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Zürich Sozialversicherungsgericht 05.02.2003 UV.2002.00018

5 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,493 parole·~27 min·2

Riassunto

Einstellung der Taggeldleistungen; da nicht bloss Unfallfolgen vorliegen, ist nicht auf den Entscheid der IV abzustellen; Invaliditätsgrad; Integritätsentschädigung

Testo integrale

UV.2002.00018

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 6. Februar 2003 in Sachen G.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Huber Fl?elastrasse 47, 8047 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt: 1.?????? G.___, geboren 1951, war seit 25. Juli 1994 bei der A.___ SA, Genf, als Hilfsmaurer besch?ftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunf?lle versichert, als er am 25. Juli 1995 von einer Leiter st?rzte (Urk. 9/1). Dabei verstauchte er sich den Mittelfinger der einen Hand und zog sich eine Fussgelenkfraktur (Pilon tibiale Fraktur) rechts zu (Urk. 9/2; vgl. Urk. 9/1 Ziff. 9 und Urk. 9/11 S. 1). Das rechte Fussgelenk wurde mehrmals operiert (vgl. Urk. 9/125). ???????? Die SUVA kam f?r die Behandlungskosten auf und erbrachte Taggeldleistungen. Mit Verf?gung vom 13. September 1999 sprach die SUVA dem Versicherten?? eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 25 % ab 1. Oktober 1999, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 49'140.--, sowie eine Integrit?tsentsch?digung entsprechend einer Integrit?tseinbusse von 20 % zu (Urk. 9/97). ???????? Die am 29. September 1999 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/101) wies die SUVA am 7. November 2001 ab (Urk. 9/130 = Urk. 2).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2001 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Huber, Z?rich, am 6. Februar 2002 Beschwerde mit folgenden Antr?gen (Urk. 1 S. 2):

"1.?????? Die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben. ?2.?? Der Fall kann noch nicht abgeschlossen werden und es sind weiterhin Taggelder auszusprechen. ?3.?? Die Ratschl?ge des Gutachters Prof. B.___ sind zu befolgen ?4.?? Es sind die unfallbedingten psychischen Folgen abzukl?ren. ?5.?? Es sei dem Beschwerdef?hrer einen h?heren als der von der Suva festgestellten versicherten Verdienst von Fr. 49'140.-- zuzuerkennen ?6.?? Es sei dem Beschwerdef?hrer eine h?here Rente und zwar eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunf?higkeit von 100 % Prozent und h?here Integrit?tsentsch?digung dies entsprechend einer Einbusse der Integrit?t von 100 % zuzusprechen. ?7.?? Es sind die Grunds?tze und Schlussfolgerungen des Beschlusses der IV, die ???????? dem Beschwerdef?hrer eine Rente auf der Basis ein Invalidit?tsgrades von 60 % zuerkannt haben als Grundlage f?r die Beurteilung dieses Falles zu ?bernehmen und diesem Entscheid zugrunde zu legen. ?8.?? ... ?9.?? ... ?10.?????? ... ?11.?????? Es sei festzustellen, dass und in welcher H?he der Beschwerdef?hrer Anspruch auf Erhalt einer BVG Rente hat.? Mit Beschwerdeantwort vom 20. M?rz 2002 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8). Mit Verf?gung vom 26. M?rz 2002 wurde antragsgem?ss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 10) Rechtsanwalt Huber zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Urk. 10). Mit Replik vom 13. August 2002 (Urk. 14) und Duplik vom 23. September 2002 (Urk. 18) hielten die Parteien an den gestellten Antr?gen fest. Mit Verf?gung vom 16. Oktober 2002 (Urk. 19) wurde der Schriftenwechsel geschlossen, und es wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (vgl. Urk. 22/1-42).

