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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.08.2003 OH.2003.00003

18 agosto 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,778 parole·~19 min·4

Riassunto

Höhe der Genugtuung, besondere Umstände der Genugtuung nach Opferhilferecht

Testo integrale

OH.2003.00003

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Glättli Urteil vom 19. August 2003 in Sachen M.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Gautschi-Oneta Lindenhofstrasse 1, 8180 B.___

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich

Sachverhalt:

1.       1.1     Die 1972 geborene M.___ wurde am 5. September 2000 von ihrem damaligen Ehemann A.___ in der gemeinsamen Wohnung in B.___ im Zuge einer Auseinandersetzung um die bevorstehende Scheidung mit zahlreichen Messerstichen lebensgefährlich verletzt. Mit Urteil des Obergerichts vom 16. Mai 2002 wurde der Täter der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt. Im Urteil wurde sodann Vormerk davon genommen, dass der Täter die Zivilforderungen der Opfers anerkannte, so die Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 1'727.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2001 wie auch die Genugtuung im Umfang von Fr. 50'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2002. Letztere war im Umfang von Fr. 30'000.-- durch Verrechnung mit der Forderung des Verurteilten gegenüber M.___ in dieser Höhe aus (Ehe-)Güterrecht getilgt (Urk. 3/2 S. 11 ff., S. 55 Ziff. 1-2, Ziff. 4 = Urk. 9/9/2 S. 11 ff., S. 55 Ziff. 1-2, Ziff. 4).          Das am 17. Juli 2002 von M.___, vertreten durch die Opferhilfe-Beratungsstelle, Zürich, gestellte Gesuch um Ausrichtung einer opferhilferechtlichen Entschädigung (Fr. 1'727.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2001) und Genugtuung (Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins seit 1. Juli 2002, Urk. 9/1, vgl. auch Urk. 9/2/1) hiess die Direktion der Justiz und des Innern, Kantonale Opferhilfestelle, mit Verfügung vom 29. Januar 2003 im Umfang von Fr. 1'632.-- betreffend Entschädigung (ungedeckte Heilungskosten) gut, wies hingegen das Gesuch um Genugtuung ab (Urk. 9/11 Ziff. I-II= Urk. 2 Ziff. I-II). 1.2     Gegen letzteren Punkt erhob M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Gautschi-Oneta, B.___, am 28. Februar 2003 Beschwerde mit dem Antrag, Ziff. II der Verfügung vom 29. Januar 2003 sei aufzuheben, und es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2002 zuzusprechen. Im Weiteren stellte sie das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin Gautschi-Oneta als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2). Die Kantonale Opferhilfestelle verzichtete in ihrem Schreiben vom 25. April 2003 auf eine Stellungnahme (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.        Unter Anrechnung der bereits getilgten Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 30'000.-- an die vorliegend beantragte Genugtuung von Fr. 50'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2002 (Urk. 1 S. 2 und S. 3 ff.) ergibt sich eine Forderung von Fr. 20'000.-- plus Zins. Da der Streitwert somit mehr als Fr. 20’000.-- beträgt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die kollegiale Zuständigkeit (vgl. § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.       2.1     Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Angeschuldigte ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.          