3. 3.1 Nach dem bereits Ausgeführten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Ausstände von Fr. 3‘879.--, bestehend aus Prämien der Monate September bis Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt Fr. 1’062.60 (2 x Fr. 348.40 + 2 x Fr. 182.90), einer Kostenbeteiligung von Fr. 29.20 (gemäss Zahlungsbefehl, Urk. 6/4; demgegenüber Fr. 29.30 gemäss Verfügung vom 16. September 2014, Urk. 6/5, und angefochtenem Einspracheentscheid, Urk. 2) und einer „Forderung aus Verrechnung“ von Fr. 2‘787.20, des Weiteren von Fr. 604.30 (Fr. 1‘104.30 abzüglich Fr. 500.--), bestehend aus Prämien der Monate Mai bis Oktober 2013, und schliesslich von Fr. 513.75 (Fr. 659.40 abzüglich Fr. 145.65), bestehend aus Prämien der Monate November 2013 bis Februar 2014, über die Fälligkeit hinaus schuldig blieb. Dies gilt auch für die Beträge von Fr. 500.-- und von Fr. 145.65, die infolge nachträglicher Zahlung nicht mehr Gegenstand der angefochtenen Einspracheentscheide sind, denn die Zahlungen erfolgten gemäss den eingereichten Dossierdatenblättern erst im Februar 2016 beziehungsweise im Januar 2015 (Urk. 11/6/3 und Urk. 6/3). Unbestritten und in den eingereichten Dossierdatenblättern dokumentiert ist sodann auch, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Ausstände des Jahres 2012 sechs Mal, für die Ausstände der Monate Mai bis Oktober 2013 vier Mal und für die Ausstände der Monate November 2013 bis Februar 2014 drei Mal mahnte (Urk. 12/6/3, Urk. 11/6/3 und Urk. 6/3). 3.2 Wie schon in den bundesgerichtlich bestätigten Urteilen vom 15. Oktober 2015 dargetan (dort E. 3.1 und E. 3.3), besteht mit Art. 105b Abs. 2 KVV und Art. 6.5.2 Abs. 1 der AVB eine rechtliche Grundlage sowohl für die Erhebung von Mahnspesen als auch für die Erhebung von zusätzlichen, über die Mahnspesen hinausgehenden Bearbeitungskosten. Soweit der Beschwerdeführer daher der Auffassung sein sollte, für die zusätzliche, über die Erhebung von Mahnspesen hinausgehende Erhebung von Bearbeitungskosten fehle es bereits an der Rechtsgrundlage, so kann ihm nicht zugestimmt werden. Zu überprüfen ist hingegen die Höhe der Mahnspesen und der Bearbeitungskosten, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auferlegt hat. Pro Mahnung hat sie in den angefochtenen Einspracheentscheiden noch Beträge in der Höhe von Fr. 30.-- und Fr. 35.-- verlangt, die Bearbeitungskosten hat sie pro Betreibung auf Fr. 100.-- festgesetzt (Urk. 12/2 S. 3, Urk. 11/2 S. 3, Urk. 2 S. 3). 3.3 3.3.1 Hinsichtlich der Mahnspesen stellte das Sozialversicherungsgericht in den Urteilen vom 15. Oktober 2015 fest (dort E. 3.2.1), dass Mahngebühren zu den sogenannten Kanzleigebühren gehörten, für deren Bemessung, wie bei Gebühren generell, das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip gälten, der Ertrag der Gebühren also die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht übersteigen solle (Kostendeckungsprinzip) und die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen dürfe (Äquivalenzprinzip). Das Sozialversicherungsgericht setzte sich alsdann im Hinblick auf die Einhaltung der beiden Prinzipien mit der Frage nach den Kosten auseinander, die der Beschwerdegegnerin beim Erlass ihrer Mahnungen für Prämienschulden erwachsen (E. 3.2.2 der Urteile vom 15. Oktober 2015). Zunächst ersah es aus den Unterlagen, dass die Beschwerdegegnerin regelmässig in der Mitte des Folgemonates nach Fälligwerden einer Monatsprämie gemahnt hatte, und schloss daraus, dass die jeweiligen Mahnungen vom Computersystem automatisch ausgelöst würden, wenn das Nichteintreffen der monatlichen Prämie registriert sei. Es stellte demgemäss einen hohen