3.?????? Mit Beschluss vom 17. Dezember 2001 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, einen Invalidit?tsgrad von 70 % ab 25. Juli 1996 fest (Urk. 22/1).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Erw. 1-2 und S. 4 f. Erw. 4). Darauf kann vorerst verwiesen werden. 1.3????? F?r die Beurteilung der Gesetzm?ssigkeit der angefochtenen Verf?gung oder des Einspracheentscheides ist f?r das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verf?gungszeitpunkt ver?ndert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverf?gung bilden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Sie k?nnen indessen, unter Wahrung des rechtlichen Geh?rs, ber?cksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verf?gung eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozess?konomischen Gr?nden unbedingt aufdr?ngt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verf?gungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).

2. 2.1???? Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen bzw. zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verf?gung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). ???????? Anspr?che im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge sind nicht Gegen-stand des angefochtenen Entscheids. Soweit mit der Beschwerde Anspr?che betreffend berufliche Vorsorge geltend gemacht werden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 12), kann auf sie nicht eingetreten werden. 2.2???? Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorg?ngig erlassenen Verf?gung (auch soweit er diese lediglich best?tigt). Anfechtungsgegenstand des nach-folgenden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid (vgl. Art. 106 Abs. 1 UVG). Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verf?gung ?im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverh?ltnisse. ???????? Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung der ergangenen Verf?gung beantragt wird (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1), kann auf sie somit ebenfalls nicht eingetreten werden.

