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Zürich Sozialversicherungsgericht 05.09.2025 IV.2024.00603

5 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,607 parole·~23 min·10

Riassunto

Rentenaufhebung nach Erhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin bei unverändertem medizinischem Sachverhalt und Abschluss einer Ausbildung.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00603

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 5. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.     1.1    X.___, geboren 1998, begann im August 2014 eine Ausbildung zur Detailhandelsfachfrau EFZ. Diese brach sie im Juli 2015 ab (vgl. Urk. 6/1). Am 6. Mai 2016 wurde sie durch ihren Vater als ihren gesetzlichen Vertreter unter Hinweis auf einen Morbus Crohn bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte mit Schreiben vom 29. September 2016 mit, dass Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewährt würden (Urk. 6/20). Nachdem der Vater der Versicherten mitgeteilt hatte, dass sie ab August 2016 die KV-Handelsschule besuchen werde (Urk. 6/22), erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. November 2016 Kostengutsprache für eine Ausbildung zur Kauffrau EFZ an der Z.___ Handelsschule vom 16. August 2016 bis 5. Juli 2019 (Urk. 6/31). Nachdem diese Ausbildung nach wenigen Monaten wieder abgebrochen worden war (vgl. Feststellungsblatt vom 23. Oktober 2017, Urk. 6/41), erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Berufsförderungskurs vom 30. Oktober 2017 bis zum 23. Februar 2018 (Urk. 6/45) und im Anschluss daran für ein Praktikum vom 24. Februar bis 23. Mai 2018 (Urk. 6/53). Die Praktikumsstelle trat die Versicherte allerdings nicht an, so dass die Kostengutsprache wieder aufgehoben wurde (Urk. 6/59). Mit Verfügung vom 25. September 2019 wurden die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen, da die Versicherte ohne die Unterstützung der IV den Einstieg in den Arbeitsmarkt machen wollte (Urk. 6/71).     Am 6. Februar 2020 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/72). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen teilte die SVA St. Gallen mit Schreiben vom 25. November 2020 mit, dass das Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen abgewiesen und betreffend Rente eine separate Verfügung erlassen werde (Urk. 6/102). Die SVA St. Gallen tätigte weitere Abklärungen und holte das polydisziplinäre Gutachten der A.___ GmbH (folgend: A.___) vom 26. Oktober 2021 ein (Urk. 6/132). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Februar 2022, Urk. 6/138) sprach die SVA St. Gallen mit Verfügung vom 25. Mai 2022 der Versicherten eine vom 1. August 2020 bis 31. August 2021 befristete halbe Rente sowie eine ab 1. September 2021 unbefristete Viertelsrente zu (Urk. 6/151-158; Verfügungsteil 2, Urk. 6/148). 1.2    Mit Zusatzgesuch vom 14. Oktober 2022 ersuchte die mittlerweile im Kanton Zürich wohnhafte Versicherte um Leistungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 6/166). Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte am 5. Mai 2023 mit, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden, da die Versicherte sich entschieden habe, die angebotenen Eingliederungsmassnahmen nicht anzunehmen (Urk. 6/168, Urk. 6/184). Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2023 (Urk. 6/187) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuches um Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht, woraufhin die Versicherte am 17. Januar 2024 Einwand erhob (Urk. 6/188). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und stellte mit neuem Vorbescheid vom 11. Juni 2024 die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 6/193), wogegen die Versicherte erneut Einwand erhob (Urk. 6/196). Mit Verfügung vom 26. September 2024 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).

