Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 04.03.2026 IV.2024.00578

4 marzo 2026·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,851 parole·~14 min·4

Riassunto

weggewiesener ausländischer Staatsangehöriger, kein Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, versicherungsmässige Voraussetzungen nicht erfüllt, UP/URB (hängig)

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00578

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 4. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Der 1980 geborene X.___, Staatsangehöriger von Y.___, reiste am 19. August 2002 in die Schweiz ein und erhielt als Ehegatte einer Schweizerin, mit welcher er einen 2006 geborenen Sohn hat, die Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 9/1). In der Folge verrichtete er diverse Temporärjobs. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit Verfügung vom 17. Februar 2015 die Aufenthaltsbewilligung B von X.___ und verfügte die Wegweisung mit Ausreisefrist bis 23. November 2019 (Urk. 9/66 S. 11). Trotz zahlreicher Bemühungen des Migrationsamtes, die rechtskräftig verfügte Wegweisung umzusetzen, ist der Versicherte nicht gewillt, die Schweiz freiwillig zu verlassen oder an der Reisepapierbeschaffung mitzuwirken, nachdem die Y.___ Behörden die Ausstellung eines Laissez-Passer blockiert hatten (vgl. u.a. Urk. 9/66 S. 32).     Am 2. Dezember 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Nothilfe beziehende Versicherte wegen eines psychischen Leidens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/11). Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten des Migrationsamtes (Urk. 9/65-66) sowie den Strafregisterauszug (Urk. 69/68) bei. Gestützt auf die Beurteilung des Rechtsdienstes, nachdem zuvor der regionale ärztliche Dienst (RAD) zur Abklärung des materiellen Leistungsanspruchs die Einholung eines psychiatrisch-neuropsychologische Gutachtens empfohlen hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 30. Januar 2024, Urk. 9/72 S. 7), kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Januar 2024 die Abweisung seines Leistungsanspruchs an (Urk. 9/73) und bestätigte dies nach am 24. April resp. 28. Mai 2024 erhobenem Einwand (Urk. 9/83 und Urk. 9/90) mit Verfügung vom 11. September 2024 mit der Begründung, dass angesichts der rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 2).

2.    Hiergegen erhob X.___ am 11. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte, die Sache sei - unter Aufhebung der Verfügung vom 11. September 2024 - zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Petra Kern als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 20. Dezember 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. Januar 2025 auf Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Mit Eingabe vom 7. März 2025 reichte Rechtsanwältin Kern ihre Kostennote ein (Urk. 16).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).     Auf Grund der im Dezember 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose vorbehältlich Art. 39 IVG Anspruch auf die in den Art. 4-51 IVG normierten Leistungen. Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). 1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 1.4.1    Massgebend für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung ist gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG, ob bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sind, wofür wiederum entscheidend ist, wann die Invalidität eingetreten ist.  Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4). 1.4.2    Bezüglich des Rentenanspruchs tritt der Versicherungsfall ein, sobald die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich wenigstens zu 40 % arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zu 40 % erwerbsunfähig ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b und lit. c IVG). Der Zeitpunkt des Versicherungsfalls ist besonders sorgfältig festzulegen, da der Eintritt des Versicherungsfalles massgebend ist für die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen und die Rentenberechnung (vgl. Kreisschreiben über die Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2025, Rz. 1204 ff.)

