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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 KA.2003.00005

25 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·908 parole·~5 min·2

Riassunto

Kinderzulagen

Testo integrale

KA.2003.00005

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?rin Ibrahim-Lamas

Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen M.___ und A.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Familienausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? M.___ ist Mutter eines Sohnes - B.___, geboren 16. Dezember 1985 - und arbeitet seit 1973 im Betrieb ihres selbst?ndigerwerbenden Ehegatten, A.___, mit (Urk. 1 und 3/2). Mit Anmeldeschein vom 4. Dezember 2002 ersuchten M.___ und A.___ um Ausrichtung von Kinderzulagen an M.___ r?ckwirkend ab Geburt ihres Sohnes, das heisst Dezember 1985 (Urk. 3/2 ?= 7/1 Ziff. 2). 2. Mit Verf?gung vom 10. Januar 2003 (Urk. 2 = 7/2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Familienausgleichskasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse) M.___ Kinderzulagen f?r die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 2003 zu. 3.?????? Dagegen erhoben M.___ und A.___ am 7. Februar 2003? Beschwerde mit dem Antrag, es seien Kinderzulagen bereits ab B.___'s Geburt (Dezember 1985) auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 17. M?rz 2003 (Urk. 6) schloss die Familienausgleichskasse auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, indem sie unter Hinweis auf die f?nfj?hrige Verwirkungsfrist f?r die Nachforderung nicht bezogener Kinderzulagen f?r die Zeit ab 1. Dezember 1997 den Anspruch von M.___ auf Kinderzulagen anerkannte, f?r die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis zum 30. November 1997 hingegen verneinte. Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf R?ckweisung der Sache zum Erlass einer neuen Verf?gung betreffend die Zeit ab 1. Dezember 1997. Auf die Parteivorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Das z?rcherische Gesetz ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer (KZG; in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) findet Anwendung auf die Arbeitgeber mit Wohn- oder Gesch?ftssitz, Zweigniederlassung, Betriebs- oder Arbeitsst?tte im Kanton Z?rich hinsichtlich ihrer in der Schweiz wohnenden oder t?tigen Arbeitnehmer, sofern diese nicht anderweitig Anspruch auf Kinderzulagen haben (? 1 Abs. 1 KZG). Dem Gesetz nicht unterstellt sind unter anderem die Arbeitgeber mit Bezug auf den mitarbeitenden Ehegatten (? 2 lit. e KZG). Nach ? 5 Abs. 1 KZG haben Anspruch auf Kinderzulagen nach Massgabe dieses Gesetzes alle Arbeitnehmer, f?r die der Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt ist. Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (? 7 Abs. 2 Satz 1). Soweit dieses Gesetz und die Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten, finden die Vorschriften ?ber die eidgen?ssische Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngem?ss Anwendung (? 33 KZG). Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Gerichtspraxis im Kantons Z?rich einen Anspruch des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten auf Kinderzulagen stets verneint, unabh?ngig davon, ob er massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bezog. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich entschied in einem Grundsatzentscheid (Urteil vom 25. Mai 2000 in Sachen L., Proz.Nr. KA.1999.00003), dass es gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verstosse, wenn im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Personen, die massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetz ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielen, vom Anspruch auf Kinderzulagen ausgeschlossen werden. Mit Wirkung ab 1. Januar 2003 wurde ? 2 lit. e KZG, welcher die Nichtunterstellung des Arbeitgebers mit Bezug auf den mitarbeitenden Ehegatten regelte, ersatzlos aufgehoben. 1.2???? Gem?ss ? 8 des Gesetzes ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer (KZG; in der bis 30. April 2002 geltenden Fassung) betr?gt die Kinderzulage monatlich mindestens 150 Franken f?r jedes Kind vom ersten Tag des Geburtsmonates an bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (Abs. 1). F?r Kinder, die wegen k?rperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit mindererwerbsf?hig sind, besteht Anspruch auf die Zulage bis zum Wegfall der Gebrechlichkeit, l?ngstens aber bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 20. Altersjahr vollendet (Abs. 2). F?r Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, besteht der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, l?ngstens aber bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet (Abs. 3). Gem?ss der am 1. Mai 2002 erfolgten Gesetzes?nderung betr?gt die Kinderzulage monatlich 170 Franken f?r jedes Kind vom ersten Tag des Geburtsmonates an bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 12. Altersjahr vollendet, danach monatlich 195 Franken bis zum Ende des Monates, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (? 8 Abs. 1 neuKZG). Abs. 2 und 3 sind unver?ndert (Abs. 2 neu). 1.3???? Die Nachforderung von nicht bezogenen Kinderzulagen ist r?ckwirkend auf f?nf Jahre beschr?nkt vom Zeitpunkt an gerechnet, da sie schriftlich geltend gemacht wird (? 13 KZG).

2.?????? 2.1???? F?r die Zeit ab 1. Dezember 1997 beantragten die Parteien die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und Zusprechung von Kinderzulagen an B.___ (Urk. 1 und Urk. 6). Nachdem der ?bereinstimmende Antrag im Einklang mit der Akten- und Rechtslage steht, ist die Beschwerde in diesem Umfang gutzuheissen. Die angefochtene Verf?gung wird durch das vorliegende Gerichtsurteil ersetzt, weshalb es - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - keiner R?ckweisung der Sache bedarf. 2.2???? Nachdem die Nachforderung nicht bezogener Kinderzulagen erst mit Anmeldeschein vom 4. Dezember 2002 (Urk. 3/2 = 7/1) geltend gemacht wurde, k?nnen Kinderzulagen - wie von der Familienausgleichskasse in der Beschwerdeantwort vom 17. M?rz 2003 (Urk. 6) richtig ausgef?hrt - r?ckwirkend erst ab 1. Dezember 1997 ausgerichtet werden.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung vom 10. Januar 2003 dahingehend abge?ndert, dass M.___ Anspruch auf Kinderzulagen hat f?r B.___, geboren 16. Dezember 1985, f?r die Zeit ab 1. Dezember 1997. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___ und A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Familienausgleichskasse - Direktion f?r Soziales und Sicherheit

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