UV.2002.00144
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig
Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Gerichtssekret?rin Gasser K?ffer
Urteil vom 24. Juli 2003 in Sachen K.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler Freyastrasse 21, 8004 Z?rich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. K.___, geboren 1967, war bei der A.___ als Bauarbeiter t?tig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert, als er am 14. Juli 1992 bei der Arbeit in einen 1,5 Meter tiefen Graben fiel und sich dabei eine R?ckenkontusion zuzog (Urk. 6/1-2). Am 10. August 1992 nahm der Versicherte die Arbeit wieder zu 100 % auf (Urk. 6/4). Mit Formular vom 12. Oktober 1993 meldete die Arbeitgeberin einen R?ckfall (Urk. 6/7). Der Versicherte unterzog sich am 21. Oktober 1993 im Kantonsspital Winterthur (KSW) einer Operation der zuvor nachgewiesenen, von der SUVA als traumatisch anerkannten Diskushernie L4/L5 (Urk. 6/8-10). Wegen anhaltender R?ckenschmerzen folgten in den n?chsten Jahren weitere Klinikaufenthalte (Urk. 6/20, 6/45). Mit Verf?gung vom 15. Dezember 1995 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, dem Versicherten eine halbe Rente gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 55 % r?ckwirkend ab 1. Juli 1993 zu (Urk. 6/65-66). Seit Juni 1996 arbeitet der Versicherte zu 50 % als Chauffeur und Handlanger f?r leichtere Hilfsarbeiten bei der Firma B.___ (vgl. Urk. 6/183 S. 2 oben). ???????? Die SUVA stellte die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. M?rz 1996 ein (Urk. 6/78) und sprach dem Versicherten mit Verf?gung vom 11. April 1996 ab 1. April 1996 eine Invalidenrente gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 20 % sowie eine Integrit?tsentsch?digung von Fr. 7'290.-- auf der Basis einer Integrit?tseinbusse von 7,5 % zu (Urk. 11/81). Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 1997 fest (Urk. 6/96). ???????? Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich mit Urteil vom 15. September 1999 (Urk. 6/104) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur erg?nzenden medizinischen Abkl?rung an die Verwaltung zur?ckwies, da sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen f?r die Beurteilung sowohl des Gesundheitszustandes als auch von dessen Auswirkungen auf die Leistungsf?higkeit als ungen?gend erwiesen (Verfahren Nr. UV.1997.00120). Die SUVA gab in Nachachtung des gerichtlichen Urteils ein Gutachten bei C.___, Abteilung Neurochirurgie des Herz- und Neuro-Zentrums Bodensee, in Auftrag (Urk. 6/107, Gutachten vom 3. Mai 2000, Urk. 6/117). ???????? Wegen einer Schmerzzunahme lumbal und Ausstrahlungen in beide Beine unterzog sich der Versicherte vom 18. Juli bis 12. August 2000 einer station?ren Therapie in der Rheumaklinik und dem Institut f?r Physiotherapie mit Poliklinik des KSW (Urk. 6/127 = Urk. 6/162). Seit einer seit Anfang aufgetretenen Schmerzexazerbation war er wieder zu 100 % arbeitsunf?hig geschrieben (Urk. 6/127, Urk. 6/166). Der Vertreter des Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. A. Hoppler, meldete der SUVA per 1. Juni 2000 einen weiteren R?ckfall (vgl. entsprechende Hinweise in den Schreiben vom 17. April 2001, Urk. 6/170-172). Diese leistete erneut Taggelder und erbrachte die Heilkosten (Urk. 6/173, 6/182, 6/189, 6/192). ???????? Gest?tzt auf eine amtliche Revision teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verf?gung vom 2. November 2000 die wiedererw?gungsweise Aufhebung der Invalidenrente bei einem Invalidit?tsgrad von 20 % mit, mit der Begr?ndung, die seinerzeitige Zusprechung der Rente basiere auf der irrt?mlichen Grundlage einer 55%igen Leistungsunf?higkeit, obwohl der Versicherte bereits damals einer angepassten T?tigkeit zu 100 % h?tte nachgehen k?nnen (Urk. 6/139). Gest?tzt auf das Gutachten von C.___ sprach die SUVA dem Versicherten sodann mit Verf?gung vom 30. November 2000 wiederum eine 20%ige Invalidenrente r?ckwirkend ab 1. April 1996 zu. Die Integrit?tsentsch?digung erh?hte sie auf Fr. 9'720.