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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.01.2004 OH.2003.00012

13 gennaio 2004·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,920 parole·~10 min·1

Riassunto

Pflicht zur Substanziierung und Bezifferung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche

Testo integrale

OH.2003.00012

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt Urteil vom 14. Januar 2004 in Sachen G.___   Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich

Sachverhalt: 1.       G.___, geboren 1952, wurde am 3. Juni 1995 bei einem Verkehrsunfall verletzt. Am 23. Januar 1998 stellte sie, vertreten durch Sebastian Laubscher, Advokat, Basel, bei der Kantonalen Opferhilfestelle, Direktion der Justiz des Kantons Zürich, ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung sowie um  Kostengutsprache für Anwaltskosten (Urk. 9/1 S. 2). Das Verfahren wurde bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich über das am 17. September 1997 bei der Kantonalen Opferhilfestelle eingereichte Gesuch sistiert (Urk. 9/3). Mit Schreiben vom 6. Juni 2003 teilte die Kantonale Opferhilfestelle G.___ mit, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 27. Januar 2000 entschieden habe und forderte sie auf, mitzuteilen, ob sie an ihrem Opferhilfegesuch festhalte (Urk. 9/5). G.___ bestätigte am 13. Juni 2003, an ihrem Gesuch festzuhalten (Urk. 9/6). Am 25. und 30. Juli 2003 wurde G.___ zur Substantiierung ihres Gesuches aufgefordert (Urk. 9/7, Urk. 9/9). Sie nahm innert Frist keine Stellung. Mit Verfügung vom 24. September 2003 wies die Kantonale Opferhilfestelle sowohl das Gesuch um Entschädigung als auch das Gesuch um Genugtuung ab (Urk. 9/16 = Urk. 2), da diese nicht genügend substanziiert worden waren.

