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Zürich Sozialversicherungsgericht 30.01.2026 IV.2024.00567

30 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,392 parole·~42 min·4

Riassunto

Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag: keine Hilflosigkeit im Bereich der Körperpflege, somit keine Hilflosenentschädigung schweren Grades; Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem anrechenbaren Mehraufwand von mehr als 4 Stunden; teilweise Gutheissung.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00567

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 30. Januar 2026 in Sachen X.___, geb. 2021 Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___

diese vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1    X.___, geboren am 9. März 2021, leidet an einer seltenen, genetisch bedingten Erkrankung (Angelman-Syndrom; vgl. Urk. 10/21/8-10). Am 22. Dezember 2021 (Eingangsdatum) wurde er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/4-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte dem Versicherten am 16. Dezember 2022 Kostengutsprache für ambulante Physiotherapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) vom 25. Oktober 2021 bis 31. März 2023 (vgl. Urk. 10/31). Mit Verfügungen vom 19. Mai 2023 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 1. April 2023 bis 31. März 2025 sowie für Physiotherapie-Domizilbehandlung und ambulante Physiotherapie (Urk. 10/59-61).     Am 23. Januar 2023 wurde ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung gestellt (Urk. 10/46). Nach einer Abklärung betreffend Hilflosigkeit und Betreuungsaufwand am 17. April 2023 (vgl. Urk. 10/66) gewährte die IVStelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2023 (Urk. 10/123) mit Wirkung ab 1. Juni 2023 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. Der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag wurde verneint. 1.2    Im Februar 2024 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren betreffend Hilflosenentschädigung ein (Urk. 10/138), in dessen Rahmen sie am 29. April 2024 beim Versicherten zu Hause Abklärungen vornahm (Urk. 10/141). Mit Vorbescheid vom 2. Mai 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades ohne Intensivpflegezuschlag in Aussicht (Urk. 10/142). Dagegen erhoben die Eltern des Versicherten Einwand (Urk. 10/147; Urk. 10/161). Mit Verfügung vom 6. September 2024 (Urk. 10/166 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. März 2024 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zu, bei gleichzeitiger Verneinung eines Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag.

2.    Die Eltern des Versicherten erhoben am 7. Oktober 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. September 2024 (Urk. 2) und beantragten, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit und einen Intensivpflegezuschlag (Urk. 1 S. 2 oben).     Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2024 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde den Eltern des Versicherten am 29. November 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2025 vom 8. August 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.     Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3    Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.     Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht (BGE 137 V 424 E. 3.3.3.2). 1.4    Gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).     Der Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter Abs. 3 IVG und Art. 39 IVV ist keine selbstständige Leistungsart, sondern setzt den Anspruch auf Hilflosenentschädigung voraus (Art. 36 Abs. 2 IVV). Art. 39 IVV beruht im Unterschied zu Art. 37 IVV zudem nicht auf einer funktionellen beziehungsweise qualitativen, sondern auf einer zeitlichen Betrachtungsweise, indem gefragt wird, wieviel Zeit infolge Beeinträchtigung der Gesundheit für die zusätzliche Betreuung im Vergleich zu einem nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters insgesamt notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2024 vom 19. November 2024 E. 2.3 f. mit weiteren Hinweisen). 1.5    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2025). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 1.6    Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).     Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.     Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).     Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, die Abklärungen im Rahmen der Revision hätten ergeben, dass die Hilfsbedürftigkeit heute insgesamt in fünf Bereichen der Lebensverrichtungen zu bejahen sei. Somit bestehe ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Im Bereich der Körperpflege könne keine Hilfsbedürftigkeit bejaht werden (S. 2 oben). Der zeitlich erhobene Mehraufwand liege bei unter vier Stunden pro Tag, womit der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag weiterhin verneint werden müsse (S. 2 Mitte). Nach eingehender Prüfung des Einwandes könne in einem Bereich der Lebensverrichtungen der zeitlich erhobene Mehraufwand angepasst werden. Es sei dies im Bereich «Essen», in welchem zusätzlich ein Mehraufwand von 10 Minuten pro Tag aufgrund der Schluck- und Kaubeschwerden berücksichtigt werden könne. In allen anderen Bereichen werde am Entscheid festgehalten. Dies ergebe neu einen Intensivpflegezuschlag von 3 Stunden und 37 Minuten. Der zeitlich erhobene Mehraufwand liege somit weiterhin unter vier Stunden pro Tag, womit ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag auch weiterhin verneint werden müsse (S. 5 Mitte).     In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin – gestützt auf einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (Urk. 9) – fest, dass es aufgrund der neu eingereichten Berichte keine neuen Erkenntnisse gebe, welche den bisherigen Entscheid beeinflussen würden. 2.2    Die Eltern des Versicherten machten in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass es die Beschwerdegegnerin gänzlich unterlassen habe, bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte einzuholen, sondern sich damit begnügt habe, lediglich eine Abklärung vor Ort vorzunehmen (S. 4 Mitte). Der Versicherte leide unter anderem an ausgeprägten ataktischen Bewegungsstörungen, Mikrozephalie (abnorm kleiner Kopf), muskulärer Hypertonie, globaler Entwicklungsverzögerung – so dass er nicht sprechen könne –, Obstipation, Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme und Epilepsie. Dadurch sei er – wie näher dargelegt (S. 5 ff.) - in allen alltäglichen Lebensverrichtungen, auch in der «Körperpflege», im Vergleich zu gesunden Kindern im gleichen Alter auf erhebliche Hilfe durch Dritte angewiesen (S. 5 oben). Damit habe der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Darüber hinaus resultiere ein zeitlicher Mehraufwand von insgesamt mindestens vier Stunden, womit ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag ausgewiesen sei (S. 15 Mitte). 2.3    Strittig und zu prüfen sind demnach der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.     Unbestritten ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Zuletzt wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2023 (Urk. 10/123) bei einer Hilfsbedürftigkeit in drei alltäglichen Lebensverrichtungen eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen. In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin nun von einer Hilfsbedürftigkeit in zwei weiteren Lebensverrichtungen aus. Damit liegt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor. Ebenfalls mit Verfügung vom 9. November 2023 wurde zuletzt der Anspruch des Versicherten auf einen Intensivpflegezuschlag verneint. Da der Versicherte am 9. März 2024 drei Jahre alt geworden ist und ab diesem Zeitpunkt für die Berechnung des Intensivpflegezuschlages höhere Zeitwerte anrechenbar sind (vgl. Anhang 3 des Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Hilflosigkeit, KSH), ist ohne Weiteres von einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG auszugehen. Der Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung und derjenige auf einen Intensivpflegezuschlag ab dem 1. März 2024 sind daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an die frühere Verfügung zu prüfen (vgl. E. 1.6).