-- auf der Grundlage einer Integrit?tseinbusse von nunmehr 10 % (Urk. 6/144). Einspracheweise liess der Versicherte eine Invalidenrente von 50 % beantragen (Urk. 6/164). Angesichts des h?ngigen Beschwerdeverfahrens gegen die Wiedererw?gungsverf?gung der IV-Stelle sistierte die SUVA das Verfahren (Urk. 6/168-169). ???????? Vom 4. September bis 23. November 2000 unterzog sich der Versicherte dem Ambulanten Interdisziplin?ren Schmerzprogramm der Rheumaklinik und des Institutes f?r Physikalische Medizin des Universit?tsspitals Z?rich (USZ, Urk. 6/176). Am 24. Januar 2001 erfolgte eine neurochirurgische Untersuchung im KSW (Urk. 6/180). ???????? Mit rechtskr?ftigem Urteil vom 3. Oktober 2001 in Sachen des Versicherten gegen die IV-Stelle hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich die Beschwerde gut und verpflichtete die Invalidenversicherung, ?ber den 1. Januar 2001 hinaus eine halbe Invalidenrente auszurichten (Verfahren Nr. IV.2000.00747, Urk. 6/183). Vom 3. bis 13. Juni 2002 erfolgte eine weitere Hospitalisation im USZ (Urk. 18/3). Mit Schreiben vom 24. Januar 2002 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie die gesetzlichen Leistungen f?r den erneuten R?ckfall erbracht habe und dieser nach den ?rztlichen Berichten nun abgeschlossen sei. Gem?ss dem internen ?rztlichen Dienst (Urk. 6/192) best?nden heute dieselben Unfallbefunde wie im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenfestsetzung. Die Heilkosten- und Taggeldleistungen w?rden daher per 31. Januar 2002 wieder eingestellt und die Leistungen ab 1. Februar 2002 auf die seinerzeit zugesprochene Rente beschr?nkt (Urk. 6/194). Am 26. April 2002 liess der Versicherte Stellung nehmen und an seiner Einsprache festhalten (Urk. 6/205). ???????? Mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2002 wies die SUVA (Urk. 2 = Urk. 6/208) die Einsprache ab. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Oktober 2002 Beschwerde mit dem sinngem?ssen Begehren um eine "objektive" medizinische Abkl?rung sowie um die Durchf?hrung einer Berufsberatung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 19. November 2002 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels liess der nach dessen Ferienabwesenheit wiederum durch Rechtsanwalt lic. iur. A. Hoppler vertretene Beschwerdef?hrer das Begehren ?ndern und wie schon im Einspracheverfahren die Zusprechung einer 50%igen Rente beantragen (Urk. 17) sowie weitere ?rztliche Berichte des USZ (Urk. 18/2-4) und ?rztliche Zeugnisse des Hausarztes D.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH (Urk. 18/1), einreichen. Nach Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Duplik (Urk. 21) wurde der Schriftenwechsel am 5. Juni 2003 geschlossen (Urk. 22). ???????? Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Strittig ist der Grad der unfallbedingten Beeintr?chtigung der Erwerbsf?higkeit vom 1. April 1996 (Einstellung Taggeld- und Heilkostenleistungen per 31. M?rz 1996) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 17. Juli 2002. Offensichtlich keine Divergenzen bestehen zwischen den Parteien in Bezug auf die neuerliche Taggeldbezugsphase von Juni 2000 bis Ende Januar 2002 aufgrund eines weitern R?ckfalls. Diese bildet denn auch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, doch werden die sich aus dem neuerlichen R?ckfall ergebenden gesundheitlichen und erwerblichen Auswirkungen im Folgenden zu ber?cksichtigen sein. 1.2???? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 1.3???? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). ???????? Dabei setzt die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). 1.4???? Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 g?ltig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder f?r l?ngere Zeit in seiner Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a). 1.5???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, erheblich, so wird die Rente f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Demgem?ss ist nach den von der Rechtsprechung zu Art. 41 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) entwickelten Grunds?tzen, die sinngem?ss auch bez?glich Art. 22 UVG gelten (RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446), die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). 1.6???? Die Versicherungsleistungen werden auch f?r R?ckf?lle und Sp?tfolgen gew?hrt, f?r Bez?ger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem R?ckfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ?rztlicher Behandlung, m?glicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunf?higkeit kommt; von Sp?tfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe l?ngerer Zeit organische oder auch psychische Ver?nderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild f?hren k?nnen (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). R?ckf?lle und Sp?tfolgen k?nnen Anlass f?r eine Rentenrevision sein (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung, 3. Auflage, Z?rich 2003, S. 152 f.) ???????? R?ckf?lle und Sp?tfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend k?nnen sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur ausl?sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitssch?digung ein nat?rlicher und ad?quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine). 