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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.10.2003 UV.2002.00147

29 ottobre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,125 parole·~21 min·2

Riassunto

Physische Unfallfolgen; Verneinung psychischer Beschwerden; keine Teilursächlichkeit der Fussverletzung für geltend gemachte Rückenbeschwerden

Testo integrale

UV.2002.00147

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Sozialversicherungsrichter Zünd Gerichtssekretär Imhof Urteil vom 30. Oktober 2003 in Sachen I.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Marktgasse 18, Postfach 206,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern

Sachverhalt: 1.       1.1     I.___, geboren am ___ 1967, arbeitete seit August 1990 als angelernter Schlosser bei der Z.___ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 17. Mai 1993 beim Formentransport den linken Fuss zwischen zwei aufeinander auffahrende „Lifter“ einklemmte (Urk. 8/1). Der gleichentags konsultierte Hausarzt Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, ___, stellte eine schwere Kontusion des linken Fusses fest und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/2). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld. Am 30. März 1994 diagnostizierte Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Radiologie, ___, Zürich, einen Status nach verheilter Trümmerfraktur der Basis der Metatarsale II mit entsprechender Deformierung der anatomischen Struktur, multiple kleine ausgesprengte und nicht eingeheilte Knochenfragmente im Bereich der früheren Fraktur sowie eine sekundäre Arthrose intermetatarsal I bis II (Urk. 8/19). Nach einer Arbeitsplatzabklärung am 13. Mai 1996 und gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 12. Juni 1996 eröffnete die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Juni 1996, dass er ab 24. Juni 1996 wieder als zu 100 % arbeitsfähig gelte. Weitere ärztliche Behandlungen seien nicht mehr notwendig. Damit endeten die Versicherungsleistungen (Urk. 8/58). Diesen Fallabschluss bestätigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. September 1996 (Urk. 8/68). 1.2     Das Sozialversicherungsgericht hob mit Urteil vom 24. Juni 1999 (Urk. 8/90) den Einspracheentscheid vom 26. September 1996 auf (Urk. 8/68) und wies die Sache zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.3     In der Folge holte die SUVA ein Gutachten vom 10. Februar 2000 (Urk. 8/98) der Dres. med. C.___, Oberarzt, und D.___, Assistenzarzt, ___, Zürich, ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 (Urk. 8/144) rückwirkend ab 1. März 2001 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'584.-- auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 33,33 % zu. Hiergegen liess der Versicherte am 5. November 2001 Einsprache (Urk. 8/146) erheben. In der Begründungsergänzung vom 17. Januar 2002 (Urk. 8/151) machte er zudem unfallbedingte Rückenbeschwerden geltend. Nachdem die SUVA mit Verfügung vom 4. Februar 2002 (Urk. 8/157) eine Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden mangels Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. Mai 1993 abgelehnt hatte, erhob der Versicherte am 8. März 2002 (Urk. 8/164) hiergegen Einsprache, die er mit Eingabe vom 29. April 2002 (Urk. 8/173) ergänzte. Die SUVA lehnte mit Entscheid vom 18. Juli 2002 (Urk. 8/174 = Urk. 2) beide Einsprachen ab.