2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 23. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass die Verfügung aufzuheben und ihr eine Rente gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte zuzusprechen sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärungen neu über den Leistungsanspruch entscheide (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-207), worüber die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf die neuen Berichte des somatischen Behandlers keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung oder neue Befunde ausgewiesen seien. Für eine optimal angepasste Tätigkeit bestehe aus Sicht der Invalidenversicherung unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die kaufmännische Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit. Die berufliche Situation habe sich aber mit Abschluss des Handelsdiploms im Frühjahr 2022 geändert. Somit liege ein Revisionsgrund vor. Der Sachverhalt werde entsprechend neu geprüft und der Invaliditätsgrad neu berechnet. Sofern Versicherte vor Eintritt der Invalidität eine Ausbildung hätten beginnen können, sei laut den gesetzlichen Bestimmungen das branchenübliche Einkommen heranzuziehen, welches die versicherte Person nach Abschluss der Ausbildung hätte erzielen können. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen habe die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Detailhandelsfachangestellten während eines Jahres absolviert und hätte als fertig Ausgebildete in einem Pensum von 100 % im 2024 ein Einkommen von Fr. 56'225.00 erzielen können. Für das Invalideneinkommen sei der Tabellenlohn als kaufmännische Angestellte in einem 70 % Pensum heranzuziehen und ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen, woraus ein anrechenbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 39'862.-- resultiere, was einer Einkommenseinbusse bzw. einem Invaliditätsgrad von 29 % entspreche. Die Rente sei entsprechend aufzuheben (Urk. 2). 1.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass nicht nachvollziehbar sei, dass sie zu 70 % arbeitsfähig sein solle. Die behandelnden Ärzte gingen von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30-40 % aus. Nebst den Folgen der chronischen Morbus Crohn-Erkrankung bestünden seit rund 2 Jahren Fatigue-Symptome, welche allerdings aufgrund der Überlastung der entsprechenden Stelle im Universitätsspital B.___ bis heute nicht hätten abgeklärt werden können. Es sei zusammenfassend von der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 30-40 % auszugehen, allenfalls sei nach Vorliegen der Fatigue-Abklärung die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen (Urk. 1).

2.     2.1    Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).     Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.     Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgradprozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent

3.     3.1    In medizinischer Hinsicht stützte sich die rentenzusprechende Verfügung vom 25. Mai 2022 (Urk. 6/151 und Urk. 6/148) auf das A.___-Gutachten vom 26. Oktober 2021 (Urk. 6/132; vgl. auch Feststellungsblatt vom 3. Februar 2022, Urk. 6/137).     Die Gutachter notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/132/8): - Morbus Crohn (ICD-10 K50.1) - therapierefraktärer Verlauf bis Januar 2020 über 10 Jahre - Erstdiagnose als Pancolitis Crohn ohne terminale Ileitis - aktuell remittiert - Crohn Activity Index CDAI < 50 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)     Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen keine vor.     Aus gastroenterologischer Sicht schränke der Morbus Crohn die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin relevant ein. Erreichbar sei eine Ressourcenlage von 70 %. Geeignet seien leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten. Aus psy-chiatrischer Sicht bestehe eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode. Eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Aus rein allgemeininternistischer Sicht könne keine weitere Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Urk. 6/132/8, Urk. 6/132/38).     Eine körperlich regelmässig mittelschwer oder schwer belastende Tätigkeit sei nicht geeignet. Die Beschwerdeführerin sei in leichten und kurzzeitig mittelschweren Arbeitsprofilen einsetzbar. Die Tätigkeit sollte keine hohen Belastungsspitzen aufweisen und sich eher in ruhiger Umgebung abspielen.     Es sei eine maximale Präsenz von 6-8 Stunden täglich möglich. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf und ein etwas reduziertes Rendement, welche eine Leistungseinbusse nach sich zögen. Es bestehe entsprechend insgesamt eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %.     Dies könne seit Juni 2021 angenommen werden. Zuvor habe wahrscheinlich seit der Anmeldung im Mai 2016 eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit von 70 % und seit Januar 2020 von 50 % bestanden. 3.2    Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.2.1    Dr. med. C.___, Facharzt für Gastroenterologie und Allgemeine Innere Medizin, notierte in seinem Bericht vom 24. Januar 2023, dass er eine ca. 25%ige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2021 bis heute attestiert habe. Bezüglich der Diagnosen sei auf seine Vorberichte zu verweisen. Der allgemeine Gesundheitszustand habe sich nun stabilisiert.         Die Beschwerdeführerin leide unter abdominellen Beschwerden im Rahmen der Grunderkrankung. Schwere körperliche Arbeit sei nicht möglich. Eine körperlich wenig anstrengende Tätigkeit ohne Schichtarbeit mit geregelten und flexiblen Arbeitszeiten sei während ca. 4 Stunden täglich möglich. Die Prognose zur Eingliederung sei insgesamt gut. Sie sei abhängig vom Krankheitsverlauf (Urk. 6/177). 3.2.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), gab anlässlich der internen Fallbesprechung vom 31. Januar 2023 zu Protokoll, dass aktuell keine Hinweise für wesentliche psychische Einschränkungen vorlägen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege gegenüber dem A.___-Gutachten ein unveränderter Gesundheitszustand vor, mithin eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht von maximal 20 %.     RAD-Ärztin med. pract. E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gab gleichentags während der Besprechung an, dass der Morbus Crohn unter medikamentöser Therapie in Remission sei. Der Morbus Crohn ziehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % nach sich in einer leichten Tätigkeit mit regelmässigen, leicht flexiblen Arbeits- und Pausenzeiten ohne Schichtdienst. Perspektivisch sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis 80 % möglich (Urk. 6/180, vgl. auch Urk. 6/186/3-4). 3.2.3    Dr. C.___ reichte am 24. April 2023 eine Korrektur des Arztberichtes ein, in dem er vermerkte, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2021 nicht 25 %, sondern ca. 40-60 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/182). 3.2.4    Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Bericht von Dr. C.___ vom 9. Oktober 2024 ein. Dabei hielt er folgende, gekürzt wiedergegebenen Hauptdiagnosen fest (Urk. 3/1): - M. Crohn, Erstdiagnose 2010 - ausgeprägte Müdigkeit, vor allem seit Januar 2024, differentialdiagnostisch Chronic Fatigue Syndrom     Die Abklärung des Chronic Fatige Syndroms sei im Universitätsspital B.___ bereits avisiert. Er schätze die Arbeitsfähigkeit aktuell auf ca. 30 % ein. 3.2.5    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von dipl. Ärztin F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. Oktober 2024 ein (Urk. 3/2). Die Beschwerdeführerin werde von ihr seit Februar 2024 hausärztlich betreut. Folgende Diagnosen lägen vor: - M. Crohn, Erstdiagnose 2010 - Entivio Infusionen alle sechs Wochen - Chronic Fatigue - Knieschmerzen rechts, Erstmanifestation ca. 2020 - am ehesten bei Reizung der Patellarsehne - verminderte Beinachsenstabilität - Schmerzen laterale Hüfte rechts, Erstmanifestation ca. 2020 - am ehesten Tractus iliotibialis Syndrom - verminderte Becken-/Beinachsenstabilität - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom seit Jahren - Chronische depressive Entwicklung - Status nach Hospitalisation Littenheit 2015/2017     Sie habe die Beschwerdeführerin erst wenige Male gesehen. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie seit anfangs 2024 ausserordentlich erschöpft sei. Wegen einer Morbus Crohn-Erkrankung habe sie wiederholt und lange orale Kortison-Präparate einnehmen müssen. Anfangs 2024 sei das Kortison ausgeschlichen worden, mit dem Resultat einer insuffizienten Nebenniere. Das gemessene körpereigene Cortisol sei deutlich unter dem Normwert, worauf sie wieder Prednison 5 mg verordnet bekommen habe. Dennoch sei eine ausgeprägte Müdigkeit und schnelle Erschöpfbarkeit geblieben. Zur Abklärung sei eine Anmeldung im Universitätsspital B.___ in der Spezialsprechstunde gemacht worden.     Aufgrund des Allgemeinzustandes sei eine verminderte Arbeitsfähigkeit gegeben, welche gemäss ihrer Einschätzung zwei Arbeitstage pro Woche sein dürfte (maximal 40 %). Eine genauere Beurteilung entziehe sich jedoch ihrer aktuellen Kompetenz.