1.7???? F?r die Feststellung nat?rlicher Kausalzusammenh?nge (und ihres Dahinfallens) wie auch f?r die Bemessung des Invalidit?tsgrades ist das Gericht im Bereich der Medizin wesensgem?ss auf Angaben ?rztlicher Experten angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. 2.1???? Der Beschwerdef?hrer l?sst im Wesentlichen geltend machen, er habe an einer konkreten Arbeitsstelle w?hrend Jahren gezeigt, welches seine tats?chlichen Verdienstm?glichkeiten seien. Die 50%ige T?tigkeit als Hilfsg?rtner und Chauffeur habe seinen M?glichkeiten entsprochen, weshalb grunds?tzlich auf das dabei erzielte Einkommen von j?hrlich Fr. 19'000.-- abzustellen sei. Schadenmindernd k?nne ihm angerechnet werden, dass er im Rahmen einer 70%-Stelle eventuell in der Lage gewesen w?re, Fr. 25'000.-- bis Fr. 27'000.-- zu erzielen (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdef?hrer gest?tzt auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von C.___, wonach ihm k?rperlich leichte Arbeiten ganzt?gig zumutbar seien, ein Berufswechsel zuzumuten sei, was nach Durchf?hrung des Einkommensvergleichs weiterhin zu der urspr?nglich zugesprochenen 20%igen Invalidenrente f?hre (Urk. 5). ???????? Zu pr?fen ist damit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin gest?tzt auf das Gutachten von C.___ zu Recht von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit seit 1. April 1996 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides ausgegangen ist und dem Beschwerdef?hrer diese Leistungsf?higkeit trotz eines bestehenden Arbeitsverh?ltnisses angerechnet werden kann. Vom Beschwerdef?hrer nicht mehr geltend gemacht wurde die Notwendigkeit einer Koordination mit der Invalidit?tsbemessung der Invalidenversicherung. Hierzu kann auf die entsprechenden Ausf?hrungen im Urteil vom 15. September 1999 in Sachen der Parteien, Verfahren Nr. UV.1997.00120 (Urk. 6/104 S. 6 und 7) verwiesen werden. 2.2???? Im R?ckweisungsentscheid vom 15. September 1999 (UV.1997.00120) verpflichtete das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin zu erg?nzenden medizinischen Abkl?rungen, welche s?mtliche Gesundheitssch?den miteinbeziehen und eine Differenzierung zwischen den einem objektiven Befund zurechenbaren Beschwerden und denjenigen aufgrund einer allf?lligen psychischen ?berlagerung vornehmen w?rden (S. 9 des Urteils). 2.2.1?? C.___ unterzog den Beschwerdef?hrer am 29. Februar 2000 einer neurologischen Untersuchung und nahm gest?tzt auf diese sowie auf computertomographische Aufnahmen vom M?rz 1998 und die ?brigen medizinischen Unterlagen seine Beurteilung vor (Urk. 6/117). Seine Diagnose lautete auf eine Dekompression der Lumbaldiskushernie LWK 4/5 rechts, m?ssige narbige Verwachsungen, eine m?ssige mediolaterale Bandscheibenprotrusion LWK 5/S1, einen Zustand nach Irritation der Wurzel S1 links und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Der Beschwerdef?hrer klagte ?ber seit 1993 bestehende, unver?nderte R?ckenschmerzen in der Lendenwirbels?ule rechts und in der Mitte, Schmerzen im Ges?ss und im rechten Bein seitlich bis in den Fuss sowie ?Strom? im rechten Unterschenkel. Der neurologische Befund zeigte eine Fixierung im Bereich der Lendenwirbels?ule und einen deutlichen paravertebralen Muskelhartspann. C.___ bezeichnete s?mtliche Folgen des operierten Bandscheibenvorfalls LWK 4/5 als unfallkausal. Hierzu seien die narbigen Verwachsungen rund um die Nervenwurzel L5 rechts und die allgemeine Vorw?lbung der Bandscheibe LWK 4/5 rechts mit daraus resultierenden Beinschmerzen rechtsseitig zu z?hlen. Die vom Beschwerdef?hrer ge?usserten Beschwerden bezeichnete er als mit den objektiven Befunden koh?rent und verneinte sowohl eine Simulation als auch eine Schmerzverarbeitungsst?rung. Die medizinischen Befunde seien seit M?rz 1996 stabil. Als nicht unfallkausal erachtete C.___ die Degeneration und Vorw?lbung der Bandscheibe LWK 5/S1 mediolateral links, welche er als f?r einen Teil der R?ckenbeschwerden verantwortlich bezeichnete. ???????? Zur Frage, bei welchen Funktionen und T?tigkeiten der Beschwerdef?hrer durch die objektivierbaren Unfallrestfolgen eingeschr?nkt sei, und in welchem Masse er eine den Unfallfolgen angepasste T?tigkeit aus?ben k?nne, antwortete C.