2. 2.1 Hiergegen liess der Versicherte am 18. Oktober 2002 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen: "Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin [richtig: Beschwerdegegnerin] vom 18.7.2002 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere Vergütung der Heilungskosten für die Behandlung der Rückenbeschwerden, ein volles Taggeld bis zum Abschluss der Heilbehandlung und eine unter Berücksichtigung der Rückenbeschwerden festzusetzende Invalidenrente; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung führte er insbesondere an, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 17. Mai 1993 und den geltend gemachten Rückenbeschwerden sowie den psychischen Beschwerden verneint; zudem habe sie auch ein zu hohes Invalideneinkommen ermittelt. 2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2003 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Januar 2003 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.          Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Vorab ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin für die vom Beschwerdeführer erstmals am 17. Januar 2002 (vgl. Urk. 8/151) geltend gemachten Rückenbeschwerden leistungspflichtig ist. Dies hängt insbesondere vom Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 17. Mai 1993 und diesen Rückenbeschwerden ab. Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin für allfällige psychische Gesundheitsstörungen einzustehen hat. Schliesslich ist die Höhe des Invalideneinkommens und damit der Invaliditätsgrad streitig. 1.2     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       2.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.2 2.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.2.2   Für die Beurteilung der Fragen des tatsächlichen Vorliegens einer geltend gemachten Gesundheitsschädigung, des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsstörung und schliesslich der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz dieser Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).          Führt eine pflichtgemässe Würdigung der vorhandenen Arztberichte zur Überzeugung des Gerichts, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Darin liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (BGE 122 V 162 Erw. 1d und 164 f. Erw. 2c mit Hinweisen). 2.3 2.3.1   Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalls ist.  2.3.2   Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten (sowie die Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten) angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist (Satz1). Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt (Satz 2). Diese Bestimmung beinhaltet eine Änderung des Kausalitätsprinzips für jene Fälle, in denen ein Gesundheitsschaden durch das Zusammentreffen konkurrierender, teils unfallbedingter, teils unfallfremder Ursachen bewirkt worden ist. Sie setzt demgemäss voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist diese Norm nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (vgl. BGE 121 V 333 Erw. 3c mit Hinweisen). Die Anwendung von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG ändert nichts am Erfordernis eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem teilursächlichen Unfallereignis und den geltend gemachten psychischen Gesundheitsstörungen (BGE 126 V 118 Erw. 3b).          Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG ist die Kürzung einer Invalidenrente - nicht aber einer Integritätsentschädigung (BGE 121 V 331 Erw. 3a mit Hinweisen) - wegen eines krankhaften Vorzustandes nur zulässig, wenn dieser zusammen mit dem Unfall die invalidisierende Gesundheitsschädigung verursacht und bereits vor dem Unfall zu einer (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit geführt hat. Sowohl nach dem Wortlaut (Erwerbsunfähigkeit) als auch nach dem Zweck (Erleichterung der Schadensabwicklung für den Versicherten) dieser Bestimmung muss es sich bei den Auswirkungen des unfallfremden Vorzustandes nicht nur um eine Beeinträchtigung der Arbeits-, sondern der Erwerbsfähigkeit gehandelt haben. Mit anderen Worten muss der Vorzustand invalidisierenden Charakter und die bereits vor dem Unfall eingetretene Erwerbsunfähigkeit einen erheblichen Grad aufweisen, damit er eine Rentenkürzung rechtfertigen kann (BGE 121 V 331 f. Erw. 3b).