Vorliegend ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG und daher zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert ist. 2.2     Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung gemäss Art. 12 OHG. Diese Leistungen unterscheiden sich in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 47 des Obligationenrechtes (OR). Nach Rechtsprechung und Lehre sind jedoch im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (BGE 125 II 555 f. Erw. 2a, BGE 123 II 214 Erw. 3b, je mit weiteren Hinweisen; Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 19 und N 28 zu Art. 12). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Leistung handelt. Das Entschädigungs- und Genugtuungssystem entspringt dem Gedanken der Hilfeleistung, nicht der Staatshaftung (BGE 125 II 555 f. Erw. 2a, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch nachfolgende Erw. 3.3.2). Nach Art. 47 OR kann das Gericht bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt ausschliesslich eine finanzielle Abgeltung für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert wird oder dessen Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Durch die Geldleistung soll ein gewisser Ausgleich geschaffen werden für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz (Brehm, Berner Kommentar, N 9 zu Art. 47 OR, Bern 1998, mit weiteren Hinweisen). Bemessungskriterien der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (BGE 125 III 417 Erw. 2a). Zu den besonderen Umständen im Sinne von Art. 47 OR gehören bei Körperverletzung insbesondere die Schwere der Verletzung, eine Invalidität sowie erlittene physische Schmerzen, ein langer Spitalaufenthalt, die Zerstörung der beruflichen Tätigkeit, reduzierte Lebensfreude, psychische Störungen, ein kosmetischer Schaden, eine Störung der sexuellen Funktionen und eine verkürzte Lebenserwartung (Brehm, a.a.O., N 161 ff. zu Art. 47 OR).  Bei der Bemessung der Genugtuungssumme gemäss Art. 47 OR können grundsätzlich alle Herabsetzungsgründe von Art. 44 OR berücksichtigt werden (BGE 123 II 214 Erw. 3b mit Hinweisen). Für die Festsetzung der Genugtuungssummen kann kein Tarif aufgestellt werden, sondern es ist auf die gesamten Umstände abzustellen, die von Fall zu Fall verschieden sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Präjudizien nicht beigezogen werden dürften, jedoch müssen dann neben den allgemeinen Richtwerten die konkreten Umstände schwergewichtig in die Betragsfestsetzung einfliessen. Wenn auch für die Festsetzung der Genugtuungssumme kein Tarif besteht, so ist es sowohl für die Rechtssicherheit wie für die Rechtsgleichheit notwendig, dass für etwa gleich oder ähnliche Fälle eine einheitliche Beurteilung angestrebt wird. Dabei dienen einschlägige Präjudizien als Richtschnur oder Anhaltspunkt für den Vergleich mit neuen Fällen (Brehm a.a.O. N 62 f. zu Art. 47 OR, mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen von Ansprüchen gegen den Staat ist überdies den Grundprinzipien des Verwaltungsrechts (unter anderem dem Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesverfassung), die jedem staatlichen Handeln zugrunde liegen müssen, Rechnung zu tragen. Das Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass gleiche Tatbestände gleich und ungleiche Tatbestände verschieden behandelt werden.

3.       Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des OHG eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.-- zuzusprechen ist.          Festzuhalten ist, dass die Opferhilfebehörden bei der Ausrichtung einer Genugtuung nach Art. 12 Abs. OHG weder an die Vereinbarung einer (zivilrechtlichen) Genugtuungsleistung noch an einen entsprechenden gerichtlichen Vergleich gebunden sind, sofern zu letzterem keine eigene Stellungnahme im Strafurteil erging (BGE 124 II S. 11 Erw. 2b und S. 15 Erw. 3d/cc). Vorliegend hat das Obergericht in seinem Urteil lediglich von der Anerkennung der Genugtuungsforderung durch den Täter Kenntnis genommen, hingegen auf eigene Ausführungen dazu verzichtet (Urk. 3/2 S. 52 