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Zürich Sozialversicherungsgericht 21.10.2025 KK.2025.00008

21 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,555 parole·~13 min·16

Riassunto

Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens unter den Krankentaggeldversicherern (FZAKV) bejaht; Ausschluss der Nachleistung seitens der Beklagten gestützt auf deren AVB und somit Verneinung der Leistungspflicht rechtens

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

KK.2025.00008

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 21. Oktober 2025 in Sachen X.___ Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner schadenanwaelte AG Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1

gegen

Helsana Zusatzversicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beklagte

Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana

Sachverhalt: 1. 1.1    Die 1975 geborene X.___ war seit dem 13. Mai 1998 bei der Y.___ AG angestellt und über ihre Arbeitgeberin bei der Helsana Zusatzversicherung AG (nachfolgend: Helsana) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) taggeldversichert (Urk. 9/2, 9/7). Am 25. Januar 2024 kündigte die Y.___ AG der Versicherten aus wirtschaftlichen Gründen per 30. April 2024 (Urk. 9/3), wobei sich diese Kündigungsfrist aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Versicherten vom 29. Januar 2024 bis 2. Februar 2024 auf den 31. Mai 2024 verlängerte (Urk. 1, vgl. auch Urk. 2/5). Am 8. Mai 2024 schloss die Versicherte einen neuen Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG (nachfolgend: Z.___) mit Arbeitsbeginn am 1. Juni 2024 ab (Urk. 9/4). 1.2    Mit Krankmeldung vom 31. Mai 2024 meldete die Y.___ AG der Helsana, dass die Versicherte seit dem 23. Mai 2024 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 9/7, vgl. auch Urk. 9/5). Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 teilte die Helsana der Versicherten mit, da sie seit 1. Juni 2024 bei der Z.___ angestellt sei, habe per Beginn des neuen Arbeitsvertrages ein Versichererwechsel stattgefunden, zumal das Freizügigkeitsabkommen in der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (nachfolgend: FZAKV) vorsehe, dass bei einem Wechsel des Arbeitgebers und bei gleichbleibendem Arbeitspensum ab dem Zeitpunkt des Versichererwechsels der Versicherer des neuen Arbeitgebers den laufenden Schadenfall zu übernehmen habe. Demzufolge sei der Versicherer der Z.___, die Sympany Versicherungen AG (nachfolgend: Sympany), für die Arbeitsunfähigkeit zuständig, weshalb die Z.___ den Leistungsfall bei dieser anzumelden habe (Urk. 9/19). Am 3. Dezember 2024 teilte die Sympany der Klägerin mit, da das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Z.___ während der Probezeit am 8. August 2024 per 16. August 2024 aufgelöst worden sei, sei eine Leistungspflicht der Sympany gestützt auf ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen (nachfolgend: AVB) ausgeschlossen, was ebenfalls für einen Übertritt in die Einzelversicherung gelte (Urk. 9/29). Nachdem die Klägerin am 4. Dezember 2024 die Helsana und die Sympany aufgefordert hatte, die Pflicht zur Leistung von Taggeldern untereinander zu klären (Urk. 9/29), teilte die Helsana der Klägerin am 11. Dezember 2024 die Ablehnung der Leistungspflicht ab 1. Juni 2024 mit (Urk. 9/32); die Sympany hielt gleichentags ebenfalls an der Ablehnung ihrer Leistungspflicht fest (Urk. 9/33). 2. 2.1    Mit Eingabe vom 4. März 2025 erhob die Versicherte Klage gegen die Helsana und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 22'777.20 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. ab dem 10. November 2024 (mittlerer Verfall; ein Anteil des der Klägerin zwischen dem 22. Juli 2024 und dem 28. Februar 2025 entstandenen Krankentaggeldanspruchs) zu bezahlen. Überdies sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage (ein Anteil des der Klägerin zwischen dem 22. Juli 2024 und dem 28. Februar 2025 entstandenen Krankentaggeldanspruchs) handle und dass gegenüber der Beklagten weitere Forderungen aus dem Krankentaggeldversicherungsvertrag Nr. … vorbehalten bleiben würden (Urk. 1). Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 24. Juni 2025 auf Abweisung der Klage (Urk. 8), worüber die Klägerin mit Verfügung vom 16. Juli 2025 in Kenntnis gesetzt wurde. Zugleich wurde den Parteien Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob eine Hauptverhandlung gewünscht werde (Urk. 10).     Während die Beklagte am 21. Juli 2025 ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung erklärte (Urk. 11), ersuchte die Klägerin am 21. Juli 2025 das Gericht um Durchführung einer Hauptverhandlung (Urk. 12). 2.2    Am 24. Juli 2025 wurden die Parteien auf den 17. September 2025, 10:00 Uhr, zu einer Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 14). Anlässlich der Hauptverhandlung hielten die Parteien mit Replik respektive Duplik an ihren Anträgen fest (Prot. S. 1 f. [Urk. 20]). Eine vergleichsweise Einigung konnte zwischen den Parteien nicht erzielt werden (Prot. S. 2 [Urk. 20]).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 1.2    Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem VVG. Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.3    Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO für das ordentliche Verfahren sinngemäss für das vereinfachte Verfahren, soweit die ZPO für letzteres nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO).     Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben.

