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Zürich Sozialversicherungsgericht 10.02.2003 UV.2002.00103

10 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,350 parole·~12 min·2

Riassunto

Unfallkausalität, Integritätsentschädigung

Testo integrale

UV.2002.00103

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 11. Februar 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch die Beratungsstelle f?r Ausl?nder und Steuerpraxis Milosav Milovanovic Weinbergstrasse 147, 8006 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern

Sachverhalt: 1.?????? A.___, geboren 1956, von 1982 bis 1989 als Hilfskoch und Patissier (Urk. 8/53/3) und von 1989 bis 30. September 1999 als Magaziner in der Klinik Z.___ (Urk. 8/53/3-4) t?tig, war bei der B.___ AG, Z?rich, als Hilfsarbeiter besch?ftigt beziehungsweise als Arbeitsloser im Zwischenverdienst t?tig, und somit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 6. Dezember 1999 mit dem Motorrad st?rzte und sich am linken Ellbogen verletzte (Urk. 8/1-2). Die erlittene distale intraartikul?re Humerusfraktur links wurde gleichentags operativ versorgt (Urk. 8/11 Beiblatt). Mit Verf?gung vom 18. Juni 2001 stellte die SUVA die Taggeldleistungen per 30. Juni 2001 ein (Urk. 8/50), wogegen der Versicherte, vertreten durch die Beratungsstelle f?r Ausl?nder, M. Milovanovic, Z?rich, am 18. Juli 2001 Einsprache erhob (Urk. 8/67). Am 4. August 2001 st?rzte der Versicherte erneut mit dem Motorrad (Urk. 8/74), wobei er sich Prellungen am linken Ellbogen, eine Kontusion des linken Unterschenkels und eine Distorsion des linken Sprunggelenks zuzog (Urk. 8/83 S. 3 Mitte). Mit Verf?gung vom 23. Januar 2002 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 17 % ab 1. Januar 2002 zu; die Voraussetzungen f?r eine Integrit?tsentsch?digung seien nicht erf?llt (Urk. 8/100). Dagegen erhob der Versicherte am 22. Februar 2002 Einsprache und stellte zus?tzliche ?rztliche Berichte in Aussicht (Urk. 8/107). Innert erstreckter Frist wurden keine Berichte eingereicht (Urk. 8/111-113). Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2002 best?tigte die SUVA die verf?gte Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 17 %, ?nderte den Rentenbeginn auf den 1. Juli 2001 ab und verneinte einen Anspruch auf Integrit?tsentsch?digung (Urk. 8/114 = Urk. 2). 2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2002 (Urk. 2) erhob der - weiterhin vertretene - Versicherte am 26. Juli 2002 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung einer Rente von 30 % und einer Integrit?tsentsch?digung von 20 %; wiederum stellte er weitere ?rztliche Berichte in Aussicht (Urk. 1). ???????? Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Keiser, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). ???????? Am 29. Oktober 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. 3.?????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, sprach dem Ver-sicherten mit Verf?gung vom 15. Februar 2002 eine befristete halbe Rente vom 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2001, basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 50 %, zu; eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen (Verfahren Nr. IV.2002.00147).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend Art. 18 und Art 24 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 5 f. Erw. 1, S. 7 Erw. 4). Darauf kann verwiesen werden.

2.?????? Strittig ist das Ausmass, in welchem unfallbedingte gesundheitliche Einschr?nkungen (nachstehend Erw. 4) eine Invalidit?t des Beschwerdef?hrers begr?nden (nachstehend Erw. 5), und ob ihm eine Integrit?tsentsch?digung zusteht (nachstehend Erw. 6).

3.?????? Wie bereits im Einspracheverfahren sind auch im vorliegenden Verfahren trotz entsprechender Ank?ndigung keine zus?tzlichen medizinischen Berichte eingereicht worden. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Vertreter des Beschwerdef?hrers regelm?ssig erg?nzende medizinische Berichte in Aussicht stellt, diese jedoch - mit oder ohne zus?tzliche Fristansetzung - fast ebenso regelm?ssig nicht einreicht. Auf die entsprechende Ank?ndigung ist deshalb, auch in Zukunft, nicht weiter einzugehen.