Automatisierungsgrad des Mahnwesens der Beschwerdegegnerin fest und erwog, dass die Automatisierung wohl mit Kosten für die computertechnische Einrichtung verbunden sei, aus ihr jedoch anderseits eine erhebliche Verminderung der Zeitaufwendungen resultiere, namentlich für die Vorgänge der Überwachung der Verspätung, der Geschäftskontrolle und des Ausstellens der Mahnungen. Mit der Überlegung, dass es sich bei den Zeitaufwendungen um denjenigen Kostenfaktor handle, der am stärksten ins Gewicht falle und eine Automatisierung somit der Kostenreduktion diene, beleuchtete das Sozialversicherungsgericht sodann die Höhe der Kosten von Fr. 60.-- beziehungsweise Fr. 70.-- pro Mahnung. Dabei ging das Sozialversicherungsgericht zunächst auf die Kasuistik des Bundesgerichts ein, das bis anhin noch keinen Entscheid getroffen hatte, in dem es Mahnspesen in der Höhe von Fr. 60.-- oder Fr. 70.-- pro Mahnung als unangemessen oder als angemessen beurteilt hätte. Das Sozialversicherungsgericht nahm sodann insbesondere Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichts des Jahres 2006 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin, worin ein Gebührenbetrag von Fr. 190.-- (Mahnspesen von Fr. 160.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 30.--) im Vergleich zu einem Ausstand von fünf Monatsprämien im Gesamtbetrag von Fr. 1‘770.-- und Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 363.15 zwar gebilligt, jedoch als Grenzfall bezeichnet worden war (Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006, E. 4.3). Ausgehend von diesem bundesgerichtlichen Urteil setzte das Sozialversicherungsgericht die Mahnspesenbeträge in den von ihm zu beurteilenden Fällen in Relation zu den eingeforderten Prämienausständen von Fr. 1‘025.25, Fr. 735.60 und Fr. 549.95 und befand sowohl deren Summe von Fr. 480.-- beziehungsweise Fr. 280.-- als auch die Kosten pro Mahnung von Fr. 60.-- beziehungsweise Fr. 70.-- als unangemessen hoch (E. 3.2.3 bis E. 3.2.5 der Urteile vom 15. Oktober 2015). Mit diesen Überlegungen setzte das Sozialversicherungsgericht die gerechtfertigten Kosten pro Mahnung in allen drei Fällen auf den als angemessen erachteten Betrag von Fr. 30.-- herab (E. 3.2.6 der Urteile vom 15. Oktober 2015). Demgegenüber beurteilte das Sozialversicherungsgericht die Bearbeitungskosten von Fr. 90.-- beziehungsweise Fr. 100.--, denen ebenfalls Gebührencharakter zukommt, als einer Angemessenheitskontrolle standhaltend (E. 3.3 der Urteile vom 15. Oktober 2015). 3.3.2 Das Bundesgericht bestätigte die Urteile des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Oktober 2015 mit seinem Urteil vom 4. Februar 2016. Dabei beurteilte es nur die Beschwerden der Beschwerdegegnerin materiell, währenddem es auf die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht eintrat, weil dessen Eingaben den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdeschrift nicht genügten (E. 2 des Urteils vom 4. Februar 2016). Gegenstand der materiellen Beurteilung des Bundesgerichts war damit nur die Frage, ob die Reduktion der Mahnspesen in den kantonalen Urteilen vom 15. Oktober 2015 bundesrechtswidrig war (E. 3 des Urteils vom 4. Februar 2016). Diese Frage verneinte das Bundesgericht. Dabei war es ihm aufgrund der Regelung in Art. 107 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Verbot, über die Begehren der Parteien hinauszugehen) verwehrt, die Mahnspesen über das Mass der Herabsetzung durch das kantonale Gericht hinaus weiter zu reduzieren. Ebenso wenig hatte das Bundesgericht die Höhe der Bearbeitungskosten von Fr. 90.-- beziehungsweise Fr. 100.