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Zürich Sozialversicherungsgericht 23.07.2003 KK.2001.00014

23 luglio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,016 parole·~20 min·3

Riassunto

Ausschluss aus einer Zusatzversicherung wegen Säumnis bei der Prämienzahlung, Frage des Anspruchs auf Wiederaufnahme

Testo integrale

KK.2001.00014

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?rin Kobel

Urteil vom 24. Juli 2003 in Sachen G.___

Kl?ger

gegen

EGK-Gesundheitskasse Direktion Brislachstrasse 2, C.___, Postfach, 4242 Laufen Beklagte

Sachverhalt: 1.?????? G.___, geboren 1963, verf?gte ab 1995 bei der EGK-Gesundheitskasse (nachfolgend EGK) neben der Grundversicherung f?r Krankenpflege unter anderem ?ber eine Zusatzversicherung der Kategorie "kombinierte Spitalversicherung", Stufe K-3 (vgl. die Beitritts- und die Gesundheitserkl?rung vom August 1994, Urk. 2/1+2), die von der EGK sp?ter als Zusatzversicherung EGK-Kombi und danach als Zusatzversicherung EGK-SUN 3 gef?hrt wurde (vgl. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen f?r die Zusatzversicherungen [AVB/VVG], Ausgaben 1.1.1998 und 1.1.2001, Urk. 34/1 und Urk. 9/2, sowie die Erg?nzenden Bedingungen f?r die EGK-Kombi, Ausgabe 1.1.1998, Urk. 34/2, und die Erg?nzenden Bedingungen f?r die EGK-SUN, Ausgabe 1.1.2001, Urk. 9/3). ???????? Am 22. September 2000 reichte G.___ der EGK eine neue Beitritts- und Gesundheitserkl?rung ein, die unter anderem den Antrag auf (Wieder)Aufnahme in die Zusatzversicherung EGK-SUN 3 enthielt (Urk. 2/3 = Urk. 13/8). Die EGK teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 29. September 2000 mit, dass sein "Antrag auf H?herversicherung" abgelehnt werde (Urk. 15). In der Folge gelangte A.___ von der Institution X.___, wo G.___ seit 1998 lebte, mit Schreiben vom 13. November 2000 (Urk. 2/4 = Urk. 13/7) an die EGK und legte dar, dass G.___ im letzten Winter in einer Phase der Depression offenbar nicht auf die Mahnungen der EGK zur Pr?mienzahlung reagiert und die Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet habe, worauf die Kasse die Zusatzversicherung gek?ndigt habe. In Anbetracht der Umst?nde werde die Kasse darum ersucht, G.___ wieder in die Zusatzversicherung EGK-SUN 3 aufzunehmen. Die Kasse antwortete am 21. November 2000 (Urk. 2/5 = Urk. 13/4) ablehnend, und auch in der nachfolgenden Korrespondenz (Schreiben von A.___ und G.___ vom 1. Dezember 2000, Urk. 2/6 = Urk. 13/5; Schreiben der EGK vom 12. Dezember 2000, Urk. 2/7 = Urk. 13/6) blieben G.___ und die Kasse bei ihren Standpunkten.