4. 4.1???? Am 6. Dezember 1999 geriet der Beschwerdef?hrer, kurz nachdem er mit seinem Motorrad losgefahren war, auf Glatteis und st?rzte auf den linken Ellbogen (Urk. 8/2 Ziff. 6). Die dabei entstandene distale intraartikul?re Humerusfraktur links wurde gleichentags von Dr. med. C.___, Leitender Arzt, Chirurgische Klinik, Stadtspital Triemli, Z?rich, mittels Osteosynthese operativ versorgt (Urk. 8/11 Beiblatt). ???????? Am 3. April 2000 und 16. Juni 2000 berichtete Dr. C.___, seit 1. April 2000 sei die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % vorgesehen (Urk. 8/14, Urk. 8/17). ???????? Am 22. Juni 2000 entfernte Dr. C.___ das Osteosynthesematerial (Urk. 8/19 Beiblatt). 4.2???? Am 21. August 2000 berichtete Dr. med. D.___, Medizinische Poliklinik, Universit?tsspital Z?rich (USZ), aktuell bestehe eine stark eingeschr?nkte Beweglichkeit im linken Ellbogengelenk. Die Arbeitsf?higkeit betrage 50 % seit 7. Juli 2000 (Urk. 8/22 Ziff. 2 und 4). ???????? Eine R?ntgenaufnahme vom 6. September 2000 ergab, dass die Humerusfraktur in guter Stellung konsolidiert sei und Anhaltspunkte f?r eine Arthrose fehlten (Urk. 8/25). ???????? Kreisarzt Dr. med. E.___, Orthop?dische Chirurgie FMH, stellte am 6. September 2000 fest, der Beschwerdef?hrer habe seit 7. Juli 2000 zu 50 % gearbeitet, wegen vermehrter Schwellungen jedoch seit 1. September 2000 die Arbeit wieder aufgegeben. Eine gewisse Schonungsperiode sei nochmals indiziert: Bis 17. September 2000 bestehe keine Arbeitsf?higkeit, ab 18. September 2000 betrage die Arbeitsf?higkeit 50 % (Urk. 8/26 S. 2 unten). Ende Oktober 2000 d?rfe man die Arbeitsf?higkeit auf voll steigern (Urk. 8/26 S. 3 oben). ???????? Dr. C.___ seinerseits attestierte im Bericht vom 16. September 2000 eine volle Arbeitsf?higkeit ab 5. Juli 2000 (Urk. 8/27). ???????? Dr. D.___ berichtete am 9. Januar 2001 von einem station?ren, schlechten Verlauf, erw?hnte einen schlecht eingestellten schweren Diabetes mellitus Typ 1 und attestierte eine Arbeitsf?higkeit von 50 % seit 18. September 2000 (Urk. 8/29 Ziff. 2, 3b-c und 4). Am 22. Februar 2001 attestierte Dr. E.___ eine volle Arbeitsf?higkeit ab 1. M?rz 2001 (Urk. 8/35 S. 2). Am 16. M?rz 2001 korrigierte Dr. E.___ diese Einsch?tzung und attestierte eine Arbeitsunf?higkeit von 25 % ab 1. M?rz 2001 mit der Begr?ndung, infolge Schonung sei die Muskulatur weitgehend untrainiert; aus dieser Situation heraus sei die Steigerung auf voll ein (zu) grosser Schritt (Urk. 8/37 S. 2 unten). 4.3???? Auf Zuweisung von Dr. E.___ wurde der Beschwerdef?hrer am 9. Mai 2001 in der Schuler-/Ellbogensprechstunde der Orthop?dischen Universit?tsklinik Balgrist, Z?rich, untersucht (Urk. 8/41, Urk. 8/42 = Urk. 8/46). Die Untersuchung ergab, dass die Belastbarkeit des linken Ellbogens f?r leichte und m?ssig schwere Arbeiten 100 % betrage; f?r schwere Arbeiten bestehe ein Arbeitsunf?higkeit von 25 %. F?r leichte und m?ssige Arbeiten sei der Beschwerdef?hrer 100 % einsatzf?hig (Urk. 8/41 S. 1 unten). Der Beschwerdef?hrer sei damit nicht einverstanden gewesen, habe eine generelle Arbeitsunf?higkeit von 25 % verlangt und auf zus?tzliche Leiden (Diabetes, fr?here Klavikula-Fraktur) hingewiesen (Urk. 8/41 S. 2 oben). ???????? Am 25. und 26. Juni 2001 untersuchte Dr. med. F.___, Neuro-logie, EEG, Z?rich, den Beschwerdef?hrer, wor?ber sie am 6. August 2001 an Dr. E.___ berichtete (Urk. 8/71). Der Beschwerdef?hrer hatte Dr. F.___ von sich aus aufgesucht wegen seit mehreren Monaten andauernden druckartigen Kopfschmerzen; ferner klagte er ?ber Konzentrationsst?rungen, Reizbarkeit, M?digkeit (Urk. 8/71 S. 1 Mitte). Dr. F.___ erhob einen unauff?lligen Neurostatus und EEG-Befund und f?hrte aus, es handle sich um Spannungstyp-Kopfschmerzen bei psychosozialer Belastungssituation (Urk. 8/71 S. 2). 4.4???? Am 15. August 2001 berichtete der Beschwerdef?hrer, er sei am 4. August 2001 ein weiteres Mal vom Motorrad gest?rzt und habe sich am linken Schienbein und Fussgelenk verletzt sowie den linken Ellbogen und den Kopf angeschlagen (Urk. 8/73 = Urk. 8/74). Am 13. August 2001 suchte er die Notfallstation des USZ auf, wo eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks und eine Kontusion des linken Schienbeins diagnostiziert und eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % vom 13. bis 15. August 2001 attestiert wurde (Urk. 8/73 Beiblatt).