4.     4.1    Die Beschwerdeführerin schloss Ende April 2022 die Ausbildung zur «Dipl. Kauffrau VSH» an der G.___ AG mit einem Notenschnitt von 5.3 ab (Urk. 6/165/2) und trat Mitte August 2022 ein Treuhandpraktikum in einem 40 %-Pensum an (vgl. Urk. 6/162, Urk. 6/172). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6/160). Damit liegt unbestritten eine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. Mai 2022 vor, womit ein Revisionsgrund zu bejahen und eine umfassende materielle Prüfung vorzunehmen ist. 4.2     4.2.1    Aus medizinischer Sicht attestierten die Gutachter des A.___, es sei eine maximale Präsenz von 6-8 Stunden täglich möglich. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf und ein etwas reduziertes Rendement, welche eine Leistungseinbusse nach sich zögen. Es bestehe entsprechend eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.1). 4.2.2    Gestützt auf die aktuell vorliegende medizinische Aktenlage ist eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen:     Die Morbus Crohn-Erkrankung besteht seit Jahren, eine erhebliche Verschlechterung dieser ist aufgrund der Berichte von Dr. C.___ nicht anzunehmen. Im Gegenteil, den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass sich der Morbus Crohn in Remission befindet (Urk. 6/180). Darüber hinaus verläuft die Erkrankung in Schüben, so dass eine vorübergehende Aktivierung nicht ohne Weiteres zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten dauerhaften Verschlechterung führen würde. Dr. C.___ attestierte zunächst eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 6/177). Diese korrigierte er nachträglich, jedoch ohne weitere Begründung bei ansonsten unveränderten Befunden und Angaben auf 40-60 %. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich dabei um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen oder gar verbesserten Gesundheitszustands handelt, zumal dies seit 2021 gelten soll. Gleich verhält es sich mit dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 9. Oktober 2024, in welchem er ohne Begründung eine noch geringere Arbeitsfähigkeit von ca. 30 % attestierte (Urk. 3/1). 4.2.3    Die gemäss dipl. Ärztin F.___ seit Jahren bestehenden Hüft-, Knie- und Rückenschmerzen wurden seitens der A.___-Gutachter ebenfalls festgehalten, da die Beschwerdeführerin bereits damals über Gelenkbeschwerden klagte (vgl. Urk. 6/132/18; Urk. 6/132/25). Eine Verschlechterung diesbezüglich ist entsprechend nicht dargetan, dies auch weil keine weitergehende Behandlung oder fachärztliche Untersuchung stattfand, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist. 4.2.4    Dr. C.___ und dipl. Ärztin F.___ halten in ihren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte eine ausgeprägte Müdigkeit bzw. eine Chronic Fatigue fest, welche vor allem seit Januar 2024 bestehe - weitere objektive Angaben, Befunde oder Erläuterungen hierzu fehlen (Urk. 3/1 und Urk. 3/2). Damit ist davon auszugehen, dass diese Diagnose rein auf den Angaben der Beschwerdeführerin basierte, welche allerdings bereits früher über Fatigue klagte:     Sie gab bei der A.___-Begutachtung an, unter ausgeprägter allgemeiner Erschöpfung zu leiden (Urk. 6/132/18), bereits nach einem Tag Schule erschöpft zu sein (Urk. 6/132/25) und ein enormes Bedürfnis nach Regeneration nach geringen Anstrengungen zu haben (Urk. 6/132/33). Anlässlich des Erstgespräches in der Eingliederungsberatung am 17. März 2023 führte sie ebenfalls aus, dass es im Februar 2023 einen Fatigue Schub gegeben habe. Sie habe sich zweimal gegen Corona impfen lassen, habe sich aber dennoch angesteckt. Die Fatigue habe sie seit der Erkrankung (Urk. 6/185/6).     Von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes aufgrund der attestierten Chronic Fatigue ist damit nicht auszugehen. Bezüglich der Ausführungen von Dr. C.___ und dipl. Ärztin F.___ ist auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2.5    Aus psychiatrischer Sicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend macht und eine solche auch nicht aus den Akten ersichtlich ist. Darüber hinaus fanden bereits anlässlich der Begutachtung des A.___ gemäss ihren eigenen Angaben keine regelmässigen psychiatrischen Gespräche statt (Urk. 6/132/19, Urk. 6/132/25). 4.2.5    Damit ist in medizinischer Hinsicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt, sondern im Vergleich zum A.___-Gutachten vom 26. Oktober 2021 seitens der behandelnden Ärzte lediglich eine andere Beurteilung vorliegt. Damit ist unverändert von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % auszugehen (vgl. E. 3.1), da eine höhergradige Einschränkung nicht plausibel dargetan wurde.     Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichtet ist.