2.?????? Mit Eingabe vom 25. Mai 2001 (Urk. 1) reichte G.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich Klage ein mit der Beanstandung, dass die EGK sein Gesuch vom 22. September 2000 um Wiederaufnahme in die Zusatzversicherung EGK-SUN 3 negativ beantwortet habe. Nachdem das Gericht die Fragen von G.___ zu den Verfahrenskosten beantwortet hatte (Schreiben vom 5. Juni 2001, Urk. 3) und dieser sich innert der festgelegten Frist von 20 Tagen nicht mehr gemeldet hatte, wurde das Verfahren ank?ndigungsgem?ss weitergef?hrt. Die Kasse schloss in der Klageantwort vom 27. Juli 2001 (Urk. 8) auf Abweisung der Klage, wobei sie davon ausging, dass G.___ die Rechtm?ssigkeit des Ausschlusses aus der strittigen Zusatzversicherung, der vor der neuen Gesuchstellung erfolgt war, nicht in Frage stelle. Mit Verf?gung vom 17. August 2001 (Urk. 10) wies das Gericht darauf hin, dass die Fragen des Ausschlusses und der (Wieder)Aufnahme in Zusammenhang st?nden, und forderte die EGK zur Einreichung weiterer Unterlagen auf. Nach deren Eingang (Eingabe vom 22. August 2001, Urk. 12; Eingabe vom 29. August 2001, Urk. 16) wurde G.___ mit Verf?gung vom 31. August 2001 (Urk. 17) Frist zur Replik angesetzt. Nachdem innert erstreckter Frist weder G.___ noch dessen Beistand B.___, der sich in das Verfahren eingeschaltet hatte (Telefonnotiz vom 3. Oktober 2001, Urk. 19; Schreiben von B.___ vom 3. Oktober 2001, Urk. 20), reagiert hatten und der Beistand ausserdem weder eine Vollmacht von G.___ noch eine Prozesserm?chtigung der Vormundschaftsbeh?rde beigebracht hatte, hielt das Gericht mit Verf?gung vom 19. November 2001 (Urk. 22) fest, dass G.___ im Verfahren nach wie vor als unvertreten gelte. Gleichzeitig setzte das Gericht G.___ nochmals eine Frist zur Einreichung einer Replik an, da festgestellt worden war, dass ihm bei der erstmaligen Fristansetzung nicht die vollst?ndige Klageantwort zugestellt worden war. Nachdem auch diese Frist unben?tzt abgelaufen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 16. Januar 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 24). ???????? Auf den 5. Mai 2003 wurde eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung angesetzt; in der Vorladung (Urk. 25) wurden die Parteien auch je zur Beibringung bestimmter Unterlagen aufgefordert. G.___ holte die zweimal eingeschrieben versandte Vorladung nicht ab, worauf ihm die Vorladung nochmals uneingeschrieben zugesandt wurde (vgl. die Briefumschl?ge und Gerichtsurkunden in Urk. 26/2+3). In der Folge erschien G.___ nicht zum vorgesehenen Verhandlungstermin, und das Gericht beschr?nkte die Verhandlung dementsprechend auf eine Befragung des erschienenen Prokuristen der EGK, C.___, zum Sachverhalt und zu den Unterlagen, welche die EGK vorg?ngig zur Verhandlung eingereicht hatte (Urk. 28/1-6; Eingabe vom 31. M?rz 2003, Urk. 27). Mit Verf?gung vom 19. Mai 2003 (Urk. 32) wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Protokoll dieser Befragung (Prot. S. 7 ff.) einger?umt; G.___ wurde ausserdem Gelegenheit gegeben, zu den nachgereichten Unterlagen der EGK Stellung zu nehmen, und er wurde dar?ber hinaus aufgefordert, verschiedene Fragen zu beantworten und dem Gericht verschiedene n?her bezeichnete Unterlagen zukommen zu lassen. Beide Parteien liessen die ihnen angesetzte Frist unben?tzt verstreichen; G.___ hatte die eingeschrieben versandte Verf?gung wiederum nicht abgeholt, weshalb ein nochmaliger uneingeschriebener Versand erfolgt war (vgl. die Gerichtsurkunde in Urk. 33/2). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Das Sozialversicherungsgericht ist f?r die Behandlung der vorliegenden Streitsache, die eine Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz ?ber den Versicherungsvertrag (VVG) zum Gegenstand hat, sachlich zust?ndig (vgl. den Beschluss des Kantonsrates vom 27. November 1995 in Verbindung mit ? 4 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]); die ?rtliche Zust?ndigkeit ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 AVB/VVG, Ausgabe 1.1.2001 (Urk. 9/2), wonach f?r Klagen wahlweise entweder die Gerichte am schweizerischen Wohnort der versicherten Person oder am Hauptsitz der Kasse in Laufen zust?ndig sind.

