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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.02.2026 IV.2025.00231

17 febbraio 2026·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,936 parole·~45 min·3

Riassunto

Geburtsgebrechen Ziffer 493 bei Medikamenteneinnahme während Schwangerschaft. Auswirkungen der kombinierten Einnahme mehrerer Antiepileptika auf den Fötus unklar. Hinsichtlich des Geburtsgebrechens Ziffer 404 ist eine kinderpsychiatrische Einschätzung erforderlich bei vorliegender frühkindlicher Belastungssituation, sodann erfolgte keine zureichende Abgrenzung zu weiteren Leiden wie ASS. Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2025.00231 damit vereinigt IV.2025.00295

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 17. Februar 2026 in Sachen X.___, geb. 2016 Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___

dieser vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Kanzlei am Park, c/o RA Th. Fingerhuth Zeltweg 7, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.     1.1    Der am 22. August 2016 geborene X.___ wurde am 24. August 2016 unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziffer 497 (schwere respiratorische Adaptionsstörung) des Anhangs der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Geburtsgebrechen (Anhang GgV in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft stehenden Fassung) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1 Ziff. 6.1). Am 18. November 2016 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 497 ab dem 22. August bis 26. September 2016 für die Behandlung im Spital und für eine Nachkontrolle (Urk. 11/7). 1.2    Am 13. November 2017 wurde der Versicherte aufgrund einer seit Geburt bestehenden leichten Bewegungsstörung bei der Invalidenversicherung für medizinische Massnahen angemeldet (Urk. 11/10 Ziff. 5.1-2). Nach erfolgten Abklärungen erteilte die IV-Stelle am 8. März 2018 Kostengutsprache für medizinische Massnahen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 395 (neuromotorische Bewegungsstörungen) ab dem 29. November 2016 bis längstens zum vollendeten 2. Altersjahr (Urk. 11/15). Am 9. März 2018 erteilte die IV-Stelle im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 395 Kostengutsprache für eine ambulante Physiotherapie bei Bedarf auch in Domizilbehandlung (Urk. 11/16). 1.3    Am 3. Februar 2024 stellte die den Versicherten behandelnde Kinderärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, ein Zusatzgesuch für medizinische Leistungen aufgrund des Geburtsgebrechens Ziffer 404 (angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung; Urk. 11/18). Nach erfolgten Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/31; Urk. 11/39, Urk. 11/43, Urk. 11/50) mit Verfügung vom 9. April 2025 eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 (Urk. 20/10/54 = Urk. 20/2). 1.4    In ihrem Bericht vom 5. August 2024 sah Dr. Z.___ auch das Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziffer 493 (Folgen von Embryo- und Fetopathien durch Noxen wie Alkohol oder Medikamente) als wahrscheinlich an (Urk. 11/24 Ziff. 6).     Nach getätigten medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/32; Urk. 11/39) mit Verfügung vom 18. Februar 2025 auch eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 493 (Urk. 20/10/44 = Urk. 2).      2. 2.1    Der Vater des Versicherten liess am 20. März 2025 als dessen gesetzlicher Vertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2025 (Urk. 2) erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, das Geburtsgebrechen Ziffer 493 anzuerkennen und dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zu erteilen. Weiter seien die IV-Akten und die medizinischen Akten von Frau A.___, geboren 1984, gestorben 2020, gerichtlich einzuholen, und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2).     Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 8. Oktober 2025 wurde von Seiten des Beschwerdeführers die Replik (Urk. 16) eingereicht, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. November 2025 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 14. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). 2.2    Gegen die Verfügung vom 9. April 2025 (Urk. 20/2) liess der Vater des Versicherten als dessen gesetzlicher Vertreter am 25. April 2025 ebenfalls Beschwerde erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für medizinische Massnahmen aufgrund des Geburtsgebrechens Ziffer 404 zu erteilen. Im Weiteren sei die IV-Stelle zu verpflichten, bei ihm das Geburtsgebrechen Ziffer 404 anzuerkennen. Eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, zur Beurteilung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 einen externen Experten beizuziehen. Danach sei über den Anspruch auf Leistungen neu zu entscheiden (Urk. 20/1 S. 2). Am 29. April 2025 (Urk. 20/5) wurde von Seiten des Beschwerdeführers ein weiterer Bericht (Urk. 20/6) eingereicht.     Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 (Urk. 20/8) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 6. Oktober 2025 wurde von Seiten des Beschwerdeführers die Replik (Urk. 20/15) eingereicht sowie mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 (Urk. 20/18) weitere Berichte (Urk. 20/19/1-3). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 13. November 2025 ihre Duplik (Urk. 20/21), welche dem Beschwerdeführer am 17. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20/22). 2.3    Mit Gerichtsverfügung vom 28. November 2025 wurden die beiden Verfahren IV.2025.00295 und IV.2025.00231 vereinigt (Urk. 21, Urk. 20/23).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie eine Neufassung der GgV in Kraft getreten.     In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen ergingen nach dem 1. Januar 2022. Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 IVV). Vorliegend wurden die Gesuche im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen im Jahr 2024 gestellt (Urk. 11/18, Urk. 11/24) und die medizinischen Massnahmen in diesem Zusammenhang wurden nach dem 1. Januar 2022 verordnet beziehungsweise eingeleitet. Damit sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2    Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.    fachärztlich diagnostiziert sind; b.    die Gesundheit beeinträchtigen; c.    einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.    eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.    mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.     Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Das EDI erstellt die Liste nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV). 1.3    Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 493 Anhang GgV sind Folgen von Embryo- und Fetopathien durch Noxen wie Alkohol oder Medikamente. 1.4    Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 404 Anhang GgV sind angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebes, des Erfassens (perzeptive Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit (Aufmerksamkeitsdefizit/ Hyperaktivitätsstörung [ADHS]; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4); die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein (Abs. 2 von Ziff. 404 Anhang GgV, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 ff. des Anhangs 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Stand: 1. Januar 2025).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung vom 18. Februar 2025 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 493 mit der Begründung, dass während der Schwangerschaft der Mutter zwar ein multipler Medikamentenkonsum bestanden habe, jedoch einzig eines der angegebenen Medikamente mit einem erhöhten Risiko kongenitaler Fehlbildungen vergesellschaftet sei. Solche Fehlbildungen seien aber bei ihm nicht aufgetreten. Gemäss den medizinischen Unterlagen lägen keine Hinweise für ein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen Ziffer 493 vor. Im Weiteren gab die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. Februar 2025 (Urk. 11/42/1-2, nachfolgend E. 4.9) wieder (S. 1 f.). 2.2    Dagegen wurde in der Beschwerde vom 20. März 2025 (Urk. 1) von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemacht, dass seine Mutter an einer schweren Depression sowie an einer Epilepsie gelitten habe und auf die Einnahme entsprechender Medikamente angewiesen gewesen sei. Soweit die Beschwerdegegnerin behaupte, dass die Mutter zwei Jahre vor der Geburt anfallsfrei gewesen sei, weshalb der O2-Mangel bei der Geburt nicht auf die Epilepsie zurückgeführt werden könne, sei dem entgegenzuhalten, dass sie am 22. August 2016 eine ausgeprägte Aura aufgewiesen habe, was den Schluss nahelege, dass sie bereits ab der 9. Schwangerschaftswoche bis zur Geburt tonisch-klonische Anfälle aufgewiesen habe (S. 5 Rz. 13). Es sei davon auszugehen, dass die während der Schwangerschaft von der Mutter eingenommenen Medikamente zu einer cerebralen Schädigung des Fötus geführt hätten. Namentlich das von ihr während der Schwangerschaft eingenommene Medikament «Temesta 1mg» könne zu einer Schädigung des Fötus führen. Auch die im Bericht der Herstellerfirma aufgeführten Symptome von Neugeborenen, deren Mütter Benzodiazepine gegen Ende der Schwangerschaft erhielten, seien deckungsgleich mit denjenigen, welche der Beschwerdeführer nach der Geburt aufgewiesen habe (Atemdepression, Apnoe, Entzugserscheinungen, verminderte Fähigkeit beim Saugen; S. 5 f. Rz. 14). Zusammenfassend sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Geburtsgebrechen Ziffer 493 vorliege, weshalb die IV-Stelle zu verpflichten sei, Kostengutsprache für die notwendigen medizinischen Massnahmen zu erteilen (S. 6 Rz. 15). Die IV-Akten und die gynäkologischen Berichte der Mutter sollten über die von ihr eingenommenen Medikamente sowie über allfällige Epilepsieanfälle während der Schwangerschaft Aufschluss geben, weshalb um deren Beizug ersucht werde (S. 6 f. Rz. 16). 2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie gestützt auf die Verfahrensakten sowie die ergänzende Stellungnahme des RAD vom 26. Mai 2025 (Urk. 10, nachfolgend E. 4.10) beantrage, die Beschwerde abzuweisen (S. 1 f.). 2.4    In der Replik vom 8. Oktober 2025 (Urk. 16) wurde von Seiten des Beschwerdeführers wiederholt auf die Einnahme von Temesta während der Schwangerschaft der Mutter sowie auf das Risiko von fötalen Fehlbildungen bei Einnahme im ersten Schwangerschaftsdrittel hingewiesen (S. 1 unten). Erneut wurde um Beizug der medizinischen Akten der Mutter ersucht, auch um die Frage zu klären, ob sie im ersten Drittel der Schwangerschaft Temesta/Lorazepam eingenommen habe (S. 2 Mitte).     Weiter wurde geltend gemacht, dass beim Beschwerdeführer mittlerweile die gesicherte Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) vorliege, woraus der Schluss gezogen werden könne, dass die von der Mutter eingenommenen Antiepileptika mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Fetopathie gemäss dem Geburtsgebrechen Ziffer 493 geführt hätten (S. 2 unten f.).