f. Ziff. VIII). Daher besteht für die Opferhilfebehörden keinerlei Bindung an die vereinbarte Genugtuung; die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine opferhilferechtliche Genugtuung auszurichten ist, ist vielmehr frei zu prüfen (BGE 124 II 13 ff. Erw. 3d). Da die Auffassung des Referenten einer gerichtlichen Äusserung nicht gleichzustellen ist, würde daran auch die zustimmende Meinung des obergerichtlichen Referenten nichts ändern, weshalb vom beantragten Beizug der entsprechenden Referatsnotizen beziehungsweise von der Einvernahme des Referenten (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 3.4) keine massgeblichen Erkenntnisse zu erwarten sind und davon abzusehen ist. 3.1     Der Beschwerdegegner begründete die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer Genugtuung damit, in der Rechtsprechung fänden sich Entscheide mit zugesprochenen Genugtuungssummen in der Höhe von Fr. 30'000.-- bei versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikten mit ähnlichen Lebenssachverhalten. Er, der Beschwerdegegner, habe in vergleichbaren Fällen ohne Adhäsionsentscheide zwischen Fr. 10'000.-- bis Fr. 25'000.-- zugesprochen. Bei der Beschwerdeführerin sei nebst den erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen und Beeinträchtigungen zusätzlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass als Folge der operativen Eingriffe Darmverwachsungen entstanden seien, welche heute noch zu Verdauungsstörungen führten. Im Weiteren leide die Beschwerdeführerin infolge einer langen, verdickten Narbe vom Hals bis zum Bauch an einer Bewegungseinschränkung vor allem im Halsbereich und damit verbundenen Schmerzen, wobei nur bedingt mit einer Verbesserung des Zustandes durch eine weitere Narbenkorrektur gerechnet werden könne. In Würdigung aller Umstände erscheine die Zusprechung einer opferhilferechtlichen Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.-- als angemessen, welche - infolge der Verrechnung mit der Forderung aus Güterrecht - getilgt sei, so dass keine Genugtuung mehr ausbezahlt werden könne (Urk. 2 S. 3).           Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber an, sie sei über einen Zeitraum von mehreren Stunden vom Täter aufs Massivste bedroht und in Todesängste versetzt worden. Während der Dauer von einer langen Dreiviertel- bis eine Stunde sei sie immer wieder mit mehreren Messern und auch Gabeln vom Täter traktiert worden, wobei die Intensität der Messerstiche zugenommen habe. Ihr seien diese langen Minuten, in denen sie eine unbeschreibliche Angst verspürt habe, immer noch täglich gegenwärtig und hemmten sie im Tagesablauf. Die anlässlich der lange andauernden Tathandlung zugezogenen lebensgefährlichen Verletzungen hätten einen mehrmonatigen Spitalaufenthalt nötig gemacht. Auch der Genesungsprozess nach dem Spitalaufenthalt sei schmerzhaft, leidvoll und langwierig gewesen und sei noch nicht abgeschlossen. Dies sei vom Beschwerdegegner zu wenig gewürdigt worden, ebenso wie die psychischen Auswirkungen der entstellenden, etwa 2,5 cm dicken Narbe. Durch diese sowie die weiteren rund 30 über den ganzen Körper verteilten Narben sei ihre Lebensqualität deutlich eingeschränkt. Sie trage auch im Hochsommer nur hochgeschlossene Pullover, da sie sich sonst sehr unsicher fühle. Sie könne in kein Schwimmbad oder in keine Sauna gehen, da sie sich schlecht fühle und alle Blicke auf sich ziehe. Zudem werde sie tagtäglich, wenn sie vor dem Spiegel stehe, an die schreckliche Tat erinnert. Auch könne sie ihr Kind nicht so richtig an sich drücken. Überdies hätten die Darmverwachsungen dazu geführt, dass sie bei der Geburt ihrer Tochter einen lebensgefährlichen Darmverschluss erlitten habe, der äusserst schmerzhaft gewesen sei, ihre Rekonvaleszenz nach der Geburt verzögert und sie auch psychisch stark belastet habe, habe sie doch ihr Kind deswegen nicht stillen können. Ihr habe ein 50 cm langes Stück vom Dickdarm entfernt werden müssen, und sie müsse auch künftig mit dem Risiko leben, einen solchen Darmverschluss zu erleiden. Schliesslich leide sie noch unter schweren Alpträumen und auch tagsüber manchmal an Angstzuständen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3.2). 