3. 3.1    Im Bericht über die erste Abklärung betreffend Hilflosigkeit und Betreuungsaufwand vom 17. April 2023 (Urk. 10/66) hielt die Abklärungsperson fest, dass der Versicherte in den alltäglichen Lebensverrichtungen «Essen», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Fortbewegung» in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Der Mehraufwand für die Intensivpflege wurde mit 1 Stunde 19 Minuten beziffert (S. 8). Die Abklärungsperson habe im Anschluss an die Abklärung vor Ort die heilpädagogische Erzieherin kontaktiert. Gemäss Rückmeldung der heilpädagogischen Erzieherin gehe es von der Entwicklung her auffallend langsam vorwärts. Der Versicherte habe jetzt im Alter von zwei Jahren gelernt Dinge zu werfen und könne sich auf dem Hintern etwa zwei Meter fortbewegen. Sprachlich sei keine Entwicklung sichtbar. Er bewege sich ataktisch und habe den Pinzettengriff bis anhin noch nicht erlernt. Flüssigkeit müsse mit dem Löffel eingegeben werden. Das Essen sei schwierig, da der Versicherte oft den Mund nicht öffne und er insgesamt wenig zu sich nehme. Der Pflegeaufwand sei und bleibe voraussichtlich sehr hoch (S. 2). 3.2    Im undatierten Bericht des Kinderspitals A.___, Neurologie (Urk. 10/56/1-4, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2023), wurden folgende Diagnosen genannt (Ziff. 1.1): - Angelman-Syndrom mit/bei: - Mikrozephalie und globalem Entwicklungsrückstand - ataktischer Bewegungsstörung - muskulärer Hypotonie - pathologischem EEG (Elektroenzephalographie), Verdacht auf atypische Absencen     Zum behinderungsbedingten Mehraufwand wurde ausgeführt, dass die Mutter den Versicherten herumtragen und eins zu eins alles für ihn tun müsse. Er wiege 11 kg und habe die Motorik eines 6-7 Monate alten Babys (Ziff. 5.1). 3.3    Im Bericht über die Abklärung betreffend Hilflosigkeit und Betreuungsaufwand vom 29. April 2024 (Urk. 10/141) hielt die Abklärungsperson fest, dass der Versicherte gemäss Angaben der Mutter im vergangenen Jahr praktisch keine Entwicklungsfortschritte gemacht habe und die 10 Monate alte Schwester den Versicherten bereits überhole. Aus Sicht der Eltern und auch der Therapeuten sei eher eine leichte Verschlechterung eingetreten. Der Versicherte leide verstärkt an epileptischen Anfällen beziehungsweise Absencen im Alltag; es gebe Tage, an denen alles gut sei, und Tage, an welchen er 20 Absencen pro Stunde habe. Der Versicherte sei zu 100 % auf die Mutter angewiesen. Er verstehe nichts und könne nichts allein machen. Er sei weiterhin nonverbal und die Mutter müsse erraten, was der Versicherte brauche, wenn er unzufrieden sei (S. 1 Mitte). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass der Versicherte in den alltäglichen Lebensverrichtungen «An-/Auskleiden», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «Essen», «Verrichten der Notdurft» und «Fortbewegung» in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Des Weiteren ermittelte sie einen zeitlichen Mehraufwand für die Intensivpflege von 3 Stunden und 27 Minuten (S. 6). 3.4    Dem Bericht des Kinderspitals A.___, Neurologie, vom 8. Mai 2024 (Urk. 3/4) ist zu entnehmen, dass der Versicherte zwei Mal pro Woche Physiotherapie und zwei Mal pro Woche heilpädagogische Frühförderung habe. Neu werde er mit Logopädie anfangen. Als Hilfsmittel benutze er einen Thomy-Walker sowie Orthesen für die Füsse. Er nehme keine Medikamente, es erfolge eine regelmässige Applikation von Dexeryl bei Neurodermitis (S. 2 oben). In der Beurteilung wurde ausgeführt, dass beim Versicherten eine globale Entwicklungsstörung vorliege. Seit der letzten Kontrolle bestehe eine Entwicklungsstagnation. Bei anamnestisch Verdacht auf zunehmende Absencen sei ein EEG erfolgt, welches im Vergleich zum Vor-EEG von Oktober 2023 eine Zunahme der epileptischen Potentiale gezeigt habe. Auch videographisch hätten atypische Absencen bestätigt werden können, wobei die Klinik teilweise variabel sei (S. 2 unten). 3.5    Im Bericht über die «Standortbestimmung Heilpädagogische Früherziehung» vom 11. Juni 2024 (Urk. 3/3) wurde ausgeführt, dass der Versicherte in seiner Entwicklung im Vergleich zu seinen Altersgenossen etwa zwei Jahre zurück sei. Er könne noch nicht laufen und kommuniziere ausschliesslich über Mimik und Gestik und einige Laute. In allen Lebensbereichen benötige er viel Unterstützung. Sein Spielverhalten sei rein explorativ. Auch wenn er grosses Interesse an Interaktionen habe, so sei eine Partizipation des Versicherten derzeit nicht altersadäquat möglich. Er wachse in einem liebevollen und ihm zugewandten Elternhaus auf, was seine Entwicklung unterstütze. Da die Familie ein weiteres Geschwisterkind erwarte, werde der Zeitkorridor, der für die Förderung des Versicherten zur Verfügung stehe, kleiner werden (S. 7 unten). Um Entwicklungsschritte zu machen, benötige der Versicherte eine intensive Förderung mit vielen Wiederholungen, die sehr regelmässig stattfinde (S. 8 oben). 3.6    Mit Stellungnahme vom 6. September 2024 (Urk. 10/165) nahm die Abklärungsperson zu den Einwänden der Eltern des Versicherten im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 10/147; Urk. 10/161) Stellung. Sie hielt zusammenfassend fest, dass im Bereich «Essen» ein zusätzlicher Mehraufwand von 10 Minuten berücksichtigt werden könne. In allen anderen Bereichen werde am Entscheid festgehalten. Dies ergebe neu einen Mehraufwand für die Intensivpflege von 3 Stunden und 37 Minuten (S. 5).