3.     3.1    In ihrer Verfügung vom 9. April 2025 (Urk. 20/2) verneinte die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass Wahrnehmungsstörungen beim Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden seien und bei relevanten frühkindlichen Belastungsfaktoren eine nachvollziehbare differentialdiagnostische Einordnung nicht erfolgt sei. Im Einwandverfahren seien keine neuen medizinischen Tatsachen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 geltend gemacht worden, welche nicht bereits berücksichtigt worden seien. Da aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Geburtsgebrechen Ziffer 404 ausgewiesen sei, könnten die Kosten der Ergotherapie weder nach Art. 13 IVG noch nach Art. 12 IVG übernommen werden (S. 1 ff.). 3.2    Dagegen wurde in der Beschwerde vom 25. April 2025 (Urk. 20/1) von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemacht, dass die Diagnose eines ADHS am 3. Februar 2024 von Dr. Z.___ gestellt worden und mit einem Gesamt-IQ von 83 das Vorliegen des Kriteriums einer normalen Intelligenz gegeben sei. Eine spezifische Therapie sei vor dem 9. Lebensjahr begonnen worden (S. 6 Rz. 15).     Auch wenn die Beziehung des Beschwerdeführers zur Mutter bis zu deren Suizid nicht einfach gewesen sei und er auch etliche Unsicherheiten seitens der Mutter erlebt habe, gelte es zu beachten, dass er sowohl durch den Vater (die Trennung habe erst 2019 stattgefunden/Tod der Mutter 2020) als auch durch die Grosseltern sehr gut unterstützt und betreut worden sei. Gemäss Dr. Z.___ weise der Beschwerdeführer keine Depression oder psychischen Erkrankungen auf. Er habe auch nie in psychotherapeutischer/psychiatrischer Behandlung gestanden (S. 6 f. Rz. 16). Aus den näher dargelegten Gründen seien bei ihm sämtliche für das Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziffer 404 erforderlichen Kriterien erfüllt (S. 7 ff. Rz. 17-24, S. 10 ff. Rz. 27-32). 3.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 (Urk. 20/8) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die RAD-Stellungnahme vom 26. Mai 2025 (Urk. 20/9, nachfolgend E. 4.10), die Beschwerde sei abzuweisen. 3.4    In der Replik vom 6. Oktober 2025 (Urk. 20/15) wurde von Seiten des Beschwerdeführers ergänzend ausgeführt, dass die weiterführenden Abklärungen ergeben hätten, dass die Kriterien des Geburtsgebrechens Ziffer 404 vollumfänglich erfüllt seien (S. 2 ff. Rz. 3-6). Die differentialdiagnostischen Abklärungen hätten sodann eine komorbide ASS bestätigt. Möglicherweise sei auch von einer komorbiden posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) auszugehen (S. 5 Rz. 7-8). 3.5    In ihrer Duplik vom 13. November 2025 (Urk. 20/21) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren in der Verfügung vom 9. April 2025 (vorstehend E. 3.1) vertretenen Standpunkten fest. Weiter wies sie darauf hin, dass das Gesuch um Prüfung des Geburtsgebrechens Ziffer 405 (ASS) erst am 22. Oktober 2025 eingegangen sei. Mithin sei diesbezüglich noch keine abschliessende Prüfung beziehungsweise Kostengutsprache erfolgt.

4.  4.1    Die relevante Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 4.2    Der Krankengeschichte der Mutter des Beschwerdeführers (vgl. Bericht der C.___, Wetzikon, Urk. 3/2) lässt sich zum Verlauf der Schwangerschaft unter anderem das Folgende entnehmen:     Aus dem Eintrag vom 12. Februar 2016 geht hervor, dass aufgrund der Geschichte der Mutter des Beschwerdeführers ein ausführliches Gespräch zur Pränataldiagnostik erfolgt ist. Eine Zuweisung zum grösseren Screening sei erstmals in der 18. Schwangerschaftswoche bei Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe, geplant.     Dem Eintrag vom 30. März 2016 lässt sich entnehmen, dass die Biometrie dem korrigierten Termin entsprach. Alle vier Extremitäten seien gesehen worden, keine groben Schädelanomalien und kein Bauchwanddefekt seien ersichtlich gewesen (S. 2 Mitte).     Aus dem von Dr. med. E.___, Fachärztin für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe, am 9. Mai 2016 verfassten Eintrag lässt sich entnehmen, dass das Organscreening des Beschwerdeführers unauffällig war. Es erfolge eine Anmeldung bei Prof. D.___ zum erweiterten Organscreening.     In dem in der Krankengeschichte festgehaltenen Überweisungsschreiben vom 17. Mai 2016 (S. 2 Mitte) wird das Folgende zur 32-jährigen Patientin in der 20+1 Schwangerschaftswoche ausgeführt: - Organscreening vom 9. Mai 2016 unauffällig - Status nach Sectio bei schwerst behindertem Kind 2008, das Kind sei im Jahr 2011 verstorben - Epilepsie, unter Lamotrigin und Levetiracetam anfallsfrei - schwere depressive Störung, unter Antidepressivum Cipralex sowie Temesta - Status nach Suizid-Versuch 2010 - kein Ersttrimester-Test (ETT) gehabt - Blutgruppe A-negativ     Am 30. Mai 2016 wurde von Dr. E.___ festgehalten, dass sich eine dolichoforme Kopfform gezeigt habe, sonst PZ-gerecht.     Am 18. August 2016 wurde unter anderem durch Dr. E.___ festgehalten, dass der Spiegel von Lamotrigin/Sertralin heute bestimmt worden sei (S. 2 unten).     Die am 18. August 2016 durchgeführte Ultraschalluntersuchung des Beschwerdeführers zeigte keine Befunde. Die Entwicklung von Kopf (Schädel, Gehirn, Gesicht, Hals, Wirbelsäule), Körper, sowie oberen und unteren Extremitäten wurde als unauffällig eingeschätzt (S. 1). 4.3    Die Ärzte der Klinik für Neonatologie, Spital F.___, nannten in ihrem IV-Bericht für Neugeborene vom 13. September 2016 (Urk. 11/5) als Diagnose ein Atemnotsyndrom, GgV: 497. Sie führten aus, dass vom 22. August bis 1. September 2016 eine Intensivbehandlung des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Klinisch und radiologisch sei das Atemnotsyndrom vereinbar mit einem Surfactantmangel. Die weitere Betreuung und Therapie fänden durch die Neonatologie im Spitals G.___ statt. 4.4    Auch die Ärzte der Neonatologie, Spital G.___, bestätigten in ihrem Bericht vom 2. November 2016 (Urk. 11/6/1-3) beim Beschwerdeführer das Geburtsgebrechen Ziffer 497 (Ziff. 1.3). In ihrem Austrittsbericht vom 2. November 2016 (Urk. 11/6/4-7) nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1. bis 26. September 2016 stellten sie folgende Diagnosen (S. 1): - frühgeborener Junge der 35+6 Schwangerschaftswochen, Geburtsgewicht 2260 g - Atemnotsyndrom - periodische Atmung mit Sauerstoffsättigungsabfällen - zum Ausschluss Vitium cordis - zum Ausschluss Infektion - Trinkschwäche     Die Ärzte führten unter anderem aus, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund von Depressionen und bei Zustand nach Suizidversuch regelmässig in ambulanter psychologischer Betreuung befinde. Seit dem 12. Lebensjahr werde eine kryptogene Epilepsie mit einfachen und komplex-fokalen Anfällen behandelt. Unter der aktuellen Therapie mit Lamotrigin, Levetiracetam und Sertralin sei sie in den letzten zwei Jahren anfallsfrei gewesen, bis zu dem Krampfereignis am ersten postpartalen Tag (S. 1 Mitte).     Zum Schwangerschaftsverlauf wurde festgehalten, dass das am 9. Mai und am 1. Juni 2016 bei Prof. D.___, Zürich, durchgeführte Organscreening unauffällig gewesen sei. Es habe eine Hospitalisation in der hiesigen Frauenklinik zur Adalattokolyse bei vorzeitigen Kontraktionen in der 33. Schwangerschaftswoche sowie zur Lungenreifungsinduktion stattgefunden. Eine erneute Hospitalisation sei am F.___ in der 36. Schwangerschaftswoche aufgrund einer ausgeprägten Aura bei bekannter Epilepsie erfolgt. Darauf sei der Entscheid zur Entbindung gefällt worden (S. 1 unten). Die Geburt sei am F.___ per Sectio caesarea mit 35+6 Schwangerschaftswochen erfolgt (S. 2 oben).     Die Ärzte führten aus, dass die Verlegung des Beschwerdeführers auf ihre Neonatologie am 1. September 2016 unter Therapie mit Highflow bei Atemnotsyndrom erfolgt sei. Aufgrund der zwischenzeitlichen Verschlechterung und dann länger anhaltenden Symptomatik sowie dem kurzzeitigen Auftreten leichter Lidödeme sei eine Echokardiographie zum Ausschluss eines Vitum cordis erfolgt. Hierbei habe sich lediglich noch ein persistierendes Foramen ovale gezeigt. Zudem sei eine erneute Röntgen-Thorax-Aufnahme durchgeführt worden, die bei verdrehter Aufnahme jedoch schwierig beurteilbar gewesen sei und keine eindeutige Ursache gezeigt habe. Eine Infektion habe laborchemisch ausgeschlossen werden können. Aufgrund des unreifen Atemmusters sei eine Therapie mit Coffeincitrat begonnen worden, worunter im Verlauf eine allmähliche Besserung der pulmonalen Situation eingetreten sei. Bis zum 24. September 2016 habe der Beschwerdeführer noch kurze Sauerstoffsättigungsschwankungen bis auf 82 % gezeigt und sei anschliessend unauffällig gewesen (S. 2 unten).     