2. 2.1???? Die Beklagte hatte in der Klageantwort vom 27. Juli 2001 (Urk. 8) angenommen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage sei, ob der Kl?ger wieder in die strittige Zusatzversicherung aufzunehmen sei, nicht aber, ob der Kl?ger im Vorfeld der Beitrittserkl?rung vom 22. September 2000 rechtm?ssig aus dieser Versicherung ausgeschlossen worden sei. Wie jedoch bereits in der Verf?gung vom 17. August 2001 (Urk. 10) dargelegt worden war, stehen die beiden Fragen in einem engen Zusammenhang. Denn die Frage der Pflicht der Beklagten zur Neuaufnahme des Kl?gers in die Zusatzversicherung EGK-SUN 3 w?rde sich dann gar nicht stellen, wenn das betreffende Versicherungsverh?ltnis immer noch fortbest?nde. Die Frage nach diesem Fortbestand ist demnach in der vorliegenden Streitigkeit als Vorfrage zu beantworten. Der Kl?ger warf diese Vorfrage im ?brigen auch von sich aus auf, wenn er in der Klageschrift bem?ngelte, dass ihn die Beklagte "wie ein neues mitglied behandelt (gesundheitsdeklaration)" habe (vgl. Urk. 1). 2.2???? Zur Kl?rung des Sachverhaltes im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Kl?gers aus der strittigen Zusatzversicherung hatte das Gericht nach Abschluss des Schriftenwechsels zur Verhandlung vom 5. Mai 2003 vorgeladen, deren Ziel unter anderem darin bestanden hatte, von den Parteien in Aus?bung der richterlichen Fragepflicht erg?nzende Informationen zu erhalten (vgl. Prot. S. 7). Gleichzeitig war mit der Vorladung auch angestrebt worden, die vorhandenen Unterlagen zu vervollst?ndigen, und die Parteien waren dementsprechend im Vorladungsschreiben (Urk. 25) dazu aufgefordert worden, einzeln benannte Unterlagen einzureichen beziehungsweise an die Verhandlung mitzubringen. Dieses Vorladungsschreiben hatte das Gericht ein erstes Mal mit Gerichtsurkunde an die Adresse des Kl?gers in Y.___ versandt, und die Post hatte die Sendung an eine Adresse des Kl?gers in Z.___, weitergeleitet und dem Gericht sp?ter von dort aus als nicht abgeholt retourniert (vgl. Urk. 26/2). Ein nochmaliger Zustellungsversuch mit eingeschriebener Post hatte in gleicher Weise zur Retournierung der Sendung gef?hrt (vgl. Urk. 26/3), worauf das Gericht die Vorladung am 17. April 2003 ein weiteres Mal, diesmal mit uneingeschriebener Post, an den Kl?ger gesandt hatte (vgl. den Vermerk in Urk. 26/3). Sp?tere Abkl?rungen des Gerichts haben ergeben, dass der Kl?ger seit dem 19. Juli 2002 an der erw?hnten Adresse in Z.___, angemeldet ist (Telefonnotiz vom 16. Mai 2003 ?ber eine Auskunft der Gemeindeverwaltung Z.___, Urk. 31) und dass er sich an dieser Adresse auch aufzuhalten scheint und der Briefkasten geleert wird (Telefonnotiz vom 8. Mai 2003 ?ber eine Auskunft des Beistandes B.___, Urk. 30). Unter diesen Umst?nden muss davon ausgegangen werden, dass der Kl?ger die Einladungen zur Abholung der eingeschrieben versandten Vorladung und die nochmals uneingeschrieben versandte Vorladung erhalten hat beziehungsweise dass er dazu in der Lage gewesen w?re, von der Vorladung Kenntnis zu nehmen. Dabei gilt eine nicht abgeholte, als Einschreiben aufgegebene und ordnungsgem?ss mit Abholungseinladung avisierte Sendung rechtsprechungsgem?ss als am letzten Tag der siebent?gigen Frist zugestellt, welche die Post zur Abholung einer solchen Sendung einr?umt (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum z?rcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Z?rich 2002, ? 177 GVG Rz 41 und Rz 44 sowie ? 179 GVG Rz 2). In Anwendung dieses Grundsatzes ist der massgebliche Zustellungszeitpunkt der zur Diskussion stehenden Vorladung sp?testens auf den 15. April 2003 anzusetzen, als die Abholungsfrist f?r die zweitmalige eingeschrieben versandte Zustellung ablief (vgl. Urk. 26/3). Der Kl?ger hat es somit selber zu vertreten, dass von ihm keine m?ndliche Sachverhaltserg?nzung entgegengenommen werden konnte. Die Verf?gung vom 19. Mai 2003 (Urk. 32), mit welcher dem Kl?ger im Anschluss an den Verhandlungstermin vom 5. Mai 2003 Einsicht in das Protokoll und verschiedene Unterlagen gegeben sowie Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und zur Akteneinreichung einger?umt worden war, muss aufgrund der erw?hnten Abkl?rungen zum Wohn- und Aufenthaltsort des Kl?gers ebenfalls als zugestellt gelten. Das Gericht hatte diese Verf?gung eingeschrieben direkt an die Adresse des Kl?gers in Z.