2. 2.1    Es ist vorliegend unbestritten, dass die Klägerin aufgrund der von ihrer (ehemaligen) Arbeitgeberin, der Y.___ AG, mit der Beklagten abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (Police Nr. …) gemäss den Angaben im Datenblatt der Police (Urk. 9/2) sowie den AVB für die Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Helsana Business Salary, Ausgabe Mai 2021 (Urk. 9/1), für ein Taggeld versichert war. Gemäss dieser Police leistet die Beklagte im Krankheitsfall 730 Taggelder pro Fall im Umfang von 80 % des versicherten Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 60 Tagen pro Fall (Urk. 9/2 S. 2).     Strittig ist vorliegend, ob die Beklagte für den Krankheitsfall ab dem 23. Mai 2024 leistungspflichtig ist oder nicht. 2.2 2.2.1    Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei vom 29. Januar 2024 bis 2. Februar 2024 arbeitsunfähig gewesen, weshalb sich das Arbeitsverhältnis verlängert habe. Ab dem 23. Mai 2024 sei sie erneut arbeitsunfähig geworden, wobei diese Arbeitsunfähigkeit bis heute anhalte. Die Y.___ AG sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2024 geendet habe, aufgrund der 180-tägigen Sperrfrist habe das Arbeitsverhältnis indes bis zum 30. November 2024 angedauert. Die AVB der Beklagten sähen vor, dass der Leistungsanspruch für diejenigen versicherten Personen gewahrt bleibe, welche bei Ende des Versicherungsschutzes arbeitsunfähig seien, vorbehältlich einer allfälligen Anwendbarkeit des FZAKV. Die Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, dass per 1. Juni 2024 ein Arbeitgeberwechsel und somit auch ein Versichererwechsel stattgefunden habe, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Sympany – als Versicherer der Z.___ –, welche dem FZAKV angeschlossen sei, für den laufenden Schadenfall zuständig sei. Allerdings habe sie das neue Arbeitsverhältnis nie angetreten und auch nie antreten können, zumal ihr Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG noch bis zum 30. November 2024 bestanden habe. Folglich habe kein Arbeitgeberwechsel und somit auch kein Versichererwechsel stattgefunden, weshalb die Ausnahme von der Nachdeckung gemäss Ziff. 13.2 AVB nicht zur Anwendung gelange, die Beklagte leistungspflichtig bleibe und nach Ablauf der Wartefrist von 60 Tagen die Taggelder im Umfang von Fr. 102.60 pro Tag zu leisten habe (Urk. 1).     An dieser Auffassung hielt die Klägerin replicando fest und ergänzte dahingehend, auch in Analogie zum Unfallversicherungsrecht, wonach die Versicherung dann beginne, wenn sich der Arbeitnehmer auf den Weg zur Arbeit begebe, habe sie das Arbeitsverhältnis nie angetreten, weshalb weder ein Arbeitgeber- noch ein Versichererwechsel stattgefunden habe und die Beklagte für den Krankheitsfall ab dem 23. Mai 2024 leistungspflichtig sei (Prot. S. 1 f. [Urk. 20]). 2.2.2    Demgegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG sei per 30. April 2024 gekündigt worden. Die Klägerin habe am 8. Mai 2024 einen neuen Arbeitsvertrag mit Eintrittsdatum 1. Juni 2024 mit der Z.___ abgeschlossen; folglich habe das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG nicht erst am 30. November 2024 geendet, sondern bereits am 31. Mai 2024, weshalb die Klägerin gleichentags auch aus dem Kollektiv-Taggeldvertrag ausgeschieden sei. Vorliegend komme – gestützt auf Ziff. 13.2 AVB – das FZAKV zur Anwendung, welchem sowohl die Beklagte wie auch die Sympany beigetreten seien. Demnach sei die Klägerin gemäss Art. 2 lit. a FZAKV am 31. Mai 2024 aus der Versicherung der Beklagten ausgeschieden und am 1. Juni 2024 nahtlos in diejenige der Sympany eingetreten. Entsprechend sei die Sympany für den Krankheitsfall vom 23. Mai 2024 zuständig, zumal die Klägerin bei beiden Arbeitgebern im gleichen Pensum angestellt gewesen sei (Urk. 8).     An dieser Auffassung hielt die Beklagte duplicando fest (Prot. S. 2 [Urk. 20]). 3. 3.1 3.1.1    Zu prüfen ist zunächst, wann das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Y.___ AG geendet hat. Während die Klägerin von einem Ende am 30. November 2024 ausgeht, vertritt die Beklagte den Standpunkt, das Arbeitsverhältnis habe am 31. Mai 2024 geendet (vgl. E. 2.2). 