3.2     Der Tathergang ist erstellt und unbestritten; es ist diesbezüglich auf die Feststellungen im obergerichtlichen Urteil vom 16. Mai 2002 zu verweisen (Urk. 3/2 S. 9 ff., insbesondere Ziff. II.1). Darauf ist abzustellen, da Anhaltspunkte für einen davon abweichenden Sachverhalt weder ersichtlich sind noch geltend gemacht werden (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 2; BGE 124 II 13 f. Erw. 3d). Belegt sind sodann die erlittenen Verletzungen. Dem Protokoll des Spitals B.___ über die Erstversorgung der Beschwerdeführerin am 5. September 2000 ist zu entnehmen, dass diese etwa 15 Einstichstellen aufwies. Nach der notfallmässigen Erstversorgung wurde die Beschwerdeführerin noch gleichentags ins Universitätsspital Zürich verlegt (Urk. 9/9/8/7; vgl. auch Urk. 9/9/8/1). Dort verblieb die Beschwerdeführerin bis am 11. Oktober 2000 und wurde wegen flashbackartigen Angstzuständen auch psychiatrisch betreut (Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 11. Oktober 2000, Urk. 9/9/8/9/2). Ihre Verletzungen wurden infolge des hämorrhagischen Schocks und der Verblutungsmöglichkeit, der Entwicklung eines septischen Kreislaufversagens sowie einer potentiellen letalen Infektion im Thorax/Bauchraum als lebensgefährlich beurteilt. Die Dauer der Heilung wurde mit drei bis sechs Monaten, je nach Nachbehandlung der Narbenkontrakturen, und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls mit drei bis sechs Monaten angegeben (Bericht des Universitätsspitals vom 28. Juni 2001, Urk. 9/9/8/9/1, vgl. auch Urk. 9/9/8/3; Bericht des Spitals B.___ vom 2. Juni 2001, Urk. 9/9/8/16 sowie Telefonnotiz der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf vom 5. September 2000, Urk. 9/9/8/1). Am 11. Oktober 2000 wurde die Beschwerdeführerin wieder ins Spital B.___ verlegt, von wo aus sie aufgrund des physisch und psychisch deutlich gebesserten, guten Allgemeinzustandes am 26. Oktober 2000 in ein betreutes Wohnheim in Zürich übertreten konnte. Als bleibender Nachteil wurden im Bericht des Spitals B.___ Narbenkontrakturen mit eventueller möglicher Bewegungseinschränkung, ein psychischer Folgezustand sowie Narben angegeben. Nachbehandlungen waren in der Wiederherstellungschirurgie, in logopädischen Nachkontrollen sowie beim Zahnarzt, in der Physiotherapie und in der psychotherapeutischen Betreuung vorgesehen (Bericht des Spitals B.___ vom 2. Juni 2001, Urk. 9/9/8/16). Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, nannte in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 23. Mai 2001 als bleibenden Nachteil eine Einschränkung der Beweglichkeit in Hals und Schultergürtel mit nachfolgenden Schmerzen [infolge der verhärteten langen Narbe vom Hals bis zum Bauch längs sowie quer vom Brustbein nach links ziehend] (Urk. 9/9/8/12 Ziff. 5 in Verbindung mit Urk. 9/9/8/11 Ziff 5). Dr. phil. D.___, Psychotherapeutin SPV, welche die Beschwerdeführerin seit dem 6. November 2000 bis zur Übersiedelung nach Deutschland etwa im Sommer 2001 behandelte, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2. Juli 2001 eine posttraumatische Belastungsstörung mit wiederholtem Erleben des traumatischen Ereignisses, Nachhallerinnerungen, Gefühlen des Bedrohtseins, der Schutzlosigkeit und der Angst, abruptem Erwachen infolge bedrohlicher Traumszenen, partieller Identifikation mit dem Aggressor, depressiven Verstimmungen auch im Kontext der körperlichen Entstellungen, schneller Ermüdbarkeit und weiteren Symptomen. Den Heilungsprozess umschrieb Dr. D.