Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00431
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 22. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1981, war bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich beim Unfall vom 19. Juni 2023 an der linken Hand verletzte (Urk. 14/11/1 Ziff. 2, 4-6 und 9). Mit Verfügung vom 10. November 2023 (Urk. 14/11/43) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ausgerichteten Versicherungsleistungen per 27. September 2023 eingestellt und der Fall abgeschlossen werde. Der Versicherte meldete sich am 2. April 2024 unter Hinweis auf eine Operation am linken Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 14/5) und der Suva (Urk. 14/11) zum Verfahren bei und erliess am 22. April 2024 den Vorbescheid (Urk. 14/16). In der Folge zog sie weitere Akten (Urk. 14/17) des Krankentaggeldversicherers zum Verfahren bei. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 (Urk. 14/18 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 1. Juli 2024 bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2024 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er, in Aufhebung der Verfügung sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle reichte dem hiesigen Gericht am 18. Juli 2024 (Urk. 5) eine Stellungnahme zur bei ihr erhobenen Beschwerde ein. Nach telefonischer Aufforderung (Urk. 6) leitete die IV-Stelle diese am 30. Juli 2024 (Urk. 7/4) an das Gericht weiter. Mit Gerichtsverfügung vom 26. September 2024 wurde dem Versicherten eine Nachfrist angesetzt (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1), worauf dieser mit Poststempel vom 3. Oktober 2024 (Urk. 10) die unterzeichnete Beschwerde einreichte. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2024 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im April 2024 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden – soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgradprozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die Suva habe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2023 mitgeteilt, dass die Einschränkungen im Bereich des linken Ellenbogens nicht unfallbedingt seien. Bezüglich der linken Hand sei der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe, spätestens 12 Wochen danach wieder erreicht worden. Der Fall sei per 27. September 2023 abgeschlossen worden. Nach den Akten des Krankentaggeldversicherers sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm hingegen zu 100 % möglich (S. 1). Die Beschwerdegegnerin ermittelte bei einem Valideneinkommen von Fr. 49'470.— und einem Invalideneinkommen von Fr. 59'400.— einen Invaliditätsgrad von 0 % und verneinte daher einen Rentenanspruch. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei vorübergehend als Produktionsmitarbeiter tätig gewesen. Beim Unfall vom 19. Juni 2023 habe er sich den ganzen Arm eingequetscht. Wegen des Unfalls sei ihm ein handwerklicher Job nicht zumutbar. Er wolle wissen, bei welcher Arbeit er mit einem Pensum von 100 % Fr. 59'400.— verdienen könne (Urk. 1). 2.3 Strittig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die vorliegenden Akten abgestellt werden kann oder ob weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind.
3. 3.1 In der Unfallmeldung vom 5. Juli 2023 wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe sich am 19. Juni 2023 die linke Hand an der Wand angeschlagen und Finger beziehungsweise einen Nerv der linken Hand eingeklemmt (Urk. 14/11/1 Ziff. 2, 4-6 und 9). 3.2 Im Bericht vom 4. Juli 2023 (Urk. 14/11/27) wurde zur Kernspintomographie (MRI) des linken Handgelenks vom gleichen Tag ausgeführt, die Untersuchung habe eine leichte Tenosynovitis der Extensor carpi-ulnaris-Sehne ergeben. Zudem seien etwas aktivierte arthrotische Veränderungen mit geringen Synovitis-Zeichen zwischen Os Metacarpale III und IV proximal festgestellt worden. 