit?tsentsch?digung und auf eine Rente (Urk. 9/55= Urk. 3/7). Die dagegen von L.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler, Z?rich, erhobene Einsprache (Urk. 9/59, vgl. auch Urk. 9/67) wies die SUVA - nach Einsicht in das mittlerweile im Rahmen des Verfahrens auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) erstellte Gutachten der Medizinischen Abkl?rungsstelle (MEDAS) St. Gallen vom 3. Mai 2001 (Urk. 9/72-73 = Urk. 3/3-5) und in den Rentenbescheid der IV vom 4. M?rz 2002, womit dem Beschwerdef?hrer ab 1. Oktober 1999 bis 31. Juli 2000 eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 3/6, vgl. auch Urk. 9/78), und nach Einholen einer Beurteilung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, Leitender Arzt Suva ?rzteteam Unfallmedizin (vom 20. August 2002, Urk. 10/84) - mit Entscheid vom 27. August 2002 ab (Urk. 9/88).

2.?????? Hiegegen erhob L.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Hoppler, am 28. November 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids und Zusprechung einer auf einem Invalidit?tsgrad von 50 % beruhenden Invalidenrente, unter Entsch?digungsfolge. Dabei beantragte der Versicherte die Einholung eines ?rztlichen Berichtes der Klinik C.___, Private Klinik f?r Psychiatrie und Psychotherapie, ___, sowie um eine neuropsychologische Begutachtung (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verf?gung vom 12. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 11). ????????

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.??????? 2.1????? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG) setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). ???????? Ist ein Schleudertrauma der Halswirbels?ule diagnostiziert und liegt ein f?r diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer H?ufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen, ?belkeit, rasche Erm?dbarkeit, Visusst?rungen, Reizbarkeit, Affektlabilit?t, Depression, Wesensver?nderung usw. vor, so ist der nat?rliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsunf?higkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gem?ss obiger Begriffsumschreibung f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs gen?gt, wenn der Unfall f?r eine bestimmte gesundheitliche St?rung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). 2.2???? Die allgemeinen Beweisgrunds?tze gelten auch in F?llen mit einem Schleudertrauma der Halswirbels?ule (HWS), einem solchen ?quivalenten Verletzungen (Kopfanprall mit Abknickung der HWS) und Sch?del-Hirntraumen mit jenen?? eines Schleudertraumas vergleichbaren Folgen (BGE 119 V 338 Erw. 1; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317, 1997 Nr. U 272 S. 170, Nr. U 275 S. 192 Erw. 3a). Auch hier bilden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fach?rztlichen Erhebungen ?ber Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw., die massgeblichen Grundlagen f?r die Beurteilung der nat?rlichen Kausalit?t. Das Vorliegen solcher Verletzungen und ihre Folgen m?ssen somit durch zuverl?ssige ?rztliche Angaben gesichert sein. Auch in F?llen ohne organisch nachweisbare Beschwerden ist f?r die Leistungsberechtigung gegen?ber dem Unfallversicherer erforderlich, dass die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeintr?chtigung zugeschrieben werden k?nnen und dass diese Gesundheitssch?digung mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit in einem urs?chlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall steht. Der Umstand, dass der sich im Zusammenhang mit solchen Verletzungen manifestierende Beschwerdekomplex mitunter noch andere Ursachen haben kann, darf nicht von vornherein zur Verneinung der nat?rlichen Kausalit?t f?hren, weil der Unfall als eine Teilursache f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs gen?gt (BGE 119 V 340 Erw. 2b; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3). 