4. 4.1    Der Abklärungsbericht vom 29. April 2024 (vgl. vorstehend E. 3.3) sowie die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. September 2024 (vgl. vorstehend E. 3.6), auf welche die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung stützt, wurden von B.___ vom Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin und damit von einer qualifizierten Fachperson verfasst, was seitens des Versicherten nicht bestritten wird. Der Abklärungsbericht ist plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der Erfordernisse des Intensivpflegezuschlags. Er steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben und zeigt auch die Differenzen zu den Angaben der Eltern auf. In der Stellungnahme vom 6. September 2024 nahm die Abklärungsperson zu den Einwänden der Eltern des Versicherten Stellung und hat diese berücksichtigt. Das Gericht greift daher in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. vorstehend E. 1.5 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_214/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 6.1). 4.2    Der Versicherte beantragte eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit. Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (vgl. vorstehend E. 1.3). 4.3    Vorliegend ist unbestritten, dass der Versicherte in den alltäglichen Lebensverrichtungen «An-/Auskleiden», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «Essen», «Verrichten der Notdurft» und «Fortbewegung» in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Dies wurde im Abklärungsbericht vom 29. April 2024 (Urk. 10/141) schlüssig dargelegt. Strittig und zu prüfen ist, ob der Versicherte auch in der Lebensverrichtung «Körperpflege» regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist. 4.4    Betreffend den Bereich «Körperpflege» führte die Abklärungsperson im Bericht vom 29. April 2024 (Urk. 10/141) aus, dass die Körperpflege dem Alter entsprechend durch Dritte erfolge. Dritthilfe sei in diesem Bereich üblich bis zu einem Alter von 6 Jahren (S. 3 Ziff. 1.1.4).     Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass im Bereich «Körperpflege» keine Hilfsbedürftigkeit berücksichtigt werden könne (S. 2 oben). 4.5    Die Eltern des Versicherten machten in der Beschwerde (Urk. 1) dazu geltend, dass es dem Versicherten nicht möglich sei, in der Badewanne sicher zu sitzen (epileptische Anfälle), geschweige denn zu stehen. Stattdessen müsse er weiterhin liegend gebadet werden, notabene wie ein Baby. Das Waschen sei zusätzlich sehr erschwert, da er sich gegen alles wehre und er über seine Beine und Arme aufgrund der Bewegungsstörung mit Ataxie keine Kontrolle habe. Dies stimme mit dem Bericht vom 11. Juni 2024 (vorstehend E. 3.5) überein, wonach der Versicherte bei allen Lebensbereichen viel Unterstützung benötige und im Vergleich zu Gleichaltrigen in seiner Entwicklung etwa zwei Jahre zurück sei. Erfahrungsgemäss müsse ein 3.5 Jahre altes Kind nicht wie ein Baby gewaschen werden, weshalb die kurzen und pauschalen Ausführungen hierzu im Abklärungsbericht nicht überzeugten. Aufgrund der schweren gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten sei auch in der alltäglichen Lebensverrichtung «Körperpflege» eine dauernde Hilfe Dritter und ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ausgewiesen (S. 6 Ziff. 14). 4.6    Es ist unbestritten, dass der Versicherte auf andere Weise gebadet werden muss als ein gleichaltriges Kind. Dennoch braucht auch ein gesundes Kind in diesem Alter erhebliche Dritthilfe beim Baden und bei der Körperpflege im Allgemeinen, weshalb bis zu einem Alter von 6 Jahren grundsätzlich keine Hilfsbedürftigkeit berücksichtigt werden kann (vgl. Anhang 3 KSH S. 124 Ziff. 4). Ein ausserordentlicher Aufwand beim Baden liegt nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Versicherte im Alter von 3.5 Jahren wie ein Baby gewaschen werden muss, reicht dafür nicht aus. Folglich rechtfertigt es sich nicht, den Bereich «Körperpflege» für die Bemessung der Hilflosenentschädigung ausnahmsweise früher anzurechnen.     Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Hilflosigkeit in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen bejaht, womit ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit besteht.

5. 5.1    Zu prüfen bleibt der Anspruch des Versicherten auf einen Intensivpflegezuschlag. 5.2    Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). 5.3    Im KSH werden die in Art. 39 Abs. 2 und 3 IVV geregelten Tatbestände konkretisiert (vgl. Rz. 5001 ff. KSH in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung). Zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit bei der Berechnung des Anspruchs wurden betreffend den anrechenbaren Mehraufwand für Grund- und Behandlungspflege zeitliche Höchstgrenzen festgelegt. Anhang 3 nennt diese Höchstwerte sowie die für die Grundpflege von gesunden Minderjährigen notwendige Zeit (Rz. 5010 KSH).     Die Höchstgrenzen gewährleisten die Gleichbehandlung aller Versicherten. In den meisten Fällen kann die Situation der versicherten Person durch die Anwendung der Höchstbeträge richtig abgebildet werden. Durch die verschiedenen Zusätze kann zudem der Besonderheit jedes Einzelnen Rechnung getragen werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen der Hilfebedarf aus medizinischen Gründen nachweislich über den festgelegten Ansätzen liegt. Diese Ausnahmefälle sind fast ausschliesslich in der Behandlungspflege zu finden. Grundsätzlich kann von den Höchstgrenzen nur abgewichen werden, wenn der Hilfebedarf aus medizinischen Gründen erforderlich und höher ist (Rz. 5011 KSH).     Soweit die Eltern des Versicherten die Richtwerte angesichts der Behinderungen des Sohnes teilweise als zu tief ansehen (vgl. Urk. 1 S. 10 Mitte, S. 11 oben), ist darauf hinzuweisen, dass der Intensivzuschlag überhaupt nur in Fällen ausgerichtet wird, in denen behinderungsbedingt eine intensive Betreuung notwendig ist, mithin von vornherein nur Personen mit Behinderungen einer gewissen Schwere Anspruch auf einen solchen haben. 5.4 5.4.1    Betreffend den Bereich «An- und Auskleiden» ging die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 29. April 2024 (Urk. 10/141) vom Maximalwert von 25 Minuten aus und berücksichtigte zusätzlich je 5 Minuten für das Verhalten des Beschwerdeführers und für den vermehrten Kleiderwechsel. Abzüglich des Zeitaufwandes von 15 Minuten für ein nicht behindertes Kind im selben Alter ergab sich ein Mehraufwand von 20 Minuten. Die Abklärungsperson führte aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Mutter bis zu 5-mal am Tag umgezogen werden müsse. Er habe einen erhöhten Speichelfluss und mache keinen Mundschluss, weshalb die Oberteile gewechselt werden müssten. Laut der Mutter akzeptiere er kein Dreieckstuch. Betreffend der von der Mutter genannten Neurodermitis könne kein zusätzlicher Aufwand angerechnet werden, da gemäss Arztbericht vom November 2023 kein dermatologischer Befund vorliege (S. 2 Ziff. 1.1.1).     Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes fest, dass der Zusatzaufwand von 5 Minuten für das Oppositionsverhalten im Vergleich zu einem gesunden Kind gerechtfertigt sei. Auch gesunde Kinder würden beim An- und Ausziehen beispielsweise davonrennen und sich verstecken (S. 2 unten). Auch beim vermehrten Kleiderwechsel werde am Zeitaufwand von 5 Minuten festgehalten, da bei einem gleichaltrigen, gesunden Kind ebenfalls noch ein vermehrter Kleiderwechsel stattfinde. Zudem sei es zumutbar, als Hilfsmittel ein Dreieckstuch anzuziehen. Auch sei kein vollständiger Kleiderwechsel erforderlich; der kurze Wechsel eines Oberteils oder einer Hose begründe den geforderten Zeitaufwand nicht (S. 2 f.).     Die Eltern des Versicherten machten in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass für den Zeitaufwand infolge Oppositionsverhalten nur 5 Minuten berücksichtigt würden, sei doch bei jedem Kleiderwechsel ein Oppositionsverhalten zu bewältigen. Er müsse 5-mal pro Tag umgezogen werden, was erfahrungsgemäss deutlich mehr sei als bei einem gleichaltrigen, gesunden Kind. Der Versicherte akzeptiere kein Dreieckstuch, was er mit Lauten kundtue und daran herumreisse, bis es wieder weg sei (S. 7). Für das Oppositionsverhalten seien insgesamt 10 Minuten statt 5 Minuten und für den vermehrten Kleiderwechsel insgesamt 15 Minuten statt 5 Minuten zu berücksichtigen. Obwohl vor Erlass der Verfügung noch ein Gesuch um OSSA-Orthesen bei der Beschwerdegegnerin eingegangen – und die Kosten schliesslich mit Verfügung vom 13. September 2024 übernommen worden seien –, sei dies bei der alltäglichen Lebensverrichtung «An- und Auskleiden» nicht berücksichtigt worden. Die Tatsache, dass dem Versicherten nun auch eine OSSA-Orthese anzuziehen sei, sei mit einem zeitlichen Mehraufwand von 15 Minuten anzurechnen (S. 8 oben).     Gemäss KSH wird bei der Lebensverrichtung «An- und Auskleiden» bis zu einem Alter von 6 Jahren ein Maximalwert von 25 Minuten festgelegt, die altersentsprechende Hilfe wird mit 15 Minuten angegeben. Dazu kann ab 3 Jahren ein Zusatz von (maximal) 10 Minuten für Oppositionsverhalten gewährt werden. Daneben können bei häufigeren Kleiderwechseln (maximal) 15 Minuten, maximal 5 Minuten pro Mal, berücksichtigt werden, wenn der häufigere Kleiderwechsel eine Auswirkung der Behinderung ist (beispielsweise extremes Schwitzen oder starker Speichelfluss). Ausserdem können für ein Hilfsmittel (maximal) 15 Minuten gewährt werden, soweit dieses zur Aufrechterhaltung einer Lebensverrichtung benötigt wird (zum Beispiel Orthesen; vgl. zum Ganzen Anhang 3 S. 121 f.). Wenn trotz Einsatz des Hilfsmittels keine Selbständigkeit bei den alltäglichen Verrichtungen festgestellt werden kann, ist der entsprechende Hilfsbedarf unter der Pflege zu berücksichtigen (Rz. 2027 KSH).     Es ist unbestritten und angesichts der Aktenlage ausgewiesen, dass vorliegend für das An- und Auskleiden der Maximalwert von 25 Minuten anzurechnen ist. Für das Oppositionsverhalten rechnete die Abklärungsperson 5 Minuten an. Dies scheint eher knapp bemessen, zumal auch ein vermehrter Kleiderwechsel erfolgt und das Oppositionsverhalten bei jedem Kleiderwechsel auftritt, liegt jedoch noch innerhalb des Ermessens der Abklärungsperson. Für den vermehrten Kleiderwechsel berücksichtigte die Abklärungsperson ebenfalls 5 Minuten. Gemäss den Angaben der Mutter muss der Versicherte bis zu fünf Mal am Tag umgezogen werden. Selbst wenn nicht jedes Mal sämtliche Kleider gewechselt werden müssen, reicht dafür ein Zeitaufwand von 5 Minuten nicht aus. Die Begründung der Abklärungsperson vermag nicht zu überzeugen. So kann kein Dreieckstuch genutzt werden, da der Versicherte ein solches nicht akzeptiert. Dies wurde bereits im Abklärungsbericht klar festgehalten. Soweit die Abklärungsperson in der Stellungnahme geltend machte, dass bei einem gleichaltrigen, gesunden Kind ebenfalls noch ein vermehrter Kleiderwechsel stattfinde, ist dies im pauschalen Abzug der altersentsprechenden Hilfe (15 Minuten bei einem Kind im Alter von bis zu 6 Jahren, vgl. KSH Anhang 3 S. 121) enthalten. Vorliegend geht es um den häufigeren Kleiderwechsel aufgrund der Behinderung. Es rechtfertigt sich vorliegend, dafür 10 Minuten anzurechnen. Damit beträgt der Aufwand für das An- und Auskleiden gesamthaft 40 Minuten. Nach Abzug des Zeitaufwandes von 15 Minuten für ein nicht behindertes Kind im selben Alter ergibt sich ein anrechenbarer Mehraufwand von 25 Minuten.     Betreffend Orthesen ist festzuhalten, dass der Versicherte trotz dieses Hilfsmittels nicht selbständig gehen kann. Folglich rechtfertigt es sich nicht, im Bereich «An- und Auskleiden» einen zusätzlichen Aufwand für das An- und Ausziehen der Orthesen anzurechnen. Der Hilfebedarf, um die Orthesen an-/abzulegen, ist jedoch im Bereich «Behandlungspflege» zu prüfen.     Zusammenfassend ist im Bereich «An- und Auskleiden» ein Mehraufwand von insgesamt 25 Minuten zu berücksichtigen. 5.4.2    Im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» ging die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 29. April 2024 (Urk. 10/141) von einem zusätzlichen Mehraufwand von 19 Minuten (30 Transfers à 0.5 Minuten, Positionswechsel aus/ins Bett: 4 Minuten) aus. Sie führte aus, dass der Versicherte nicht selbständig aufstehen oder frei stehen könne. Wenn er auf dem Rücken liege, schaffe er es vereinzelt, sich in eine sitzende Position zu bringen. Wenn er auf dem Bauch liege, könne er die Position nicht selbständig wechseln. Aufgrund der Fussstellung erhalte der Versicherte in naher Zukunft eine Knöchelorthese. Die Mutter fixiere ihn täglich 3-mal im Thomy-Walker, was im Bereich Behandlungspflege berücksichtigt werde. Der Versicherte schlafe zur Sicherheit weiterhin in einem Gitterbett und sei auf Einschlafbegleitung angewiesen. In Berücksichtigung des Alters seien täglich durchschnittlich etwa 30 gezielte Transfers als behinderungsbedingt anzurechnen. Auch ein gesundes Kind in diesem Alter werde noch häufig hochgehoben und gezielt platziert. Das Schlafverhalten könne in diesem Alter noch nicht berücksichtigt werden (S. 2 Ziff. 1.1.2).     