3.3 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Handchirurgie und für Chirurgie, führte im Bericht vom 14. August 2023 (Urk. 14/5/3-4 = Urk. 14/11/12/2-3) zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe sich am 19. Juni 2023 bei der Arbeit die linke Hand zwischen einer Palette und der Wand eingeklemmt. Seitdem persistiere eine Schmerzsymptomatik dorsal am linken Handgelenk sowie ein eingeschlafenes Gefühl, vor allem der Finger Dig. III-V links, weniger bei Dig. I-II links. Vor dem Unfall habe an der linken Hand keine Beschwerdesymptomatik bestanden. Seit dem Unfallereignis werde an der linken Hand eine Handgelenksmanschette getragen. Der Patient sei Rechtshänder. Die Ärztin gab zum erhobenen Befund an, eine Schwellung, Rötung oder Überwärmung an der Hand oder am linken Handgelenk seien nicht festgestellt worden. Zirkulär um das linke Handgelenk herum sei von einer etwas diffusen Druckdolenz mit Punctum maximum dorsal über der Basis Metacarpale III/IV sowie dorsal über SL.DRUG auszugehen. Der volle Faustschluss und die volle Fingerextension seien möglich. Eine Hyposensibilität bestehe sowohl palmar- als auch dorsalseitig beim Strahl III-V links, weniger beim Strahl I und II links. An der rechten Hand bestünden keine Sensibilitätsstörungen (S. 1). Dr. Y.___ stellte folgende Diagnose (S. 1): Quetschtrauma Handgelenk/Hand links vom 19. Juni 2023 mit - Verdacht auf posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom/peripheres Kompressionssyndrom des Nervus ulnaris Beim Patienten persistierten eine Schmerzsymptomatik sowie eine Sensibilitätsstörung an der linken Hand nach Quetschtrauma vom 19. Juni 2023. Im MRI zeigten sich keine höhergradigen ossären oder ligamentären Läsionen. Sonografisch müsse der Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom gestellt werden. Klinisch sei zudem der Verdacht auf ein Kompressionssyndrom des Nervus ulnaris entweder im Sulcus ulnaris oder in der Loge de Guyon zu stellen (S. 2). 3.4 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, stellte im Bericht vom 7. September 2023 (Urk. 14/11/16/2-4) gestützt auf die klinisch-neurologische Untersuchung vom gleichen Tag die Diagnosen (S. 1): - Sulcus ulnaris-Syndrom links - Status nach Quetschverletzung Hand links am 19. Juni 2023 - persistierende Schmerzen Handgelenk links - Hypästhesie Dig. IV und V links Sie gab in ihrer Beurteilung an, Sensibilitätsstörungen, welche zusätzlich zu den Handschmerzen auftreten würden, beträfen vornehmlich das Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris. Die berichteten Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Hand seien mit einem Sulcus ulnaris-Syndrom zu erklären (S. 2 unten). 3.5 Der Beschwerdeführer wurde am 5. Oktober 2023 am linken Ellenbogen operiert (vgl. den Operationsbericht von Dr. Y.___, Urk. 14/11/33/3 f.). 3.6 Med. pract. A.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Versicherungsmedizinerin der Suva, antwortete am 30. Oktober 2023 (Urk. 14/11/36) auf die Fragen des Unfallversicherers. Sie verneinte, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen objektivierbaren, strukturellen Läsionen geführt habe. Der Schaden, welcher am 5. Oktober 2023 operiert worden sei, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Bildgebend seien im Bereich des beim Unfallereignis beteiligten Handgelenks keine strukturellen Traumafolgen nachgewiesen worden. Laut den vorliegenden Akten sei der linken Ellenbogen nicht verletzt worden. Die Vorverlagerung des Nervus ulnaris am linken Ellenbogen vom 5. Oktober 2023 sei nicht überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal zu betrachten (Ziff. 1-1.1). Unfallfolgen hätten spätestens 12 Wochen nach dem Ereignis keine Rolle mehr gespielt (Ziff. 2). 3.7 Dr. Y.___ antwortete im Bericht vom 21. Dezember 2023 (Urk. 14/5/1-2 = Urk. 14/17/8/1-2) auf die Fragen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 14/17/7 S. 2). Sie gab an, als Diagnose bestehe ein Kompressionssyndrom des Nervus ulnaris am linken Ellenbogen bei Quetschtrauma des Handgelenks beziehungs-weise der linken Hand vom 19. Juni 2023. Die Arbeitsfähigkeit werde aktuell durch das Kompressionssyndrom des Nervus ulnaris am linken Ellenbogen bestimmt (Ziff. 3). Bei der Operation vom 5. Oktober 2023 sei eine submuskuläre Vorverlagerung des Nervus ulnaris am linken Ellenbogen erfolgt. Die Ergotherapie sollte fortgesetzt werden (Ziff. 4-5). Der Patient sei in der angestammten Tätigkeit seit dem 25. August 2023 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit werde voraussichtlich weitere ein bis drei Monate dauern. In angepasster Tätigkeit bestehe aktuell ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Im Verlauf könne über eine Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erneut entschieden werden. Diesbezüglich seien Tätigkeiten zu bevorzugen, bei denen der Patient keine manuellen Arbeiten mit der linken Hand ausführen müsse (Ziff. 6-7). 3.8 Dr. Y.