Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 17.06.2003 OH.2002.00005

17 giugno 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·10,000 parole·~50 min·1

Riassunto

Genugtuung, Opferhilfe, Straftat gegen die sexuelle Integrität

Testo integrale

OH.2002.00005

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?r Wilhelm

Urteil vom 18. Juni 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Christine Fleisch Anwaltsb?ro L.___, Fingerhut, Fleisch Langstrasse 4, 8004 Z?rich

gegen

Kanton Z?rich

Beschwerdegegner

vertreten durch die? Direktion der Justiz des Kantons Z?rich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Z?rich

Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1968, schilderte am 11. Februar 1998 einer Mitarbeiterin der Personalabteilung des Universit?tsspitals Z?rich, dass sie im Juli 1996 w?hrend ihres Einsatzes als Ferienaushilfe von ihrem Arbeitskollegen A.___ zweimal vergewaltigt worden sei. Er habe sie auch danach noch bel?stigt. Des Weiteren sei sie 1997 auch von ihrem Vorgesetzen B.___ und vom Equipenleiter C.___ sexuell bel?stigt worden (Urk. 2/3/1 = Urk. 2/14/2/2 = Urk. 9/1A/3). Die vorgebrachten Beschuldigungen wurden von den Beschuldigten in Abrede gestellt.? ???????? Am 24. M?rz 1998 wurde S.___ und am 1. April 1998 wurden A.___ und B.___ von einer vom Universit?tsspital Z?rich beigezogenen Rechtsanw?ltin zu den erhobenen Vorw?rfen befragt (vgl. Urk. 2/7/2 = Urk. 9/7/3, Urk. 2/7/7, Urk. 2/7/8 = Urk. 9/7/2, Urk. 2/7/9 = Urk. 2/14/8/2 = Urk. 9/8/2). Mit Verf?gung vom 17. Dezember 1998 l?ste das Universit?tsspital Z?rich das Arbeitsverh?ltnis mit A.___ unter Einhaltung der ordentlichen K?ndigungsfrist auf (vgl. Urk. 2/7/1 = Urk. 2/14/8/4 je S. 1 Ziff. A, Urk. 9/1/A/2). Gleichentags verf?gte das Universit?tsspital Z?rich die Enthebung von B.___ aus seiner F?hrungsfunktion und die R?ckstufung in die Funktion eines Hausangestellten (Urk. 9/2/B/2). Hiegegen erhob A.___ bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Z?rich Rekurs mit gleichzeitiger Anrufung der Schlichtungsstelle f?r Streitigkeiten ?ber Diskriminierungen im Erwerbsleben (Urk. 7/1, Urk. 9/1). B.___ schloss sich dem Antrag auf Durchf?hrung eines Schlichtungsverfahrens an (Urk. 9/2) und erhob bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Z?rich ebenfalls Rekurs gegen die ihn betreffende Verf?gung des Universit?tsspitals Z?rich (vgl. Urk. 7/30, Urk. 7/30/2). Im Verlauf des Schlichtungsverfahrens befragte die Schlichtungsbeh?rde S.___ am 13. April 1999 erneut zu den von ihr erhobenen Vorw?rfen (Urk. 9/20). Das Schlichtungsverfahren f?hrte zu keiner Einigung der Parteien (Urk. 7/6 = Urk. 9/15). Mit Verf?gung vom 7. September 1999 sistierte die Rechtsabteilung der Ge-sundheitsdirektion des Kantons Z?rich das Rekursverfahren und erstattete gleichzeitig bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Z?rich Strafanzeige gegen A.___ (Urk. 2/7/6 = Urk. 2/14/8/1 = Urk. 7/19, Urk. 14/8/4 = Urk. 7/18). Mit Schreiben vom 5. Januar 2000 erkl?rte S.___ gegen?ber den Untersuchungsbeh?rden ihr Desinteresse an der Weiterf?hrung der Strafuntersuchung und machte damit von dem ihr als Opfer zustehenden Aussagverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 2/7/5, Urk. 2/14/8/5-6). Daraufhin stellte die Bezirksanwaltschaft I f?r den Kanton Z?rich das Untersuchungsverfahren gegen A.___ mit Verf?gung vom 21. Januar 2000 ein (Urk. 2/7/4 = Urk. 2/14/8/8 = Urk. 7/26/2). In der Folge erledigte die Gesundheitsdirektion die Rekurse von A.___ und B.___. Die Beh?rde hiess beide Rekurse am 19. Juli 2000 gut (Urk. 7/35-36). Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.___ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Z?rich 6. Dezember 2000 ab (Urk. 9/43).

2. ????? Bereits am 3. Juli 1998 hatte S.___ bei der Direktion der Justiz des Kantons Z?rich, Kantonale Opferhilfestelle, um Genugtuungsleistungen in der H?he von Fr. 20'000.-- ersucht (Urk. 2/14/1-2). Mit Verf?gung vom 13. M?rz 2001 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Genugtuungsgesuch ab (Urk. 2/2 = Urk. 2/14/10). Hiegegen erhob S.___, vertreten durch Rechtsanw?ltin Christine Fleisch, Z?rich, am 12. April 2001 Beschwerde (Urk. 2/1) und beantragte, es sei die Verf?gung vom 13. M?rz 2001 aufzuheben und ihr eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2001 (Urk. 13) schloss die Kantonale Opferhilfestelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 28. August 2001 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk. 2/19).

3.?????? Gegen dieses Urteil erhob S.___ am 5. Oktober 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 2/23/3), welche das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 18. Februar 2002 guthiess, das Urteil vom 28. August 2001 aufhob und die Sache zu neuer Beurteilung an das hiesige Gericht zur?ckwies (Urk. 1 = Urk. 2/26). Mit Verf?gungen vom 23. April 2002 wurden bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Z?rich und bei der Parit?tischen Schlichtungsstelle des Kantons Z?rich f?r Streitigkeiten ?ber Diskriminierungen im Erwerbsleben die Akten in dieser Sache beigezogen (Urk. 3-4, Urk. 7/1-46, Urk. 9/1-20).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Aufgrund der grunds?tzlichen Bedeutung der Streitsache rechtfertigt sich vorliegend die Beurteilung der Beschwerde durch das Kollegialgericht (? 11 Abs. 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht).

2.?????? 2.1???? Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG) erh?lt jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer k?rperlichen, sexuellen oder psychischen Integrit?t unmittelbar beeintr?chtigt worden ist (Opfer), und zwar unabh?ngig davon, ob der T?ter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Unter dem Begriff der Straftat ist ein tatbestandsm?ssiges und rechtswidriges Verhalten zu verstehen, welches grunds?tzlich unter Strafe steht, wobei ausdr?cklich nicht verlangt wird, dass der T?ter bekannt ist und sich schuldhaft verhalten hat. Der objektive Tatbestand eines Deliktes muss jedoch vollumf?nglich erf?llt sein, damit das Opferhilfegesetz zur Anwendung kommt (Gomm/ Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, S. 47, N 18 zu Art. 2). Dabei ist bei der Qualifikation einer Tat von objektiven Kriterien auszugehen, und nicht nur auf die subjektive Betrachtungsweise der gesch?digten Person abzustellen (BGE 120 Ia 164; Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., S. 51, N 25 zu Art. 2). 2.2???? Nach Art. 11 Abs. 1 OHG k?nnen Opfer einer in der Schweiz ver?bten Straftat im Kanton, in dem die Tat ver?bt wurde, eine Entsch?digung oder Genugtuung geltend machen. Artikel 346 des Strafgesetzbuches gilt sinngem?ss. Eine Genugtuung kann dem Opfer - unabh?ngig von seinem Einkommen - ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umst?nde es rechtfertigen (Art. 12 Abs. 2 OHG). F?r die Genugtuung nach OHG gelten die Bemessungsgrunds?tze wie f?r die zivilrechtliche Genugtuung gem?ss Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR; vgl. Gomm/Stein/Zentner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1998, N 28 zu Art. 12, H?tte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. A., Z?rich 1999, S. I/114). 2.3???? Bei der Genugtuung handelt es sich um definitiv zuzusprechende Leistungen. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (vgl. BGE 122 II 214 ff. Erw. 3 mit Hinweisen) m?ssen daher alle anspruchsbegr?ndenden Voraussetzungen abgekl?rt werden; namentlich das Vorliegen einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Dass ein einfaches und rasches Verfahren vorgeschrieben ist (Art. 16 Abs. 1 OHG) bedeutet nicht, dass eine eingehende Abkl?rung dieser Frage nicht zu erfolgen hat und auch nicht, dass an ihre Bejahung nicht die ?blichen Anforderungen einer ordentlichen Anspruchspr?fung zu stellen sind.