3. 3.1???? Die am 25. Juli 1995 erlittene Fraktur wurde am Unfalltag operativ versorgt; am 11. August 1995 wurde eine Osteosynthese, am 14. August 1996 eine Arthrodese , am 19. November 1996 eine Rearthrodese und am 11. Februar 1997 eine weitere Rearthrodese mit Einlage eines Spongiosakeils vorgenommen (vgl. Urk. 9/126 S. 1 Ziff. 1). 3.2???? Vom 17. Dezember 1997 bis 21. Januar 1998 hielt sich der Beschwerdef?hrer mit dem Ziel der Stockentw?hnung in der Rehaklinik Bellikon auf (vgl. Urk. 9/126 S. 1 Ziff. 1). Im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 17. Februar 1998 wurde festgehalten, der Beschwerdef?hrer k?nne einen normalen Arbeitstag sitzend verbringen, lediglich kleine Entlastungen seien n?tig (Urk. 9/61 S. 3 oben). Aufgrund der rein somatisch bedingten posttraumatischen St?rung mit funktionellen Defiziten, bei denen keine berufsrelevante Verbesserung zu erwarten sei, werde der Fallabschluss empfohlen. Zumutbar w?ren vorwiegend sitzende, industrielle T?tigkeiten ohne Lastenheben, mit l?ngerer Mittagspause, somit maximal 7 Arbeitsstunden (Urk. 9/61 S. 3). 3.3???? Am 6. M?rz 1998 beurteilte Kreisarzt Dr. med. C.___, FMH f?r Chirurgie, den Integrit?tsschaden. Dr. C.___ verwies auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon und f?hrte weiter aus, gem?ss Tabelle 5 betrage die Einbusse bei einer Arthrodese im oberen Sprunggelenk 15 %. Vorliegend m?sse ber?cksichtigt werden, dass der Beschwerdef?hrer an seinem Sprunggelenk insgesamt f?nfmal operiert worden sei. Es resultiere ein Schmerzsyndrom, welches den ?blichen Rahmen nach einer Arthrodese des oberen Sprunggelenks ?bersteige. Er sch?tze deshalb den Integrit?tsschaden h?her ein, und zwar auf 2/3 des Wertes von 30 % beim Verlust eines Fusses (Urk. 9/62). 3.4 Aufgrund persistierender Schmerzen im Bereich des rechten oberen Sprung-gelenks wurde am 23. September 1998 das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 9/71/2-4). 3.5???? Am 2. Mai 2000 nahm Prof. Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie und Orthop?die, ___, auf Veranlassung des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 9/102) gegen?ber der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 9/110). Prof. B.___ stellte fest, aufgrund der 1995 erlittenen, mehrfach operativ behandelten Fraktur bestehe eine Arthrodese im oberen Sprunggelenk, welche in m?ssiger Spitzfussstellung fest sei (Urk. 9/110 unten). Er empfahl vor einer abschliessenden Beurteilung eine verbesserte Schuhversorgung sowie nochmals intensive station?re Physiotherapie (Urk. 9/110 S. 3). 3.6 Kreisarzt Dr. C.___ stimmte am 17. Juli 2000 der von Prof. B.___ vorgeschlagenen Schuhversorgung zu (Urk. 9/112). Ferner scheine ihm g?nstig, wenn die empfohlene rein sitzende T?tigkeit durch kurze zwischengeschaltete Geh- oder Stehphasen unterbrochen werden k?nnte, um Zwangshaltungen ?ber l?ngere Zeit hinweg zu vermeiden. Im ?brigen erg?ben sich aus dem Bericht von Prof. B.___ keine neuen Gesichtspunkte, weshalb keine plausible Begr?ndung f?r eine Ver?nderung der Verf?gung vom 13. September 1999 (vgl. Urk. 9/97) vorliege (Urk. 9/112). 3.7???? Am 28. Juni 2001 erfolgte eine erneute kreis?rztliche Untersuchung. Im Bericht vom 2. Juli 2001 (Urk. 9/126 = Urk. 9/125) stellte Dr. C.___ fest, die neu angefertigten Schuhe seien nach Ansicht des Beschwerdef?hrers gut, f?r den Sommer aber sehr heiss (Urk. 9/126 S. 1 unten). ???????? Aufgrund der erhobenen Befunde, aber auch aufgrund der zus?tzlich geltend gemachten Sekund?rbeschwerden in den Kniegelenken und im R?cken, welche nicht eindeutig im Sinn von Unfallfolgen objektiviert, aber als solche doch teilweise erkl?rt werden k?nnten, sei dem Beschwerdef?hrer das Tragen von Gewichten nicht mehr zumutbar. Gleiches gelte f?r l?ngeres Stehen und Gehen, insbesondere auf unebener Unterlage, Treppensteigen, Leiternsteigen, Arbeit in kniender oder kauernder Stellung (Urk. 9/126 S. 3 Mitte). ???????? Zumutbar sei eine sitzende T?tigkeit mit verl?ngerter Mittagspause, wie beispielsweise Montage-Arbeiten, Sortier-Arbeiten, kleinindustrielle Fertigungsarbeiten oder Reinigungsarbeiten an kleineren Werkst?cken. Insgesamt entspreche das heutige Zumutbarkeitsprofil nach wie vor dem von der Rehaklinik Bellikon (im Februar 1998; vgl. Urk. 9/61) formulierten. Die Sekund?rbeschwerden seien durch die Schuhzurichtung korrekt behandelt worden. Von weiteren therapeutischen Massnahmen sei keine nennenswerte Verbesserung der Situation mehr zu erwarten. Bei weitgehend station?rer Situation sei der Fallabschluss auf 1. Oktober 1999 m?glich, dies selbstverst?ndlich unter fortgesetzter ?bernahme der Schuhzurichtung (Urk. 9/126 S. 3 unten). ???????? Am 16. Juli 2001 pr?zisierte Dr. C.