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Zürich Sozialversicherungsgericht 10.08.2003 SR.1999.00002

10 agosto 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,689 parole·~43 min·6

Riassunto

Pauschalbeanstandung, repräsentative Einzelfallprüfung mit Hochrechnung der Blauen Kommission bestätigt

Testo integrale

SR.1999.00002

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Z?rich

Sozialversicherungsrichter Engler als leitendes Mitglied

Schiedsrichter Domeisen, Gisler, Graf und Sturzenegger

Gerichtssekret?r Ernst

Urteil vom 11. August 2003 in Sachen 1. CSS-Versicherung Zentralsitz R?sslimattstrasse 40, Postfach 2568, 6002 Luzern

2. Krankenkasse Aquilana vormals: Asea Brown Boveri Bruggerstrasse 46, Postfach, 5401 Baden

3. SUPRA Kranken- und Unfallkasse f?r die Schweiz Chemin de Primerose 35, Postfach, 1000 Lausanne 3 Cour

4. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse Postfach 57, 8840 Einsiedeln

5. PROVITA Gesundheitsversicherung Brunngasse 4, Postfach, 8401 Winterthur

6. Krankenkasse Kuko Bollstrasse 61, 3076 Worb

7. OeKK Ostschweiz vormals: Krankenkasse W?ngi und Umgebung Schulstrasse 3, 8355 Aadorf

8. Concordia Schweizerische Kranken und Unfallversicherung Hauptsitz, Rechtsdienst Bundesplatz 15, 6002 Luzern

9. Krankenkasse SBB Direktion Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65

10. L'AVENIR Versicherungen Petit-Moncor 6, 1752 Villars-sur-Gl?ne

11. Krankenkasse KPT Direktion Tellstrasse 18, Postfach, 3000 Bern 22

12. OeKK Luzern Pilatusstrasse 28, 6002 Luzern

13. OeKK Graub?nden Schulstrasse 1, 7302 Landquart

14. PKK Z?rich Kranken- und Unfallversicherung Widdergasse 1, Postfach, 8022 Z?rich

15. OeKK Basel Spiegelgasse 12, 4001 Basel

16. Klug Krankenkasse Landis & Gyr Gubelstrasse 22, 6300 Zug

17. Die Eidgen?ssische Gesundheitskasse Zentralverwaltung Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen

18. Schweizerische Lehrerkrankenkasse Postfach, 8042 Z?rich

19. Wincare Versicherungen Konradstrasse 14, 8401 Winterthur

20. SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst R?merstrasse 38, 8401 Winterthur

21. Galenos Kranken- und Unfallversicherung Milit?rstrasse 36, Postfach, 8023 Z?rich

22. SANITAS Krankenversicherung Lagerstrasse 107, 8021 Z?rich

23. Krankenkasse KBV Direktion Badgasse 3, 8402 Winterthur

24. Intras Krankenkasse rue Blavignac 10, case postale 1256, 1227 Carouge GE

25. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully

26. Universa Krankenkasse Membre du Groupe Mutuel Rue du Nord 5, 1920 Martigny

27. Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, Postfach, 3000 Bern 15

28. Helsana Versicherungen AG Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Z?rich

Kl?gerinnen

alle vertreten durch sant?suisse Z?rich-Schaffhausen (fr?her: Verband Z?rcher Krankenversicherer) L?wenstrasse 29, Postfach 1268, 8021 Z?rich,

dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur

gegen

Dr. med. X.___ ? Beklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Z?rich

Sachverhalt:

Dr. med. X.___ f?hrt eine Praxis als Z.______ in Z?rich. Am 17. Juni 1999 reichte der Verband Z?rcher Krankenversicherer (VZKV, heute: sant?suisse Z?rich-Schaffhausen) im Namen von 28 ihm zu jenem Zeitpunkt angeschlossenen Krankenkassen Klage gegen Dr. X.___ ein mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beklagte zu verpflichten, den Kl?gerinnen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise bei den Behandlungen, deren Honorarrechnungen im Jahr 1997 von der Statistik des Konkordats Schweizerischer Krankenkassen (KSK, heute: sant?suisse) erfasst wurden, einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag zur?ckzuerstatten (Urk. 1 S. 3 f. [Hinweis: Urk. 1 bis Urk. 42 tragen zufolge der zus?tzlichen Akturierung im Verfahren SV.2000.00002 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich die vorangestellte und durchgestrichene Bezeichnung ?2/?. Die Durchstreichungen erfolgten durch den Gerichtssekret?r des Schiedsgerichts und wurden von diesem visiert.]). Den Vorwurf der unwirtschaftlichen Behandlungsweise st?tzten die Kl?gerinnen darauf ab, dass die durchschnittlichen Fallkosten des Beklagten rund 80 % h?her l?gen als diejenigen seiner Fachgruppe (Urk. 1 S. 4). Nachdem dem Beklagten mit Verf?gung vom 20. August 1999 Kenntnis vom Eingang der Klage gegeben worden war (Urk. 3), stellte dieser am 13. September 1999 das Begehren, es sei das Verfahren zu sistieren, damit das Einigungsverfahren vor der Blauen Kommission der ?rztegesellschaft des Kanton Z?rich durchgef?hrt werden k?nne (Urk. 5). Diesem Begehren wurde mit Verf?gung vom 15. September 1999 entsprochen (Urk. 6). Am 14. Juli 2000 reichten die Kl?gerinnen 1, 3, 8, 19, 20, 22, 24, 27 und 28 eine R?ckerstattungsklage betreffend ihre im Jahr 1998 abgerechneten Verg?tungen gegen den Beklagten ein, wobei sie verlangten, es sei die ihnen zu Lasten des Beklagten zuzusprechende R?ckerstattungssumme ausgehend von 420 von ihnen als Beweismittel angebotenen Rechnungen auf die gleiche Weise festzulegen, wie dies die Blaue Kommission in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2000 (Urk. 14/2/1) f?r die im Jahr 1997 erfassten Rechnungen getan habe (Urk. 14/1). Vom Eingang dieser - vom Schiedsgericht unter der Prozessnummer SR.2000.00004 angelegten - Klage wurde dem Beklagten mit Verf?gung vom 10. August 2000 Kenntnis gegeben. Gleichzeitig wurde das Verfahren sistiert, um den Parteien Gelegenheit zu geben, auch bez?glich der R?ckforderung f?r das Jahr 1998 das Einigungsverfahren vor der Blauen Kommission durchzuf?hren (Urk. 14/3). Am 14. August 2000 stellte der Beklagte das Begehren, es sei die Sistierung des Verfahrens aufzuheben und ihm die Klageschrift zur Kenntnisnahme zuzustellen (Urk. 14/5) Am 11. August 2000 hatte der Beklagte auch im ersten Prozess das Begehren um Fortsetzung des Verfahrens gestellt (Urk. 12). Dasselbe beantragten die Kl?gerinnen am 17. August 2000 (Urk. 15). Mit Verf?gungen vom 18. August 2000 (Urk. 17 und Urk. 14/7) hob das leitende Mitglied des Schiedsgerichts die am 15. September 1999 und 10. August 2000 angeordneten Sistierungen der Prozesse SR.1999.00002 und SR.2000.00004 auf. Gleichzeitig wurde der Prozess SR.2000.00004 mit dem ersten Prozess vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Ferner wurde beiden Parteien Frist zur Einreichung von Schiedsrichtervorschl?gen sowie zus?tzlich dem Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt. Am 24. August 2000 schlugen die Kl?gerinnen Hans Gisler, Z?rich, und Ernst Menzi, M?nnedorf, als Schiedsrichter aus der Gruppe ?Krankenkassen? vor (Urk. 19). Der Beklagte stellte am 24. August 2000 ein Gesuch um Wiedererw?gung der Verf?gung vom 18. August 2000 mit den Antr?gen, auf die Verfahrensvereinigung zu verzichten, dem Kl?ger die Fristen zur Einreichung der Klageantwort sowie zur Einreichung von Schiedsrichtervorschl?gen abzunehmen und in beiden Verfahren eine gerichtliche S?hneverhandlung durchzuf?hren (Urk. 20 S. 2). Auf dieses Wiedererw?gungsgesuch trat das leitende Mitglied mit Verf?gung vom 30. August 2000 nicht ein (Urk. 21). Am 25. August 2000 erhob der Beklagte beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht (EVG) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verf?gung vom 18. August 2000 mit dem Antrag auf Aufhebung derselben (vgl. Urk. 22). Mit Eingabe vom 4. September 2000 ersuchte der Beklagte um Sistierung des Prozesses SR.1999.00002 (Urk. 25). Gleichzeitig verlangte er erneut, es sei ihm die Frist zur Erstattung der Klageantwort abzunehmen, eventuell sei ihm diese bis zum 31. Oktober 2000 zu erstrecken, und beantragte er den Beizug statistischer Unterlagen der Kl?gerinnen. Mit Schreiben des Gerichtssekret?rs vom 5. September 2000 wurde dem Beklagten die Frist zur Einreichung der Klageantwort bis zum 2. Oktober 2000 erstreckt (Urk. 26). Mit Eingabe vom 7. September 2000 ersuchte der Beklagte beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 25. August 2000 (Urk. 31). Am 2. Oktober 2000 gelangte der Beklagte erneut an das Schiedsgericht und wiederholte die Antr?ge auf Verfahrenssistierung, Fristabnahme und Aktenbeizug. Eventualiter verlangte er eine weitere Erstreckung der Frist zur Einreichung der Klageantwortschrift ?um mindestens 30 Tage? (Urk. 32). Mit Urteil vom 20. Oktober 2000 trat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beklagten vom 25. August 2000 nicht ein (Urk. 33). Daraufhin gelangte der Beklagte mit Eingabe vom 7. November 2000 wiederum an das Schiedsgericht und erkl?rte einerseits, er gehen davon aus, dass seine Verfahrensantr?ge vom 2. Oktober 2000 stillschweigend gutgeheissen worden seien, erneuerte aber andererseits seinen Antrag auf Beizug von statistischen Unterlagen der Kl?gerinnen und beantragte die Trennung der vereinigten Verfahren (Urk. 34). Mit Verf?gung des leitenden Mitglieds vom 9. November 2000 wurden s?mtliche bis zu jenem Zeitpunkt gestellten Akteneditions-, Sistierungs-, Fristabnahme-, Fristerstreckungs- und Verfahrenstrennungsantr?ge des Beklagten abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt. Ferner wurden die Schiedsrichter Dr. Josef Hoppler, Mels, Hans Gisler, Z?rich, Dr. Rudolf Graf, Herrliberg, und Dr. Ernst Sturzenegger, D?bendorf, als mitwirkende Schiedsrichter bestimmt (Urk. 35). Am 16. November 2000 stellte der Beklagte Ablehnungsbegehren gegen das leitende Mitglied und den Sekret?r des Schiedsgerichts sowie gegen den mit der Verf?gung vom 9. November 2000 zur Mitwirkung bestimmten Schiedsrichter Dr. Hoppler (Urk. 37). Am 17. November 2000 ersuchte der Beklagte um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Klageantwort (Urk. 39). Mit Verf?gung vom 21. November 2000 wurde das Ablehnungsbegehren des Beklagten vom 16. November 2000 zur Behandlung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich ?berwiesen (Urk. 42). Dieses wies die Begehren mit Urteil vom 5. April 2001 ab (Urk. 46/1). Auf eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. September 2001 nicht ein (Urk. 46/4). Mit Eingabe vom 28. Januar 2002 verlangte der Beklagte die Behandlung ?verschiedener Wiedererw?gungsgesuche bzw. Einsprachen?, ohne solche jedoch genauer zu bezeichnen. Zudem verlangte er ?eine m?ndliche und ?ffentliche Gerichtsverhandlung? (Urk. 47). Mit Verf?gung vom 28. M?rz 2002 bestimmte das leitende Mitglied an Stelle des in der Amtsdauer 2001 - 2007 nicht mehr amtierenden Schiedsrichters Dr. Josef Hoppler, Mels, den Schiedsrichter Ernst Menzi, M?nnedorf, zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren (Urk. 49). Gegen diesen stellte der Beklagte am 19. April 2002 ein Ausstandsbegehren, in welchem er unter anderem geltend machte, Menzi habe sich bereits in seiner fr?heren Funktion als Gesch?ftsf?hrer des die Kl?gerinnen vertretenden Verbandes mit den Behandlungskosten fr?herer Jahre des Beklagten befasst und sei deshalb in Bezug auf die vorliegende Streitsache nicht mehr unbefangen (Urk. 54 S. 3). Daraufhin setzte das leitende Mitglied den Parteien mit Verf?gung vom 13. Mai 2002 Frist an, um sich zu einem allf?lligen Ersatz des Schiedsrichters Ernst Menzi durch den Schiedsrichter Daniel Domeisen zu ?ussern, wobei festgelegt wurde, dass der Schiedsrichter Ernst Menzi als durch den Schiedsrichter Daniel Domeisen ersetzt gelte, wenn innert der angesetzten Frist die Kl?gerinnen keine Einw?nde gegen der Ersatz des Schiedsrichters aus ihrer Gruppe erh?ben und der Beklagte keine Ablehnungsgr?nde geltend mache (Urk. 58). Dagegen protestierte der Beklagte mit Eingabe vom 15. Mai 2002; Ablehnungsgr?nde gegen den Schiedsrichter Daniel Domeisen erhob er jedoch nicht (Urk. 60). Die Kl?gerinnen erkl?rten mit Eingabe vom 22. Mai 2002, sie h?tten nichts gegen den Ersatz des Schiedsrichters aus ihrer Gruppe einzuwenden (Urk. 61). Mit Verf?gung vom 10. Februar 2003 wurden die Kl?gerinnen aufgefordert, dem Schiedsgericht die mit der Klageschrift vom 14. Juli 2000 (Urk. 14/1) betreffend die R?ckerstattungsforderung f?r das 1998 als Beweismittel angebotenen 420 Honorarrechnungen des Beklagten einzureichen (Urk. 64). Dem kamen die Kl?gerinnen mit Eingabe vom 21. Februar 2003 nach (Urk. 68 und Urk. 69/1-421). Dem Beklagten wurde mit Verf?gung vom 27. Februar 2003 Frist angesetzt, um sich dazu zu ?ussern (Urk. 70). Am 2. April 2003 reichte er seine Stellungnahme ein (Urk. 71).