4.5 R?ntgenaufnahmen vom 6. September 2001 ergaben hinsichtlich der Halswirbels?ule eine abgeflachte Lordose und eine leichte rechtskonvexe Drehskoliose mit angedeuteter Retroposition von C3 bis C5, ohne Zeichen f?r eine abgelaufene traumatische Knochenl?sion, und hinsichtlich des linken Ellbogens, dass die Humerusfraktur in guter Stellung konsolidiert sei und Anhaltspunkte f?r eine Arthrose fehlten; im Vergleich mit der Kontrolluntersuchung vom 16. M?rz 2001 sei der Befund station?r geblieben (Urk. 8/82). ???????? Dr. E.___ kam nach eigener Untersuchung und gest?tzt auf die R?ntgenaufnahmen vom 6. September 2001 am 12. September 2001 zum Schluss, die Behandlung des Unfalls vom 4. August 2001 k?nne abgeschlossen werden, ab 10. September 2001 bestehe eine volle Arbeitsf?higkeit. Hinsichtlich des linken Ellbogens sei der Beschwerdef?hrer f?r leichte und mittelschwere Arbeiten voll arbeitsf?hig, f?r physisch belastende T?tigkeiten sei eine Einschr?nkung von 25 % vorzusehen, dies entsprechend der Einsch?tzung durch die Klinik Balgrist (vgl. vorstehend Erw. 4.3). Ein ganzt?giger Arbeitseinsatz sei m?glich (Urk. 8/83 S. 4). ???????? Auf Anfrage erkl?rte Dr. F.___ am 16. Oktober 2001, sie sei mit der kreis?rztlichen Beurteilung einverstanden; aus somatischen Gr?nden bestehe keine Arbeitsunf?higkeit. Der Beschwerdef?hrer sei seit 3. Oktober 2001 in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/86). ???????? Am 6. November 2001 pr?zisierte Dr. E.___, unfallbedingt sei die Beweglichkeit des linken Ellbogens leicht eingeschr?nkt; deshalb sollten sehr hohe Belastungen wie Heben von grossen Gewichten in der Gr?ssenordnung von 30 kg nur ausnahmsweise erfolgen, ebenso starke Schl?ge auf das Ellbogengelenk wie beispielsweise beim Umgang mit Pickel oder Axt. Unterhalb dieser Limite bestehe eine volle Arbeitsf?higkeit (Urk. 8/87 S. 1 unten und S. 2).? 4.6???? Alle medizinischen Berichte stimmen in den wesentlichen Punkten ?berein, insbesondere bezogen auf die Frage der unfallbedingt verbleibenden Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers: Bereits die Untersuchung vom 9. Mai 2001 in der Schulter-/Ellbogen-Sprechstunden der Klinik Balgrist ergab eine volle Arbeitsf?higkeit f?r k?rperlich leichte und m?ssig schwere Arbeiten (vgl. vorstehend Erw. 4.3). Der erneute Sturz vom (stehenden) Motorrad am 4. August 2001 f?hrte sodann lediglich zu einer vor?bergehenden Arbeitsunf?higkeit von 3 Ta-gen (vgl. vorstehend Erw. 4.4). Auch Kreisarzt Dr. E.___ best?tigte am 6./12. September 2001 eine volle Arbeitsf?higkeit f?r leichte und mittelschwere Arbeiten ab 10. September 2001. Die Beweglichkeit des linken Ellbogens sei leicht eingeschr?nkt, zu vermeiden seien Tragbelastungen am linken Arm in der Gr?ssenordnung von 30 kg sowie starke Schl?ge auf das Ellbogengelenk wie beim Umgang mit Pickel oder Axt (vgl. vorstehend Erw. 4.5). ???????? Es ergibt sich ein ?bereinstimmendes medizinisches Zumutbarkeitsprofil, das eine volle Arbeitsf?higkeit f?r k?rperlich leichte und m?ssig schwere T?tigkeiten umfasst sowie das Vermeiden schwerer T?tigkeiten im Sinne von extremen Belastungen des linken Arms.