___ versandt, von wo sie die Post nach Ablauf der siebent?gigen, bis zum 30. Mai 2003 bemessenen Abholungsfrist (der auf dem Briefumschlag angegebene 29. Mai 2003 war ein Feiertag) retourniert hatte (vgl. Urk. 33/2). Wird dieses Datum aufgrund der dargelegten Rechtsprechung als Zustellungszeitpunkt angenommen, so ist die in der Verf?gung angesetzte 20t?gige Frist im Zeitpunkt der F?llung des vorliegenden Urteils abgelaufen (die nochmalige uneingeschriebene Zustellung war mit dem Hinweis im erw?hnten "blauen Zettel" [Urk. 33/2] verbunden worden, dass f?r den Fristbeginn die erfolglose erste Zustellung massgebend sei). Der Kl?ger muss daher die Annahmen, die in der Verf?gung f?r den Fall seines Stillschweigens und der unterlassenen Akteneinreichung angek?ndigt worden sind, gegen sich gelten lassen. 2.3 2.3.1?? Die Beklagte erachtete den Kl?ger aufgrund von Vers?umnissen bei der Pr?mienzahlung als ausgeschlossen aus der strittigen Zusatzversicherung. 2.3.2?? Die Pr?mienzahlungspflicht der versicherten Person und die Folgen ihrer Verletzung sind in Art. 18 ff. VVG geregelt. Entrichtet der Schuldner die Pr?mie zur Verfallzeit oder w?hrend der im Vertrag einger?umten Nachfrist nicht, so ist er nach Art. 20 Abs. 1 VVG unter Androhung der S?umnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablauf der Mahnfrist an (Art. 20 Abs. 3 VVG). Das Schicksal des Versicherungsvertrages nach Eintritt der Verzugsfolge des Ruhens der Leistungspflicht richtet sich nach den Vorschriften in Art. 21 VVG. In Abs. 1 dieser Bestimmung wird die Annahme statuiert, dass der Versicherer, der die r?ckst?ndige Pr?mie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 20 VVG festgesetzten Frist rechtlich einfordert, unter Verzicht auf die Bezahlung der r?ckst?ndigen Pr?mie vom Vertrag zur?cktritt. Wird die Pr?mie demgegen?ber vom Versicherer eingefordert oder nachtr?glich angenommen, so lebt nach Art. 21 Abs. 2 VVG seine Haftung mit dem Zeitpunkt, in dem die r?ckst?ndige Pr?mie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf. Das Gesetz r?umt dem Versicherer im Falle des Verzugs der versicherten Person somit ein Wahlrecht ein. Er kann die r?ckst?ndige Pr?mie entweder rechtlich, also auf dem Betreibungsweg oder durch gerichtliche Klage (vgl. Hasenb?hler, in: Honsell et al. [Hrsg], Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, VVG, Basel 2001 [nachfolgend VVG-Kommentar], Art. 21 VVG Rz 20), einfordern und damit auf der Weiterf?hrung des Versicherungsverh?ltnisses bestehen, oder er kann die zweimonatige Frist nach Art. 21 Abs. 1 VVG unter Verzicht auf rechtliche Schritte verstreichen lassen, wodurch das Versicherungsverh?ltnis automatisch, kraft unwiderlegbarer Vermutung (so genannte Fiktion), erlischt, ohne dass der Versicherer noch eine Erkl?rung abgegeben m?sste. Schliesslich hat der Versicherer als dritte Option die M?glichkeit, das Versicherungsverh?ltnis bereits vor Ablauf der zweimonatigen Frist durch explizite R?cktrittserkl?rung zu beendigen (vgl. Hasenb?hler, a.a.O., Art. 21 VVG Rz 8). Das Vertragsschicksal nach Eintritt der Verzugsfolgen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 VVG liegt somit vollst?ndig in der Hand des Versicherers; die versicherte Person kann die Weiterf?hrung des Vertrages nicht mehr erzwingen, auch nicht dadurch, dass sie die gemahnte Pr?mie noch innerhalb der zweimonatigen Frist nach Art. 21 Abs. 1 VVG bezahlt, da es dem Versicherer freisteht, die Pr?mienzahlung zu akzeptieren oder zur?ckzuweisen (vgl. Hasenb?hler, a.a.O., Art. 21 VVG Rz 4 ff.). 2.3.3?? Entgegen dem Anschein, den die Unterlagen erweckt hatten, welche die Beklagte mit der Eingabe vom 22. August 2001 (Urk. 12) nachgereicht hatte, f?hrt die Beklagte den Ausschluss des Kl?gers aus der strittigen Zusatzversicherung nicht auf eine "2. Mahnung" vom 11. Februar 1999 zur?ck, mit dem sie einen Zahlungsausstand von Fr. 30.-- eingefordert hatte (vgl. Urk. 13/2). Der Sachverhaltsdarstellung, welche die Beklagte im Vorfeld der Verhandlung vom 5. Mai 2003 beigebracht hat (Urk. 28/4), ist n?mlich zu entnehmen, dass jener Ausstand nachtr?glich beglichen beziehungsweise abgeschrieben worden war und die Zusatzversicherung danach unver?ndert weitergef?hrt worden war. Als ausschlaggebend f?r den Ausschluss bezeichnete die Beklagte in der besagten Sachverhaltsdarstellung vielmehr Mahnungen aus der Zeit ab Januar 2000, die Pr?mienrechnungen aus der Zeitraum ab November 1999 betroffen hatten (vgl. Urk. 28/4 S. 1). ???????? Dass diese Mahnungen tats?chlich versandt worden waren und der Kl?ger sie erhalten hatte, ist entsprechend der Ank?ndigung in der Verf?gung vom 19. Mai 2003 (Urk. 32, Dispositiv-Ziffer 2a) anzunehmen, nachdem der Kl?ger sich innert der ihm angesetzten Frist nicht gegenteilig ge?ussert hat. Mangels anderer Anhaltspunkte ist ferner auch davon auszugehen, dass die betreffenden Mahnungen die aufgelisteten Pr?mien f?r die angegebenen Pr?mienperioden zum Gegenstand gehabt hatten und dass diese Pr?mien im Zeitpunkt des Mahnungsversandes zur Zahlung f?llig gewesen waren, dass die Zahlung aber bis zum Eingang eines Betrages von Fr. 1'592.