Die Ärzte hielten weiter fest, dass die Nahrung aufgrund der Atemnotsymptomatik bis zum 19. September 2016 teilsondiert worden sei. Das Kind habe ein zunehmend besseres Trinkverhalten und eine stetige Gewichtszunahme gezeigt. Die Schädel- und Hüftsonographie seien mit jeweils unauffälligem Befund gewesen. Das Bilirubin beziehungsweise die transkutane Messung sei stets unter der Lampengrenze gewesen. Zum durchgeführten Hörscreening führten die Ärzte aus, dass die otoakustischen Emissionen auslösbar gewesen seien. Das Neugeborenen-Screening sei im F.___ erfolgt. Am 26. September 2016 habe der Beschwerdeführer schliesslich in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (S. 3 oben und S. 3 unten). 4.5    Dr. Z.___ stellte in ihrem Bericht vom 1. März 2018 (Urk. 11/14) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - beinbetonte rechtsbetonte leichte cerebrale Bewegungsstörung mit - motorischer Entwicklungsverzögerung - diskrete allgemeine Entwicklungsverzögerung - Status nach Frühgeburt der 35 6/7 Schwangerschaftswoche     Dr. Z.___ hielt weiter fest, dass ein Geburtsgebrechen Ziffer 395 vorliege (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei seit dem 13. Oktober 2016 bei ihr in Behandlung, und die letzte Untersuchung sei am 8. November 2017 erfolgt (Ziff. 2.1-2). Dr. Z.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer bereits im korrigierten Alter von 5 Wochen etwas mehr Bewegung der oberen gegenüber der unteren Extremität gezeigt habe. Im Verlauf habe sich auch eine Rumpfhypotonie manifestiert. Bei zunehmend auffälligen Bewegungsmustern und rumpfbetonter Hypotonie sei im korrigierten Alter von acht Monaten eine Physiotherapie eingeleitet worden, welche primär ambulant durchgeführt worden sei. Nachdem die Mutter zunehmend medizinisch erkrankt sei, sei es zu immer häufigeren Ausfällen der Therapielektionen gekommen, was deren Effizienz und die Förderung des Knaben zunehmend beeinträchtigt habe. Aus diesem Grund sei ab dem 8. November 2017 eine Domizilbehandlung verordnet worden (Ziff. 2.3). 4.6    Dr. Z.___ führte im Arztbericht infantiles POS Ziffer 404 GgV vom 5. August 2024 (Urk. 11/24) aus, dass die Diagnose von ihr am 3. Februar 2024 gestellt worden sei (Ziff. 5.1-2). Die Behandlung mit Methylphenidat sei am 15. Februar 2024 gestartet worden. Die Wiederaufnahme der Ergotherapie mit Schwerpunkt Aufmerksamkeitsfokussierung sei im März 2024 erfolgt (Ziff. 5.4).     Zu den Ursachen führten Dr. Z.___ aus, dass sie es sehr schwierig finde, zu entscheiden, welche Ereignisse des Lebens des Beschwerdeführers zur Entwicklung der Aufmerksamkeitsstörung am meisten beigetragen hätten. Neben der belasteten Schwangerschaft (Noxen im Sinne von Antiepileptika, Sertralin) und der leichten Frühgeburtlichkeit bestehe zusätzlich eine schwer belastete Säuglings- und frühe Kleinkindzeit durch die sehr unregelmässige emotionale Verfügbarkeit der Kindsmutter. Insbesondere die deutliche Bewegungsstörung im ersten Lebensjahr mache einen Zusammenhang mit den Medikamenten der Mutter in der Schwangerschaft wahrscheinlich. Das Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziffer 493 sollte erwogen werden. Bei fehlenden cerebralen Auffälligkeiten (MRI) könne der Sturz in die Töss als Ursache der Aufmerksamkeitsproblematik ausgeschlossen werden. Um den Einfluss der psychosozialen Belastungsfaktoren möglichst auszuschliessen, sei mit der Diagnose gewartet worden, bis der Beschwerdeführer sicher zwei Jahre in einem emotional stabilen und fördernden Umfeld gelebt habe (Ziff. 6).     Dr. Z.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer aktuell Verhaltensauffälligkeiten und Schulschwierigkeiten zeige (Ziff. 2.2).     Dr. Z.___ führte zur Frage, ob psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden, aus, dass gemäss Anamnese im Säuglings- und Kleinkindesalter eine sehr schwierige Beziehung des Beschwerdeführers zur Mutter bestanden habe. Aktuell seien diese Schwierigkeiten seit dem Jahr 2022 mit der neuen Partnerin des Vaters behoben. Der Beschwerdeführer habe diese Belastungsfaktoren verarbeiten und überwinden können (Ziff. 2.5). Im Weiteren hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer einen Gesamt-IQ von 83 aufweise (allgemeiner Fähigkeitsindex = rein kognitive Fähigkeiten: 85; Ziff. 3.1).     Im Rahmen der aktuellen Befundbeschreibung führte Dr. Z.___ zu der Verhaltensstörung im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit im Wesentlichen aus, dass beim Beschwerdeführer eine verminderte Frustrationstoleranz und ein ausgeprägtes Rückzugsverhalten bei emotionaler Belastung sowie ein zwanghaftes Verhalten bestünden. Die ausgeprägten Stimmungsschwankungen erschienen aktuell wesentlich gebessert und würden im Rahmen der psychosozialen Belastung interpretiert (Ziff. 4.1).     Zu den Antriebsstörungen hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer immer wieder ein vermehrtes Ruhebedürfnis zeige. Er verlange vermehrte Pausen und zeige Schwierigkeiten, auch bei interessierenden Aufgaben präsent zu bleiben. Während der Untersuchung habe er ein sehr langsames Arbeitstempo gezeigt. Zudem sei es bei repetitiven Aufgaben beziehungsweise Aufgaben zum selbständigen Arbeiten zu vermehrten Pausen gekommen, in denen er zur Weiterarbeit habe angeregt werden müssen (Ziff. 4.2).     Betreffend die Störungen des Erfassens und Erkennens führte Dr. Z.___ aus, dass sich seitdem der Beschwerdeführer konstant gefördert worden sei, eine gute Verbesserung der kognitiven Leistungen jedoch zunehmend eine Spracherwerbsstörung manifestiert habe. Er habe auch im Alter von vier Jahren kaum verständlich gesprochen. Inzwischen habe er unter der Logopädie einige Fortschritte machen können, wobei die Leistungen weiterhin nicht altersgemäss erschienen. Der Wortschatz liege an der unteren Altersnormgrenze auf dem Niveau eines durchschnittlichen Sechsjährigen. Das Verständnis für kurze Testanweisungen sei gegeben. Für komplexere Textfragen sei jedoch häufig eine Umschreibung oder Erklärung nötig, damit er die Frage verstehe. Allgemein bestehe eine deutliche Empfindlichkeit für lautere Geräusche/Lärm, was im Sinne einer auditiven Wahrnehmungsschwäche zu verstehen sei (Ziff. 4.3).     Zum Vorliegen von Konzentrationsstörungen führte Dr. Z.___ aus, dass der Beschwerdeführer zu Hause häufig Schwankungen in der Aufmerksamkeit zeige, und im Kindergarten durch die volle Assistenz unterstützt sei. Während der Untersuchung habe er auch in der Zweiersituation eine deutliche Ablenkbarkeit durch äussere und innere Stimuli gezeigt. Die Aufmerksamkeitsspanne sei verkürzt (Ziff. 4.4). Was allfällige Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen anbelange, erinnere er sich häufig nicht an Aufträge oder erfülle sie nur partiell. Während der Untersuchung habe er in adaptiven Aufgaben des Basic MLT ausgeprägte Schwierigkeiten gehabt, sowohl visuell als auch auditiv gezeigte Informationen aufzunehmen und wiederzugeben. Das Erfassen und Umsetzen von Handlungsabfolgen sei kaum gelungen, was den Alltag mit dem Beschwerdeführer deutlich erschwere. Das ultrakurze Memorieren von Zahlenfolgen gelinge an der unteren Normgrenze (Ziff. 4.5). 4.7    Dr. B.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2024 (Urk. 11/30/2) aus, dass die Sorgeberechtigten des am 22. August 2016 geborenen Versicherten (aktuelles Alter 8 0/12 Jahre) die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 beantragt hätten. Die Diagnose eines ADHS sei am 3. Februar 2024 gestellt worden. Aufgrund der auffälligen Entwicklung mit mehreren Faktoren, welche auf eine erworbene Störung hinweisen würden, und relativ atypischer Symptompräsentation bezüglich ADHS werde eine Rückfrage bei der Behandlerin empfohlen: 1) Die beschriebenen Verhaltensstörungen mit Rückzug, rascher Reizüberflutung und zwanghaftem Verhalten seien nicht unbedingt typisch für ein ADHS. Es werde um eine differentialdiagnostische Einordnung vor dem Hintergrund der belastenden Vorgeschichte gebeten. 