3.?????? 3.1???? Die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. August 2001 vorgenommene Abweisung der Beschwerde erfolgte mit der Begr?ndung, es sei zwar aktenm?ssig erwiesen, dass die Beschwerdef?hrerin bei der Personalabteilung des Universit?tsspitals Z?rich gegen sie begangene Straftaten gemeldet habe, und dass aufgrund ihrer ausf?hrlichen, in sich schl?ssigen und somit auch glaubhaften Angaben vor der Mitarbeiterin der Personalabteilung und der beigezogenen Rechtsanw?ltin der angeschuldigte A.___ entlassen worden sei und die Gesundheitsdirektion des Kantons Z?rich eine Strafanzeige eingereicht habe. Das Strafverfahren habe jedoch mangels Beweisen eingestellt werden m?ssen, nachdem die Beschwerdef?hrerin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Die alleinigen, wenn auch glaubhaften, Aussagen der Beschwerdef?hrerin gen?gten nicht f?r die Annahme einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Die Straftat m?sse nachgewiesen sein. Mit der Geltendmachung des Aussageverweigerungsrechts habe die Beschwerdef?hrerin eine genaue Abkl?rung der Straftaten aber verhindert. Da weder der Beschwerdegegner noch das hiesige Gericht ?ber die Untersuchungsmittel verf?gten, wie sie der Strafverfolgungsbeh?rde zur Verf?gung st?nden, sei eine Ermittlung des Sachverhaltes durch Beweiserhebungen im Opferhilfeverfahren nicht zu erwarten. Somit sei der leistungsbegr?ndende Sachverhalt nicht rechtsgen?glich nachgewiesen (Urk. 2/19 S. 5 ff. Ziff. 4.b). 3.2???? Das Bundesgericht f?hrte in seinem R?ckweisungsentscheid vom 18. Februar 2002 aus, der Anspruch auf Genugtuung k?nne nicht mit der Begr?ndung verneint werden, die alleinigen Aussagen des Opfers reichten nicht aus, das Vorliegen einer Straftat nachzuweisen. Sogar im Strafrecht, wo die Maxime "in dubio pro reo" gelte, k?nne ein Schuldspruch auf eine einzige Zeugenaussage gest?tzt werden, sofern diese glaubhaft sei und den Richter vom Vorliegen einer Straftat ?berzeuge. Im Opferhilfeverfahren best?nden im ?brigen nicht dieselben prozessualen Hindernisse wie im Strafverfahren, in welchem die Verurteilung einer angeschuldigten Person allein gest?tzt auf protokollierte belastende Aussagen ohne Konfrontation mit der Person, welche die Belastungen erhoben habe, nicht m?glich sei. Im Opferhilfeverfahren gehe es allein um den Genugtuungs-, allenfalls auch um den Entsch?digungsanspruch. Auch wenn diese Anspr?che eine Straftat im Sinne von Art. 2 OHG voraussetzten, sei damit keine strafrechtliche Verurteilung des T?ters verbunden, weshalb die besonderen Verfahrensbestimmungen des Strafverfahrens nicht zu Anwendung k?men. Die Opferhilfebeh?rden oder auch das Gericht k?nnten ohne weiteres schriftliche Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren heranziehen. Es sei keine Frage der Verwertbarkeit, sondern eine Frage der Beweisw?rdigung, ob diese gen?gten, um den Nachweis einer Straftat im Sinne von Art. 2 OHG zu erbringen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.4.1-2). Im Genugtuungsgesuch vom 3. Juli 1998 habe die Beschwerdef?hrerin Angaben zu den Namen der T?ter, dem Datum und dem Ort der Straftaten gemacht. F?r den Tathergang habe sie auf ihre Schilderung vom 11. Februar 1998 vor der Personalabteilung des Universit?tsspitals Z?rich hingewiesen. Aufgrund ihrer Angaben habe die Opferhilfestelle ferner auch von bereits vorhandenen Unterlagen des Untersuchungsverfahrens im Universit?tsspitals Z?rich, des Schlichtungs- und Rekursverfahrens gewusst und die M?glichkeit gehabt, diese Akten beizuziehen. Damit habe die Beschwerdef?hrerin ihrer Mitwirkungspflicht grunds?tzlich Gen?ge getan. Sie sei dagegen nicht verpflichtet gewesen, Strafanzeige zu erstatten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.3.2).