-- am 18. Juli 2000 (vgl. Urk. 28/4 S. 2) ausstehend geblieben war. Dass S?umnisse bei der Pr?mienzahlung vorgekommen seien, hat der Kl?ger im ?brigen in der Klageschrift (Urk. 1) auch ausdr?cklich einger?umt, und im Schreiben von A.___ vom 13. November 2000 (Urk. 2/4 = Urk. 13/7) ist ebenfalls davon die Rede, dass der Kl?ger im letzten Winter, also im Winter 1999/2000, die Versicherungspr?mien nicht rechtzeitig einbezahlt habe. Den Text der Mahnungen aus der Zeit ab Januar 2000 konnte die Beklagte zwar nicht beibringen; aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Ausf?hrungen des Vertreters der Beklagten anl?sslich der Verhandlung vom 5. Mai 2003 (vgl. Prot. S. 8) ist jedoch davon auszugehen, dass die jeweiligen "2. Mahnungen" identisch abgefasst gewesen waren wie die eingereichte "2. Mahnung" vom 11. Februar 1999 (Urk. 13/2). Aufgrund der Angaben des Vertreters der Beklagten anl?sslich der Verhandlung vom 5. Mai 2000 (vgl. Prot. S. 8) steht sodann fest, dass die Beklagte dem Kl?ger gegen?ber nie den R?cktritt vom strittigen Zusatzversicherungsverh?ltnis erkl?rt hat, sondern sich vielmehr auf die R?cktrittsfiktion im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VVG beruft. Dabei ist mangels Bestreitung ank?ndigungsgem?ss (vgl. Urk. 32 Dispositiv-Ziffer 2b) auch als erstellt zu erachten, dass die Beklagte dem Kl?ger die eingereichte Police mit Ausstellungsdatum des 11. Mai 2000, in welcher die strittige Zusatzversicherung nicht mehr aufgef?hrt ist (Urk. 28/2), zugestellt hatte und er diese kurz nach diesem Ausstellungsdatum erhalten hatte. Ebenfalls als feststehend hat zu gelten, dass die Beklagte dem Kl?ger die Zusatzversicherungspr?mien, die in der nachtr?glichen Zahlung von Fr. 1'592.-- enthalten gewesen waren, am 26. Juli 2000 in Form eines Betrages von Fr. 155.-- zur?ckerstattet hatte. Diese Angabe in der Sachverhaltsdarstellung in Urk. 28/4 (S. 2) ist ebenfalls unbestritten geblieben. 2.3.4?? Ausgehend vom Sachverhalt gem?ss den vorstehenden Erw?gungen ist im Besonderen als feststehend zu erachten, dass der Kl?ger die "2. Mahnung" vom 10. Februar 2000, die erste der "2. Mahnungen", die in der Sachverhaltsdarstellung in Urk. 28/4 (S. 1) aufgef?hrt sind, erhalten hatte und dass Gegenstand dieser Mahnung unter anderem eine ausstehende Monatspr?mie im Betrag von Fr. 31.-- f?r die strittige Zusatzversicherung gewesen war, die h?chstwahrscheinlich noch das Jahr 1999 betroffen hatte (eine ausdr?ckliche Angabe der Pr?mienperiode fehlt in Urk. 28/4; die sp?teren Mahnungen betreffen aber die Pr?mienperioden ab Januar 2000). Diese Mahnung muss sodann erstelltermassen denselben Mahnungstext, insbesondere auch dieselbe Androhung der Verzugsfolgen, enthalten haben wie die eingereichte "2. Mahnung" vom 11. Februar 1999 (Urk. 13/2) und ist unter dieser Annahme als ordnungsgem?ss abgefasst im Sinne der massgebenden rechtlichen Anforderungen (Zahlungsaufforderung, Angabe und Aufschl?sselung des ausstehenden Betrages, Fristansetzung und Androhung der Verzugsfolgen; vgl. Hasenb?hler, a.a.O., Art. 20 VVG Rz 36 ff.) zu erachten. Unter diesen Pr?missen erscheint die R?cktrittsfiktion im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VVG am 11. Mai 2000, dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte in ihrem System den Ausschluss des Kl?gers aus der strittigen Zusatzversicherung vermerkt hatte (vgl. Urk. 28/4 S. 2), grunds?tzlich als eingetreten, da in diesem Zeitpunkt die Mahnung vom 10. Februar 2000 schon mehr als 14 Tage (Art. 20 Abs. 1 VVG) und zwei Monate (Art. 21 Abs. 1 VVG) zur?ckgelegen hatte und die Zahlung des Kl?gers immer noch ausstehend gewesen war. 2.3.5?? Einschr?nkend ist festzuhalten, dass die besagte R?cktrittsfiktion trotz des korrekten formellen Vorgehens der Beklagten dann nicht h?tte wirksam werden k?nnen, wenn der Kl?ger die 14t?gige Zahlungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 VVG im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VVG unverschuldet h?tte verstreichen lassen und die Zahlung im Sinne von Art. 45 Abs. 3 VVG nach Wegfall des betreffenden Hindernisses sofort nachgeholt h?tte (vgl. Hasenb?hler, a.a.O., Art 20 VVG Rz 72 ff.; Nef, in: VVG-Kommentar, Art. 45 VVG Rz 24 f.). Der Nachweis des fehlenden Verschuldens, der dem Kl?ger obliegt (vgl. Hasenb?hler, a.a.O., Art. 20 VVG Rz 77; Nef, a.a.O., Art. 45 VVG Rz 13), kann indessen nicht als erbracht gelten. Denn der Kl?ger hat auf die Aufforderung in der Verf?gung vom 19. Mai 2003 hin (vgl. Urk. 32 Dispositiv-Ziffer 3) keine Arztzeugnisse beibringen k?nnen, aus denen sich Anhaltspunkte f?r eine gesundheitlich bedingte Unf?higkeit ergeben h?tten, die gemahnte Pr?mienschuld im massgebenden Zeitraum ab dem Datum der "2. Mahnung" vom 10. Februar 2000 bis zur Zahlung vom 18. Juli 2000 zu begleichen. Angesichts dessen, dass A.