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Zürich Sozialversicherungsgericht 09.10.2025 IV.2024.00767

9 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,753 parole·~34 min·8

Riassunto

Rückweisung zur Abklärung des GS und der AF sowie nachvollziehbaren IV-Berechnung

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00767

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 9. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Hübscher lex go AG Bruggerstrasse 69, 5400 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.     1.1    Die 1982 geborene X.___, von Beruf diplomierte Pflegefachfrau HF sowie Bachelor of Science FHO in Pflege (Urk. 8/7/1 f.), arbeitete von November 2018 bis zur arbeitgeberischen Kündigung per Ende Februar 2022 (vgl. Urk. 8/1/6, Urk. 8/14/10) im Jobsharing (40 %) als Koordinatorin Familienferien bei der Stiftung Y.___ und nach eigenen Angaben dazu parallel als selbständige Pflegefachfrau (mit zusätzlich gelegentlichen Einsätzen via Mitarbeiterpool für die Psychiatrie bis Juni 2021, vgl. Urk. 8/87/43). Ausserdem nahm die Versicherte im Januar 2020 einen Studiengang (Master of Advanced Studies) in Spiritual Care an der Z.___ auf (vgl. Urk. 8/8/5). Am 19. März 2021 meldete sie sich unter Hinweis darauf, dass sie seit Januar 2021 wieder vollzeitlich arbeite, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Im Nachgang an die telefonische Besprechung vom 26. März 2021 (vgl. Urk. 8/4) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, mit Mitteilung vom 26. März 2021 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/5). 1.2    Am 20. Januar 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit Juni 2021 bestehende rezidivierende depressive Störung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Diese tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte der Versicherten am 7. Oktober 2022 mit, aus gesundheitlichen Gründen seien berufliche Massnahmen derzeit nicht möglich (Urk. 8/53). Am 5. Dezember 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/56). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das interdisziplinäre (Psychiatrie und Psychotherapie, Neuropsychologie, Orthopädie/Traumatologie, Neurologie, Innere Medizin) Gutachten der A.___ AG, St. Gallen, vom 29. Januar 2024 (Urk. 8/87/1-116, mit ergänzenden Ausführungen vom 13. Februar 2024, Urk. 8/92). Am 2. April 2024 beantragte die Versicherte einen Assistenzbeitrag (Urk. 8/97). Nach Beizug einer internen Stellungnahme durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/101/15 ff.) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/106, Urk. 8/115) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. November 2024 einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem nach Massgabe der gemischten Methode ermittelten IVGrad von 13.60 % bzw. 23.20 % (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ am 19. Dezember 2024 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 14. November 2024 aufzuheben, ein gerichtliches Obergutachten einzuholen und in der Sache neu zu entscheiden. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Letzteres zog sie mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 zurück (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Im Mai 2025 gab die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 11-14). Je eine Kopie dieser Eingaben wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15).

3.    Die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 9. Dezember 2024 betreffend Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag wurden in separaten Verfahren angelegt (IV.2025.00054 vereinigt mit IV.2025.00055) und mit Urteil IV.2025.00054 heutigen Datums separat entschieden.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).     Auf Grund der im Januar 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). 1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.     2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei seit dem 27. August 2021 zu 100 % arbeitsunfähig. Damit beginne das gesetzliche Wartejahr. Nach Abschluss des Wartejahrs im August 2022 habe in einer leidensangepassten Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf die Statistikwerte des Bundesamtes resultiere aufgrund der gemischten Berechnungsmethode, wobei die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich arbeitstätig qualifiziert worden sei, ein rentenausschliessender IV-Grad von 23.20 %. Auch unter Berücksichtigung des seit 1. Januar 2024 gesetzlich vorgesehenen Pauschalabzugs von 10 % vom Invalideneinkommen lasse sich kein rentenbegründender IV-Grad ermitteln (Urk. 2). 2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, wie schon vom RAD festgestellt habe sich der psychiatrische Gutachter weder im Gutachten noch in den ergänzenden Ausführungen einlässlich mit den neuropsychologischen Untersuchungen auseinandergesetzt. Seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei damit nicht nachvollziehbar und die vom RAD am 5. Februar 2024 festgestellten Mängel blieben auch nach den ergänzenden Ausführungen bestehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sehe in solchen Fällen eine neuerliche Begutachtung vor. Es sei nicht legitim, wenn die Beschwerdegegnerin die mangelhaften Teilbereiche des Gutachtens einfach ausblende. Damit bleibe der Sachverhalt nämlich unvollständig abgeklärt und eine Würdigung dieser Beweismittel ergebe auch keinen überwiegend wahrscheinlichen Sachverhalt. Dies zeige sich auch an der RAD-Beurteilung vom 3. April 2024. Darin habe Dr. B.___ festgestellt, der psychopathologische Befund sei unauffällig. Es leuchte deshalb nicht ein, wenn er gleichzeitig zum Schluss komme, die psychiatrische Diagnose könne übernommen werden. Bei einem unauffälligen Befund sei eine Diagnose komplett widersprüchlich. Liege jedoch eine Diagnose vor, könne nicht ohne nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Resultaten der neuropsychologischen Untersuchung davon ausgegangen werden, dass gar keine oder nur sehr geringe Beschwerden vorliegen würden. Im Übrigen habe sich auch Dr. B.