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2024 dar, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Migrationsamtes vom 17. Februar 2015 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden sei und sich seither illegal in der Schweiz aufhalte. Der unrechtmässige Aufenthalt in der Schweiz könne keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen. Da ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der am 2. Dezember 2021 erfolgten Anmeldung entstehen könne, sei der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns rechtskräftig des Landes verwiesen gewesen und erfülle daher die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht. Es bestehe somit weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).     In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass selbst wenn der Beschwerdeführer die klare Absicht hegte, die Schweiz weiterhin als Lebensmittelpunkt beizubehalten, er aus IV-rechtlicher Sicht bei Eintritt einer möglichen Invalidität (Versicherungsfall) über keinen massgebenden schweizerischen Wohnsitz verfügt habe. Der Versicherungsfall könne vorliegend hypothetisch frühestens im Mai 2019 eingetreten sein (eine erstmalige einschlägige Arbeitsunfähigkeit sei ab Mai 2018 aktenkundig) und damit zu einem Zeitpunkt, als längst keine Aufenthaltsbewilligung mehr vorgelegen habe. 2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, er lebe seit über 22 Jahren in der Schweiz, sei seit 2005 mit einer Schweizerin verheiratet, mit der er einen 2006 geborenen gemeinsamen Sohn (ebenfalls Schweizer Bürger) habe. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz habe er hierzulande lückenlos IV-Beiträge einbezahlt. 2015 sei er rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden; seither liege keine gültige Aufenthaltsbewilligung vor, weshalb er als «Sans-Papiers» gelte. Er sei nicht bereit, das Land, in welchem er sich so lange aufhalte und wo seine Familie lebe, zu verlassen und nach Y.___ zurückzukehren, insbesondere in einem invalidisierten Gesundheitszustand. Er habe seinen gesetzlichen Wohnsitz gemäss Art. 23 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in der Schweiz und halte sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs hier auf. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie dem bundesrätlichen Bericht vermöge das Wegfallen seiner fremdenpolizeilichen Bewilligung seinen bestehenden Wohnsitz - woran Art. 13 ATSG anknüpfe - nicht untergehen zu lassen, wodurch er die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfülle.     Die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch sodann abgewiesen, ohne sich zu seiner gesundheitlichen Situation zu äussern. Aus der Stellungnahme des RAD gehe hervor, dass zur Klärung der medizinischen Situation eine Begutachtung erforderlich sei. Der Sachverhalt sei somit unvollständig festgestellt worden (Urk. 1 und Urk. 12).