___ im Schreiben vom 13. November 2000 (Urk. 2/4 = Urk. 13/7) dargelegt hatte, der Kl?ger habe bisher auch in den depressiven Phasen seinen Zahlungspflichten nachkommen k?nnen, bestehen daher zu wenig Anhaltspunkte daf?r, dass es sich im zur Diskussion stehenden Zeitraum in dieser Hinsicht anders verhalten h?tte. Es ist demnach nicht erstellt, dass gesundheitliche Gr?nde vorgelegen hatten, welche die S?umnis des Kl?gers als g?nzlich unverschuldet erscheinen lassen, wie dies die Lehre verlangt (vgl. Nef, a.a.O., Art. 45 VVG Rz 12). 2.3.6?? Die Beklagte hatte schliesslich durch den Erlass der weiteren, nach der Zustellung der ausschlaggebenden "2. Mahnung" vom 10. Februar 2000 versandten Mahnungen (vgl. Urk. 28/4 S. 1) auch kein Verhalten an den Tag gelegt, welches beim Kl?ger nach Treu und Glauben den Eindruck hatte erwecken m?ssen, sie verzichte darauf, der Mahnung vom 10. Februar 2000 die R?cktrittsfiktion folgen zu lassen (vgl. zu Treu und Glauben bei mehrmaliger Mahnung Hasenb?hler, a.a.O., Art. 20 VVG Rz 55). Die beiden folgenden "2. Mahnungen" vom 9. M?rz und vom 13. April 2000, welche die Pr?mien f?r die Monate Januar und Februar 2000 zum Gegenstand gehabt hatten und neben der Grundversicherungspr?mie immer noch die Pr?mie der strittigen Zusatzversicherung umfasst hatten, waren hierzu deshalb nicht geeignet gewesen, weil die zweimonatige, durch die "2. Mahnung" vom 10. Februar 2000 ausgel?ste Frist dannzumal noch nicht abgelaufen gewesen war und die Beklagte daher dazu berechtigt gewesen war, den Schwebezustand noch aufrecht zu erhalten. Die "2. Mahnungen" vom 11. Mai, vom 15. Juni und vom 13. Juli 2000, die nach Ablauf dieser Frist erlassen worden waren und ebenfalls immer noch die Zusatzversicherungspr?mie aufgef?hrt hatten, w?ren demgegen?ber grunds?tzlich dazu geeignet gewesen, beim Kl?ger die Vorstellung hervorzurufen, die Beklagte wolle die R?cktrittsfiktion nicht eintreten lassen. Denn diese Fiktion umfasst auch die Annahme, dass der Versicherer auf die Bezahlung der r?ckst?ndigen Pr?mien verzichtet, und eine solche Annahme wird durch den Erlass weiterer Mahnungen in Frage gestellt. In der Literatur findet sich allerdings der Hinweis darauf, dass ein Versicherungsvertrag, der aufgrund der Vermutung nach Art. 21 Abs. 1 VVG aufgel?st worden ist, zwar durch Annahme einer Pr?mienzahlung nach Vertragsaufl?sung als wiederhergestellt betrachtet werden kann, dass hingegen allein in der Tatsache, dass der Versicherer f?r eine sp?tere Pr?mie ein Mahnschreiben erl?sst, noch keine Wiederherstellungsvereinbarung erblickt werden kann (vg. Hasenb?hler, a.a.O., Art. 21 VVG Rz 13). Des Weiteren ist nach dem oben Dargelegten davon auszugehen, dass der Kl?ger kurze Zeit nach dem 11. Mai 2000 die Police dieses Datums erhalten hatte (Urk. 28/2), in der die strittige Zusatzversicherung - wenn auch erst mit G?ltigkeit ab dem 1. Juni 2000 - nicht mehr enthalten gewesen war. Unter diesen Umst?nden h?tte der Kl?ger aus dem Erhalt weiterer Mahnungen selbst dann nicht ohne weiteres auf die Bereitschaft der Beklagten schliessen d?rfen, diese Zusatzversicherung dennoch weiterzuf?hren, wenn diese Mahnungen nicht nur - wie es die Aufstellung in Urk. 28/4 vermuten l?sst - je die Pr?mien f?r einen einzelnen Monat enthalten h?tten, sondern zur Zahlung des gesamten bei Mahnungserlass aufgelaufenen Pr?mienausstandes (einschliesslich des Ausstandes, der Gegenstand der "2. Mahnung" vom 10. Februar 2000 gewesen war) aufgefordert h?tten (vgl. die Ausf?hrungen des Vertreters der Beklagten in Prot. S. 8). 2.3.7?? Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das strittige Versicherungsverh?ltnis betreffend die Zusatzversicherung EGK-SUN 3 im Mai 2000 durch Eintritt der R?cktrittsfiktion im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VVG aufgel?st worden war und somit nicht mehr bestand, als der Kl?ger am 22. September 2000 den Antrag auf (Wieder)Aufnahme in diese Zusatzversicherung stellte.