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1. 1.1???? Gem?ss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Krankenversicherung (KVG) sind Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Neben der sachlichen regelt das Bundesrecht auch die ?rtliche Zust?ndigkeit (Art. 89 Abs. 2 KVG) sowie die Zust?ndigkeit im System des Tiers garant (Art. 89 Abs. 3 KVG) und die personelle Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 89 Abs. 4 S?tze 2 und 3 KVG). Sodann legt es bez?glich des Verfahrens lediglich fest, dass dieses einfach und rasch zu sein habe, sowie dass das Schiedsgericht die f?r den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien festzustellen habe, wobei es die notwendigen Beweise erhebt und in der Beweisw?rdigung frei ist (Art. 89 Abs. 5 KVG). Ferner verlangt das Bundesrecht, dass die Entscheide mit einer Begr?ndung, einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Gerichts versehen schriftlich er?ffnet werden (Art. 89 Abs. 6 KVG). Im ?brigen bezeichnet der Kanton das Schiedsgericht (Art. 89 Abs. 4 Satz 1 KVG) und regelt das Verfahren (Art. 89 Abs. 5 Halbsatz 1 KVG), was bedeutet, dass den Kantonen eine weitgehende Gesetzgebungskompetenz zur Ausgestaltung des Verfahrens zusteht (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und Frankfurt 1996, S. 175). Ihre Schranken findet diese Gesetzgebungskompetenz - genauso wie bei der kantonalen Kompetenz zur Regelung der Zivilgerichtsbarkeit - dort, wo kantonale Verfahrensregeln den bundesrechtlichen Verfahrensgrunds?tzen widersprechen oder allgemein die Verwirklichung des materiellen Bundesrechts vereiteln (Frank/Str?uli/Messmer, Kommentar zur z?rcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 20 zur Einf?hrung). 1.2.??? Im Kanton Z?rich wird das Verfahren in den ?? 35 ff. des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und in der Verordnung ?ber das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten (SGVO, Fassung gem?ss Verordnung vom 18. Januar 1995) geregelt. Soweit die SGVO nichts Abweichendes anordnet, sind das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) ?ber das ordentliche Prozessverfahren erg?nzend anwendbar (? 4 SGVO). ???????? Im Lichte dieser Vorschriften sind zun?chst die prozessualen Fragen zu pr?fen. 2. 2.1.1?? Mit Eingabe vom 17. November 2000 ersuchte der Beklagte um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Klageantwort (Urk. 39) und begr?ndete dies damit, dass: - keine S?hneverhandlung stattgefunden habe; - die von ihm beantragte Aktenerg?nzung nicht erfolgt sei; - die Frist und deren Erstreckung unangemessen kurz gewesen sei; - das Schiedsgericht sich widerspr?chlich verhalten habe; - er aufgrund einer Auskunft des Schiedsgerichts sich darauf habe verlassen d?rfen, dass das Eidgen?ssische Versicherungsgericht seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung erteilen werde; - das Eidgen?ssische Versicherungsgericht seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde stillschweigend die aufschiebende Wirkung erteilt habe; - mit der Verweigerung der Fristwiederherstellung der Zweck des Prozesses und staatlicher Gerichtsbarkeit an sich sabotiert werde (Urk. 39 S. 2 f). Tags zuvor hatte der Beklagte ein Ablehnungsbegehren unter anderem gegen das leitende Mitglied und den Sekret?r des Schiedsgerichts gestellt (Urk. 37). Dieses wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich mit Urteil vom 5. April 2001 abgewiesen (Urk. 46/1). Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts ist in Rechtskraft erwachsen, da das Eidgen?ssische Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. September 2001 auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten ist (Urk. 46/4). Demzufolge sind das leitende Mitglied und der Sekret?r des Schiedsgerichts entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 39 S. 3) zur Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs zust?ndig. 2.1.2?? Gem?ss ? 199 Abs. 1 GVG kann das Gericht auf Antrag einer s?umigen Partei eine Frist wiederherstellen und eine Verhandlung neu ansetzen, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei. Raum f?r eine Wiederherstellung ist jedoch nur vorhanden, wenn eine Frist wider den Willen der Partei verpasst wurde; kein Wiederherstellungsfall ist gegeben, wenn eine Partei die Frist absichtlich verstreichen l?sst, ohne die verlangte Handlung vorzunehmen (Hauser/Schweri, Kommentar zum z?rcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, N 3 zu ? 199). Auch wenn keine Absicht im Sinne eines direkten Vorsatzes vorliegt und die Gegenpartei der Wiederherstellung zustimmt, besteht bei grobem Verschulden kein unbedingter Anspruch darauf. Vielmehr liegt es dann im Ermessen des Gerichts, die Wiederherstellung zu erteilen oder zu verweigern (Hauser/Schweri, a.a.O. N. 82 zu ? 199). Erteilt wird die Wiederherstellung nach der Praxis der z?rcherischen Gerichte, wenn eine am prozessualen Verstoss pers?nlich unbeteiligte Partei einen erheblichen und unersetzlichen Nachteil erleiden k?nnte. Verweigerung ist dagegen am Platz, wenn das Verschulden sehr grob ist, das Wiederherstellungsgesuch nicht baldm?glichst gestellt wurde und f?r die versp?tete Einreichung keine triftigen Gr?nde genannt werden, wenn die nachtr?glich Erf?llung der befristeten Auflage nicht rasch erfolgt sowie dann, wenn die Vers?umung der Frist ?ffentliche Interessen ber?hrt. ???????? Um zu pr?fen, ob die Voraussetzungen f?r eine Wiederherstellung - gegebenenfalls mit Zustimmung der Gegenpartei - erf?llt sind, ist vorliegend die Vorgeschichte der S?umnis n?her zu beleuchten. 2.1.3?? Wie aus der ausf?hrlich begr?ndeten Verf?gung vom 18. August 2000 ersichtlich ist, verzichtete das leitende Mitglied des Schiedsgericht darauf, die Parteien zur S?hneverhandlung vorzuladen, da von der Durchf?hrung einer S?hneverhandlung keine Ann?herung der Parteistandpunkte mehr zu erwarten war, weil einerseits die Kl?gerinnen sich den Einigungsvorschlag der Blauen Kommission vom 26. Mai 2000 hinsichtlich ihrer Forderungen f?r beide Jahre zu eigen gemacht hatten und andererseits der Beklagte nicht nur diesen Einigungsvorschlag, sondern - betreffend die Forderung f?r das Jahr 1998 - sogar das Einigungsverfahren vor der Blauen Kommission abgelehnt hatte. Dass dem Beklagten an einem weiteren Einigungsversuch anl?sslich einer S?hneverhandlung gar nicht gelegen war, gab er deutlich mit seinen ersten Eingaben in den beiden Prozessen zu erkennen. So wies er in seiner Eingabe vom 11. August 2000 (Urk. 12) darauf hin, dass die Parteien in der Zwischenzeit keine einvernehmliche L?sung h?tten finden k?nnen, und ersuchte das Gericht, den Kl?gerinnen Frist anzusetzen, um die Klage zur?ckzuziehen. In der ersten Eingabe im zweiten Prozess vom 14. August 2000 (Urk. 14/5) ersuchte der Beklagte nicht um Durchf?hrung einer S?hneverhandlung, sondern beantragte, dass vor Durchf?hrung des Schriftenwechsels die Schiedsrichter zu nominieren seien. Solch widerspr?chliches Verhalten ist rechtsmissbr?uchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Deshalb setzte das leitende Mitglied dem Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort an. Die dem Beklagten angesetzte Frist zur Erstattung der Klageantwort wurde als einmalig um maximal ihre Dauer erstreckbar bezeichnet. Als S?umnisfolge wurde angedroht, es werde aufgrund der von der Kl?gerinnen eingereichten Akten entschieden. Zus?tzliche Abkl?rungen w?rden nur vorgenommen oder veranlasst, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass bestehe. Indem das leitende Mitglied dem Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort ansetzte, wies es den kl?gerischen Antrag ab, zun?chst Frist zur Erg?nzung der Klageschrift anzusetzen (Urk. 15 S. 3). Dies unter Hinweis darauf, dass der kl?gerische Vorwurf der unwirtschaftlichen Praxisf?hrung durch die bisherigen Eingaben der Kl?gerinnen sowie deren Beilagen, insbesondere die Stellungnahme der Blauen Kommission vom 26. Mai 2000, hinreichend substanziert und ohnehin ein zweiter Schriftenwechsel durchzuf?hren sei. Tats?chlich war der Beklagte auch ohne weiteres, insbesondere ohne zus?tzliche statistische Unterlagen der Kl?gerinnen und ohne die von diesen vorbehaltene Bezifferung der Streitsumme (Urk. 15 S. 5), in der Lage gewesen, eine Klageantwort substanziert zu begr?nden. Denn mit ihrem Begehren um Fortsetzung des Verfahrens vom 17. August 2000 (Urk. 15) hatten die Kl?gerinnen - gleich wie im Prozess SR.2001.00001 - dem Beklagten nicht mehr die ?berschreitung der durchschnittlichen Fallkosten nach KSK-Statistik vorgeworfen, sondern ihm zugebilligt, dass seine Praxisf?hrung nicht mit derjenigen der Fachgruppe vergleichbar sei, und den Vorwurf der unwirtschaftlichen Behandlung auf die von der Blauen Kommission festgestellte falsche Anwendung der Tarifpositionen 38a, 11 und 66 abgest?tzt (Urk. 15 S. 4). Damit wurde das Prozessthema wesentlich eingeschr?nkt. Der Beklagte h?tte sich im Rahmen der Klageantwort darauf beschr?nken k?nnen, dem Gericht die Gr?nde darzulegen, weshalb er die Stellungnahme der Blauen Kommission vom 26. Mai 2000 (Urk. 16/1) ablehnte (Urk. 16/2), bzw. deren tats?chliche Behauptungen und Sachverhaltsw?rdigung zu bestreiten. Da der Beklagte gegen die Feststellung und Begr?ndung der Blauen Kommission argumentieren konnte, befand er sich in einer ?hnlichen Situation wie ein Beschwerdef?hrer, welcher eine Verf?gung anficht. Entgegen beklagtischer Ansicht kann unter diesen Umst?nden eine Frist von 20 Tagen zur Erstattung der Klageantwort mit der M?glichkeit einer einmaligen Erstreckung um ebendiese Dauer nicht als zu kurz bemessen angesehen werden, zumal dem - nicht s?umigen - Beklagten von Gesetzes wegen ein zweiter Vortrag zugestanden w?re (? 