2) Bezüglich der Antriebsstörungen werde insbesondere auf eine Antriebsminderung hingewiesen. Es werde um eine diagnostische Abgrenzung gegenüber anderen psychischen Erkrankungen mit vorherrschender Antriebsminderung gebeten und um Ausführungen dazu, ob Anzeichen einer depressiven Entwicklung vorlägen. 3) Aktuell sei keine Wahrnehmungsstörung nachgewiesen, indem die erhöhte Empfindlichkeit gegenüber Lärm diesbezüglich nicht als Nachweis einer derartigen Störung gelten könne. Es werde um eine weitergehende testdiagnostische Abklärung von «Störung des Erfassens und des Erkennens» gebeten, zum Beispiel bezüglich der visuellen Wahrnehmung mithilfe der Figure complexe von Rey (Abzeichnen) oder bezüglich akustischer Wahrnehmung mithilfe des Mottier-Tests, Monroe Wortunterscheidungstests oder der Wortpaarliste nach Nickisch.     Zum Geburtsgebrechen Ziffer 493 führte Dr. B.___ aus, dass während der Schwangerschaft ein multipler Medikamentenkonsum der Mutter bestanden habe, insbesondere eine antiepileptische und eine antidepressive Therapie. Allerdings sei von den angegebenen Medikamenten einzig Lamictal mit einem erhöhten Risiko kongenitaler Fehlbildungen vergesellschaftet. Solche seien beim Beschwerdeführer jedoch nicht aufgetreten. Es seien auch keine Anzeichen für eine angeborene Infektionskrankheit erwähnt. Hinweise auf das Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziffer 493 lägen damit nicht vor. Entsprechend werde eine Anerkennung nicht empfohlen. 4.8    Dr. Z.___ erstattete am 16. Dezember 2024 (Urk. 11/34) ihre Stellungnahme zu den von RAD-Ärztin Dr. B.___ gestellten Zusatzfragen (vorstehend E. 4.7, vgl. auch Urk. 11/25-26, Urk. 11/28). Dr. Z.___ führte zu den Verhaltensstörungen aus, dass die Reizüberflutung durchaus im Sinne eines ADHS gesehen werden könne mit Aufnahme zu vieler Sinneseindrücke, welche den Beschwerdeführer in der Summe überforderten und dazu führten, dass er nicht mehr wisse, auf welchen Reiz er reagieren solle. Auch der Versuch der Erstellung einer äusseren Ordnung und sturem Anhängen an derselben, könne im Rahmen der Selbstregulation der sehr chaotischen Arbeitsorganisation gesehen werden. Obwohl das genannte Verhalten auch bei einer ASS auftrete, seien beim Beschwerdeführer die weiteren Störungen jenes Symptomkomplexes nicht ausgeprägt. Wie sie bereits im initialen Bericht erwähnt habe, sehe sie die Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer prae-/perinatalen Schädigung im Sinne einer Fetopathie (Geburtsgebrechen Ziffer 493). Die Mutter habe während der Schwangerschaft trotz diverser Antiepileptika immer wieder tonisch-klonische Krampfanfälle gezeigt. Gemäss kürzlicher Aussage des Vaters sei es wohl auch zur Einnahme von Antidepressiva und schliesslich zu einer geplanten Sectio in der 35. Schwangerschaftswoche aus kindlicher Indikation bei bereits eingeschränktem CTG aufgrund des O2-Mangels im Rahmen der Anfälle gekommen. Nach der Geburt habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die Antiepileptika ein Entzugssyndrom durchgemacht (S. 1 Ziff. 1).     Unter dem Titel «Antriebsstörung» hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer keine Anzeichen einer depressiven Entwicklung zeige. Trotz der sehr belasteten Beziehung zur Mutter sei er durch das übrige Umfeld (Vater, Grosseltern) immer sehr gut unterstützt worden. In der aktuellen Situation mit der Stiefmutter und den Stiefgeschwistern erscheine der Beschwerdeführer zunehmend glücklich und offen. Trotzdem bestünden die passiven Antriebsstörungen fort (S. 1 Ziff. 2).     Weiter führte Dr. Z.___ zu den Wahrnehmungsstörungen aus, dass der Beschwerdeführer eine deutlich verzögerte Sprachentwicklung mit einer sehr undeutlichen und über längere Zeit kaum verständlichen Sprache gezeigt habe. Seine Artikulation und auch das Verständnis für einfachere Sätze hätten sich unter langjähriger gezielter Förderung mit Logopädie gebessert. Weiterhin manifestierten sich Schwierigkeiten, längere Satzkonstruktionen zu verstehen.     Aktuell lägen seine Leistungen im Bereich des reinen auditiven Memorys (Zahlennachsprechen) bei 5 in Folge (Prozentrang 79, Norm 16-84 aus Basic MLT). Im Bereich der Phonemerfassung (Erlernen von Nonsense-Worten) falle dagegen auf, dass bereits beim Erlernen der Worte Unsicherheiten auch im 3. bis 5. Durchgang neu auftreten würden. Die passive Wiedererkennung der Worte (nach 15 Minuten) zeige deutliche Hinweise auf auditive Unsicherheiten mit Verwechseln von Buchstaben, während aktiv bereits direkt nach einer Liste mit Konfundoren keine Worte mehr angegeben werden könnten. Während eine visuelle Erfassung von Bildern im Altersschnitt gelinge, sei das Memorieren einer Kurzgeschichte in keiner Weise möglich. Das Memorieren von Handlungsabfolgen gelinge ebenfalls im unteren Normbereich. Entsprechend könne eine auditive Wahrnehmungsschwäche beim Beschwerdeführer bestätigt werden. Die visuelle Wahrnehmungsschwäche sei nochmals gezielt geprüft worden: Im VMI nach Beery hätten die visuelle Erkennung von Formen im Altersschnitt und die motorische Ausführung vor allem tempobedingt im unteren Durchschnitt gelegen. Auffällig seien hier einzig die Arbeitsorganisation und das Tempo gewesen (S. 2 Ziff. 3). 4.9    Dr. B.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2025 (Urk. 11/42/1-2) zu den Angaben von Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.8) aus, dass in den vorliegenden Arztberichten des F.___ und des Spitals G.___ bezüglich der neonatalen Betreuung des Beschwerdeführers kein Entzugssyndrom oder ein Hinweis auf eine Fetopathie beschrieben worden seien. Das Atemnotsyndrom sei im Zusammenhang mit der Frühgeburtlichkeit (Sectio in der 35 6/7 Schwangerschaftswoche) interpretiert worden. Der Entscheid zur Sectio sei bei vorzeitigen Kontraktionen und bei Auftreten einer Aura bei bekannter Epilepsie erfolgt. Ein O2-Mangel des Ungeborenen infolge von Anfällen der Mutter habe nicht vorgelegen. In diesen zeitnahen Berichten werde beschrieben, dass die Mutter ab dem 12. Lebensjahr einfache und komplex-fokale Anfälle erlitten habe, jedoch während der letzten zwei Jahre anfallsfrei gewesen sei. Erst am Tag nach der Geburt sei eine epileptische Konvulsion beobachtet worden. Die von Dr. Z.___ erwähnten Entzugserscheinungen seien damit nicht beschrieben worden. Damit lägen aus den zeitnahen Akten keine Hinweise weder auf wiederholte tonisch-klonische Anfälle während der Schwangerschaft noch für eine Fetopathie oder eine Entzugssymptomatik vor. Es bestünden jedoch mehrfach Hinweise darauf, dass das Kind in den nächsten vier Jahren bis zum Suizid der Mutter 2020 relevanten Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Es sei unklar, weshalb diese relevanten postnatalen Faktoren nicht als Ursache der aktuellen Symptomatik beurteilt würden. Der in der KSME erwähnte erforderliche differentialdiagnostische Ausschluss anderweitiger kinderpsychiatrischer Störungen als Ursache der ADHS-ähnlichen Symptomatik sei damit nicht erfolgt. Die von Dr. Z.___ nun als Ursache erwähnte, aufgrund der Unterlagen jedoch nicht vorliegende Fetopathie, zeige jedoch auf, dass auch für sie die Symptomatik nicht auf eine typische ADHS zurückgeführt werden könne. Insbesondere das von Dr. Z.___ beschriebene erhöhte Ruhebedürfnis stelle ein etwas atypisches ADHS-Symptom dar.     Zu den Ausführungen von Dr. Z.___ zur Frage 3) bezüglich Wahrnehmungsstörungen hielt Dr. B.___ fest, dass dies auf eine Gedächtnisstörung hindeute. Eine Wahrnehmungsstörung sei damit nicht nachgewiesen. Es werde entsprechend weiterhin keine Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 empfohlen. Es lägen auch keine Hinweise für das Geburtsgebrechen Ziffer 493 vor. 4.10    Dr. B.