___ nicht mit der neuropsychologischen Beurteilung auseinandergesetzt. So habe er selbst übersehen, dass letztere alles andere als stringent begründet sei. Insbesondere habe der neuropsychologische Gutachter nicht begründet, weshalb die erbrachten Leistungen nicht durchgängig mit dem eigentlichen Leistungspotential übereinstimmten. Ebenso wenig habe Letzterer erläutert, wie es einzuordnen sei, dass die Beschwerdeführerin nur in zwei von fünf Performanzvalidierungstests Auffälligkeiten gezeigt habe, wobei einer der zwei auffälligen Tests sogar nur als grenzwertig bezeichnet worden sei. Hätte die Beschwerdeführerin ihre Antworten verzerren wollen, wäre zu erwarten, dass sie dies in sämtlichen Tests getan hätte. Ansonsten müsse der Neuropsychologe begründen, wenn trotz drei unauffälligen Testresultaten die geringere Anzahl auffälliger Testresultate bei der Beurteilung einen Ausschlag zuungunsten der Beschwerdeführerin geben solle. Alsdann ergebe sich aus den – näher bezeichneten - Berichten der behandelnden Ärzte entgegen dem psychiatrischen Gutachter ein psychopathologischer Befund. Lediglich letzterer habe unauffällige Befunde beschrieben; weshalb, sei seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Der psychiatrische Gutachter habe weder ausgeführt, mit welchen Mitteln er die Befunde erhoben habe noch habe er sich mit den von den Behandlern erhobenen Befunden auseinandergesetzt. Daran ändere auch nichts, wenn er die Vorakten zitiert habe. Damit sei bereits die psychiatrische Begutachtung – insbesondere Befundung – äussert unsorgfältig. Weiter habe der psychiatrische Gutachter das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in der Vergangenheit zwar anerkannt. Andererseits meinte er nicht beurteilen zu können, wann sie klinisch manifest geworden sei. Dabei habe er sich weder mit den Vorakten auseinandergesetzt noch bei den Behandlern fremdanamnestische Auskünfte zum Beginn der Traumastörung eingeholt. Mithin sei das psychiatrische Teilgutachten nicht nur für die aktuelle Situation, sondern auch bezüglich der retrospektiven Einschätzung unvollständig. Schlicht nicht nachvollziehbar sei auch seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Nebst einer Auseinandersetzung mit den neuropsychologischen Befunden fehle es auch gänzlich an einer Begründung. Alsdann werde der somatische Teil des Gutachtens der medizinischen Komplexität des Falles nicht ansatzweise gerecht. Zunächst sei bei der bekannten Befundlage unbegreiflich, weshalb keine gastroenterologische Begutachtung erfolgt sei. Der begutachtende Internist habe sich – mutmasslich mangels entsprechender Fachqualifikation - mit den gastroenterologischen Beschwerden nicht auseinandergesetzt und mit seinen Ausführungen den Anschein erweckt, dass die Obstipation psychisch bedingt sei. Weshalb die bis zu 10 Stuhlgänge pro Tag, wobei die Morgentoilette bereits 1.5 Stunden beanspruche und der Stuhl mit den Fingern ausgeräumt werden müsse, sowie begleitende Stuhlinkontinenz, welche zum Tragen von Windeln und regelmässigen Windelwechseln führe, nicht einmal in Form von zusätzlichen Pausen zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen sollen, sei nicht nachvollziehbar. Damit sei die gastroenterologische Situation bei der Begutachtung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin praktisch ständig in Behandlung sei. Dies müsse bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ebenfalls berücksichtigt werden. Andernfalls sei die Beurteilung unvollständig. Schliesslich fehle es dem Gutachten an einer interdisziplinären Beurteilung. Bei alle dem könne auf das A.___-Gutachten nicht abgestellt werden. Damit sei der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und ein gerichtliches Obergutachten einzuholen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neues Administrativgutachten veranlasse (Urk. 1).

3.    Die abschlägige Mitteilung vom 26. März 2021 (Urk. 8/5) fusste nicht auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung, sondern auf der Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit, weshalb sich im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom Januar 2022 die Frage nach einer revisionsrelevanten Veränderung (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen) nicht stellt bzw. grundsätzlich zu bejahen ist.

4. 4.1    Im A.___-Gutachten vom 29. Januar 2024 stellten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/87/9): - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F 43.0), - Bewegungseinschränkung PIP Kleinfinger rechts bei Status nach Arthrolyse PIP D V rechts mit A2 Ringbandrekonstruktion mit Palmaris Longus und lokaler VY-Plastik am 25. Mai 2023 (ICD-10: M25.64), - Beckenbodeninsuffizienz mit - Rektumprolaps (OP laparoskopische Rektopexie 17. Februar 2014) und Rezidiv-Rektumprolaps 10/2021 (ICD-10: K62.3) - Vaginalprolaps (ICD-10: N81.9) - Rektozele (ICD-10: N81.6) - Zystozele (ICD-10: N81.1) - Enterozele (ICD-10: N81.5)     Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie als Hauptdiagnosen (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), (2) Osteoporose ohne pathologische Fraktur (ICD-10: M81), (3) Impingement Hüfte links ohne signifikante Funktionseinschränkung (ICD-10: M24.85), (4) Status nach Trimming Schenkelhals bei Impingement rechts (ICD-10: M24.85), (5) Verdacht auf einfache Migräne (ICD-10: G43.1), (6) Verdacht auf chronischen Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2), (7) chronische Obstipation, therapierefraktär (ICD-10: K59.8), (8) gastroösophagiale Refluxkrankheit (ICD-10: K 31.88), (9) Magenentleerungsstörung (ICD-10: K 31.88), (10) chronisch venöse Insuffizienz der unteren Extremität (ICD-10: K31.88), (11) arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.90), (12) periphere Hypothyreose (ICD-10: E03.9), (13) rezidivierende Harnwegsinfekte (ICD-10: N39.0), (14) Trigonitis (ICD-10: N30.3), (15) Harnblasenentleerungsstörung mit Restharnbildung (ICD-10: N39.88) und (16) Status nach postoperativer Lungenembolie (02/2014; ICD-10: I26.9, Urk. 8/87/10).     