___, dass das Heben und Tragen von Lasten ?ber 10 kg zur Pr?vention von Verschlimmerungen von degenerativen Erkrankungen, die nur zur H?lfte Folgen des Unfalles seien, vermieden werden sollten. Er erachtete leichte Lagerarbeiten oder eine Aufsicht f?hrende T?tigkeit als dem Beschwerdef?hrer zu 100 % zumutbar. 2.2.2?? Die Diagnose im Bericht der Rheumaklinik und des Institutes f?r Physiotherapie mit Poliklinik des KSW vom 17. August 2000 (Urk. 6/127) betreffend die Hospitalisation vom 18. Juli bis 12. August 2000 lautet wie folgt: ???????? Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei - Fehlhaltung der Wirbels?ule (Flachr?cken) - Status nach Hemilaminektomie L4/5 rechts Oktober 1993 - Diskusprotrusion L4/5 und kleiner mediolateraler Diskushernie L5/S1 links ohne sichere Wurzelirritation (LWS-CT vom 5. Juli 2000) Somatoforme Schmerzst?rung Unklare Pollakisurie Gem?ss dem Oberarzt E.___ zeige der Beschwerdef?hrer seit einem Monat eine Schmerzzunahme lumbal und neben chronischer Ausstrahlungen ins rechte Bein erstmals auch Ausstrahlungen ins linke Bein. Aufnahmen der Lendenwirbels?ule vom 18. Juli 2000 zeigten eine Verminderung der H?he des Zwischenwirbelraumes LWK 4/5 und eine Sklerosierung der angrenzenden Grund- beziehungsweise Deckplatte im Sinne einer Osteochondrose. Ein am 2. August 2000 durchgef?hrtes psychiatrisches Konsilium f?hrte zum Schluss, dass beim Beschwerdef?hrer von einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung (ICD-10-Code 45.4) und einem Verdacht auf eine bereits seit 7 Jahren vorliegende somatoforme autonome Funktionsst?rung des oberen Gastrointestinaltraktes (ICD-10-Code 45.31) auszugehen sei. E.___ bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bis 18. August 2000 und eine 50%ige Arbeitsf?higkeit als Chauffeur ab 21. August 2000. 2.2.3?? Im Anschluss an das vom Beschwerdef?hrer durchlaufene Ambulante Interdisziplin?re Schmerz-Programm des USZ vom 4. September bis 23. November 2000 findet sich im Abschlussbericht zu Handen von D.___ folgende biopsychosoziale Diagnose (Urk. 6/176): Chronisches lumbospondylogenes und lumboradikul?res Schmerzsyndrom bei Diskushernie L5/S1 links, Status nach Hemilaminektomie L4/5 rechts 10/93 bei Diskusprotrusion L4/5 und
- Fehlhaltung der Wirbels?ule - Zervikovertebrales Syndrom und Ulnarissyndrom beidseits - Karzinophobie bei multiplen Lipomen - Psychosoziale Belastungssituation 2.2.4?? F.___, leitender Arzt der neurochirurgischen Abteilung des KSW, best?tigte aufgrund seiner Untersuchung vom 24. Januar 2001 die Ver?nderungen im Bereich L4/5 und zog angesichts fehlender Anzeichen f?r eine eindeutige Kompression der neuralen Strukturen eine segmentale Instabilit?t in Betracht, welche mit den vermehrten Schmerzen und ihrer Auspr?gung (vermehrte Nachtschmerzen, vermehrte Schmerzen beim Aufrichten aus geb?ckter Stellung und Besserung beim Gehen) korrespondieren w?rden (Urk. 6/154). 2.2.5?? Der Hausarzt D.___ bescheinigte mit ?rztlichem Zwischenbericht vom 26. November 2001 eine seit 1. Juni 2000 anhaltende 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 6/186). 2.2.6?? G.___ von der Rheumaklinik und dem Institut f?r Physikalische Medizin des USZ diagnostizierte im Bericht vom 18. Juni 2002 nach der erneuten, auf Zuweisung von D.___ erfolgten Hospitalisation des Beschwerdef?hrers vom 3. bis 13. Juni 2002 zur station?ren Therapie ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei einem Status nach Hemilaminektomie L4/5 rechts 1993, einer Diskusprotrusion L5/S1 und einem Flachr?cken sowie ein zervico-cephales Syndrom und multiple Lipome. Als jetziges Leiden notierte G.___ anhaltende Schmerzen lumbal mit seitlichen Ausstrahlungen in beide Beckenk?mme, intermittierend Ausstrahlungen der Schmerzen lateral entlang des linken Oberschenkels, Unterschenkels, des Fusses und der Fusssohle, dies vor allem beim Sitzen. Selten trete eine ?hnliche Symptomatik im Bereich des rechten Beines auf. Weiterhin best?nden gelegentlich Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung nach occipital links sowie Druckdolenzen im Bereich der linken Thoraxh?lfte (Urk. 18/3). 2.3???? Bei der W?rdigung obiger medizinischer Unterlagen scheint es angesichts der dadurch dokumentierten gesundheitlichen Entwicklung angezeigt, zun?chst die Phase vom 1. April 1996 (Rentenbeginn) bis 31. Mai 2000, dem Zeitpunkt des gemeldeten und von der Beschwerdegegnerin anerkannten R?ckfalls, zu pr?fen. 2.3.1?? In Bezug auf diesen Zeitraum stellt das Gutachten von C.