2.       Gegen die Verfügung vom 24. September 2003 erhob G.___ am 21. Oktober 2003 (Urk. 1) und in ihrer Ergänzung vom 8. November 2003 (Urk. 5, Urk. 6) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Übernahme von Anwaltskosten und die Gewährung von Entschädigungen. Die Kantonale Opferhilfestelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2003 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin auf Grund des Unfalls vom 3. Juni 1995 Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe hat und damit die Frage, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 1998 hinreichend substanziiert war. 1.2     Das Gesetz enthält keine Vorschriften darüber, wie eingehend ein Gesuch nach Art. 12 des Opferhilfegesetzes (OHG) substanziiert werden muss, um als fristwahrend gelten zu können. Die Antwort ist aus Sinn, Zweck und Systematik des Gesetzes sowie aus allgemeinen Grundsätzen abzuleiten. 1.3     Gemäss Art. 12 OHG hat das Opfer einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Diese Leistungen sind subsidiär zu Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat (Art. 14 Abs. 1 OHG). Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren vor (Art. 16 Abs. 1 OHG). Das Opfer muss das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat einreichen (Art. 16 Abs. 3 OHG). 1.4     Aus den erwähnten Bestimmungen ergibt sich als Zielsetzung des Gesetzes, dass die Opfer auf einfache und rasche Weise zu einer Entschädigung gelangen können. Die relativ kurze Verwirkungsfrist von zwei Jahren soll zudem das Opfer veranlassen, rasch seine Ansprüche geltend zu machen, damit die Behörde zu einem Zeitpunkt entscheiden kann, in dem der Sachverhalt noch abgeklärt werden kann (BGE 123 II 241 E. 3c S. 243). Indessen steht häufig nach zwei Jahren noch gar nicht fest, ob alle anspruchsbegründenden Tatbestandselemente erfüllt sind, was Voraussetzung für eine Leistung nach den Art. 11 bis 14 OHG ist (BGE 122 II 211 E. 3d S. 216). So kann noch unklar sein, ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Zudem kann häufig der Schaden noch nicht beziffert werden. Schliesslich steht nach Ablauf dieser Zeit nicht immer fest, ob Dritte schadenersatzpflichtig sind, so dass die gemäss Art. 1 der Opferhilfeverordnung (OHV) vom Opfer verlangte Glaubhaftmachung, dass es keine oder nur ungenügende Leistungen von Dritten erhalten kann, noch gar nicht möglich ist. Aus diesen Gründen ist es nach Lehre und Rechtsprechung zulässig, zur Fristwahrung ein vorsorgliches Gesuch zu stellen und das Verfahren zu sistieren, bis die Anspruchsvoraussetzungen näher abgeklärt werden können (BGE 123 II 1 E. 2b S. 3; 122 II 211 E. 3e S. 216 f.; Dominik Zehntner, Straftaten, in: Peter Münch/ Thomas Geiser (Hrsg.), Schaden - Haftung - Versicherung, Basel/Genf/München 1999, Rz. 14.72; Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz OHG, Ziff. 75). Umgekehrt können an die Substanziierung eines Gesuchs keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Das gilt schon für die Gesuche nach Art. 11 ff. OHG ganz generell (Peter Gomm/Peter Stein/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Rz. 24 zu Art. 16). Zur Wahrung der Frist von Art. 16 Abs. 3 OHG genügt es, wenn innert der zwei Jahre beziehungsweise einer von der Behörde angesetzten Nachfrist ein unbeziffertes Begehren eingereicht wird (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Rz. 24 und 26 zu Art. 16; Zehntner, a.a.O., Rz. 14.68 und 14.72). Dies muss erst recht gelten, wenn ein Gesuch vorsorglich und fristwahrend eingereicht und mit einem Sistierungsgesuch verbunden wird, weil der Schaden oder allfällige Leistungspflichten Dritter nicht liquid sind und näherer Abklärung bedürfen. In solchen Fällen kann nicht verlangt werden, dass innert der zweijährigen Frist der geltend gemachte Schaden beziffert und substanziiert wird. 1.5     Dafür spricht auch die Analogie mit anderen Rechtsgebieten: Im Zivilrecht genügt gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR, welcher analog auch für die Einhaltung einer Verwirkungsfrist anwendbar ist (BGE 110 II 387 E. 2b S. 389 f.), für die Unterbrechung einer Verjährungsfrist die Angabe einer blossen Summe im Betreibungsbegehren, ohne dass eine nähere Substanziierung notwendig wäre. Ist eine genaue Bezifferung nicht möglich oder nicht zumutbar, so besteht zudem von Bundesrechts wegen ein Anspruch auf eine unbezifferte Klage, die alsdann für den ganzen nach richterlichem Ermessen festzulegenden (Art. 42 Abs. 2 OR) Schadenersatz fristwahrend wirkt (BGE 119 II 339 E. lc/aa S. 340; 116 II 215 E. 4a S. 219). Im Sozialversicherungsrecht reicht es aus, wenn innert der massgeblichen Frist geltend gemacht wird, es sei ein Schaden erlitten worden, ohne dass die einzelnen Leistungsansprüche angegeben werden müssten; diese abzuklären ist alsdann Sache der Behörden (BGE 116 V 273 E. 3a S. 277; 111 V 261 E. 3b S. 264 f.). Auch im Verwaltungsrecht hat die Rechtsprechung unbezifferte und nicht näher substanziierte Erklärungen des Gläubigers als fristwahrend betrachtet, so im Enteignungsrecht (ZB 99/1998 489 E. 3 S. 490) oder im Steuerrecht (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 1990 i. S. O., E. 3). 1.6     Hingegen kann und muss von der Gesuchstellerin verlangt werden, dass sie soweit zumutbar diejenigen Angaben macht, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt und die Anspruchsberechtigung näher abzuklären. Wohl hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 2 OHG). Das schliesst aber eine Mitwirkungspflicht der Gesuchstellerin nicht aus (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 239; 123 III 328 E. 3 S. 329; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 284 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 341; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 59 ff. zu § 7; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, S. 125; Empfehlungen SVK-OHG, Nr. 74). Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihr bekannt sind oder von ihr mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Rz. 24 zu Art. 16). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsstelle, welche die Leistungsbegehren nach Art. 11 ff. OHG beurteilt, rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung hat wie die Strafverfolgungsbehörden. Sie ist oft darauf angewiesen, polizeiliche und strafprozessuale Akten heranzuziehen, um beurteilen zu können, ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Es kann und muss daher vom Opfer verlangt werden, dass es der Behörde - soweit vorhanden - derartige Akten zur Verfügung stellt oder zumindest angibt wo diese Unterlagen ediert werden könnten. 1.7     Anders als die Bezifferung und Substanziierung des Schadens sind diese Angaben auch bereits bei einem vorsorglichen, fristwahrenden Gesuch beizubringen. Einerseits ist dies für das Opfer in aller Regel möglich und ohne weiteres zumutbar; anderseits kann es für die Behörde von Bedeutung sein, bereits in diesem Stadium eine Beurteilung des Sachverhalts vornehmen zu können, um sich entweder ein provisorisches Bild zu machen und gegebenenfalls weitere Untersuchungen anstellen oder aber endgültig das Gesuch abweisen und das Verfahren damit abschliessen zu können. 1.8     Dasselbe gilt für die persönlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung besteht, so namentlich die Einkommensverhältnisse (Art. 12 Abs. 1 OHG) oder allenfalls die besonderen Umstände, die eine Genugtuung rechtfertigen (Art. 12 Abs. 2 OHG).