5.    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen, da aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung zur «Dipl. Kauffrau VSH» veränderte Erwerbsbedingungen vorliegen. 5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).     Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.    Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.    Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.     Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.2    Vorab ist das Valideneinkommen zu bestimmen. 5.2.1    Das Einkommen ohne Invalidität bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).     Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Unter diese Bestimmung fallen Personen, die eine berufliche Ausbildung begonnen haben und während der Ausbildung erkrankt sind und in der Folge die Ausbildung nicht abschliessen können oder in eine tiefer qualifizierte Ausbildung wechseln müssen (vgl. Erläuternder Bericht vom 3. November 2021 [nach Vernehmlassung] betreffend Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], S. 51). 5.2.2    Die Beschwerdegegnerin zog für die Bestimmung des Valideneinkommens den Tabellenlohn als Detailhandelsfachangestellte, Kompetenzniveau 1, gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 heran und berichtigte dieses um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2024 sowie die betriebsübliche Arbeitszeit (vgl. Urk. 2; Urk. 6/190).     Da die Beschwerdeführerin sich bei Eintritt der Invalidität beim Geschäft «H.___» (Urk. 6/2) in Ausbildung zur Detailhandelsfachangestellten befand, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn für Detailhandelsfachangestellte abstellte. Dabei stellt sich die Frage, ob anstelle des Kompetenzniveaus 1 nicht das Kompetenzniveau 2 heranzuziehen ist, da die Festlegung des Valideneinkommens nach Art. 26 Abs. 5 IVV auf der Annahme einer abgeschlossenen Ausbildung bzw. des Erreichens des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses basiert. Das Kompetenzniveau 1 ist die niedrigste Stufe und umfasst einfache körperliche und manuelle Tätigkeiten. Das Kompetenzniveau 2 bezieht sich auf praktische Aufgaben wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, administrative Aufgaben, Bedienung von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienste und das Führen von Fahrzeugen. Die Anwendung von Kompetenzniveau 2 ist nur gerechtfertigt, wenn die versicherte Person über besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse verfügt. Der Schwerpunkt liegt also auf der Art der Aufgaben, die die versicherte Person aufgrund ihrer Qualifikationen übernehmen kann, und nicht auf den Qualifikationen an sich. Eine mehrjährige Berufserfahrung, die eine versicherte Person - ohne kaufmännische Ausbildung oder andere besondere, während der Berufsausübung erworbene Qualifikationen - vorweisen kann, rechtfertigt für sich allein keine höhere Einstufung als Kompetenzniveau 2, da in den meisten Berufsbereichen ein Diplom oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt werden (BGE 150 V 354 E. 6.1).     Vorliegend lässt sich diskutieren, ob das Kompetenzniveau 1 oder 2 anzuwenden ist. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin kann der Tabellenlohn als Detailhandelsfachangestellte im Kompetenzniveau 2 herangezogen werden. Bei einem entsprechenden Betrag von Fr. 4'754.-- (LSE 2022, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 47 Detailhandel, Frauen, Kompetenzniveau 2), bereinigt um die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex, Frauen 2021-2024, Tabelle 1.2.20, Ziff. 45-47, 2022 101.1, 2024 105.3) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 47 Detailhandel, 2024) resultiert ein anrechenbares Valideneinkommen in Höhe von Fr. 61'794.65 (Fr. 4'754.