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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.02.2003 UV.2002.00038

19 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,676 parole·~13 min·2

Riassunto

Invalidenrente (LSE, da nur 2 DAP), Integritätsentschädigung

Testo integrale

UV.2002.00038

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin J?ggi

Urteil vom 20. Februar 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg R?mistrasse 5, Postfach 462, 8024 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern

Sachverhalt:

1.?????? A.___, geboren 1949, war seit 6. Juli 1998 als LKW-Chauffeur bei der B.___ AG in C.___ besch?ftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunf?lle versichert, als er sich am 14. September 1999 an der rechten Schulter verletzte (Urk. 12/1-3). Die SUVA erbrachte in der Folge Leistungen und sprach dem Versicherten mit Verf?gung vom 5. September 2001 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunf?higkeit von 25 % ab 1. August 2001 und eine Integrit?tsentsch?digung entsprechend einer Integrit?tseinbusse von 10 % zu (Urk. 12/45). Am 8. Oktober 2001 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Z?rich, dagegen Einsprache (Urk. 12/50), welche die SUVA mit Entscheid vom 25. Februar 2002 abwies (Urk. 12/58 = Urk. 2). 2.?????? Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Ilg, mit Eingabe vom 7. M?rz 2002 Beschwerde mit dem sinngem?ssen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei eine unabh?ngige gutachterliche Neubeurteilung in einem Referenzzentrum mit orthop?discher und internistischer Abteilung einzuholen, es seien ihm eine Invalidenrente f?r eine 100%ige Erwerbsunf?higkeit sowie eine Integrit?tsentsch?digung von 80 % zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der SUVA (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2002 schloss die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser, Luzern, auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 4. Juni 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Streitig ist die H?he der dem Beschwerdef?hrer zustehenden Invalidenrente und Integrit?tsentsch?digung. 2.2???? Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen zur Invalidit?tsbemessung, Art. 18 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG), und zum Anspruch auf Integrit?tsentsch?digung, Art. 24 und 25 UVG, sowie die dazu ergangene Rechtsprechung sind im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3-4, S. 6-7). Darauf kann verwiesen werden. 2.3???? Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die W?rdigung von ?rztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauftragten ?rzte und ?rztinnen zu schl?ssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweisw?rdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverl?ssigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 212 Erw. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). ???????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3. 3.1???? Der Beschwerdef?hrer rutschte am 14. September 1999 beim Aussteigen aus dem Lastwagen auf der Treppe aus und st?rzte auf seine rechte Schulter (Urk. 12/1). Gem?ss Zeugnis des erstbehandelnden Arztes, Dr. med. D.___, praktischer Arzt, E.___, vom 25. Oktober 1999 bestand danach ein hochgradiger Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur (Urk. 12/2) und laut Beurteilung des R?ntgeninstituts in Basel, Dr. med. F.___, ebenfalls vom 25. Oktober 1999, eine ausgepr?gte Tenditis der Supraspinatussehne und ein Verdacht auf Einrisse an der Sehnenoberfl?che (Urk. 12/3). Am 1. Dezember 1999 wurde von Dr. med. G.___, Orthop?dische Chirurgie FMH, Liestal (vgl. Urk. 12/11), im Bezirksspital Breitenbach SO nach einer diagnostischen Schultergelenksarthroskopie, welche ein Impingementsyndrom Grad II bei Oberfl?chenruptur der Supraspinatussehne ergab, eine offene Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Acromioplastik durchgef?hrt (Operationsbericht; Urk. 12/4 und Nachbericht vom 9. Dezember 1999; Urk. 12/5). Nach anf?nglich unauff?lligem Verlauf wurde in der Folge ein tiefer Wundinfekt mit Gelenkinfekt diagnostiziert und wiederum im Bezirksspital Breitenbach am 18. Dezember 1999 operativ behoben (Operationsbericht; Urk. 12/6 und Berichte vom 28. Dezember 1999 und 15. M?rz 2000; Urk. 12/7?8). 