___ unter Ber?cksichtigung der h?chstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweiswert ?rztlicher Gutachten (Erw. 1.7) betreffend die objektivierbaren Befunde bez?glich des R?ckens eine umfassende und nachvollziehbare Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers dar. So ber?cksichtigte C.___ s?mtliche vom Versicherten geklagten Beschwerden und ordnete diese den entsprechenden Befunden in begr?ndeter Weise zu. Auch unterschied er grunds?tzlich und in ?berzeugender Weise zwischen objektivierbaren Unfallfolgen und krankheitsbedingten Gesundheitssch?digungen. Des Weitern lassen sich seinem neurologischen Befund Erkl?rungen respektive Beurteilungen zu den im R?ckweisungsentscheid vom 15. September 1999 (Verfahren Nr. UV.1997.00120) als unklar bezeichneten Punkten (vgl. Urk. 6/104 S. 8 und 9 betreffend das Narbengewebe im Bereich L5, die Blockierung der Lendenwirbels?ule und eine allf?llige Intraspongieshernie in der Bodenplatte von LWK 3) entnehmen. So beurteilt er das Narbengewerbe mit der Ummauerung der Wurzel L5 als lediglich m?ssig ausgepr?gt ohne raumfordernde Wirkung. Die Lendenwirbels?ule bezeichnet er als fixiert, die Bandscheibe LWK 3/4 als regelrecht geformt, wobei sowohl der Spinalkanal als auch die kleinen Wirbelgelenke und der Wurzelverlauf in diesem Bereich unauff?llig seien (Urk. 6/117 S. 3). ???????? Die von C.___ diagnostizierte mediolaterale Bandscheibenprotrusion LWK 5/S1, welcher er einen Teil der R?ckenbeschwerden zuordnete und die er als unfallfremd bezeichnete (Urk. 6/117 S. 6), fand bereits im Bericht des KSW vom 6. April 1995 ihren Niederschlag, wird doch darin eine kleine subligament?re Diskushernie L5/S1 erw?hnt, welcher jedoch keine Symptomatologie zugeordnet wurde (Urk. 6/45 S. 2). R?ntgenaufnahmen vom 4. Oktober 1993 zeigten schon eine geringe Spondylarthrose in diesem Segment, doch wurde auch dieser noch keine gesundheitliche Beeintr?chtigung zugeschrieben (Urk. 6/8). Die durch diese medizinischen Akten dokumentierte Entwicklung im Bereich L5/S1 erscheint nachvollziehbar. Auch diesbez?glich ?berzeugen die Ausf?hrungen C.___s. ???????? Dieser verzichtete auf die Einholung aktueller computertomographischer Bilder und st?tzte sich statt dessen auf solche vom M?rz 1998. Angesichts der Tatsache, dass Aufnahmen vom 5. und 18. Juli 2000 eine zunehmende Degeneration der Lendenwirbels?ule im Bereich LWK 4/5 zeigten (Urk. 6/127 S. 3), welche wohl bereits bei Erstellung des Gutachtens vom 3. Mai 2000 ihren Lauf genommen hatte, erscheint dieses Vorgehen zwar nicht als ideal. Doch schm?lert es den Beweiswert des Gutachtens von C.___ im Ergebnis nicht, da der Beschwerdef?hrer bei der Untersuchung vom 29. Februar 2000 ?ber seit 1993 gleichgebliebene Schmerzen geklagt hatte und damit die zus?tzliche Degeneration zumindest bis zu diesem Zeitpunkt nicht symptomatisch geworden ist. ???????? Die Verneinung einer Schmerzverarbeitungsst?rung durch C.___ erscheint angesichts der von ihm erkannten ?bereinstimmung der geltend gemachten Beschwerden mit den objektivierbaren Befunden und der konsistenten Darstellung derselben durch den Beschwerdef?hrer ebenfalls begr?ndet. Zwar f?hrte das am 2. August 2000 im KSW durchgef?hrte psychiatrische Konsilium zum Schluss, der Beschwerdef?hrer leide an einer somatoformen Schmerzst?rung (ICD-10-Code 45.4), doch ordnete der zust?ndige Oberarzt E.___ die lumbalen R?ckenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine trotzdem ohne Relativierung dem diagnostizierten lumbospondylogenen Syndrom beidseits zu und damit ebenfalls vollumf?nglich dem k?rperlichen Substrat (Urk. 6/127 S. 3 und 4). Anderweitige psychische Beeintr?chtigungen wie die ebenfalls im psychiatrischen Konsilium vom 2. August 2000 festgestellte somatoforme autonome Funktionsst?rung des oberen Gastrointestinaltraktes (ID-10-Code 45.31) oder eine psychosoziale Belastungssituation (vgl. Urk. 6/176) stehen ausserhalb einer allf?lligen Unfallkausalit?t. ???????? Weniger stringent erscheint die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit von C.