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2025 (Urk. 10/2-4) aus, dass die Ablehnung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 aufgrund von zwei Punkten erfolgt sei. Zum einen habe derzeit kein Nachweis einer Störung der Wahrnehmung vorgelegen, und von Seiten des RAD sei eine entsprechende Erweiterung der Testbatterie empfohlen worden, welche aktuell durchgeführt werde.     Wesentlicher sei jedoch der zweite Punkt der Ablehnung. Gemäss KSME (Abschnitt 2.2 Differentialdiagnose) könnten eine Vielzahl von erworbenen Störungen, explizit aufgeführt seien eine Frühverwahrlosung, Misshandlung, Bindungsstörungen, emotionale und/oder psychische Überforderung bei belastenden sozialen Verhältnissen, zu ähnlichen Symptomen wie bei einer ADHS führen. Zur Abgrenzung empfehle das KSME eine kinderpsychiatrische differentialdiagnostische Beurteilung. Dabei sollte von den Behandlern differenzialdiagnostisch das Fehlen von relevanten erworbenen Ätiologien plausibilisiert werden. Konkret müsse im Arztbericht plausibel dargestellt werden, dass andere differentialdiagnostische kinderpsychiatrische Störungen als hauptsächliche ätiologische Gründe für die vorliegende Pathologie ausgeschlossen werden könnten. Dr. B.___ hielt fest, dass aus ihrer Sicht basierend auf den eingereichten Unterlagen ein derartiger Ausschluss nicht vorliege (S. 3 oben).     Zum Geburtsgebrechen Ziffer 493 (Fetopathie) führte Dr. B.___ zum Vorbringen, dass es durch die epileptischen Anfälle der Mutter zu einer Schädigung des Fötus gekommen sei, aus, dass in den detailliert vorliegenden Akten, inklusive derjenigen der Mutter, dokumentiert sei, dass sie seit dem 12. Lebensjahr an epileptischen Anfällen gelitten habe und in den zwei Jahren vor der Geburt anfallsfrei gewesen sei. In den Schwangerschaftskontrollen habe sie über keine epileptischen Anfälle geklagt. Sie habe unter Medikamenten zur Unterdrückung von Anfallsereignissen gestanden und kurz vor der Geburt eine Aura erlitten. Bei einer Aura im Zusammenhang mit einer Epilepsie handle es sich um Vorboten, welche das baldige Auftreten eines epileptischen Anfalls ankündigten. Die Annahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, wonach das Auftreten der Aura nahelege, dass die Kindsmutter bereits ab der 9. Schwangerschaftswoche bis zur Geburt tonisch-klonische Anfälle aufgewiesen habe, sei durch die Akten nicht unterstützt und bleibe damit eine unbewiesene Annahme.     Bezüglich einer Schädigung des Fötus durch die verschiedenen eingenommenen Medikamente führte Dr. B.___ aus, dass bekannt sei, dass die Mutter in der 20. Schwangerschaftswoche (30. Mai 2016) bezüglich der Epilepsie Lamotrigin und Levetiracetam, sowie bezüglich der Depression Cipralex (Escitalopram) und Temesta (Lorazepam) eingenommen habe. Bei der frühzeitigen Geburt in der 35 6/7 Schwangerschaftswoche (22. August 2016) habe die Mutter bezüglich Epilepsie weiterhin die gleichen zwei Medikamente eingenommen, bezüglich der Depression werde nur das Medikament Sertralin erwähnt.     Aufgrund der erwähnten Aura sei am 22. August 2016 der Entscheid zur Entbindung über Kaiserschnitt gefällt worden. Das Organscreening während der Schwangerschaft, das intrauterine Wachstum des Fötus, die postnatale Untersuchung des Neugeborenen (klinischer Status, Laborbefunde, Röntgen Thorax, Sonographie Schädel, Echokardiographie, Sonographie Hüfte, Hörscreening) hätten keine Auffälligkeiten gezeigt. Die primäre Adaptation des Neugeborenen sei erschwert gewesen, und es seien ein Atemnotsyndrom mit periodischer Atmung und Sauerstoffabfällen sowie eine Trinkschwäche aufgetreten, was im Zusammenhang mit der Frühgeburtlichkeit interpretiert worden sei.     Dr. B.___ legte dar, dass die Auswirkungen verschiedener neuerer Antiepileptika, wie auch Lamotrigin und Levetiracetam in zahlreichen Studien abgeklärt worden seien. Lamotrigin hemme die Folsäure, damit bestehe ein erhöhtes Risiko für Fehlbildungen beim Fötus, insbesondere für einen fehlenden Schluss des Neuralrohrs mit Ausbildung eines offenen Rückens (Spina bifida). Auch für weitere Fehlbildungen, wie Lippen-Kiefer-Gaumenspalte oder Herzfehlbildungen bestehe ein erhöhtes Risiko. Derartige Fehlbildungen seien beim Beschwerdeführer nicht festgestellt worden. Das Medikament Levetiracetam gelte als sicher in der Schwangerschaft und werde bei klinischer Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung der Mutter mit Antiepileptika entsprechend empfohlen.     Escitalopram und Sertralin könnten beim Neugeborenen eine Entzugssymptomatik auslösen (zum Beispiel Zittern, reduzierter Bewusstseinszustand). Längerfristige Symptome seien jedoch selten und äusserten sich insbesondere in einer persistierenden pulmonalen Hypertonie.     Zum Wirkstoff Lorazepam führte Dr. B.___ aus, dass dieser in den Akten in der 20. Schwangerschaftswoche erwähnt worden sei, später nicht mehr. Die Anwendung im ersten Schwangerschaftsdrittel erhöhe das Risiko von Fehlbildungen, die Anwendung in der Spätphase der Schwangerschaft erhöhe ebenfalls das Risiko von neonatalen Entzugssymptomen. In den vorliegenden Berichten der Geburt (Spital G.___) und der neonatalen Betreuung (F.___) sei kein Entzugssyndrom beschrieben oder gar behandelt worden. Es sei selbstverständlich nicht ausgeschlossen, dass die Medikamente, welche die Mutter eingenommen habe, sowohl zu den verfrühten Geburtsbestrebungen als auch zu der erschwerten Adaptation beigetragen hätten. Dies entspreche jedoch keiner Embryo- oder Fetopathie. Auch zeigten sich in sämtlichen durchgeführten Untersuchungen keine Anzeichen einer Feto- oder Embryopathie, mit objektivierbaren, längerfristigen Schädigungen. Aufgrund der pharmakologischen Eigenschaften der Medikamente, welche die Mutter des Beschwerdeführers eingenommen habe, sei auch retrospektiv ein relevanter Einfluss oder gar ein kausaler Zusammenhang zu den aktuell beobachteten Auffälligkeiten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herzuleiten.     Abschliessend führte Dr. B.___ aus, dass insgesamt auch nach detaillierter Beurteilung der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente weiterhin eine angeborene Erkrankung/Störung im Sinne der Geburtsgebrechen Ziffer 404 oder 493 als unwahrscheinlich erscheine. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig. 4.11    Am 2. Oktober 2025 erstattete Dr. phil. H.___, eidg. anerkannter Psychotherapeut, seinen Bericht (Urk. 20/16). Dr. phil. H.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer im Zeitraum vom 9. bis 30. Juli 2025 eine testpsychologische Abklärung durchgeführt worden sei. Die Zuweisung sei durch Dr. Z.___ mit der Fragestellung einer Zweitmeinung zu ADHS im Rahmen eines Rekursverfahrens betreffend Kostenübernahme für medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG (Geburtsgebrechen Ziffer 404) erfolgt. Im Verlauf der Untersuchung habe sich klinisch der Verdacht auf eine ASS ergeben. Die Abklärung sei daher um diese Fragestellung erweitert worden. Zudem seien die Voraussetzungen für medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG geprüft worden (S. 1 Mitte).     Dr. phil. H.___ hielt zusammenfassend fest, dass die Kriterien bezüglich einer ADHS/eines Geburtsgebrechens Ziffer 404 beim Beschwerdeführer vollumfänglich erfüllt seien. Namentlich seien Diagnose und Therapie vor dem vollendeten 9. Lebensjahr erfolgt. Eine Störung des Verhaltens, des Antriebs und auch des Erfassens seien gegeben. Letztere gemäss den Vorbefunden, Berichten aus Ergotherapie und Schule sowie gemäss dem Rey-Osterrieth Complex Figure (ROCF)-Test. Störungen der Konzentration seien gemäss KiTAP nicht gegeben. Zu beachten sei aber, dass, wenn die Ablenkbarkeit im Vordergrund stehe, es Kinder gebe, die in der gut strukturierten und zeitlich oft auch stark eingeschränkten Testsituation gute Ergebnisse zeigten (vor allem oft auch an Tests am Computer, wo es meistens um direkte Reaktionen auf Reize gehe). Hier seien dann die Befragung von Lehrpersonen und Eltern sehr wichtig, denn naturgemäss träten Störungen der Aufmerksamkeit eher im Gruppenkontext, bei Leistungsanforderungen sowie bei einer Fülle an Reizen auf. Gemäss Vorbefunden, ADHS-KJ und den Berichten der Ergotherapie und der Schule sei die Symptomatik klar gegeben (S. 6 Mitte). Dr. phil. H.