Im psychiatrischen Teilgutachten hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Beschwerdeführerin habe anhand einer mitgebrachten Liste mit der Überschrift «Trauma und belastende Ereignisse» eine von vielen Umzügen und den Gewalttätigkeiten des Vaters und dessen Suizidversuchs überschattete Kindheit und frühe Jugend berichtet. Zudem habe sie früh für ihre drei Geschwister die Verantwortung übernehmen müssen, weshalb sie zum Teil nicht zur Schule erschienen sei. In der Schule sei sie gemobbt worden, da ihr Vater Religionslehrer gewesen und ihre Brüder «anders» gewesen seien; der eine sei an ADHS erkrankt und der andere habe erst mit neun Jahren angefangen zu sprechen. Mit zwölf Jahren sei sie als Fussgängerin fast von einem Lastwagen angefahren worden, was sie überlebt und bedauert habe. 2011 sei die Beschwerdeführerin während eines Aufenthaltes im Irak, wo sie ihrer christlich motivierten Tante und dem Onkel geholfen habe, auf einer Busfahrt in eine Schiesserei gekommen. Die Busscheiben seien zerborsten. Die Beschwerdeführerin habe Todesangst gehabt und daraufhin Angst vor geschlossenen Räumen entwickelt. Ausserdem sei sie während eines Aufenthaltes im Gefängnis, um einem Gefangenen das Essen zu bringen, drei Tage von den Gefängniswächtern vergessen worden. Retour in der Schweiz sei sie aufgrund eines multiresistenten Keims im Spital in Isolation gewesen. Nach einem Rückflug aus der Mongolei sei die Beschwerdeführerin ausserdem wegen einer Urosepsis im Spital gewesen. 2012 habe ihr Vater einen Herzinfarkt erlitten. Sie habe ihn reanimiert. 2014 sei die Beschwerdeführerin infolge Rektumprolaps notfallmässig operiert worden. Es habe Todesgefahr bestanden. In der Folge sei es zu einem Ileus gekommen mit erneuter Todesgefahr. 2016 sei die Beschwerdeführerin an der Hüfte operiert worden. Postoperativ sei es zu einer Lungenembolie gekommen. Ab diesem Jahr sei es zu Flashbacks gekommen, zum Beispiel bei einem Aufenthalt am Zürifest. Dies habe mit den Irak-Erlebnissen zu tun. 2018 habe die Beschwerdeführerin Panikattacken mit Herzrasen entwickelt. 2020 habe sich ein von ihr am Arbeitsplatz in der Kinder- und Jugendpsychiatrie betreutes Kind stranguliert. Im selben Jahr habe sich eine andere Patientin in die Beschwerdeführerin verliebt und später suizidiert. Danach habe die Beschwerdeführerin Schuldgefühle entwickelt; durch den Wohnort [der ehemaligen Patientin] könne sie nicht mehr fahren. Im selben Jahr sei die Beschwerdeführerin als Velofahrerin von einem Auto angefahren worden. Zudem sei bei ihrer besten Freundin Krebs diagnostiziert worden. Auch mit der Beziehung sei es schiefgegangen. Ihr ExFreund habe sie kontrolliert, eingeschlossen und überwacht. Er habe ihr einen Trojaner auf ihren Computer geschickt. Später seien verbale und tätliche Misshandlungen dazugekommen. Sie habe es dann schliesslich geschafft, nach einem Spitalaufenthalt in eine WG zu ziehen. Dort sei sie im Folgejahr herausgeflogen mit der Begründung, sie habe eine schlechte Energie. Die Beschwerdeführerin habe schwere Albträume entwickelt mit den Themen Stuhl- und Urininkontinenz, Verlust wichtiger Menschen und rund um die Erlebnisse mit dem Ex-Freund. Sie sei dann zu ihrer Grossmutter gezogen, wo auch ihre Tante wohne. Dort wohne sie noch immer. In der Folge sei es zu weiteren Operationen infolge des Rektumprolaps gekommen. Seit 2022 werde die Beschwerdeführerin von der Spitex betreut. Sie müsse sich auch selbst katheterisieren. Der Ausbruch des Ukraine-Krieges habe bei ihr Erinnerungen an den Irak wachgerufen. Sie sei in der Nacht mit Apnoe aufgewacht und es seien Schmerzen und Ernährungsprobleme dazugekommen. Wahrscheinlich werde sie einen künstlichen Darmausgang bekommen. Zudem sei die Beschwerdeführerin an den Fingern operiert worden; der Faustschluss rechts sei nicht mehr möglich (Urk. 8/87/40). Alsdann habe die Beschwerdeführerin kognitive Einschränkungen berichtet; Worte und Namen fielen ihr nicht mehr ein und sie wisse plötzlich nicht mehr, was sie eigentlich gewollt habe. Sie benutze viele Post-it und TodoListen. Nach 20 Minuten nehme die Konzentration deutlich ab. Sie wisse dann nicht mehr, was sie gelesen oder im Film gesehen habe. Alsdann sei die Beschwerdeführerin phasenweise, etwa für die Dauer von drei Tagen depressiv; dann sei ihr alles egal. Im Zusammenhang mit ihren schlechten körperlichen Aussichten würden lebensverneinende Gedanken auftreten. Sie habe kein Vertrauen zu ihrem Körper. Wenn jemand plötzlich die Hand hochhebe oder sich bewege, bekomme sie Angst, dass ihr etwas passieren könnte. Sie müsse immer alles unter Kontrolle und im Blick haben. Am schlimmsten seien die Albträume, die sie jede Nacht habe; sie wache schweissgebadet auf. Es gehe dabei um die Themen Darmriss, Obdachlosigkeit, Hunger, Not, Ukraine, Tod, Fehler und Kündigung. Sie habe sich sozial zurückgezogen. Mit Nähe könne sie nicht umgehen und es werde ihr zu viel. Sie sei auch schreckhaft geworden; bei Türknallen, Herunterfallen oder lauten TV-Geräuschen zucke sie zusammen und reagiere übermässig. Flashbacks habe sie, wenn sie zum Beispiel einen VW-Bus sehe, der sie an ihren Ex-Freund erinnere. Dieser habe die Beschwerdeführerin in einem solchen Fahrzeug eingesperrt. Das belaste sie psychisch erheblich. Wenn es ihr gesundheitlich schlecht gehe und vor allem, wenn sie eine neue Diagnose erhalte, würden auch unkontrolliert frühere, belastende Bilder vor ihren geistigen Augen auftreten. Es gehe um den Irak und ihre suizidierte Patientin. Dazu komme es auch, wenn sie etwas über Suizid lese oder höre. Einschlafstörungen habe die Beschwerdeführerin nicht, da sie erschöpft einschlafe. Demgegenüber bestünden Durchschlafstörungen infolge der Albträume. Ihrer Tante zufolge schreie sie im Schlaf. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin urin- und stuhlinkontinent, was im Alltag sehr lästig sei. Ihr Appetit sei wenig. Sie nehme Nahrungsergänzungsmittel ein, um nicht an Gewicht zu verlieren. Eine Partnerschaft bestehe nicht (Urk. 8/87/42). Als arbeitsbezogene Einschränkungen habe die Beschwerdeführerin Müdigkeit, Erschöpfung und Schmerzen genannt. Damit könne sie nicht mehr arbeiten (Urk. 8/87/43).     In klinischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin im Erscheinungsbild altersentsprechend, hinreichend gepflegt und zu allen Qualitäten hin orientiert. Im Kontakt sei sie freundlich zugewandt und ein tragfähiger Kontakt habe durchwegs aufrechterhalten werden können. Die gestellten Fragen habe die Beschwerdeführerin offen und ohne auffällige Antwortlatenz beantwortet. Hinweise auf ein Nachlassen der Aufmerksamkeit und Konzentration hätten sich im Verlauf der Untersuchung nicht ergeben. Ihre Stimme sei kräftig und gut moduliert, die Wortwahl angemessen und ausreichend differenziert. In den Bereichen Denken, Wahrnehmung, Gedächtnis, Ich-Bewusstsein und Intelligenz hätten sich durchwegs unauffällige Befunde ergeben. Willen, Antrieb und Interessen seien erhalten und die Beschwerdeführerin verfüge über das gesamte Ausdrucksspektrum, wobei sich der Affekt um die Mittellage bewege. Zudem sei ihre Fähigkeit, Freude zu empfinden, unbeeinträchtigt. Letzteres gelte auch für die Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie Veränderungsmotivation der Beschwerdeführerin (Urk. 8/87/45 ff.). Die Mini-ICF-Prüfung habe leichte bis mittelgradige Einschränkungen bei der Selbstbehauptungs-, Durchhalte- und Umstellungsfähigkeit sowie Flexibilität ergeben; die übrigen Bereiche seien unbeeinträchtigt (Urk. 8/87/51). Hinsichtlich der Psychopharmaka bestehe gestützt auf die Laborergebnisse Compliance. Die im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung angegebenen Beschwerden und das gezeigte Verhalten seien konsistent und nachvollziehbar. Die neuropsychologische Beurteilung habe jedoch Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten ergeben, weshalb die neurologischen Resultate unverwertbar seien (Urk. 8/87/47 f.). Die behandelnde Psychologin habe im Juli 2022 neu eine PTBS, in Klammern Panikstörung und übergeordnet eine Angststörung, diagnostiziert. Im November 2023 habe dieselbe erneut eine PTBS festgehalten, ohne diese zu begründen. Im Austrittsbericht des D.___ vom Dezember 2022 sei ebenfalls eine PTBS diagnostiziert worden, wobei als Leitsymptom Schmerzen angegeben worden seien, was nicht den üblichen Kriterien entspreche. Ausserdem sei eine mittelgradige Depression angenommen worden. Allerdings habe in der Folge lediglich ein multimodales psychosomatisches Schmerzprogramm stattgefunden, also keine traumaspezifische Behandlung. Dabei sei abschliessend festgestellt worden, dass sich die depressive Symptomatik gebessert habe (Urk. 8/87/49).     Dr. C.___ kam zum Schluss, hinsichtlich der PTBS sei eine Serie von Ereignissen als Traumata auszumachen; die verbalen und körperlichen Misshandlungen im Rahmen der Partnerschaft, wiederholt erlebte Suizidversuche und Suizide (des Vaters und eigener Patienten), traumatische Erfahrungen bei einem Aufenthalt im Irak als freiwillige Helferin, der dreitägige Aufenthalt in einem dortigen Gefängnis, die dreiwöchige Isolation nach der Rückkehr aus der Mongolei, ein gewalttätiger Angriff einer Männergruppe und – besonders zu erwähnen – der zunehmende Verlust der Kontrolle über Körperfunktionen in relativ jungen Jahren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Zusammenspiel der verschiedenen, als traumatisch erlebten Vorfälle das Traumakriterium erfülle. Es sei die Menge, Art und Dauer der belastenden Erlebnisse, die bei jedem anderen Menschen in einer solchen Konstellation (als junge Frau) zu erheblicher Verzweiflung geführt hätten. Mit den berichteten Durchschlafstörungen, regelmässigen Albträumen, der erhöhten Aufmerksamkeit für die Umgebung und Schreckhaftigkeit bestünden Hinweise auf Hyperarousal. Alsdann habe die Beschwerdeführerin konsistent und plausibel das Auftreten von Intrusionen und Flashbacks beschrieben. Traumabezogene, belastende Erinnerungen, Gedanken und Orte würden von ihr vermieden (Wohnort der suizidierten Person, Feste mit Feuerwerk). Die Kriterien einer PTBS erschienen erfüllt. Retrospektiv sei davon auszugehen, dass die PTBS schon länger mehr oder minder latent vorgelegen, sich jedoch erst in den letzten Jahren in klinisch manifester Form präsentiert habe. Die in den Vorakten ausserdem festgehaltene Depression liege aktuell nicht vor. Andere psychische Diagnosen bestünden ebenfalls nicht (Urk. 8/87/49 f.). Jedenfalls seien die psychomentale Ausdauer und Belastbarkeit krankheitsbedingt vermindert, die Wahrnehmungsschwelle für Stressoren nach unten verschoben, die Stress- und Frustrationstoleranz reduziert und die Coping-Strategien nicht mehr ausreichend vorhanden. Dem stünden auf Ressourcenebene der starke Glaube, das Urvertrauen, die abgeschlossene Ausbildung, hohe Motivation und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin gegenüber (Urk. 8/87/50 f.). Als Pflegefachfrau sei sie nicht mehr arbeitsfähig. Für eine emotional weniger anspruchsvolle Tätigkeit könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, zumal die psychomentale Ausdauer und Belastbarkeit insgesamt reduziert seien. Die fehlende Validität der neuropsychologischen Ergebnisse stehe dazu nicht im Widerspruch (Urk. 8/87/50).     Auf orthopädischem Fachgebiet hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, leichte Bewegungseinschränkungen infolge der beidseitigen Hüftimpingements fest. Daraus ergebe sich keine signifikante Funktionseinschränkung. Zudem habe die Beschwerdeführerin links geringe Leisten- und Trochanterschmerzen angegeben. An der rechten Hand sei der Faustschluss infolge der erlittenen Flexionsfraktur PIP D V nicht möglich. Die Verletzung sei im Mai 2023 operiert worden. Von weiteren konservativen oder operativen Massnahmen sei keine wesentliche Besserung zu erwarten (Urk. 8/87/64 f.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit August 2023 zu 80 % arbeitsfähig. Die 20%ige Einschränkung resultiere aus einem erhöhten Pausenbedarf; nicht mehr möglich sei das seltene Heben von Lasten bis 25 kg und darüber. Hinsichtlich einer leidensangepassten Verweistätigkeit, ohne Dauerbelastung für die Hand und mit Lastentragen bis maximal 10 kg bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/87/66).     Gegenüber Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete die Beschwerdeführerin zusätzlich seit Langem bestehende Kopfschmerzen, wobei sich diese 2019 verschlechtert hätten. Aktuell leide sie täglich an Kopfschmerzen mit einer Stärke von 2 bis 7 VAS, welche im Nacken bzw. Hintergrund beginnen und eher nach unten zwischen die Schulterblätter ausstrahlen würden. Zudem komme es teilweise zu Doppelbildern und verschwommenem Sehen. Wenn es sehr schlimm sei, aktuell 1-2 x/Woche, nehme sie Zomig Nasenspray ein. Ebenfalls leide sie an einem Tinnitus und an Schmerzen in den Unterschenkeln beidseits mit teils Wadenkrämpfen. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem ständig Schmerzen im Rektum, seit dieses prolabiert sei. Sie müsse das Rektum aktuell selber manuell reponieren, das sei unangenehmen. Schmerzen bestünden auch beim Schlucken und am kürzlich operierten Finger (Urk. 8/87/76). Die klinische Untersuchung habe die bekannte Augenmuskelparese rechts mit entsprechenden Doppelbildern beim Seitenblick gezeigt; geradeaus sei dies gut kompensiert. Im Übrigen habe sich der Hirnnervenstatus als unauffällig erwiesen. Pathologische Reflexe und Sensibilitätsstörungen hätten sich nicht ergeben. Die Prüfung der Motorik, Tophik und Koordination sowie des Muskeltonus und Gefässstatus habe ebenfalls unauffällige Befunde ergeben (Urk. 8/87/79). Dr. F.