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Zürich Sozialversicherungsgericht 07.09.2003 UV.2002.00135

7 settembre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,876 parole·~14 min·3

Riassunto

Natürlicher Kausalzusammenhang verneint; Würdigung des Gutachtens; Kürzung einer Honorarnote

Testo integrale

UV.2002.00135

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 8. September 2003 in Sachen U.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch Weinbergstrasse 73, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern

Sachverhalt: 1.       1.1     Am 5. März 1986 erlitt U.___, geboren 1962, damals bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, einen Autounfall, bei dem er sich ein Thoraxtrauma und eine Aortenruptur zuzog, die operativ (Thorakotomie, Dracongraft) versorgt wurde (vgl. Urk. 10/1, Urk. 10/7, Urk. 10/25).          Mit Verfügung vom 2. August 1988 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 10/37). 1.2     Am 18. Dezember 1989, am 27. Januar und am 25. April 1992 wurde eine Rückfallmeldung erstattet (Urk. 10/50, Urk. 10/56, Urk. 10/66). Am 11. Dezember 1992 richtete die SUVA dem Versicherten einen Vorschuss von Fr. 10'000.-- auf die später zu erwartende Integritätsentschädigung aus (Urk. 10/90).          Mit Verfügung vom 6. Januar 1994 (Urk. 10/129) und Einspracheentscheid vom 7. Februar 1995 (Urk. 10/154) stellte die SUVA ihre Leistungen per 31. Januar 1994 ein und verneinte einen Anspruch auf Rentenleistungen oder Integritätsentschädigung. Mit Urteil vom 8. Dezember 1997 hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie abkläre, ob und bejahendenfalls wie sich die noch bestehenden Unfallfolgen (neuropsychologische Funktionsstörung und Persönlichkeitsveränderung) auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit des Versicherten auswirkten (Urk. 10/178/2). Mit Urteil vom  31. März 1999 hob das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) das kantonale Urteil teilweise auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung an die SUVA zurück (Urk. 10/178/1). Das EVG verwies zustimmend auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend Hirnfunktionsstörung und Persönlichkeitsveränderung (Urk. 10/178/1 S. 5 Erw. 1) und hielt zusätzlich fest, es liege bisher keine schlüssige Beurteilung zur Frage vor, ob die Hüft-, Rücken- und Nackenschmerzen natürlich kausale Folgen des Unfalls vom 5. März 1986 seien; einzig bezüglich der Kopfschmerzen sei ein natürlicher Kausalzusammenhang aufgrund der langen Latenzzeit zu verneinen (Urk. 10/178/1 S. 8). 1.3     Mit Verfügung vom 22. März 2000 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % mit Wirkung ab 1. Februar 1994 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 45 % zu (Urk. 10/196). Sie hielt ferner fest, die Hüft-, Rücken- und Nackenschmerzen bestünden in keinem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. März 1986 (Urk. 10/196 S. 2). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch, Zürich, am 18. April 2000 Einsprache (Urk. 10/198), worauf die SUVA am 7. Juni 2000 die Feststellung, zwischen den Hüft-, Rücken- und Nackenschmerzen und dem Unfall vom 5. März 1986 bestehe kein Kausalzusammenhang  wieder aufhob, um dazu ein Gutachten zu veranlassen (Urk. 10/200). Das von Dr. med. A.___, Oberarzt, und Dr. med. B.___, Leitender Arzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Zürich (USZ) verfasste Gutachten wurde am 26. September 2001 erstattet (Urk. 10/225). 1.4     Mit Verfügung vom 31. Dezember 2001 (Urk. 10/231) hielt die SUVA unter Verweis auf das Gutachten des USZ daran fest, dass die Nacken-, Rücken- und Hüftbeschwerden nicht auf den Unfall vom 5. März 1986 zurückzuführen seien und verwies ferner auf den nicht aufgehobenen Teil der Verfügung vom 22. März 2000. Die dagegen am 4. Februar 2002 erhobene Einsprache (Urk. 10/232) wies sie am 20. Juni 2002 ab (Urk. 10/239 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rusch, am 23. September 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und die Einholung eines Obergutachtens sowie die Zusprache einer vollen Rente und Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2).          Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).          Mit Beschluss vom 27. November 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) abgewiesen. Mit Urteil vom 7. Juli 2003 hob das EVG diesen Beschluss auf (Urk. 20), da darin einzelne Beträge fälschlicherweise in Franken statt in US-Dollar berücksichtigt worden waren und bei richtiger Umrechnung ein Ausgabenüberschuss resultierte (Urk. 20 S. 5 Erw. 5).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2     Die massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind in früheren Urteilen (Urk.10/178/1-2) und im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3 Erw. 1) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