4.?????? 4.1???? Entsprechend den verbindlichen Feststellungen im Urteil des Bundesgerichts sind somit die Aussagen der Beschwerdef?hrerin zu den von ihr erhobenen Vorw?rfen betreffend Vergewaltigung sowie sexuelle N?tigung im einzelnen n?her zu pr?fen und zu w?rdigen. Hierzu erfolgte der Beizug der Akten der Gesundheitsdirektion des Kantons Z?rich und der Parit?tischen Schlichtungsstelle des Kantons Z?rich f?r Streitigkeiten ?ber Diskriminierungen im Erwerbsleben (Urk. 7/1-46, Urk. 9/1-20), in welchen sich die verschiedenen, von der Beschwerdef?hrerin gemachten Aussagen befinden, ferner die Aussagen von zwei von der Beschwerdef?hrerin belasteten Mitarbeiter, A.___ und B.___. 4.2???? Die vorliegend in Frage stehenden Vorw?rfe gegen drei ihrer Mitarbeiter im Reinigungsdienst des Universit?tsspitals Z?rich erhob die Beschwerdef?hrerin erstmals am 11. Februar 1998 anl?sslich einer Vorsprache bei der Personalabteilung des Universit?tsspitals Z?rich. Der Aktennotiz mit gleichem Datum l?sst sich entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin angab, sie habe im Juli 1996 als Ferienabl?sung im Reinigungsdienst des Universit?tsspitals Z?rich eine Stelle angetreten. An einem Tag in der dritten Woche ihres Einsatzes kurz vor Arbeitsschluss sei sie dabei gewesen, Putzmaterial in einem separaten Raum zu versorgen. Dabei sei A.___ pl?tzlich in den Raum gekommen. Da sie nicht gut h?re, habe sie ihn erst bemerkt, als er sie von hinten ergriffen, die Sch?rze hochgeschoben, den Slip heruntergerissen und sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Aus Angst habe sie nicht um Hilfe gerufen. A.___ habe ihr hinterher verboten, mit jemandem dar?ber zu sprechen und ihr angedroht, sie werde ansonsten keine feste Anstellung erhalten. Ein oder zwei Tage sp?ter habe sich dasselbe an der gleichen ?rtlichkeit noch einmal ereignet. Aus Angst, die Stelle zu verlieren, habe sie die Vorf?lle nicht gemeldet. Zu weiteren Vergewaltigungen sei es nicht mehr gekommen, weil sie sich dann gewehrt habe. A.___ habe sie aber bis zum Ablauf der Probezeit noch weiterhin sexuell bel?stigt, sie beispielsweise an den Br?sten ber?hrt und auch sonst versucht, sich ihr zu n?hern. Sp?ter sei sie aber von ihm nicht mehr bel?stigt worden. Als sie fest angestellt gewesen sei, habe sie sich bei B.___ ?ber A.___ beklagt. Dieser habe aber nur gesagt, am Vorgefallenen sei sie selber Schuld. Sie sei ja auch geschieden; geschiedene Frauen seien nicht gut, mit ihnen k?nnten M?nner machen, was sie wollten. W?hrend der Probezeit habe B.___ sie im ?brigen stets damit unter Druck gesetzt, dass sie die K?ndigung erhalte, wenn sie nicht gut arbeite. Auch sp?ter habe er wiederholt absch?tzige Bemerkungen gemacht und es sei zu unangenehmen Ber?hrungen gekommen. Im Sommer 1997 beispielsweise habe er sie in sein B?ro gebeten, es handle sich um einen Materialraum, um dort Material zu holen. Bei dieser Gelegenheit habe er versucht, sie zu umarmen. Sie habe sich jedoch gewehrt. Eine vergleichbare Situation habe sich auch mit einem anderen Equipenleiter namens C.___ wiederholt, dem sie sich anvertraut und von den Zudringlichkeiten von A.___ und B.___ erz?hlt habe. Dieser habe versprochen, ihr zu helfen und habe sie in sein B?ro gebeten. Dort sei er aber zudringlich geworden. Auch dort habe sie sich gewehrt. Vor allem aus Angst, ihr Mann k?nnte die Scheidung verhindern, sei sie erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens in der Lage gewesen, sich in einem Gespr?ch mit der Sektorleiterin Frau D.___ ?ber das Vorgefallene zu beschweren (Urk. 2/3/1 = Urk. 2/14/2/2 = Urk. 9/1A/7). 4.3???? Durch Vermittlung der Fachstelle f?r Gleichberechtigungsfragen des Kantons Z?rich f?hrte das Universit?tsspital Z?rich nach Erhebung der Vorw?rfe durch die Beschwerdef?hrerin unter Beziehung von Rechtsanw?ltin E.___, Z?rich, verschiedene Abkl?rungen durch (Urk. 7/8, Urk. 2/14/2/2 = Urk. 7/5 = Urk. 9/7/1), insbesondere eine Befragung der Beschwerdef?hrerin durch Rechtsanw?ltin E.___ am 24. M?rz 1998 (Urk. 2/7/9 = Urk. 2/14/8/2 = Urk. 9/8/2). Anl?sslich dieser Befragung durch Rechtsanw?ltin E.___, an welcher auch die stellvertretende Personalleiterin des Universit?tsspitals Z?rich, F.___ (vgl. Urk. 9/8/1), teilnahm, gab die Beschwerdef?hrerin an, im Juli 1996 habe sie eine zweimonatige Aushilfst?tigkeit am Universit?tsspital Z?rich begonnen. Im Oktober 1996 habe sie ein festes Arbeitsverh?ltnis eingehen k?nnen, mit einer anf?nglichen Probezeit von 3 Monaten. Der Equipenleiter B.___ sei ihr direkter Vorgesetzter gewesen (S. 1). A.___ sei in derselben Equipe wie sie eingeteilt gewesen. Er sei f?r schwere Arbeiten zust?ndig gewesen. Er sei ein ganz normaler Angestellter gewesen, das heisst nicht etwa der Stellvertreter von B.___. Die beiden seien aber befreundet gewesen. Sie habe im Zeitpunkt ihres Eintritts ins Universit?tsspital Z?rich bereits getrennt von ihrem Mann gelebt. Die Scheidung sei jedoch erst November 1997 erfolgt. B.___, als Vorgesetzter, habe gewusst, dass sie von ihrem Mann getrennt gelebt habe. Sie habe in dieser Zeit zusammen mit einer Kollegin gewohnt. Auch das habe B.___ gewusst. Einmal habe er sie gefragt, ob sie denn lesbisch sei, weil sie mit einer Kollegin zusammen wohne. Vor ihrer T?tigkeit am Universit?tsspital Z?rich habe sie als Angestellte in einem Reinigungsunternehmen gearbeitet. Dieses Arbeitsverh?ltnis sei vom Arbeitgeber aufgel?st worden, sie h?tte aber zu einem geringeren Lohn von Fr. 3'200.-- anstelle von Fr. 3'500.-- weiterhin dort arbeiten k?nnen. Nachdem sie die Stelle am Universit?tsspital Z?rich angetreten habe, habe sie ihrem fr?heren Arbeitgeber gesagt, dass sie dort viel mehr verdiene, n?mlich ?ber Fr. 4'000.--. Daraufhin habe sich der ehemalige Arbeitgeber beim Personalb?ro des Universit?tsspitals Z?rich beschwert. Man habe ihr dann gesagt, sie solle sich zur?ckhaltender verhalten, wenn sie die neue Stelle behalten wolle. B.___ habe auch das gewusst (Urk. 2/7/9 S. 1-4). Am Anfang ihrer T?tigkeit im Universit?tsspital Z?rich, das heisst in den ersten drei Wochen, sei sie in der Pathologie eingeteilt gewesen, danach in der Dermatologie. A.___ sei sowohl in der Dermatologie als auch in der Pathologie f?r die Reinigung der Korridore zust?ndig gewesen. In der gesamten Zeit, zun?chst als Ferienabl?sung und hernach mit einem festen Vertrag, aber in der Probezeit, habe sich A.___ ihr immer wieder gen?hert und habe sie ber?hrt. Er habe sie auch dazu dr?ngen wollen, sich mit ihm nach der Arbeit zu treffen. Sie habe Angst gehabt, etwas zu sagen, denn er habe wiederholt damit gedroht, das sie ihre Arbeit verlieren k?nnte. Nach der Probezeit habe sie sich gegen seine Ann?herungen aber zur Wehr gesetzt. In der letzten Woche, als sie in der Pathologie eingeteilt gewesen sei, es sei die dritte Arbeitswoche gewesen, sei sie von A.___ das erste Mal vergewaltigt worden. Sie habe sich im Putzraum der Abteilung befunden. Es habe sich um einen kleinen Raum gehandelt, wo das Putzmaterial gelagert worden sei. Die Pathologie sei jeweils von einer Person gereinigt worden und dementsprechend sei der Putzraum auch nur von ihr ben?tzt worden. Die Dermatologie hingegen sei von jeweils zwei Putzfrauen gereinigt worden. Vor beiden Vergewaltigungen habe sie sich im Putzraum befunden. Es sei jeweils kurz vor Dienstschluss um 15.00 gewesen und sie habe das Putzmaterial wieder versorgt. Sie habe jeweils mit dem R?cken zur T?re gestanden. Die T?re sei offen gewesen. A.___ sei von hinten gekommen. Sie habe ihn nicht geh?rt. Sie sei h?rbehindert. Dann habe er sie vergewaltigt. Den Ablauf der beiden Vergewaltigungen habe sie anl?sslich ihrer Vorsprache bei der Personalabteilung am 11. Februar 1998 geschildert. Sie habe damals eine Arbeitssch?rze getragen, welche er ihr von hinten hoch gehoben habe. Heute trage sie bei der Arbeit Hosen. Sie habe fr?her schon Hosen tragen wollen, doch dies sei trotz mehrfacher Anfrage ihrerseits nicht erlaubt gewesen. Es sei beide Male sehr schnell gegangen, vielleicht ein bis zwei Minuten. Gewaltt?tig sei A.___ nicht geworden. A.___ habe ihr jeweils hernach gesagt, sie d?rfe niemandem etwas erz?hlen. A.___ habe auch einmal gesagt, B.___ wisse alles, was im ?brigen auch zugetroffen habe (Urk. 2/7/9 S. 4-12 und S. 24-25). Nach Ablauf der Probezeit habe sie sich bei B.___ ?ber A.___ beschweren wollen. Dies sei im Fr?hjahr 1997 gewesen. Sie habe ihm gesagt, A.___ sei nicht normal. B.___ habe nur erwidert, A.___ sei normal. Sie sei nicht gut. Sie wisse ja, was in der Pathologie geschehen sei. Sie habe zur?ck gefragt, was denn dort passiert sei. Er habe aber wieder nur gesagt, sie wisse, was sich dort ereignet habe. Beide, B.___ und A.___, h?tten ein Spiel mit ihr getrieben. Im Sommer 1997 habe B.___ ebenfalls versucht, sie zu ber?hren. Einmal habe er in einem Materialraum auch ein Bein zwischen die ihrigen geschoben. Er habe mit ihr ins Bett gewollt. Da sie nicht nachgegeben habe, habe er h?ufig ihre Arbeit beanstandet, ihr vorgeworfen, dass sie nicht gut putze. Des Weiteren habe er versucht, sie mit einem anderen, ebenfalls t?rkischen Mitarbeiter zu verkuppeln. Dieser habe dann mehrfach mit ihr ausgehen wollen. Wegen B.___ habe sie auch einmal versucht, mit einem anderen Equipenleiter namens C.___ zu sprechen. Es sei der Leiter einer Equipe gewesen, in welcher ihre beste Arbeitskollegin arbeite. Diese habe immer gesagt, es sei ein guter Mensch. C.___ habe dann aber auch versucht, sich ihr zu n?hern. Sie habe ihn abwehren k?nnen. Es sei bei diesem einen Versuch geblieben (Urk. 2/7/9 S. 12-17). Nachdem sie von A.___ vergewaltigt worden sei, sei sie einige Tage krank gewesen. Nach dem ersten Mal sei sie am n?chsten Tag wieder zur Arbeit gegangen. Nach dem zweiten Mal sei sie zu Hause geblieben. Es sei ihr ?bel gewesen und sie habe erbrechen m?ssen. Erz?hlt habe sie niemandem von dem Erlebten, auch ihrer Mitbewohnerin nicht. Sie sei sehr nerv?s gewesen und sei gegen ihre Mitbewohnerin auch b?se geworden. Sie habe versucht, das Erlebte zu vergessen. Sie habe auch um ihre Stelle gef?rchtet. Sie habe auch Angst gehabt, ihr Ehemann erf?hre etwas und mache dann Schwierigkeiten. Sie habe schon vor Februar mit der Personalleitung sprechen wollen. Zu diesem Gespr?ch mit Frau D.___ von der Personalabteilung sei dann aber auch B.___ eingeladen worden. Vor ihm habe sie ?ber das mit A.___ Erlebte nicht sprechen wollen. So habe sie nur erw?hnt, dass er (B.___) immer mit ihr schimpfe. Dieses Gespr?ch sei noch im Herbst gewesen. Das zweite Gespr?ch mit der Personalleitung sei dann im Februar gewesen. Vorher habe sie nicht ?ber die Vorf?lle sprechen wollen, obschon auch ihre Probezeit bereits vor?ber gewesen sei. Sie habe aber noch bis zur Scheidung von ihrem Mann warten wollen. Diese sei im November 1997 erfolgt. Nach dem Gespr?ch bei der Personalleitung zusammen mit B.___ sei es mit ihm besser gegangen. Er sei wieder freundlicher mit ihr gewesen. Im Februar habe sie dann ?ber das Vorgefallene sprechen m?ssen. Es sei allein nicht mehr gegangen (Urk. 2/7/9 S. 17-23). 4.4???? Die Beschwerdef?hrerin wurde des Weiteren im Beisein ihrer Vertreterin sowie eines Vertreters des Universit?tsspitals Z?rich, sowie der Schlichter H.___, und G.___ von der Vorsitzenden der Parit?tischen Schlichtungsstelle f?r Streitigkeiten ?ber Diskriminierungen im Erwerbsleben, Dr. I.___, am 13. April 1999 zu den geschilderten Vorf?llen befragt (vgl. 9/12-13, Urk. 9/20). Im einzelnen gab die Beschwerdef?hrerin an, im Juli/August 1996 habe sie als Aushilfe in der Pathologie begonnen. Im September habe sie dann eine feste Anstellung erhalten. A.___ habe im selben Bereich mit ihr gearbeitet, habe mit ihr beruflich aber nichts zu tun gehabt. Er habe Kontakt mit ihr gewollt. Er habe sie beispielsweise nach ihrem Getrenntsein vom Ehemann gefragt. Er sei jeden Tag zu ihr gekommen. Er habe einmal eine t?rkische Frau gewollt. Er habe viel ?ber Sex gesprochen. B.___ habe ihr einmal auch pornographische Bilder gezeigt. Es sei eine Zeichnung gewesen. Dies sei aber erst nach der Festanstellung gewesen. Sie habe dies der Chefin zeigen wollen, habe es dann aber nicht getan. Sie habe pers?nlich grosse Probleme mit Schulden ihres Mannes gehabt. In der dritten Woche nach ihrem Stellenantritt sei sie von A.___ das erste Mal vergewaltigt worden. Sie habe den ganzen Tag geputzt und habe sich um etwa 14.50 Uhr im Putzraum befunden und diesen aufger?umt. Sie habe mit dem R?cken gegen die T?re vor einem Lavabo gestanden. A.___ sei von hinten gekommen und habe ihre Sch?rze hochgehoben und sie von hinten vergewaltigt. Sie sei h?rbehindert und habe ihn deshalb nicht kommen h?ren. Am ?bern?chsten Tag sei es noch zweimal dazu gekommen. Er habe sie am Dienstag und Donnerstag um jeweils etwa 15.00 Uhr vergewaltigt. Sie sei geschockt gewesen. A.___ habe ihr hinterher verboten, dar?ber zu reden. Das zweite Mal sei es auf dieselbe Weise passiert. Es sei alles sehr schnell gegangen. Nachher sei ihr schwindlig gewesen, sie habe Kopfschmerzen und Angst gehabt. Es sei ihr sehr schlecht gegangen. Im Januar 1997 habe sie sogar den Notfall aufgesucht, weil es ihr so schlecht gegangen sei. In der Probezeit nach ihrer Festanstellung habe A.___ sie wiederholt ber?hrt und habe mit ihr abmachen wollen (Urk. 9/20 S. 1-3). ???????? Bei der ersten Mitarbeiterbeurteilung habe sie eine gute Qualifikation bekommen, bei der zweiten hingegen sei ihre Arbeit schlechter eingestuft worden. Sie habe sich ungerecht qualifiziert gef?hlt. Sie habe dann angenommen, dass ihr gek?ndigt werde. Sie habe darum alles verdecken wollen. Frau D.___ von der Personalabteilung habe eher B.___ geglaubt als ihr (Urk. 9/20 S. 3). ???????? Ein dritten Vergewaltigungsversuch habe A.___ nicht unternommen. Im neuen Arbeitsbereich habe sie zusammen mit einer anderen Person gearbeitet. B.___ habe von den Vorf?llen gewusst. Er habe sie darauf angesprochen. Auch er habe versucht, sich ihr anzun?hern. Er habe sie einmal umarmt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er freundlich mit ihr gewesen. Danach nicht mehr. Bis Ende 1996 habe ihre Probezeit gedauert. Dann habe sie nichts sagen wollen, bis ihre Scheidung vorbei gewesen sei. Nun habe sie keine Angst mehr (Urk. 9/20 S. 4-6). ???????? Ihre gesundheitlichen Probleme nach den Vorf?llen habe sie nicht damit in Zusammenhang gebracht. Erst Frau L.___ vom Nottelefon habe sie auf den Zusammenhang hingewiesen. Sie habe sich krank gef?hlt, wenn sie habe arbeiten m?ssen. Ausserhalb des Spitals habe sie sich besser gef?hlt. Sie hasse A.___, aber sie habe dennoch nicht wechseln wollen. Sie habe ja nichts getan. Sie habe auch keine Angst vor A.___ gehabt, sondern lediglich davor, dass ihr gek?ndigt werden k?nnte. Sie wolle lediglich, dass A.___ nicht mehr am Universit?tsspital Z?rich arbeite. Es seien auch andere Frauen bel?stigt worden, diese spr?chen aber nicht dar?ber. Seit sie ?ber die Vorf?lle gesprochen habe, sei es im Arbeitsumfeld schwieriger. Sie sei isoliert. Sie m?sse nun auch in einer anderen Abteilung arbeiten. Sie suche nun eine neue Stelle. Sie wolle nicht mehr am Universit?tsspital Z?rich arbeiten. Es gehe ihr dort nicht gut (Urk. 9/20 S. 6-9). 4.5???? Im Verfahren bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Z?rich hielt die Beschwerdef?hrerin am 2. September 1999 an den bisherigen Aussagen fest (Urk. 7/17). 4.6???? B.___ best?tigte in der Befragung durch Rechtsanw?ltin E.___ vom 1. April 1998 im Beisein von F.___, J.___, Leiter Personalabteilung des Universit?tsspitals Z?rich (vgl. Urk. 2/7/8 = Urk. 9/7/1), und von Frau K.___ vom Hausdienst des Universit?tsspitals Z?rich (vgl. Urk. 9/20 S. 3), er sei der Vorgesetzte der Beschwerdef?hrerin. Er best?tigte auch, dass anfangs die fr?here Anstellung der Beschwerdef?hrerin ein Thema gewesen sei. Sie habe von ihrem fr?heren Arbeitgeber ein schlechtes Arbeitszeugnis erhalten. Man habe ihr dann gesagt, wenn sie gut arbeite, werde man dies vergessen. Des Weiteren gab B.___ an, die Beschwerdef?hrerin sei eine Pers?nlichkeit, welche das Spiel suche. Da sei einmal etwas gewesen mit einer Frau. In letzter Zeit sei es auch vorgekommen, dass sie mit Leuten aus dem Bereich Transport Kontakte gesucht habe. Er wisse nichts Genaues. Er habe dies nur geh?rt. Mit der Leistung der Beschwerdef?hrerin sei er zufrieden, aber sie sei eine Frau, die Besuche bekomme. Es komme auch vor, dass die Beschwerdef?hrerin aggressiv sei, wenn er sie ab und zu kontrolliere. Sie habe in der letzten Zeit auch nicht immer gegr?sst am Morgen. Sie sei im Umgang generell schwieriger als die anderen Mitarbeiter (Urk. 2/7/8 S. 2-4). ???????? A.___ sei seit etwa einem Jahr in seiner Equipe. Es sei richtig, dass die Beschwerdef?hrerin als Ferienabl?sung in seiner Equipe begonnen habe. Sie sei an verschiedenen Ort eingesetzt worden, so auch in der Pathologie. A.___ habe sowohl in der Pathologie als auch in der Dermatologie geputzt. Er (B.___) habe bemerkt, dass die Beschwerdef?hrerin offen gewesen sei. Er habe nicht geh?rt, dass zwischen beiden etwas vorgefallen sei. Es werde im Spital immer viel geredet. Die Beschwerdef?hrerin sei eine komplizierte Frau. Sie l?ge auch. Sie k?nne zum Beispiel einmal etwas so sagen und sp?ter dann ganz umgekehrt. Sie m?sse auch immer das letzte Wort haben (Urk. 2/7/8 S. 4-6). ???????? Die Beschwerdef?hrerin habe sich bei ihm nie ?ber A.___ beklagt. Sie habe nur einmal, vor ungef?hr sechs bis acht Monaten gesagt, A.___ sei zuerst ein guter Freund, ein guter Arbeitskollege gewesen, jetzt jedoch nicht mehr. Mehr habe sie nicht gesagt. Er habe auch nicht weiter gefragt. Er habe auch A.___ nicht danach gefragt. Dies habe auch gar nichts gen?tzt. Dieser habe nur gemeint, sie w?re wie ein kleines Kind. Er k?nne sich nicht alles anh?ren. Er sei daf?r verantwortlich, dass die Arbeit gut erledigt werde. Er k?nne sich auch nicht vorstellen, warum sich die Beschwerdef?hrerin ?ber A.___ habe beklagten wollen. Es k?nne unter Umst?nden sein, dass A.___, der f?r die Treppenreinigung zust?ndig sei, seinen Putzwagen mit schmutzigen Lappen in einem Bereich stehen gelassen habe, den die Beschwerdef?hrerin bereits gereinigt habe. A.___ habe ihm auch nichts Genaues gesagt (Urk. 2/7/8 S. 6-7 und S. 13 f.). ???????? Es treffe nicht zu, dass er der Beschwerdef?hrerin einmal gesagt habe, mit Frauen, die geschieden oder getrennt seien, k?nnten M?nner machen was sie wollten. Er k?nne das nicht verstehen. Er habe aber einmal geh?rt, dass die Beschwerdef?hrerin zwei Zeugen gesucht habe. Zuf?llig habe er auch geh?rt, dass es einen Mann g?be, der etwas gemacht habe, versucht habe, die Beschwerdef?hrerin anzufassen oder so. Daf?r habe sie Zeugen gesucht. Er habe aber nichts N?heres geh?rt und wolle dazu auch nichts N?heres aussagen (Urk. 2/7/8 S. 7-10). ???????? Es treffe auch nicht zu, dass er einmal versucht habe, die Beschwerdef?hrerin zu umarmen. Er k?nne sich auch nicht daran erinnern, dass er einmal ein Gespr?ch mit ihr im Materialraum gehabt habe. Die Beschwerdef?hrerin habe nichts von Problemen mit A.___ gesagt. Sie habe nur vor langem gesagt, A.___ sei kein Freund mehr von ihr. Sonst aber habe sie nichts gesagt. Er wolle, von dem, wor?ber die Leute so spr?chen, auch gar nichts wissen. Es werde viel geredet. Man k?nne schon zu ihm kommen, aber von privaten Problemen wolle er nichts wissen. Er sei Personalleiter und rede mit den Leuten, wenn es um die Arbeit gehe. Er k?nne sich auch nicht erkl?ren, warum die Beschwerdef?hrerin solche Vorw?rfe erhebe. Es sei offensichtlich, dass sie l?ge. Sie habe zum Beispiel das mit dem Arbeitszeugnis sicher gewusst. So habe es begonnen. So habe er, als sich die Beschwerdef?hrerin beklagt habe, er sei nicht mehr gut zu ihr, dies der Personalverantwortlichen D.___ gesagt. Diese habe der Beschwerdef?hrerin einen Equipenwechsel vorgeschlagen. Die Beschwerdef?hrerin sei damit einverstanden gewesen. Dann aber habe sie ihm aber wieder gesagt, sie wolle dies nicht. Als die Beschwerdef?hrerin schliesslich auch noch Vorw?rfe betreffend "Anlangen" erhoben habe, da sei er w?tend geworden, weil dies nicht zutreffe (Urk. 2/7/8 S. 10-13). ???????? Er habe mit beiden, mit der Beschwerdef?hrerin und mit A.___, keine Probleme. Beide machten ihre Arbeit gut. Die Beschwerdef?hrerin aber habe so einen Charakter (Urk. 2/7/2 S. 14). 4.7???? Auch A.___ wurde am 1. April 1998 von Rechtsanw?ltin E.___ im Beisein von J.___, F.___ und Frau K.___ befragt (Urk. 2/7/2 = Urk. 9/7/3). Er f?hrte aus, er arbeite seit ungef?hr vier Jahren im Universit?tsspital Z?rich. Zuerst habe er unter einem anderen Chef gearbeitet. Unter B.___ arbeite er seit ungef?hr zwei Jahren. Er kenne die Beschwerdef?hrerin, die im Sommer 1996 am Universit?tsspital Z?rich angefangen habe. Er kenne sie nur von der Arbeit im Universit?tsspital Z?rich her. Er habe mit ihr aber wenig Kontakt gehabt. Sie sei n?mlich eine Person, die nicht mit allen spreche. Manchmal sei sie w?tend und spreche dann nicht. Er sage zum Beispiel immer "Guten Morgen", sie erwidere den Gruss einmal, dann wieder nicht. Manchmal spreche sie mit einer Person und dann wieder mit der anderen. Mit ihm spreche sie meistens nicht. Diese Frau sei nicht normal (Urk. 2/7/2 S. 1-2).

Die Beschwerdef?hrerin habe in der Pathologie gearbeitet. Er habe ab Januar 1996 in der Dermatologie und im Labortrakt gearbeitet. Als sie ihre Stelle angetreten habe, habe er keinen Kontakt mir ihr gehabt. Er habe auch einen anderen Turnus als sie gehabt. Er habe mit der Beschwerdef?hrerin nie dar?ber gesprochen, dass er sich bei B.___ daf?r einsetzen werde, dass sie eine feste Anstellung erhalten werde. Er habe gar nicht so viel Kontakt zu B.___ gehabt. Die Beschwerdef?hrerin habe ihn auch nie darauf angesprochen, dass sie eine feste Anstellung w?nsche. Sie habe ihm auch nie gesagt, dass sie sich in Scheidung befinde, und dass sie ihre fr?here Arbeit verloren habe. Vielleicht habe sie mit dem Chef dar?ber gesprochen. Er habe mit ihr vielleicht ?ber andere Dinge gesprochen. Dass er sie in einem Putzraum vergewaltigt haben soll, sei eine L?ge. Er habe in der Dermatologie und nicht in der Pathologie gearbeitet. Er habe ihr auch nie gesagt, sie d?rfe ?ber das Vorgefallene nicht sprechen, weil sie sonst zu keiner festen Anstellung kommen werde. Richtig sei nur, dass er sie vielleicht einmal ausserhalb der Arbeit zu einem Kaffee habe treffen wollen. Er wisse nicht, warum die Beschwerdef?hrerin einen solchen Vorwurf gegen ihn erhebe. Er habe mit ihr nie Probleme gehabt (Urk. 2/7/2 S. 2-6). Es treffe auch nicht zu, dass er sie abends habe treffen wollen. Er komme immer mit seiner Frau zur Arbeit und gehe mit ihr auch wieder nach Hause. Es bestehe zwischen ihm und der Beschwerdef?hrerin auch ein Verst?ndigungsproblem. Sie spreche nur deutsch, er hingegen nicht. Er k?nne ihr gar nicht sagen, sie solle mit ihm kommen. Getroffen habe er sie im ?brigen nur in der Cafeteria zusammen mit anderen Mitarbeitern der Equipe (Urk. 2/7/2 S. 7-8). Es treffe auch nicht zu, dass er sie in der Dermatologie je ber?hrt habe. Dort habe es daf?r auch zu viele Leute. Samstags habe er stets in der Bettenzentrale gearbeitet. Warum sie gegen ihn derartige Vorw?rfe erhebe, verstehe er nicht (Urk. 2/7/2 S. 9).