___ kam zum Schluss, die aktuelle Beschwerdeschilderung bezüglich der täglichen Kopfschmerzen lasse eher an einen Kopfschmerz vom Spannungstyp denken als an die in den Vorakten dokumentierte Migräne. Es bestehe jedoch eine Akuttherapie mit Brufen, Dafalgan und Triptan, welche ca. 1x wöchentlich verwendet werde. Insgesamt bestehe inzwischen eine chronische, tägliche Kopfschmerzsymptomatik von mittlerer Intensität. Daraus ergebe sich der Verdacht auf zwei primäre Kopfschmerzformen, die häufig miteinander vergesellschaftet seien; nämlich ein chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp und eine Migräne ohne Aura (Urk. 8/87/80 f.). Aus neurologischer Sicht resultierten daraus jedoch zu keinem Zeitpunkt längerfristige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/87/82).     Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt fest, die Beschwerdeführerin habe vordergründig nach jeder Mahlzeit auftretende Blähungen mit Subileussymptomatik geklagt; ausserdem eine allgemeine Schwäche, Erschöpfung, Kraftlosigkeit, morgendliche Übelkeit und abendliche Ödemneigung. Ein grosses Problem stelle die chronische Obstipation dar. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt durch die Beckenbodenschwäche mit Rektumprolaps. Letzterer trete teilweise beim Laufen und nach dem Stuhlgang auf und sei schwer reponibel. Im Rahmen der Zystozele habe die Beschwerdeführerin Blasenentleerungsstörungen und müsse sich selbst 2-3 Mal täglich katheterisieren (Urk. 8/87/88). Die klinischen Untersuchungsbefunde hätten sich bis auf einen deutlich geblähten Unterbauch als unauffällig erwiesen (Urk. 8/87/91 f.). Beim aktuellen BMI von 20.5 bestehe kein Untergewicht (Urk. 8/87/93). Bei der therapierefraktären Obstipation handle es sich laut Vorakten um ein Mischbild aus Slow Transit Constipation und obstruktivem Defäkationssyndrom. Im Zentrum H.___ sei im Februar 2023 eine verlängerte Dünndarmpassagezeit und eine Colontransitzeit von mindestens 88 Stunden diagnostiziert worden. Erschwerend kämen ein zentraler Beckenbodendeszensus mit rezidivierendem Rektumprolaps und ein Vaginalprolaps dazu; ferner eine Rektozele, Enterozele und Cystozele, die zu Inkontinenzerscheinungen und Restharnbildungen führten. Für die Beckenbodenschwäche sei in den Vorakten das Ehlers-Danlos-Syndrom, eine genetische Bindegewebserkrankung, diskutiert worden. Ein entsprechender genetischer Untersuchungsbefund liege allerdings nicht vor. Die gastroösophagiale Refluxkrankheit sei medikamentös gut eingestellt, allerdings sei im April 2023 eine schwere Magenentleerungsstörung nachgewiesen worden. Hinsichtlich der rezidivierenden Harnwegsinfekten und einer Trigonitis sei die Beschwerdeführerin in regelmässiger Behandlung im Spital I.___ (Urk. 8/87/93). Infolge der bisher erfolglosen medikamentösen Massnahmen zur Regulierung des Stuhlgangs habe der behandelnde Gastroenterologe als chirurgische Massnahme die Anlage eines künstlichen Darmausgangs erwogen. Der Verlauf diesbezüglich sei unklar. Inwieweit die tägliche Einnahme von mindestens 39 Tabletten sinnvoll sei, sollte hinterfragt werden. Die Kompressionstherapie bei chronisch venöser Insuffizienz der Beine sollte fortgesetzt werden, ebenso die Substitutionstherapie der Hypothyreose. Infolge der Beckenbodeninsuffizienz, die bereits zu erheblichen Komplikationen bzw. Folgekrankheiten geführt habe, sei das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg nicht möglich. Damit sei der angestammte Pflegeberuf nicht mehr zumutbar. Es bestünden diesbezüglich auch Einschränkungen bei der Reisetätigkeit im Rahmen der Beschäftigung als Koordinatorin bei der Kinderhospizstiftung. Gegen eine Bürotätigkeit sei nichts einzuwenden. In einer angepassten Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/87/96).     Gegenüber dem neuropsychologischen Gutachter, Dr. phil. J.___, Fachpsychologe für Psychotherapie und Neuropsychologie sowie zertifizierter neuropsychologischer Gutachter, erwähnte die Beschwerdeführerin in biografischer Hinsicht resp. im Zusammenhang mit den erlittenen Traumata zusätzlich einen sexuellen Übergriff im Rahmen ihrer Arbeit bei der Kinderspitex. Sie habe sich nicht getraut, eine Anzeige zu machen. Ausserdem sei sie immer wieder in Afrika gewesen. Sie habe mit ihrem Vater Spitäler aufgebaut. Zeitweise habe sie gemodelt und das Geld für den Aufbau der Spitäler in Afrika investiert. Sie sei dort für Einsätze gewesen und habe 2008 Malaria bekommen (Urk. 8/87/102). Im Rahmen seiner Beurteilung hielt Dr. J.___ fest, es hätten sich in zwei von fünf Performanzvalidierungstests Auffälligkeiten gezeigt. Dies weise auf ein suboptimales Leistungsverhalten hin. Die Aufgabe sei so konstruiert, dass beispielsweise Personen mit einem schweren Schädel-Hirn-Trauma den Test auf Anstrengungsbereitschaft üblicherweise problemlos bestünden. Es hätten sich verschiedene Inkonsistenzen im Leistungsverlauf gezeigt und das Leistungsmuster sei unplausibel. Einerseits habe sich über die Zeit in einfachen Durchgängen eine Leistungsverbesserung gezeigt, während bei Personen mit Gedächtnisstörung üblicherweise eine Leistungsverschlechterung oder Stagnation zu beobachten sei. Zudem habe sich in zwei schwierigen Durchgängen mit unterschiedlicher Anforderung kein Leistungsunterschied gezeigt, während bei Personen mit Gedächtnisstörung in der Regel eine unterschiedliche Leistung aufgrund leicht unterschiedlicher Schwierigkeit beobachtet werde. Ferner sei der Unterschied zwischen allen einfachen und schwierigen Durchgängen insgesamt geringer ausgefallen als bei einer schweren Störung zu erwarten gewesen wäre. Das Leistungsprofil sei nicht nachvollziehbar. In einer Wortlistenlernaufgabe sei eine verminderte Leistung beim Wiedererkennen von Informationen aufgefallen, was im Rahmen der beklagten Beschwerden üblicherweise nicht zu erwarten sei. Auffällig seien auch die Defizite beim Abzeichnen einer Figur. Ausserdem hätten sich auffällig geringe Leistungen bei einer einfachen Reiz-Reaktionsaufgabe gezeigt. Die Leistungen seien teilweise so schlecht, dass sie bei authentischen Störungen üblicherweise