2.3 ??? Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Ad?quanz von psychischen Unfallfolgesch?den wie folgt zu differenzieren: Zun?chst ist abzukl?ren, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbels?ule,??? eine dem Schleudertrauma ?quivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Sch?del-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unf?llen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Ad?quanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden F?llen nach den Kriterien gem?ss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begr?ndung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter Absatz). Ergeben die Abkl?rungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbels?ule, eine diesem ?quivalente Verletzung oder ein Sch?del-Hirntrauma erlitten hat, ist zus?tzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung geh?renden Beeintr?chtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind f?r die Ad?quanzbeurteilung bei F?llen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa f?r Unf?lle mit psychischen Folgesch?den festgelegten Kriterien (und nicht jene f?r F?lle mit Schleudertrauma der Halswirbels?ule, ?quivalenter Verletzung oder Sch?del-Hirntrauma gem?ss BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a). Die Beschwerdegegnerin hat die einzelnen Kriterien, wie sie rechtsprechungsgem?ss f?r die Ad?quanzpr?fung psychischer St?rungen festgelegt sind, zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 9/88 S. 3 f. Erw. 3a). Die Ausf?hrungen gelten auch f?r die Ad?quanzpr?fung von Schleuderverletzungen der Halswirbels?ule und ?hnlichen Verletzungen mit dem Unterschied, dass bei der Beurteilung der Unfallfolgen auf eine Differenzierung psychisch/physisch verzichtet wird. Die entsprechenden Kriterien f?r diese Ad?quanzpr?fung bei diesen Verletzungen sind: - besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung; - ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung; - Dauerbeschwerden; - ?rztliche Fehlbehandlung, welche Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der Arbeitsunf?higkeit (BGE 117 V 382 Erw. 4b). 2.4???? R?ckf?lle und Sp?tfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend k?nnen sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur ausl?sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitssch?digung ein nat?rlicher und ad?quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine). 2.5???? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass der Invalidit?tsbegriff f?r die Sozialversicherungszweige der Unfall-, Invaliden-, Milit?r- und obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung grunds?tzlich der gleiche ist (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen). Aus der Einheitlichkeit des Invalidit?tsbegriffs folgt, dass die Sch?tzung der Invalidit?t, auch wenn sie f?r jeden Versicherungszweig grunds?tzlich selbst?ndig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgem?ss denselben Invalidit?tsgrad zu ergeben hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Da der Unfallversicherer bei der Invalidit?tsbemessung indessen regelm?ssig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung geh?renden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbem?hungen ber?cksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invalidit?tsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine). Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts sind hinsichtlich der Invalidit?tsbemessung Abweichungen indessen nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invalidit?tssch?tzung des einen Sozialversicherungstr?gers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensaus?bung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invalidit?tsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 126 V 292 Erw. 2b, 112 V 175 f. Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391). 2.6???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.?????? Zu pr?fen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht per 31. Juli 2000 zu Recht eingestellt und insbesondere einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin f?hrte zur Begr?ndung der Ablehnung ihrer weiteren Leistungspflicht an, es h?tten weder anl?sslich der Untersuchungen in der Rehaklinik Bellikon noch anl?sslich der MEDAS-Begutachtung organische Unfallfolgen festgestellt werden k?nnen. Hingegen sei in psychischer Hinsicht ein depressiv-dysphorisches Zustandsbild mit Somatisierung und Symptomausweitung festgestellt worden. F?r diese Beschwerden sei indes der ad?quate Kausalzusammenhang zu verneinen. Im Weiteren liege auch kein Sch?del-Hirntrauma oder eine dem Schleudertrauma ?quivalente Verletzung mit typischem Beschwerdebild vor (Urk. 9/88 S. 3 ff. Erw. 2-4). 3.2???? Der Beschwerdef?hrer machte demgegen?ber geltend, er arbeite zwar seit August 2000 wieder zu 100 %, jedoch unter starken Schmerzen und nur unter?? Zuhilfenahme von Schmerzmitteln. Seine Haus?rztin halte ihn immer noch zu 100 % arbeitsunf?hig. Anfangs September (2002) habe er wegen einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes in die Psychiatrische Klinik C.___ eingewiesen werden m?ssen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5). Er habe vor dem Unfall 23 Jahre lang gearbeitet und sei heute in physischer und psychischer Hinsicht ein Wrack. Seine Beschwerden entspr?chen dem Krankheitsbild eines Schleudertraumas; es sei indes weder eine neuropsychologische Untersuchung veranlasst noch sei er aufgrund eines Schleudertraumas untersucht worden. Selbst bei Annahme psychischer Beschwerden sei die Ad?quanz zu bejahen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 7 ff.). 3.3???? 3.3.1?? Es ist aktenkundig und unbestritten, dass dem Beschwerdef?hrer beim Unfall ein 20-25 kg schwerer Sockel aus einer H?he von 4 m auf den Kopf und den oberen R?cken fiel (vgl. Urk. 9/2; Urk. 9/3; Urk. 9/23-24 je S. 1; Urk. 9/10 S. 1; Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Der Beschwerdef?hrer erlitt eine Rissquetschwunde am Hinterkopf (vgl. auch den Bericht des Stadtspitals Triemli vom 21. Dezember 1998, Urk. 9/4 ad 2, sowie den Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, ___, vom 28. Januar 2001, Urk. 9/77) und einen Bewusstseinsverlust (von Sekunden bis Minuten), konnte sich dann aber in der Begleitung von Arbeitskollegen in not?rztliche Behandlung begeben. Das seitliche R?ntgen des Sch?dels ergab keine Auff?lligkeiten. Wenige Stunden sp?ter traten Schmerzen im Nacken und Hinterkopf, Visusst?rungen sowie Schwindel auf, jedoch keine ?belkeit und kein Erbrechen. Die Beschwerden blieben in der Folge bestehen, gelegentlich bestand auch ein Taubheitsgef?hl in den Armen (ohne Kraftverlust). Etwa Anfang November 1998 traten eine Schmerzausstrahlung entlang der ganzen Wirbels?ule bis lumbosakral auf und gelegentliche Ged?chtnisschw?chen auf; die lumbalen Schmerzen machten notfallm?ssige Injektionen zu Hause n?tig. Die neurologische Untersuchung am 10. November 1998 ergab keine Besonderheiten (Bericht von Dr. med. E.