___ bez?glich der Trennung unfallkausaler und unfallfremder Einschr?nkungen (Urk. 6/117 S. 7 f.). So bejaht er die Frage, ob die unfallfremde Degeneration und Vorw?lbung der Bandscheibe LWK 5/S1 die Leistungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers beeintr?chtige, und umschreibt diese Beeintr?chtigung in dem Sinne, dass das Heben und Tragen schwerer Lasten bei Erkrankung zweier lumbaler Bandscheiben auf 10 kg zu begrenzen sei. Ausserdem seien st?ndige Zwangshaltungen in einer K?rperhaltung zu vermeiden. K?rperliche Bewegung bezeichnete er geeigneter denn sitzende T?tigkeiten ?ber mehrere Stunden. Bei der Frage nach den Einschr?nkungen durch die objektivierbaren Unfallrestfolgen - die Diskushernie LWK 4/5 und ihre Begleiterscheinungen - erw?hnte er jedoch wiederum die Lastenbeschr?nkung von 10 kg und empfahl leichte Lagerarbeiten oder eine Aufsicht f?hrende T?tigkeit, mithin T?tigkeiten mit k?rperlicher Bewegung, in einem Vollpensum. Damit bringt er zum Ausdruck, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung im Februar 2000 die durch die unfallfremde Degeneration im Bereich LWK 5/S1 hervorgerufene Leistungseinschr?nkung offensichtlich nicht von der unfallkausalen Einschr?nkung durch die Diskushernie LWK 4/5 zu trennen war und diese im Ergebnis weder in Bezug auf die konkret zumutbaren T?tigkeiten ver?ndert noch bezifferbar erh?ht. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass er der Bandscheibenprotrusion LWK 5/S1 bis dahin im Wesentlichen nur den fehlenden Achillessehnen-Reflex (ASR) links zuordnete, nachvollziehbar. ???????? Zusammenfassend ist auf das Gutachten von C.___ in Bezug auf die Unfallfolgen wie auch die aus dem Unfall resultierende Einschr?nkung der Leistungsf?higkeit f?r den Zeitraum vom 1. April 1996 (Rentenbeginn) bis 31. Mai 2000 abzustellen, und es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer w?hrend dieser Zeit unter Ber?cksichtigung der unfallkausalen gesundheitlichen Folgen einer leidensangepassten T?tigkeit mit einer Lastenbeschr?nkung von 10 kg sowie zumindest teilweise k?rperlicher Bewegung zu 100 % h?tte nachgehen k?nnen. Ob ihm diese medizinisch-theoretische Leistungsf?higkeit im Rahmen der Rentenberechnung vollumf?nglich anzurechnen ist, wird unter Erw. 2.4 abzukl?ren sein. 2.3.2 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass ab Juni 2000 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche zumindest vor?bergehend zu einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit und weiterer Behandlungsbed?rftigkeit gef?hrt hat. Die Beschwerdegegnerin anerkannte denn auch den ab 1. Juni 2000 gemeldeten R?ckfall und erbrachte bis 31. Januar 2002 die Heilkosten- und Taggeldleistungen. Nach R?cksprache mit ihrem ?rztlichen Dienst (vgl. Handnotiz auf Urk. 6/192) beschr?nkte sie ihre Leistungen ab 1. Februar 2002 mit der Begr?ndung, es l?gen wieder die gleichen Unfallbefunde wie im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung vor, auf die mit Verf?gung vom 30. November 2000 (Urk. 6/163) best?tigte 20%ige Rente (vgl. Urk. 6/194). Der Beschwerdef?hrer l?sst hierzu lediglich ausf?hren, dass er weiterhin in ?rztlicher Behandlung stehe und von D.___ bis heute zu 100 % arbeitsunf?hig geschrieben sei (Urk. 17 S. 4). Die Beschwerdegegnerin nimmt im vorliegenden Verfahren keine Stellung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche allenfalls Anlass f?r eine Rentenrevision bilden w?rde. Angesichts der im Recht liegenden medizinischen Akten ist jedoch zu pr?fen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem unver?nderten Gesundheitszustand in Bezug auf die Unfallbefunde ab 1. Februar 2002 ausgegangen ist. 2.3.3 Der handschriftlichen Notiz auf der SUVA-internen Urkunde vom 22. Januar 2002 (Urk. 6/192), wonach keine ?nderung der Unfallbefunde vorliege und die Arbeitsf?higkeit im Rahmen dessen liege, was bei der ?rspr?nglichen Rentenzusprechung angenommen worden sei, ist nicht zu entnehmen, gest?tzt worauf diese Feststellungen ergangen sind. Aufgrund der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen rechtfertigen sich Zweifel hieran. So l?sst sich dem Bericht von E.___ vom 17. August 2000 (Urk. 6/127) wie auch demjenigen des Neurochirurgen F.___ vom 26. Januar 2001 (Urk. 6/154) entnehmen, dass die Degeneration im Bereich LWK 4/5 zugenommen hat, indem sich der Zwischenwirbelraum vermindert hat und eine Osteochondrose hinzugetreten ist. Des Weitern zog F.