Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2025.00329
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Gempeler Urteil vom 13. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Die 1974 geborene X.___ war zuletzt in einem Pensum von 100 % als Pflegefachfrau HF bei der Y.___ AG angestellt. Am 10. Februar 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Schleudertrauma nach einem Auffahrunfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers (Zürich Versicherungsgesellschaft AG) bei (Urk. 6/14). Sie unterstützte die Versicherte mit verschiedenen Massnahmen (Kostengutsprache für einen ergonomischen Stuhl, Urk. 6/21; für ein Stehpult, Urk. 6/33; für einen Arbeitsversuch im Kundendienst einer Privatversicherung vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022, Urk. 6/35). Per 31. März 2022 wurden die beruflichen Massnahmen mit Einverständnis der Versicherten abgeschlossen (Urk. 6/40). Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 (Urk. 6/62) verneinte die IV-Stelle schliesslich einen Rentenanspruch der Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten vom 14. September 2022 (Urk. 6/66/3-20) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. November 2022 (Urk. 6/68) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch neu verfüge. Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische Abklärungen und gab insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Expertise vom 31. Mai 2024, Urk. 6/104). Mit Verfügung vom 25. März 2025 (Urk. 2) wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten erneut ab.
2. Die Versicherte erhob am 9. Mai 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. März 2025 (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 1. November 2021 eine, jedoch während der Ausübung der beruflichen Massnahmen aufgeschobene, angemessene IV-Rente aus einem korrekten Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen auszurichten. Eventualiter sei ein neutrales polydisziplinäres Gerichtsgutachten im Sinne von Art. 44 ATSG in Auftrag zu geben. Anschliessend sei gestützt auf dieses Gerichtsgutachten über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2025 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 18. Juni 2025 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), gemäss den ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen bestehe bei der Beschwerdeführerin seit dem 5. November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. In einer den Leiden angepassten Tätigkeit bestehe ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Da die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % nie erfüllt worden sei, seien die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht gegeben und es entstehe kein Anspruch auf IV-Leistungen. Die Diagnose einer PTBS als Reaktion auf den Autounfall sei nicht bestätigt worden. Es seien Kopfschmerzen für den überwiegenden Anteil der Arbeitsunfähigkeit verantwortlich. Die Arbeitsfähigkeit sei nach der HWS-Distorsion spätestens sechs Monate nach dem Unfall wiederhergestellt. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), das Gutachten der Z.___ AG Bern weise gravierende formelle und materielle Mängel auf. So habe die neuropsychologische Gutachterin das Hauptgutachten nicht unterzeichnet (S. 8-9, S. 14), es fehlten im psychiatrischen Teilgutachten erwähnte Untersuchungen (S. 11-12, 17) und bei mehreren Gutachtern handle es sich um deutsche Ärzte, die lediglich über die Z.___ AG Bern oder die Z.___ AG St. Gallen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügten. Ein Gutachter sei zudem bereits 73 Jahre alt, weshalb fraglich sei, ob er noch über die notwendigen Weiterbildungsnachweise verfüge, damit er den Facharzttitel Allgemeine Innere Medizin verwenden dürfe (S. 9). Des Weiteren attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin ab November 2020 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit sowie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit, was vor dem Hintergrund des Urteils des hiesigen Gerichts UV.2023.00069 vom 20. November 2023, in welchem festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführerin «nach dem Unfall bis 1. August 2021 vollständig arbeitsunfähig» gewesen sei, nachweislich falsch sei (S. 4-5). Die zahlreichen Arbeitsversuche hätten gezeigt, dass sie lediglich noch ein maximal 60 % Pensum fürs «Aerztefon» verrichten könne. Die Tätigkeit am Patienten sei hingegen nicht mehr zu verantworten (S. 14).
