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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.09.2003 MV.2002.00002

25 settembre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,531 parole·~18 min·2

Riassunto

Haftung der Militärversicherung für während des Dienstes aufgetretene Diskushernienbeschwerden nach beschwerdefreiem Intervall von eineinhalb Jahren verneint

Testo integrale

MV.2002.00002

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretärin Condamin Urteil vom 26. September 2003 in Sachen B.___   Beschwerdeführer

vertreten durch das Helsana-advocare Birmensdorferstrasse 94, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Bundesamt für Militärversicherung Postfach 8715, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. Beim 1969 geborenen B.___ trat während des Wiederholungskurses (WK) vom November 1997 ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung ins rechte Bein auf. Der nach der Entlassung konsultierte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, der eine medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung anordnete, diagnostizierte ein radikuläres Syndrom W1 bei im CT nachgewiesener Discushernie L5/S1 und bescheinigte dem Versicherten ab 22. Dezember 1997 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Da die ambulante physiotherapeutische Behandlung zu keiner wesentlichen Besserung führte, unterzog sich B.___ vom 5. bis 27. März 1998 in der Rheumaklinik des Spitals C.___ einer stationären Intensivtherapie, die vor allem zu einem Rückgang des Schwächezustandes im rechten Bein führte. Das in der Rheumaklinik begonnene Aufbautraining wurde ambulant weitergeführt. Da hinsichtlich seines Berufs als Elektromonteur eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand, kündigte der Versicherte das bei der D.___ bestehende Arbeitsverhältnis per Ende April 1998, um am 1. Mai 1998 bei Weiterführung der ärztlichen Behandlung eine körperlich weniger belastende Stelle als Verkäufer von Beleuchtungskörpern anzutreten (Urk. 7/8a, 7/9, 7/11.4, 7/16, 7/20, 7/22-23). Mit UC-Entscheid vom 18. Mai 1998 wurde B.___ ab 18. März 1998 für dienstuntauglich erklärt (Urk. 7/32-33). Die Militärversicherung anerkannte am 2. Juni 1998 ihre Haftung für die Rückenbeschwerden unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung derselben (Urk. 7/19). Am 13. Juli 1998 wurde die Behandlung im C.___ abgeschlossen (Urk. 7/29-30). Eine weitere Behandlung mit anschliessender medizinischer Trainingstherapie erfolgte ab dem 15. Oktober 1998 (Urk. 7/31). Nachdem mit Verfügung vom 31. Januar 2001 eine Befeiung vom Wehrpflichtersatz für das Jahr 2000 abgelehnt worden war und B.___ dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/37, 7/46), meldete Dr. A.___ am 10. Juli 2001 erneut ein lumboradikuläres Syndrom bei der Militärversicherung an (Urk. 7/45). Aufgrund der Beurteilung von Dr. med. E.___, Mitglied des Ärztlichen Dienstes der MV-Sektion 5 St. Gallen, vom 10. und 30. August 2001 (Urk. 7/48, 51) lehnte das Bundesamt für Militärversicherung nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/49, 7/52) mit Verfügung vom 23. Oktober 2001 die Haftung für die am 10. Juli 2001 angemeldete Gesundheitsschädigung (Diskushernie L5/S1 rechts) ab (Urk. 7/53). Die dagegen erhobene Einsprache von B.___ (Urk. 7/56) wurde nach Rücksprache mit Dr. E.___ (Urk. 7/57) und mit dem Rechtsdienst der Militärversicherung (Urk. 7/59) sowie nach Einholung der Krankengeschichte Dr. A.___s (Urk. 7/65) und weiterer versicherungsmedizinischer Beurteilungen des Chefärztlichen Dienstes (Urk. 7/61, 7/67) mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2002 (Urk. 2) abgewiesen. 2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Rechtsvertreter von B.