3.1.2    Art. 336c des Obligationenrechts (OR) regelt die Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. Während Abs. 1 lit. a-d OR Sperrfristen festsetzt, sieht Abs. 2 vor, dass eine Kündigung, welche während einer dieser Sperrfristen erklärt wird, nichtig ist. Erfolgt eine Kündigung hingegen vor Beginn einer Sperrfrist, ist die Kündigungsfrist bis dahin jedoch noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin (Abs. 3).     Wird eine Kündigung vor Auftreten einer Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen, ist sie gemäss Art. 336c Abs. 2 OR demnach zwar gültig, die Kündigungsfrist ruht aber während der Sperrfrist und der Endtermin verschiebt sich um die Dauer der Arbeitsunfähigkeit respektive der Sperrfrist und, wenn das Arbeitsverhältnis auf einen bestimmten Termin wie das Ende eines Monats aufgelöst wird, nach Art. 336c Abs. 3 OR bis zum nächstmöglichen üblichen Endtermin. Erleidet die Arbeitnehmerin einen Rückfall während der aufgrund von Art. 336c Abs. 2 OR verlängerten Kündigungsfrist, wird diese erneut unterbrochen, sofern die gesamte Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. BGE 124 III 474 E. 2b/cc; ferner Pärli/Petrik, Arbeit, Krankheit, Invalidität, Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte, 2. Auflage, Bern 2024, Rz. 493 f.). Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem neuen Grund, so wird eine neue Sperrfrist ausgelöst. Die Erkrankung einer Arbeitnehmerin während der aufgrund von Art. 336c Abs. 3 OR verlängerten Kündigungsfrist löst dagegen keine neue Sperrfrist aus, da sie diesfalls bereits in den Genuss einer ungekürzten Kündigungsfrist gekommen ist und keinen Schutz gegen die Kündigung des Arbeitsvertrages zur Unzeit mehr benötigt (vgl. BGE 124 III 474 E. 2a und E. 2b/cc; ferner Pärli/Petrik, a.a.O., Rz. 494 f.; Portmann/Wildhaber/Rudolph, Schweizerisches Arbeitsrecht, 5. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2024, Rz. 717). 3.1.3    Vorliegend kündigte die Y.___ AG der Klägerin am 25. Januar 2024 per 30. April 2024 (Urk. 9/3). Da die Klägerin krankheitsbedingt vom 29. Januar 2024 bis zum 2. Februar 2024 arbeitsunfähig war, begann die Kündigungsfrist in Anwendung von Art. 336c Abs. 2 OR am 3. Februar 2024 (vgl. BGE 134 III 354 E. 3.3; 115 V 437 E. 2c) und verlängerte sich in Anwendung von Art. 336c Abs. 3 OR bis zum nächsten Monatsende, mithin bis zum 31. Mai 2024 (vgl. auch Urk. 2/5).     Die zweite Arbeitsunfähigkeit der Klägerin trat am 23. Mai 2024 ein (Urk. 9/7) und somit während der aufgrund von Art. 336c Abs. 3 OR verlängerten Kündigungsfrist (die in Anwendung von Art. 336c Abs. 2 OR um vier Tage verlängerte Kündigungsfrist lief am 4. Mai 2024 ab). Nach dem vorstehend Ausgeführten löste diese erneute Arbeitsunfähigkeit folglich keine neue Sperrfrist aus, weshalb das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Y.___ AG – entgegen der klägerischen Auffassung (vgl. E. 2.2.1) – am 31. Mai 2024 endete. 3.2 3.2.1    In der Folge ist zu prüfen, ob die Beklagte aufgrund von Ziff. 13.1 AVB (Nachleistung) verpflichtet ist, für den Krankheitsfall vom 23. Mai 2024 Leistungen zu erbringen, oder ob sie die Nachleistung aufgrund von Ziff. 13.2 lit. a AVB (Anwendbarkeit des FZAKV) zu Recht einschränkte und ihre Leistungspflicht verneinte. 3.2.2    Ziff. 13.2 lit. a AVB sieht vor, dass die Nachleistung gemäss Ziff. 13.1 nicht zur Anwendung gelangt, wenn der Vertrag bei einem anderen Versicherer weitergeführt wird, der aufgrund von Freizügigkeitsabkommen die Weiterführung der Taggeldzahlungen gewährleisten muss.     Das FZAKV befasst sich mit der Leistungspflicht im Falle von mehreren involvierten Krankentaggeldversicherern und bezweckt nach Art. 1 des Ingresses unter anderem die Regelung des Übertritts einer einzelnen versicherten Person von einer Kollektivkrankentaggeldversicherung in die andere.     In persönlicher Hinsicht sind nach Art. 1 Abs. 1 FZAKV sämtliche Versicherer vom Abkommen erfasst, welche diesem gemäss der Auflistung im Anhang 2 beigetreten sind. Zu ihnen gehören sowohl die Beklagte als auch die Sympany, was vorliegend nicht umstritten ist.     