___ bez?glich der Zumutbarkeit, das Anheben leichter Gewichte - bei einem Maximalgewicht von 5 kg d?rfte das Einzelst?ck meistens weniger wiegen - bleibe zumutbar, sofern dies in sitzender Position erfolgen k?nne. Das Anheben von Gewichten aus stehender Position mit vorgeneigtem Oberk?rper sei nicht zumutbar (Urk. 9/127 S. 1). 3.8???? Am 9. November 2001 erstattete das ?rztliche Begutachtungsinstitut ABI, Basel, ein multidisziplin?res Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 22/18/1 S. 11 Ziff. 6). Diagnostiziert wurden ein chronisch persistierendes Schmerzsyndrom des rechten oberen und unteren Sprunggelenks, eine chronische Periarthropathia genu beidseits, ein Verdacht auf beginnende Coxarthrose links, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Adipositas permagna (Urk. 22/18/1 S. 11 Ziff. 5). Beim Beschwerdef?hrer bestehe in der angestammten T?tigkeit als Hilfsmaurer seit dem Unfall vom 25. Juli 1995 eine bleibende volle Arbeitsunf?higkeit. K?rperlich leichte und optimal angepasste T?tigkeiten seien dem Beschwerdef?hrer zu maximal 50 % zumutbar (Urk. 22/18/1 S. 13 Ziff. 6.1.7). Im Bericht ?ber die rheumatologische Untersuchung wurde das Anforderungsprofil dahingehend umschrieben, dass die Sitzdauer am St?ck auf 30 Minuten limitiert sei und der Beschwerdef?hrer die Position selbstst?ndig wechseln k?nne, keine l?ngeren Gehstrecken oder Treppen zu absolvieren seien und die Arbeitszeit auf 2 x 2 Stunden pro Tag verteilt werden k?nne (Urk. 22/18/3 S. 3 f.). Im psychiatrischen Gutachten vom 15. Oktober 2001 wurde festgehalten, es sei keine invalidit?tsbegr?ndende Diagnose aus psychiatrischer Sicht zu erheben (Urk. 22/18/2 S. 3 Mitte). 3.9???? Am 31. Januar 2002 nahm Prof. B.___ noch einmal Stellung (Urk. 15). Er f?hrte aus, im Vergleich zur Untersuchung vom 13. Oktober 1999 habe sich der Zustand objektiv wenig ver?ndert, hingegen sei der subjektive Zustand deutlich schlechter geworden. Die Spitzf?ssigkeit der rechten oberen Sprunggelenksarthrodese sowie die leichte Varusstellung f?hrten zunehmend zu Schmerzen im unteren Sprunggelenk, aber auch im Knie. Die ?brigen geltend gemachten Beschwerden fast im ganzen Bewegungsapparat, insbesondere den beiden Knien, im linken H?ftgelenk, in der Wirbels?ule sowie in Schulter und H?nden, seien zwar zunehmend, seien aber wahrscheinlich nicht als Folge des in nicht ganz idealer Stellung versteiften Sprunggelenks rechts zu interpretieren (Urk. 15 S. 2 Mitte). Die von der Beschwerdegegnerin auf 25 % veranschlagte unfallbedingte Invalidit?t erscheine wohl eher tief bewertet, wobei allerdings doch einige der heute geltend gemachten Beschwerden nicht als reine Unfallfolgen angesehen werden k?nnten. Eine Korrektur um beispielsweise 5 % nach oben bleibe kaum realistisch; 5 % seien in diesen Gr?ssenordnungen ohnehin immer im Bereich einer reinen Ermessensfrage. Hingegen sei seitens der Invalidenversicherung ein h?herer Invalidit?tsgrad als der unfallbedingte von 25 % anzusetzen (Urk. 15 S. 2 unten). Zur Integrit?tsentsch?digung f?hrte Prof. B.___ aus, gem?ss der massgebenden Tabelle 2 werde ein steifes oberes Sprunggelenk in Spitzfussstellung mit 20 % bewertet. In Tabelle 2 sei sodann die Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken mit 5 bis 30 % bewertet und in Tabelle 5 m?ssige Arthrosen in den unteren Sprunggelenken mit 5 bis 15 %, schwere mit 15 bis 30 %. Seines Erachtens sei die mit 20 % veranschlagte Einbusse deutlich zu tief angesetzt; mindestens 30 % w?ren seines Erachtens gerechtfertigt (Urk. 15 S. 3).