25 Abs. 2 SGVO) und bereits mit der Verf?gung vom 18. August 2000 darauf hingewiesen worden war, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchgef?hrt werde. Ebensowenig kann unter diesen Umst?nden die vom Beklagten mit seinem Fristerstreckungsgesuch vom 2. Oktober 2000 (Urk. 32) behauptete Auslandabwesenheit in den Kalenderwochen 38, 39 und 40 (18. September bis 8. Oktober 2000) als tats?chliches Hindernis der Fristeinhaltung angesehen werden. Abgesehen davon dass der Beklagte bereits am 2. August 2000 durch seinen Rechtsvertreter den Einigungsvorschlag der Blauen Kommission ablehnen liess, was dieser als sorgf?ltig arbeitender Rechtsanwalt ja nicht ohne Instruktion machen konnte, wusste der Beklagte bei Antritt seiner Auslandreise um die laufende Frist und h?tte daher vor seiner Abreise seinen Rechtsvertreter zus?tzlich instruieren k?nnen und m?ssen. Weiter wusste der Beklagte aufgrund der Verf?gung vom 30. August 2000 (Urk. 21), dass seine Vorbringen in der Eingabe vom 24. August 2000 (Urk. 20) vom leitenden Mitglied des Schiedsgerichts nicht als geeignet angesehen wurden, ihm wiedererw?gungsweise die Frist zur Erstattung der Klageantwort abzunehmen. Aus dem Schreiben des Gerichtssekret?rs vom 5. September 2000 (Urk. 26) war sodann f?r den Beklagten ersichtlich, dass das leitende Mitglied des Schiedsgerichts sich nicht f?r befugt hielt, w?hrend der Rechtsh?ngigkeit der vom Beklagten beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht eingeleiteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde irgendwelche prozessualen Anordnungen zu treffen, welche die mit dieser Verf?gung geschaffene Rechtslage ver?nderten, focht doch der Beklagte diese Verf?gung gesamthaft an (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1: ?Es sei die angefochtene Verf?gung aufzuheben.?). Dass der Beklagte damit auch die Rechtm?ssigkeit der Aufforderung zur Einreichung einer Klageantwort durch das Eidgen?ssische Versicherungsgericht beurteilen lassen wollte, erkl?rte er ausdr?cklich in der Eingabe vom 4. September 2000 (Urk. 25 S. 2 oben). Dem mit der gleichen Eingabe gestellten Begehren, es sei das Verfahren zu sistieren, eventualiter sei die Frist zur Erstattung der Klageantwort abzunehmen, subeventualiter bis zum 31. Oktober 2000 zu erstrecken (Urk. 25), entsprach der hierf?r zust?ndige Gerichtssekret?r lediglich insoweit, als er dem Beklagten die Frist zur Erstattung der Klageantwort in dem durch die Verf?gung vom 18. August 2000 vorgegebenen Rahmen bis zum 2. Oktober 2000 erstreckte, wobei er darauf hinwies, dass - unter Vorbehalt einer Notfrist - keine weitere Fristerstreckung gew?hrt werde. Inwiefern die Gew?hrung dieser Fristerstreckung in Widerspruch zur Auffassung stehen sollte, dass das leitende Mitglied zufolge der Rechtsh?ngigkeit einer gegen die Verf?gung vom 18. August 2000 gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine weitergehenden Verfahrensleitungskompetenz habe, ist nicht ersichtlich. Aufgrund des Schreibens des Gerichts vom 5. September 2000 ersuchte der Beklagte am 7. September 2000 das Eidgen?ssische Versicherungsgericht, es sei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. August 2000 aufschiebende Wirkung zu erteilen, dies insbesondere im Hinblick auf die Fristansetzung zur Klagebeantwortung (Urk. 31). Solange dieses Begehren vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht nicht entschieden war, lief die angesetzte bzw. mittlerweile erstreckte Frist zur Klagebeantwortung. Es ist im ?brigen nicht ersichtlich, weshalb das leitende Mitglied des Schiedsgerichts irgendwelche Anordnungen h?tte treffen m?ssen, um den Entscheid des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts betreffend Erteilung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten (Urk. 32 S. 4), oder was der Beklagte aus einer angeblich vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht stillschweigend gew?hrten aufschiebenden Wirkung ableiten will. Aufgrund der Verf?gungen vom 18. und 30. August 2000 sowie des Schreibens des Gerichtssekret?rs vom 5. September 2000 musste dem Beklagten auf jeden Fall klar sein, dass er seitens des Schiedsgerichts per 2. Oktober 2000 weder mit einer Anordnung rechnen konnte, welche die ihm zur Einreichung der Klageantwort angesetzte Frist hinf?llig werden lassen w?rde, noch mit einer weiteren Fristerstreckung. Wie der rechtskundig vertretene Beklagte wissen musste, bedeutete dies aber auch, dass, wenn das Eidgen?ssische Versicherungsgericht nicht entweder bis zum 2. Oktober 2000 eine den Fristenlauf hemmende verfahrensleitende Anordnung treffen und/oder die mit der Verf?gung vom 18. August 2000 erfolgte Fristansetzung zur Erstattung der Klageantwort mit dem Endentscheid aufheben w?rde, die Frist zur Erstattung der Klageantwort am 2. Oktober 2000 - unter Vorbehalt einer Notfrist - unwiderruflich ablaufen w?rde. 2.1.4?? Wenn der Beklagte unter diesen Umst?nden den Endtermin f?r die Einreichung seiner Klageantwortschrift verstreichen liess, ohne sich auch nur ansatzweise mit dem kl?gerischen Vorwurf der unwirtschaftlichen Behandlungsweise auseinanderzusetzen, handelte er zumindest mit einer an Eventualvorsatz grenzenden Grobfahrl?ssigkeit. ???????? Weiter ist das Verhalten des Beklagten nach dem Erhalt der Verf?gung vom 9. November 2000 zu w?rdigen. Ihr konnte er entnehmen, dass die Nichteinreichung der Klageschrift sp?testens per 2. Oktober 2000 vom Gericht als Fristvers?umnis gewertet wurde. Auch wenn das Z?rcher Verfahrensrecht - im Gegensatz zum Bundesrecht (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege, OG) - nicht ausdr?cklich vorschreibt, dass die vers?umte Rechtshandlung zusammen mit dem Fristwiederherstellungsgesuch vorzunehmen sei, wird dies in der Lehre doch aus prozess?konomischen Gr?nden empfohlen (Hauser/Schweri, a.a.O. N. 87 zu ? 199). Der rechtskundig vertretene Beklagte reichte indessen nicht nur mit dem Fristwiederherstellungsgesuch keine Klageantwort ein, sondern vermied es in der Folge auch tunlichst, materiell zu den von den Kl?gerinnen hinsichtlich ihrer Forderung betreffend das Abrechnungsjahr 1998 eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen, als ihm mit der Verf?gung vom 27. Februar 2003 (Urk. 70) hierzu Gelegenheit geboten wurde (vgl. Urk. 71). Das Verhalten des Beklagten erweckt daher nicht den Eindruck, als ob ihm tats?chlich an einer materiellen Stellungnahme zum Vorwurf der falschen Anwendung der Tarifpositionen 38a, 11 und 66 gelegen w?re, sondern vielmehr, dass es ihm lediglich darum geht, mit seinem Antrag auf Fristwiederherstellung das Verfahren wieder in das Stadium des Schriftenwechsels zur?ck zu versetzen. Schliesslich ist das Fristvers?umnis insbesondere auch deshalb als grob verschuldet zu qualifizieren, weil der Beklagte innert Frist ohne weiteres f?r jeden der beiden (vereinigten) Prozesse getrennt die Klageantwort h?tte einreichen k?nnen, wie er dies beantragt hatte, selbst wenn in jenem Zeitpunkt noch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde h?ngig war. Denn wie auch immer das Eidgen?ssische Versicherungsgericht entschieden h?tte, dem Beklagten w?re ?berhaupt kein Mehraufwand entstanden. Blieb es bei der Prozessvereinigung - wie das Eidgen?ssische Versicherungsgericht schliesslich entschieden hat -, h?tte das Schiedsgericht den Kl?gerinnen einfach beide Klageantwortschriften zur Stellungnahme in einer Replikschrift zugestellt. W?re es wieder zur Prozesstrennung gekommen, h?tte dies zu zwei Replikschriften gef?hrt. Das Gesuch des Beklagten vom 17. November 2000 um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Klageantwort ist aus all diesen Gr?nden abzuweisen, ohne dass die Kl?gerinnen dazu Stellung nehmen m?ssten, da selbst eine Einwilligung der Kl?gerinnen nicht zu einer Gutheissung des Gesuchs gef?hrt h?tte. 2.2.1?? Mit Eingabe vom 28. Januar 2002 verlangte der Beklagte unter anderem eine m?ndliche und ?ffentliche Gerichtsverhandlung (Urk. 47). 2.2.2?? Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts bedarf es hierzu nicht nur eines Parteiantrags (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit Hinweisen), sondern muss dieser auch fr?hzeitig gestellt werden. Nur so bleibt der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gew?hrleistet. Vers?umt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf ?ffentliche Verhandlung, hat dieser deshalb grunds?tzlich als verwirkt zu gelten. Eine erst in einem sp?teren Prozessstadium anbegehrte ?ffentliche Verhandlung l?sst sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben kaum vereinbaren. In diesem Sinne hat es auch das Eidgen?ssische Versicherungsgericht abgelehnt, einer ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels erfolgten Antragstellung Folge zu leisten (BGE 122 V 56 Erw. 3b/bb mit Hinweisen).

