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Zürich Sozialversicherungsgericht 06.01.2026 IV.2024.00625

6 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,533 parole·~23 min·1

Riassunto

Hilflosenentschädigung. Bestreichen eines Butterbrotes bei halbseitiger Lähmung nicht möglich. Hilfsbedarf im Bereich «Essen» ausgewiesen.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00625

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 6. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.     1.1    X.___, geboren 1962 (Urk. 7/1/1), erlitt am 19. April 2002 einen cerebro-vaskulären Insult. Seither leidet er an einem brachial betonten Hemisyndrom rechts sowie an einer schweren Sprechapraxie (Urk. 7/9/1). Er meldete sich am 1. Juli 2003 bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach Prüfung des Leistungsanspruches übernahm die IV-Stelle Bern mit Verfügungen vom 23. Oktober 2003 beziehungsweise 9. Januar 2004 die Kosten für Bein-Orthesen nach ärztlicher Verordnung (Urk. 7/14) sowie Kosten für die invaliditätsbedingten Änderungen am Motorfahrzeug (Urk. 7/19). Mit Verfügung vom 29. Januar 2004 sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/20). Am 11. März 2004 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle Bern die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/22). Die IV-Stelle Bern holte den Arztbericht vom 19./23. März 2002 der Abteilung für neuropsychologische Rehabilitation des Spitals Z.___ ein (Urk. 7/23-24). Zudem verfasste der Abklärungsdienst der IV-Stelle Bern am 19. April 2004 einen Bericht, der sich insbesondere auf die Erhebungen beim Gespräch mit dem Versicherten vom 15. April 2004 stützte (Urk. 7/25). Auf dieser Grundlage sprach die IV-Stelle Bern dem Versicherten mit Verfügungen vom 28. Mai 2004 rückwirkend ab dem 1. April 2003 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 7/31-32). 1.2    Ab dem 14. September 2009 erfolgte eine Überprüfung des Leistungsanspruches durch die aufgrund eines Wohnsitzwechsels des Versicherten nunmehr zuständige IV-Stelle Wallis. Sie teilte dem Versicherten am 9. April 2010 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit habe (Urk. 7/62). 1.3    Im Jahr 2011 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz nach A.___ (Urk. 7/71, Urk. 7/139/2), weswegen sein IV-Dossier an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übergeben wurde (Urk. 7/74, Urk. 7/76). Im Zuge der ab dem 1. April 2015 durchgeführten Überprüfung des Leistungsanspruches besuchte die Abklärungsperson der IV-Stelle den Versicherten am 21. April 2016 zu Hause (Urk. 7/90/1). Hernach hielt sie im Abklärungsbericht vom 11. Mai 2016 fest, dass der Versicherte in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig sei. Das Erfordernis einer lebenspraktischen Begleitung sei ebenfalls nicht gegeben (Urk. 7/90/5). Darauf abstellend hob die IV-Stelle die bisherige Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 21. Juni 2016 per 31. Juli 2016 auf (Urk. 7/92). 1.4    Am 10. Februar 2019 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle einen neuen Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/124). Nach Beizug des Arztberichtes des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1. April 2019 (Urk. 7/132) stellte die IVStelle fest, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit Erlass der Verfügung vom 21. Juni 2016 (Urk. 7/92) nicht wesentlich verändert habe (Urk. 7/134). Sie wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 11. September 2019 ab (Urk. 7/135). 1.5    In der Folge meldete sich der Versicherte am 10. März 2024 wieder bei der IVStelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/138). Die IV-Stelle forderte den Versicherten mit Schreiben vom 19. März 2024 auf, durch die Einreichung von Beweismitteln glaubhaft zu, machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 11. September 2019 (Urk. 7/135) wesentlich verändert hätten (Urk. 7/143). Daraufhin reichte der Versicherte mit Schreiben vom 19. April 2024 (Urk. 7/147/1-2) die ärztliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 12. April 2024 ein (Urk. 7/149). Hernach führte die IV-Stelle Abklärungen zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung durch. Nach den Erhebungen vor Ort vom 23. Mai 2024 verfasste die Abklärungsperson der IV-Stelle den Abklärungsbericht vom 28. Mai 2024 (Urk. 7/157). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/158/2). Dagegen erhob der Versicherte am 24. Juli 2024 Einwand (Urk. 7/160). Nach Prüfung dieses Einwandes wies die IV-Stelle das Gesuch von X.___ vom 10. März 2024 um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wie vorbeschieden ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ am 30. Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte sinngemäss, dass ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2024 die gesetzliche Hilflosenentschädigung zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 1. Oktober 2024 im Wesentlichen damit, dass eine Hilflosenentschädigung erst gewährt werden könne, wenn eine Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in regelmässiger und erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, da er gemäss ihren Abklärungen lediglich bei der alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» im beschriebenen Sinne hilfsbedürftig sei (Urk. 2). 1.2    Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Behinderung mit der Lähmung der rechten Körperhälfte mit gleichzeitigem Verlust von Schrift und Sprache nach den heutigen Gesetzen durchs Raster falle (Urk. 1 S. 2). Auf der Homepage der Beschwerdegegnerin sei ein Beispiel für eine Person mit Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades aufgeführt worden. Im Beispiel bestehe bei der Person nach einem Hirnschlag eine bleibende Lähmung der linken Seite. Aufgrund dieser Einschränkung sei sie beim Anziehen und beim Essen auf Hilfe angewiesen. Bezüglich der übrigen Lebensverrichtungen sei sie jedoch selbständig und bekomme eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 1 S. 2). Er selber sei nicht nur im von der Beschwerdegegnerin anerkannten Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» hilfsbedürftig. Im Alltag benötige er auch bei den alltäglichen Lebensverrichtungen «An und Auskleiden», «Essen» und «Körperpflege» Hilfe, was mit einem enormen zusätzlichen Zeitaufwand verbunden sei (Urk. 1 S. 3). Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass die Person im genannten Beispiel — im Gegensatz zu ihm — noch sprechen und schreiben könne (Urk. 1 S. 2). Er bitte daher darum, dass sein Krankheitsbild als Sonderfall behandelt werde (Urk. 1 S. 3).

2. 2.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt der hier nicht einschlägige Artikel 42bis IVG betreffend besondere Voraussetzungen für Minderjährige. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.     Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hielt im Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH, gültig ab 1. Januar 2022) in Randziffer 3011 zu den Sonderfällen von leichter Hilflosigkeit (Pflege gesellschaftlicher Kontakte) fest, dass die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades in den folgenden Fällen als erfüllt gälten. Deswegen sei in solchen Fällen keine Abklärung erforderlich: - bei blinden und hochgradig sehschwachen Versicherten; - bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen; - bei Menschen mit körperlicher Behinderung, die sich aufgrund der Schwere ihrer Behinderung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe in einer weiteren Umgebung der Wohnung fortbewegen können. 2.3    Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).     Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge — nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) — der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.     Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).     2.4    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.     Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarfseit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a). 2.5    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2025). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).