___, Fach?rztin FMH f?r Neurologie, ___, vom 10. November 1998, Urk. 9/10; Austrittsbericht des Stadtspitals Triemli, Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation, Z?rich, vom 25. Februar 1999, Urk. 9/8). Im Austrittsbericht des Stadtspitals Triemli, wo der Beschwerdef?hrer vom 16. November bis 11. Dezember 1998 hospitalisiert gewesen war, wurden ein zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der HWS am 7. Oktober 1998 und bei Somatisierungstendenz sowie ein lumbospondylogenes Syndrom links bei Fehlhaltung und muskul?rer Dysbalance diagnostiziert (Urk. 9/8, vgl. auch die Bericht von Dr. A.___ vom 16. November 1998, Urk. 9/3, und vom 20. Januar 1999 Urk. 9/7). Die Rissquetschwunde war im Dezember 1998 verheilt, und eine Fraktur konnte radiologisch ausgeschlossen werden (Bericht des Stadtspitals Triemli vom 21. Dezember 1998, Urk. 9/4 ad 2). Die ophtalmologische Untersuchung ergab keine Auff?lligkeiten (Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH f?r Opthalmologie, Z?rich, vom 23. Dezember 1998, Urk. 9/6). Auch die nochmalige Untersuchung bei Dr. E.___ am 5. Januar 1999 ergab keine sicheren neurologischen Ausf?lle (Bericht von Dr. E.___ vom 7. Januar 1999, Urk. 9/9). Den Berichten von Dr. A.___ zufolge nahmen die Schmerzen (im Bereich der rechten Schulter, im Nacken und im ganzen rechten Arm) eher zu, im Weiteren litt der Beschwerdef?hrer unter Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Konzentrationsst?rungen und Depressionen (Bericht vom 26. Mai 1999, Urk. 9/14, und vom 14. Juni 1999, Urk. 9/15). 3.3.2?? Vom 14. Juli bis 18. August 1999 weilte der Beschwerdef?hrer in der Rehaklinik Bellikon (vgl. Austrittsbericht vom 2. September 1999, Urk. 9/27 S. 1). Im Bericht vom 26. Juli 1999 kamen die ?rzte des psychosomatischen Konsiliums zum Schluss, dass der Verlauf, die psychische Befindlichkeit sowie die inkonsistenten Untersuchungsbefunde f?r eine deutliche psychische ?berlagerung spr?chen. Sie diagnostizierten eine leicht- bis mittelgradige dysphorisch-depressive Episode agitierter F?rbung mit starker Somatisierungs- und Symptomausweitungstendenz sowie m?glichen Residuen einer milden traumatischen Hirnverletzung (Urk. 9/23= Urk. 9/24). Anl?sslich des neurophysiologischen Konsiliums hielt Dr. med. G.___, Ober?rztin Neurorehabilitation, im Bericht vom 9. August 1999 fest, dass der Beschwerdef?hrer mit Wahrscheinlichkeit eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten habe. Auff?llig sei der Nystagmus (Augenzittern) und die Lateralisation des Webers, zusammen mit dem vom??? Beschwerdef?hrer geschilderten Schwindel. Kognitiv erscheine der Beschwerdef?hrer nicht auff?llig, und habe spontan keine Beschwerden, auf Befragen nur wenige. Aufgrund dessen und aufgrund der geringen Belastbarkeit des Beschwerdef?hrers halte sie eine neuropsychologische Untersuchung nicht f?r notwendig (Urk. 9/26). Anl?sslich der fach?rztlichen Untersuchung durch Dr. med. H.___, Facharzt FMH f?r Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Suva, Abteilung Arbeitsmedizin, konnten die Schwindelbeschwerden nicht objektiviert werden (Bericht vom 19. August 1999, Urk. 9/25). Im Austrittsbericht vom 2. September 1999 wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 9/27 S. 1 f.):

??? "Prim?re Unfall- und Krankheitsdiagnosen ??? ?Unfall vom 07.10.98 ??? ?-? Arbeitsunfall mit Zuziehung einer Nacken-Kopf-Kontusion und eines ??? HWS-Distorsionstraumas.

?Operationen / Behandlungen ?-? Konservative Behandlung.