3.2???? Die behandelnden ?rzte attestierten dem Beschwerdef?hrer wiederholt eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit seit dem Unfall, so Dr. D.___ im Zeugnis vom 25. Oktober 1999 (Urk. 12/2), das Bezirksspital Breitenbach im Zwischenbericht vom 15. M?rz 2000 (Urk. 12/8) und ebenso Dr. G.___ am 31. M?rz 2000 (Urk. 12/11). Mit Schreiben vom 30. M?rz 2000 l?ste die bisherige Arbeitgeberin des Beschwerdef?hrers das Arbeitsverh?ltnis per 31. Mai 2000 auf (Urk. 12/12 Blatt 2). 3.3???? Ab 29. Mai 2000 begab sich der Beschwerdef?hrer wegen Schmerzen in der Schulter zur Behandlung in die Klinik Balgrist, Z?rich, wo im Bericht vom 31. Mai 2000 folgende Diagnose gestellt wurde: Frozen shoulder rechts bei Status nach Supraspinatussehnen-Teilruptur, offener Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit Knochenankern am 1.12.99, nach Infektion ausgedehnter Revision und Entfernung der Knochenanker am 18.12.99 (Urk. 12/13). Am 31. August 2000 wurde der Beschwerdef?hrer in der Klinik Balgrist ein weiteres Mal an der rechten Schulter operiert (Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, zirkumferenzielle Kapsulotomie, D?bridement Rotatorenmanschettenruptur, Entfernung heterotoper Ossifikationen und geschlossene Mobilisation in der Narkose; Operationsbericht vom 4. September 2000; Urk. 12/14). In den weiteren Berichten der Klinik Balgrist vom 7. September 2000, vom 23. November 2000, vom 8. Januar 2001 und vom 6. M?rz 2001 wurde dem Beschwerdef?hrer bis 11. April 2001 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in seinem bisherigen Beruf attestiert (Urk. 12/15, Urk. 12/16, Urk. 12/19, Urk. 12/25), wobei im Bericht vom 6. M?rz 2001 erw?hnt wurde, dass der Versicherte f?r leichte Arbeiten auf Bauchh?he ab sofort 100 % arbeitsf?hig sei (Urk. 12/25). Im letzten Bericht der Klinik Balgrist vom 18. April 2001 wurde abschliessend ausgef?hrt, es sei ein sehr gutes Operationsergebnis erzielt worden. Bei den nun ertr?glichen Beschwerden und nach zweimal fehlgeschlagener Supraspinatusrekonstruktion scheine ein erneuter Rekonstruktionsversuch nicht indiziert zu sein. Als Lastwagenchauffeur mit Beladen des Lastwagens werde der Patient weiterhin als 100 % arbeitsunf?hig beurteilt. Leichte Arbeiten auf Bauchh?he k?nnten theoretisch durchgef?hrt werden. Der zust?ndige Arzt der SUVA werde gebeten, die Arbeitssituation mit dem Versicherten zu beurteilen, allenfalls eine Umschulung oder eine berufliche Umstellung in die Wege zu leiten (Urk. 12/26). 3.4???? Dr. H.___, Kreisarzt der SUVA Basel, hielt nach Untersuchung des Beschwerdef?hrers am 9. Mai 2001 fest, es habe sich ein befriedigendes funktionelles Resultat bei noch ziemlich ausgepr?gten Beschwerden ergeben. Die weitere Behandlung bleibe konservativ und gehe immer mehr in die Eigenverantwortung des Versicherten ?ber. Mit diesen Schulterbeschwerden k?nne er nur leichte rumpfnahe manuelle T?tigkeiten besorgen ohne Repetitivit?t oder Monotonie und mit einem Traglimit von maximal 5 kg. Der Einsatzbereich beschr?nke sich auf den Raum zwischen Brust- und Knieh?he. ?berkopfarbeiten oder Leiterarbeit entfielen g?nzlich. Unter g?nstigen Umst?nden k?nne er ganztags arbeiten (Urk. 12/28 S. 2 f.). Hinsichtlich des Integrit?tsschadens vermerkte Dr. H.___, die Schulterbeschwerden rechts seien sichere, erhebliche und dauerhafte Unfallfolgen. Bei relativ guter Schulterfunktion rechts, aber ziemlich ausgepr?gten Beschwerden nach durchgemachtem Infekt sch?tzte er die H?he des Integrit?tsschadens nach SUVA-Tabelle 1 auf insgesamt 15 %. Der latente Vorzustand f?hre allerdings zu einer K?rzung um ein Drittel auf 10 % (Urk. 12/27).