3. 3.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid wird eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für das Rückenleiden des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint, ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 17. Mai 1993 und dem Rückenleiden des Beschwerdeführers sei nach dem das Sozialversicherungsrecht beherrschenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen, da gemäss den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ein solcher Kausalzusammenhang bloss möglich sei. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es sei den begutachtenden Ärztinnen und Ärzte nicht die Frage nach einer Teilursächlichkeit der Fussverletzungen des Beschwerdeführers für dessen Rückenbeschwerden gestellt worden, weshalb deren Antwort, wonach ein Zusammenhang zwischen den genannten Beschwerden möglich sei, im Rahmen der gesamten Umstände als Aussage über einen wahrscheinlichen Kausalzusammenhang interpretiert werden müsse. Sofern das Gericht dieser Auffassung nicht folge, seien ergänzende medizinische Berichte unter ausdrücklicher Fragestellung an die Ärztinnen und Ärzte nach der Teilursächlichkeit der Fussverletzungen für die Rückenbeschwerden einzuholen. 3.2     3.2.1   Im Gutachten vom 10. Februar 2000 (Urk. 8/98) beantworteten Dres. C.___ und D.___ die Frage "2. Welche vom Versicherten geäusserten Beschwerden/Behinderungen sind sicher, wahrscheinlich, möglich auf den Unfall vom 17. Mai 1993 zurückzuführen?" dahingehend, dass die Fussschmerzen links mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall von 1993, hingegen die OSG-Beschwerden links, die Hüftschmerzen beidseits sowie die Lumbalgie möglich auf diesen Unfall zurückzuführen sind. 3.2.2   Dr. med. E.___, Oberarzt Neurologie, ___, hielt in seinem Schreiben vom 25. Januar 2002 (Urk. 8/165) an Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer leide seit längerem unter lumbalen Rückenschmerzen als Ausdruck eines lumbospondylogenen Syndroms. Eine gewisse Rolle spiele auch ein mittlerweile chronifiziertes Schmerzsyndrom infolge des 1993 erlittenen Fusstraumas. Akzentuiert werde die Symptomatik möglicherweise durch die Zukunftssorgen des Beschwerdeführers, der in wenigen Wochen aufgrund einer Betriebsschliessung seinen Arbeitsplatz verlieren werde. 3.2.3   Dr. med. F.___, Leitender Arzt, ___, diagnostizierte im Austrittsbericht vom 21. Februar 2002 (Urk. 8/166) ein chronisch-rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, seit ungefähr 1994, bei sekundärer Fehlhaltung/Fehlform der Wirbelsäule mit ausgeprägter muskulärer Dysbalance, kleiner Diskushernie radiologisch L5/L1 mit zur Zeit fehlenden Anhaltspunkten für radikuläre Beteiligung, erheblicher segmentaler Dysfunktion sowie einen Status nach Metatarsale II-Fraktur mit sekundärer Arthrose. Dr. F.___ führte aus, die zunehmende Fehlbelastung und Schonhaltung des linkes Fusses dürfte sekundär auch zu einer Fehlhaltung lumbal mit Entwicklung einer ausgeprägten muskulären Dysbalance geführt haben. Ein Zusammenhang zwischen den Unfallfolgen am Fuss links sowie dem lumbovertebralen Schmerzsyndrom sei durchaus möglich. 3.2.4   SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, ___, hielt im Kurzgutachten am 30. Januar 2002 (Urk. 8/154) ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom des Beschwerdeführers fest. Dieses sei auf eine Dysbalance bei rechtskonvexer Skoliose des thorakolumbalen Überganges sowie auf degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule zurückzuführen. Dagegen bestehe kein direkter oder indirekter Zusammenhang mit dem Unfallereignis. 3.3     Den dargestellten medizinischen Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass die begutachtenden Ärztinnen und Ärzte einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem unfallbedingten Schonhinken des Beschwerdeführers und dessen Rückenbeschwerden übereinstimmend bloss für möglich halten. Diese Beurteilungen - insbesondere im Gutachten von 10. Februar 2000 - wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in ihren Schlussfolgerungen begründet, weshalb auf deren Ergebnis abgestellt werden kann. Das Einholen weiterer medizinischer Expertisen unter ausdrücklicher Fragestellung nach der teilursächlichen Bedeutung der Fuss- für die Rückenbeschwerden rechtfertigt sich nicht, da in der von der Verwaltung den begutachtenden Ärztinnen und Ärzten gestellten Frage nach der Ursächlichkeit der Fuss- für die Rückenbeschwerden jene nach der Teilursächlichkeit begrifflich eingeschlossen ist. Ist ein ursächlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Schonhinken des Beschwerdeführers und dessen Rückenbeschwerden bloss möglich, so genügt dies dem Erfordernis des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Demnach verneinte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht eine entsprechende Teilursächlichkeit und in der Folge auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen für die geltend gemachten Rückenbeschwerden. 4. 4.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid wird ausgeführt, in mehreren der vorliegenden Arztberichte sei in Zusammenhang mit den Fussbeschwerden und den geklagten Rückenbeschwerden auch von solchen in psychischer Hinsicht die Rede. Jedoch liege kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen jenen Beschwerden und allfälligen psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers vor. Dieser macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht den Kausalzusammenhang zwischen seinen Fuss- und Rückenbeschwerden und seinen allfälligen psychischen Beschwerden verneint. 4.2     In den medizinischen Akten ist zwar von einer "speziellen Persönlichkeitsstruktur des Versicherten und seinem bekannten familiären und sozialen Problem" (Urk. 8/25, zu den familiären Problemen vgl. Urk. 8/21), einer "erhöhten Sensibilität" (Urk. 8/33) und von einem bei operativer Behandlung drohenden "Fiasko, wenn man die ganze Geschichte und das Umfeld des Patienten etwas genauer ansehe" (Urk. 8/82), die Rede. Jedoch hält einzig Hausarzt Dr. A.___ im Schreiben vom 22. Juni 1996 an die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer eine mögliche "posttraumatische Belastungsstörung nach J. Häfliger" (Urk. 8/60) und im ärztlichen Zwischenbericht vom 26. September 1997 eine "reaktive Depression" (Urk. 8/83) fest. Demgegenüber wird im Austrittsbericht aus der Klinik Bellikon vom 11. November 1993 nach Beizug eines psychosomatischen Konsiliums eine psychogene Schmerzsymptomatik ausgeschlossen. Ebensowenig stellt Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, Zürich, anlässlich der Untersuchung vom 20. Dezember 1996 eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers fest (Urk. 8/90/16/1). Im Gutachten vom 10. Februar 2000 sprechen Dres. C.___ und D.___ vorerst zwar von einer erhöhten Erregbarkeit und verminderten Konzentrationsfähigkeit infolge einer "posttraumatischen Belastungsstörung", welche unter anderem die Ursache der in zeitlicher Hinsicht um 25 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei (Urk. 8/98 S. 9), halten aber im Schreiben vom 11. Dezember 2000 an die Beschwerdegegnerin fest, die genannte Verminderung der Arbeitsfähigkeit sei Folge der chronischen Fussbeschwerden und der nachgewiesenen TMT II-Arthrose (Urk. 8/109). Im Austrittsbericht aus der Klinik ___ vom 21. Februar 2002 (Urk. 8/166) wird schliesslich ebenfalls keine psychische Beeinträchtigung erwähnt. 4.3     Im Urteil in Sachen der Parteien vom 24. Juni 1999 (Urk. 8/90) stellte das hiesige Gericht keinerlei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers fest. Es wies die Sache einzig zwecks Einholens eines anstaltsfremden Gutachtens betreffend die durch die Fussverletzung verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und anschliessender Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück. Ebensowenig brachte der Beschwerdeführer in den Einsprachen oder Einspracheergänzungen zu den Verfügungen vom 3. Oktober 2001 und vom 4. Februar 2002 eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung vor. Vielmehr machte er eine solche erst geltend, nachdem die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid von "allfälligen psychischen Beeinträchtigungen des Versicherten" sprach. Die dargestellte Aktenlage und die fehlende Geltendmachung von psychischen Beeinträchtigungen durch den Beschwerdeführer im langjährigen Verfahren bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides lassen den Schluss nicht zu, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer psychischen Gesundheitsstörung leidet. Fehlt aber eine solche Beeinträchtigung, so schuldet die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine entsprechenden Leistungen.