?Funktionelle Diagnosen und Probleme ?1. Myofasziales Schmerzsyndrom des Nacken-/Schulterg?rtels rechtsbetont ??? mit ???????? - Tendenz zur panvertebralen Generalisierung ???????? - schmerzhaft eingeschr?nkter HWS-Beweglichkeit ???????? - myofaszialen Ausstrahlungen in den rechten Arm ???????? - Kopfschmerzen ??? ohne ???????? - neurologische Ausf?lle ???????? - Thoracic-outlet-Symptomatik ??? bei ???????? - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 07.10.98 ???????? - Wirbels?ulenfehlform im Sinne einer thorakalen Hyperkyphose mit ???????? ??Kopfprotraktion

2.? Muskuloligament?re ?berlastungssymptomatik des lumbosakralen ?berganges ??? mit ???????? - myofaszialen, DD spondylogenen, Ausstrahlungen ins linke Bein ???????? - irritierten lumbo-sakralen B?ndern ??? ohne ???????? - neurologische Ausf?lle ??? bei ???????? - Wirbels?ulenfehlform ???????? - Haltungsinsuffizienz

3.? Status nach wahrscheinlicher milder traumatischer Hirnverletzung im ??? Rahmen des Unfalls vom 07.10.98 ??? ohne ???????? - Hinweise f?r neuropsychologische Defizite ???????? - neurologische Ausf?lle ??? bei ???????? - Status nach HWS-Kopf-Kontusion und HWS-Distorsionstrauma vom ???????? ??07.10.98

4.? Leicht- bis mittelgradige dysphorisch-depressive Episode agitierter F?r- ??? bung ???????????????? mit ???????? - starker Somatisierungs- und Symptomausweitungstendenz ??? bei ???????? - Status nach Unfall vom 07.10.98". ???????? In ihrer Beurteilung f?hrten die ?rzte aus, diagnostisch handle sich um ein myofasziales Schmerzsyndrom des Nacken-/Schulterg?rtels rechtsbetont mit Tendenz zur Generalisierung. Lumbal handle es sich um eine muskulo-ligament?re ?berlastungssymptomatik bei ungen?gendem Ausdauertrainingszustand der Muskulatur mit deutlicher Belastungsabh?ngigkeit der Beschwerden. Aus neurologischer Sicht bestehe mit Wahrscheinlichkeit ein Status nach milder traumatischer Hirnverletzung, jedoch ohne neurologische beziehungsweise neuropsychologische Residuen. In psychischer Hinsicht habe mit Medikation eine leichte Stimmungsaufhellung erreicht werden k?nnen. Zur Arbeitsf?higkeit hielten die ?rzte fest, es best?nden noch Einschr?nkungen beim Heben von Gewichten rechtsbetont, bei ?berkopfarbeiten und Arbeiten in Zwangspositionen. Das Sitzen sowie das Gehen seien auf dreissig Minuten am St?ck beschr?nkt, daraufhin sei ein Positionswechsel erforderlich. Die effektiv vom Beschwerdef?hrer gezeigte Leistungseinschr?nkung (etwa die fehlende Handkraft und die fehlende Beweglichkeit der HWS) entspreche nicht dem klinischen Befund und der medizinischen Beurteilung. Eine Wiederaufnahme der T?tigkeit am alten Arbeitsplatz, zun?chst zu therapeutischen Zwecken w?hrend vier Wochen, darauf mit sukzessiver Steigerungsm?glichkeit (ab 19. September 1999 bei eine 50%igen Arbeitsf?higkeit) wurde als zumutbar erachtet. Nach weiteren vier Wochen habe ein neuer Entscheid zu erfolgen. In therapeutischer Hinsicht wurde eine psychiatrische Behandlung in Erw?gung gezogen (Urk. 9/27 S. 4 f.). 3.3.3?? Die anschliessende Arbeitsaufnahme wurde wegen un?berwindbaren ?ngsten des Beschwerdef?hrers abgebrochen. Auch eine erneute Arbeitsaufnahme im Dezember 1999 konnte der Beschwerdef?hrer wegen der Verschlechterung der Schmerzsymptomatik, wegen Schlafschwierigkeiten und Nervosit?t nicht aushalten; ?berdies sei ihm von der Arbeitgeberin gesagt worden, dass leichtere, angepasste Arbeit auf dem Bau nicht vorhanden sei, und dass man ihn so nicht brauchen k?nne (Bericht von Dr. A.