-- : 40 x 41.6 : 101.1 x 105.3 x 12). 5.2.3    Selbst wenn man die zwei Semester dauernde Ausbildung (Urk. 6/165/2, vgl. auch Urk. 6/6/132/6) zur «dipl. Kauffrau VSH» zur Berechnung des Valideneinkommens heranziehen wollte, änderte sich im Ergebnis nichts, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. In diesem Fall wäre zur Festlegung des hypothetischen Einkommens als dipl. Kauffrau der Tabellenlohn TA1, sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (Ziff. 77-82), Frauen, Kompetenzniveau 2, heranzuziehen. Denkbar, aber vorliegend nicht sachgerecht wäre eine Festsetzung gestützt auf den Tabellenlohn gemäss T17 (LSE 2022, T17, Ziff. 4, Bürokräfte und verwandte Berufe, Frauen, unter 29 Jahre; Fr. 5'200.--). Der Tabellenlohn T17 kommt namentlich bei Personen in Frage, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren, was im Falle der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_709/2023 vom 8. Mai 2024 E. 6.2.1, 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1). Gestützt auf die Tabelle TA1 beträgt der massgebende Tabellenwert Fr. 5’097.-- (LSE 2022, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 77-82, sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen, Frauen, Kompetenzniveau 2). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2024 (Nominallohnindex, Frauen 2021-2024, Ziff. 77-82, 2022 101.7, 2024 105.7) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.8 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 77-82 Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, 2024) resultiert ein anrechenbares Valideneinkommen in Höhe von Fr. 66'430.30 (Fr. 5'097.-- : 40 x 41.8 : 101.7 x 105.7 x 12). 5.3 5.3.1    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).     Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 5.3.2    Die Beschwerdeführerin beendete die Ausbildung «Dipl. Kauffrau VSH» mit einer Durchschnittsnote von 5.3 erfolgreich. Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die entsprechende Verdienstmöglichkeit und damit ausgehend vom Tabellenlohn gemäss TA1, sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen, Frauen, Kompetenzniveau 2, für das Jahr 2024 in Höhe von Fr. 66'430.30 festzusetzen (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 70 % sowie des Pauschalabzuges von 10 % (vgl. E. 5.3.1) resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 41'851.10 (Fr. 66'430.30 x 0.7 x 0.9). Soweit die Beschwerdeführerin ein (massiv) geringeres Einkommen generiert (vgl. Urk. 6/173, Urk. 6/188), ist davon auszugehen, dass sie ihre effektive Erwerbsmöglichkeit nicht ausschöpft. 5.4    Stellt man das Valideneinkommen als Detailshandelsfachangestellte in Höhe von Fr. 61'794.65 dem Invalideneinkommen von Fr. 41'851.10 gegenüber, resultiert eine Einkommenseinbusse in Höhe von Fr. 19'943.55, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % entspricht.     Ausgehend davon, dass das Valideneinkommen gestützt auf die abgeschlossene Ausbildung zur «dipl. Kauffrau VSH» in Höhe von Fr. 66'430.30 festzusetzen wäre, resultierte eine Einkommenseinbusse in Höhe von Fr. 24'579.20, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % entspricht. 5.5    Zusammenfassend resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad, womit sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.

6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubCasanova

IV.2024.00603 — Zürich Sozialversicherungsgericht 05.09.2025 IV.2024.00603 — Swissrulings