2.2.3?? Im Lichte dieser Erw?gungen h?tte der Beklagte seinen Antrag auf Durchf?hrung einer m?ndlichen Hauptverhandlung sofort nach Erhalt derVerf?gung vom 18. August 2000 (Urk. 17), sp?testens per Ablauf der mit ihr angesetzten Frist zur Erstattung der Klageantwort stellen m?ssen. Denn einerseits war in den Erw?gungen jener Verf?gung darauf hingewiesen worden, dass ein zweiter Schriftenwechsel vorgesehen sei, und andererseits wurde in Dispositiv Ziffer 3 angedroht, dass bei S?umnis aufgrund der von den Kl?gerinnen eingereichten Akten entschieden werde. Damit war f?r den rechtskundig vertretenen Beklagten klar, dass auf keinen Fall eine m?ndliche Verhandlung geplant war, und h?tte er sein in Widerspruch zu diesen Dispositionen des Gerichts stehendes Begehren umgehend einbringen m?ssen. Dass der Beklagte sich - erfolglos - um Abnahme der Frist zur Erstattung der Klageantwort bem?hte, hinderte ihn weder daran, noch entschuldigt es sein Zuwarten. Erst Recht ist der Umstand, dass dem Beklagten wegen seines groben Verschuldens die Wiederherstellung der Frist f?r die Erstattung der Klageantwort verweigert werden muss, kein Grund, seinem ?ber 14 Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels gestellten Begehren um Durchf?hrung einer m?ndlichen Verhandlung zu entsprechen. Denn der durch Art. 6 Abs. 1 der Europ?ischen Menschenrechtskonvention garantierte Anspruch bildet keine Grundlage daf?r, um eine s?umige Partei, welcher wegen ihres groben Verschuldens die Wiederherstellung der Frist f?r eine schriftliche Stellungnahme verweigert werden muss, vor den Konsequenzen ihrer S?umnis zu sch?tzen. 2.3.1?? Was die Besetzung des Schiedsgerichts anbelangt, sieht der Beklagte in dem vom leitenden Mitglied mit der Verf?gung vom 13. Mai 2002 angeordneten Ersatz des Schiedsrichters Ernst Menzi aus der Gruppe ?Krankenkassen? durch den Schiedsrichter Daniel Domeisen aus derselben Gruppe eine ?grobe und gewollte Verletzung der Justizgarantie? (Urk. 60). Es stehe nicht im Belieben des Schiedsgerichts oder der Kl?gerschaft oder des betroffenen Richters zu entscheiden, ob ein einmal ernannter und dann f?rmlich abgelehnter Richter sein Amt aus?ben m?sse oder nicht. Dar?ber habe das Sozialversicherungsgericht in einem gesetzm?ssigen Verfahren zu entscheiden. 2.3.2?? Zu diesen Vorw?rfen ist in tats?chlicher Hinsicht zun?chst festzuhalten, dass die vom leitenden Mitglied des Schiedsgerichts mit den Verf?gungen vom 9. November 2000 (Urk. 35), 28. M?rz 2002 (Urk. 49) und 13. Mai 2002 (Urk. 58) bezeichneten Schiedsrichter bis zum Zeitpunkt, in welchem ihnen der Antrag f?r das vorliegende Urteil samt Akten im Rahmen der Zirkulation zur Entscheidf?llung zugestellt wurde, sich noch in keiner Weise mit dem zu beurteilenden Fall befasst, sondern lediglich eine Kopie der Verf?gung, mit welcher sie zur Mitwirkung bestimmt worden sind, zur Kenntnisnahme erhalten haben. ???????? In rechtlicher Hinsicht ist sodann darauf hinzuweisen, dass die im Einzelfall am Entscheid mitwirkenden Schiedsrichter nicht durch das Los oder generelle Zuteilungsvorschriften bestimmt, sondern durch das leitende Mitglied aus fachspezifischen Gruppen ausgew?hlt werden (vgl. ? 10 SGVO). Bei der Auswahl kann das leitende Mitglied den Parteien ein Vorschlagsrecht einr?umen (? 10 Abs. 1 SGVO). Im ?brigen erfolgt die Auswahl nach Ermessen des leitenden Mitglieds, wobei dieses soweit m?glich und n?tig einerseits besondere Fachkenntnisse der Schiedsrichter ber?cksichtigt, aber andererseits auch auf eine m?glichst grosse Distanz der Schiedsrichter zum Streitgegenstand und zu den Parteien bedacht ist, um zeitraubende Ausstandsverfahren tunlichst zu vermeiden. Bei der Auswahl der im Einzelfall am Entscheid mitwirkenden Schiedsrichter handelt es sich im ?brigen um eine prozessleitende Anordnung des leitenden Mitglieds, welche als solche grunds?tzlich der Wiedererw?gung zug?nglich und - solange nicht ein Schiedsrichter ausgewechselt wird, welcher sich bereits mit dem Fall befasst und eine Meinung dazu kundgetan hat - auch unter dem Gesichtspunkt der Garantie eines unabh?ngigen und unparteiischen Richters im Sinne von Art. 30 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 der Europ?ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unbedenklich ist. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das leitende Mitglied des Schiedsgerichts einen von ihm selbst ernannten Schiedsrichter - solange dieser noch nicht geamtet hat - nicht sollte ersetzen k?nnen, wenn eine Partei eine m?gliche Befangenheit dieses Schiedsrichters geltend macht und die andere Partei mit diesem Vorgehen einverstanden ist. Dies liegt nicht nur im Interesse der Prozess?konomie, sondern entspricht auch dem Bestreben, das Schiedsgericht m?glichst im Einvernehmen mit den Parteien zu besetzen. 2.3.3?? Bei dem vom Beklagten ger?gten Ersatz des Schiedsrichters Ernst Menzi durch den Schiedsrichter Daniel Domeisen ist f?r den Beklagten entscheidend, dass damit im Ergebnis dem entsprochen wird, was er in seinem Ablehnungsbegehren vom 19. April 2002 selbst verlangt hat (Urk. 54); der vom Beklagten als befangen angesehene Schiedsrichter Ernst Menzi wirkt an der Entscheidfindung nicht mit. Ob dieses Ergebnis aus der Gutheissung eines beklagtischen Ablehnungsantrags durch das Sozialversicherungsgericht oder aus einer prozessleitenden Anordnung des leitenden Mitglieds des Schiedsgerichts resultiert, welche den beklagtischen Ablehnungsantrag gegenstandslos werden l?sst, macht f?r den Beklagten keinen Unterschied. Weder Art. 30 BV noch Art. 6 EMRK garantieren die Durchf?hrung eines formellen Ausstandsverfahrens, sondern unabh?ngige und unparteiische Richter. Inwiefern der Ersatz des Schiedsrichters Ernst Menzi durch den Schiedsrichter Daniel Domeisen irgendwelche Verfahrensrechte des Beklagten oder gar die ?Justizgarantie? verletzt h?tte, ist nicht ersichtlich. 3. 3.1.1?? Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Krankenversicherung vom 18. M?rz 1994 (KVG) muss sich der Leistungserbringer in seinen Leistungen auf das Mass beschr?nken, das im Interesse des Versicherten liegt und f?r den Behandlungszweck erforderlich ist. Diese Gesetzesvorschrift entspricht derjenigen von Art. 23 des bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes ?ber die Krankenversicherung (KUVG). Ihr gem?ss hatten sich die ?rzte, Apotheker, Chiropraktoren, Hebammen, medizinischen Hilfspersonen, Laboratorien und Heilanstalten in der Behandlung, in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln sowie in der Anordnung und Durchf?hrung von wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen und Analysen auf das durch das Interesse des Versicherten und den Behandlungszweck erforderliche Mass zu beschr?nken. Diese Bestimmung verpflichtete die als Leistungserbringer in der Krankenversicherung t?tigen Personen und Institutionen zur wirtschaftlichen Behandlungsweise und stellte damit eine Schutzvorschrift f?r die Versicherten und die Kassen dar, die gem?ss Art. 3 Abs. 3 KUVG die Krankenversicherung nach den Grunds?tzen der Gegenseitigkeit zu betreiben hatten. Die Kassen mussten ferner Sicherheit daf?r bieten, dass sie die ?bernommenen Verpflichtungen erf?llen k?nnen (Art. 3 Abs. 4 KUVG). Zur Verwirklichung des Prinzips der Gegenseitigkeit und zur Garantie ihrer Leistungsf?higkeit hatten sie daf?r zu sorgen, dass die Leistungserbringer der Vorschrift wirtschaftlicher Behandlungsweise nachkommen. Dieser Aufgabe h?tten die Kassen nicht hinreichend gerecht werden k?nnen, wenn es ihnen bloss gestattet gewesen w?re, eine unwirtschaftliche Behandlung im Voraus abzulehnen. Vielmehr musste ihnen die M?glichkeit offen stehen, Zahlungen f?r pflicht- und rechtswidrige Behandlung zu verweigern. Folgerichtig durften auch bereits erbrachte Leistungen zur?ckgefordert werden, wenn sich nachtr?glich ergab, dass sie zu Unrecht bezogen worden waren. Andernfalls w?re Art. 23 KUVG - auch abgesehen von Art. 24 KUVG ?ber den Ausschluss von Leistungserbringern - weitgehend illusorisch gewesen. Die Kassen waren, mit andern Worten, gegen?ber der Gesamtheit ihrer Versicherten gehalten, unrechtm?ssig erfolgte Leistungen wieder einzutreiben, damit der von Art. 23 KUVG zwingend geforderte gesetzliche Zustand verwirklicht und gegebenenfalls wiederhergestellt wurde. - Indirekt ging ?brigens auch Art. 25 Abs. 3 KUVG davon aus, dass der Kasse ein R?ckforderungsanspruch zustand, bestimmte er doch, dass das Schiedsgericht auch zust?ndig war, wenn das Honorar vom Versicherten geschuldet war, und dass die Kasse zur selbst?ndigen Prozessf?hrung erm?chtigt war, ohne R?cksicht darauf, ob die Rechnung vom Versicherten als Honorarschuldner bereits bezahlt worden war (BGE 103 V 145 ff. E.3). ???????? Diese mehrfach best?tigten Grunds?tze f?r kollektive R?ckforderungsklagen von Krankenversicherern gegen?ber Leistungserbringern gelten gem?ss BGE 127 V 281 ff. auch f?r nach dem Inkrafttreten des KVG per 1. Januar 1996 auf dessen Art. 56 abgest?tzte R?ckforderungsklagen. 