Die Beschwerdegegnerin verwies im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes auf den Abklärungsbericht und hielt fest, dass durchschnittlich 30 Transfers angerechnet werden könnten sowie 4 Minuten für den Transfer ins Bett. Das Befestigen im Thomy-Walker sei bereits bei der Behandlungspflege berücksichtigt worden. Für das Fixieren könnten jeweils 5 Minuten berücksichtigt werden (S. 3 oben).     Die Eltern des Versicherten machten in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass seine Hilfsbedürftigkeit vergleichbar sei mit einem etwa einjährigen Kind. Entsprechend wäre es gerechtfertigt, den maximalen Wert von 20 Minuten zu berücksichtigen (S. 8 f.). Darüber hinaus habe sich die Epilepsie verschlechtert respektive es komme zu mehr atypischen Absencen, was wiederum zu einer erhöhten Sturzgefahr führe, wenn der Versicherte sitze. In der Behandlungspflege sei das Stehtraining an sich berücksichtigt worden, aber nicht das Fixieren im Thomy-Walker. Die Tatsache, dass der Versicherte dreimal pro Tag im Thomy-Walker befestigt werden müsse, sei auch in dieser Lebensverrichtung im Umfang von 15 Minuten zu berücksichtigen. Somit sei ein Mehraufwand von insgesamt 35 Minuten gerechtfertigt statt nur 19 Minuten (S. 9 Mitte).     Gemäss KSH wird bei der Lebensverrichtung «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» bis zu einem Alter von 6 Jahren ein Maximalwert von 20 Minuten festgelegt. Dazu kann ein Zusatz für Lagern, Fixieren im Bett, Rollstuhl, Stehbrett, Stuhl von (maximal) 15 Minuten angerechnet werden, wenn dies besonders aufwändig ist oder bei hochgradiger Spastizität (Anhang 3 S. 122).     Die Abklärungsperson berücksichtigte täglich 30 Transfers à 0.5 Minuten, mithin 15 Minuten. Zudem rechnete sie für die Positionswechsel aus dem Bett respektive ins Bett 4 Minuten an. Da der Versicherte weder selbständig aufstehen noch abliegen noch seine Position wechseln kann, könnte vorliegend auch der Maximalwert von 20 Minuten berücksichtigt werden. Ein Eingreifen in das Ermessen der Abklärungsperson rechtfertigt sich jedoch nicht. Ein Zusatzaufwand für das Fixieren im Thomy-Walker kann nur angerechnet werden, wenn dies besonders aufwändig ist. Dass der Versicherte unter besonderen Umständen im Thomy-Walker fixiert werden müsste, ist jedoch nicht aktenkundig und wurde auch nicht geltend gemacht. Somit kann unter diesem Titel kein zusätzlicher Aufwand gewährt werden. Folglich ist im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» entsprechend den Angaben der Abklärungsperson ein anrechenbarer Aufwand von insgesamt 19 Minuten zu berücksichtigen. 5.4.3    Im Bereich «Essen» ging die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 29. April 2024 (Urk. 10/141) von einem Mehraufwand von 100 Minuten aus. Sie berücksichtigte – inklusive Zusatzaufwand aufgrund der Schluckbeschwerden – 25 Minuten für das Frühstück und je 40 Minuten für das Mittagessen und das Abendessen. Dazu rechnete sie 10 Minuten für den Zvieri und weitere 10 Minuten für eine zusätzliche Mahlzeit an. Vom gesamten Mehraufwand von 125 Minuten tätigte sie einen Abzug von 10 Minuten (Zeitaufwand für altersentsprechende Präsenz am Tisch) und einen solchen von 15 Minuten (Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter). Die Abklärungsperson hielt gestützt auf die Angaben der Mutter des Versicherten fest, dass die Mahlzeiten weiterhin durch Dritte verabreicht würden. Aufgrund der Schluck- und Kaubeschwerden würden die Mahlzeiten püriert eingegeben (Fertigbrei). Die Mutter benötige pro Mahlzeit bis zu 120 Minuten. Der Versicherte erhalte alle drei Hauptmahlzeiten plus Zvieri und um etwa 21 Uhr erneut einen Früchtebrei oder Quark, weil er wieder hungrig sei. Er mache weiterhin keinen Saugreflex. Wasser werde ihm mit Hilfe einer kleinen PET Flasche direkt in den Mund gegeben, andere Flüssigkeiten mit dem Löffel verabreicht. Häufig mache der Versicherte keinen Mundschluss und sei überfordert, woraufhin er die Flüssigkeit herauslasse, statt diese zu schlucken (S. 3 Ziff. 1.1.3).     Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes fest, dass beim Zvieri sowie der zusätzlichen Mahlzeit der Zusatzaufwand aufgrund der Schluckbeschwerden ausser Acht gelassen worden sei. Es könne ein zusätzlicher Aufwand von insgesamt 10 Minuten pro Tag anerkannt werden. Betreffend die pürierte Nahrung bestehe kein Mehraufwand, da es sich – wie von der Mutter berichtet und im Abklärungsbericht festgehalten – um gekauften Fertigbrei handle (S. 3 Mitte).     Die Eltern des Versicherten machten in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass der Versicherte nach wie vor auf eine 1:1 Betreuung angewiesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass er keinen Saugreflex habe, weshalb ihm die Flüssigkeit eingeflösst werden müsse. Sie müssten für die Mahlzeiten jeweils bis zu 120 Minuten aufwenden (S. 10 oben). Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, weshalb lediglich ein Mehraufwand von insgesamt 110 Minuten berücksichtigt werde, entspreche dies doch nicht einmal dem Aufwand für eine Mahlzeit (S. 10 Mitte). Ferner werde das tägliche Essen aufgrund der Schluck- und Kaubeschwerden teilweise püriert verabreicht, was einen zusätzlichen Aufwand von 10 Minuten rechtfertige. Entgegen den Angaben der Abklärungsperson erhalte der Versicherte keine Fertigbreie mehr, sondern die Mutter mache den Brei selbst. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der (im vorliegenden Fall eher zu tiefen) Richtwerte sei mindestens ein Mehraufwand von 120 Minuten gerechtfertigt, wenn nicht sogar ausnahmsweise mehr (S. 10 f.).     Gemäss KSH wird bei der Lebensverrichtung «Essen» ab einem Alter von 18 Monaten ein Maximalwert von 75 Minuten festgelegt. Zusätzlich können ab einem Alter von 3 Jahren für den Znüni und den Zvieri je 10 Minuten angerechnet werden. Bei Schluck- und Kaubeschwerden kann bei Hauptmahlzeiten ein Zusatz von maximal 30 Minuten und bei Znüni/Zvieri von je 5 Minuten berücksichtigt werden. Für pürierte Kost kann ab einem Alter von 2 Jahren ein Mehraufwand von 10 Minuten angerechnet werden. Der Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind bis 6 Jahre beträgt beim Essen 15 Minuten (Anhang 3 KSH S. 123 Ziff. 3).     