-- zu beurteilen, die im kantonalgerichtlichen Urteil bestätigt worden war und somit nicht Gegenstand des Weiterzugs der Beschwerdegegnerin war. Soweit das Bundesgericht demnach bemerkte, die reduzierten Mahngebühren seien im Verhältnis zur Höhe der jeweiligen Ausstände immer noch relativ hoch, von einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zu den Ausständen könne aber gleichwohl nicht gesprochen werden (E. 4.2.3 des Urteils vom 4. Februar 2016), so muss es sich dabei um ein nicht von der Rechtskraft des Urteils erfasstes obiter dictum handeln. 3.3.3 Nachfolgend gilt es, die vorliegend strittige Höhe der Mahnspesen und der Bearbeitungskosten im Lichte der dargestellten Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts in den Urteilen vom 15. Oktober 2015 und des Bundesgerichts im Urteil vom 4. Februar 2016 zu beurteilen. 3.4 3.4.1 Sowohl das Sozialversicherungsgericht in den Urteilen vom 15. Oktober 2005 als auch das Bundesgericht im Urteil vom 4. Februar 2016 haben die Angemessenheit der Mahnspesenhöhe primär anhand des Verhältnisses zwischen der Gesamthöhe dieser Kosten auf der einen Seite und der Höhe des Prämienausstandes auf der anderen Seite beurteilt (E. 3.2.3 bis E. 3.2.5 der Urteile vom 15. Oktober 2015, E. 4.2 des Urteils vom 4. Februar 2016). Dabei leitete das Bundesgericht die Anforderung, dass die Gebühren nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Höhe des Ausstandes stehen dürfen, explizit aus dem Äquivalenzprinzip ab (E. 4.1 des Urteils vom 4. Februar 2016) und führte dazu näher aus, das automatisierte Mahnsystem der Beschwerdegegnerin führe dazu, dass ungeachtet der Höhe der Ausstände Kosten anfielen, die bei geringen Prämienausständen, wie sie namentlich bei Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und mit Anspruch auf Prämienverbilligung regelmässig bestünden, rasch ein unangemessenes Verhältnis zwischen Ausstand und Spesen zu bewirken geeignet seien (E. 4.2.2 des Urteils vom 4. Februar 2016). 3.4.2 Vorliegendenfalls stehen einem Ausstand von Fr. 3‘879.-- Mahnspesen von Fr. 185.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 90.--, einem Ausstand von (ursprünglich) Fr. 1‘104.30 Mahnspesen von Fr. 140.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- und einem Ausstand von (ursprünglich) Fr. 659.40 Mahnspesen von Fr. 105.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- gegenüber. Im Falle des Ausstandes von Fr. 3‘879.-- belaufen sich die Gebühren damit auf rund 7 %, im Falle des Ausstandes von Fr. 1‘104.30 auf rund 22 % und im Falle des Ausstandes von Fr. 659.40 auf rund 31 %. Das Äquivalenzprinzip nach seiner engeren Definition, wie sie auch im Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 verwendet wird, das im bundesgerichtlichen Urteil vom 4. Februar 2016 zitiert ist (dort E. 4.1), betrifft allerdings nicht das Verhältnis der Gebühren zum Wert der Leistung, welche der Verwaltung geschuldet ist, sondern vielmehr das Verhältnis zum Wert der Leistung, welche die Verwaltung erbringt, definiert als der wirtschaftliche Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder als Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges (Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1). Wird das Äquivalenzprinzip so verstanden, so ist für sich allein noch nicht unangemessen, wenn für die Geltendmachung eines nur geringfügigen Prämienaustandes prozentual höhere Gebühren erhoben werden als für die Geltendmachung eines höheren Ausstandes, da die Eintreibung eines geringfügigen Ausstandes nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und somit Kostenaufwand erfordert. Das Bundesgericht trägt diesem Umstand in seiner Rechtsprechung auch Rechnung; es hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2016 ein Urteil erwähnt, in welchem Gebühren von gesamthaft Fr. 50.