___ führte im Bericht vom 12. März 2024 (Urk. 14/17/15/1-2) aus, es sei von einer langsamen Verbesserung mit Schmerzregredienz im linken Arm und einer Verbesserung der Beweglichkeit im linken Schultergelenk auszugehen. Eine Schmerzsymptomatik im Narbenbereich am linken Ellenbogen persistiere. Zudem bestehe ein Kraftdefizit der linken Hand. Der Patient klage über eine Schmerzsymptomatik am linken Ellenbogen sowie ein Kraftdefizit des linken Armes (Ziff. 1-3). Die klinischen Kontrollen fänden in Abständen von sechs bis acht Wochen statt (Ziff. 5 a). In der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Die nächste Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde am 8. April 2024 erfolgen. Der Patient sei in allen manuellen Tätigkeiten eingeschränkt, die mit der linken Hand ausgeführt werden müssten. Momentan seien manuelle Tätigkeiten mit der linken Hand nur in sehr eingeschränktem Masse möglich, wobei diese nur für kurze Zeit als Hilfshand eingesetzt werden könne. Schwere manuelle Tätigkeiten könnten mit links nicht ausgeführt werden. In einer angepassten Tätigkeit ohne manuelle Tätigkeiten der linken Hand sei der Patient zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 8 lit. a und b). In einer solchen Tätigkeit sei ein Arbeitsversuch möglich (Ziff. 10). 3.9 Die Ärzte des Spitals B.___ stellten nach gleichentags erfolgter Infiltration des Nervus ulnaris links im Bericht vom 7. Juni 2024 (Urk. 14/24) die Schmerzdiagnosen (S. 1): - Chronic peripheral neuropathic pain Verdacht auf Neuropathie Nervus ulnaris chronische, wahrscheinlich erheblich ausgeweitete Schmerzproblematik des linken Ellenbogens bis zur linken Schulter bei Status nach submuskulärer Vorverlagerung des Nervus ularnis am linken Ellenbogen vom 5. Oktober 2023 Sulcus nervis ulnaris-Syndrom 3.10 Dr. Y.___ stellte im Bericht vom 25. Juni 2024 (Urk. 3 = Urk. 14/21) folgende Diagnosen (S. 1): - Kompressionssyndrom des Nervus ulnaris am linken Ellenbogen - Status nach submuskulärer Vorverlagerung des Nervus ulnaris am linken Ellenbogen vom 5. Oktober 2023 - aktuell ausgeprägte Schmerzsymptomatik vom Ellenbogen bis zur Schulter reichend - Insertionstendinose der Trizepssehne Ellenbogen links - Bursitis olecrani links Der Patient habe sich im Juni 2023 ein Quetschtrauma der linken Hand beziehungsweise des linken Handgelenks zugezogen. Im Verlauf habe sich am linken Ellenbogen ein elektrophysiologisch bestätigtes Sulcus ulnaris-Syndrom entwickelt, welches im Oktober 2023 operativ mittels submuskulärer Vorverlagerung des Nervus ulnaris am linken Ellenbogen versorgt worden sei. Der postoperative Verlauf habe sich seitdem deutlich protrahiert gestaltet. Am linken Ellenbogen sowie an der linken Schulter persistiere eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik. Der Patient sei schmerztherapeutisch im Spital B.___ in Behandlung. In einem MRI des linken Ellenbogens vom 17. Juni 2024 zeigten sich links zudem eine Insertionstendinose der Trizepssehne am linken Ellenbogen sowie eine Bursitis olecrani. Zum Befund wurde ausgeführt, die Narbe am linken Ellenbogen sei reizlos und gut zu verschieben. Im Narbenbereich bestehe eine diskrete Druckdolenz. Eine deutliche Druckdolenz liege über dem Olekranon am linken Ellenbogen vor. Bei voller Extension könne endgradig im linken Ellenbogen ein Klicken ausgelöst werden, welches sehr schmerzhaft sei. Eine volle Beweglichkeit des linken Ellenbogens sei möglich (S. 1). Es bestehe eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Bereich der gesamten linken Extremität, wobei der linke Ellenbogen beschwerdeführend sei. Im kürzlich durchgeführten MRI des linken Ellenbogens zeigten sich bei stattgehabter submuskulärer Vorverlagerung des Nervus ulnaris eine Insertionstendinose der Trizpessehne sowie eine Bursitis olecrani. Physiotherapeutische Massnahmen zur Analgesie und Entzündungshemmung seien eingeleitet worden. Der Patient sei aus handchirurgischer Sicht in der angestammten Tätigkeit aktuell aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik zu 100 % arbeitsunfähig. In einer Tätigkeit, in welcher keine manuellen Tätigkeiten mit der linken Hand durchgeführt werden müssten, sei theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (halber Tag bei ganzer Leistung) möglich, wobei eine angepasste Tätigkeit bei fehlenden Deutschkenntnissen und fehlender entsprechender Ausbildung sicherlich schwierig zu realisieren sei. Eine nächste klinische Kontrolle solle Mitte Juli nach einer neurologischen Mitbeurteilung erfolgen (S. 2). 3.11Die Ärzte des Spitals B.___ äusserten sich im Bericht vom 4. Juli 2024 (Urk. 14/22) nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter und in anderen Tätigkeiten (S. 2 Ziff. 6-7).