2. 2.1     Die mit Verfügung vom 22. März 2000 (Urk. 10/196) zugesprochene Invalidenrente und Integritätsentschädigung bezogen sich unter Ausklammerung der Nacken-, Rücken- und Hüftbeschwereden auf die Einbussen (kardiale Begrenzung, kognitive Behinderung und Verlangsamung), welche der Beschwerdeführer aufgrund  des Unfalls von 1986 erlitt (Urk. 10/188 S. 4 f.). 2.2     Hinsichtlich der Unfallkausalität der Nacken-, Rücken- und Hüftbeschwerden hatte das EVG weitere Abklärungen angeordnet (Urk. 10/178/1), was schliesslich zum am 26. September 2001 erstatteten USZ-Gutachten (Urk. 10/225) führte. Der Beschwerdeführer wendet zu diesem Gutachten ein, zwar sei es ausführlich und setze sich mit seinen Beschwerden umfassend auseinander. Dennoch komme es „zu dem für den vielleicht etwas laienhaften Betrachter überraschenden Schluss auf Seite 33“, dass die aktuell geschilderten Hüft-, Rücken- und Nackenbeschwerden nicht mehr auf das Unfallereignis von 1986 zurückzuführen seien. Dies sei deshalb überraschend, weil der Beschwerdeführer seit dem Unfall Schmerzen der fraglichen Kategorie habe und in einem Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 10/180) eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % festgestellt worden sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. A.1). Ferner wird auf eine Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 8. Juli 1997 (Urk. 3/2/6) hingewiesen (Urk. 1 S. 9). Das USZ-Gutachten überzeuge nicht, leide an inhaltlichen Mängeln und sei auch nicht vollständig, da keinerlei interdisziplinäre Abklärungen getätigt worden seien (Urk. 1 S. 10 f.). 2.3     Somit ist in einem ersten Schritt auf das von Dr. A.___ und Dr. B.___ erstattete USZ-Gutachten einzugehen (nachstehend Erw. 3).