2.       2.1     Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch ist im Lichte dieser Grundsätze zu prüfen. 2.2     Mit der Eingabe vom 23. Januar 1998 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Entschädigung sowie einer Genugtuung. Zur Begründung wurde einzig ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Straftat gemäss Art. 13 UVV nicht gegen Berufsunfälle versichert gewesen, weshalb sie von der obligatorischen Unfallversicherung keinen ihren Lohnausfall kompensierende Leistungen erhalte. Auf der anderen Seite würden sich die Verhandlungen mit der Motorfahrzeughalterversicherung des Täters als sehr schwierig gestalten, da diese sich auf den Standpunkt stelle, dass das Opfer an keinen Nachteilen mehr leide, die auf den Unfall vom 4. Juni 1995 zurückzuführen seien. Dies, obwohl das Gutachten der Fachärzte der Rehaklinik Rheinfelden das Gegenteil beweisen würden. Auch wenn noch nicht eindeutig klar sei, ob und in welchem Ausmass Leistungen nach Opferhilfegesetz in Anspruch genommen werden müssten, sei angesichts der ablehnenden Haltung der Haftpflichtversicherung mit der Möglichkeit zu rechnen, dass zumindest vorschussweise Entschädigungen nach Opferhilfegesetz beansprucht werden müssten, damit das Opfer überhaupt in der Lage sei, die Auseinandersetzung mit der Versicherung durchzustehen, ohne fürsorgeabhängig zu werden. Eine Bezifferung des Anspruchs auf Entschädigung respektive Genugtuung sei daher zur Zeit nicht möglich (Urk. 9/1 S. 3-4). Trotz entsprechender Aufforderung vom 25. und 30. Juli 2003 (Urk. 9/7, Urk. 9/9) unterliess es die Beschwerdeführerin, eine detaillierte Bezifferung und Begründung jeder einzelnen ungedeckten Schadensposition, Belege in Bezug auf jede einzelne ungedeckte Schadensposition, einen Nachweis dafür, dass die einzelnen Schadenspositionen nicht von einem anderen Leistungsträger (Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung) übernommen wurde sowie ärztliche Berichte, die die Auswirkungen des Vorfalls vom 4. Juni 1995 belegen, einzureichen.          Damit fehlen im Gesuch sämtliche Angaben, die erforderlich wären, um eine Beurteilung der Anspruchsberechtigung zu ermöglichen. Die Höhe des geltend gemachten Schadens geht aus der Eingabe nicht hervor. Es fehlen ebenso Beilagen, die über den Unfall, seine Folgen oder die Schadensabwicklung Aufschluss geben könnten. Schliesslich fehlen jegliche Informationen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin wie auch zu den Umständen, die eine Genugtuung nach Art. 12 Abs. 2 OHG rechtfertigen könnten. Insgesamt wurde das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung ungenügend sustantiiert. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. November 2003 (Urk. 5, Urk. 6) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 2.3     Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung nicht genügend substantiiert ist, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 24. September 2003 als rechtens erweist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___ - Direktion der Justiz des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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