Die Abklärungsperson gewährte aufgrund der Schluck- und Kaubeschwerden einen Zusatz von insgesamt 30 Minuten für das Frühstück, das Mittagessen und das Abendessen (105 Minuten anstatt 75 Minuten). Für den Zvieri und die zusätzliche Mahlzeit wurden je 10 Minuten angerechnet, wobei in der angefochtenen Verfügung auch bei diesen Mahlzeiten ein Zusatz aufgrund der Schluckbeschwerden von je 5 Minuten, insgesamt 10 Minuten, gewährt wurde. Ein Mehraufwand für pürierte Kost kann nicht gewährt werden, da gemäss Angaben der Mutter des Versicherten Fertigbreie verwendet werden. Soweit nun im Rahmen der Beschwerde geltend gemacht wurde, dass der Brei jetzt selbst zubereitet werde, vermag dies nicht zu überzeugen. Somit ergibt sich ein Aufwand von insgesamt 135 Minuten. Davon ist der Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter von 15 Minuten in Abzug zu bringen. Die Beschwerdegegnerin hat zusätzlich eine Präsenzzeit von 10 Minuten für die Zwischenmahlzeit abgezogen. Dieser Abzug ist jedoch nicht zulässig. Aus Anhang 3 des KSH ergibt sich, dass entweder die familienübliche Präsenz am Tisch oder der Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind abzuziehen ist, nicht jedoch beides (S. 124).     Nach dem Gesagten ist im Bereich «Essen» ein Mehraufwand von insgesamt 120 Minuten zu berücksichtigen. 5.4.4    Betreffend den Bereich «Körperpflege» hielt die Abklärungsperson im Bericht vom 29. April 2024 (Urk. 10/141) fest, dass die Körperpflege dem Alter entsprechend durch Dritte erfolge. Dritthilfe sei in diesem Bereich üblich bis zu einem Alter von 6 Jahren (S. 3 Ziff. 1.1.4).     Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3) fest, dass Dritthilfe bei der Körperpflege in diesem Alter nicht berücksichtigt werden könne.     Die Eltern des Versicherten machten in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, es sei im konkreten Fall nicht sachgerecht, allein aufgrund des Alters des Versicherten keinen zeitlichen Mehraufwand zu berücksichtigen. Beim unterdessen 3.5 Jahre alten Versicherten verhalte es sich unverändert so, dass er in der Badewanne liegend, wie ein Baby, gewaschen werde. Das Waschen sei zusätzlich sehr erschwert, da er sich gegen alles wehre und er über seine Beine und Arme aufgrund der Bewegungsstörung mit Ataxie keine Kontrolle habe. Aufgrund der schweren gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten sei ein zeitlicher Mehraufwand im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern im Umfang von 30 Minuten zu berücksichtigen. Die Kennzahlen des Kreisschreibens seien lediglich Richtwerte und es sei der Einzelfall zu berücksichtigen (S. 11 Mitte).     Gemäss Anhang 3 KSH ist im Bereich «Körperpflege» bis 6 Jahre ein Maximalwert von 30 Minuten zu berücksichtigen, wobei die altersentsprechende Hilfe ebenfalls 30 Minuten beträgt, weshalb in diesem Bereich grundsätzlich kein zusätzlicher Aufwand anrechenbar ist. Ab einem Alter von 4 Jahren kann ein Mehraufwand für den Beizug einer weiteren Hilfsperson oder für den Einsatz eines Hebeliftes (von maximal 20 Minuten) berücksichtigt werden. Ein Zusatz für Oppositionsverhalten (von maximal 20 Minuten) kann ab einem Alter von 6 Jahren angerechnet werden.     In Bezug auf den Intensivpflegezuschlag stellt sich die Frage, wieviel Zeit infolge Beeinträchtigung der Gesundheit für die zusätzliche Betreuung im Vergleich zu einem nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters insgesamt notwendig ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Die Eltern des Versicherten führten aus, dass der Versicherte wie ein Baby gewaschen werden müsse und das Waschen zusätzlich sehr erschwert sei. Sie legten jedoch nicht näher dar, inwiefern ihnen dadurch ein hoher zeitlicher Aufwand anfalle. Entsprechend rechtfertigt sich vorliegend eine Abweichung von den Richtwerten des KSH nicht. Des Weiteren ist weder gemäss den Angaben der Abklärungsperson noch der Eltern eine weitere Hilfsperson für das Baden des 3.5jährigen Versicherten nötig, wobei der entsprechende Zusatz grundsätzlich erst ab einem Alter von vier Jahren angerechnet werden könnte. Ein Oppositionsverhalten kann beim 3.5jährigen Versicherten ebenfalls (noch) nicht berücksichtigt werden. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Alters des Versicherten keine Zeitwerte für den Bereich «Körperpflege» angerechnet hat. 5.4.5    Betreffend den Bereich «Verrichten der Notdurft» hielt die Abklärungsperson im Bericht vom 29. April 2024 (Urk. 10/141) fest, dass der Versicherte Tag und Nacht Windeln trage. Er merke bisher keinen Harn- oder Stuhldrang und verstehe Sinn und Zweck des Toilettentrainings nicht. Der Versicherte neige weiterhin zur Obstipation. Die Mutter verabreiche zwei Mal pro Woche ein Microklist. Dies nehme eine halbe Stunde in Anspruch (ab Zeitpunkt Verabreichung bis und mit Reinigung nach dem Stuhlgang). Die Mutter wechsle bis zu 6 Windeln pro 24 Stunden (davon einmal während der Nacht). Der Versicherte kooperiere nicht gut. Er wolle mit den Händen das Gefäss anfassen und strample mit den Beinen. Daher müsse er häufig gebadet werden, da er voller Stuhlgang sei. Die Abklärungsperson rechnete einen Aufwand für das Wechseln der Windeln von 30 Minuten (6-mal täglich 5 Minuten) sowie das Verabreichen eines Microklist von 2 Minuten (2-mal wöchentlich 5 Minuten) an. Davon brachte sie den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter von 10 Minuten in Abzug, womit sich ein Mehraufwand von 22 Minuten ergab (S. 4 Ziff. 1.1.5).     Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes fest, dass die Mutter dem Versicherten zweimal wöchentlich ein Microklist verabreiche. Entsprechend habe er nicht täglich Stuhlgang. Ein zusätzlicher Mehraufwand von 20 Minuten pro Tag für oppositionelles Verhalten sei daher nicht ausgewiesen (S. 4 oben.)     Die Eltern des Versicherten machten in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass der Versicherte bei einem Windelwechsel bei Stuhlgang danach regelmässig vollgeschmiert sei, da er mit den Händen jeweils in den Kot fasse und auch unkontrolliert strample. Es sei gerechtfertigt einen Zusatzaufwand für Oppositionsverhalten von 20 Minuten zu berücksichtigen (S. 12 oben). Der Umstand, dass der Versicherte zu Obstipation neige und darum zweimal pro Woche ein Mikroklist benötige, sage noch nichts darüber aus, wie oft er Stuhlgang habe. Selbst wenn er nicht immer täglich respektive manchmal einen Tag keinen Stuhlgang habe, sei ein zeitlicher Mehraufwand zu berücksichtigen. Auch bei einem Windelwechsel mit Urin zeige der Versicherte Oppositionsverhalten (S. 12 Mitte/unten).     Gemäss KSH wird im Bereich «Verrichten der Notdurft» bis zu einem Alter von 6 Jahren ein Maximalwert von 30 Minuten festgelegt, die altersentsprechende Hilfe wird bis zu einem Alter von 4 Jahren mit 10 Minuten angegeben (Anhang 3 S. 125). Dazu kann ab 3 Jahren ein Zusatz von (maximal) 20 Minuten für Oppositionsverhalten gewährt werden (Anhang 3 S. 126).     