___ dahingehend, dass die Beschwerdeführerin emotional stabiler geworden sei, wobei der Umstand, dass diese in der Lage sei, sich realitätsgerecht mit der Tat auseinanderzusetzen, sehr hilfreich sei. Soweit absehbar könne im psychischen Bereich eine mögliche Stabilisierung angenommen werden, aber es lasse sich im Moment nicht ganz ausschliessen, dass es zu bleibenden Persönlichkeitsveränderungen kommen werde; von einer vollständigen Wiederherstellung könne auch längerfristig nicht ausgegangen werden (Urk. 9/9/8/14).          Dem Bericht des Paracelsus-Krankenhauses E.___ (Urk. 3/3 = Urk. 9/9/4), ist zu entnehmen, dass die mit Urteil des Bezirksgerichtes B.___ vom 20. Juni 2001 vom Täter und ehemaligen Ehemann geschiedene (vgl. Urk. 9/2/3= Urk. 9/9/1) und nun mit ihrem damaligen Freund verheiratete, in Deutschland lebende Beschwerdeführerin am 7. September 2001 dort die Tochter F.___ geboren hatte (vgl. auch Urk. 9/2/1 Ziff. 9.3). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin wegen eines Ileus (Störung der Darmpassage) infolge Verwachsungsbauch nach Messerstichverletzungen behandelt (Dünndarmteilresektion, 54 cm). Der Heilverlauf wurde als verzögert beschrieben und Schonung bis zur achten postoperativen Woche angeordnet. Die Beschwerdeführerin litt sodann an wechselndem Stuhlgang; bei anhaltenden Beschwerden erwog der zuständige Arzt ein Kurzdarmsyndrom (Urk. 3/3 = Urk. 9/9/4). Gemäss Bericht von Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeinmedizin, klagte die Beschwerdeführerin über häufiges, teilweise tägliches Auftreten von Diarrhöe. Zudem leide sie an einer reaktiven Depression und an Angstzuständen, vor allem wenn sie alleine sei. Seit der Tat fühle sie sich gegenüber früher weniger leistungsfähig (Urk. 3/4 = Urk. 9/9/5). 3.3     3.3.1   Nach dem Gesagten fällt für die Zusprechung der Genugtuung insbesondere ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin während des knapp einstündigen Tathergangs (vgl. Urk. 3/2 S. 12; Urk. 9/9/8/7) grosse Ängste ausstand und dass ihr lebensgefährliche Verletzungen zugefügt wurden. Sie befand sich bis am 26. Oktober 2000, somit knapp zwei Monate, in Spitalpflege und konnte in der Folge in eine betreute Wohnsituation wechseln. Infolge des Geschehens bestehen Narben vor allem im Hals- und Brustbereich, und die Beschwerdeführerin leidet an dadurch verursachten schmerzhaften Bewegungseinschränkungen sowie an Durchfall. Sodann ist auch von psychischen Folgen auszugehen, wenn auch diese gemäss Bericht von Dr. D.___ eher latent beziehungsweise diskret sind. Dass eine dauernde Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität bestand, wird weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3.2-3) noch ist eine solche den medizinischen Unterlagen zu entnehmen. Während Dr. G.___ keine solche erwähnt (vgl. Urk. 3/4), führte Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 2. Juli 2001 aus, dass "die psychischen (und physischen) Voraussetzungen für eine Arbeitsaufnahme, selbst in bescheidenem Ausmass, in naher Zukunft nicht gegeben" seien (Urk. 9/9/8/14 S. 2 Ziff. 5). Sie begründete dies indes mehr mit den Lebensumständen der Beschwerdeführerin (Änderung der Lebensverhältnisse, Geburt des Kindes, Übersiedelung nach Deutschland) und bezog die Aussage überdies auf die "nahe Zukunft", weshalb eine Invalidit auch aufgrund ihrer Ausführungen nicht anzunehmen ist. Eine solche wäre sodann weder aufgrund der physischen Beeinträchtigungen noch aufgrund des von Dr. D.___ grundsätzlich eher positiv beurteilten psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin nachzuvollziehen.          