nicht zu erwarten wären. Die gezeigten Auslassungen und Reaktionsverzögerungen seien diskrepant zur Verhaltensbeobachtung, insofern sich keine ausgeprägte allgemeine Verlangsamung gezeigt habe. Auffällig seien auch die gezeigten Reaktionsschwankungen, insbesondere da die Beschwerdeführerin bei komplexeren Aufgaben eine deutlich bessere Reaktion gezeigt habe als in einfachen Reizreaktionsaufgaben. Schliesslich seien die Beschwerdeschilderungen mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit ungültig; in einem Fragebogen zur Erfassung möglicher Antwortverzerrungen habe sich eine hohe Anzahl von Pseudobeschwerden ergeben. Beschwerden, welche die beschriebenen Auffälligkeiten zu erklären vermöchten, hätten sich nicht ergeben. Es sei somit überwiegend wahrscheinlich von einer negativen Antwortverzerrung auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe insgesamt vorwiegend unterdurchschnittliche Leistungen erbracht. Infolge des wahrscheinlich suboptimalen Leistungsverhaltens sei eine zuverlässige Interpretation der erbrachten Resultate nicht möglich. Die tatsächlichen Einschränkungen liessen sich daher nicht festlegen. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit könne gesagt werden, dass keine objektivierbaren und reproduzierbaren Befunde vorliegen würden, die eine Einschränkung valide zu begründen vermöchten (Urk. 8/87/108 ff.).     Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die begutachtenden Fachärzte zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau zu 100 % arbeitsunfähig. Dies gelte seit dem 27. August 2021 (internistisch begründet). In einer angepassten Verweistätigkeit ohne hohen Stresspegel, hohe Verantwortung oder Multitasking, ohne Nachtschicht oder emotional belastende Tätigkeiten, Dauerbelastung der rechten Hand durch repetitive Tätigkeiten und mit Lastenheben und -tragen bis 10 kg bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag, wobei das Rendement um 30 % vermindert sei, da mit zunehmender Inanspruchnahme die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne abnehmen würden. Daraus ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dies gelte ab dem 25. Juli 2022 (erstmalige Erwähnung der PTBS in einem Arztbericht, Urk. 8/87/11 f.) 4.2    RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 5. Februar 2024 eine Stellungnahme zum Gutachten ab (Urk. 8/101/14 f.). Gestützt darauf forderte die Beschwerdegegnerin die Gutachter mit Schreiben vom 6. Februar 2024 auf, sich detailliert und ausführlich zur auffälligen Performanz- und Beschwerdevalidierung in der neuropsychologischen Untersuchung zu äussern und eine Aggravation/Simulation zu diskutieren. Alsdann seien die Zusatzfragen zur PTBS ohne Verweis auf die Angaben im Gutachten zu beantworten (Urk. 8/88/1). 4.3    Im Antwortschreiben vom 13. Februar 2024 wiederholten die Gutachter ihre Ausführungen zur PTBS. Ergänzend/präzisierend hielten sie fest, als Hyperarousal bestünden neben der erhöhten Aufmerksamkeit Durchschlafstörungen, regelmässige Albträume und Schreckhaftigkeit. Intrusionen und Flashbacks zeigten sich im Zusammenhang mit den Erlebnissen im Irak und der betreuten, suizidierten Patientin. Traumabezogene, belastende Erinnerungen, Gedanken und Orte würden im Sinne eines Vermeidungsverhaltens gemieden, so zum Beispiel der Wohnort der suizidierten Patientin und Feste mit Feuerwerk. Daraus resultierten als funktionale Beeinträchtigungen Antriebslosigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, starke Erschöpfung, Schwäche, Angst vor vielen Menschen und vor zu nahen Beziehungen, depressive Zustände (bei Stimmungsschwankungen) und Appetitmangel. Retrospektiv sei eine «punktuelle Terminierung» für die Entwicklung der PTBS nicht möglich. Es ergäben sich keine Hinweise dafür, dass die PTBS zu einer Persönlichkeitsstörung geführt haben könnte. Abgesehen davon, dass diese Diagnose nicht parallel zu stellen seien, bestehe keine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, keine Hoffnungslosigkeit, kein chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigem bedroht Sein und kein Entfremdungsgefühl. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin ein Urvertrauen und viel Halt und Stabilität durch ihren Glauben (Urk. 8/92). 4.4    Mit Stellungnahme vom 3. April 2024 hielt Dr. B.___ fest, auf den somatischen Teil des A.___-Gutachtens könne vollumfänglich abgestellt werden. Auf das psychiatrische Teilgutachten könne in diagnostischer Hinsicht abgestellt werden. Demgegenüber könne dem psychiatrischen Gutachten nicht gefolgt werden, wenn darin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit festgestellt werde. Dies zunächst mit Verweis auf die Ergebnisse der Beschwerde- und Performanzvalidierung, welche eine sehr hohe Anzahl von Pseudobeschwerden sowie ein suboptimales Leistungsverhalten ergeben habe. Letzteres habe der psychiatrische Gutachter nicht gewürdigt resp. er habe sich auf den Standpunkt gestellt, die Validierungsergebnisse stünden nicht im Widerspruch zu den psychiatrischen Feststellungen; sie würden lediglich nicht erlauben, für die versicherungsmedizinischen Überlegungen mitbenutzt zu werden. Dies sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätten die rein subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin kaum noch Überzeugungskraft, zumal es kaum möglich sei zu bestimmen, welcher Anteil der gelieferten Schilderungen vertrauenswürdig und welche verzerrt seien. Alsdann sei der psychopathologische Befund bis auf zwei Punkte unauffällig gewesen; diese zwei Punkte würden sich jedoch auf die subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin (Schreckhaftigkeit und Intrusionen/Flashbacks) beziehen. Somit sei der Psychostatus unter Ausklammerung der rein subjektiv geschilderten Intrusionen und Schreckhaftigkeit vollumfänglich unauffällig (Urk. 8/101/15 ff.). Es sei also davon auszugehen, dass eine äussert niedrige bzw. unauffällige Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde vorliege. In der Gesamtschau könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer optimal angepassten Verweistätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Vielmehr sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Damit ergebe sich aus gesamtmedizinischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer – näher umschriebenen – angepassten Verweistätigkeit (Urk. 8/101/17).