Es ist unbestritten und angesichts der Aktenlage nachvollziehbar, dass vorliegend für das Verrichten der Notdurft der Maximalwert von 30 Minuten sowie für das Verabreichen eines Microklists 2 Minuten anzurechnen sind. Betreffend Oppositionsverhalten ergibt sich aus dem Abklärungsbericht und den Ausführungen der Eltern, dass der Versicherte beim Wickeln mit den Beinen strample und jeweils mit den Händen ans Gefäss fasse. Bei einem Windelwechsel nach Stuhlgang sei er deshalb regelmässig mit Kot verschmiert und müsse gebadet werden. Zur Häufigkeit des Stuhlgangs ist dem Abklärungsbericht nichts zu entnehmen. Soweit die Beschwerdegegnerin ausführte, dass der Versicherte nicht täglich Stuhlgang habe, weshalb ein zusätzlicher Mehraufwand von 20 Minuten pro Tag für oppositionelles Verhalten nicht ausgewiesen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch wenn der Maximalaufwand nicht ausgewiesen ist, bedeutet das nicht, dass überhaupt kein Zusatzaufwand berücksichtigt werden kann. Selbst wenn der Versicherte tatsächlich nicht täglich Stuhlgang hätte, wäre der Mehraufwand für die Reinigung zumindest anteilsmässig zu berücksichtigen. Des Weiteren besteht auch beim Wickeln ohne Stuhlgang ein Oppositionsverhalten. Nach dem Gesagten vermag die Einschätzung der Abklärungsperson nicht zu überzeugen. Es erscheint vorliegend gerechtfertigt, einen Zusatzaufwand von (mindestens) 10 Minuten für das Oppositionsverhalten anzurechnen. Damit ergibt sich ein Zeitaufwand von insgesamt 42 Minuten. Nach Abzug der altersentsprechenden Hilfe von 10 Minuten resultiert ein Mehraufwand von 32 Minuten.     Zusammenfassend ist im Bereich «Verrichten der Notdurft» ein Mehraufwand von insgesamt 32 Minuten zu berücksichtigen. 5.4.6    Betreffend den Bereich «Fortbewegung» führte die Abklärungsperson im Bericht vom 29. April 2024 (Urk. 10/141) aus, dass der Versicherte nicht frei gehen könne. Laut Schilderung der Mutter könne er auch nicht krabbeln. Er bewege sich, auf dem Po sitzend, rutschend fort. Ein Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der Gesundheit sei nicht anrechenbar (S. 4 Ziff. 1.1.6).     Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass es gemäss den rechtlichen Bestimmungen im Bereich Fortbewegung keine Zeitaufwände gebe, welche im Intensivpflegzuschlag berücksichtigt werden könnten.     Die Eltern des Versicherten machten in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, es sei unverständlich, weshalb im Rahmen der Fortbewegung, in welcher der Versicherte unbestrittenermassen erheblich eingeschränkt sei, kein zeitlicher Mehraufwand berücksichtigt werde (S. 13 oben). Hier sei der Einzelfall ungenügend berücksichtigt worden. Es sei ein zeitlicher Mehraufwand von mindestens 45 Minuten anzurechnen (S. 13 Mitte).     Gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV ist als Betreuung der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters anrechenbar. Die Fortbewegung gehört weder zur Behandlungs- noch zur Grundpflege. Entsprechend ist im KSH kein zeitlicher Mehraufwand im Bereich Fortbewegung vorgesehen (Anhang 3 S. 126). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine Zeitwerte im Bereich «Fortbewegung» angerechnet hat. 5.4.7    Im Bereich «Behandlungspflege» berücksichtigte die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 29. April 2024 (Urk. 10/141) einen zusätzlichen Mehraufwand von 21 Minuten (5-mal wöchentlich 60 Minuten) für physiotherapeutische Übungen zu Hause und von 15 Minuten (3-mal täglich 5 Minuten) für Stehtraining. Sie führte aus, dass die Mutter täglich mit dem Versicherten zuhause das Stehen übe. Zusätzlich massiere und dehne sie die unteren Extremitäten, um einer Verkürzung vorzubeugen. Die Mutter investiere eine Stunde pro Tag. Zwei Mal pro Woche erfolge die Physiotherapie bei der Familie zuhause. Der Versicherte habe ein Rezept für Knöchelorthesen; diese habe er jedoch noch nicht erhalten. Jeden Tag fixiere die Mutter den Versicherten 3-mal täglich im Thomy-Walker, jeweils für 30 Minuten. Die Fixierung sei anspruchsvoll und nehme etwa 10 Minuten in Anspruch. Wenn er dann im Walker fixiert sei, könne die Mutter ihn nicht allein lassen, da er sonst zu weinen beginne und keine Lust mehr habe. Zudem mache er komische Bewegungen (S. 4 Ziff. 1.2).     Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass das Stehtraining an sich von der IV nicht berücksichtigt werde. Das Fixieren im Stehgerät sei mit 5 Minuten anerkannt worden. Ein Zusatzaufwand für die Pflege der Haut könne nicht angerechnet werden, da kein dermatologischer Befund vorliege. Zudem werde auch bei einem gesunden Kind in diesem Alter die Haut noch durch Dritte eingecremt (S. 4 unten). Eine chronische Rhinosinusitis ergebe sich nicht aus einem Arztbericht und sei auch bei der Abklärung von der Mutter nicht geschildert worden (S. 4 Mitte).     Die Eltern des Versicherten machten in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass der Versicherte weiterhin zu verstopfter Nase neige, weshalb er auf die tägliche Nasenspülung mit Prohniel angewiesen sei. Dies sei wie bereits in der letzten Verfügung als zeitlicher Mehraufwand im Umfang von 5 Minuten zu berücksichtigen. Aufgrund seiner diffizilen, trockenen Haut und der Anfälligkeit auf Ausschläge sei der Versicherte unverändert darauf angewiesen, dass er täglich mit Dexeryl und Bepanthen eingecremt werde (S. 13 unten). Der Tatsache, dass sie dies konsequent machten, sei zu verdanken, dass aktuell kein dermatologischer Befund vorliege. Es werde daran festgehalten, dass weiterhin ein zeitlicher Mehraufwand von 10 Minuten zu berücksichtigen sei (S. 13 f.). In Anhang 3 des KSH werde im Bereich «Behandlungspflege» das Stehtraining und im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» das Fixieren im Stehbrett unterschieden, weshalb die Ausführungen der Abklärungsperson nicht überzeugten, wonach das Training an sich nicht von der Invalidenversicherung berücksichtigt werde (S. 14 oben). Da die Mutter mit dem Versicherten im Umfang von 60 Minuten pro Tag Übungen für das Stehen mache und zusätzlich an zwei Tagen Physiotherapie zuhause stattfinde, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin nur einen Mehraufwand von 21 Minuten anrechne. Es sei vorliegend gerechtfertigt, 43 Minuten zu berücksichtigen (S. 14 Mitte).     Gemäss KSH gilt für physio- und ergotherapeutische Übungen zuhause sowie für Atemtherapie eine Pauschale von 30 Minuten pro Tag und pro Therapie (Anhang 3 S. 128). Das Stehtraining respektive der NF-Walker (Gehtrainer) kann mit (maximal) 5 Minuten pro Mal angerechnet werden (Anhang 3 S. 127). Für das An- und Ablegen von Hilfsmitteln zu therapeutischen Zwecken (beispielsweise Orthesen) wird ein Maximalwert von 5 Minuten pro Mal festgelegt (Anhang 3 S. 128).     