___ vom 8. Dezember 1999, Urk. 9/31 = Urk. 9/40/2, sowie vom 22. Februar 2000, Urk. 9/37, vgl. auch Urk. 9/32/1 und Urk. 9/40-41). ???????? Am 9. M?rz 2000 fand eine erneute Untersuchung bei Dr. E.___ E.___ statt, wobei auch ein MRI des Sch?dels und der HWS erstellt wurde, die indes keine Auff?lligkeiten zeigten. Dr. E.___ f?hrte aus, beim Beschwerdef?hrer best?nden eine unver?ndert chronische, rechtsbetonte Zervikobrachialgie sowie ein linksbetontes lumbospondylogenes Syndrom ohne fokalneurologische Ausf?lle. Dementsprechend zeigten sich im MRI des Sch?dels und der HWS keine relevanten Ver?nderungen. Da f?r den Beschwerdef?hrer zur Zeit klar die Schmerzen und nicht neuropsychologische oder andere Beschwerden im Vordergrund st?nden, w?re eine zus?tzliche neuropsychologische Untersuchung, die wegen sprachlicher Schwierigkeiten des Beschwerdef?hrers und auch wegen seiner schmerzbedingt eingeschr?nkten Kooperation sicherlich nur beschr?nkt repr?sentativ w?re, nicht hilfreich. Hingegen erachtete Dr. E.___ eine psychiatrische Beurteilung und je nachdem eine entsprechende Behandlung f?r sinnvoll (Urk. 9/47/1). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2000 die Einstellung der Tag-gelder verf?gt hatte (Urk. 9/55), nahm der Beschwerdef?hrer am 2. August 2000 die Arbeit wieder auf, wobei ihm wom?glich leichte Arbeiten zugeteilt wurden (Urk. 9/58; Urk. 9/67 S. 1 Ziff. 2). 3.4???? Im MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2001 wurden ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei lumbosakraler ?bergangsst?rung und linkskonvexer Torsionsskoliose der Lendenwirbels?ule (LWS), eine schmerzhaft eingeschr?nkte Kopfbeweglichkeit durch muskul?re Verspannung nach Schulter-/Nackenkontusion rechts sowie ein depressiv-dysphorisches Zustandsbild mit Somatisierung und Symptomausweitungstendenz diagnostiziert, ferner (ohne wesentliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit) ein funktionelles sensibles Hemisyndrom (Urk. 9/73 S. 9). In neurologischer Hinsicht ergab sich weder eine quantitative noch eine qualitative Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit, hingegen zeigten sich Diskrepanzen im Beschwerdebild zwischen vermeintlich unbeobachtetem und beobachtetem Verhalten. Die daraufhin durchgef?hrten Waddell-Tests seien alle positiv gewesen; auch die angegebenen Ber?hrungssensibilit?t m?sse aufgrund der Untersuchungen als funktionell beurteilt werden. In orthop?discher Hinsicht ergaben sich ebenfalls nicht ganz schl?ssige Untersuchungsbefunde. Objektivierbar seien das lumbovertebrale Schmerzsyndrom sowie die durch muskul?re Verspannungen eingeschr?nkte und schmerzhafte Kopfbeweglichkeit. Aufgrund der Fehlhaltung best?nde eine Arbeitsunf?higkeit f?r schwere Arbeiten im Baugewerbe. Falle das Heben und Tragen von Lasten weg und m?ssten keine Zwangshaltungen eingenommen werden, so sei von Seiten des Bewegungsapparates eine mindestens 50%ige Arbeitsf?higkeit zumutbar. Die aktuell ausge?bte T?tigkeit in Magazin und Transport von sieben Stunden t?glich liege wohl bereits dar?ber. Bei einer Ausweitung der Arbeitszeit seien Schwierigkeiten zu erwarten, weshalb f?r die aktuelle T?tigkeit eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % anzunehmen sei. Die Prognose f?r die Erhaltung dieser Arbeitsf?higkeit sei dabei g?nstig (Urk. 9/72.2 S. 2 f.; Urk. 9/73 S. 10 f.). Aus psychiatrischer Sicht wurde festgestellt, dass es bei dem vor dem Unfall aktiven und kommunikativen Beschwerdef?hrer unfallbedingt zu einer Ver?nderung und zu einem Schmerzsyndrom gekommen sei, mit welchem sich der Beschwerdef?hrer nicht habe abfinden k?nnen. Es habe sich eine depressive St?rung mit den klassischen depressiven Ph?nomenen