___ am 17. Oktober 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die versicherten Leistungen auszurichten. Das Bundesamt für Militärversicherung schloss in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2002 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). Der Schriftenwechsel wurde am 26. November 2002 geschlossen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonstwie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 1 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 1 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG). 1.3     Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 Erw. 1b, 105 V 229 Erw. 3a mit Hinweisen). Dem Entlastungsbeweis liegen medizinische Tatsachen zugrunde, die einer exakten Beweisführung nicht zugänglich sind. Es kann daher kein Beweis im naturwissenschaftlich exakten Sinn verlangt werden. Der Begriff der Sicherheit in Art. 5 MVG ist deshalb nicht absolut, sondern relativ zu verstehen. Er bedeutet mehr als hohe Wahrscheinlichkeit, nicht aber völlige Gewissheit und bewegt sich im Rahmen einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, wie sie auch im Zivilprozessrecht genügt. Nach der Rechtsprechung genügt eine empirische, das heisst medizinisch-praktische Sicherheit. Der Sicherheitsbeweis ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu erbringen. Er gilt indessen nur als erbracht, wenn die vom Arzt bestätigte empirische Sicherheit der medizinischen Erfahrung entspricht (vgl. Maeschi, a.a.O. N 21-22 zu Art. 5 MVG).          Vordienstlich im Sinne von Art. 5 Abs. 2a MVG ist eine Gesundheitsschädigung, wenn sie bereits vor Beginn des Dienstes bestanden hat. Es muss sich um einen Unfall beziehungsweise Unfallfolgen oder eine Krankheit handeln; eine blosse Krankheitsdisposition stellt noch keine Gesundheitsschädigung dar. Die Vordienstlichkeit setzt voraus, dass die Gesundheitsschädigung in der Zeit vor dem Dienst entstanden ist. Massgebend ist der Krankheitsbeginn, d.h. der Zeitpunkt, in welchem sämtliche Ursachen gegeben sind und der pathologische Prozess seinen Anfang genommen hat. Nicht erforderlich ist, dass die Krankheit vom Versicherten wahrgenommen wird (subjektive Symptome). Es genügt, wenn aufgrund der vom Arzt festgestellten Krankheitszeichen (objektive Symptome) auf einen mit der gemeldeten Gesundheitsschädigung in Zusammenhang stehenden pathologischen Prozess aus der Zeit vor dem Dienst geschlossen werden muss. Hat sich die Krankheit vor dem Dienst in einem asymptomatischen (symptomlosen) Stadium befunden, so kann sich die Vordienstlichkeit aufgrund medizinischer Feststellungen über den Krankheitsbeginn ergeben. Aus der medizinischen Erfahrung gewonnene Erkenntnisse können auch dann ausschlaggebend sein, wenn es an konkreten Angaben über den Gesundheitszustand in der Zeit vor dem Dienst fehlt (Maeschi, a.a.O, N 25 und 26 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen).          Die eine Haftung begründende Verschlimmerung kann auslösender Natur sein, indem sie eine latente Gesundheitsschädigung in eine klinisch manifeste Form überführt, oder sie kann eine klinisch manifeste Gesundheitsschädigung ungünstig beeinflussen. Im zweiten Fall kann die vorbestandene Gesundheitsschädigung stationär oder labil (allenfalls auch progredient) gewesen sein. Die Verschlimmerung selbst kann vorübergehend oder dauernd sein; sie kann auch richtunggebend sein. Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtunggebend), haftet die Militärversicherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorübergehend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, N 40 und 41 zu Art. zu Art. 5 MVG mit Hinweisen). Die Verschlimmerung gilt als behoben, wenn der "Status quo ante" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) oder der "Status quo sine" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen wäre) erreicht ist (Jürg Maeschi, Kommentar zum MVG, Bern 2000, N 41 zu Art. 5 mit Hinweisen). 