___ die M?glichkeit einer segmentalen Instabilit?t in Betracht, ohne jedoch zu einer allf?lligen Unfallkausalit?t derselben Stellung zu nehmen. Im ?brigen lassen die medizinischen Unterlagen nicht den Schluss zu, dass die im Juni 2000 aufgetretene Schmerzzunahme und die Ver?nderung des Beschwerdebildes mit Ausstrahlungen nunmehr in beide Beine, je l?nger desto st?rker ins linke Bein, st?rkeren Nachtschmerzen und einer Besserung beim Gehen (vgl. Urk. 6/129 S. 2, 6/154, 6/176, 18/3) im Zeitpunkt der Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Januar 2002 nicht mehr aktuell waren. Auch findet sich mit Ausnahme der Beurteilung des Hausarztes D.___ vom 26. November 2001, wonach der Beschwerdef?hrer seit 1. Juni 2000 unver?ndert zu 100 % arbeitsunf?hig sei (Urk. 6/186), keine aktuelle Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit f?r die Zeit ab 1. Februar 2002. Unver?nderte Unfallbefunde lassen sich gest?tzt auf diese Aktenlage nicht best?tigen. Ob ab 1. Februar 2002 eine dauernde erhebliche ?nderung des durch die Unfallfolgen bedingten Gesundheitszustandes eingetreten ist, kann bei der momentanen Aktenlage ebenfalls nicht beantwortet werden. Einerseits lassen die im Recht liegenden medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung der Frage zu, welche Beschwerden nunmehr auf das Unfallgeschehen zur?ckzuf?hren sind und in welchem Masse durch diese die Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt ist. Andererseits scheint sich das unfallfremde Beschwerdebild deutlich ausgeweitet zu haben, finden sich doch zus?tzliche Diagnosen in den Akten wie eine Karzinophobie bei multiplen Lipomen, eine psychosoziale Belastungssituation (Urk. 6/176 S. 1) und ein chronisches cervicocephales Syndrom (Urk. 6/156, 6/186, 18/2 und 18/3). Diese Aktenlage verlangt, wie die Beschwerdegegnerin in ihren Aktennotizen vom 11. Dezember 2001 selber festgehalten, in der Folge aber ohne weitere Begr?ndung nicht umgesetzt hat (Urk. 6/187 und 6/189), nach einer neuerlichen ?rztlichen Abkl?rung. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich die im Recht liegenden medizinischen Akten f?r die abschliessende Beurteilung des ab 1. Februar 2002 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 17. Juli 2002 relevanten Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsf?higkeit als ungen?gend erweisen. Die SUVA ist daher zu verpflichten, ein multidisziplin?res Gutachten zu veranlassen, welches eine nachvollziehbare Differenzierung der auf den Unfall zur?ckzuf?hrenden Befunde und dadurch bedingten Leistungseinschr?nkungen und der unfallfremden gesundheitlichen Beschwerden ab 1. Februar 2002 zul?sst. Die Pr?fung der Invalidit?tsbemessung f?r diesen Zeitraum muss bei diesem Verfahrensstand noch unterbleiben. 2.4 Zu pr?fen bleibt, wie sich die f?r die Zeit vom 1. April 1996 bis 31. Mai 2000 festgestellte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Ausgangslage bildet das unter Erw. 2.3.2 ermittelte Zumutbarkeitsprofil, wonach der Beschwerdef?hrer medizinisch-theoretisch in der Lage gewesen w?re, unter Ber?cksichtigung der unfallkausalen gesundheitlichen Folgen einer leidensangepassten T?tigkeit mit einer Lastenbeschr?nkung von 10 kg sowie Wechselbelastung zu 100 % nachzugehen. 2.4.1?? Die Beschwerdegegnerin bemass den Invalidit?tsgrad gest?tzt auf ein Validen-einkommen von Fr. 56'529.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 47'861.--(Urk. 5 S. 5). ????????? Das zu Recht unbestritten gebliebene Valideneinkommen entspricht den von der Invalidenversicherung beigezogenen Zahlen (vgl. Verf?gung vom 2. November 2000, Urk. 6/139) und basiert auf den Angaben der letzten Arbeitgeberin f?r 1996, das Jahr des Rentenbeginns (Urk. 6/41, 6/76). ????????? Zur Ermittlung des Invalideneinkommens von Fr. 47'861.-- st?tzte sich die Beschwerdegegnerin auf die Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP). Sie zog anhand der genannten Dokumentation eine T?tigkeit als Mitarbeiter Montage (DAP 2472, Urk. 6/140), zwei T?tigkeiten als Verpacker (DAP 2469, Urk. 6/141, und DAP 2947, Urk. 6/142) und eine als ungelernter Mitarbeiter Mechanik (DAP 2556, Urk. 6/143) bei. Die detaillierten Arbeitsplatzbeschriebe erhellen, dass diese T?tigkeiten dem oben erw?hnten Zumutbarkeitsprofil grunds?tzlich entsprechen. Aus diesen dem Beschwerdef?hrer medizinisch-theoretisch zumutbaren Verweisungst?tigkeiten resultiert ein Durchschnittseinkommen von Fr. 48'100 f?r das Jahr 1997. Die Nominallohnentwicklung im Jahr 1997 betrug 0,5 % (Die Volkswirtschaft 4/2003 S. 87 Tabelle B 10.2). Eine R?ckrechnung auf das Jahr 1996 f?hrt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 47'860.70. Dieser Wert wurde von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 5) im Sinne einer Plausibilit?tskontrolle mit den statistisch ermittelten Werten der Lohnstrukturerhebung 1996 (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik verglichen. Der korrekt durchgef?hrte Vergleich f?hrte zur Best?tigung des oben ermittelten Einkommens. ????????? Stellt man dieses Invalideneinkommen dem Valideneinkommen von Fr. 56'529.