Die schwere Betroffenheit der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 12 Abs. 2 OHG) ist indes ohne weiteres zu bejahen. In der Rechtsprechung sind in Fällen mit Schuss- oder Stichverletzungen Genugtuungssummen von zum Teil unter Fr. 10'000.-- oder von unter Fr. 15'000.-- (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, Zürich 1999, Tabelle VIII 1995-1997 Nr. 8e, Nr. 10, Nr. 12, Nr. 12c, Nr. 16, Nr. 17; Tabelle VIII 1998 ff. Nr. 11) zugesprochen worden, wobei die Dauer des Spitalaufenthaltes in diesen Fällen in der Regel zwar unter zwei Monaten lag, hingegen eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit und auch bleibende Schäden (am Gehör, Nr. 8e; Kopfschmerzen, Halsstarre, Nr. 10; Nierenverlust, reaktive Depression, Nr. 12, Nr. 16) vorlagen. Eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 25'000.-- wurde zugesprochen, als eine weitgehend eingeschränkte Beweglichkeit des Fussgelenkes (mit Gefahr der Versteifung) und eine kosmetische Beeinträchtigung bestehen blieb oder als infolge eines schweren Unfalls (mit unter anderem einem Schädelhirntrauma) eine Beeinträchtigung des Gedächtnisses, eine Depression und eine Wesensveränderung resultierte (Tabelle VIII 1997-97 Nr. 19c-d). Als vergleichbar erscheinen sodann die Fälle Nr. 20-20c (Tabelle VIII 1997-97), in welchen bei lebensgefährlichen Stich- oder Schussverletzungen mit Angsttraumata (beziehungsweise einer dauernden Stimmbandschädigung im Fall von Nr. 20b) Genugtuungssummen in der Höhe von Fr. 30'000.-- zugesprochen wurden. Die gleiche Summe wurde bei einer Verletzung der Halswirbelsäule mit dauernden Schmerzen und einer 50%igen Invalidität im Erwerbsbereich zugesprochen (Tabelle VIII 1998 ff. Nr. 17). Fr. 35'000.-- wurden bei schweren Verletzungen mit viermonatigem Spitalaufenthalt, Schmerzen und einer 30%igen Invalidität aufgrund eines Verkehrsunfalls zugesprochen, Fr. 40'000.-- wurden gewährt bei Messerstichen in das Herz des Opfers, welche eine Beeinträchtigung der Herzfunktionen und eine IV-Rente zur Folge hatten, sowie bei Messerstichen aufgrund eines Mordversuches an der Ehefrau (Tabelle VIII 1997-97 Nr. 21 und 21a, ohne nähere Bezeichnung der Verletzungen).          Die vom Beschwerdegegner zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 30'000.-- erscheint im Lichte dieser Rechtsprechung und angesichts der massgeblichen Umstände (namentlich der Schwere der Verletzung, des Heilungsprozesses sowie der bleibenden Nachteile) als im Rahmen der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Genugtuungssummen. Dies gilt insbesondere in Berücksichtigung dessen, dass nach dem Bericht von Dr. D.___ von keinem akuten andauernden Angst-Trauma auszugehen ist, die Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität geltend machte - und eine solche, wie ausgeführt, auch nicht von Dr. G.___ erwähnt wird noch dem Bericht von Dr. D.___ zu entnehmen ist - und die Dauer des Spitalaufenthaltes mit knapp zwei Monaten vergleichsweise eher kurz war. Der Umstand, dass die psychische Beeinträchtigung, die Dauer des Heilungsprozesses sowie die bleibenden Nachteile (Verdauungsstörungen, Beeinträchtigung der Beweglichkeit) eher geringer als diejenigen der Vergleichsfälle scheinen, lässt sodann eine Erhöhung der Genugtuung infolge der Beeinträchtigung durch die Narben als nicht gerechtfertigt erscheinen. 3.3.2   Selbst wenn indes von einer Genugtuung von Fr. 40'000.