der Lust- und Freudlosigkeit, der Interessensverminderung und des R?ckzugs entwickelt, als Reaktion darauf sei es zu Verhaltensst?rungen und aggressiven Ausbr?chen gekommen. In psychischer Hinsicht sei eine Arbeitsunf?higkeit von 25 % zu best?tigen (Urk. 9/72.1 S. 3; Urk. 9/73 S. 10). In Zusammenfassung der Einzelaspekte gingen die MEDAS-Gutachter von einer quantitativen Einschr?nkung der Arbeitsunf?higkeit von 50 % sowie von einer maximalen t?gliche Belastbarkeit von sieben Stunden aus. Qualitative Einschr?nkungen best?nden f?r schwere k?rperliche Arbeiten und Arbeiten in Zwangshaltung, die nicht mehr zumutbar seien. Leichte bis mittelschwere Arbeiten, wechselbelastend, seien hingegen zumutbar (Urk. 9/73 S. 10 und S. 11 Ziff. 5). 3.5???? Der Suva-interne Arzt Dr. B.___ kam in seiner Stellungnahme vom 20. August 2002 zum Schluss, die Beurteilung der MEDAS entspr?che derjenigen der Rehaklinik Bellikon. Namentlich seien keine organischen Unfallfolgen nachweisbar; was sich weiter an Beschwerden entwickelt habe, habe mit der psychiatrisch diagnostizierten Somatisierung (Konversionssyndrom) und Symptomausweitung im Rahmen einer dysphorisch-depressiven Entwicklung zu tun. Die Kausalit?t sei diesfalls nicht von ?rztlicher Seite, sondern juristisch zu beurteilen. Aufgrund des Zeugnisses des erstbehandelnden Arztes, Dr. D.___, nach welchem keine Amnesie bestanden habe, sei sodann eine milde traumatische Hirnverletzung auszuschliessen (Urk. 9/84 S. 3 f.).

4.?????? 4.1???? Festzustellen ist vorerst, dass sowohl im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 2. September 1999 (Urk. 9/27) als auch im MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2001 (Urk. 9/73) nebst den psychischen Limitierungen Einschr?nkungen aufgrund der Befunde der HWS und der LWS angegeben wurden. Gem?ss Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 2. September 1999 bestanden Einschr?nkungen beim Heben von Gewichten rechtsbetont, bei ?berkopfarbei-ten und Arbeiten in Zwangspositionen. Das Sitzen sowie das Gehen seien auf 30 Minuten am St?ck beschr?nkt, daraufhin sei ein Positionswechsel erforderlich (Urk. 9/27 S. 4). Nach dem MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2001 waren das lumbovertebrale Schmerzsyndrom bei lumbosakraler ?bergangsst?rung mit linkskonvexer Torsionsskoliose der LWS sowie eine durch muskul?re Verspannungen schmerzhaft eingeschr?nkte Kopfbeweglichkeit objektivierbar. Aufgrund der Fehlhaltung der gesamten Wirbels?ule wurden aus orthop?discher Sicht f?r den Beschwerdef?hrer schwere k?rperliche Arbeiten im Baugewerbe nicht als zumutbar erachtet. Falle das Heben von Lasten weg und m?ssten keine Zwangshaltungen eingenommen werden, so sei von Seiten des Bewegungsapparates aber eine mindestens 50%ige Arbeitsf?higkeit zumutbar. In Ber?cksichtigung der psychisch bedingten Arbeitsunf?higkeit von 25 % wurde die Arbeitsunf?higkeit gesamthaft auf 50 % f?r leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten festgesetzt, mit einer maximalen t?glichen Belastung von sieben Stunden (Urk. 9/73 S. 10). Bei der Umschreibung der Arbeitsunf?higkeit ist sowohl nach dem Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon als auch nach dem MEDAS-Gutachten unklar, inwiefern und gegebenenfalls f?r welchen Zeitraum die lumbalen Schmerzen zumindest teilweise unfallbedingt sind und wie gross ihr Anteil an den fest-gehaltenen Einschr?nkungen ist (vgl. auch die Akten ?ber den Unfall vom 23. September 1991, Urk. 8/1-7). 