3.1.2 Dementsprechend darf auch die unter der Herrschaft des KUVG entwickelte Rechtsprechung zur ?berpr?fung der Wirtschaftlichkeit weiterhin Geltung beanspruchen. Ihr gem?ss muss ein kantonales Schiedsgericht nicht alle Positionen s?mtlicher Rechnungen eines Arztes ?berpr?fen, um beurteilen zu k?nnen, ob und in welchem Umfang ein Arzt die Vorschrift der Wirtschaftlichkeit der Behandlung verletzt hat, sondern kann es sich ohne Willk?r darauf beschr?nken, die Statistik der durchschnittlichen Behandlungskosten des betreffenden Arztes mit derjenigen der Behandlung durch andere, unter ?hnlichen Bedingungen praktizierende ?rzte zu vergleichen, sofern dieser Vergleich sich auf einen gen?gend langen Zeitraum erstreckt und die statistischen Angaben in gleichartiger Weise ermittelt werden (RSKV 1973 Nr. 184). Auch wenn das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in jenem Fall den Entscheid des kantonalen Gerichts sch?tzte, zur Bestimmung des Umfanges des R?ckerstattungsanspruchs wegen ?berarztung auf die analytische Methode abzustellen, wies es doch deutlich darauf hin, dass die analytische Methode sehr kostspielig und zeitaufwendig sei und daher - wenn man sie extensiv anwenden w?rde - die Wirksamkeit des Art. 23 KUVG beeintr?chtigen k?nnte, weshalb grunds?tzlich der vergleichenden Methode der Vorzug zu geben sei. Wenn man einem verallgemeinernden ?berschreiten der ?blichen Normen und nicht einigen bestimmten F?llen von ?berschreitung gegen?berstehe, sei die vergleichende Methode sogar praktisch allein anwendbar. Nach dieser Rechtsprechung liegt immer eine ??berarztung? vor, wenn eine ins Gewicht fallende Zahl von Rechnungen desselben Arztes an eine Krankenkasse im Vergleich zu den Rechnungen anderer ?rzte im geographisch gleichen T?tigkeitsbereich und mit etwa dem gleichen Krankengut im Durchschnitt erheblich h?her ist, ohne dass besondere Umst?nde den Kostenunterschied rechtfertigen (BGE 98 V 162 E.3). Seither hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht seine Praxis bez?glich der Anwendbarkeit der statistischen Methode zur ?berpr?fung der Wirtschaftlichkeit der Behandlung wiederholt best?tigt. In RKUV 1986 S. 3 Nr. K 654 hat es festgehalten, dass der statistische Vergleich gen?ge, eines zus?tzlichen Nachweises anhand konkreter Einzelf?lle bed?rfe es nicht. Ferner hat es die Auffassung vertreten, dass vertragliche Vereinbarungen der Tarifvertragspartner ?ber die Methode der Wirtschaftlichkeitspr?fung die kantonalen Gerichte nicht zu binden verm?gen (RKUV 1988 S. 92 Nr. K 761). Schliesslich hat es in BGE 119 V 448 ff. = Pra (84) 1995 Nr. 52 erkl?rt, dass es trotz der dagegen erhobenen Kritik nicht gedenke, von seiner Rechtsprechung abzuweichen, weshalb es in erstinstanzlichen Verfahren nicht erforderlich sei, die statistische Methode in Frage zu stellen und diesbez?glich einen Gutachter zu beauftragen. 3.2.1?? Im Lichte dieser Rechtsprechung, welche einerseits der statistischen Methode zur ?berpr?fung der Wirtschaftlichkeit einen breiten Anwendungsbereich, aber andererseits den kantonalen Schiedsgerichten auch einen grossen Ermessensspielraum bei der Methodenwahl einr?umt, ist vorab festzuhalten, dass die Parteien nach Einleitung des Verfahrens betreffend die im Jahr 1997 abgerechneten Kostenverg?tungen aussergerichtlich eine ?berpr?fung der Praxisf?hrung des Beklagten durch die Blaue Kommission der ?rztegesellschaft des Kantons Z?rich vornehmen liessen. Die Stellungnahme der - ausschliesslich aus ?rzten zusammengesetzten - Blauen Kommission vom 26. Mai 2000 reichten die Kl?gerinnen als Urk. 14/2/1 (Akten Prozess SR.2000.00004) bzw. Urk. 16/1 zu den Akten. ???????? Die Blaue Kommission stellte erw?gungsweise fest, dass von den im Abrechnungsjahr 1997 insgesamt 11 ?rzten aus der Spezialarztgruppe 08 ?Neurochirurgie ohne R?ntgen? (vgl. Urk. 2/10) kein einziger eine freie Praxis mit Ausrichtung auf Wirbels?ulenchirurgie betreibe. Eine ?rztin sei nicht Neurochirurgin, sondern Neurologin, ein Arzt sei nicht operativ t?tig, vier seien an Spit?lern t?tig und zwei befassten sich ausschliesslich mit besonderen Eingriffen. Damit entfalle die Grundlage f?r den rein statistischen Vergleich (Urk. 16/1 S. 5 f.). Die von der Blauen Kommission festgestellten - auch bei der Methodenwahl des Schiedsgerichts zu beachtenden - statistischen Gegebenheiten sind unbestritten; sowohl die Kl?gerinnen als auch der Beklagte teilen die Ansicht der Blauen Kommission, dass die Wirtschaftlichkeit der Praxisf?hrung des Beklagten nicht durch einen Vergleich mit den Kennzahlen der Facharztkollegen ?berpr?ft werden k?nne. Dem kann sich auch das Schiedsgericht anschliessen. Denn in der Tat erscheint die statistische Basis f?r einen statistischen Vergleich der beklagtischen Kennzahlen mit denjenigen seiner Facharztkollegen angesichts der geringen Gr?sse der Fachgruppe und der zahlreichen Praxisbesonderheiten als zu schmal. 3.2.2?? Dass die Wirtschaftlichkeit der Praxisf?hrung des Beklagten nicht durch einen Vergleich mit den Kennzahlen der Facharztkollegen ?berpr?ft werden kann, bedeutet nicht, dass das Schiedsgericht nun alle Positionen s?mtlicher Rechnungen ?berpr?fen und - gegebenenfalls unter Beizug eines Experten - die medizinische Indikation jeder einzelnen Leistung abkl?ren muss, um beurteilen zu k?nnen, ob und in welchem Umfang gegebenenfalls eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots vorliegt. Vielmehr ist dem Hinweis des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts folgend, wonach die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Leistungen ihrerseits das Wirtschaftlichkeits- bzw. Verh?ltnism?ssigkeitsgebot zu beachten habe, um ihre eigene Wirksamkeit nicht in Frage zu stellen (BGE 98 V 162 E.3), zun?chst zu pr?fen, ob die Blaue Kommission im Rahmen ihres Schlichtungsverfahrens den zu beurteilenden Sachverhalt hinreichend abgekl?rt hat. Wenn dies der Fall ist, kann sich das Schiedsgericht bei seinem Entscheid auf den Bericht der Blauen Kommission abst?tzen, soweit dessen Schl?ssigkeit nicht durch substanzierte Einwendungen einer Partei in Frage gestellt wird. 3.2.3?? Da sich die Wirtschaftlichkeit der Praxisf?hrung des Beklagten nicht mittels eines statistischen Vergleichs der beklagtischen Kennzahlen mit denjenigen seiner Facharztkollegen ?berpr?fen liess, nahm die Blaue Kommission eine analytische ?berpr?fung der 100 von den Kl?gerinnen eingereichten Rechnungen (bzw. der 96 lesbaren) vor. Dabei stellte sie fest, dass der Beklagte das Wirtschaftlichkeitsgebot verletze, indem er den einzelnen Patienten, gehe man von den verrechneten Leistungen und Zeitzuschl?gen aus, bis zu eineinhalb Stunden pro Konsultation widme. Ferner zeige sich, dass der Krankenkassentarif unrichtig angewendet wurde hinsichtlich der Verrechnung von Konsilien (Position 38a), des Zeitzuschlags (Position 11) und des Postversands (Position 66) (Urk. 16/1 S. 6.). Zur Anwendung der genannten drei Tarifpositionen f?hrte die Kommission im Einzelnen aus (Urk. 16/1 S. 6.): ?Position 38a Ein Patient gilt als zugewiesen, wenn ein Patient von einem Arzt zur fach?rztlichen Abkl?rung und Weiterbehandlung zum Facharzt geschickt wird. Das Konsilium ist die auf Veranlassung eines anderen Arztes erfolgte fach?rztliche Untersuchung mit nachfolgender Beratung des zuweisenden Arztes f?r die weitere Behandlung. Diese Auslegung ist eindeutig und unterliegt keinem Zweifel. Daher liegt bei Patienten, die nicht von einem anderen Arzt zugewiesen wurden, kein Konsilium vor. Der Hinweis des Beschwerdegegners, im UV/MV/IV-Tarif werde eine abweichende Definition verwendet, ist unbehelflich, da vorliegend die korrekte Anwendung des kantonalen Vertragstarifs (Krankenkassentarif) zu pr?fen ist, der von der oben erw?hnten Definition ausgeht. Die Blaue Kommission stellt fest, dass in 27 % der Rechnungen (26 von 96) die Position 38a verrechnet wurde, obwohl der Patient ?Selbstzuweiser? war (Vermerk auf der Rechnung ,Zuweisung: v. selbst oder v.s.?). Diese Verrechnung ist