5. 5.1    Im angefochtenen Entscheid stellte die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 3. April 2024 (vgl. hievor E. 4.4) ab, womit ihr nicht gefolgt werden kann. Vielmehr lassen sich der Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus den vorliegenden Akten nicht hinreichend feststellen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 5.2 5.2.1    Die Herleitung und Begründung der Diagnose einer PTBS bedarf einer besonderen Achtsamkeit. Dies gilt zunächst für das Belastungskriterium, mithin das auslösende Trauma. Dieses ist nicht in erster Linie und allein von der Gutachterperson bzw. vom Arzt selbst zu klären, aber von diesem zwingend zu referieren. Nebst der für die Bejahung einer PTBS bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen, bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (BGE 142 V 342 E. 5.2.2). Bei der Folgenabschätzung einer PTBS auf das Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähigkeit ist ein "konsistenter Nachweis" mittels "sorgfältiger Plausibilitätsprüfung" im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens unter Verwendung der Standardindikatoren notwendig (BGE 142 V 342 E. 5.2.3). 5.2.2    Die Beschwerdegegnerin forderte Dr. C.___ im Gutachtensauftrag sowie im Schreiben vom 6. Februar 2024 auf (vgl. Urk. 8/71/3, Urk. 8/74/6, Urk. 8/87/6, Urk. 8/87/54, Urk. 8/88), hinsichtlich einer PTBS eine – näher umschriebene - spezifische Trauma-Anamnese und klinische Untersuchung bezüglich traumaspezifischer Symptomatik durchzuführen. Zudem sei zu begründen, wenn zwischen dem traumatisierenden Ereignis und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein längerer Zeitraum von Jahren oder Jahrzehnten vorliege. Im zum Gutachtensauftrag beigelegten Formular hinsichtlich allgemeiner Vorgaben (Urk. 8/71/5 ff.) werden auch die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 gelistet. 5.2.3    Dr. C.___ äusserte sich im Gutachten zu den von der Beschwerdeführerin geschilderten Traumata und kam zum Schluss, deren Zusammenspiel und insbesondere der zunehmende Verlust der Kontrolle über die Körperfunktionen in relativ jungen Jahren erfülle letztendlich das Traumakriterium (vgl. Urk. 8/87/49); wann es zur klinischen und alltagsrelevanten Manifestation der PTBS gekommen sei, lasse sich retrospektiv nicht sicher rekonstruieren. Infolge der Erstdiagnose im Bericht vom 25. Juli 2022 gelte seine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab diesem Datum (Urk. 8/87/52, vgl. auch Urk. 8/87/13). Diese Ausführungen wiederholte er im Scheiben vom 13. Februar 2024 (Urk. 8/92). Damit ging er implizit von einer gesicherten Erstmanifestation ab Juli 2022 aus. Daraus folgt eine jahrzehnte lange Latenz zu den geschilderten Traumata im Kindheits-, Jugend- und frühen Erwachsenenalter. Inzwischen war die Beschwerdeführerin berufstätig, ohne dass sich die PTBS manifestiert hat. Jedenfalls fehlen Hinweise dazu in den Akten. Selbst unter Berücksichtigung der zuletzt im Erwachsenenalter geschilderten Traumata (Missbrauchserfahrungen innerhalb der Partnerschaft [2020/2021], Suizid einer Patientin [Juli 2020], vgl. Urk. 8/86/53, Urk. 8/86/55 ff.) besteht eine mehr als sechs monatige zeitliche Diskrepanz zwischen den Traumatisierungen und dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Auf den verzögerten Symptombeginn wurde – ohne Begründung - auch im Austrittsbericht des D.___ vom 12. Dezember 2022 hingewiesen (Urk. 8/86/52 ff.). Bei der PTBS gemäss ICD10 (F43.1) wird eine Manifestation innerhalb von maximal sechs Monaten (vgl. hievor E. 5.2.1) nach dem Ereignis, nur in seltenen Fällen auch später, erwartet. Wieso vorliegend ein solcher seltener Ausnahmefall gegeben sein soll, legt Dr. C.___ nicht dar. Erwähnenswert ist auch, dass die Beschwerdeführerin keine traumaspezifische Behandlung wahrnahm. Alsdann steht das von Dr. C.___ attestierte Ausmass der Arbeitsunfähigkeit diskrepant zum weitestgehend unauffälligen Psychostatus. Die geprüften Mini-ICF-Kriterien erwiesen sich mehrheitlich als unbeeinträchtigt; vereinzelt ergaben sich leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen. Kommt hinzu, dass Dr. C.___ die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 lediglich insoweit prüfte, als er Inkonsistenzen verneinte und die Ressourcen der Beschwerdeführerin nannte (Urk. 8/87/51). Schliesslich bleibt bei zumindest entsprechenden Hinweisen in den Vorakten (vgl. Urk. 8/86/55) unklar, ob und inwieweit invaliditätsfremde Belastungsfaktoren das Beschwerdebild verursachen und unterhalten. Soweit Dr. C.___ letzteres verneint, lässt er hierfür jegliche Begründung vermissen (vgl. Urk. 8/87/11). Mithin ist das psychiatrische Teilgutachten unvollständig und kann darauf nicht abgestellt werden.     Freilich vermögen die Ausführungen von Dr. B.___ zum psychiatrischen Teilgutachten eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage nicht zu ersetzen. Insbesondere geht nicht an, wenn er unter Hinweis auf die Ergebnisse des neuropsychologischen Verfahrens die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gleich allesamt als invalid taxiert (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8 mit weiteren Hinweisen, worin die Ergebnisse des neuropsychologischen Verfahrens in casu ohne unmittelbaren Einfluss auf die Arbeits[un]fähigkeit verblieben), infolge dessen die PTBSassoziierten Befunde gänzlich ausklammert und damit zum Schluss kommt, es bestünden keine arbeitsrelevanten Einschränkungen. Anzumerken ist auch, dass Dr. C.