___ bejahte weiter das Vorliegen von Störungen der Merkfähigkeit beim Beschwerdeführer, dies gemäss Vorbefunden, Bericht der Ergotherapie sowie des ROCF-Tests. Der Beschwerdeführer verfüge über eine normale Intelligenz. Die kognitive Entwicklung liege im unteren Normbereich, bei einem dissoziierten Profil, was dem klinischen Eindruck der schulischen Entwicklung entspreche.     Weiter hielt Dr. phil. H.___ fest, dass während der Untersuchung eine deutliche ASS-Symptomatik imponiert habe, weshalb das Vorliegen dieses Störungsbildes im Rahmen der Abklärung ebenso geprüft worden sei. Das Vorliegen einer ausgeprägten ASS habe sich bestätigt (ICD-10 F84.1; atypischer Autismus; S. 6 unten f.). Dieses Störungsbild weise Gemeinsamkeiten mit dem ebenso gegebenen POS auf. Allerdings bestehe kein Hinweis darauf, dass die ADHS-Symptomatik vor allem in Situationen auftreten würde, welche die ASS-Symptomatik verstärkten. Im Gegenteil, die ADHS-Symptomatik trete in mehreren relevanten Alltagskontexten auf. Damit sei von einer komorbiden ASS auszugehen, die zusätzlich zur ADHS bestehe. Weiter sei der Verdacht auf eine PTBS sowohl biographisch als auch testpsychologisch zu begründen. Allerdings sei kein überwiegend kontextbezogenes Vorkommen von ADHS-Symptomen im Zusammenhang mit Situationen, die an erlebte Traumata erinnerten, gegeben. Vielmehr trete die Symptomatik in mehreren relevanten Alltagskontexten auf. Damit sei von einer allfälligen komorbiden PTBS auszugehen, die zusätzlich zur ADHS bestehe (S. 7 oben).

5.     5.1    RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt in ihren Stellungnahmen vom 4. Februar 2025 (vorstehend E. 4.9) und vom 26. Mai 2025 (vorstehend E. 4.10) zu Recht fest, dass die von Dr. Z.___ gestützt auf die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers getätigten Angaben in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 (vorstehend E. 4.8), wonach die Mutter des Beschwerdeführers trotz diverser Antiepileptika während der Schwangerschaft immer wieder tonisch-klonische Krampfanfälle gezeigt habe, die Indikation zur Sectio aufgrund eines O2-Mangels im Rahmen der Anfälle gestellt worden sei und er überdies an einem Entzugssyndrom gelitten habe, in den echtzeitlichen Akten keine Stütze findet.     So geht aus dem Bericht der Ärzte der Neonatologie des Spitals G.___ vom 2. November 2016 (vorstehend E. 4.4) klar hervor, dass die Mutter in den letzten zwei Jahren vor der Geburt anfallsfrei war bis zum Krampfereignis am ersten postpartalen Tag. Damit im Einklang steht auch der Krankengeschichte-Eintrag der behandelnden Frauenärztin der Mutter, Dr. E.___, vom 17. Mai 2016 (vorstehend E. 4.2), wonach die Mutter des Beschwerdeführers unter Lamotrigin und Levetiracetam anfallsfrei gewesen sei. Die Indikation zur Sectio wurde sodann aufgrund einer Aura der Mutter und nicht aufgrund eines Krampfanfalles gestellt (vgl. vorstehend E. 4.4).     Das Vorbringen von Seiten des Beschwerdeführers, wonach aus der Aura der Mutter am Geburtstag darauf geschlossen werden könne, dass sie bereits während der Schwangerschaft tonisch-klonische Anfälle aufgewiesen habe, welche zu einer Unterversorgung des Beschwerdeführers mit Sauerstoff und damit zu einem Hirnschaden geführt hätten (vorstehend E. 2.2), entbehrt einer medizinischen Grundlage.     Ebenso wenig belegt sind die Ausführungen (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4), wonach der Beschwerdeführer nach der Geburt ein Entzugssyndrom in Bezug auf die von der Mutter eingenommenen Medikamente durchgemacht habe. So wurde die Adaptionsstörung des Beschwerdeführers sowohl von den Ärzten der Klinik für Neonatologie, F.___, in ihrem Bericht vom 13. September 2016 (vorstehend E. 4.3) als auch von den Ärzten der Neonatologie des Spitals G.___ in ihrem Austrittsbericht vom 2. November 2016 (vorstehend E. 4.4) im Zusammenhang mit der Frühgeburtlichkeit gesehen. Insbesondere hielten die Ärzte der Klinik für Neonatologie, F.___, fest, dass sich klinisch und radiologisch ein Surfactantmangel gezeigt habe, was zur Beantragung von medizinischen Leistungen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 497 (vgl. Urk. 11/1 Ziff. 6.1) führte. Eine Entzugssymptomatik nach der Geburt des Beschwerdeführers ist damit ebenfalls nicht belegt. 5.2    Dem Eintrag vom 17. Mai 2016 der vorliegenden Krankengeschichte der C.___ (vorstehend E. 4.2) lässt sich entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Epilepsie Lamotrigin und Levetiracetam einnahm und infolge der schweren depressiven Störung Cipralex (Escitalopram) und Temesta (Lorazepam).     Gemäss dem Eintrag vom 18. August 2016 wurde der Spiegel von Sertralin und Lamotrigin bestimmt.     Im Austrittsbericht der Ärzte der Neonatologie des Spitals G.___ vom 2. November 2016 (vorstehend E. 4.4) wurde sodann festgehalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers unter aktueller Therapie mit Lamotrigin, Levetiracetam und Sertralin gestanden habe.     In ihrem Bericht vom 1. März 2018 bestätigte Dr. Z.___ in ihrer Anamnese die Einnahme der beiden genannten Antiepileptika Lamotrigin und Levetiracetam sowie von Sertralin (Urk. 11/14 Ziff. 2.3). Diese Medikamente bestätigte sie auch im Bericht betreffend das Geburtsgebrechen Ziffer 404 vom 5. August 2024 (vorstehend E. 4.6). 5.3    Wie aus der Krankengeschichte der C.___ (vorstehend E. 4.2) hervorgeht, wurde die Mutter des Beschwerdeführers während der Schwangerschaft engmaschig betreut. Es wurden regelmässige Ultraschall-Kontrollen durchgeführt und sie wurde an Prof. D.___ für die grossen Organscreenings überwiesen, welche allesamt unauffällig ausgefallen sind. Auch das Neugeborenen-Screening der Klinik für Neonatologie, F.___, dürfte wohl unauffällig ausgefallen sein, zumal keine Auffälligkeiten dokumentiert wurden (vorstehend E. 4.3-4).     Die nach der Verlegung des Beschwerdeführers auf die Neonatologie des Spitals G.___ durchgeführten weiteren Untersuchungen auf eine angeborene Fehlbildung des Herzens oder Infektionen waren ohne Befund, ebenso unauffällig waren die Schädel- und Hüftsonographie sowie das Hörscreening (vorstehend E. 4.4). Eine durch die eingenommenen Medikamente erlittene Fehlbildung ergibt sich daher nicht. 5.4    Zu prüfen bleibt jedoch, ob es, wie von Seiten des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4) sowie von Dr. Z.___ in ihren Berichten vom 5. August 2024 und 16. Dezember 2024 (vorstehend E. 4.6 und E. 4.8) geltend gemacht wurde, infolge der aktenanamnestisch ausgewiesenen Medikamenteneinnahme der Mutter während der Schwangerschaft (vorstehend E. 5.2) zu einer cerebralen Schädigung des Beschwerdeführers im Sinne des Geburtsgebrechens Ziffer 493 gekommen ist. 5.4.1    Hinsichtlich der Antidepressiva erweist sich das von der Mutter eingenommene Sertralin diesbezüglich als unbedenklich (compendium.ch). Auch was das Cipralex (Escitalopram) anbelangt, kann die Einnahme dieses Medikamentes gegen Ende der Schwangerschaft, wie die RAD-Ärztin Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2025 (vorstehend E. 4.10) ausführte, bei Neugeborenen eine Entzugssymptomatik auslösen, jedoch selten längerfristige, wie eine pulmonale Hypertonie (www.compendium.ch). Derartiges ist in den echtzeitlichen Akten nicht ausgewiesen oder bekannt.     Im Krankengeschichte-Eintrag der C.___ vom 17. Mai 2016 ist die Einnahme des Medikamentes Temesta durch die Mutter in der 20. Schwangerschaftswoche belegt. In den nachfolgenden Einträgen sowie in der übrigen Aktenlage wird es nicht mehr erwähnt. Wie es sich mit der Einnahme von Temesta in der Schwangerschaft durch die Mutter genau verhalten hat, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.     Der Herstellerbericht von Pfizer (Urk. 3/1) äussert sich im Kapitel 4.6 Fertilität, Schwangerschaft und Stillzeit zu den Gefahren der Einnahme von Lorazepam in diesem Zusammenhang. Vorab wird ausgeführt, dass Lorazepam während der Schwangerschaft nicht verwendet werden sollte. Mehrere Studien wiesen auf einen Zusammenhang zwischen der Verwendung von Benzodiazepinen im ersten Drittel der Schwangerschaft und einem erhöhten Risiko von angeborenen Fehlbildungen hin (Urk. 3/1 S. 6).     Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 5.3), ergaben weder die während der Schwangerschaft noch die direkt nach der Geburt durchgeführten, eingehenden Untersuchungen des Beschwerdeführers Hinweise auf angeborene Fehlbildungen. Weitere Abklärungen, ob seine Mutter nun im ersten Drittel der Schwangerschaft das Medikament eingenommen hat oder nicht und damit der beantragte Beizug der Akten der Invalidenversicherung (vorstehend E. 2.2, 2.4), erübrigen sich daher.     Sodann wird im Herstellerbericht ausgeführt, dass das Lorazepamglukuronid im Plasma Neugeborener bis zu 7 Tage nach der Geburt nachweisbar sei. Die Glukuronidierung von Lorazepam könnte die Konjugation von Bilirubin kompetitiv beeinträchtigen, was eine Hyperbilirubinämie beim Neugeborenen begünstige (Urk. 3/1 S. 6 unten f.). Im Bericht der Ärzte der Neonatologie des Spitals G.___ vom 2. November 2016 wurde jedoch explizit festgehalten, dass das Bilirubin stets unterhalb der Lampengrenze gewesen sei (vorstehend E. 4.4). Damit ist eine Hyperbilirubinämie beim Beschwerdeführer direkt nach der Geburt nicht ausgewiesen.     Im Herstellerbericht wird weiter darauf hingewiesen, dass Neugeborene, deren Mütter Benzodiazepine gegen Ende der Schwangerschaft erhielten, eine Abhängigkeit entwickelt hätten, weshalb sie dem Risiko des Auftretens von Entzugserscheinungen in der postnatalen Phase ausgesetzt seien (Urk. 3/1 S. 7 oben). Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 5.1), sind beim Beschwerdeführer postnatal keine Entzugserscheinungen dokumentiert, und es wurden auch keine behandelt. Die Feststellungen von RAD-Ärztin Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2025 (vorstehend E. 4.10), wonach die Einnahme von Temesta nicht zu einem Geburtsgebrechen Ziffer 493 geführt hat, erweist sich damit als korrekt. 5.4.2    Soweit Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2024 (vorstehend E. 4.7) ausführte, dass Lamictal (Lamotrigin) mit einem erhöhten Risiko kongenitaler Fehlbildungen vergesellschaftet sei, solche aber beim Beschwerdeführer nicht aufgetreten seien, ist dem mit Blick auf die Patienteninformation (www.compendium ) beizupflichten.     Was das eingenommene Levetiracetam anbelangt, mag die Aussage von Dr. B.___ wohl zutreffen, dass bei einer ausschliesslichen Einnahme von Levetiracetam kein erhöhtes Risiko für Fetopathien besteht. Indes wird jedoch in der Patienteninformation (www.compendium ) ausgeführt, dass ein Risiko von Geburtsfehlern und Entwicklungsstörungen (Autismus-Spektrum-Störungen und geistige Behinderung) für das ungeborene Kind bei der Einnahme mehrerer Antiepileptika nicht vollständig ausgeschlossen werden könne.     Die Mutter des Beschwerdeführers nahm vorliegend während der Schwangerschaft mehrere Antiepileptika ein, eine Entwicklungsstörung des Beschwerdeführers ist schon früh in den Akten dokumentiert. So führte Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 1. März 2018 (vorstehend E. 4.5) aus, dass beim Beschwerdeführer eine eindeutige rechtsbetonte cerebrale Bewegungsstörung bestehe bei motorischer Entwicklungsverzögerung und diskreter allgemeiner Entwicklungsverzögerung. Wie aus ihrem Bericht vom 5. August 2024 (vorstehend E. 4.6) hervorgeht, erachtete Dr. Z.___ die deutliche Bewegungsstörung im ersten Lebensjahr des Beschwerdeführers als in Zusammenhang mit der Medikamenteneinnahme der Mutter in der Schwangerschaft stehend, weshalb sie die Prüfung eines Geburtsgebrechens Ziffer 493 für erforderlich erachtete.     Weiter wurde im späteren Verfahrensverlauf, wie von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemacht wurde (vorstehend E. 2.4), eine ASS diagnostiziert (vorstehend E. 4.11, Urk. 20/19/3). Die Abklärung betreffend die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 405 durch die Beschwerdegegnerin ist am Laufen (vorstehend E. 3.5).     Damit fehlt es an einer hinreichenden medizinischen Beurteilung, ob das beim Beschwerdeführer vorliegende Störungsbild auf die kombinierte Einnahme mehrere Antiepileptika während der Schwangerschaft der Mutter zurückgeführt werden kann und damit ein Geburtsgebrechen Ziffer 493 vorliegt. 5.5    Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt, was die gleichzeitige Einnahme mehrerer Antiepileptika (Lamotrigin und Levetiracetam) während der Schwangerschaft anbelangt, und ob dies im Zusammenhang mit der dokumentierten Entwicklungsstörung und der ASS des Beschwerdeführers steht, als unklar, zumal keine differenzierte fachärztliche Beurteilung hierzu vorliegt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese erforderlichen fachärztlichen Abklärungen nachholt.

6.     6.1    Betreffend das Geburtsgebrechen Ziffer 404 ist unbestritten, dass die Diagnose von Dr. Z.___ vor dem vollendeten 9. Lebensjahr des Beschwerdeführers am 3. Februar 2024 gestellt worden ist und auch spezifische Therapiemassnahmen eingeleitet worden sind (vorstehend E. 4.6). Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht für eine Kostenübernahme für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 gestützt auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. B.___ vom 4. Februar 2025 (vorstehend 4.9) und vom 26. Mai 2025 (vorstehend E. 4.10). Dr. B.___ verwies auf die frühkindliche Belastungssituation des Beschwerdeführers und das Fehlen eines differentialdiagnostischen Ausschlusses anderweitiger kinderpsychiatrischer Störungen als Ursache der ADHS-ähnlichen Symptomatik. Weiter erachtete sie beim Beschwerdeführer nicht sämtliche Teilleistungsstörungen als erfüllt. Dagegen wurde von Seiten des Beschwerdeführers um Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 ersucht, wobei insbesondere geltend gemacht wurde, dass die weiterführenden Abklärungen das Vorliegen sämtlicher Teilleistungsstörungen bestätigt hätten (vorstehend E. 3.2 und E. 3.4). 6.2    Zu berücksichtigen gilt vorab, dass es sich gemäss Anhang 4 Ziff. 2.2 KSME bei Ziff. 404 Anhang GgV im Grunde um eine Ausschlussdiagnose handelt. Festgehalten wird, dass zunächst ein (frühkindlich) erworbenes Leiden, welches Ursache eines psychoorganischen Syndroms sein könnte (Schädel-Hirn-Trauma, Enzephalitis), ausgeschlossen werden müsse. Ferner könnten eine Vielzahl von erworbenen, respektive reaktiven kinderpsychiatrischen Störungen zu Symptomen im Sinne eines ADHD führen; dazu gehörten Frühverwahrlosung, Misshandlung, Bindungsstörungen, emotionale und/oder psychische Überforderung bei belastenden sozialen Verhältnissen, kognitive Überforderung bei genereller Intelligenzminderung, oder Unterforderung bei Hochbegabung. Daneben gebe es auch umschriebene tiefgreifende Entwicklungsstörungen, die ähnliche Symptome hervorriefen.     Bei Verdacht auf eine kinderpsychiatrische Störung solle der/die Facharzt/Fachärztin beigezogen werden. Es könnten Komorbiditäten bei Ziff. 404 Anhang GgV auftreten, die jedoch nicht die Hauptursache der Symptomatik sein dürften. Sehr wichtig sei es deshalb, in den Arztberichten durch eine genaue Anamnese, plastische Befundbeschreibungen, testpsychologische Belege (Intelligenz) und differenzialdiagnostischen Überlegungen das Fehlen von relevanten erworbenen Aetiologien zu plausibilisieren, sodass das Vorliegen eines Geburtsgebrechens für den RAD-Arzt nachvollziehbar werde. 6.3    Die aus den Akten hervorgehende erhebliche Belastungssituation des Beschwerdeführers, wie sie bis zur Aufnahme in die neue Familie des Vaters nach dem Suizid der Mutter im Jahr 2020 respektive bis ins Jahr 2022 bestanden hat, lässt sich durch die beschwerdeweisen getätigten Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer sowohl durch den Vater als auch die Grosseltern sehr gut unterstützt und betreut worden sei (vorstehend E. 3.2, vgl. auch E. 4.8), nicht mindern.     