4.?????? 4.1???? Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so steht ihr gem?ss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 g?ltig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 4.2???? Die Beschwerdegegnerin hatte urspr?nglich den Taggeldanspruch bis Ende September 1998 befristet (Urk. 9/63), dies gest?tzt auf die Feststellungen im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom Februar 1998 (vgl. Urk. 9/61). Sie richtete jedoch auch sp?ter weiterhin Taggelder aus, zuerst wegen der im September 1998 vorgenommenen Osteosynthesematerialentfernung (vgl. Urk. 9/70) und sodann wegen Verz?gerungen bei der Rentenberechnung (vgl. Urk. 9/73, Urk. 9/80), so dass im Ergebnis die Taggeldleistungen bis zum verf?gten Rentenbeginn (1. Oktober 1999) erbracht wurden (vgl. Urk. 9/96-97). 4.3???? Von medizinischer Seite wurde verschiedentlich und mit ?berzeugender Begr?ndung festgehalten, dass die therapeutischen Bem?hungen ersch?pft seien und von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden k?nne (Urk. 9/61, Urk. 9/112, Urk. 9/126). Daran vermag auch die Stellungnahme von Prof. B.___ vom Mai 2000 (Urk. 9/110) nichts zu ?ndern, wurde doch einerseits die von ihm empfohlene bessere Schuhversorgung ohne weiteres von der Beschwerdegegnerin ?bernommen, und andererseits nicht n?her begr?ndet, warum entgegen der kreis?rztlichen Einsch?tzung erneute Physiotherapien eine namhafte Besserung zu erbringen verm?chten. Prof. B.___ hat denn auch in seiner weiteren Stellungnahme vom Januar 2002 (Urk. 15) keine therapeutischen Empfehlungen mehr abgegeben. ???????? Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass von einer Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, so dass die Einstellung der Taggeldleistungen auf den Zeitpunkt des verf?gten Rentenbeginns vom 1. Oktober 1999 nicht zu beanstanden ist. ???????? Die Beschwerde ist in diesem Punkt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) somit abzuweisen.

5. 5.1????? Gem?ss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt. ???????? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). ???????? Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Die Begrenzung der Leistungspflicht der Unfallversicherung auf Sch?den, die in einem rechtsgen?glichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen, hat zur Folge, dass der Unfallversicherer bei der Invalidit?tsbemessung regelm?ssig die unfallfremden invalidisierenden Faktoren nicht ber?cksichtigt (vgl. BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine). 5.2???? Der Beschwerdef?hrer hat sich anl?sslich des Unfalls von 1995 eine Verletzung des rechten Sprunggelenks zugezogen, dessen Folgen seine Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigen (vgl. vorstehend Erw. 3.7). Daneben leidet der Beschwerdef?hrer an zahlreichen weiteren Beschwerden (vgl. vorstehend Erw. 3.8). Sowohl Kreisarzt Dr. C.___ als auch der vom Beschwerdef?hrer zugezogene Prof. B.___ haben mit ?berzeugender Begr?ndung dargelegt, dass die Fussbeschwerden als Unfallfolge einzustufen sind, dass jedoch die weiteren Beschwerden wie etwa die beidseitigen Kniebeschwerden, die linksseitigen H?ftbeschwerden und das chronische Panvertebralsyndrom (vgl. Urk. 22/18/1 S. 11 Ziff. 5) nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolgen zu bewerten sind (Urk. 9/126, Urk. 15). 5.3???? Somit ist f?r die Anspr?che gegen?ber der Invalidenversicherung ein? grundlegend anderer Sachverhalt massgebend als f?r die Anspr?che gegen?ber der Unfallversicherung. Der Antrag, es sei auf die Feststellungen der Invalidenversicherung abzustellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 7), erweist sich deshalb als unbegr?ndet, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. ???????? 6. 6.1???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. 6.2???? F?r die Ermittlung des Invalideneinkommens ist massgebend, welchen Einschr?nkungen aus medizinischer Sicht die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers unfallbedingt unterworfen ist. Dabei kann auf die differenzierte Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon und durch Kreisarzt Dr. C.___ abgestellt werden, wonach eine sitzende industrielle T?tigkeit mit verl?ngerter Mittagspause, somit w?hrend 7 Stunden t?glich, zumutbar sei (Urk. 9/61 S. 3, Urk. 9/126 S. 3), sofern Gewichte bis zu 5 kg lediglich in sitzender Stellung zu heben seien (Urk. 9/127 S. 1). 6.3???? In keinem der medizinischen Berichte an die Beschwerdegegnerin finden sich irgendwelche Hinweise auf allf?llige psychisch bedingte Einschr?nkungen der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers. Damit ?bereinstimmend wurde im psychiatrischen Gutachten vom 15. Oktober 2001 festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei keine invalidit?tsbegr?ndende Diagnose zu erheben (Urk. 22/18/2 S. 3 Mitte). Somit ist gutachterlich erstellt, dass keine zu ber?cksichtigende psychische Einschr?nkung besteht, dies sogar unabh?ngig von der zus?tzlichen Frage, ob eine solche rechtsgen?glich als Unfallfolge zu werten w?re. Weitere Abkl?rungen dazu er?brigen sich, so dass der entsprechende Antrag (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) abzuweisen ist. 6.4???? Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Invalideneinkommens T?tigkeiten aus der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) herangezogen (Urk. 9/90-94, Urk. 9/129/1-4). Die ausgew?hlten T?tigkeiten tragen in einigen F?llen dem vom Kreisarzt erw?hnten Erfordernis des gelegentlichen Unterbrechens der sitzenden T?tigkeit keine Rechnung. In allen ausser in einem Fall (Urk. 9/93) l?sst sich sodann anhand des Arbeitsplatzbeschriebs nicht zuverl?ssig bestimmen, ob die - durchwegs sehr leichten - Gewichte wie vom Kreisarzt gefordert (vgl. Urk. 9/127) im Sitzen gehoben werden k?nnen. ???????? Unter diesen Umst?nden rechtfertigt es sich, anstelle der Lohnangaben der DAP-Profile auf die Daten der Lohnstrukturerhebung abzustellen, denn f?r ?die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). ???????? Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale??? einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 6.5???? Das mittlere von M?nnern in einfachen und repetitiven T?tigkeiten im Produktionssektor erzielte Einkommen betrug im Jahr 1998 Fr. 4'433.-- im Monat (LSE 1998, S. 25, Tabelle TA1, Ziff. 10-45, Niveau 4), entsprechend Fr. 53'196.-- im Jahr (Fr. 4'433.-- x 12), was unter Einbezug der Nominallohnsteigerung von 1,3 % (Die Volkswirtschaft 12/2002, S. 89, Tab. B10.2) im Jahr 1999 Fr. 53'889.-- ergibt (Fr. 53'196.-- x 1,013). ???????? Zu ber?cksichtigen ist nunmehr, dass der Beschwerdef?hrer ausschliesslich?? sitzende Arbeiten, mit gelegentlicher Wechselbelastung, und mit dem Heben sehr leichter Gewichte lediglich im Sitzen verrichten kann, was ihn gegen?ber gesunden Arbeitnehmern in einem Masse benachteiligt, dass ein Abzug von 15 % angebracht ist. Ferner ist zu beachten, dass der Beschwerdef?hrer lediglich 7 Stunden pro Tag - entsprechend 35 Stunden pro Woche von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2002, S. 88, Tab. B9.2, Total 1999) - arbeitsf?hig ist. ???????? Unter Einschluss des Abzugs von 15 % und der verbleibenden Arbeitsf?higkeit von 35 Stunden pro Woche resultiert somit ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 1999 von rund Fr. 38'354.-- (Fr. 53'889.-- x 0,85 : 41,8 x 35). ???????? Somit ist von einem hypothetischen Invalideneinkommen im Jahr 1999 von Fr. 38'354.-- auszugehen. 6.6???? Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des Valideneinkommens das zuletzt vom Beschwerdef?hrer innert 12 Monaten effektiv erzielte Erwerbseinkommen, die im gleichen Zeitraum bezogene und auf 100 % aufgerechnete Arbeitslosenentsch?digung sowie Einkommen aus Nebenverdienst herangezogen und gest?tzt darauf f?r das Jahr 1999 ein Einkommen von Fr. 50'180.-- ermittelt (Urk. 9/95). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, Einw?nde dagegen wurden in nicht substantiierter Weise geltend gemacht (Urk. 1 S. 5 und Urk. 14 S. 6, 7). ???????? Somit ist von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 50'180.-- im Jahr 1999 auszugehen. Im Vergleich mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 38'354.-- (vorstehend Erw. 6.5) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'826.--, was einen Invalidit?tsgrad von 23,6 % ergibt. ???????? Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalidit?tsgrad von 25 % erweist sich somit als eher grossz?gig, indessen vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 6) f?hrt.

7.?????? Gem?ss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt f?r die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, f?r die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). ???????? Gem?ss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) wird, wenn die versicherte Person im Jahr vor dem Unfall unter anderem wegen Arbeitslosigkeit einen verminderten Lohn bezogen hat, der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den die versicherte Person ohne Arbeitslosigkeit erzielt h?tte. ???????? Die Beschwerdegegnerin hat den versicherten Verdienst gem?ss den erw?hnten Bestimmungen ermittelt und auf Fr. 49'140.-- festgelegt (Urk. 9/95). Beschwerdeweise wurde wohl ein h?herer versicherter Verdienst beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5), jedoch auch nicht ansatzweise eine Begr?ndung daf?r angegeben. Nachdem sich auch aus den Akten keine Hinweise ergeben, die auf einen h?heren versicherten Verdienst schliessen liessen, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

8. 8.1???? Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t erleidet. Die Integrit?tsentsch?digung wird in Form einer Kapitalleistung gew?hrt. Sie darf den am Unfalltag geltenden H?chstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht ?bersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integrit?tsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). ???????? Gem?ss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entsch?digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integrit?tsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich w?hrend des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die k?rperliche oder geistige Integrit?t, unabh?ngig von der Erwerbsf?higkeit, augenf?llig oder stark beeintr?chtigt wird. Gem?ss Abs. 2 gelten f?r die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere k?rperliche oder geistige Integrit?tssch?den aus einem oder mehreren Unf?llen zusammen, so wird die Integrit?tsentsch?digung nach der gesamten Beeintr?chtigung festgesetzt (Abs. 3). ???????? Die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integrit?tsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integrit?tsschaden f?r alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalit?r bemessen. Die Integrit?tsentsch?digung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter W?rdigung der besonderen Umst?nde bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ?hnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein g?ltige Regeln zur Bemessung des Integrit?tsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integrit?tsschaden bleiben dabei unber?cksichtigt. Die Bemessung des Integrit?tsschadens h?ngt somit nicht von den besonderen Umst?nden des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Sch?tzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeintr?chtigung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). ???????? Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien f?r die Bemessung der Integrit?tssch?den aufgestellt und in einer als gesetzm?ssig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Sch?den prozentual gewichtet. F?r die darin genannten Integrit?tssch?den entspricht die Entsch?digung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entsch?digung f?r spezielle oder nicht aufgef?hrte Integrit?tssch?den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integrit?tssch?den, die gem?ss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entsch?digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die v?llige Gebrauchsunf?higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunf?higkeit wird der Integrit?tsschaden entsprechend geringer, wobei die Entsch?digung jedoch ganz entf?llt, wenn der Integrit?tsschaden weniger als 5 % des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes erg?be (Ziff. 2). ???????? Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesr?tlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtss?tze dar und sind f?r die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integrit?tsschadens f?r den ?Regelfall? gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben erm?glicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gew?hrleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a). 8.2???? Tabelle 2 der vorstehend erw?hnten Tabellen (?Feinraster?) beziffert den Integrit?tsschaden bei Funktionsst?rungen der unteren Extremit?ten und enth?lt unter dem Titel ?Sprunggelenke und Mittelfuss? unter anderem folgende Werte: ? oberes steif im rechten Winkel: 15 % ? steif in starkem Spitzfuss: 20 % ? Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken, z.B. nach Calcaneusfraktur (USG-Arthrose): 5 - 30 %. Tabelle 5 beziffert den Integrit?tsschaden bei Arthrosen. Sowohl beim oberen wie beim unteren Sprunggelenk betr?gt die Einbusse bei m?ssiger Arthrose???? 5-15 %, bei schwerer Arthrose 15-30 % und bei Gelenksresektion oder Arthrodese 15 %.? 8.3 Kreisarzt Dr. C.___ ging bei seiner Beurteilung im M?rz 1998 vom Wert von 15 % bei Arthrodese im oberen Sprunggelenk gem?ss Tabelle 5 aus; angesichts des Schmerzsyndroms, welches den ?blichen Rahmen nach einer Arthrodese des oberen Sprunggelenks ?bersteige, sch?tze er den Integrit?tsschaden h?her ein, und zwar auf 2/3 des Wertes von 30 % beim Verlust eines Fusses (Urk. 9/62). Prof. B.___ nahm am 21. Januar 2002 Stellung und ging vom Wert von 20 % bei steifem oberem Sprunggelenk in Spitzfussstellung gem?ss Tabelle 2 aus. Zus?tzlich verwies er auf die Werte gem?ss Tabelle 5 bei m?ssigen und schweren Arthrosen in den unteren Sprunggelenken, weshalb die mit 20 % veranschlagte Einbusse deutlich zu tief angesetzt sei; mindestens 30 % w?ren seines Erachtens gerechtfertigt (Urk. 15 S. 3). 8.4???? Die Beurteilung durch Prof. B.___, der eine 20 % ?bersteigende Sch?digung postulierte, wurde fast vier Jahre nach jener durch Dr. C.___, ?ber zwei Jahre nach Verf?gungserlass und ?ber ein Jahr nach dem hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vorgenommen. Praxisgem?ss k?nnte sie deshalb nur ber?cksichtigt werden, wenn sie geeignet w?re, den Sachverhalt im massgebenden Zeitpunkt zu erhellen (vgl. vorstehend Erw. 1.3). ???????? Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Offensichtlich stammt die Differenz in der Beurteilung zwischen Dr. C.___ und Prof. B.___ daher, dass Prof. B.___ aktuell nicht nur eine Sch?digung des oberen, sondern nunmehr auch eine solche des unteren Sprunggelenks angenommen hat, ohne daf?r allerdings n?here Belege anzuf?hren. ???????? Eine solche zus?tzliche Sch?digung ist bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides nicht dokumentiert, so dass auf die darauf basierende Sch?tzung des Integrit?tsschadens durch Prof. B.___ vorliegend nicht abgestellt werden kann. 8.5???? Gem?ss Art. 36 Abs. 4 UVV ?werden voraussehbare Verschlimmerungen des Integrit?tsschadens angemessen ber?cksichtigt. Im Ausnahmefall sind Revisionen m?glich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite und nicht voraussehbar war. ???????? Ob die Beurteilung durch Prof. B.___ auf einen Sachverhalt schliessen l?sst, der unter Art. 34 Abs. 4 UVV f?llt, ist eine fachmedizinische Frage und liegt ausserhalb des vorliegenden Verfahrens, in dem lediglich die Verh?ltnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheids zu pr?fen sind. Diese Frage wird von der Beschwerdegegnerin zu pr?fen sein, an welche die Akten nach Eintritt der Rechtskraft in diesem Verfahren zu ?berweisen sind. 9.?????? 9.1???? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Nach denselben Kriterien bemisst sich die Entsch?digung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

9.2???? Mit Honorarnote vom 30. Januar hat der bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand einen nicht n?her substantiierten Aufwand von 29 Stunden und Barauslagen von Fr. 118.-- geltend gemacht (Urk. 24). Gemessen an der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses erscheint der geltend gemachte stundenm?ssige Aufwand als unverh?ltnism?ssig. Angemessen ist ein Aufwand von insgesamt 11 Stunden, entsprechend 3 Stunden f?r das Studium der im vorliegenden Verfahren bedeutsamen Akten, 3 Stunden f?r die Abfassung der Beschwerde (Urk. 1), 3 Stunden f?r die Abfassung der teilweise der Beschwerde entsprechenden Replik (Urk. 14) und 2 Stunden f?r weitere Bem?hungen. Somit ist, beim praxisgem?ssen Ansatz von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer), der unentgeltliche Rechtsbeistand mit Fr. 2'483.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin ?berwiesen, damit diese entsprechend Erw?gung 8.5 verfahre. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Ernst Huber, Z?rich, wird mit Fr. 2'483.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ernst Huber - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie an die Gerichtkasse

5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2002.00018 — Zürich Sozialversicherungsgericht 05.02.2003 UV.2002.00018 — Swissrulings