Im Abklärungsbericht wurde – entsprechend den Angaben der Eltern – für physiotherapeutische Übungen zuhause ein Aufwand von 60 Minuten pro Tag festgehalten. Da an zwei Tagen die Physiotherapie beim Versicherten zuhause durchgeführt wird, können nur 5 Tage pro Woche angerechnet werden. So kann der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, die durch medizinische Fachpersonen vorgenommen werden, nicht angerechnet werden (Rz. 5009 KSH). Da nicht der volle Zeitbedarf von 60 Minuten, sondern lediglich die Pauschale von 30 Minuten pro Tag angerechnet werden kann, ergibt sich ein Mehraufwand von (abgerundet) 21 Minuten pro Tag (150 Minuten geteilt durch 7 Tage). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Physiotherapie lediglich einen Mehraufwand von 21 Minuten berücksichtigt hat. Für das Stehtraining hat die Beschwerdegegnerin zu Recht 15 Minuten angerechnet, zumal dieses 3-mal täglich stattfindet und gemäss KSH jeweils maximal 5 Minuten berücksichtigt werden können. Ein Zusatz für das Fixieren im Stehbrett kann im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» nur dann berücksichtigt werden, wenn dieses besonders aufwendig ist, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. vorstehend E. 5.4.2). Ein Bedarf für eine tägliche Nasenspülung ist angesichts der Aktenlage nicht ausgewiesen und wurde anlässlich der Abklärung auch nicht geltend gemacht. Auch ein Zusatzaufwand für das Eincremen der Haut rechtfertigt sich nicht, da kein dermatologischer Befund vorliegt (vgl. Bericht vom 31. Oktober 2023, Urk. 10/116 Ziff. 2.5). Soweit die Eltern des Versicherten geltend machten, dass für das Verabreichen eines Klistiers ein Mehraufwand von 5 Minuten anzurechnen sei (Urk. 1 S. 14 unten), ist festzuhalten, dass dies bereits im Bereich «Verrichten der Notdurft» berücksichtigt wurde (vgl. vorstehend E. 5.4.5).     Zu prüfen bleibt der Hilfebedarf, um die Orthesen an- und abzulegen (vgl. vorstehend E. 5.4.1). Im Abklärungsbericht vom 29. April 2024 wurde darauf hingewiesen, dass der Versicherte ein Rezept für Knöchelorthesen habe, diese jedoch noch nicht erhalten habe. Mittlerweile hat er die Orthesen erhalten, die entsprechende Kostengutsprache erfolgte schliesslich mit Verfügung vom 13. September 2024 (Urk. 10/168). Die Eltern machten diesbezüglich einen zeitlichen Mehraufwand von 15 Minuten geltend (Urk. 1 S. 8 oben). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der Beschwerdeantwort nicht dazu. Gemäss KSH ist das An- und Ablegen von Hilfsmitteln mit maximal 5 Minuten pro Mal zu berücksichtigen. Es erscheint vorliegend gerechtfertigt, für das An- und Ablegen der Orthesen einen Zusatzaufwand von (mindestens) 10 Minuten anzurechnen.     Nach dem Gesagten ergibt sich für den Bereich «Behandlungspflege» ein anrechenbarer Mehraufwand von 46 Minuten. 5.4.8    Die «Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen» wurde von der Abklärungsperson im Bericht vom 29. April 2024 (Urk. 10/141) mit 10 Minuten pro Tag angerechnet. Dabei wurden 6 Untersuchungen jährlich in der Neurologie des Kinderspitals A.___ inklusive EEG sowie 6 Besuche pro Jahr in der Orthopädie des Kinderspitals A.___ berücksichtigt (S. 5 Ziff. 1.3).     Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes aus, dass noch in Abklärung sei, ob es sich bei der Chiropraktik um eine anerkannte Stelle handle und ob die Kosten von der IV oder einer Krankenkasse übernommen würden. Da jedoch der Zeitaufwand für die Wegbegleitung generell nichts am Entscheid ändern würde, könne dieser Punkt offengelassen respektive auch noch nachträglich bei ihr festgehalten werden (S. 5 oben).     Die Eltern des Versicherten machten in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass der Versicherte seit mehreren Monaten zusätzlich einmal pro Woche bei Frau C.___ in die Chiropraktik gehe. Pro Besuch falle ein Aufwand von 150 Minuten für den Hin- und Rückweg an, womit ein anrechenbarer Mehraufwand von etwa 19 Minuten zusätzlich zu berücksichtigen sei (S. 14 f.).     Es ist unbestritten, dass der Zeitaufwand für die Begleitung in die Chiropraktik anzurechnen ist, wenn eine Kostengutsprache der IV oder der Krankenkasse vorliegt (vgl. auch Rz. 5020 KSH). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war dies noch in Abklärung. Da jedoch auch ohne Berücksichtigung der Begleitung zur Chiropraktikerin ein behinderungsbedingter Betreuungsaufwand von 4 Stunden pro Tag ausgewiesen ist (vgl. nachfolgend E. 5.5), kann dies offengelassen werden.     Nach dem Gesagten ergibt sich für den Bereich «Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen» (mindestens) ein anrechenbarer Mehraufwand von 10 Minuten. 5.5    Zusammenfassend kann von einem anrechenbaren Aufwand von 25 Minuten im Bereich «An- und Auskleiden», von 19 Minuten im Bereich «Aufstehen/Absitzen/ Abliegen», von 120 Minuten im Bereich «Essen», von 32 Minuten im Bereich «Verrichten der Notdurft», von 46 Minuten im Bereich «Behandlungspflege» und von 10 Minuten im Bereich «Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen» ausgegangen werden. In den Bereichen «Körperpflege» und «Fortbewegung» kann kein Mehraufwand berücksichtigt werden. Somit ergibt sich ein anrechenbarer Aufwand von insgesamt 252 Minuten, mithin von 4 Stunden und 12 Minuten.     Dementsprechend hat der Versicherte gestützt auf Art. 42ter Abs. 3 IVG ab dem 1. März 2024 Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen behinderungsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden pro Tag.

6.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Versicherte ab 1. März 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit sowie auf einen Intensivpflegezuschlag für einen behinderungsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden pro Tag hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

7. 7.1Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu einem Viertel (Fr. 225.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln (Fr. 675.--) aufzuerlegen. 7.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine um einen Viertel reduzierte Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.

Das Gericht erkennt: 1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. September 2024 insofern aufgehoben als festgestellt wird, dass der Versicherte Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel (Fr. 225.--) und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln (Fr. 675.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

BachofnerNeuenschwander-Erni

IV.2024.00567 — Zürich Sozialversicherungsgericht 30.01.2026 IV.2024.00567 — Swissrulings