1.4     Einen Sonderfall stellen Rückfälle und Spätfolgen versicherter Gesundheitsschäden dar. Sie unterliegen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift der Beweisregel von Art. 6 MVG. Die Haftung für Rückfälle und Spätfolgen greift Platz, wenn trotz Identität der Gesundheitsschädigung ein neuer Versicherungsfall anzunehmen ist. Liegt kein neuer Versicherungsfall vor, gilt bei Identität der Gesundheitsschädigung weiterhin die bisherige Haftung nach Art. 5 oder Art. 6 MVG. Werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, ist daher vorab zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall gegeben ist (Maeschi, a.a.O., N 43 zu Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG, N 23 zu Art. 6 MVG, S. 78, 97, je mit Hinweisen). Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht bei Rückfällen und Spätfolgen zwar insofern eine Besonderheit, als sich die vorausgesetzte Kausalität auf den Zusammenhang mit der versicherten ursprünglichen Gesundheitsschädigung bezieht. Schon im Hinblick darauf, dass für Spätfolgen und Rückfälle auch nachdienstliche zivile Einwirkungen ursächlich sein können, kann die Identität der gemeldeten Spätfolge oder des Rückfalls mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung für sich allein jedoch nicht haftungsbegründend sein. Vielmehr bedarf es darüber hinaus eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs der Spätfolgen oder des Rückfalls mit Einwirkungen während des Dienstes (Maeschi, a.a.O., N 24 zu Art. 6 MVG, S. 97 f.).          Um den gleichen Versicherungsfall handelt es sich praxisgemäss, wenn die zur Anmeldung gelangende Gesundheitsschädigung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung steht (Maeschi, a.a.O., N 42 der Vorbemerkungen zu den Art. 5 - 7 MVG). Ein neuer Versicherungsfall liegt vor, wenn die nachdienstlich gemeldete Gesundheitsschädigung nicht zum Symptomkreis der versicherten Gesundheitsschädigung gehört. Bei gleicher Gesundheitsschädigung wird praxisgemäss ein neuer Versicherungsfall angenommen, wenn ein längeres beschwerdefreies Intervall vorliegt, welches auf eine Abheilung der ursprünglichen Gesundheitsschädigung schliessen lässt, und keine Brückensymptome vorhanden sind, die auf ein kontinuierliches Fortbestehen des als versichert anerkannten Leidens schliessen lassen (Maeschi, a.a.O., N 12 zu Art. 6). Brückenbeschwerden nach Diskushernien werden in der medizinischen Fachliteratur dahingehend beschrieben, dass diese sich von den allgemein üblichen, hin und wieder auftretenden Beschwerden unterscheiden und eine gewisse Intensität und Konstanz aufweisen, indem sie pro Monat mehrmals auftreten. Eine deutliche und nachhaltige Beeinflussung der Lebensführung muss nachweisbar sein. Die Intensität bewirkt zudem ein nachweisbares Absinken der Arbeitsleistung und zwingt den Patienten zur Selbsttherapie oder zu ärzlicher/physiotherapeutischer Behandlung (vgl. anstelle von vielen: Debrunner/ Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1980, S. 54 ff.). 1.5 Besondere Regeln hat die Praxis für die sogenannten Schubkrankheiten aufgestellt. Unter Schub wird im Allgemeinen ein akuter Krankheitsprozess verstanden, welcher zu einer dauerhaften Veränderung des Krankheitsbildes führt. Der Begriff wird jedoch nicht einheitlich aufgefasst und von der Rechtsprechung auch auf Krankheiten (wie Asthma, Rheuma, Ulcus und Morbus Bechterew) angewendet, deren Verlauf dadurch gekennzeichnet ist, dass sich Phasen der Exazerbation und der Remission abwechseln. Die Praxis zu diesen Schubkrankheiten geht von der Vorstellung aus, dass nicht das Grundleiden, sondern die einzelnen Krankheitsmanifestationen als Gesundheitsschädigung im Sinne des MVG zu gelten haben, weil es für jeden Schub auslösender Faktoren bedarf. Massgebend für die Annahme einer neuen Gesundheitsschädigung ist daher, ob der einzelne Krankheitsschub als geheilt gelten kann. Dabei kann darauf abgestellt werden, ob ein längeres beschwerdefreies Intervall vorliegt (vgl. Maeschi, a.a.O., N 14 und 15 zu Art. 6). 1.6     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).          Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