So ersuchte Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 1. März 2018 im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 395 um eine Domizilbehandlung mit Physiotherapie, da die betreuende Mutter aus medizinischen Gründen nicht Auto fahren dürfe. Der Vater sei voll berufstätig und könne den Transport tagsüber zur Therapiestelle nicht übernehmen. Es könnten allenfalls Transporte mit dem Behinderten-Taxi erwogen werden, jedoch sei ein Transport des Kleinkindes (< 2 Jahre) ohne Bezugsperson nicht vertretbar. Da der Gesundheitszustand der Mutter aber stark wechselhaft sei, wäre sie zum Teil auch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu einer Therapielektion zu begleiten (Urk. 11/14 S. 1 oben).     Daraus geht klar hervor, dass die Betreuung des Beschwerdeführers zumindest unter der Woche in diesem Zeitraum vorwiegend seiner schwerkranken Mutter oblag, welche aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der Lage war, regelmässig das Haus für die Physiotherapie des Beschwerdeführers zu verlassen, dies nicht einmal unter der Bedingung, dass sie gefahren worden wäre. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt durch die Grosseltern unterstützt worden wäre, geht aus diesen Ausführungen von Dr. Z.___ nicht hervor, der Vater war berufsbedingt abwesend.     Weiter lässt sich der von Dr. Z.___ in ihrem Bericht betreffend das Geburtsgebrechen Ziffer 404 vom 5. August 2024 wiedergegebenen Anamnese entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich eine Contusio capitis zuzog, als er infolge eines Epilepsie-Anfalles der Mutter 2 m in ein Tobel stürzte. Es sei eine Hospitalisation in I.___ erfolgt bei schwieriger Mutter-Kind-Beziehung. Dies sei nur einer von vielen Stürzen gewesen, die Mutter sei auch nach den Anfällen für den Beschwerdeführer über Stunden nicht verfügbar gewesen. Zusammenfassend habe er im Kleinkindalter viel Unsicherheit erlebt, wobei sich die Situation nach der Trennung der Eltern im Jahr 2019 noch verschärft habe, da die Mutter ihr Sorgerecht nicht habe einschränken wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe im Jahr 2020 Suizid begangen. Erst nach ihrem Tod mit der Aufnahme des Beschwerdeführers in die neue Familie des Vaters habe sich die Situation beruhigt (Urk. 11/24 Ziff. 2.4).     Die Belastungssituationen, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt war, sind als schwer zu qualifizieren. Entsprechend erweisen sich die Aussagen von Dr. Z.___, wonach seit dem Jahr 2022 keine psychosozialen Belastungsfaktoren mehr das Verhalten beeinflussten (vorstehend E. 4.6) respektive der Beschwerdeführer nicht depressiv wirke (vorstehend E. 4.8), als zu wenig substantiiert, um, wie in Anhang 4 Ziff. 2.2 KSME gefordert wird (vorstehend E. 6.2), eine erworbene kinderpsychiatrische Störung beim Beschwerdeführer ausschliessen zu können. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Äusserungen von Dr. Z.___, wonach der Beschwerdeführer nicht depressiv wirke, im Gegensatz zu den Ausführungen im Bericht von Dr. phil. H.___ vom 2. Oktober 2025 zur Child Behaviour Checklist stehen, wonach sich laut den Angaben des Vaters auffällige Werte auf den Problemskalen ängstlich/depressiv, rückzüglich/depressiv, Aufmerksamkeitsprobleme und Denk-, Schlaf- und repetitive Probleme gezeigt hätten. Dies deckt sich mit den Angaben der Stiefmutter (Urk. 20/16 S. 5 Mitte). Überdies erachtet Dr. phil. H.___ auch die Kriterien für eine PTBS beim Beschwerdeführer als erfüllt (vorstehend E. 4.11).     Letztlich geht aus den Ausführungen von Dr. Z.___ vom 5. August 2024 klar hervor, dass sie sich betreffend die Ursache des ADHS selbst unsicher war und mehrere Möglichkeiten in Betracht zog (vorstehend E. 4.6). In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 (vorstehend E. 4.8) hielt sie sodann fest, dass sie die Verhaltensauffälligkeiten beim Beschwerdeführer im Sinne einer prae/perinatalen Schädigung, also im Sinne des Geburtsgebrechens Ziffer 493 sehe.     Aufgrund des Gesagten wäre vorliegend gemäss KSME eine fachärztliche kinderpsychiatrische Beurteilung erforderlich gewesen, um abschliessend darüber entscheiden zu können, ob von einem erworbenen Störungsbild auszugehen ist oder nicht. In ihrer Stellungnahme vom 1. April 2025 hielt RAD-Ärztin Dr. B.___ fest, dass gemäss KSME die Klärung durch den RAD weder vorgesehen noch medizinisch sinnvoll sei (Urk. 20/10/53 S. 29). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass zwar gemäss Ziffer 404.6 KSME erstmalige Abklärungen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 nicht von der IV anzuordnen oder vorzunehmen sind, da die adäquate Behandlung eine bereits korrekt gestellte Diagnose voraussetzt. Jedoch ist auf Anhang 4 Ziffer 2.3 KSME hinzuweisen, wonach der RAD im Zusammenhang mit der Abklärung des Vorliegens des Geburtsgebrechens Ziffer 404 durchaus zusätzliche Abklärungen verlangen und auch veranlassen kann. Entgegen der von Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2025 vertretenen Ansicht, erweist sich hier die Veranlassung einer fachärztlichen Abklärung als erforderlich.          An der unklaren Lage ändert nichts, dass sich anhand der nachträglich vom 9. bis 30. Juli 2025 durchgeführten Abklärungen von Dr. phil. H.___ sämtliche Teilleistungsstörungen beim Beschwerdeführer bestätigen liessen (vorstehend 4.11). Insbesondere wurde die von Dr. phil. H.___ gestellte Diagnose einer ASS nach weiterführenden Abklärungen durch die Psychotherapeutin M.Sc. J.___ und Dr. med. K.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 29. September 2025 bestätigt (Urk. 20/19/3). Wie die Beschwerdegegnerin anmerkte (vorstehend E. 3.5), findet derweilen die Prüfung der Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 405 statt.     Gemäss Ziffer 404.1 und Ziffer 405.1 KSME ist eine gleichzeitige Anerkennung von Ziffer 404 GgV und Ziffer 405 GgV nur in Ausnahmefällen und nur mit nachvollziehbarer fachärztlicher (kinderpsychiatrischer) Begründung möglich. Die einzig vorliegende fachärztliche Beurteilung durch Dr. K.___ in seinem Bericht vom 29. September 2025 (Urk. 20/19/3) erstreckt sich jedoch nicht auf diese Fragestellung. Damit liegt keine fachärztlich nachvollziehbare Begründung der Komorbidität vor. 6.4Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt auch betreffend das Vorliegen eines Geburtsgebrechen nach Ziffer 404 als unklar. Es mangelt bei schwerer frühkindlicher Belastungssituation an einer fachärztlichen, kinderpsychiatrischen differenzialdiagnostischen Auseinandersetzung, wie sie von der KSME gefordert wird. Weiter mangelt es an einer fachärztlichen kinderpsychiatrischen Auseinandersetzung, inwiefern ein allfälliges Geburtsgebrechen Ziffer 404 neben der im Laufe des Verfahrens diagnostizierten ASS im Sinne eines Geburtsgebrechens Ziffer 405 besteht, respektive ob die vom Beschwerdeführer gezeigte Symptomatik durch das Geburtsgebrechen Ziffer 405 seine vollständige Erklärung findet oder als komorbid angesehen werden kann. Auch mangels Klarheit im Zusammenhang mit einem allenfalls vorliegenden Geburtsgebrechen Ziffer 493 (vorstehend E. 5) lässt sich ohne weitere fachärztliche Abklärungen nicht abschliessend beurteilen, wie die beim Beschwerdeführer vorliegende Symptomatik einzuordnen ist.

7.Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt sowohl im Zusammenhang mit dem allfälligen Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziffer 493 als auch hinsichtlich eines Geburtsgebrechens Ziffer 404 als ungenügend abgeklärt, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der im Laufe des Verfahrens diagnostizierten ASS. Die angefochtenen Verfügungen sind folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8. 8.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen 8.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.     Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 280.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 4’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde vom 20. März 2025 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 493 verfüge. 2.    Die Beschwerde vom 25. April 2025 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 verfüge. 3.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 5.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

BachofnerSchucan

IV.2025.00231 — Zürich Sozialversicherungsgericht 17.02.2026 IV.2025.00231 — Swissrulings