nicht tarifgem?ss.? ?Position 11 Die Position 11 f?r vermehrten Zeitzuschlag darf gem?ss Tarif verwendet werden f?r Zeitaufwand beim Kranken ?ber eine halbe Stunde, soweit keine anderen honorierten Extraleistungen diesen Zeitaufwand bedingen. Nach Angaben des Beschwerdegegners verwendet er die Position, wenn die Konsultation ?ber 30 Minuten dauert. Da sich indessen aus den eingereichten Rechnungen ergibt, dass praktisch auf jeder Rechnung (0.93 pro ausgewerteter Rechnung bzw. 90 Mal in 96 Rechnungen) ein neurologischer Status (Position 52) verrechnet wird, der mindestens 15 Minuten beansprucht, durfte Position 11, die auf jeder Rechnung mehr als drei Mal angetroffen wird (3.04 pro Rechnung) nicht bereits nach 30 Minuten, sondern erst fr?hestens ab 45 Minuten (15 Minuten Status plus 30 Minuten gem?ss Pos. 11) verwendet werden. Da der Beschwerdegegner nach eigenen Angaben (Schreiben vom 11. April 2000, S. 2) pro Stunde einen Patienten in die Agenda einschreibt, h?tte durchschnittlich die Position 11 nur einmal, nicht 3.04 mal verwendet werden d?rfen. Somit erweisen sich 66% der verwendeten Zeitzuschl?ge als nicht berechtigt bzw. nicht tarifgem?ss.? ?Position 66 Die Position 66 ist gem?ss Tarif die Umtriebsentsch?digung f?r Postversand f?r ausw?rtige Untersuchung (inkl. Auftrag). Da der Beschwerdegegner nach eigenen Angaben diese Position fast immer f?r den Versand von R?ntgenbildern verwendet, wof?r sie nach dem klaren Tarifwortlaut nicht vorgesehen ist, sind die durchschnittlich pro Rechnung 1.62 mal (156 Pos. 66 in 96 Rechnungen) verrechneten Positionen 66 entsprechend um 90% zu k?rzen.? Die aus der Auswertung der 96 ?berpr?ften Rechnungen des Beklagten gewonnen Erkenntnisse rechnete die Blaue Kommission auf die gesamte Praxist?tigkeit hoch, wobei sie - mangels Kenntnis der genauen Anzahl von im Jahr 1997 erfassten Rechnungen - ihrer Berechnung die Annahme zu Grunde legte, es sei f?r jede Person, f?r welche Leistungen abgerechnet worden waren, nur eine Rechnung ausgestellt worden. Demgem?ss multiplizierte sie die pro Rechnung ermittelten Werte mit der Anzahl erkrankten Personen, um die R?ckerstattungsanspr?che zufolge falscher Anwendung der drei ?berpr?ften Tarifpositionen zu ermitteln (Urk. 16/1 S. 7). 3.2.4?? Die Kl?gerinnen halten die von der Blauen Kommission angewandte Methode der Wirtschaftlichkeitspr?fung f?r uneingeschr?nkt tauglich zur ?berpr?fung der Wirtschaftlichkeit der im Jahr 1998 abgerechneten Behandlungen, verlangen sie doch, dass die 420 von ihnen gesammelten Rechnungen in gleicher Weise ausgewertet werden sollen, wie die Blaue Kommission dies f?r die im Jahr 1997 erfassten Rechnungen getan habe (Urk. 14/1 S. 6). Bez?glich der Rechnungen des Jahres 1997 bem?ngeln die Kl?gerinnen, die Berechnungen befassten sich nur mit 100 Rechnungen und nur mit den erw?hnten Positionen. Sie liessen unber?cksichtigt, dass unzul?ssigerweise zu viele Zeitzuschl?ge verrechnet worden seien. Sodann werde unterstellt, dass nur eine Rechnung pro Erkrankten gestellt wurde, was zweifelsohne nicht der Realit?t entspreche (Urk. 15 S. 4). Der Beklagte nahm zu der von der Blauen Kommission angewandten Methode zur ?berpr?fung der Wirtschaftlichkeit mit Schreiben vom 2. August 2000 an die Kommission nur insofern Stellung, als er deren Einigungsvorschlag als ?ebenso falsch wie inakzeptabel? ablehnte. Im ?brigen vertrat er die Auffassung, auf eine eingehendere Begr?ndung k?nne in Anbetracht der Offensichtlichkeit der groben M?ngel verzichtet werden. Zudem seien zahlreiche Vorbringen und Sachverhalte entweder massiv entstellt oder ganz einfach v?llig unterdr?ckt worden, ein Umstand, welcher nur mit Parteilichkeit zu erkl?ren sei (Urk. 16/2). In ?hnlicher Weise ?ussert sich der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 2. April 2003 zu den 420 Honorarrechnungen des Jahres 1998 (?unhaltbare Vorw?rfe?, Urk. 71 S. 9). 3.2.5?? Die von den Parteien erhobenen Einw?nde gegen die von der Blauen Kommission angewandte Methode zur Wirtschaftlichkeitspr?fung und deren Durchf?hrung halten - soweit sie ?berhaupt hinreichend spezifiziert sind, um ?berpr?ft werden zu k?nnen - einer n?heren ?berpr?fung nicht stand. Nicht zutreffend ist die kl?gerische Behauptung, dass die Blaue Kommission nur die drei Tarifpositionen 38a, 11, und 66 ?berpr?ft habe. Wie dem Bericht zu entnehmen ist, besuchte eine Delegation der Kommission den Beklagten in seiner Praxis, befragte ihn zu seiner Praxisf?hrung und sichtete 100 f?r die Praxisf?hrung des Beklagten repr?sentative Honorarrechnungen (Urk. 16/1 S. 2). Aufgrund dieser die gesamte Praxist?tigkeit erfassenden Untersuchungshandlungen konnte die Kommission eine fehlerhafte Anwendung von drei Tarifpositionen feststellen. Dass die Kommission keine Hinweise auf weitere Fehler in der Tarifanwendung fand, bedeutet nicht, dass sie sich von Anfang an auf die ?berpr?fung von nur drei Tarifpositionen beschr?nkt h?tte. Dass die Blaue Kommission den R?ckerstattungsanspruch nicht nur f?r die Stichprobe von 100 Rechnungen ermittelte, sondern den sich aus der Auswertung dieser 100 (bzw. 96) Rechnungen ergebenden Anspruch pro Rechnung auf die Anzahl der gesamthaft behandelten Personen hochrechnete, wurde bereits dargelegt (Erw. 3.2.3 a.E.). Dass die dieser Berechnungsweise zugrunde liegende Annahme, es sei nur eine Rechnung pro Erkrankten gestellt worden, m?glicherweise nicht in allen F?llen zutrifft (wodurch die Berechnung etwas zu Gunsten des Beklagten ausf?llt), hat auch die Blaue Kommission erkannt. Die Verf?lschung des Ergebnisses d?rfte sich allerdings in engen Grenzen halten, da neurochirurgische Patienten (anders als etwa psychotherapeutische Patienten) in der Regel keine Dauerpatienten sind und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass nur ausnahmsweise mehr als eine Rechnung pro erkrankte Person und Jahr ausgestellt worden ist. Klar falsch ist sodann die kl?gerische Behauptung, dass die Kommission die unzul?ssige Verrechnung von Zeitzuschl?gen unber?cksichtigt gelassen habe, beruht doch der ?berwiegende Teil des von der Kommission ermittelten R?ckerstattungsbetrags (Fr. 23'739.-- von insgesamt Fr. 34'813.--) auf der K?rzung der Zeitzuschl?ge nach Tarifposition 11. Die Einw?nde des Beklagten richten sich nicht spezifisch gegen die von der Blauen Kommission angewandte Methode zur ?berpr?fung der Wirtschaftlichkeit oder die Durchf?hrung dieser ?berpr?fung. Sie sind allgemein gehalten und ebenso unsubstanziert wie fundamental. Dass die tats?chlichen Feststellungen der Blauen Kommission betreffend seine Praxisf?hrung und insbesondere seine Anwendung der Tarifpositionen 38a, 11 und 66 nicht (vgl. Erw. 3.2.3) nicht zutreffend seien, behauptet der Beklagte jedenfalls nicht. 3.2.6 Insgesamt erweist sich die Wirtschaftlichkeitspr?fung der Blauen Kommission als nicht willk?rlich, sondern im Gegenteil als sachgerecht und nachvollziehbar. Das Schiedsgericht kann daher gest?tzt auf deren Sachverhaltsabkl?rungen (vgl. Urk. 16/1 S. 6 und 7 [Spalte ?Anzahl/Rechnung?]) in tats?chlicher Hinsicht davon ausgehen, dass mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit in den von den Kl?gerinnen im Jahr 1997 abgerechneten Verg?tungen f?r Leistungen des Beklagten - in rund 27% der F?lle die Tarifposition 38a verrechnet wurde, obwohl keine Zuweisung durch einen anderen Arzt erfolgte (hochgerechnet: in 130 von 493 F?llen), - ein Zeitzuschlag gem?ss Tarifposition 11 im Durchschnitt nur in einem Drittel der F?lle bzw. nur einmal pro Rechnung gerechtfertigt war (hochgerechnet: 500 von 1500) und - rund 90% der verrechneten Tarifpositionen 66 nicht gerechtfertigt waren (720 von 800). 