2.       Es steht ausser Frage, dass das Rückenleiden des Versicherten während des Dienstes aufgetreten ist und gemeldet wurde (vgl. Bericht von F.___ vom 12. Mai 1998 (Urk. 7/15). Die Militärversicherung lehnt erneute Leistungen mit der Begründung ab, dass die radikuläre Symptomatik während des WK 1997 nicht durch ein bestimmtes äusseres Ereignis ausgelöst worden sei und dass es sich bei der nach dem Dienst festgestellten Diskushernie um eine Verschlimmerung einer vor dem Dienst bereits vorhanden gewesenen Gesundheitsschädigung handle. Bereits 1991 und im Frühjahr 1997 seien nämlich lumboradikuläre Beschwerden aufgetreten. Das Krankheitsbild entspreche dem natürlichen Verlauf einer Diskushernie. Es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Verschlimmerung Ende Januar 2000 wieder behoben gewesen sei beziehungsweise der Zustand wieder erreicht gewesen sei, wie er auch ohne dienstliche Beeinflussung aufgrund des Vorzustandes zu erwarten gewesen wäre. Bis zur Neuanmeldung seien jedenfalls keine Brückensymptome mehr ausgewiesen. Ein Beschwerdeschub einer Diskopathie oder Diskushernie gelte nach einem beschwerdefreien Intervall von in der Regel sechs, höchstens neun Monaten als neue Krankheit im Sinne des Gesetzes.          Demgegenüber weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Diskushernie erst während des Dienstes entstanden sei und er seither auf Gymnastik angewiesen sei.

3. 3.1     Der dem chefärztlichen Dienst angehörende Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, auf dessen Beurteilungen vom 24. Januar und 21. Juni 2002 (Urk. 7/61, 7/67) sich die Militärversicherung stützt, wies auf die vordienstliche Bandscheibenproblematik und die im Frühjahr 1997 festgestellte Zwischenwirbelraumverschmälerung L5/S1 hin. Dr. G.___ führte dazu aus, dass sich mit der verschlechternden Stoffwechsellage, die schon in den ersten Lebensjahren einsetze, neben der chemischen Zusammensetzung auch die anatomische Struktur des Zwischenwirbelabschnittes ändere. Die mit Substraten und Energie unzureichend versorgten Fibroblasten bildeten Fasern und Grundsubstanz unzulänglicher Qualität und gingen schliesslich zu Grunde. Dabei handle es sich um ein altersbedingtes, also mehr oder weniger physiologisches Nachlassen der Gewebequalität, das man auch als schicksalsmässige Umprägung des Bandscheibengewebes bezeichnen könne. Am Ende dieses langwierigen degenerativen Prozesses an der Bandscheibe stehe die Diskushernie, bei der durch einen Riss im Anulus fibrosus das degenerierte Diskusmaterial heraustrete. Diese regressive Veränderung der Bandscheiben laufen nach den Ausführungen Dr. G.___s autonom, unbeeinflusst von äusseren Einflüssen und nach eigenen Gesetzmässigkeiten ab. Da drei Wochen nach dem Wiederholungskurs von 1997 eine mediale Diskushernie L5/S1 mit Wurzelkompression S1 diagnostiziert worden sei, könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der pathologisch-anatomische Zustand sich während dieses Dienstes so verändert habe, wie es dem degenerativen Diskusprozess entspreche. Aktuell bestünden keine neurologische Ausfälle mehr. Bereits 1998 habe der Versicherte seine üblichen Aktivitäten, ein Krafttraining zum Muskelaufbau und zur Ausdauer problemlos wieder aufnehmen können. Mitte 1998 sei denn auch die Behandlung im Spital C.___ abgeschlossen worden. Der von der Militärversicherung beigezogenen Krankengeschichte des behandelnden Arztes Dr. A.___ (Urk. 7/65.1) entnahm Dr. G.___, dass die Rückenproblematik letztmals am 13. Oktober 1998 ausdrücklich aufgeführt worden war. Am 21. Januar 2001 seien noch gleichgebliebene Schmerzen erwähnt worden; die nachfolgenden dreizehn Eintragungen bis zum 22. August 2001 enthielten keine entsprechenden Hinweise mehr, und es seien während dieser Zeit keine einschlägigen Medikamente mehr verordnet worden. Dass im Zeitpunkt der Neuanmeldung erneut eine Behandlungsbedürftigkeit entstanden sei, lasse sich der Krankengeschichte nicht entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, wegen der Rückenbeschwerden auch in der behandlungsfreien Zeit regelmässig ein Fitnesscenter besucht zu haben, genüge dies als Nachweis von Brückensymptomen nicht.