3. 3.1 Dr. med. B.___, FMH Neurologie, Zentrum C.___, hielt in ihrem Bericht vom 24. November 2022 zu Händen der IV-Stelle (Urk. 6/76/9-15) als Diagnose eine leichte neurokognitive Störung bei reaktiver Affektpathologie mit mangelnder Krankheitsverarbeitung bei St. n. Autounfall 11/2020 fest. Es ergebe sich aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 30 %. Aufgrund der verminderten affektiven Belastbarkeit sowie der körperlichen Symptome sei in der Gesamtbeurteilung eine etwas höhere Arbeitsunfähigkeit zu erwarten, wobei eine psychiatrische Mitbeurteilung der Arbeitsfähigkeit empfehlenswert sei (S. 2). 3.2 Dr. med. univ. D.___, FMH Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 28. März 2023 (Urk. 6/76/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Reduzierte Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit bei chronischer Zervikobrachialgie rechtsbetont, chronische interscapuläre Beschwerden - Anhaltende Kopfschmerzen zurückzuführen auf eine leichte traumatische Verletzung des Kopfes, welche sich als Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie vereinzelt als Migräne ohne Aura präsentieren - Leichte depressive Störung Dr. D.___ hielt fest, in den vergangenen Wochen und Monaten sei versucht worden, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sukzessive zu steigern, wobei es bei Arbeitsleistungen von über 70 % zuletzt weiterhin zu einer Überforderung der Patientin mit konsekutiver Zunahme der diversen Schmerzprobleme und Kopfschmerzen gekommen sei. Diese seien in erster Linie durch die begrenzten Kapazitäten der Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit getriggert worden. Entsprechend erscheine zur aktuellen Zeit eine Zunahme des Arbeitspensums wenig wahrscheinlich. Dabei zeige sich die Patientin prinzipiell sehr motiviert, ein höheres Arbeitspensum zu leisten, habe sich aber im Rahmen des Arbeitsversuchs eingestehen müssen, dass derzeit ein höheres Arbeitspensum nicht möglich sei (S. 4). Die Patientin leiste in Zusammenschau der Tätigkeiten ein Arbeitspensum von 70 % (S. 6). 3.3 Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, G.___ AG, Zentrum H.___, hielten in ihrem Bericht vom 6. Juli 2023 zu Händen der IV-Stelle (Urk. 6/80) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ED 03/2023 - Fraglich diagnostische Einordnung als Traumafolgestörung bei bekannten Kindheitstraumata Dr. E.___ und Dr. F.___ schätzten die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit maximal bis 40 % pro Woche ein mit einer maximalen Arbeitszeit von vier Stunden täglich. Die Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit schätzten sie mit maximal 50 % pro Woche mit einer maximalen Arbeitszeit von 8 Stunden als zumutbar ein (S. 6-7). Zur genauen Beurteilung der Prognose zur Arbeitsfähigkeit empfahlen sie die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung (S. 4). 3.4 3.4.1 Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, lic. phil. J.___, Fachpsychologin für Neuropsy-chologie FSP, Dr. med. K.___, Fachärztin für und Psychotherapie, Dr. med. L.___, Facharzt Neurologie, Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Z.___ AG Bern, hielten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 31. Mai 2024 (Urk. 6/104) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 6): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit maximal leichter neurokognitiver Störung - Kopfschmerzen in Form von Migränekopfschmerzen und Spannungskopfschmerzen Sie stellten zudem folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische Muskelverspannungsstörung bei St. n. HWS-Distorsion 11/2020 mit chronischem Schmerzsyndrom in der HWS - Chronisch rezidivierende Blockierung der mittleren Brustwirbelsäule - Gute Funktion beider Hüftgelenke nach beidseitiger Pfannenrand-Trimmung links 2007, rechts 2010, ohne wesentliche Funktionseinschränkung, ohne Zeichen einer Belastbarkeitsminderung - Rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte Episode - Arterielle Hypertonie - Leichte Mitralinsuffizienz Sie führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich neurologisch und psychiatrisch eingeschränkt werde, wobei neurologisch eine graduell stärkere Einschränkung bestehe (S. 7). Es bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und Verlangsamung wegen Kopfschmerzen und neurokognitiven Einbussen (S. 6). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin demnach zu 30 % eingeschränkt. In einer der Beschwerden angepassten Tätigkeit bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Da die Kopfschmerzen und auch die neurokognitiven Defizite unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten seien, sei ab dem Unfallzeitpunkt im November 2020 diese Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (S. 8). Die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung seien konsistent in Bezug auf Alltagsaktivitäten und gestützt auf die Akten und auf die aktuell durchgeführten Untersuchungen nachvollziehbar. Auch seien bei der Versicherten routinemässig zwei Beschwerdevalidierungsverfahren angewandt worden, die jeweils unauffällige Werte und somit keine Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen gezeigt hätten. Aus neurologischer Sicht seien jedoch bei fehlender Bewusstlosigkeit in der Unfallsituation und bei unauffälligem MRT des Kopfes nach dem Unfall die Beschwerden bezüglich Konzentration und Aufmerksamkeit nicht sicher zu erklären. Auch gelte dies für die beklagten Sehstörungen und den Tinnitus, für die auf neurologischem Gebiet kein Korrelat gefunden worden sei. In der neuropsychologischen Begutachtung seien hingegen mehrere Leistungsvalidierungsverfahren und Parameter auffällig gewesen, was darauf hinweise, dass die erhobenen Leistungen wahrscheinlich unterhalb der tatsächlichen Funktionsniveaus lägen. Erklärt wurde dies damit, dass bei der Versicherten während der Erarbeitung der Tests ein deutlich erhöhtes Stresslevel beobachtet worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die nicht-validen Testbefunde eher durch diese starke Anspannung zustande gekommen seien und nicht aufgrund einer mangelnden Testmotivation (S. 5). 3.4.2 Aus orthopädischer Sicht diagnostizierten die Gutachter eine rezidivierende Muskelspannungsstörung bei St. n. HWS Distorsion, eine chronisch rezidivierende Blockierung der mittleren Brustwirbelsäule sowie eine gute Funktion beider Hüftgelenke nach beidseitiger Pfannenrand-Trimmung links 2007, rechts 2010, ohne wesentliche Funktionseinschränkung, ohne Zeichen einer Belastbarkeitsminderung. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden hieraus jedoch keine. So seien die orthopädischen Folgen der HWS-Distorsion vollständig spätestens nach sechs Monaten ausgeheilt, weshalb sich diesbezüglich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr ergäben (S. 36-37). 3.4.3 Psychiatrisch leide die Beschwerdeführerin unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Hierbei seien die vorherrschenden Beschwerden ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne. Er trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidender ursächlicher Faktor gelten zu können. Hier werde aus Sachverständigensicht die schwierige familiäre Situation mit dem Gefühl, in der Kindheit nie gesehen worden zu sein, als ursächlicher Faktor angesehen, sodass hier die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vergeben werde. Komorbid habe sich eine depressive Symptomatik entwickelt. Bei der Beschwerdeführerin sei eine gedrückte Stimmung, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen sowie eine Appetitsteigerung mit einer Gewichtszunahme zu eruieren gewesen, sodass die Kriterien für eine leichte depressive Episode aus Sachverständigensicht erfüllt seien. Bei vordokumentierter leichter depressiver Episode in 2021 werde von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode ausgegangen. Von neuropsychologischer Seite werde zudem eine leichte neurokognitive Störung, die aus psychiatrischer Sicht im Rahmen der chronischen Schmerzstörung und der leichten depressiven Episode gewertet werde, diagnostiziert. Die vordiagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung habe hingegen nicht verifiziert werden können. So könne aus psychiatrischer Sicht der beschriebene Autounfall nicht im Sinne eines traumatischen Erlebnisses gewertet werden, da dieser den Schilderungen der Beschwerdeführerin zufolge keinerlei Personenschaden zur Folge gehabt habe, auch sie selbst habe nachfolgend nicht in einem Krankenhaus behandelt werden müssen. Auch wenn sie den Unfall subjektiv als traumatisch erlebt habe, sei er aus Sachverständigensicht daher nicht als traumatisches Erlebnis zu werten (S. 52). Auch die testpsychologischen Hinweise auf eine zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung hätten im Rahmen der eigentlichen klinischen Begutachtung nicht verifiziert werden können (S. 53). 3.4.4 Aus neurologischer Sicht hielt der Gutachter fest (S. 67-68), die neurokognitiven Defizite seien neurologisch nicht sicher zu erklären. Die durchgeführten organischen Abklärungen, u.a. mittels Bildgebung der HWS und des Kopfes, hätten kein organisches Korrelat für die Kopfschmerzen ergeben. Nichtsdestotrotz könnten nach einem Trauma Kopfschmerzen auftreten. Diese seien bei der Beschwerdeführerin als chronifiziert anzusehen und schränkten die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit ein. Es bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Eine optimal angepasste Tätigkeit wäre eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit der Möglichkeit für regelmässige Pausen und wenig Zeitdruck sowie ohne hohe Ansprüche an Konzentration und Aufmerksamkeit. Auch die Schmerzen im Bereich der HWS seien als chronifiziert anzusehen, wobei diese in ihrer aktuellen Tätigkeit am Telefon nicht zu einer substanziellen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen dürften.