3.2.7?? Die Durchsicht der 420 von den Kl?gerinnen 1, 3, 8, 19, 20, 22, 24, 27 und 28 im Jahr 1998 erfassten Rechnungen nach den von der Blauen Kommission f?r das Jahr 1997 angewandten Kriterien zeigt, dass - in 71 F?llen die Tarifposition 38a verrechnet wurde, obwohl keine Zuweisung durch einen anderen Arzt erfolgte (17% der F?lle), - 1'709 Mal (d.h. durchschnittlich rund 4 Mal pro Rechnung) ein Zeitzuschlag gem?ss Tarifposition 11 verrechnet wurde und - 653 Mal (d.h. durchschnittlich rund 1,55 Mal pro Rechnung) die Tarifpositionen 66 verrechnet wurde. Einerseits wird demnach in diesen 420 Rechnungen deutlich weniger die Tarifposition 38a verwendet, wenn keine Zuweisung durch einen anderen Arzt erfolgte (17% gegen?ber 27% in den Rechnungen des Jahres 1997), andererseits aber auch deutlich mehr die Tarifposition 11 (im Durchschnitt 4 Mal pro Rechnung gegen?ber 3 Mal bei den Rechnungen des Jahres 1997). Ob diese Abweichungen auf eine ver?nderte Praxisf?hrung, ein ver?ndertes Abrechnungsverhalten oder auf eine andere Zusammensetzung der ?berpr?ften Rechnungen zur?ckzuf?hren sind oder schlicht im Rahmen der statistischen Abweichung bei der Hochrechnung der Zahlen f?r das Jahr 1997 liegen, l?sst sich ohne weitere Abkl?rungen nicht feststellen. Gegen die Annahme einer anderen Zusammensetzung der ?berpr?ften Rechnungen spricht jedenfalls der Umstand, dass die Werte der dritten ?berpr?ften Tarifposition (TP 66) recht genau ?bereinstimmen. (Der um 0,07 geringere Faktor des Jahres 1998 ist dadurch erkl?rbar, dass bei der Auswertung der Rechnungen des Jahres 1998 die nicht lesbaren Rechnungen nicht vorg?ngig ausgeschieden wurden, was einen zu Gunsten des Beklagten etwas gr?sseren Divisor ergibt.) Von weiteren Abkl?rungen - insbesondere hinsichtlich der Verrechnung von Zeitzuschl?gen durch den Beklagten - ist im vorliegenden Fall aus Wirtschaftlichkeits- bzw. Verh?ltnism?ssigkeitsgr?nden abzusehen. Denn um dazu verl?ssliche Informationen zu erhalten, m?ssten die Behandlungen, welche w?hrend einer bestimmten Zeitspanne durchgef?hrt wurden (nicht diejenigen, welche w?hrend einer bestimmten Zeitspanne abgerechnet wurden) vollst?ndig mit Datierung jeder einzelnen Tarifposition erfasst und mit den Agendaeintr?gen des Beklagten verglichen werden. Die Daten f?r diese weitergehende ?berpr?fung m?sste der Beklagte liefern, denn nur er verf?gt - gegebenenfalls - ?ber sie, und er ist gem?ss Art. 42 Abs. 3 KVG auch verpflichtet, sie zu liefern. Der Aufwand, welcher dem Beklagten hieraus erwachsen w?rde, ist allerdings sehr gross, weshalb es sich nur dann rechtfertigen w?rde, diese Daten zu erheben, wenn der Beklagte es selbst angeboten h?tte oder wenn das Total aller nach Zeitaufwand abzurechnenden Tarifpositionen so gross w?re, dass sich die Frage stellte, wie denn all diese Leistungen im massgeblichen Zeitraum erbracht werden konnten. Beides ist hier nicht der Fall. ???????? Vielmehr ist, nachdem der Beklagte die tats?chlichen Feststellungen der Blauen Kommission bez?glich der Rechnungen des Jahres 1997 nicht substanziert in Frage gestellt hat, auch f?r die Rechnungen des Jahres 1998 von diesen Feststellungen auszugehen. Um den vorstehend dargelegten Unsicherheiten ?ber die Ursachen der Abweichungen in den Auswertungen der beiden Jahre Rechnung zu tragen, ist jedoch zu Gunsten des Beklagten bei der Tarifposition 38a auf die tats?chlich ermittelten Werte des Jahres 1998 (rund 70) und bei der Tarifposition 11 auf die Aussage der Blauen Kommission abzustellen, wonach zwei Drittel der Verrechnungen dieser Position nicht gerechtfertigt seien (rund 1?140). 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beklagte sowohl im Abrechnungsjahr 1997 als auch im Abrechnungsjahr 1998 das Wirtschaftlichkeitsgebot von Art. 56 Abs. 1 KVG verletzt hat und die Kl?gerinnen daher im Sinne von Art. 56 Abs. 2 KVG zu Unrecht bezahlte Verg?tungen von ihm zur?ckfordern k?nnen. ???????? F?r das Abrechnungsjahr 1997 ergibt sich nach dem Gesagten ein R?ckerstattungsanspruch aller Kl?gerinnen in H?he von Fr. 5'200.-- (130 x 50 TP x Fr. -.80) aus der Tarifposition 38a, in H?he von Fr. 24'000.-- (1?000 x 30 TP x Fr. -.80) aus der Tarifposition 11 und von Fr. 5'760.-- (720 x 10 TP x Fr. -.80), insgesamt Fr. 34?960.--. ???????? F?r das Abrechnungsjahr 1998 betr?gt der R?ckerstattungsanspruch der Kl?gerinnen 1, 3, 8, 19, 20, 22, 24, 27 und 28 Fr. 2'800.-- (70 x 50 TP x Fr. -.80) aus der Tarifposition 38a, Fr. 27?360.-- (1?140 x 30 TP x Fr. -.80) aus der Tarifposition 11 und Fr. 5'200.-- (650 x 10 TP x Fr. -.80), insgesamt Fr. 35'360.--. 4. 4.1???? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat in einem unver?ffentlichten Urteil vom 11. Juli 1996 (K 39/95) festgehalten, nach der Rechtsprechung d?rfe durch das kantonale Recht kein beziffertes Rechtsbegehren verlangt werden, wo erst das Beweisverfahren die Grundlage f?r die Bezifferung der Forderung abgebe. Soweit in solchen F?llen kantonale Vorschriften eine Bezifferung verlangten, seien sie wegen Verstosses gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht anwendbar; die Kantone m?ssten eine Prozessordnung schaffen, welche die Anwendung des materiellen Bundesrechts gew?hrleistet (BGE 116 II 218 Erw. 3). Das kantonale Verfahrensrecht m?sse so ausgestaltet und angewendet werden, dass es die Verwirklichung des Bundesrechts nicht vereitle, verunm?gliche oder erschwere (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 93 f.). Das auf Art. 23 KUVG beruhende R?ckforderungsverfahren sei unter anderem dadurch charakterisiert, dass erst das Beweisverfahren die Grundlagen f?r die Bezifferung der R?ckforderung abgebe. Nach der Rechtsprechung stellten ?berh?hte Indexziffern zun?chst lediglich ein Indiz f?r eine m?gliche ?berarztung dar. Im Rahmen des Beweisverfahrens sei abzukl?ren, ob die Vermutung der ?berarztung gerechtfertigt ist, oder ob etwa aufgrund von Praxisbesonderheiten die ?berh?hten Indizes ganz oder teilweise gerechtfertigt sind. 4.2???? Im Lichte dieser Rechtsprechung, welche ohne weiteres auch f?r das auf Art. 56 KVG abgest?tzte R?ckforderungsverfahren Geltung beanspruchen darf, waren die Kl?gerinnen nicht zur Bezifferung ihrer Forderungen zu verhalten und ist f?r die Kosten- und Entsch?digungsfolge entscheidend, dass ein signifikanter Verstoss gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorliegt. Demzufolge ist die Klage grunds?tzlich gutzuheissen und der Beklagte unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zu einer R?ckerstattung im Umfang der festgestellten Unwirtschaftlichkeit zu verpflichten. 4.3 Gest?tzt auf diese Erw?gungen ist der Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, den Kl?gerinnen 1 bis 28 wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Jahr 1997 Fr. 34?960.-- und den Kl?gerinnen 1, 3, 8, 19, 20, 22, 24, 27 und 28 wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Jahr 1998 zus?tzlich Fr. 35'360.-- zu bezahlen. Die den Kl?gerinnen zugesprochenen R?ckerstattungsbetr?ge sind an diese gemeinsam per Zahlstelle ihres Vertreters zu bezahlen. Den Betrag wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Jahr 1997 haben die Kl?gerinnen intern im Verh?ltnis zu den von den einzelnen im Rubrum aufgef?hrten Kl?gerinnen im Jahr 1997 abgerechneten Verg?tungen f?r Arztkosten des Beklagten auf die noch bestehenden Kl?gerinnen und deren Rechtsnachfolgerinnen aufzuteilen. Den Betrag wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Jahr 1998 haben die an der Klage betreffend das Abrechnungsjahr 1998 beteiligten Kl?gerinnen im Verh?ltnis des Anteils ihrer Rechnungen an der Gesamtzahl der Rechnungen unter sich aufzuteilen. 4.4???? Ferner ist der Beklagte zur Tragung der Verfahrenskosten zu verpflichten, wobei der f?r die H?he der Spruchgeb?hr massgebliche Streitwert der H?he der R?ckerstattungsforderung entspricht. Aufgrund des grossen Aufwandes zufolge der zahlreichen zu behandelnden prozessualen Einw?nde des Beklagten rechtfertigt es sich, die Grundgeb?hr zu erh?hen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung ?ber die Gerichtsgeb?hren). Von der Zusprechung einer Parteientsch?digung an die Kl?gerinnen ist abzusehen, da die Kl?gerinnen sich erst nach Abschluss des Schriftenwechsels anwaltlich vertreten liessen und ihr Verfahrensaufwand nicht aussergew?hnlich gross war.

Das Gericht beschliesst: S?mtliche prozessualen Antr?ge des Beklagten (Fristwiederherstellung, Durchf?hrung einer S?hneverhandlung und/oder einer m?ndlichen Hauptverhandlung, Schieds-richternomination) werden abgewiesen,

und erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, den Kl?gerinnen 1 bis 28 wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Jahr 1997 Fr. 34?960.-- und den Kl?gerinnen 1, 3, 8, 19, 20, 22, 24, 27 und 28 wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Jahr 1998 zus?tzlich Fr. 35'360.-- zu bezahlen; insgesamt Fr. 70'320.-- zahlbar an die Kl?gerinnen gemeinsam per Zahlstelle ihres Vertreters. 2.???????? Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Spruchgeb?hr: Fr. 7?000.-- Schreibgeb?hren: Fr. 1'610.-- Zustellungsgeb?hren: Fr.??????? ?? 513.-- Total:??? Fr. 9'123.-werden dem Beklagten aufgelegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Bundesamt f?r Sozialversicherung - Gesundheitsdirektion des Kantons Z?rich 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).