5. 5.1???? Bei der W?rdigung der Aussagen der Beschwerdef?hrerin betreffend Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Bel?stigung ist zu beachten, dass sie von Anfang an, das heisst am 11. Februar 1998 anl?sslich ihrer Vorsprache bei der Personalabteilung, anl?sslich der Befragung durch Rechtsanw?ltin E.___ und anl?sslich der Befragung durch die Parit?tische Schlichtungsstelle f?r Streitigkeiten ?ber Diskriminierungen im Erwerbsleben, detaillierte und ?bereinstimmende Angaben machte, nicht nur bez?glich der erhobenen Vorw?rfe, sondern auch zu nebengeordneten Punkten. Sie vermochte stets klar und schl?ssig anzugeben, was, wann und wo geschehen sei. Ebenso bezeichnete sie von Anfang an eindeutig A.___, B.___ sowie C.___ als die Verantwortlichen. Es f?llt auch auf, dass sie in keiner Weise dazu neigte, die betreffenden Personen ?ber die erhobenen Vorw?rfe hinaus allgemein in einem ung?nstigen Licht darzustellen. Die Aussagen der Beschwerdef?hrerin weisen zudem keine Widerspr?che auf, auch nicht in Nebenpunkten. Zwar gab sie am 24. M?rz 1998 an, sie sei nach den Vergewaltigungen einige Tag krank gewesen (Urk. 2/7/9 S. 17), was aus dem Dienstplan f?r Juli 1996 (vgl. Urk.7/31/2) nicht ersichtlich ist. Dies erw?hnte auch die Gesundheitsdirektion des Kantons Z?rich in den Rekursentscheiden der Rekursverfahren von A.___ und B.___ (vgl. Urk. 7/35/2 und Urk. 7/36 je S. 6). Ein massgeblicher Widerspruch liegt nicht mit Gewissheit vor. Zum einen handelt es sich um einen blossen Nebenpunkt. Zum andern ist zu ber?cksichtigen, dass auf dem Einsatzplan infolge schwarzer Abdeckungen nicht f?r alle Tage nachvollziehbar ist, ob die Beschwerdef?hrerin arbeitete, frei hatte oder aus anderen Gr?nden nicht anwesend war (Urk. 7/31). Zu beachten ist des Weiteren, dass im Protokoll der Befragung der Beschwerdef?hrerin vom 13. April 1999 festgehalten wurde, die Beschwerdef?hrerin habe ausgef?hrt, nach der ersten Vergewaltigung sei sie am ?bern?chsten Tag noch zweimal vergewaltigt worden (vgl. Urk. 9/20 S. 2). Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Abschreibefehler der Protokollierenden. Die Beschwerdef?hrerin erw?hnte nicht nur in ihren Aussagen zuvor, sondern auch in der erw?hnten klar, dass A.___ zweimal den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwungen habe. Insbesondere best?tigte sie in der erw?hnten Befragung vom 13. April 1999 ausdr?cklich, A.___ habe keinen dritten Versuch unternommen (vgl. Handprotokoll Urk. 9/20 S. 4). Die Gesundheitsdirektion erw?hnte in ihren Rekursentscheiden auch, die Beschwerdef?hrerin habe einmal angegeben, sie habe zuerst ihrem Vorgesetzten, B.___, von den Vorf?llen berichtet. Sp?ter habe sie dann zu Protokoll gegeben, Frau D.___, die Vorgesetzte von B.___, sei die erste gewesen, die es erfahren habe. An anderer Stelle habe sie schliesslich angegeben, B.___ habe bereits von A.___ alles gewusst (Urk. 7/35/2 und Urk. 7/36 je S. 6). Auch hier liegen keine Widerspr?che vor. Wie den zusammenfassenden Darstellungen der Aussagen der Beschwerdef?hrerin entnommen werden kann (vgl. vorstehende Erw. 4.2-4) gab sie nie an, sie habe B.___ zuerst ?ber die Vorf?lle informiert. Sie sagte lediglich, sie habe B.___ nach Ablauf ihrer Probezeit darauf angesprochen, dass A.___ nicht normal sei, worauf dieser ihr gesagt habe, mit ihm sei alles normal, mit ihr stimme etwas nicht, sie wisse ja, was in der Pathologie geschehen sei. Somit ist davon auszugehen, dass Frau D.___ die erste Person am Universit?tsspital Z?rich war, welcher die Beschwerdef?hrerin die Vorf?lle konkret schilderte. A.___ und B.___, die mit den gegen sie erhobenen Vorw?rfen im Verfahren der Parit?tischen Schlichtungsstelle f?r Streitigkeiten ?ber Diskriminierungen im Erwerbsleben konfrontiert wurden, stritten sexuelle ?bergriffe auf die Beschwerdef?hrerin vehement ab. Ausser der Bestreitung selber machten sie jedoch wenig konkrete oder bestimmte Aussagen. Insbesondere vermochten sie beide keine objektiv nachvollziehbaren Beweggr?nde zu nennen, weshalb die Beschwerdef?hrerin sie zu Unrecht belasten sollte. B.___ bezeichnete die Beschwerdef?hrerin lediglich pauschal als schwierige Person sowie als L?gnerin, gab aber kein einziges konkretes Beispiel f?r seine Behauptung an. Zudem verwickelte er sich dahingehend in Widerspr?che, als er einmal angab, erst vor kurzem habe die Beschwerdef?hrerin ihn darauf angesprochen, dass mit A.___ etwas gewesen sei, an anderer Stelle aber sagte er, dies sei vor langer Zeit einmal gewesen. Wenig ?berzeugend ist auch seine Aussage, was er in diesem Zusammenhang gewusst haben will. So machte er geltend, er habe nichts gewusst, an andere Stelle gab er an, er habe etwas geh?rt, wolle dazu aber nichts sagen. Im ?brigen sagte er aus, mit der Arbeitsleistung der Beschwerdef?hrerin im Allgemeinen zufrieden gewesen zu sein. Auch A.___ konnte die Vorw?rfe der Beschwerdef?hrerin in keiner Art und weise erkl?ren. Zu beachten ist auch, dass er nicht nur den Vorwurf sexueller ?bergriffe abstritt, sondern ?berhaupt jeden n?heren Kontakt mit der Beschwerdef?hrerin, mit der Begr?ndung, die Beschwerdef?hrerin sei nicht normal, einmal spreche sie mit einem, dann wieder nicht. Er bestritt auch, der Beschwerdef?hrerin gesagt zu haben, er werde sich f?r sie betreffend eine Festanstellung bei B.___ verwenden, r?umte aber gleichzeitig sehr vage ein, vielleicht habe er mit ihr ?ber andere Dinge gesprochen. Dass er ein pers?nliches Interesse an einem Kontakt mit der Beschwerdef?hrerin hatte, r?umte A.___ im Verlauf der Befragung aber ein. Er gab zu, er habe die Beschwerdef?hrerin zu einem Kaffee ausserhalb der Arbeit treffen wollen. Im Widerspruch dazu steht dann aber seine gleichzeitige Aussage, er habe mit der Beschwerdef?hrerin gar nicht nach der Arbeit abmachen k?nnen, denn er komme immer zusammen mit seiner Frau zur Arbeit und verlasse diese auch wieder mit ihr zusammen, sowie die Aussage, er habe sich mit der Beschwerdef?hrerin wegen sprachlicher Schwierigkeiten gar nicht verst?ndigen k?nnen. Zu beachten ist schliesslich auch, dass A.___ im Zusammenhang mit dem Vergewaltigungsvorwurf auch klar falsche Aussagen machte (vgl. nachstehende Erw. 5.3), was an der Richtigkeit seiner Darstellung erst recht begr?ndete Zweifel weckt. 5.2???? Ein konkret m?gliches Motiv f?r eine Falschbelastung ist aufgrund der Sachdarstellung der Beteiligten lediglich im Zusammenhang mit der sowohl von der Beschwerdef?hrerin als auch von B.___ erw?hnten, f?r die Beschwerdef?hrerin ung?nstigen Mitarbeiterbeurteilung denkbar. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdef?hrerin nach ersten guten Leistungsbeurteilungen f?r die Probezeit und f?r die Zeit danach bis November 1998 f?r die Leistungen in der Zeit hernach bis M?rz 1999 deutlich schlechter eingestuft wurde (vgl. Urk. 9/18/1-3). Die Beschwerdef?hrerin erw?hnte selber, sie sei mit dieser Beurteilung, auf welche B.___ als ihr direkter Vorgesetzter einen gewichtigen Einfluss hatte, nicht einverstanden gewesen. Wollte man in diesem Zusammenhang von einer Rachehandlung ausgehen, ist aber zu beachten, dass der Hauptvorwurf nicht B.___, sondern A.___ trifft, das heisst einen gleichgeordneten Mitarbeiter, welcher auf die Leistungsbeurteilung der Beschwerdef?hrerin kaum?? einen wesentlichen Einfluss gehabt haben d?rfte. Denkbar w?re auch, dass die Beschwerdef?hrerin aus Rachegef?hlen f?r die aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Leistungsbeurteilung nebst den zutreffenden Belastungen gegen A.___ gleichzeitig auch nicht zutreffende Vorw?rfe gegen B.___ erhob. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Beschwerdef?hrerin die gegen B.___ erhobenen Vorw?rfe in einem Zeitpunkt ansiedelte (Sommer 1997), in welchem sie leistungsm?ssig noch einwandfrei eingestuft worden war. Des Weiteren besteht gem?ss der Darstellung der Beschwerdef?hrerin zwischen den ?bergriffen von A.___ und B.___ dahingehend ein Zusammenhang, dass B.___ die Beschwerdef?hrerin bel?stigte, als er nach ihrer Wahrnehmung ?ber die ?bergriffe von A.___ in Kenntnis gesetzt worden war, was die Beschwerdef?hrerin aus detailliert geschilderten Bemerkungen von B.___ ihr gegen?ber ableitete. Wollte man dennoch von einer Falschbelastung ausgehen, w?rde dies seitens der Beschwerdef?hrerin eine besondere Raffinesse und Erfindungsgabe voraussetzen, welche zwar denkbar ist, jedoch wenig wahrscheinlich. Einer derartigen Annahme steht im ?brigen das Aussageverhalten von B.___ selber entgegen. F?r die erhobenen Vorw?rfe hatte er keine m?gliche plausible Erkl?rung, sondern er schrieb der Beschwerdef?hrerin lediglich pauschal schlechte charakterliche Eigenschaften zu. Nicht einmal er machte geltend, die erhobenen Vorw?rfe k?nnten einen Zusammenhang mit der schlechten Leistungsbeurteilung haben. 5.3???? Die von der Beschwerdef?hrerin gemachten Angaben sind nicht nur von Widerspr?chen frei, sie erweisen sich bei n?herer Betrachtung auch als plausibel. Gem?ss dem Einsatzplan f?r Juli 1996 hatten in der dritten Juliwoche sowohl die Beschwerdef?hrerin als auch A.___ am Dienstag und Donnerstag dieser Woche Dienst (vgl. Urk. 7/31/2). A.___s Name ist auf dem Einsatzplan vom Juli 1996 zwar nicht sichtbar, jedoch dessen Personalnummer, die 5180 lautet. Auf dem Einsatzplan f?r August 1996 sind A.___s Name und die erw?hnte Nummer zusammen ersichtlich (Urk. 7/31/3). A.___s Aussage, er habe in der fraglichen Zeit einen anderen Turnus als die Beschwerdef?hrerin gehabt, ist somit fragw?rdig. Als unrichtig einzustufen ist ferner auch A.___s Bestreitung, er habe in der fraglichen Zeit ?berhaupt nicht in dem Bereich gearbeitet wie die Beschwerdef?hrerin, denn nicht nur die Beschwerdef?hrerin, sondern auch B.___ gab an, A.___ habe in der fraglichen Zeit auch auf der Pathologie geputzt. Dass im ?brigen zwischen der Beschwerdef?hrerin und A.___ keine sprachliche Verst?ndigung m?glich gewesen sein soll, wie A.___ geltend macht, muss bezweifelt werden, nachdem er selber ja einr?umte, er habe mit ihr ausserhalb der Arbeitszeit Kaffee trinken gehen wollen. Dies w?re nicht der Fall gewesen, wenn eine sprachliche Verst?ndigung nicht m?glich gewesen w?re. Da die Beschwerdef?hrerin unbestrittenermassen h?rbehindert ist, ist es des Weiteren nachvollziehbar, dass sie damals jemanden, der sich ihr von hinten n?herte, nicht h?ren konnte, zumal wenn sie in einem kleinen und engen Putz- und Materialraum mit dem Aufr?umen von Putzmaterialen besch?ftigt und somit darauf konzentriert war. Dies kam dem T?ter entgegen. Entgegen kam ihm auch der Umstand, dass die Beschwerdef?hrerin damals w?hrend der Arbeit eine Arbeitssch?rze anstelle von Hosen zu tragen hatte. Somit war es objektiv ein Leichtes f?r A.___, nachdem das Herannahen von der Beschwerdef?hrerin nicht geh?rt werden konnte, sie im engen Arbeitsraum von hinten zu packen und ihr die Arbeitssch?rze hoch sowie die Unterhose nach unten zu ziehen. Bei dieser Sachlage war die Beschwerdef?hrerin zudem objektiv auch kaum in der Lage, nach dem ersten Vorfall von sich aus Vorkehrungen zu treffen, dass sich Gleiches nicht mehr wiederholen konnte. Sie war bis zu ihrem Wechsel auf die Dermatologie weiterhin die einzige, die den erw?hnten kleinen Putzraum ben?tzte und bei ihrer Arbeit musste sie weiterhin eine Sch?rze anstelle von Hosen tragen. Auch die von der Beschwerdef?hrerin erw?hnten ?rtlichkeiten, an denen B.___ oder C.___ sie sexuell bel?stigten, es handelte sich gem?ss ihren Angaben jeweils um einen Materialraum beziehungsweise um ein B?ro, mithin Orte wo nicht damit gerechnet werden muss, dass jemand ohne weiteres Zeuge des Vorgefallenen wird, stellen f?r den T?ter geeignete ?bergriffsorte an einem Arbeitsplatz dar. 5.4???? Dass Opfer von Vergewaltigungen aus Angst keine Abwehrversuche unternehmen, kommt h?ufig vor. Dies stellt keinen Grund dar, auf eine Belastung nicht abzustellen. Solches ist auch f?r die strafrechtliche W?rdigung einer solchen Tat ohne Belang (vgl. auch nachstehende Erw. 6.2). Dass die Beschwerdef?hrerin ohne Gegenwehr oder ohne Gegenmassnahmen zu ergreifen, auch nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr noch weitere Bel?stigungen von A.___ hinnahm, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ebenfalls nicht zu ersch?ttern. Dies wird durch ihre anf?nglich schwache Stellung als blosse Aushilfe beziehungsweise Festangestellte in der Probezeit hinreichend erkl?rt. Nach Ablauf der Probezeit widersetzte sie sich gem?ss ihrer Darstellung denn auch weiteren Ann?herungsversuchen. Zu keinen Zweifeln Anlass an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdef?hrerin gibt auch der Umstand, dass sie mit einer Meldung des Vorgefallenen bis Februar 1998 zuwartete. Die Angaben der Beschwerdef?hrerin hierzu sind nachvollziehbar. Im Zeitpunkt der vorgeworfenen Vergewaltigungen hatte sie gerade erst ihre Stelle als Ferienabl?sung angetreten und war daran interessiert, eine Festanstellung zu erhalten. Ihre fr?here Anstellung hatte sie verloren und es war ihr offenbar ein schlechtes Arbeitszeugnis ausgestellt worden. Des Weiteren lebte sie von ihrem Ehemann getrennt beziehungsweise war in Scheidung. Ein erhebliches Interesse, eine feste Anstellung zu erhalten beziehungsweise die Furcht, sie k?nne eine solche w?hrend der Probezeit leicht wieder verlieren, l?sst sich objektiv begr?nden. Die von ihr erw?hnte Drohung von A.___, er kenne B.___ gut und werde, falls sie etwas sage, verhindern, dass sie eine Anstellung erhalte, erweist sich mithin als glaubhafter Grund f?r ihr Schweigen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich B.___ und A.___ tats?chlich gut kannten. Nicht nur die Beschwerdef?hrerin machte dies geltend. Rechtsanw?ltin E.___ befragte auch eine weitere, namentlich nicht genannte Person, welche dies best?tigte (vgl. Urk. 2/7/7 = Urk. 9/1A/6 je S. 3). Dazu passt auch die weitere Aussage der Beschwerdef?hrerin, B.___ habe von den Vorf?llen gewusst und sie auch darauf angesprochen. Damit erhielt die Drohung von A.___ zus?tzliches Gewicht. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Schweigen der Beschwerdef?hrerin innerhalb der Probezeit nach Erhalt einer Festanstellung als nachvollziehbar. Auch das von der Beschwerdef?hrerin angegebene Motiv, sie habe nach der Probezeit weiterhin geschwiegen, weil sie gef?rchtet habe, wenn alles bekannt werde, k?nnte sich dies negativ auf eine rasche Scheidung auswirken, ist keineswegs lebensfremd. Das Aufdecken der schwerwiegenden Vorf?lle h?tte zweifellos eine zus?tzliche Belastung der Beschwerdef?hrerin mit sich gebracht (Aussagen etc.).

Nachvollziehbar ist des Weiteren, dass die Beschwerdef?hrerin auch in der Folgezeit weiterhin noch schwieg. Denn zum einen hatte sie f?r den Zeitraum von November 1998 bis M?rz 1999 eine im Vergleich zu vorher deutlich schlechtere Qualifikation (vgl. Urk. 9/18/1-3), weshalb es glaubhaft ist, was auch B.___ in seiner Aussage erw?hnte, dass sie Angst hatte, die Stelle zu verlieren. Hinzu kommt, dass bei ihrem ersten Versuch, die Vorf?lle bei einem Gespr?ch an vorgesetzter Stelle zu erw?hnen, B.___ ebenfalls zum Gespr?ch erschien, und sie deshalb weiterhin z?gerte. Dies ist durchaus verst?ndlich, wenn man gem?ss den Aussagen der Beschwerdef?hrerin davon ausgeht, dass B.___ ?ber die Vorf?lle im Bilde war, den Verantwortlichen jedoch deckte. Aufgrund der Erfahrungen, die die Beschwerdef?hrerin mit dem Leiter einer anderen Equipe, mit C.___, machte, dem sie sich auf Empfehlung einer Arbeitskollegin anvertrauen wollte, der dies aber auch ausn?tzte und seinerseits einen Ann?herungsversuch unternahm, vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdef?hrerin von einem Wechsel in eine andere Equipe nichts wissen wollte, nicht zu erstaunen. Nach ihrer Vorstellung rechnete sie nicht mit einer Verbesserung der Arbeitssituation. Zu beachten ist schliesslich auch das Argument der Beschwerdef?hrerin, sie habe eine l?ngere Zeit auch einfach versucht, das Erlebte zu vergessen. Erst als dies nicht gelungen sei und sie auch gesundheitliche Probleme bekommen habe, habe sie gemerkt, dass sie nicht l?nger schweigen k?nne. 5.5???? In der Gesamtbetrachtung erweisen sich die Aussagen der Beschwerdef?hrerin als weitaus ?berzeugender als diejenigen der von ihr Belasteten. Konkrete Anhaltspunkte, die Beschwerdef?hrerin habe bewusst falsche Vorw?rfe erhoben, vermochten weder die Belasteten zu bezeichnen, noch ergeben sich solche aus den Akten. Auf die Angaben der Beschwerdef?hrerin kann somit abgestellt werden. Die ?berwiegende Wahrscheinlichkeit spricht daf?r, dass sie Opfer der von ihr erw?hnten sexuellen ?bergriffe geworden ist. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf den Abschlussbericht von Rechtsanw?ltin E.___ sowie auf den Bericht von Ruth L.___ vom Nottelefon, Beratungsstelle f?r Frauen, Z?rich, verwiesen werden. Beide Berichte kommen bez?glich der Aussagen der? Beschwerdef?hrerin zu n?mlichen Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 2/3/2 = Urk. 2/14/8/3 = Urk. 9/1A/3, Urk. 2/7/7 = Urk. 9/1A/6). Nicht von Belang ist es, dass keine objektiven Tatbeweise vorhanden sind, worauf sich der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2001 beruft (vgl. Urk. 2/13 S. 2). Dass ein Opfer einer Vergewaltigung hernach nicht unmittelbar einen Arzt aufsucht - nur dann k?nnten t?terrelevante Spuren sichergestellt werden - schliesst je nach Ergebnis der W?rdigung der ?brigen vorhandenen Beweise nicht einmal eine strafrechtliche Verurteilung des T?ters und somit auch nicht die Zusprechung einer Genugtuung gest?tzt auf das OHG aus. Gleiches gilt, wenn sich Vergewaltigungsopfer hernach nicht in psychotherapeutische Behandlung begeben. Dass ferner keine Tatzeugen vorhanden sind, ist bei Delikten gegen die sexuelle Integrit?t im ?brigen geradezu typisch. 5.6???? Anzuf?gen bleibt, dass der Umstand, dass die Gesundheitsdirektion in ihren Entscheiden im Rekursverfahren von A.___ und B.___ die Aussagen der Beschwerdef?hrerin f?r den Nachweis der vorgeworfenen Straftaten nur im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Entlassung von A.___ und der R?ckstufung von B.___ als nicht als gen?gend erachtete (vgl. Urk. 7/352 und Urk. 7/36 je S. 6). ?hnlich wie im Strafverfahren war der Rekursbeh?rde auch in diesem Verfahren die Verwertung der vorliegenden Aussagen verwehrt, da diese nicht bereit war, die Vorw?rfe in Anwesenheit der Beschuldigten, sei es im Verfahren der Gesundheitsdirektion, sei es im Strafverfahren zu wiederholen (vgl. Urk. 2/7/5 und Urk. 7/17). Im ?brigen entfalten die genannten Entscheide keine Bindungswirkung im vorliegenden Verfahren.

6. 6.1???? Die von der Beschwerdef?hrerin angegebenen verschiedenen Ann?herungsversuche (Ber?hrungen an den Br?sten und Versuche, die Beschwerdef?hrerin mit der Absicht der sexuellen Ann?herung zu umarmen) lassen sich ohne weiteres unter den Straftatbestand der sexuellen Bel?stigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) subsumieren (vgl. Rehberg, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 7. A., Z?rich 1997, S. 424 f.). 6.2???? Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Ziff. 1 StGB liegt vor, wenn der T?ter eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs n?tigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unf?hig macht. Da A.___ die Beschwerdef?hrerin vor dem ersten Geschlechtsverkehr weder bedrohte, noch zur Erzwingung desselben Gewalt anwendete oder die Beschwerdef?hrerin auf andere Art zum Widerstand unf?hig machte, ist das Kriterium des unter psychischen Druck Setzens n?her zu pr?fen. Das Vorliegen psychischen Drucks ist dann zu bejahen, wenn der T?ter durch sein Vorgehen das Opfer in seiner Willensentschliessung beeinflusst, das heisst, durch bestimmte vom T?ter veranlasste Umst?nde kommt das Opfer in eine Lage, in der es sich entscheiden muss, ob es sich dem Ansinnen des T?ters beugen oder versuchen wolle, seinen gegenteiligen Willen durchzusetzen. Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Tatsituation eine gen?gende Zwangswirkung entfaltet, sind die ?usserlich und psychologisch unmittelbar mit ihr zusammenh?ngenden Faktoren massgebend. Es gen?gt, dass unter den konkreten Umst?nden das Nachgeben des Opfers verst?ndlich war (a.a.O., S. 392 f.). ???????? Aufgrund der Aussagen verhielt es sich in beiden F?llen so, dass sich A.___ unvermutet von hinten der h?rbehinderten Gesch?digten n?herte, w?hrend diese im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitseinsatzes in einem kleinen Putz- und Materialraum, geb?ckt und den R?cken der T?re zugewandt, daran war, die Ger?tschaften aufzur?umen, sie von hinten ergriff und ihr die Arbeitssch?rze hoch und die Unterhosen nach unten schob und in sie eindrang. Mit anderen Worten ?berrumpelte A.___ die Gesch?digte in einer Situation, in welcher die M?glichkeit einer erfolgreichen Gegenwehr im Vornherein eingeschr?nkt war und nutzte dabei insbesondere den Umstand aus, dass diese h?rbehindert war und sie ihn somit nicht kommen h?ren konnte. Damit versetzte er die Gesch?digte klarerweise in die Zwangssituation, in welcher sie sich entscheiden musste, ihn gew?hren zu lassen oder sich gegen sein Ansinnen zu wehren. Die Beschwerdef?hrerin liess A.___ bei beiden Malen gew?hren, mit der Begr?ndung, sie habe aus Angst nicht um Hilfe gerufen. Dass der pl?tzliche und f?r die Gesch?digte in keiner Art und weise vorhersehbare ?bergriff bei ihr Angst ausl?ste, ist nachvollziehbar. Beim ersten Mal wusste sie ja, nachdem sie von hinten gepackt wurde, noch nicht einmal, wer sie packte, was nachvollziehbarerweise geeignet war, die Situation noch unheimlicher und angsteinfl?ssender zu machen. Beim zweiten Vorfall konnte sie davon ausgehen, es handle sich wieder um A.___, jedoch f?llt hierbei die von A.___ beim letzten Vorfall ausgestossene Drohung ins Gewicht, wenn sie etwas sage, werde er daf?r sorgen, dass sie keine Stelle erhalte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwerdef?hrerin gegen?ber A.___, der ?ber eine gesicherte Stellung verf?gte und in einem freundschaftlichen Verh?ltnis mit dem Vorgesetzten B.___ stand, objektiv in einer unterlegen Situation. Mit dem von A.___ bewusst gew?hlten Vorgehen ?bte er auf die Beschwerdef?hrerin einen psychischen Druck aus, bei welchem das Nachgeben der Beschwerdef?hrerin nachvollziehbar ist. 6.3???? Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdef?hrerin Opfer von mehreren Straftaten gegen die sexuelle Integrit?t geworden ist, von welchen die beiden an ihr ver?bten Vergewaltigungen schwere Straftaten gegen das erw?hnte Rechtsgut darstellen.

7. 7.1???? Das Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung begr?ndete die Beschwerdef?hrerin im Opferhilfegesuch vom 26. Juni 1998 damit, dass sie noch immer mit den M?nnern zusammen arbeiten m?sse, die sich an ihr vergangen h?tten. Immer wenn sie sie sehe, werde sie an das Erlebte erinnert. In dieser Situation?? k?men ihr Ohnmachtsgef?hle, es schmerze sie sehr und mache sie nerv?s (Urk. 2/14/2 S. 3 Ziff. 7). In der Beschwerdeschrift vom 12. April 2001 erg?nzte die Beschwerdef?hrerin, dem Bericht von Ruth L.___ vom Nottelefon, Beratungsstelle f?r Frauen, vom 20. August 1998 (vgl. Urk. 2/3/2) k?nne entnommen werden, dass sie die beiden Vergewaltigungen und die sexuellen Bel?stigungen als einen tiefen Einschnitt in ihre Lebensgeschichte erlebt habe. Als unmittelbare Folge leide sie auch nach dem Geschehenen unter Angstzust?nden, Vertrauensverlust in andere Menschen, Ekelgef?hlen, Verzweiflung und Ohnmachtgef?hlen. Es zeigten sich auch k?rperliche Symptome wie Verspannung im Nacken und R?cken sowie Kopfschmerzen. Dabei werde die Angst und Nervosit?t durch die H?rbehinderung verst?rkt, da sie sich jeweils nur durch Blicke ?berzeugen k?nne, dass wirklich keine Gefahr drohe. Angesichts der gravierenden Vorkommnisse sei eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- gerechtfertigt (Urk. 2/1 S. 12 Ziff. 3). 7.2???? Die Beschwerdef?hrerin wurde zweimal Opfer einer Vergewaltigung durch einen Mitarbeiter und sie wurde von diesem sowie auch von zwei anderen Mitarbeitern wiederholt sexuell bel?stigt. Die beiden Vergewaltigungen stellen schwerste Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung und Integrit?t des Opfers dar. Eine schwere Betroffenheit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 OHG ist angesichts der beiden Vergewaltigungen ohne weiteres zu bejahen. Hinzu kommen die sexuellen Bel?stigungen, welchen die Beschwerdef?hrerin vor allem nach den beiden Vergewaltigungen durch denselben T?ter wiederholt ausgesetzt war. Dadurch wurde die bereits tiefgreifend verletzte Pers?nlichkeit der Beschwerdef?hrerin immer wieder aufs neue missachtet und sie wurde dadurch stets von neuem an die Vergewaltigungen erinnert. Auch diesbez?glich ist eine besondere Betroffenheit zu bejahen, auch wenn die sexuellen Bel?stigungen f?r sich allein genommen nicht besonderes schwer wiegen. Der entsprechende Straftatbestand (Art. 198 StGB) ist, anders als der Straftatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 StGB), der ein Verbrechen darstellt, nur als ?bertretungstatbestand ausgestaltet. Bez?glich der beiden versuchten ?bergriffe von B.___ und C.___ ist eine besondere Betroffenheit zu verneinen. Gegen diese Ann?herungsversuche, beide versuchten sie zu umarmen, vermochte sich die Beschwerdef?hrerin erfolgreich zu wehren. Gleiches gilt f?r das von der Beschwerdef?hrerin auch noch erw?hnte unaufgeforderte Zeigen einer pornographischen Zeichnung durch B.___ und den Vorfall mit B.___, als er einmal kurz im Stehen sein Bein zwischen ihre schob. 7.3???? Das Gesetz verpflichtet im Sinne einer weiteren Anspruchsvoraussetzung die W?rdigung der besonderen Umst?nde. Da vorliegend mit den Eingriffen in die sexuelle Integrit?t der Beschwerdef?hrerin keine K?rperverletzung verbunden war, ist vorab der erlittene Eingriff in die Pers?nlichkeit der Beschwerdef?hrerin von Bedeutung. Vergewaltigungen bewirken anerkanntermassen schwerwiegende St?rungen des psychischen Gleichgewichts. W?hrend der Tat erlebt das Opfer eine Situation der Ohnmacht, indem es gegen seinen Willen, sei es mittels Gewalt, sei es unter dem Einfluss einer Drohung oder unter dem Einfluss von psychischem Druck, oder weil es vom T?ter widerstandsunf?hig gemacht wurde, diesen in Missachtung ihrer Pers?nlichkeit und ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts gew?hren und den Geschlechtsverkehr vollziehen l?sst. Vorliegend wandte A.___ zwar keine Gewalt an und bedrohte sein Opfer vorg?ngig nicht, sondern er n?tzte die sich bietende Gelegenheit, als die Beschwerdef?hrerin in einem engen Raum, mit dem R?cken zur T?re geb?ckt stehend Material weg- beziehungsweise aufr?umte, um sich ihr unbemerkt anzun?hren. Entgegen kam ihm zus?tzlich, dass die Beschwerdef?hrerin h?rbehindert ist, was es zus?tzlich verhinderte, dass sie die herannahende Gefahr erkennen konnte. Durch den Standort der Beschwerdef?hrerin war eine Gegenwehr im Vornherein erschwert. Entgegen kam dem T?ter auch der Umstand, dass die Beschwerdef?hrerin als blosse Ferienabl?sung und mit einem erheblichen Interesse am Erhalt einer Festanstellung ihm gegen?ber als langj?hrigem Angestellten eine schw?chere Stellung hatte. A.___ nutzte dies zudem f?r sich aus, indem er ihr verbot, ?ber das Vorgefallene zu sprechen und ihr f?r den Widerhandlungsfall androhte, er werde verhindern, dass sie eine feste Anstellung erhalte. Zus?tzlich informierte er offensichtlich den Vorgesetzten von ihnen beiden, B.___, dar?ber, dass er mit der Beschwerdef?hrerin etwas gehabt habe und B.___ seinerseits deckte A.___, wie die Beschwerdef?hrerin dann selber erfahren musste. Nicht zuletzt unter dem Eindruck dieser Drohung, der er auch Nachdruck verlieh, war es ihm ein Leichtes, seine Tat kurze Zeit sp?ter wieder auf dieselbe Art zu wiederholen. Die Beschwerdef?hrerin ihrerseits hatte nach dem ersten Vorfall auch keine M?glichkeit, von sich aus Vorkehrungen f?r ihre Sicherheit zu treffen. Sie war verpflichtet, eine Arbeitssch?rze zu tragen und ihr Einsatzort erforderte weiterhin das Ben?tzen des engen Putzraums.