3. 3.1     Das Gutachten (Urk. 10/225) enthält eine Zusammenfassung relevanter medizinischer Akten (S. 1-13), eine Familien- und persönliche und Sozialanamnese (S. 14 f.), einen Bericht über subjektive Angaben des Beschwerdeführers (S. 15 ff.) und objektive Befunde (Allgemein-, Wirbelsäulen-, Gelenk- und Neurostatus, Röntgen; S. 17-20). 3.2     Es wurden im Gutachten folgende Diagnosen gestellt (Urk. 10/225 S. 20 Ziff. 4): — Chronisches cervico- und lumbo-vertebrales Syndrom bei — Wirbelsäulenfehlform bei Status nach Morbus Scheuermann und Haltungsinsuffizienz bei verminderter Kraft und Kraftausdauer der rumpfstabilisierenden und der Schultergürtel-Muskulatur infolge Dekonditionierung — Mehrsegmentale im Halswirbelsäulen-(HWS-)Bereich mässiggradige und im Lendenwirbelsäulen-(LWS-)Bereich leichtgradige degenerative Veränderungen — Zustand nach Autounfall am 5. März 1986 — ohne Hinweise für heute noch bestehende Unfallfolgen von Seiten des Bewegungsapparates (HWS, LWS, Hüfte) 3.3     3.3.1   In ihrer Beurteilung erwähnten Dr. A.___ und Dr. B.___ vorerst den Verlauf seit dem Unfall von 1986 und die nicht Gegenstand der Begutachtung bildenden neuropsychologischen Defizite (Urk. 10/225 S. 20 f. Ziff. 5). 3.3.2   Zu den Nackenschmerzen (Urk. 10/225 S. 21-26) hielten sie zusammenfassend fest, es fänden sich keine Anhaltspunkte, dass es durch eine allfällige Traumatisierung der HWS anlässlich des Unfallereignisses von 1986 zu einer irreversiblen strukturellen Läsion gekommen sei, welche die auch heute noch bestehenden Beschwerden begründen würde (Urk. 10/225 S. 25 f.). Die heutige Symptomatik mit der Schmerzzunahme über den Tag passe zu einer Überlastungsproblematik mit im Vordergrund stehenden Weichteilbeschwerden. Als Ursache der Belastungsintoleranz seien die Wirbelsäulenfehlform mit Haltungsinsuffizienz bei Dekonditionierung und die mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen zu nennen (Urk. 10/225 S. 26 oben). 3.3.3   Zu den lumbalen Beschwerden (Urk. 10/225 S. 26-30) hielten die Gutachter zusammenfassend fest, sie erachteten einen dauerhaften und richtungsweisenden strukturellen Schaden der Wirbelsäule als Folge der Verletzung durch das Unfallereignis von 1986 für unwahrscheinlich. Es handle sich überwiegend wahrscheinlich um eine Wirbelsäulenkontusion mit einem zeitlich befristeten Beschwerdeschub von höchstens 6-12 Monaten. Die feststellbaren Befunde der Wirbelsäulenfehlform mit langgezogener Brustwirbelsäulen-(BWS-)Kyphose und eher kurzer LWS-Lordose bei Status nach Morbus Scheuermann, der verminderten Kraft und Kraftausdauer der rumpfstabilisierenden Muskulatur bei Dekonditionierung gingen mit Einschränkungen von Seiten statischer wie auch dynamischer Belastungen einher. Somit seien die vom Beschwerdeführer angegebenen und heute weitgehend belastungsabhängigen Beschwerden erklärbar (Urk. 10/225 S. 30). 3.3.4   Zu den Hüftbeschwerden (Urk. 10/225 S. 30 ff.) erklärten die Gutachter zusammenfassend, die heute vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden im Glutealbereich seien Ausdruck einer tendomyotischen Problematik, möglicherweise im Sinne von reaktiven Weichteilveränderungen des lumbovertebralen Schmerzsyndroms. Es fänden sich heute keine Hinweise für eine Hüftgelenk-Pathologie. Aufgrund der in den vorliegenden Akten beschriebenen Befunde (klinisch und radiologisch) sei eine durch das Unfallereignis von 1986 ausgelöste und irreversible morphologische Läsion von Seiten der ossären oder artikulären Becken- und Hüftstrukturen weitgehend ausgeschlossen (Urk. 10/225 S. 32). 3.3.5   Im Hinblick auf Therapieempfehlungen führten die Gutachter schliesslich aus, zusammenfassend seien insbesondere im HWS- und LWS-Bereich die verminderte Kraft und Kraftausdauer der rumpfstabilisierenden Muskulatur mit entsprechender Haltungsinsuffizienz auffallend. Sie erklärten sich durch die in der Zwischenzeit eingetretene Dekonditionierung, im Sinne eines Teufelskreises bei übermässiger Schonung als Folge der gemachten positiven Erfahrung mit konsekutiver Beschwerdefreiheit und dem dadurch entstehenden Konditionsverlust. In diesem Sinne seien ein muskelkräftigendes Aufbautraining und stoffwechselfördernde Massnahmen im Nacken-/Schultergürtelbereich empfohlen (Urk. 10/225 S. 32 unten). 3.4     Die gestellten Fragen beantworteten die Gutachter dahingehend, dass die vom Beschwerdeführer aktuell geschilderten Hüft-, Rücken- und Nackenschmerzen nicht mehr auf das Unfallereignis vom 5. März 1986 zurückzuführen seien und diesbezüglich keine Unfallrestfolgen mehr bestünden (Urk. 10/225 S. 33 Ziff. 3-4).