3.     3.1    Unbestrittenermassen wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Migrationsamtes vom 17. Februar 2015 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Damit hält sich der Beschwerdeführer seither illegal in der Schweiz auf, was auch in der Beschwerde bestätigt wird (Urk. 1).     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer dadurch seinen zwar einmal mit der Einreise in die Schweiz am 19. August 2002 (Urk. 9/1) begründeten Wohnsitz - als versicherungsmässige Voraussetzung für einen Anspruch auf IV-Rente (vgl. zuvor E. 1.4) - verloren hat.     Dabei ist der massgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen der Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. zuvor E. 1.4). Aus den Akten ergibt sich, dass erstmalig ab Mai 2018 eine einschlägige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. 9/47 S. 2), weshalb vorliegend hypothetisch frühestens im Mai 2019 der Versicherungsfall eingetreten sein kann (so auch gemäss Beschwerdeantwort vom 15. November 2024, Urk. 8). 3.2     3.2.1    Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht des dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht des dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N. 17 zu Art. 13 ATSG).     Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird.     Bei ausländischen Staatsangehörigen, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B, einer Niederlassungsbewilligung C oder einer Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit Ci sind, kann dagegen in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie hier ihren zivilrechtlichen Wohnsitz begründen und zwar ab dem Zeitpunkt der letzten Einreise in die Schweiz. Auch Asylsuchende, Schutzbedürftige (Ausweis S) und vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F) begründen in der Schweiz ihren Wohnsitz, selbst wenn sie die Absicht zur Rückkehr in die Heimat haben, sobald es die Verhältnisse erlauben (Wegleitung über die Renten [RWL], Stand 1. Januar 2024, Rz. 4023 ff.). Für weggewiesene ausländische Staatsangehörige findet sich in der RWL dagegen keine Wohnsitz-Regelung. 3.2.2    Das Bundesgericht hat die in BGE 113 V 261 E. 2b begründete Rechtsprechung bestätigt, wonach die Absicht des dauernden Verbleibens als Voraussetzung der Wohnsitzbegründung einer Person im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB für die Belange der Sozialversicherung bei Ausländern und Staatenlosen so lange nicht beachtlich sein könne, als öffentlichrechtliche Hindernisse die Verwirklichung dieser Absicht langfristig verbieten würden, auch in Bezug auf den Wohnsitzbegriff nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG in Verbindung mit Art. 52d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6.1-6.2).     Das hiesige Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hielt bereits mit den Urteilen IV.2006.00456 vom 28. November 2007 und IV.2010.00540 vom 19. Juli 2010 fest, dass ausländische Staatsangehörige und Staatenlose zwar wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen hätten, aber nur, sofern ihr zivilrechtlicher Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) rechtmässig, das heisst fremdenpolizeilich abgestützt sei und bleibe, wobei anders als im Bereich der Krankenversicherung (vgl. BGE 129 V 77 E. 5.2) weder der Zweck der Invalidenversicherung noch der ordre public ein Abstellen auf die rein zivilrechtlichen Begriffe des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts erfordere, sondern vielmehr im Bereich der IV-mässigen Anspruchsvoraussetzungen in Anlehnung an die hergebrachte Praxis weiterhin davon auszugehen sei, dass Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nur begründet beziehungsweise aufrechterhalten werden könnten, sofern öffentlich-rechtliche Hinderungsgründe die Verwirklichung der Absicht des Verbleibs in der Schweiz nicht verbieten würden, wobei etwaige Widersetzlichkeiten gegen Ausreiseanordnungen, Schwierigkeiten bei der Ausschaffung oder der Verstoss gegen Einreiseverbote keine Grundlage für den Bezug von IV-Leistungen bieten sollten. 3.3     3.3.1    Der Beschwerdeführer stützt sich bei seiner Begründung, dass er trotz rechtskräftigem Wegweisungsentscheid weiterhin seinen Wohnsitz in der Schweiz habe und damit die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfülle, einerseits auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach nicht massgebend sei, ob die Person eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 125 V 76 E. 204). Zudem verweist der Beschwerdeführer auf die zuvor zitierte Rechtsprechung in BGE 129 V 77 E. 5.2 (vgl. zuvor E. 3.3.2), demzufolge eben auch die dem (Krankenversicherungs-) Obligatorium unterworfenen Personen ohne Aufenthaltsbewilligung invalidenversichert seien.     Andererseits bezieht sich der Beschwerdeführer auf den bundesrätlichen Bericht vom Dezember 2020 in Erfüllung des Postulats der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 12. April 2018 hinsichtlich der gesamthaften Prüfung der Problematik der Sans-Papiers (18.3381). Darin wird spezifisch zur Versicherungspflicht in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausgeführt, dass die Unrechtmässigkeit des Aufenthalts weder die Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes noch die Versicherungsunterstellung oder Leistungserbringung hindere. So unterlägen auch Sans-Papiers dem Versicherungsobligatorium (S. 45 f.). 3.3.2    Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass sich die dortigen Ausführungen bloss auf sogenannte Sans-Papiers, also auf ausländische Staatsangehörige in der Schweiz ohne rechtmässigen Aufenthaltstitel beziehen. Beim Beschwerdeführer ist es aber unbestrittenermassen so, dass er seit der Nicht-Verlängerung bzw. dem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung mit migrationsrechtlicher Verfügung vom 17. Februar 2015 auch rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde. Damit fehlt nicht lediglich ein Aufenthaltstitel, sondern dieser wurde rechtskräftig entzogen.     Auch aus dem Umstand, dass in der RWL keine Regelung umschrieben ist, wie weggewiesene ausländische Staatsangehörige in der Schweiz ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt (weiterhin) innehaben können (vgl. zuvor E. 3.2.1), lässt sich - e contrario - schliessen, dass eine Wohnsitz-Innehabung durch diese Personen eben nicht (mehr) möglich ist. 3.4    Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin zudem darauf hin, dass beim weggewiesenen ausländischen Staatsangehörigen der Umstand, dass lückenlos AHV/IV/EO-Beiträge bezahlt wurden (vgl. beim Beschwerdeführer: IK-Auszug, Urk. 9/82), nichts daran zu ändern vermag (Urk. 8 S. 2). 3.5    Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Rechtslage und angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur illegal in der Schweiz aufhält, sondern bereits vor rund 10 Jahren aus der Schweiz weggewiesen wurde, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles für einen allfälligen Rentenanspruch (frühestens Mai 2019, vgl. E. 3.1) verneint.     Angesichts der nicht erfüllten versicherungsmässigen Voraussetzung des schweizerischen Wohnsitzes gemäss Art. 23 f. ZGB zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles konnte die Beschwerdegegnerin auch auf eine materielle Prüfung der medizinischen Sachlage beziehungsweise des Leistungsanspruchs verzichten.

4. 4.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 4.2    Der Beschwerdeführer bezieht Nothilfe (Urk. 6/1-2). Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 11. Oktober 2024 (Urk. 1) Rechtsanwältin lic. iur. Petra Klein, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 4.3    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.4    Rechtsanwältin Klein hat in ihrer Kostennote vom 7. März 2025 (Urk. 16) einen Zeitaufwand von 11 Stunden und eine Administrationspauschale von 3 % geltend gemacht, was angemessen erscheint. Sie ist daher bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes für die Vertretung durch den Rechtsdienst Inclusion Handicap von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 2‘271.-- (inklusive Barauslagen von Fr. 66.-- und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4.5    Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 11. Oktober 2024 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin lic. iur. Petra Kern, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.     Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Kern, Zürich, wird mit Fr. 2’271.-- (inklusive Barauslagen von Fr. 66.-- und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.     Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Kern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubGeiger

IV.2024.00578 — Zürich Sozialversicherungsgericht 04.03.2026 IV.2024.00578 — Swissrulings