-- gegen?ber, resultiert ein Invalidit?tsgrad von 15,33 %. Der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Invalidit?tsgrad von 20 % erscheint angesichts dessen gar als grossz?gig. 2.4.2 Der Beschwerdef?hrer liess denn auch nicht die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Einkommenszahlen als solche beanstanden, sondern geltend machen, es gehe nicht an, das Invalideneinkommen gest?tzt auf fiktive Arbeitspl?tze oder Tabellenl?hne zu berechnen, wenn ein konkreter Arbeitsplatz vorliege respektive vorgelegen habe. In der seinen M?glichkeiten ad?quaten 50%-Stelle als Hilfsg?rtner habe er Fr. 19'000.-- j?hrlich verdient. Schadenmindernd k?nne ihm angerechnet werden, dass er mit einer 70%igen T?tigkeit eventuell Fr. 25'000.-- bis Fr. 27'000.-- h?tte verdienen k?nnen (Urk.17 S. 5 und 6). 2.4.3 Wie oben festgehalten (Erw. 1.4), handelt es sich beim Invalideneinkommen in der Regel um eine hypothetisch ermittelte Gr?sse. Auf den nach Eintritt der Invalidit?t tats?chlich erzielten Verdienst statt auf einen hypothetisch erzielbaren und unter Bezugnahme auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ermittelten Verdienst kann unter folgenden kumulativen Voraussetzungen abgestellt werden: Wenn besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch er?brigen, wenn die versicherte Person bei dieser Arbeit die ihr verbleibende Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise aussch?pft und wenn das Einkommen angemessen und nicht ein Soziallohn ist (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 126 mit Hinweisen). Vorliegend scheitert die Abst?tzung auf den tats?chlich erzielten Verdienst schon an der Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer die ihm verbliebene Arbeitskraft nicht ausgesch?pft hat. Massgebend ist dabei das objektive Mass des Zumutbaren - mithin vorliegend eine 100%ige T?tigkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit - und nicht die subjektive Wertung des Versicherten. Der Beschwerdef?hrer selber gesteht implizit zu, dass es ihm m?glich gewesen w?re, der T?tigkeit als Hilfsg?rtner zu einem h?hern als dem erf?llten Pensum, n?mlich zu 70 % nachzugehen. Damit kann auf die Pr?fung der weitern, kumulativ zu erf?llenden Voraussetzungen verzichtet werden. Die Abst?tzung der Beschwerdegegnerin auf den hypothetischen Einkommensvergleich war folglich korrekt. ????????? Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Zeitraum von der Rentenzusprache (1. April 1996) bis 31. Januar 2002 als zutreffend. Nicht best?tigt werden kann er hingegen f?r die Zeit vom 1. Februar 2002 bis zu seinem Erlass am 17. Juli 2002. Diesbez?glich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese die zus?tzlichen Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen veranlasse, und hernach ?ber den Rentenanspruch ab 1. Februar 2002 neu verf?ge. 3.?????? Nach ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) beziehungsweise nach dem als verfahrensrechtliche Bestimmung sofort anwendbaren Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdef?hrende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Sodann richtet sich die H?he der Prozessentsch?digung nach Massgabe des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den get?tigten Barauslagen (?? 8 und 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen). ???????? Unter Ber?cksichtigung der dargelegten Kriterien, insbesondere angesichts des lediglich teilweisen Obsiegens und des Umstandes, dass sich der Beschwerdef?hrer erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels vertreten liess, erscheint es angemessen, dem Beschwerdef?hrer eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 1000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 11. September 2002 betreffend den Rentenanspruch ab 1. Februar 2002 aufgehoben wird. Diesbez?glich wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen, damit diese nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch ab 1. Februar 2002 neu verf?ge. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 1000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andi Hoppler - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).