4. 4.1     Mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. A1) ist festzuhalten, dass das USZ-Gutachten ausführlich ist und sich umfassend mit den geklagten Beschwerden auseinandersetzt. Ferner basiert es auf für die zu klärende Frage der Unfallkausalität der geklagten Beschwerden allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis und unter Einbezug der umfangreichen Vorakten abgegeben (vgl. vorstehend Erw. 3.1).          Auch kommen die Gutachter - dies entgegen dem diesbezüglichen Eindruck des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. A1) - keineswegs „überraschend“ am Ende des Gutachtens zu den von ihnen gezogenen Schlussfolgerungen. Die vorgenommene Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge erscheint vielmehr als ausgesprochen nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Die einzelnen Beschwerdekomplexe wurden einlässlich dargestellt und es wurde nicht nur differenziert begründet, warum im einzelnen Fall eine überwiegend wahrscheinliche Verursachung durch den Unfall von 1986 zu verneinen ist, sondern es wurde zur Verdeutlichung zusätzlich auch dargelegt, welche anderen Ursachen für die einzelnen Beschwerden in Frage kommen.          Das USZ-Gutachten erfüllt alle praxisgemässen Anforderungen (vgl. Urk. 2 S. 3 Mitte Erw. 1) vollumfänglich, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 4.2     Das 1999 im Auftrag der Invalidenversicherung erstellte Gutachten (Urk. 10/180), auf das sich der Beschwerdeführer im Sinne einer Infragestellung des USZ-Gutachtens bezieht (vgl. Urk. 1 S. 4 Mitte Ziff. A1), kann zur Klärung der hier zu beantwortenden Fragen nichts beitragen: Das im Auftrag der Invalidenversicherung erstellte Gutachten hatte zu klären, in welchem Umfang die Hüft-, Rücken- und Nackenschmerzen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen. Vorliegend ging und geht es darum, ob diese Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Verursachungszusammenhang mit dem Unfall von 1986 stehen. Dazu kann das von der Invalidenversicherung veranlasste Gutachten - das die USZ-Gutachter übrigens eingehend wiedergegeben haben (vgl. Urk. 10/225 S. 12 f.) - wegen der anders gearteten Fragestellung keine verwertbaren Aussagen machen. 4.3     Die Stellungnahme von 1997 des Allgemeinpraktikers Dr. C.___, Hausarzt des Beschwerdeführers seit 1994, auf die sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft (vgl. Urk. 1 S. 9), bezog sich einerseits schwergewichtig auf die - hier nicht zu beurteilenden - neuropsychologischen Aspekte (Urk. 3/2/6 S. 2). Andererseits führte Dr. C.___ lediglich aus, dass der Unfall mit grosser Wahrscheinlichkeit die Ursache der vorliegenden gesundheitlichen Störungen sei, erscheine ihm „die einzige vernünftige Hypothese“ (Urk. 3/2/6 S. 3 oben). Dass dieser nicht näher begründeten Vermutung - die den Gutachtern übrigens vorgelegen hat (vgl. Urk. 10/225 S. 11 unten) - nicht der gleiche Beweiswert zukommt wie der Beurteilung im USZ-Gutachten, ist offensichtlich, so dass sie dessen fundierte Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen vermag. 4.4     Beim Hinweis des Beschwerdeführers, die Schlussfolgerungen des Gutachtens überzeugten deshalb nicht, weil er seit dem Unfall Schmerzen der fraglichen Kategorien habe (Urk. 1 S. 4 lit. A1), handelt es sich um die Argumentationsfigur „post hoc ergo propter hoc“, die für einen Kausalitätsnachweis gerade nicht ausreicht, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anmerkt (vgl. Urk. 9 S. 4 unten Ziff. 2). 4.5     Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es seien psychische und psychologische Einflüsse des Unfalls zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 8 oben), weshalb Dr. C.___ ein psychiatrisches Obergutachten empfehle (Urk. 1 S. 10). Davon ist aus zwei Gründen abzusehen. Einerseits wurde betreffend die Beeinträchtigung infolge Hirnfunktionsstörung und Persönlichkeitsveränderung die Unfallkausalität gerichtlich bestätigt (Urk. 10/178/1 S. 5 Erw. 1) und mit der gestützt darauf erfolgten Zusprache einer Rente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 50 % (Urk. 10/196) auch allfälligen psychischen Einschränkungen bereits Rechnung getragen. Andererseits sind dem umfassenden USZ-Gutachten keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass aktuell nebst den angegebenen somatischen Erklärungen noch zusätzlich psychische Faktoren, ob unfallkausal oder unfallfremd, eine Rolle spielen würden. Hätte es Hinweise auf erschwerende psychische Elemente gegeben, hätten die  erfahrenen Gutachter praxisgemäss auf sie hingewiesen und eine entsprechende Diagnose gestellt. Die blosse diesbezügliche Vermutung des Hausarztes (vgl. Urk. 1 S. 10) genügt nicht, um dieses qualifizierte Schweigen umzustossen, und es erübrigen sich entsprechende zusätzliche Abklärungen. 4.6     Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die beschwerdeweise erhobenen Einwände nicht stichhaltig erscheinen (vgl. vorstehend Erw. 4.2-5), so dass es mit den überzeugenden Feststellungen des USZ-Gutachtens (vgl. vorstehend Erw. 4.1) sein Bewenden hat, was zur Schlussfolgerung führt, dass die vom Beschwerdeführer aktuell geschilderten Hüft-, Rücken- und Nackenschmerzen nicht mehr auf das Unfallereignis vom 5. März 1986 zurückzuführen sind (vgl. vorstehend Erw. 3.4).