5. 5.1     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 5.2 5.2.1   Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).          Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs abzustellen. Die Vergleichseinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sowie allfällige rentenwirksame Änderungen dieser Einkommen bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides zu berücksichtigen (BGE 129 V 223 Erw. 4.1). 5.2.2   Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00). Demgegenüber ist das Invalideneinkommen eine hypothetische Grösse, wenn die versicherte Person die ihr auch mit Gesundheitsschaden verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarer Weise verwertet und damit ein Einkommen erzielt (BGE 114 V 314 Erw. 3b). Indem das Gesetz beim Invalideneinkommen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nimmt, der unter Absehen konjunktureller und struktureller Ungleichgewichte einen Fächer unterschiedlicher Stellenangebote offenhält, grenzt es den Leistungsbereich der Rentenversicherungen von demjenigen der Arbeitslosenversicherung (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie von Erwerbslosigkeit infolge weiterer invaliditätsfremder Gründe ab (AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens können praxisgemäss entweder die Löhne von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben der Region der versicherten Person, welche in der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erfasst sind, (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4) oder die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Im letzteren Fall ist auf die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohnsätze, genauer auf die standardisierten Bruttolöhne der Tabellengruppe A, abzustellen. Dabei ist vom so genannten Medianwert auszugehen, der in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel, da er ausserordentlich hohe sowie ausserordentlich tiefe Werte nicht berücksichtigt. Massgebend sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass dieser Statistik generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert tiefer liegt als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit der vergangenen Jahre. Daher ist der Medianlohn entsprechend der tatsächlichen Durchschnittszeit des fraglichen Jahres hochzurechnen (vgl. BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347).