4.2???? Weitere Ausf?hrungen und Abkl?rungen k?nnen indes unterbleiben, da den Akten der IV zu entnehmen ist, dass der Beschwerdef?hrer seit 1. August 2000 mit einem vollen Pensum und ohne jeden Ausfall als Bauarbeiter Tiefbau arbeitet. Die Arbeitgeberin gab am 9. Juli 2001 ?berdies an, seine Arbeitsleistung entspr?che dem (f?r eine 100%ige Arbeit ausgerichteten) Lohn (Urk. 8/39 Ziff. 8-12, Ziff. 28 im Verfahren IV.2002.300). ???????? Unter diesen Umst?nden entf?llt ein Rentenanspruch bereits deshalb, weil der Beschwerdef?hrer keine Einkommenseinbusse erleidet, wie dies dem Bericht des Arbeitgebers vom 9. Juli 2001 zu entnehmen ist (Urk. 8/39 Ziff. 20 im Verfahren IV.2002.300). Im Weiteren fehlen Anhaltspunkte daf?r, dass der Beschwerdef?hrer in seiner T?tigkeit gesundheitsbedingt eingeschr?nkt w?re. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer die behinderungsangepassten Arbeiten ausf?hren kann und insofern bestm?glich eingegliedert ist. Die IV hat einen Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers ab 31. Juli 2000 verneint, was der Beschwerdef?hrer denn auch nicht angefochten hat (vgl. Urk. 9/83 sowie Urk. 1-2 und Entscheid vom heutigen Tag im Verfahren IV.2002.300). Insofern ist der Rentenbescheid der IV rechtskr?ftig geworden; ein Abweichen von dieser Invalidit?tsbeurteilung ist nur in eng umschriebenen F?llen m?glich, welche vorliegend nicht gegeben sind (vgl. vorstehende Erw. 2.5). ???????? Infolge der vollen Erwerbst?tigkeit und der fehlenden Erwerbseinbusse ist die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, und ein Rentenanspruch f?llt ausser Betracht. 4.3???? Bei diesen Umst?nden besteht keine Veranlassung zur Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens. Es sind im ?brigen keine Hinweise aktenkundig, dass beim Beschwerdef?hrer ins Gewicht fallende neuropsychologische Defizite vorliegen w?rden (Bericht ?ber das neurophysiologische Konsilium der Rehaklinik Bellikon, Dr. G.___, vom 9. August 1999, Urk. 9/26 S. 2; Bericht von Dr. E.___ ?ber die Untersuchung vom 9. M?rz 2000, Urk. 9/47/1 S. 2), und nach den Aussagen der Neurologin Dr. E.___ w?ren von einer neuropsychologischen Untersuchung auch kaum repr?sentative Ergebnisse zu erwarten (Urk. 9/47/1 S. 2, vgl. auch den Bericht ?ber das neurophysiologische Konsilium der Rehaklinik Bellikon, vom 9. August 1999, Urk. 9/26 S. 2). Aus diesen Gr?nden sind von einem neuropsychologischen Gutachten keine massgeblichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens er?brigt sich auch die Einholung eines Berichts der Klinik C.___. Gem?ss Ausf?hrungen in der Beschwerdeschrift musste der Beschwerdef?hrer "anfangs September" aufgrund einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes in die Klinik C.___ eingewiesen werden (Urk. 1 S. 6 Ziff. II.5). Da in keinem der vorg?ngig erstellten Berichte davon die Rede war, ist davon auszugehen, dass diese Einweisung im September 2002 erfolgte. Eine allf?llige Zustandsverschlechterung (vgl. auch Urk. 1 S. 6) im September 2002 hat f?r die Beurteilung der vorliegenden Leistungseinstellung per 31. Juli 2000 ausser Betracht zu bleiben. Es steht dem Beschwerdef?hrer indes offen, der Beschwerdegegnerin Berichte ?ber eine allf?llige massgebliche und unfallbedingte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einzureichen und gest?tzt darauf Leistungen im Rahmen eines R?ckfalls oder von Sp?tfolgen zu beantragen. 4.4???? Nach dem Ausgef?hrten ist die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 31. Juli 2000 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andi Hoppler - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2002.00163 — Zürich Sozialversicherungsgericht 18.03.2003 UV.2002.00163 — Swissrulings