3. 3.1    Dr. B.___ hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 12. April 2024 fest, dass ihn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 10. April 2024 für eine allgemeine Untersuchung und Besprechung ihrer Situation aufgesucht hätten. Dabei seien sie auch auf die Hilflosenentschädigung zu sprechen gekommen. Die Invalidenversicherung habe dem Beschwerdeführer während vieler Jahre eine Entschädigung bei Beeinträchtigung leichten Grades ausgerichtet. Der Beschwerdeführer habe es seinerzeit leider verpasst, die Einstellung dieser Versicherungsleistungen anzufechten. Dies sei mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen, dass er aufgrund seiner Behinderung nicht lesen und schreiben könne. Auch dies weise auf die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers hin. Der Beschwerdeführer habe nunmehr einen neuen Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung gestellt. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei anscheinend mitgeteilt worden, dass im IV-Verfahren eine seit der Leistungseinstellung eingetretene bedeutende Verschlechterung der Verhältnisse belegt werden müsse. Dies könne schwierig nachgewiesen werden. Es könne aber sicher gesagt werden, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Hilflosigkeit vorliege. Die Hilfeleistungen, welche der Beschwerdeführer benötige, seien von seiner Ehefrau im Antragsformular detailliert festgehalten worden. Er (Dr. B.___) könne diese Aussagen absolut bestätigen. Der Beschwerdeführer benötige eine regelmässige Unterstützung bei der Erledigung verschiedenster Dinge, auch verwaltungstechnischer Art wie bei Geschäften mit Ämtern, zum Beispiel mit der IV. Fürs Zugfahren brauche er ein Generalabonnement, da er selber sonst keine Billette kaufen könne. Auch bei sozialen Kontakten müsse er regelmässig unterstützt werden. Alle diese Dinge würden praktisch ausschliesslich von der Ehefrau des Beschwerdeführers erledigt. Beim Beschwerdeführer liege mindestens eine leichte, eher sogar eine mittlere Hilflosigkeit vor (Urk. 7/149). 3.2     3.2.1    Gemäss Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 28. Mai 2024 hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers am 23. Mai 2024 beim Gespräch vor Ort zu den kognitiven Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Schlaganfall nicht mehr sprechen könne, was ihn weiterhin sehr verärgere und emotional belaste. Als weiteren erschwerenden Umstand sei zu nennen, dass der Beschwerdeführer die Fähigkeit zum Lesen und Schreiben verloren habe. Auch sei er nicht mehr in der Lage, die Uhrzeit als ausgesprochenes Wort zu verstehen. Eine schriftliche Darstellung der Uhrzeit in Form von Zahlen könne er aber erkennen. Zudem habe er grundsätzlich ein gutes Zeitgefühl. Sein Orientierungssinn funktioniere gut, auch wenn er die Worte «links» und «rechts» nicht mehr verstehen könne, da er nicht wisse, welche Seite zu welchem Wort gehöre. Er sei ferner imstande zu rechnen (Urk. 7/157/2).     Zu den motorischen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurde im Abklärungsbericht unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, den rechten Arm mit Handgelenk, Ellenbogen und Fingern anzusteuern. Beim Gespräch habe er demonstriert, wie er den rechten Arm knapp bis auf Schulterhöhe anheben könne. Das rechte Bein sei nur noch eingeschränkt bewegungsfähig. Beim Laufen laufe es passiv mit. Er könne es jedoch nicht mehr willentlich beugen und somit namentlich auch keine Hockposition mehr einnehmen (Urk. 7/157/3). 3.2.2    Die Abklärungsperson befragte den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Ehefrau ferner nach den Einschränkungen und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen. Zum Bereich «Ankleiden, Auskleiden» ist ihrem Bericht Folgendes zu entnehmen: Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe berichtet, dass dieser sich selber An- und Auskleiden könne. Er habe weder Probleme, seine Kleider in der richtigen Reihenfolge anzuziehen, noch sich wettergerecht zu kleiden. Er erkenne Verschmutzungen an seinen Kleidungsstücken. Lediglich Knöpfe am linken Arm könne er nicht selber öffnen oder schliessen. Er trage jedoch kaum solche Kleidung. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Reissverschlüsse, die nicht eingenäht seien, verwenden könne. Sie sei bemüht, Regen- und Winterjacken ohne Reissverschlüsse zu finden, damit der Beschwerdeführer solche Jacken ohne ihre Hilfe anziehen könne (Urk. 7/157/3). Wenn er alleine sei, gehe er meistens mit offenen Jacken nach draussen. Socken und Schuhe könne der Beschwerdeführer selbständig anziehen (Urk. 7/157/4).     Zu diesem Bereich hielt die Abklärungsperson fest, dass gegenüber den früheren Abklärungsberichten keine Veränderungen zu verzeichnen seien. Der Beschwerdeführer sei in diesem Bereich als funktionell und kognitiv selbständig zu bewerten. In diesem Bereich sei die Notwendigkeit erheblicher Dritthilfe nicht ausgewiesen (Urk. 7/157/4). 