4. 4.1 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 4.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 5.1Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfall vom 19. Juni 2023 ein Quetschtrauma des linken Handgelenks beziehungsweise der linken Hand zu. Am 5. Oktober 2023 wurde er am linken Ellenbogen operiert (E. 3.1, 3.3 und 3.5). Dr. Y.___ stellte im Bericht vom 21. Dezember 2023 die Diagnose eines Kompressionssyndroms des Nervus ulnaris am linken Ellenbogen (E. 3.7, vgl. auch vgl. E. 3.4). Mit Verfügung vom 10. November 2023 (Urk. 14/11/43/1-3) stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen per 27. September 2023 ein und schloss den Fall auf diesen Zeitpunkt hin ab. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Akten des Krankentaggeldversicherers davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zugemutet werden könne (Urk. 2 S. 1 unten). 5.2In der angestammten beruflichen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter besteht seit dem Unfall von 19. Juni 2023 unbestritten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit liegen jedoch unterschiedliche medizinische Angaben vor. Dr. Y.___ attestierte im Bericht vom 12. März 2024 für eine angepasste Tätigkeit ohne manuelle Tätigkeit der linken Hand zwar eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Im Bericht vom 25. Juni 2024 gab sie für eine angepasste Tätigkeit dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % an, während sie im Dezember 2023 diesbezüglich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert hatte. Dr. Y.___ stellte im Juni 2024 zudem neu die Diagnosen einer Insertionstendinose der Trizpessehne am linken Ellenbogen und einer Bursitis olecrani links (E. 3.7, 3.8 und 3.10). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache-entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.). Der Arztbericht von Dr. Y.___ vom 25. Juni 2024 steht in engem (zeitlichem und sachlichem) Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2024. Er ist daher für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu berücksichtigen. Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 25. Juni 2024 lässt sich nicht entnehmen, weshalb sie von ihrer früheren Beurteilung vom März 2024 mit einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit abwich und neu eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestierte. Dr. Y.___ stellte in dem Bericht für Juli 2024 eine klinische Verlaufskontrolle nach einer neurologischen Untersuchung in Aussicht (E. 3.10). Der angefochtene Entscheid erging somit vor Abschluss der medizinischen Behandlung und damit verfrüht. Die Beschwerdegegnerin hat es zudem – abgesehen von der Einholung der Akten des Unfall- und des Krankentaggeldversicherers - unterlassen, den medizinischen Sachverhalt eingehend abzuklären. So hat sie die medizinischen Akten insbesondere und entgegen Art. 54a Abs. 2 und 3 IVG und Art. 49 IVV ihrem RAD nicht zur Beurteilung unterbreitet. Dieser konnte sich daher nicht zur funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit äussern (E. 4.1). Aufgrund der divergierenden Einschätzungen durch Dr. Y.___ kann nicht abschliessend auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit abgestellt werden. Ebenso unklar ist, welche Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit zu stellen sind beziehungsweise die Umschreibung des Belastungsprofils. Der medizinische Sachverhalt erweist sich demzufolge als unzureichend abgeklärt. 5.3Zusammenfassend ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2024 mangels rechtsgenügender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die medizinischen Akten ihrem RAD zur Beurteilung unterbreite und gegebenenfalls weitere Abklärungen (beispielsweise auch eine Untersuchung durch den RAD) veranlasse. Danach hat sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf allfällige berufliche Massnahmen sowie den Rentenanspruch erneut zu verfügen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
BachofnerBrugger