4. 4.1???? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, er m?sse selbst im Sitzen regelm?ssig eine ganz unnat?rliche Schonhaltung einnehmen, um die Schmerzen halbwegs ertr?glich zu halten. Auch eine Arbeit in sitzender Position sei daher unvorstellbar. Angesichts dieses Gesundheitszustands k?nne er in keiner auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt existierenden Arbeit noch einen relevanten Verdienst erzielen. Die unfallbedingte Arbeitsunf?higkeit sei schl?ssig mittels einer unabh?ngigen Begutachtung zu belegen. Dazu sei von Amtes wegen eine Neubeurteilung in einem Referenzzentrum mit orthop?discher und internistischer Abteilung einzuholen. Bei den vorliegenden Beschwerden stehe ihm ausserdem eine Integrit?tsentsch?digung im Umfang von 80 % zu, wobei korrekterweise noch die voraussehbare Verschlimmerung des Schadens ber?cksichtigt werden m?sse (Urk. 1 S. 4 ff.). 4.2???? In W?rdigung der medizinischen Berichte ist festzuhalten, dass sowohl diejenigen der Klinik Balgrist als auch derjenige des Kreisarztes den in Erw?gung 2.3 genannten Kriterien gen?gen, wurden sie doch in eigener Kenntnis der Krankengeschichte und der geklagten Beschwerden, gest?tzt auf wiederholte, dokumentierte Untersuchungen und entsprechend nachvollziehbar begr?ndet abgefasst. Sie stimmen in Bezug auf die Einsch?tzung der Restarbeitsf?higkeit praktisch ?berein, wobei die Beurteilung durch Dr. H.___ differenzierter formuliert ist. Die vom Beschwerdef?hrer geltend gemachten extrem starken Schmerzen, welche ihn auch im Sitzen st?ndig zu einer unnat?rlichen Schonhaltung zw?ngen, finden wie im Einspracheentscheid zutreffend festgehalten (Urk. 2 S. 5) in diesen medizinischen Berichten keine St?tze. Vielmehr ergab die Nachkontrolle in der Klinik Balgrist am 6. M?rz 2001, also rund 6 Monate nach der Operation, dass der Beschwerdef?hrer ausser bei Wetterwechsel nur wenig Schmerzen habe und die Beweglichkeit befriedigend sei (Urk. 12/25), ?hnlich auch bei der Konsultation am 18. April 2001 (Urk. 12/26). Angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es sich nicht, eine zus?tzliche medizinische Begutachtung des Beschwerdef?hrers in die Wege zu leiten, sondern es kann auf die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit im Bericht von Dr. H.___ abgestellt werden. Die vom Beschwerdef?hrer im Einspracheverfahren und im Beschwerdeverfahren zus?tzlich eingereichten Unterlagen (Unfallscheine und Arztzeugnis; Urk. 12/52 und Urk. 16) verm?gen daran nichts zu ?ndern, da sie ohne Befunderhebung ausgestellt wurden und keinerlei Angaben ?ber die Restarbeitsf?higkeit in einer Verweisungst?tigkeit enthalten. 4.3???? Hinsichtlich der Rentenfrage bleibt zu pr?fen, wie sich die unfallbedingten Einschr?nkungen des Beschwerdef?hrers auf seine Erwerbsf?higkeit auswirken. Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2001 gest?tzt auf die Angaben der fr?heren Arbeitgeberin vom 14. Mai 2001 (Urk. 12/31) auf Fr. 57'200.-- (13 x 4'400.--) beziffert (Urk. 12/42 Ziff. 8). Dieses wird vom Beschwerdef?hrer nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden. ???????? Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin f?nf Profile der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) aus dem Jahr 2001 herangezogen, n?mlich Nr. 5442, Nr. 1094, Nr. 6909, Nr. 1479 und Nr. 5244 (Urk. 12/37-41). Aus den jeweils angegebenen Durchschnittsl?hnen berechnete sie ein durchschnittliches Invalideneinkommen von Fr. 43'089.-- (gerundet Fr. 43'000.??; Urk. 12/42 Ziff. 8). Diese DAP-Profile erweisen sich jedoch nicht alle als behinderungsangepasst, insbesondere Nr. 5442 (Produkteabnahme, Qualit?tskontrolle) und Nr. 5244 (T?tigkeit an der Mange in W?scherei) erscheinen aufgrund der einseitigen Verteilung der k?rperlichen Anforderungen und auch aufgrund der konkreten Arbeitsplatzbeschreibung als zu repetitiv, zumal bei beiden das Einschalten von Pausen nicht m?glich ist. Auch bei Nr. 1479 (Maschinenbedienen an Wickelmaschine) d?rften die erforderlichen Bewegungsabl?ufe sich st?ndig wiederholen, was f?r den Beschwerdef?hrer trotz Pausenm?glichkeit ungeeignet ist. Die in Nr. 1094 (Einpacken von Glacestengeln) beschriebene T?tigkeit ist zwar ebenfalls repetitiv, kann aber offenbar auch mit der linken Hand ausgef?hrt werden, so dass der Beschwerdef?hrer seine beeintr?chtigte rechte Schulter zwischendurch gut entlasten k?nnte. Weniger repetitiv und damit noch behinderungsangepasst ist schliesslich die T?tigkeit in Nr. 6909 (Demontage Telefonapparate). Diese beiden letzten DAP-Profile ergeben ein durchschnittliches Invalideneinkommen von rund Fr. 43'400.--, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 57'200.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 13'800.?? beziehungsweise zu einem Invalidit?tsgrad von 24,1 % f?hrt. ???????? Da lediglich zwei konkrete Verweisungst?tigkeiten an sich nicht ausreichen, um f?r das Invalideneinkommen einen repr?sentativen Wert zu ermitteln, ist im Sinne einer Plausibilit?tskontrolle auf die Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik (LSE 2000, Neuenburg 2002) abzustellen, und zwar auf die in der Tabellengruppe A enthaltenen standardisierten Bruttomonatsl?hne, welche einen allf?lligen 13. Monatslohn ber?cksichtigen und auf einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden basieren. Dabei ist vom Zentralwert (Median) auszugehen, welcher in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel und gegen?ber extrem hohen oder tiefen Werten relativ robust ist (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Dem Beschwerdef?hrer sind insbesondere einfache T?tigkeiten ohne repetitive Bewegungsabl?ufe zum Beispiel in den Bereichen "Detailhandel und Reparatur" und "pers?nliche Dienstleistungen" zumutbar. Der mittlere Lohn f?r die in diesen Wirtschaftszweigen besch?ftigten M?nner betrug gem?ss LSE 2000 durchschnittlich Fr. 4'097.-- beziehungsweise Fr. 3'557.-- im Monat (S. 31, TA1 Nr. 52 und Nr. 93 Anforderungsniveau 4). Unter Ber?cksichtigung der nominellen Lohnentwicklung in diesen Bereichen im Jahr 2001 (+2,4 % beziehungsweise +1,3 %; Bundesamt f?r Statistik, Lohnentwicklung 2001, Neuenburg 2002, S. 31 T1.93) und der jeweiligen w?chentlichen Normalarbeitszeit (42,0 beziehungsweise 42,4 Stunden; Bundesamt f?r Statistik, Arbeitsmarktindikatoren, Neuenburg 2002, S. 87 T25) resultieren folgende mittlere Monatsl?hne: 4'405.-- f?r "Detailhandel und Reparatur" und Fr. 3'819.?? f?r "pers?nliche Dienstleistungen". Der Durchschnittswert aus beiden Bereichen betr?gt Fr. 4'112.