6. 6.1 Gestützt auf das ärztlichen Gutachten der Dres. C.___ und D.___ legte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der unfallbedingten Fussbeschwerden für rein sitzende Tätigkeiten auf 100 % sowie für wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten auf 75 % eines Vollzeitpensums fest. Der Beschwerdeführer realisierte die letztere Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Teilzeiterwerbstätigkeit als Kopfformenschlosser bei der Z.___ AG bis zu deren Betriebsschliessung per Ende Februar 2002 und erzielte damit ein Invalideneinkommen von Fr. 48'750.-- pro Jahr. Dieses stellte die Beschwerdegegnerin einem Valideneinkommen in der Höhe von jährlich Fr. 68'900.-- gegenüber, welches der Beschwerdeführer in der bis zum Unfall ausgeübten Tätigkeit als Formenschlosser im gleichen Unternehmen im Jahr 2002 erzielt hätte, und ermittelte so einen Invaliditätsgrad von 29,3 %. Zudem hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer mit einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit gemessen an fünf konkreten Arbeitsplatzbeschreibungen (DAP) und den für diese Tätigkeiten im Jahr 2001 bezahlten Löhnen im Rahmen eines Teilzeitpensums von 75 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von jährlich Fr. 45'337.-- (vgl. Urk. 8/140-145), mit einer ausschliesslich sitzenden Vollzeittätigkeit gemessen an fünf weiteren DAP und der hierfür ausgerichteten Löhne im selben Jahr ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 47'704.-- (vgl. Urk. 8/175-179) sowie anhand der entsprechenden Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und unter Berücksichtung eines invaliditätsbedingten Abzugs von 15 % ein Invalideneinkommen von jährlich 46'124.-- erzielen könnte. Hieraus resultiere im Vergleich zum Valideneinkommen von jährlich Fr. 68'900.-- ein Invaliditätsgrad von 34 % beziehungsweise 30,8 % beziehungsweise 33 %. 6.2     Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Formenschlosser bei der Z.___ AG im Jahr 2001 einen jährlichen Lohn von Fr. 5'300.-- x 13 plus eine Dienstjubiläumszulage von Fr. 1'325.-- erhalten hätte (Urk. 8/138). Darauf ist für den Einkommensvergleich abzustellen, da der Rentenbeginn im Jahr 2001 liegt und im Übrigen der Betrieb Ende Februar 2002 schliessen musste. Demnach betrug das Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2001 Fr. 70'225.--. Die von der Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen DAP stammen aus den Jahren 2000 und 2001 (Urk. 8/139-143). Dabei beinhalten insbesondere die DAP Urk. 8/141-143 Tätigkeiten, die der unfallbedingten Leistungseinschränkung Rechnung tragen, wobei diese Tätigkeiten nicht ausschliesslich sitzend verrichtet werden. Der Durchschnitt der dabei erzielbaren Einkünfte beträgt Fr. 60'450.--, was bei einer  Leistungsfähigkeit von 75 % für nicht ausschliessend sitzende Tätigkeiten Fr. 45'337.-- ergibt. Die Plausibilitätskontrolle aufgrund der statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung 2000 (Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2002) führt zu folgendem Ergebnis: Gemäss Tabelle TA 1 (S. 31) betrug im Jahr 2000 der monatliche Bruttolohn - umgerechnet auf 40 Wochenstunden und unter Einbezug eines allfälligen dreizehnten Monatslohns - für einfache und repetitive Arbeiten von Männern im privaten Sektor Fr. 4'437.-- pro Monat. Angepasst an eine Nominallohnsteigerung von 2,5 % im Jahr 2001 (vgl. Die Volkswirtschaft 8/2003 S. 91 Tabelle B 10.2) sowie an eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2001 von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 8/2003 S. 90 Tabelle B 9.2) ergibt sich hieraus ein jährliches Durchschnittseinkommen 2001 von Fr. 56'894.55 ([Fr. 4'437 x 12 x 1,025] : 40 x 41,7). Die Beschwerdegegnerin nahm im angefochtenen Einsprachentscheid einen leidensbedingten Abzug von 15 % vor,  was sich als grosszügig, jedenfalls aber als angemessen erweist. Da davon auszugehen ist, dass viele der statistisch erfassten einfachen und repetitiven Arbeiten sitzend ausgeführt werden, ist von einer Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % auszugehen. Demnach ergibt sich für das Jahr 2001 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 48'360.--, woraus eine invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse von Fr. 21'865.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 31,13 % resultieren. Die Gegenüberstellung des anhand der DAP ermittelten möglichen Einkommens von Fr. 45'337.-- mit dem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 70'225.-- ergibt eine Einbusse von Fr. 24'888.-- oder 35,44 %. Der Durchschnitt der statistisch ermittelten und der anhand von DAP eruierten Einbusse ergibt einen Invaliditätsgrad von 33,28 %. Demnach kann nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid an der Gewährung einer Drittelsrente an den Beschwerdeführer festgehalten hat.

7.   Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Rechtsanwalt Rudolf Keiser - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2002.00147 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.10.2003 UV.2002.00147 — Swissrulings