3.2.3    Zum Bereich     «Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)» wurde angegeben, dass der Kunde mit der linken Hand jegliche Mahlzeiten auf die übliche Art und Weise einnehmen könne. Es würden keine Einschränkungen beim Trinken vorliegen. Es bestünden auch keine Schluckbeschwerden. Aufgrund der Lähmung des rechten Armes könne der Beschwerdeführer Speisen nicht selbständig zerschneiden. Ebenso wenig könne er ein Brot mit Butter bestreichen. Es rutsche ihm vom Teller (Urk. 7/157/4).     Dazu merkte die Abklärungsperson an, dass keine funktionelle Einarmigkeit vorliege, da die Ehefrau berichtet habe, dass der Beschwerdeführer den Arm als Stützarm einsetzen könne (Urk. 7/157/4). 3.2.4    Bezüglich der «Körperpflege» wurde festgehalten, dass es im Badezimmer des Kunden eine Badewanne gebe, in die er selbständig ein- und aussteigen könne. Bis auf die linke Achselhöhle könne er sich vollständig selber waschen, inklusive Haarwäsche und Intimpflege. Der Kunde könne sich selbständig rasieren und die Zähne putzen (Urk. 7/157/4).     Gemäss der Abklärungsperson ist der Beschwerdeführer im Bereich «Körperpflege» funktionell und kognitiv selbständig. Die Erforderlichkeit erheblicher Dritthilfe sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/157/4). 3.2.5    Auf die Frage, wie es sich mit dem Hilfsbedarf im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» verhalte, antwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass dieser sich innerhalb von Räumlichkeiten und im Freien selbständig fortbewegen könne. Das Ehepaar sei sehr aktiv. Man gehe gemeinsam wandern oder velofahren (Urk. 7/157/4). Beim Fahrradfahren fixiere der Beschwerdeführer die rechte Hand mit einer Manschette am Lenkrad und verankere das rechte Bein mit den Klickverschlüssen der Schuhe auf den Pedalen (Urk. 7/157/3). Gelegentlich fahre der Beschwerdeführer mit dem (seinen körperlichen Behinderungen angepassten) Auto (Urk. 7/157/4). Auf langen Strecken fahre er aber nie allein, da er Umleitungsschilder nicht lesen könne (Urk. 7/157/3). Des Weiteren sei der Beschwerdeführer grundsätzlich dazu in der Lage, notwendige Einkäufe selbständig zu tätigen. Allerdings könne er im Laden die Produktbezeichnungen nicht lesen (Urk. 7/157/2), weshalb ihm Fotos von den Produkten, die er noch nicht kenne, auf das Handy geschickt würden (Urk. 7/157/4). Zur Pflege von gesellschaftlichen Kontakten hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers fest, dass dieser aufgrund seiner eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten für die Vereinbarung von Terminen und die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Anlässen grundsätzlich auf ihre Unterstützung angewiesen sei. Er könne zum beispielweise keine Billette für den öffentlichen Verkehr und keine Eintrittskarten kaufen. Ein Kauf im Internet sei nicht möglich, weil er die Auswahlmenüs nicht lesen könne, und am Verkaufsschalter könne er sich nicht ausdrücken, da er nicht sprechen könne. Telefonieren sei dem Beschwerdeführer somit ebenfalls nicht möglich. Er könne das Telefon auch nicht nutzen, um Nachrichten zu schreiben oder zu lesen. Sie vereinbare die Termine für den Beschwerdeführer, wobei sie gleichzeitig auch über seine gesundheitliche Situation aufkläre. So sei es ihm möglich, die meisten Termine ohne Begleitung wahrzunehmen. Zu denken sei etwa an den Termin beim Coiffeur. Als weiteres Beispiel sei zu nennen, dass der Beschwerdeführer grosse Freude daran habe, seinen Nachbarn zu besuchen. Auch die Treffen mit dem Kollegen würden jeweils von ihr arrangiert (Urk. 7/157/5).     Hierzu hielt die Abklärungsperson fest, dass sich der Beschwerdeführer ohne Begleitung (Dritthilfe) in und ausser Haus selbständig fortbewegen könne. Anzumerken sei, dass bei der «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» aufgrund des regelmässigen Hilfebedarfs bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte bis zum Jahr 2015 von der Notwendigkeit wesentlicher Dritthilfe ausgegangen worden sei. Bei der Revision der Hilflosenentschädigung im Jahr 2016 sei dies dann aberkannt worden, ohne dass wesentliche Veränderungen bezüglich der Kommunikationsmöglichkeiten des Kunden gegenüber Dritten aufgezeigt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch in keiner Weise möglich, gesellschaftliche Kontakte ohne die regelmässige und erhebliche Hilfe von Dritten (seiner Ehefrau) zu pflegen. Die Hilfsbedürftigkeit im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» sei daher ausgewiesen (Urk. 7/157/5).