4. 4.1 Das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 31. Mai 2024 beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, neurologischen, orthopädischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeigten auf, dass sich Einschränkungen im neurologischen und psychiatrischen Fachbereich ergeben, die zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin führen, wobei die chronische Schmerzstörung nicht vollständig durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung erklärt werden kann und vielmehr in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auftritt, welche als ursächlicher Faktor angesehen werden kann. Sie legten nachvollziehbar dar, dass ein organisches Korrelat für die Kopfschmerzen nicht gefunden werden konnte, die Kopfschmerzen aber als chronifiziert anzusehen sind und diese die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken. Die Gutachter gelangten sodann zur begründeten und nachvollziehbaren Ansicht, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vorstehend E. 1.4). 4.2 An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, das Hauptgutachten vom 31. Mai 2024 sei nicht von der Neuropsychologin lic. phil. J.___ unterzeichnet worden (Urk. S. 5-6, 14) nichts zu ändern. Die Gutachterin unterzeichnete ihr neuropsychologisches Teilgutachten vom 11. März 2024. Am 4. Februar 2025 reichte die Gutachterstelle sodann eine Bestätigung der Fachpsychologin nach, mit welcher sie bestätigte, das interdisziplinäre Gutachten eingesehen zu haben und mit den Schlussfolgerungen einverstanden zu sein (Urk. 6/130). Vor diesem Hintergrund und insbesondere, da die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, die interdisziplinäre Konsensbeurteilung und dessen Ergebnis würden nicht mit dem neuropsychologischen Teilgutachten übereinstimmen, ist die fehlende Unterschrift in der interdisziplinären Konsensbeurteilung vernachlässigbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.5. 4.3 Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, im psychiatrischen Gutachten erwähnte Tests fehlten im Gutachten, was zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führe, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere interne Dokumente der begutachtenden Fachperson, sofern nicht im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Im psychiatrischen Gutachten wurden das aktuelle Leiden und die Anamnese erhoben, die Vorakten berücksichtigt und die Schlussfolgerungen der durchgeführten Testverfahren (SRSI, TOMM, BDI-II, SCID-5-SPQ) dargelegt. Es erfolgte schliesslich eine Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität durch die Gutachterin, in welcher diese schlüssig darlegte, dass die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung konsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten, auf die Akten und auf die aktuell durchgeführten Untersuchungen nachvollziehbar ist, und weiter dass im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung durchgeführte Leistungs- validierungsverfahren auffällig ausfielen, was jedoch auf eine starke Anspannung der Beschwerdeführerin und nicht auf eine mangelnde Testmotivation zurückzuführen ist (Urk. 6/104/51). Die Beschwerdeführerin machte denn auch nicht geltend, inwiefern die internen Aufzeichnungen weitere notwendige Aufschlüsse bieten sollten, weshalb der von der Beschwerdeführerin in pauschaler Weise erhobene Behauptung, das Fehlen der Tests führe zur Unverwertbarkeit des Gutachtens, nicht zu folgen ist. 4.4 Hinsichtlich der Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich der Nationalität sowie der Qualifikation der Gutachter ergibt sich, dass Dr. I.___ über einen in Deutschland erworbenen Facharzttitel in der Fachdisziplin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt, Dr. K.___ über einen in Deutschland erworbenen Facharzttitel in der Fachdisziplin Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, Dr. L.___ über einen in Deutschland erworbenen Facharzttitel in der Fachdisziplin Nervenkrankheiten (Neurologie) verfügt und Dr. M.___ über einen in Deutschland erworbenen Facharzttitel in der Fachdisziplin Allgemeine Innere Medizin verfügt. Alle Titel wurden in der Schweiz anerkannt (vgl. Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit; www.medregom.ch, besucht am 23. September 2025). Dies genügt, da eine Fachausbildung auch im Ausland erworben sein kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 mit Verweis auf das Urteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Zudem ist bei Vorliegen eines Facharzttitels davon auszugehen, dass die begutachtende Person über das erforderliche Fachwissen in ihrem Fachbereich verfügt. Damit erweisen sich die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände als unbegründet. 4.5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter an, das hiesige Gericht habe im Urteil UV.2023.00069 vom 20. November 2023 festgestellt, die Beschwerdeführerin sei nach dem Unfall bis zum 1. August 2021 vollständig arbeitsunfähig gewesen und anschliessend habe sie ihre Arbeitsfähigkeit steigern können, sodass sie ab 2. August 2021 noch zu 60 % arbeitsunfähig gewesen sei, womit bewiesen sei, dass die Wartefrist ausgeschöpft worden und folglich ein Rentenanspruch entstanden sei. Diesbezüglich ergibt sich, dass sich das Gericht im zitierten Urteil insbesondere mit der Frage der Kausalität zwischen den bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis befasste. Es nahm dabei durchaus Bezug auf Berichte der behandelnden Ärzte, nahm aber keine Invaliditätsbemessung vor. Es ergibt sich aus dem Urteil insbesondere nichts zur konkreten Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchs auf eine Invalidenrente im November 2021. Davon abgesehen ist festzuhalten, dass im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren eine Invaliditätsbemessung ohnehin nicht verbindlich für das IV-Verfahren festgelegt werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_41/2024 vom 5. August 2025 E. 8.2.2 mit Hinweisen). Folglich vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, gestützt auf das zitierte Urteil sei das Wartejahr erfüllt, nicht zu überzeugen und es ist auf das Z.___-Gutachten abzustellen. 4.6 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Nach dem Gesagten kommt dem umfassenden und in allen Teilen überzeugenden polydisziplinären Z.___-Gutachten volle Beweiskraft zu, da sich die fachärztlichen Schlussfolgerungen als nachvollziehbar begründet erweisen und keine konkreten Indizien gegen deren Zuverlässigkeit bestehen. Es liegen auch keine neueren ärztlichen Berichte bei den Akten, welche die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Frage stellen würden. Von den beschwerdeweise beantragten weiteren medizinischen Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).