5. 5.1???? Die Beschwerdegegnerin ist im Rahmen der Invalidit?tsbemessung davon ausgegangen, das vom Beschwerdef?hrer ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) betrage Fr. 4'589.10 x 13 plus Fr. 1'200.-- (Urk. 8/100 S. 2 Mitte, Urk. 8/99 S. 2 Ziff. 9), was Fr. 60'858.-- im Jahr ergibt. Diese Festlegung ist nicht bestritten worden und sie ist auf Grund der Akten (Urk. 8/81, Urk. 8/88-89, Urk. 8/93, Urk. 8/99) nicht zu beanstanden. Die Berechnung vom 16. Januar 2002 (Urk. 8/99) enth?lt keinen Hinweis, wonach beim Valideneinkommen - im Unterschied zum Invalideneinkommen - bereits auf das Jahr 2002 Bezug genommen worden w?re. Somit ist von einem Vali-deneinkommen von Fr. 60'858.-- im Jahr 2001 auszugehen. 5.2???? Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung Einkommens, das der Beschwerdef?hrer trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielen k?nnte (Invalideneinkommen), f?nf Profile der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze beigezogen (Urk. 8/98). ???????? Bei s?mtlichen herangezogenen T?tigkeiten ist die Tragbelastung mit Gewichten bis 5 kg mit einer H?ufigkeit von ?manchmal? oder ?oft? angegeben, diejenige mit Gewichten von 5 bis 10 kg einmal mit ?nie?, drei Mal mit ?selten? und einmal mit ?manchmal?. Lediglich eine T?tigkeit erfordert dar?ber hinaus ?selten? Heben und Tragen von Lasten zwischen 10 und 25 kg. Betreffend das Hantieren mit Werkzeugen erfordert keine der T?tigkeit eine Handhabung in den Kategorien ?schwer / grobmanuell? oder ?sehr schwer?. ???????? Alle herangezogenen T?tigkeiten erf?llen somit das medizinische Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 4.6) vollumf?nglich, so dass diesbez?glich eine Arbeitsf?higkeit von 100 % besteht. ???????? Die durchschnittlich f?r die ausgew?hlten T?tigkeiten bezahlten L?hne betrugen im Jahr 2001 Fr. 50'375.--, Fr. 53'300.--, Fr. 49'000.--, Fr. 53'300.-- und Fr. 50'700.--, was einen Durchschnitt von Fr. 51'335.-- ergibt. Somit bel?uft sich das hypothetische Invalideneinkommen im Jahr 2001 auf Fr. 51'335.--. 5.3???? Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 60'858.-- im Jahr 2001 (vorstehend Erw. 5.1) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 51'335.-- im Jahr 2001 (vorstehend Erw. 5.2) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'523.--, was?? einem Invalidit?tsgrad von 15,7 % entspricht. ???????? Somit erweist sich der beschwerdeweise erhobene Antrag auf Ausrichtung einer Rente von 30 % als unbegr?ndet. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

6. Betreffend eine allf?llige Integrit?tssch?digung? hielt Kreisarzt Dr. E.___ am 8. Januar 2002 fest, dass keine mindestens 5 % erreichende Integrit?tseinbusse vorliege (Urk. 8/97). Zur Begr?ndung verwies er auf seine Untersuchungsberichte vom 6. September und 6. November 2001 (vgl. vorstehend Erw. 4.5). ???????? Beschwerdeweise wurde das Begehren um Zusprache einer Integrit?tsentsch?digung auch nicht ansatzweise n?her begr?ndet. Nachdem sich auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach von der erw?hnten medizinischen Beurteilung abzuweichen w?re, muss und kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist. ???????? Somit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Beratungsstelle f?r Ausl?nder und Steuerpraxis - Rechtsanwalt Rudolf Keiser - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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