-- zur Geltendmachung einer Kostenbeteiligungsforderung von nur Fr. 62.50 nicht beanstandet worden sind (E. 4.2.1 des Urteils vom 4. Februar 2016 mit Hinweis auf das Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005). Wenn das Sozialversicherungsgericht in den Urteilen vom 15. Oktober 2015 einen Betrag von Fr. 30.-- pro Mahnung und weitere Kosten von Fr. 90.-- beziehungsweise Fr. 100.-- pro Bearbeitung bis zum Stadium des Zahlungsbefehls als angemessen erachtet hat, so kann daran auch in Kenntnis der bundesgerichtlichen Erwägung im Urteil vom 4. Februar 2016, wonach die reduzierten Mahngebühren verglichen mit den geltend gemachten Ausständen immer noch relativ hoch seien (E. 4.2.3), für die Beurteilung der vorliegend strittigen Kosten festgehalten werden. Denn effektive Aufwendungen in dieser Höhe sind plausibel; die Beträge halten sich im Rahmen der üblichen Praxis vieler Krankenkassen. Die Erhebung von Beträgen von Fr. 30.-- und Fr. 90.--/Fr. 100.-- unter dem Titel Mahn- und Umtriebsspesen ist daher unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Ausstände als noch im Einklang stehend mit dem Äquivalenzprinzip im Sinne der vorstehend wiedergegebenen engeren Definition zu beurteilen und ist somit auch als angemessen im Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV zu betrachten. Es ist auch rechtens, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Bearbeitungskosten zusätzlich zu den Mahnspesen in Rechnung gestellt hat, da davon Aufwendungen erfasst werden, die ausserhalb des Mahnwesens anfallen, namentlich die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranlassung der Betreibung. Hingegen ist es im Lichte des Urteils des Bundesgerichts vom 4. Februar 2016 nicht gerechtfertigt, einen höheren Betrag als Fr. 30.-- pro Mahnung zu tolerieren. Die angefochtenen Einspracheentscheide sind daher dahingehend zu ändern, dass die Mahnspesen in Übereinstimmung mit den Urteilen vom 15. Oktober 2015 und dem heute ergehenden Urteil der Prozesse Nr. KV.2015.00086 und Nr. KV.2015.00087 von Fr. 35.-- auf Fr. 30.-- zu senken sind. 3.4.3 Es fragt sich sodann noch, wieweit ein Krankenversicherer die Pflicht hat, seine effektiven Aufwendungen bei der Geltendmachung von Ausständen gering zu halten und auf diese Weise die Kosten zu minimieren. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass es den Krankenversicherern in Art. 64a Abs. 1 und Abs. 2 KVG gesetzlich vorgeschrieben ist, Ausstände von Prämien und Kostenbeteiligungen durch Mahnung und Zahlungsaufforderung und anschliessend durch Anhebung der Betreibung geltend zu machen. Sie können den Zeitpunkt des Erlasses einer Zahlungsaufforderung auch nicht nach Belieben wählen, sondern in Art. 105b Abs. 1 KVV ist ihnen dafür eine Frist von maximal drei Monaten ab Fälligkeit gesetzt. Zudem ist der Krankenversicherer nach der Lehre und Rechtsprechung nicht dazu angehalten, die Geltendmachung verschiedener Forderungen zur Vermeidung von Kosten in ein- und demselben Verfahren zusammenzufassen, sondern er kann selbst entscheiden, ob er ein einziges oder mehrere separate Betreibungsbegehren stellen will, soweit er sich dabei von Zweckmässigkeitsüberlegungen leiten lässt (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 f. Rz 1353 mit Hinweis auf des Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.3). Dennoch besteht der Grundsatz, dass unnötige Betreibungen vermieden werden sollen (Eugster, a.a.O., S. 807 Rz 1353), und das Gesetz stellt dafür auch