-- ausgegangen würde, so vermöchte dies im Ergebnis nichts zu ändern. Denn das Bundesgericht hielt in BGE 125 II 169 ff. (= Pra 88, 1999, Nr. 157) fest, auch wenn die Definition von Art. 12 Abs. 2 OHG weitgehend den in den Art. 47 und 49 OR vorgesehenen Kriterien entspreche, so seien jedoch der Schuldner der Genugtuung sowie die Rechtsnatur einer solchen Schuld nicht gleich, was zu Verschiedenheiten im System der Genugtuung führen könne. Es sei Sache der Entschädigungsbehörde, im Rahmen ihrer weiten Ermessensbefugnis zu entscheiden, ob und in welchem Masse die "besonderen Umstände" die Anwendung der Kriterien des Zivilrechts rechtfertigten. Der Gesetzgeber habe nicht in allen Fällen die Gewährung einer Genugtuungszahlung durch den Staat beabsichtigt. Durch die Verwendung einer Potestativformulierung und das Zurückgreifen auf einen unbestimmten Rechtsbegriff lasse der Gesetzestext der Behörde einen bedeutenden Ermessensspielraum hinsichtlich des grundsätzlichen Bestehens und des Umfangs einer Genugtuung. Letzten Endes sei die Entrichtung einer Genugtuungszahlung gemäss OHG einer Beihilfe ex aequo et bono vergleichbar und rechtfertige es, dass man der gesamten Situation Rechnung trage; die der Entschädigungsbehörde zuerkannte weitere Ermessensbefugnis sei hauptsächlich nur durch das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot begrenzt (Pra 88 Nr. 157 Erw. 2b). Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht mit der Vorinstanz die besonderen Umstände für die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 40'000.-- oder Fr. 50'000.-- als nicht gegeben, weil die Gesuchstellerin im konkreten Fall bereits eine Integritätsentschädigung von Fr. 29'160.-- von der Unfallversicherung erhalten hatte (Pra 88 Nr. 157 Erw. 2d).          Eine ähnliche Fallkonstellation ist vorliegend gegeben, da die Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin bereits in der Höhe von Fr. 30'000.-- durch die Verrechnung mit der Forderung des Täters aus Ehegüterrecht getilgt beziehungsweise der Beschwerdeführerin dieser Betrag gutgeschrieben wurde. Dass diese davon keinen ungebundenen Gebrauch machen konnte, ändert daran nichts, wäre sie doch auch bei tatsächlicher Auszahlung der Genugtuungssumme verpflichtet gewesen, die Forderung aus Ehegüterrecht zu bezahlen, was gleichermassen zur Unverfügbarkeit des entsprechenden Betrages geführt hätte. Angesichts der bereits bezahlten Fr. 30'000.-- wäre selbst bei Annahme einer grundsätzlich angemessenen Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'000.-- das Vorliegen besonderer Umstände für die Gewährung einer opferhilferechtlichen Genugtuung zu verneinen. 3.4     Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung einer opferhilferechtlichen Genugtuung abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Aufgrund der ins Recht gelegten Akten (Urk. 11-12) sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 GSVGer erfüllt. Am 24. Juli 2003 reichte Rechtsanwältin Gautschi-Oneta ihre Kostennote ein und machte einen Aufwand von 6,1 Stunden sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 89.60 geltend mit dem Hinweis, dass sie nicht mehrwertsteuerpflichtig sei (Urk. 13). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, weshalb Rechtsanwältin Gautschi-Oneta unter Berücksichtigung des praxisgemäss gewährten Stundenansatzes von Fr. 200.-- mit Fr. 1’309.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 28. Februar 2003 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Karin Gautschi-Oneta, B.___, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Karin Gautschi-Oneta, B.___, wird mit Fr. 1’309.60 (Honorar und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse entschädigt. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin lic. iur. Karin Gautschi, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Direktion der Justiz des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: -     Gerichtskasse 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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