Strittig ist indes die sachliche Anwendbarkeit des FZAKV. Diese ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a-c FZAKV. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a FZAKV findet das Abkommen Anwendung beim Übertritt einer einzelnen versicherten Person aus einer Kollektivtaggeldversicherung in eine andere Kollektivtaggeldversicherung, wenn damit ein Wechsel unter beigetretenen Versicherern gemäss Art. 1 FZAKV verbunden ist. Vorgängig zu prüfen ist somit, ob ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat, da ein solcher Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt erst ein Versichererwechsel stattfinden kann. 3.2.3    Vorliegend endete das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Y.___ AG am 31. Mai 2024 (vgl. E. 3.1.3), das neue Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Z.___ hätte – gestützt auf den Arbeitsvertrag (Urk. 9/4) – am 1. Juni 2024 beginnen sollen. Die Klägerin bestreitet indes, das Arbeitsverhältnis überhaupt angetreten zu haben, weshalb mangels Arbeitgeber- und Versichererwechsel das FZAKV nicht zur Anwendung gelange (E. 2.2.1), was von der Beklagten bestritten wird (E. 2.2.2).     Um zu bestimmen, ob trotz der Krankheit der Klägerin ein Arbeitgeber- und damit ein Versichererwechsel stattgefunden hat, ist der Leitfaden zur Auslegung von Artikel 4 des Freizügigkeitsabkommens unter den Krankentaggeldversicherern (nachfolgend: Leitfaden) heranzuziehen. Dieser Leitfaden soll eine einheitliche und rechtsgleiche Anwendung von Art. 4 FZAKV sicherstellen. Da Art. 4 FZAKV die Übertrittsbedingungen bei laufenden Schadenfällen und folglich auch den Arbeitgeber- und somit Versichererwechsel regelt, ist vorliegend auf diese Auslegungshilfe abzustellen.     Der Leitfaden enthält im ersten Kapitel Grundlagen und diejenigen Leitsätze, die durch die Kommission Recht und Sozialpolitik des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV (RSK) zum jeweiligen Thema formuliert wurden. Wie auf Seite 5 des Leitfadens klar ersichtlich ist, spielt hinsichtlich der Frage des Arbeitgeberwechsels keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Stelle angetreten hat oder in der Lage gewesen wäre, sie anzutreten. Folglich hat am 1. Juni 2024 – entgegen der klägerischen Auffassung (vgl. E. 2.2.1) – ein Arbeitgeberwechsel von der Y.___ AG hin zur Z.___ stattgefunden. Dies wird durch den Umstand verdeutlicht, dass, wie von der Beklagten vorgebracht (Urk. 8 S. 4), eine Kündigung während der Probezeit erfolgte (vgl. Urk. 9/16, 9/33), was von der Klägerin zu Recht denn auch nicht bestritten wird. Damit schied die Klägerin per 31. Mai 2024 aus dem Kreis der versicherten Personen bei der Beklagten aus und trat nahtlos in den Kreis der Versicherten bei der Sympany, der Versicherung der Z.___, ein. 3.2.4    Nach dem Gesagten steht fest, dass das FZAKV auf die vorliegend strittige Angelegenheit sachlich anwendbar ist, weshalb die Beklagte die Nachleistung für den Krankheitsfall vom 23. Mai 2024 aufgrund von Ziff. 13.2 lit. a AVB zu Recht einschränkte und ihre Leistungspflicht über den 31. Mai 2024 hinaus verneinte.     Angesichts dessen erübrigen sich Ausführungen zur medizinischen Situation der Klägerin. 4.    Demnach ist die Klage abzuweisen.

5. 5.1    Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Parteientschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). 5.2    Die Beklagte beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 8 S. 2).     Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der obsiegende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern er durch einen externen Rechtsanwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47).     Die Beklagte war im vorliegenden Verfahren nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    Die Klage wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Helsana Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

PhilippBöhme

KK.2025.00008 — Zürich Sozialversicherungsgericht 21.10.2025 KK.2025.00008 — Swissrulings