4. 4.1     Dr. G.___s Feststellungen, wonach bereits vor dem Dienst im Bereich des von der Diskushernie betroffenen Wirbelsäulenabschnittes ein degenerativer, mit gelegentlichen lumbalen Beschwerden einhergehender Prozess eingesetzt hatte, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist aufgrund der Berichte von Dr. A.___ und den Ärzten des Spitals C.___ (Urk. 7/9, 7/16, 7/20 S. 20, Urk. 7/29) ausgewiesen, in denen von einer 1991 erlittenen lumbalen Blockade und einer am 22. April 1997 röntgenologisch festgestellten leichten Gelenkspalt-Verschmälerung L5/S1 die Rede ist. Der Beschwerdeführer selber gab denn auch gegenüber dem Aussendienstinspektor an, schon vor dem WK von 1997 seien im Kreuzbereich ungefähr zweimal im Jahr Schmerzen von zirka zweitägiger Dauer aufgetreten. Im Frühjahr 1997 seien sie stärker als bisher gewesen und hätten mehrere Wochen angehalten. Er sei deswegen zwar nicht arbeitsunfähig gewesen, habe aber Physiotherapie benötigt (Urk. 7/11.4 S. 1). Zweifellos gehören die erneut angemeldeten Beschwerden zum gleichen Symptomkreis wie die ursprünglich versicherte Gesundheitsschädigung. Ob es sich dabei um einen gegen das Fortbestehen der Haftung der Militärversicherung sprechenden neuen Versicherungsfall handelt, hängt davon ab, ob der Neuanmeldung ein längeres beschwerdefreies Intervall vorangegangen ist, das auf eine Abheilung der ursprünglichen Gesundheitsschädigung schliessen lässt, und keine Brückensymptome vorhanden sind, die auf ein kontinuierliches Fortbestehen der während des Dienstes aufgetretenen Verschlimmerung schliessen lassen. 4.2     Zu dem der Neuanmeldung vom Juli 2001 vorangegangenen Krankheitsverlauf ergibt sich aus den Akten folgendes: Die Ärzte der Rheumaklinik C.___ berichteten am 23. Februar 1999 noch von einem variierten Verlauf, einem intermittierenden Instabilitätsgefühl lumbal, Zuckungen im Oberschenkel lateralseits und dreimal wöchentlich stattfindender medizinischer Trainingstherapie von unbestimmter Dauer (Urk. 7/31). Dementsprechend gab die Militärversicherung am 14. Mai 1999 zuhanden der Wehrpflichtersatzverwaltung an, die vorübergehende Verschlimmerung sei noch nicht behoben (Urk. 7/33). Der Versicherte selber führte in der Befragung vom 5. Juli 2001 aus, dass die Beschwerden nach der Spitalentlassung dank des regelmässigen Krafttrainings besser geworden seien. Er verspüre jedoch jeden Morgen Schmerzen und die beschwerdefreien Intervalle dauerten jeweils höchstens zwei bis drei Wochen. Schmerzen in den Wadenbeinen seien als Dauerzustand vorhanden. Je nachdem verspüre er auch Schmerzen im Kreuz. Dort komme es bei den schlimmen, ein- bis zweimal im Jahr vorkommenden Schüben zu Schweissausbrüchen und Instabilitätsgefühlen. Das regelmässige Krafttraining in einem Fitnesszentrum habe sich jedoch als hilfreich erwiesen. Sobald er damit aufhöre, tauchten die Schmerzen wieder auf. Bei Bedarf nehme er zudem Schmerzmittel ein. Während der Arbeit versuche er nach Möglichkeit die Arbeitsposition zu wechseln, doch könne er an schlechten Tagen kaum sitzen, wobei er wegen des Rückenleidens keine Ausfallstunden gehabt habe. Er sei deswegen zum letzten Mal vor einem Jahr bei Dr. A.___ in Behandlung gewesen (Urk. 7/44.2 S. 1 ff.). Dr. G.___ weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Krankengeschichte (Urk. 7/65.1) nur bis am 21. Januar 2000 Hinweise auf die Rückenproblematik enthalte, und dass seither bis zum 22. August 2001 keine einschlägigen Medikamente mehr verordnet worden seien. Dass am 22. August 2001 erneut eine Behandlungsbedürftigkeit entstand, kann der Krankengeschichte jedenfalls nicht entnommen werden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die im Sommer 2001 im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden erfolgten Einträge scheinen sich vielmehr damit zu erklären, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Angabe vom 5. Juli 2001 zwecks Befreiung vom Wehrpflichtersatz eine aktuelle Arztkonsultation nachweisen musste (Urk. 7/37, 7/44.1 S. 1, 3). Bei dieser Aktenlage ist nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer wegen der während des Wiederholungskurses von 1997 aufgetretenen Beschwerden ununterbrochen in ärztlicher Behandlung steht, wie dies Dr. A.___ im Zeugnis vom 19. Februar 2001 (Urk. 7/45.1) festhielt. Namentlich seit dem 21. Januar 2000 erfolgte keine Rückenbehandlung mehr, so dass seitherige Schmerzschübe in der vom Versicherten geschilderten Intensität auszuschliessen sind, zumal namentlich ab diesem Zeitpunkt die behauptete Einnahme von Schmerzmitteln im Sinne einer Selbsttherapie naturgemäss nicht belegt werden kann und eine eigentliche Beeinträchtigung in der Arbeitsleistung ausdrücklich verneint wurde. Spätestens seit Januar 2000 ist daher vom Fehlen von Brückensymptomen im oben dargelegten Sinn und somit von einem mindestens eineinhalb Jahre dauernden beschwerdefreien Intervall auszugehen. An dieser Betrachtungsweise vermag die Tatsache, dass der Berufswechsel und das regelmässige Krafttraining zweifellos zum günstigen Krankheitsverlauf und zum Abklingen der während des Dienstes aufgetretenen Verschlimmerung beigetragen haben, nichts zu ändern; denn das Krafttraining stellt keine Krankheitsbehandlung, sondern höchstens eine vorbeugende, angesichts des vorhandenen Grundleidens durchaus angebrachte Massnahme dar und der Berufswechsel war aufgrund des Vorzustandes indiziert.Die Neuanmeldung von Mitte 2001 kommt daher nur als Rückfall in Betracht, weshalb es entgegen der von den Parteien vertretenen Auffassung nicht Sache der Militärversicherung ist, nachzuweisen, dass der status quo sine sicher erreicht ist. Vielmehr liegt angesichts des beschwerdefreien Intervalls die Beweisführungslast dafür, dass zwischen den nunmehrigen Beschwerden und den Einwirkungen während des Dienstes ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, beim Beschwerdeführer. Da jedoch nie geltend gemacht wurde und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Rückenbeschwerden während des Dienstes aufgrund einer besonderen dienstlichen Einwirkung auftraten (vgl. Befragungsprotokoll vom 22. August 1998 S. 3, Urk. 7/11.4), ist ein solcher Nachweis von vornherein ausgeschlossen. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Militärversicherung eine erneute Leistungspflicht aufgrund der Neuanmeldung vom Sommer 2001 mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht verneint hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.          Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana-advocare - Bundesamt für Militärversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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