5.       Angesichts der fehlenden Unfallkausalität erübrigt es sich, näher auf den nicht weiter begründeten Antrag einzugehen, es sei die zugesprochene Integritätsentschädigung unter Berücksichtigung der körperlichen Schmerzen höher anzusetzen (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 4).

6.       6.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 6.2     Wie im Urteil des EVG vom 7. Juli 2003 dargelegt, ist bei Vornahme der Vergleichsrechnung in der richtigen Währung die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen (vgl. Urk. 20 S. 5 Erw. 5.2). Als geradezu  aussichtslos kann die Beschwerdeerhebung ferner nicht bezeichnet werden. Schliesslich erscheint angesichts der spezialrechtlichen Materie eine anwaltliche Verbeiständung als geboten.          Somit ist antragsgemäss Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen. 6.3     Mit Honorarnote vom 13. August 2003 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von 25,1 Stunden und Barauslagen von Fr. 372.10 geltend (Urk. 21/1-2). Der detaillierten Aufstellung ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter auch Aufwendungen verrechnete, welche vor der Beschwerdeerhebung anfielen und deshalb nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu vergüten sind. Die Entschädigung der bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 20. Juni 2002 getätigten Aufwendungen sowie der in diese Zeit fallenden Barauslagen fällt deshalb ausser Betracht. Ebenso wenig sind von der unentgeltlichen Verbeiständung im vorliegenden Verfahren die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Dezember 2002 gedeckt. Von den nach dem 28. November 2002 getätigten Aufwendungen stehen lediglich die Telefonate vom 23. Juli und 5. August 2003 in direkten Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren und sind folglich zu entschädigen. Die zwischen dem 24. Juni und 28. November 2002 angefallenen Aufwendungen und die genannten Telefongespräche ergeben einen Stundenaufwand von 15,2 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 236.20, zuzüglich Mehrwertsteuer. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter somit mit Fr. 3'525.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtkasse zu entschädigen.                  

Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 23. September 2002 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch, Zürich, wird mit Fr. 3'525.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Sozialversicherung sowie an die Gerichtskasse

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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