3.?????? Zu pr?fen bleibt damit, ob die Beklagte nach aufgel?stem Versicherungsverh?ltnis zu dessen Neubegr?ndung verpflichtet gewesen w?re. ???????? Eine solche Verpflichtung besteht im Bereich des VVG nicht. Dabei gelangt entgegen der Annahme der Beklagten in der Klageantwort (vgl. Urk. 8 S. 3) nicht die Regelung in Art. 2 VVG zur Anwendung, die sich mit der ?nderung eines bestehenden Versicherungsverh?ltnisses befasst (vgl. Stoessel, in: VVG-Kommentar, Art. 2 VVG Rz 8), denn der Kl?ger stand nach der Aufl?sung des Versicherungsverh?ltnisses betreffend die Zusatzversicherung EGK-SUN 3 mit der Beklagten in keinem Zusatzversicherungsverh?ltnis nach VVG mehr, sondern verf?gte nur noch ?ber die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz ?ber die Krankenversicherung (KVG). Vielmehr steht der (Neu)Abschluss eines Versicherungsvertrages nach Art. 1 VVG zur Diskussion. Auch aus dieser Bestimmung l?sst sich aber keine Verpflichtung des Versicherers zum Vertragsabschluss ableiten, sondern der Versicherer ist gem?ss der in dieser Hinsicht zutreffenden Ansicht der Beklagten (vgl. Urk. 8 S. 3) nicht einmal verpflichtet, die Ablehnung eines Vertragsabschlusses zu begr?nden (vgl. Stoessel, a.a.O., Art. 1 VVG Rz 38). Es trifft ihn daher auch keine Pflicht, einen Antragssteller, der bereits einmal in einem Versicherungsverh?ltnis mit ihm gestanden hat, anders zu behandeln als einen erstmaligen Antragssteller. Die Beklagte war somit ungeachtet der fr?heren Zugeh?rigkeit des Kl?gers zur Zusatzversicherung EGK-SUN 3 nicht verpflichtet, dessen Antrag auf Wiederaufnahme vom 22. September 2000 stattzugeben. Diese Erw?gungen f?hren zur Abweisung der Klage.