Als ebenfalls beachtliche Pers?nlichkeitsverletzung m?ssen die nach den Vergewaltigungen bis zum Ablauf der Probezeit ihres Arbeitsvertrages mit dem Universit?tsspital Z?rich anhaltenden sexuellen Bel?stigungen durch A.___ eingestuft werden. Es f?llt nicht nur ins Gewicht, dass diese wiederholt vorkamen, sondern dass A.___ die Beschwerdef?hrerin offensichtlich unter Ausn?tzung seiner der Beschwerdef?hrerin ?berlegenen Stellung vorging. B.___, der direkte Vorgesetzte der beiden, versuchte weder die ihm bekannten ?bergriffe f?r die Zukunft zu unterbinden noch wandte er sich mit seinem Wissen an ?bergeordnete Stellen, sondern deckte A.___ und machte sich sogar selber mit sexuellen Absichten einmal an die Beschwerdef?hrerin heran, wogegen die Beschwerdef?hrerin sich aber zu wehren vermochte. Erfahrungsgem?ss wirken sich Vergewaltigungen auch noch l?ngere Zeit nach der Tat einschr?nkend auf die Lebensqualit?t des Opfers aus (vgl. H?tte/ Ducksch, a.a.O., S. 1/99 Ziff. 9.6.2). In diesem Zusammenhang f?llt vorliegend zum einem in Betracht, dass der Beschwerdef?hrerin die Bew?ltigung des Erlebten am Arbeitsplatz bewusst erschwert wurde. Ihr Vorgesetzter B.___, der davon wusste, setzte sich nicht nur in keiner Weise f?r sie ein und deckte A.___, sondern versuchte selber, wie bereits erw?hnt wurde, sich der Beschwerdef?hrerin zu n?hern. Auch ein anderer Equipenleiter, dem sich die Beschwerdef?hrerin, offenbar auf Empfehlung einer Arbeitskollegin, anvertrauen wollte, n?tzte die Situation, mit der Beschwerdef?hrerin allein in einem Raum zu sein, ebenfalls f?r einen Ann?herungsversuch aus. Zum anderen macht die Beschwerdef?hrerin geltend, dass sie unter l?ngerdauernden gesundheitlichen Folgen, wie Angstzust?nden, insbesondere wenn sie enge R?ume (Toiletten) reinigen m?sse, Ohnmachtsgef?hle, Ekel, Kopfschmerzen und Nackenverspannungen gelitten habe. Dies ist nachvollziehbar. Dass eine fortdauernde Angst und Verunsicherung bestehen blieb, ist vor allem aufgrund ihrer H?rbehinderung verst?ndlich, da die Beschwerdef?hrerin dadurch unerwartet von hinten herannahende Person nicht oder nur sehr eingeschr?nkt wahrnehmen kann. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass vom Vorliegen besonderer Umst?nde im Sinne des Gesetzes gesprochen werden kann und somit ein Genugtuungsanspruch besteht. Die Beschwerdef?hrerin wurde nicht nur durch die Taten selber schwer in ihrer Pers?nlichkeit verletzt, sondern hatte auch danach unter erheblichen Folgen zu leiden. Namentlich wurde eine Verarbeitung des Erlebten dadurch erheblich erschwert, indem sie durch A.___ eingesch?chtert und bedroht und von ihrem Vorgesetzten B.___ in keiner Weise unterst?tzt wurde, obschon dieser ?ber das Vorgefallene wusste. 7.4???? F?r die Bemessung der Genugtuung ist wiederum prim?r die Schwere der Verletzung in den pers?nlichen Verh?ltnissen massgebend (vgl. Brehm, Berner Kommentar, Bern 1998, N 73 zu Art. 47). Wie in vorstehenden Erw. 7.2-3 ausgef?hrt wurde, wurde die Beschwerdef?hrerin durch die beiden erlittenen Vergewaltigungen schwer in ihren pers?nlichen Verh?ltnissen verletzt. Bereits hervorgehoben wurde auch, dass diese Verletzung durch denselben T?ter fortgesetzt wurde, indem er sein Opfer auch weiterhin wiederholt sexuell bel?stigte und f?r seine Taten die Unterlegenheit der Beschwerdef?hrerin, namentlich im Mitarbeitergef?ge, bewusst ausn?tzte. Ins Gewicht f?llt auch, dass die Beschwerdef?hrerin zwar noch l?ngere Zeit unter gewissen, mit den Vorf?llen?? zusammenh?ngenden Folgen, vor allem ?ngsten und Verunsicherung litt (vgl. vorstehende Erw. 7.2), jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass erhebliche Dauerfolgen eintraten. Soweit aktenkundig befand beziehungsweise befindet sich die Beschwerdef?hrerin im Zusammenhang mit den Vorf?llen, mit Ausnahme einer Notfallkonsultation, die sie in ihren Aussagen erw?hnte, in keiner ?rztlichen, insbesondere keiner psychiatrischen Behandlung. Dies wird auch von ihr nicht geltend gemacht. Der Beschwerdef?hrerin ist somit gest?tzt auf Art. 11 OHG eine Genugtuung in der H?he von Fr. 14'000.-- zuzusprechen. Im genannten Genugtuungsbetrag ist ber?cksichtigt, dass seit den Vorf?llen, namentlich seit den beiden Vergewaltigungen, rund 7 Jahre vergangen sind. Da der Anspruch auf eine Genugtuung mit der Verletzung entsteht (vgl. Brehm, a.a.O., N 87 zu Art. 47) und zwischen dem Vorfall und der Zusprechung der Genugtuung meist eine l?ngere Zeitspanne liegt, erweist sich die im Verletzungszeitpunkt angemessene Summe im Urteilszeitpunkt somit in der Regel als zu gering. Aus diesem Grund ist entweder die nach den Bemessungskriterien am Verletzungstag gesch?tzte Summe zu verzinsen oder es ist die Genugtuung nach den Verh?ltnissen im Urteilszeitpunkt ohne Zins zuzusprechen (Brehm, a.a.O., N 94 und N 96 zu Art. 47). Vorliegend ist das letztgenannte Vorgehen zu w?hlen. Ein bestimmter Antrag der Beschwerdef?hrerin liegt nicht vor. In der Zeit, in welcher die Beschwerdef?hrerin Opfer der erw?hnten Straftaten wurde, lagen die von den Gerichten bei Vergewaltigung zugesprochenen Genugtuungssummen noch etwas tiefer, als dies heute der Fall ist. In den Jahren zwischen 1995 und 1997 wurden Opfern von Vergewaltigungen Genugtuungen in der H?he von Fr. 4'000.-- und Fr. 20'000.-- zugesprochen (H?tte/Ducksch, a.a.O., Tabelle X/5 Ziff. 1b, Tabelle X/6 Ziff. 3, Tabelle X/9 Ziff. 5, Tabelle X/14 Ziff. 8, Tabelle X/17 Ziff. 10b, Tabelle X/22 Ziff. 15, Tabelle X/24 Ziff. 17b). Bei den erw?hnten Beispielen gilt es zu ber?cksichtigen, dass die Vergewaltigungen jeweils von erschwerenden Umst?nden, wie brutale Vorgehensweise oder der Ver?bung von zus?tzlichen Straftaten am Opfer, begleitet waren. Zus?tzliche erschwerende Umst?nde, wie die Anwendung von Gewalt oder grausame Behandlung, fehlen vorliegend, weshalb sich eine Genugtuung von Fr. 14'000.-- auch aus heutiger Sicht f?r die beiden kurz aufeinanderfolgenden Vergewaltigungen sowie die mehrfachen sexuellen Bel?stigungen als angemessen erweist. 8.?????? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Ber?cksichtigung der erw?hnten Bemessungsgrunds?tze und mit dem Bemerken, dass die Beschwerdef?hrerin nur zu 3/4 obsiegt, erweist sich eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. I der Verf?gung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Z?rich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 13. M?rz 2001 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine Genugtuung von Fr. 14'000.-- hat. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'400.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Christine Fleisch - Direktion der Justiz des Kantons Z?rich - Eidgen?ssisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt f?r Justiz 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal F?d?ral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

OH.2002.00005 — Zürich Sozialversicherungsgericht 17.06.2003 OH.2002.00005 — Swissrulings