___ die Angaben und das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung als konsistent beurteilte (Urk. 8/87/48), eine neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und es Aufgabe des psychiatrischen Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts Urteil 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1, mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus erweist es sich in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin als diffus, wenn Dr. B.___ die psychiatrischen Diagnosen einerseits anerkennt, die zugrundeliegenden Befunde andererseits verneint und schliesslich feststellt, die diagnoserelevanten Befunde seien nur leichtgradig ausgeprägt.     Schliesslich ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin vom 14. September 2022 bis 13. November 2022 in stationär-psychiatrischer Behandlung im D.___ befand (vgl. 8/86/52); auf die 100%ige Arbeitsunfähigkeit während dieser Hospitalisation haben Dres. C.___ und B.___ ausdrücklich hingewiesen (vgl. Urk. 8/87/52, Urk. 8/87/53, Urk. 8/101/17). Es kann auch bereits deshalb der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie im angefochtenen Entscheid dafürhält, die Beschwerdeführerin sei nach Ablauf des Wartejahrs im August 2022 zu 100 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 2). 5.3    In somatischer Hinsicht stand eine chronische Obstipation im Vordergrund. Umfangreiche Abklärungen (Histologie, Ileo-Koloskopie, Oesophago-Gastro-Duodenoskopie, Dünndarm-MRT) im Januar/Februar 2023 erbrachten – bis auf eine fokal leichte Rötung und moderate Koprostase - unauffällige Befunde. Weshalb bei der Beschwerdeführerin eine so ausgeprägte Obstipation besteht, vermochten die beurteilenden Fachärzte letztlich nicht zu erklären (vgl. Berichte des Gastrozentrum H.___ vom 4. Januar und 27. Februar 2023, Urk. 8/86/14 f., Urk. 8/86/43 ff.; MRT-Bund vom 24. Februar 2023, Urk. 8/86/17). Ausgewiesen ist jedenfalls eine massive Verlängerung der Magenentleerungs- und Darmpassagezeit (vgl. Urk. 8/86/40; Urk. 8/86/25, Urk. 8/86/42), woraus ein Mischbild aus slow transit constipation und obstruktivem Defäkationssyndrom abgeleitet wurde (vgl. auch den beschwerdeweise eingereichten Bericht der behandelnden Fachärzte des I.___ vom 24. März 2025, Urk. 12). Aktenkundig ist auch eine akute Verschlechterung der Obstipationsproblematik ab Sommer 2022 mit konsekutiver Hospitalisation im Dezember 2022 (vgl. Urk. 8/86/36, Urk. 8/86/44). Im Januar 2023 bestanden laut Berichterstattung des behandelnden Arztes des Gastrozentrums H.___ unter Medikation täglich 4 - 5 ungeformte Stuhlgänge (vgl. Bericht vom 4. Januar 2023, Urk. 8/86/44). Zudem lag eine Blasenentleerungsstörung mit dem Erfordernis zur täglichen Selbstkatheterisierung vor (Urk. 8/87/93; vgl. auch Urk. 8/86/37). Dass sich aus der Darm- und Harnentleerungsproblematik zusätzliche arbeitsrelevante Einschränkungen ergeben, kann nicht ausgeschlossen werden. Dr. G.___ berücksichtigte im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einzig die Beckenbodeninsuffizienz und äusserte sich nicht explizit zu allfälligen weiteren Einschränkungen infolge der Darmentleerungsstörung, dessen Verlauf könne er nicht beurteilen (vgl. Urk. 8/87/95). Mithin erweist sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – entgegen Dr. B.___ - auch in somatischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt und bestehen aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere der aktenkundigen Verschlechterung ab Sommer 2022 immerhin gewichtige Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls im Sommer 2022 (Ablauf Wartejahr) auch aus somatischen Gründen nicht vollschichtig arbeitsfähig gewesen war.     Unklar ist schliesslich auch, wann die Beschwerdeführerin welche Ausbildung in welchem Umfang aufnahm und wie dies mit der medizinisch-theoretischen Arbeits(un)fähigkeit zu vereinbaren ist. 5.4    Nach dem Gesagten lag der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht kein hinreichend abgeklärter Sachverhalt zugrunde, welcher eine rechtskonforme Beurteilung des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin sowie der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erlaubt hätte. Überdies leuchtet die Wahl der Bemessungsmethode nicht ein (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/105/18, vgl. demgegenüber Urk. 8/104 und Urk. 8/141). Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin nicht begründet, weshalb und inwiefern bei der alleinstehenden, kinderlosen Beschwerdeführerin ein Aufgabenbereich anzunehmen wäre. Zudem bleibt bei der vorhandenen Aktenlage unklar, in welchem Zeitraum und in welchem Pensum die Beschwerdeführerin insgesamt und insbesondere als selbständige Pflegefachfrau arbeitete (vgl. Urk. 8/12, Urk. 8/19/33, Urk. 8/87/43). 5.5    Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen sowie beruflichen-erwerblichen Abklärung und gegebenenfalls nachvollziehbaren Invaliditätsmessung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG).

6. 6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und (aufgrund der recht-sprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung; vgl. BGE 137 V 57) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2    Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. November 2024 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt MLaw Andreas Hübscher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Arnold GramignaHediger

IV.2024.00767 — Zürich Sozialversicherungsgericht 09.10.2025 IV.2024.00767 — Swissrulings