Instrumente zur Verfügung. So kann der Kanton nach Art. 64a Abs. 2 KVG verlangen, dass der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde die Schuldnerinnen und Schuldner, die betrieben werden, bekanntgibt, und nach Art. 105e Abs. 2 KVV kann der Kanton den Versicherer anhalten, das Betreibungsverfahren nicht fortzusetzen, bis er entschieden hat, ob er die Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernimmt. Gestützt auf diese Kompetenzübertragung müssen die Krankenkassen im Kanton Zürich nach § 18a Abs. 3 und Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) die betriebenen Personen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) bekanntgeben, und diese leitet die Betreibungsanzeigen an die Gemeinde weiter, welche der SVA zurückmeldet, wenn Personen darunter sind, deren sozialhilferechtliches Existenzminimum nicht gedeckt ist, worauf die SVA dem Versicherer anzeigt, dass die Betreibung nicht fortgesetzt werden soll, bis die Meldung widerrufen wird. In den Prozessen, die mit den Urteilen vom 15. Oktober 2015 erledigt worden sind, hatte der Beschwerdeführer die Prämienausstände mit seinen knappen finanziellen Verhältnissen begründet, und aus den vorliegenden drei Verfahren sowie aus den beiden weiteren Verfahren Nr. KV.2015.00086 und Nr. KV.2015.00087 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 2010 und 2014 immer wieder die Prämien schuldig blieb. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin zweifellos zu einer Anzeige an die Gemeinde gehalten. In (künftigen) Fällen weiterer Prämienausstände wäre daher bei der Überprüfung der Mahnspesen und Bearbeitungskosten näher zu untersuchen, ob eine Anzeige an die SVA im Sinne von § 18a Abs. 3 und Abs. 4 EG KVG erfolgt ist und was das Ergebnis dieser Anzeige war. 3.5 Vorliegendenfalls sind aber nach dem Gesagten für die Geltendmachung der Ausstände von Fr. 3‘879.-- des Jahres 2012 effektive Mahnspesen von Fr. 180.-- (6 x Fr. 30.--) und Bearbeitungskosten von Fr. 90.--, für die Geltendmachung der Prämien der Monate Mai bis Oktober 2013 effektive Mahnspesen von Fr. 120.-- (4 x Fr. 30.--) und Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- und für die Geltendmachung der Prämien der Monate November 2013 bis Februar 2014 effektive Mahnspesen von Fr. 90.-- (3 x Fr. 30.--) und Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- als gerechtfertigt ausgewiesen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden ist daher der Einspracheentscheid vom 1. April 2016 betreffend die Ausstände des Jahres 2012 dahingehend zu ändern, dass die Forderung für die Mahnspesen von Fr. 185.-- auf Fr. 180.-- herabzusetzen ist, der Einspracheentscheid vom 1. April 2016 betreffend die Prämienausstände der Monate Mai bis Oktober 2013 ist dahingehend zu ändern, dass die Forderung für die Mahnspesen von 140.-- auf Fr. 120.-- herabzusetzen ist, und der Einspracheentscheid vom 1. April 2016 betreffend die Prämienausstände der Monate November 2013 bis Februar 2014 ist dahingehend zu ändern, dass die Forderung für die Mahnspesen von Fr. 105.-- auf Fr. 90.-- herabzusetzen ist. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen. 3.6 Wiederum ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bezahlung von Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid verpflichtet werden kann, da die Betreibungskosten - bei erfolgreicher Betreibung - von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003, E. 4). Die Erwähnung der Betreibungskosten in den angefochtenen Einspracheentscheiden ist daher nach wie vor obsolet, was jedoch nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer diese Kosten zu tragen hat.