-- im Monat oder Fr. 49'344.-- im Jahr (12 x Fr. 4'112.--). Insbesondere bei Versicherten, welche bisher k?rperliche Schwerarbeit verrichtet haben und nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Arbeit mehr zu leisten verm?gen, kann ein Abzug vom statistisch ermittelten Tabellenlohn vorgenommen werden, wobei ein solcher Abzug nicht generell zur Anwendung kommt, sondern anhand der konkreten Umst?nde des Einzelfalls zu bemessen ist (AHI-Praxis 1998 177 Erw. 3a, 1998 292 Erw. 3b). Dabei ist der Abzug auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen. Vorliegend ist aufgrund der nicht mehr m?glichen Schwerarbeit ein Abzug von 10 % gerechtfertigt. Dies ergibt ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 44'400.-- und somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'800.-- beziehungsweise einen Invalidit?tsgrad von 22,4 %. Diese Berechnungen zeigen, dass sich der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalidit?tsgrad von 25 % durchaus im vertretbaren Rahmen bewegt und deshalb nicht zu beanstanden ist. 4.4???? Hinsichtlich der Integrit?tsentsch?digung ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdef?hrer geltend gemachte H?he von 80 % in keiner Weise begr?ndet wird. Ein grober Vergleich mit der im Anhang 3 zur Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) enthaltenen Skala, wonach der Verlust eines Armes im Ellbogen oder oberhalb desselben lediglich zu einer Integrit?tsentsch?digung von 50 % f?hrt, zeigt, dass das Begehren des Beschwerdef?hrers angesichts seiner Schulterbeschwerden weit ?bersetzt ist. Vielmehr ist grunds?tzlich auf die ?berzeugende Einsch?tzung von Dr. H.___ gem?ss der von der SUVA herausgegebenen Tabelle 1 (Integrit?tsschaden bei Funktionsst?rungen an den oberen Extremit?ten, 2000) abzustellen (Urk. 12/27). Allerdings geben die medizinischen Akten, selbst der Bericht ?ber die kreis?rztliche Untersuchung (Urk. 12/28), keinerlei Hinweise auf einen "latenten Vorzustand", welcher die Schulterbeschwerden des Beschwerdef?hrers zus?tzlich negativ beeinflusst h?tte. Die von Dr. H.___ vorgenommene K?rzung des auf 15 % gesch?tzten Integrit?tsschadens auf 10 % (Urk. 12/27) erscheint deshalb nicht gerechtfertigt. ???????? Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzu?ndern, als festzustellen ist, dass dem Beschwerdef?hrer eine Integrit?tsentsch?digung entsprechend einer Integrit?tseinbusse von 15 % zusteht. Im ?brigen, namentlich in Bezug auf den Rentenanspruch, ist die Beschwerde abzuweisen.

5.?????? Ausgangsgem?ss hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Diese wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Vorliegend ist aufgrund des nur teilweisen Obsiegens und des nur geringen Teilerfolgs eine gek?rzte Prozessentsch?digung von Fr. 300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 25. Februar 2002 insoweit abge?ndert, als festgestellt wird, dass dem Beschwerdef?hrer eine Integrit?tsentsch?digung entsprechend einer Integrit?tseinbusse von 15 % zusteht. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Rechtsanwalt Rudolf Keiser - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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