4. 4.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle Bern dem Versicherten mit Verfügungen vom 28. Mai 2004 gestützt auf den Abklärungsbericht vom 19. April 2004 (Urk. 7/25) rückwirkend ab dem 1. April 2003 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen hat (Urk. 7/31-32). Dr. med. C.___, Oberarzt Ambulatorium, Neurorehabilitation, Spital Z.___, kreuzte im Beiblatt betreffend Hilflosigkeit einzig bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte an, dass der Beschwerdeführer trotz Verwendung von Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (Urk. 7/23). Der Abklärungsdienst der IV-Stelle Bern hielt dafür, dass auch eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich «Essen» gegeben sei, da der Beschwerdeführer beim Zerkleinern von harten Speisen regelmässig auf Dritthilfe anwiesen sei (Urk. 7/25/4). Zudem bejahte der Abklärungsdienst eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte», da der Beschwerdeführer kaum mehr schreiben und lesen könne. Er habe oft Verständigungsprobleme. Das Sprechen sei dem Beschwerdeführer nicht möglich (Urk. 7/25/5). Weil der Abklärungsdienst somit in zwei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilfsbedürftigkeit als gegeben ansah, beantragte er bei der IV-Stelle Bern die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. April 2003 (Urk. 7/25/5). Daraus ergibt sich weiter, dass die Hilflosenentschädigung seinerzeit nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV als Sonderfall bei einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens (vgl. E. 2.2.1 vorstehend) zugesprochen wurde. 4.2    Zum weiteren Verlauf ergibt sich aus den Akten unter anderem Folgendes: Dr. B.___ gab im am 5. Februar 2010 ausgefüllten Fragebogen namentlich an, dass der Beschwerdeführer beim Schneiden von Fleisch auf die Hilfe Dritter angewiesen, ansonsten im Bereich «Essen» aber selbständig sei (Urk. 7/56/1). Er wies zudem auf das Erfordernis erheblicher Dritthilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte hin (Urk. 7/56/2). Daraus folgerte die damals für die Überprüfung des Leistungsanspruchs zuständige IV-Stelle Wallis, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit habe, was sie dem Versicherten am 9. April 2010 mitteilte (Urk. 7/62). Alsdann hielt der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Ehefrau beim mit der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin am 21. April 2016 geführten Gespräch zum Bereich «Essen» fest, dass das Trinken aus einer Tasse oder einem Glas für den Beschwerdeführer kein Problem darstelle. Die Mahlzeiten könne er selbständig und mit dem üblichen Besteck einnehmen. Er behelfe sich einfach mit dem gesunden Arm, so sei ihm das weiterhin möglich. Beim Zerkleinern von härteren Speisen sei er jedoch auf Dritthilfe angewiesen, da die Feinmotorik nicht so mitspiele, aber das sei nicht regelmässig und andauernd der Fall (Urk. 7/90/3). Die Abklärungsperson hielt damals dafür, dass eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Bereich «Essen» nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/90/5). Entsprechend hob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 21. Juni 2016 für die Zukunft auf (Urk. 7/92). 4.3    Gemäss Ziff. 2039 KSH in der bei Verfügungserlass anwendbaren Fassung liegt bei funktioneller Einarmigkeit Hilflosigkeit vor, sofern der gelähmte Arm auch nicht als Stützarm/-hand (z.B. zur Fixierung des Tellers) eingesetzt werden kann. Laut der ab 1. Januar 2025 gültigen Fassung ist zu beurteilen, ob die versicherte Person mit ihrer intakten Hand in der Lage ist, gängige Lebensmittel mit angemessenen Hilfsmitteln (z.B. Einhand-Wiegemesser, Einhandfrühstücksbrett) zu zerkleinern und die Nahrung zum Mund zu führen. Weiter verneint die Rechtsprechung das Erfordernis einer erheblichen Dritthilfe beim Essen wegen der Notwendigkeit der Hilfe beim Zerschneiden harter Speisen, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden. Es sei überdies voraussehbar, wenn sie zu Tisch kämen (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 6.2).     Der ausgewiesene Hilfsbedarf beim Zerschneiden harter Speisen ist demgemäss nicht von Bedeutung. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer den rechten Arm als Stützarm einsetzen kann und deshalb keine vollständige funktionelle Einarmigkeit besteht. Allerdings ist ebenso unbestritten, dass die Stützfunktion nicht so weit geht, dass der Beschwerdeführer ein Brot streichen könnte. Auch wenn ein Stützen des Tellers möglich ist, rutscht das Brot vom Teller und kann dieses nicht bestrichen werden (Urk. 7/157 S. 4). Die einzige verbleibende Funktion der betroffenen Hand ist das Abstützen. Dies reicht offensichtlich nicht aus, um ein Stück Brot stabil zu halten. Ohne sicheres Halten des Brotes wird es während des Bestreichens unweigerlich verrutschen oder kippen, was dazu führt, dass das Brot nicht gleichmässig bestrichen werden kann. Zwar kann der Beschwerdeführer in anderen Bereichen der Nahrungszubereitung mit angepassten Techniken und Hilfsmitteln weitestgehend selbständig agieren, aber das Bestreichen eines Brotes stellt für ihn eine Aufgabe dar, die er ohne Unterstützung und Hilfe nicht bewerkstelligen kann, erfordert dieser Vorgang doch eine ausgeprägte Koordination, die fehlt, wenn eine Hand lediglich als Stützhand benutzt werden kann.     Nach der Rechtsprechung ist von einer regelmässig benötigten Hilfe auszugehen, wenn eine versicherte Person nicht in der Lage ist, ein Butterbrot selber zu streichen, da ein solches vielerorts täglich auf dem Menüplan steht, sei es zum Frühstück oder zum Abendessen. Dies führt zu einem regelmässigen Hilfsbedarf beim Essen (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2010 vom 3. September 2010 E. 2.2).     Bei dieser Ausgangslage ist das Erfordernis einer erheblichen Dritthilfe im Bereich «Essen» ausgewiesen. 4.4    Bei den ebenfalls strittigen und zu prüfenden Bereichen «An- und Auskleiden» und «Körperpflege» wandte der Beschwerdeführer ein, dass im Alltag ein zusätzlicher Zeitaufwand bestehe (Urk. 1 S. 3), ohne aber im Einzelnen aufzuzeigen, warum diesbezüglich auf den Abklärungsbericht vom 28. Mai 2024 (Urk. 7/157) nicht abgestellt werden könne. Die Abklärungsperson gab in diesem Bericht die Fähigkeiten und Einschränkungen des Beschwerdeführers in den Bereichen «An und Auskleiden» und «Körperpflege» — wie aufgezeigt (E. 3.2.2, E. 3.2.4) — detailliert wieder und führte dazu mit einer schlüssigen Begründung aus, dass sich der Beschwerdeführer bei diesen Lebensverrichtungen nicht auf erhebliche Hilfe Dritter verlassen muss. 4.5    Hingegen sind sich die Parteien insoweit einig, dass der Beschwerdeführer im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» dauerhaft auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist, weil — wie den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen im Abklärungsbericht vom 28. Mai 2024 (Urk. 7/157) entnommen werden kann — es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich ist, selbständig mit anderen in Kontakt zu treten, um ein Treffen zu vereinbaren, oder sich Billette oder Karten für die Teilnahme an Veranstaltungen zu besorgen (E. 3.2.5). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Abklärungsperson, welche den Bericht vom 28. Mai 2024 (Urk. 7/157) verfasste, der Meinung war, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und damit seine Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich seit dem Schlaganfall unverändert bestünden (E. 3.2.5). 4.6    Im Abklärungsbericht vom 28. Mai 2024 wurde schliesslich auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtungen «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» und «Verrichtung der Notdurft» funktionell selbständig sei und keine Hilfe benötige (Urk. 7/157/4). Dies blieb unbestritten. Somit ist der Beschwerdeführer bezüglich der rechtsprechungsgemäss zu prüfenden alltäglichen Lebensverrichtungen (E. 2.1) beim Essen sowie bei der «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Folglich besteht Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 4.7    Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter auf die Thematik des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall (vgl. E. 2.2.1) einzugehen, qualifiziert diese doch lediglich zu einer Hiflosenentschädigung leichten Grades, auf welche der Beschwerdeführer Anspruch hat.

5.    Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubHübscher

IV.2024.00625 — Zürich Sozialversicherungsgericht 06.01.2026 IV.2024.00625 — Swissrulings