4.?????? Die Beklagte beantragte f?r den Fall ihres Obsiegens die Zusprechung einer Prozessentsch?digung (Urk. 8 S. 2). Nach der Rechtsprechung hat eine Partei jedoch in der Regel nur Anspruch auf eine Prozessentsch?digung, wenn sie anwaltlich vertreten ist. Einer unvertretenen Partei wird lediglich ausnahmsweise eine Entsch?digung zugesprochen, n?mlich wenn sie sich ?ber erhebliche Kosten ausweist oder einen sehr hohen, das ?bliche Mass ?bersteigenden Arbeitsaufwand gehabt hat (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen B. vom 5. Oktober 2001, 5C.161/2001 mit Hinweis auf BGE 113 Ia [richtig Ib] 356 f. Erw. 6b sowie auf die nicht publizierte Erw. 4 von BGE 124 III 229). Die Beklagte war im vorliegenden Verfahren nicht durch einen externen Rechtsvertreter, sondern durch einen ihrer Prokuristen vertreten (vgl. die Vollmacht vom 24. M?rz 2003, Urk. 28/1), so dass sich ihr Anspruch auf eine Prozessentsch?digung nach den Kriterien f?r die Entsch?digung einer unvertretenen Partei richtet. Diese Kriterien k?nnen indessen auch unter Ber?cksichtigung des Aufwandes f?r die durchgef?hrte Verhandlung nicht als erf?llt erachtet werden, da Verhandlungen im Bereich der Klagen nach VVG durchaus ?blich sind. Der Antrag der Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentsch?digung ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Klage wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der Antrag der Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentsch?digung wird abgewiesen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___ - EGK-Gesundheitskasse - Bundesamt f?r Privatversicherungen 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Rechtspflege (OG) durch? eine dem Art. 55 OG entsprechend Eingabe Berufung gem?ss Art. 50 OG an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

KK.2001.00014 — Zürich Sozialversicherungsgericht 23.07.2003 KK.2001.00014 — Swissrulings