5. 5.1 Zu prüfen ist, ob sich die Z.___-Gutachter bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). 5.2 Die Arbeitsfähigkeit von 80% in der angestammten sowie von 90 % in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit begründete die psychiatrische Sachverständige unter Beachtung der massgebenden Indikatoren hinreichend und nachvollziehbar. Ein schwerer Ausprägungsgrad der Erkrankung liegt nicht vor, nachdem die Gutachterin neben einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit leichter neurokognitiver Störung die Kriterien für eine leichte depressive Episode als erfüllt anerkannte, eine vordiagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sowie eine zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung jedoch nicht bestätigen konnte (Urk. 6/104/48, 52-53). Hinsichtlich des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann in einer Eigentumswohnung wohnt und die finanziellen Verhältnisse ihren Angaben zufolge geregelt sind (Urk. 6/104/46). Die Beschwerdeführerin arbeitet eigenen Angaben zufolge in verschiedenen Diensten (Früh-, Spät- sowie Nachtdienst), wobei sie jeweils eine Pause von einer halben Stunde einlegt. Nach der Arbeit legt sie sich häufig zunächst aufs Sofa. Wenn sie den Hund ihrer Tochter hütet, geht sie mit diesem spazieren. Wenn nötig, geht sie auch mit ihrem Mann gemeinsam einkaufen. Wenn es ihr gut geht, kocht sie. Sie ist zudem in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und verfügt über einen Führerschein. Sodann geht sie auch in die Ferien (Urk. 6/104/46). Unter Berücksichtigung des sozialen Rückhalts und der geregelten finanziellen Verhältnisse, der in verschiedenen Bereichen absolvierten Ausbildungen und erworbenen Berufserfahrung (Serviceangestellte, Maschinenleiterin, Sachbearbeiterin, Pflegehelferin sowie Diplompflegefachfrau, Urk. 6/104/45) und der guten Arbeitsmotivation sind bei der Beschwerdeführerin trotz der Belastungen aufgrund der körperlichen Beschwerden und des aktuell noch vorhandenen leichten instabilen Zustands bei aktuell durchgeführter psychiatrisch psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 6/104/53) hinreichend persönliche Ressourcen vorhanden, auf welche sie zurückgreifen kann. Wohl findet sich im Privaten eine erkennbare Einschränkung (Ausruhen nach der Arbeit, Kochen nur bei gutem Zustand), diese geht aber nicht erkennbar weiter als die von den Experten festgestellte Einschränkung von 20 %. Die Schätzung der Leistungsfähigkeit bewegt sich demnach nicht in einem Rahmen, welcher in offenkundigem Widerspruch zum Gezeigten steht. Damit ist angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheitsstörungen bei weitgehend erhaltenen Ressourcen nicht zu beanstanden, dass die psychiatrische Gutachterin bezüglich der bisherigen Tätigkeit auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % schloss.
6. Auf Grundlage der obigen Erkenntnisse ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente nicht erfüllt sind. So ist gestützt auf das Z.___-Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab November 2020 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen. Es lag demnach im gesamten Beurteilungszeitraum zu keinem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch (vgl. hierzu Art. 29ter IVV) eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vor (vgl. vorstehende E. 1.3). womit die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente nicht erfüllt sind. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2025 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubGempeler