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Zürich Sozialversicherungsgericht 30.09.2025 IV.2024.00407

30 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,540 parole·~43 min·17

Riassunto

Abgestufte Rente: gemäss Gutachten 40%ige AUF aufgrund eingeschränkter Nierenfunktion ab Jan. 2021; RAD erstellte eigene Beurteilung für die Zeit vor Jan. 2021 (zuerst 100%ige, dann 50%ige AUF) und ein Belastungsprofil (obwohl keine höhere AF in angepasster Tätigkeit besteht); ab 2024 Neuberechnung mit 10% Leidensabzug: Erhöhung von mehr als 5%, Wechsel ins neue stufenlose Rentensystem, diesbezüglich Gutheissung der Beschwerde.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2024.00407

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 30. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    X.___, geboren 1971, meldete sich am 16. Oktober 2019 unter Hinweis auf einen Status nach Niereninsuffizienz und Nierentransplantation, zerebrale Ischämie und Lungentuberkulose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 6. Mai 2021; Urk. 6/62). Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2021 (Urk. 6/66) stellte die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Rente ab 1. April 2020 in Aussicht. Nach Einwand der Versicherten (Urk. 6/67, Urk. 6/71) sowie der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur (Urk. 6/73-74) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und liess die Versicherte polydisziplinär begutachten (vgl. Gutachten der Y.___ AG vom 7. August 2023, Urk. 6/262/11-171). Ein Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung wurde verneint (Verfügung vom 8. Februar 2023, Urk. 6/192). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/285, Urk. 6/290, Urk. 6/301) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 30. Mai 2024 ab 1. April 2020 eine ganze Rente, ab 1. November 2020 eine halbe Rente sowie ab 1. April 2021 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/323, Urk. 6/326, Urk. 6/332, Urk. 6/337 und Urk. 6/314 [Verfügungsteil 2] = Urk. 2/1-4).

2.    Die Versicherte erhob am 28. Juni 2024 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 30. Mai 2024 (Urk. 2/1-4) und beantragte, diese seien insoweit aufzuheben, als dass ab 1. November 2020 lediglich eine halbe Rente und ab 1. April 2021 lediglich eine Viertelsrente respektive ab 1. Januar 2024 lediglich 40 % einer ganzen Rente zugesprochen werde. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere durchgehende ganze Rentenleistungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2024 (Urk. 5), dass die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen sei, als ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf 40 % einer ganzen Rente bestehe (S. 1 Mitte). Die Sache sei zur korrekten Berechnung des Rentenanspruches (in Franken) ab Januar 2024 an sie zurückzuweisen. Bezüglich der übrigen Anträge sei die Beschwerde abzuweisen (S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 17. Oktober 2024 (Urk. 9) vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. November 2024 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 15. November 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.     In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Für Fälle erstmaliger abgestufter bzw. befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9102).Vorliegend sind Änderungen per November 2020 sowie per April 2021 zu prüfen. Entsprechend sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).     Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.5    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis und 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.3.1). Bei mehreren Sachverhaltsveränderungen ist der jeweils massgebliche Vergleichszeitpunkt jener, in welchem zuletzt eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung (des jeweils anspruchserheblichen Aspektes), Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde und sich eine Veränderung des Rentenanspruchs ergab (Urteile des Bundesgerichts 9C_829/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.1 und 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.3.1). 1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im Verfügungsteil 2 (im Anhang zu Urk. 2/1) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. Dezember 2017 in ihrer Tätigkeit als Gastromitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ab dem 1. April 2020 habe sie Anspruch auf eine ganze Rente (S. 1 Mitte). Per 1. August 2020 sei aus medizinischer Sicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Entsprechend bestehe ab dem 1. November 2020 Anspruch auf eine halbe Rente. Per 1. Januar 2021 sei aus medizinischer Sicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch weiter verbessert habe. Es bestehe nun eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und per April 2021 ein Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 1 unten). Zum Einwand der Beschwerdeführerin hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Begutachtung durch eine andere Gutachterstelle aufgrund der bereits vorhandenen detaillierten, aussagekräftigen Datenlage nicht gegeben sei. Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sei nicht ausgewiesen (S. 2 oben). Aufgrund einer Verordnungsanpassung per 1. Januar 2024 erstellte die Beschwerdegegnerin ab diesem Datum einen neuen Einkommensvergleich. Beim Lohn bei guter Gesundheit und beim noch möglichen Einkommen stützte sie sich auf statistische Werte in der Gastronomie. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 50'857.35 ein Invalideneinkommen von Fr. 27'462.95 (ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % und einem Abzug von 10 %) gegenüber und errechnete einen Invaliditätsgrad von 46 % (S. 2 Mitte).     In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ab Januar 2024 eine Überführung ins neue Rentensystem hätte erfolgen sollen. Offensichtlich sei übersehen worden, dass ab Januar 2024 ein mehr als 5 % höherer Invaliditätsgrad resultiere (S. 2 Mitte). Ab dem 1. Januar 2024 bestehe Anspruch auf 40 % einer ganzen Rente (Invaliditätsgrad von 46 %, neues Rentensystem; S. 2 oben). 2.2    Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde (Urk. 1) fest, dass sie insbesondere an einem Nierenleiden leide, welches im Dezember 2017 eine Nierentransplantation erforderlich gemacht habe. Seither sei sie in ihrer Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt (S. 3 Ziff. 4). Das Y.___-Gutachten, auf welches sich die Beschwerdegegnerin stütze, sei ohne neuropsychologische Testung unvollständig. Insbesondere durch das psychiatrische Gutachten sei eine neuropsychologische Begutachtung für notwendig befunden worden. Dass sie betreffend die neuropsychologische Abklärung «Einwände und Forderungen stellte», hätte auf jeden Fall die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens notwendig gemacht (S. 3 f.). Damit stehe fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden sei. Weder die gutachterliche Beurteilung noch die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) stütze sich auf vollständige medizinische Unterlagen (S. 5 Ziff. 8). Des Weiteren weiche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD wesentlich von derjenigen des Y.___-Gutachtens ab (S. 6 Ziff. 11). Es sei völlig unklar, aus welchen Gründen per August 2020 von einer angeblichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde (S. 6 Ziff. 13). Eine solche Verbesserung entspreche auch nicht dem tatsächlichen Verlauf. Durch den behandelnden Dr. Z.___ werde in seinem Bericht vom 15. August 2020 – also genau in dem Zeitpunkt, in welchem der RAD eine Verbesserung annehme – ein stationärer Gesundheitszustand festgehalten. Seit der Urosepsis im April 2020 sei ihr nicht einmal mehr die bislang ausgeübte Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt in der Küche der Schule möglich gewesen (S. 7 Ziff. 14). Auch die weitere Verbesserung per Januar 2021 sei nicht nachvollziehbar. Dr. Z.___ weise auch ab Januar 2021 und weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus, im April 2022 sogar einen verschlechterten Gesundheitszustand (S. 7 Ziff. 14.2). Zu berücksichtigen sei zudem die bekannte Situation rund um die Covid19-Pandemie, welche die Situation für sie als nierentransplantierte, immunsupprimierte Person erheblich verschlechtert habe (S. 8 Ziff. 17). Es sei widersprüchlich, wenn eine massgebliche Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt angenommen werde, obwohl es ihr nicht einmal möglich gewesen sei, allein an die Begutachtungstermine zu reisen und daran teilzunehmen (S. 9 Ziff. 18). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei im Verlauf weder ausgewiesen noch eingetreten. Vielmehr sei von einem verschlechterten Gesundheitszustand und insbesondere einer abnehmenden Nierenfunktion auszugehen (S. 9 Ziff. 19).     Sowohl das Y.___-Gutachten als auch die RAD-Beurteilung hätten sich nicht eingehend mit den Vorakten auseinandergesetzt und ihre davon abweichende Beurteilung nicht respektive nur ungenügend begründet (S. 10 Ziff. 21). Der RAD habe ein eigenes Belastungsprofil verfasst – auch in dieser Hinsicht sei die gutachterliche Beurteilung ungenügend –, welches sehr einschränkend sei (S. 11 Ziff. 23). Sollte entgegen der hier vertretenen Ansicht überhaupt eine Restarbeitsfähigkeit verblieben sein, so sei diese nicht verwertbar (S. 11 f. Ziff. 23.1-23.2). Des Weiteren sei ein Tabellenlohnabzug von gesamthaft 25 % zu berücksichtigen (S. 12 Ziff. 24). Schliesslich sei keine Anpassung der Rentenhöhe per 1. Januar 2024 erfolgt, obwohl ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem erfolge (S. 12 Ziff. 25). Zusammenfassend vermöge die Beurteilung einer 60%igen, später 40%igen Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen. Das Gutachten leide an den verschiedensten dargelegten Mängeln und erfülle die gültigen Anforderungen an medizinische Gutachten nicht. An der RAD-Beurteilung bestünden sodann zumindest erhebliche Zweifel (S. 13 oben). 2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

3. 3.1    Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, führte im Bericht vom 18. Februar 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/27) aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell als Koch-Aushilfe im geschützten Rahmen tätig sei (Ziff. 3.1). Es bestünden eine schnelle Erschöpfbarkeit, eine Reduktion der körperlichen Kraft, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen (Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Januar 2018 bis auf Weiteres für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). Auch bei den Aufgaben im Haushalt sei sie sehr eingeschränkt (Ziff. 4.5). 3.2    Im Bericht des Spitals B.___, Klinik für Nephrologie, vom 5. März 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/30/3-8) wurden folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 2.5): - Status nach Nierentransplantation rechts am 15. Dezember 2017 - intestinale Tuberkulose und offene Lungen-Tuberkulose, Erstdiagnose (ED) 31. Juli 2019 - zerebrale Ischämie am 19. Januar 2018 - rezidivierende Gelenks- sowie Rückenschmerzen     Es wurde ausgeführt, dass die Transplantatfunktion, inklusive eGFR (geschätzte glomeruläre Filtrationsrate) und nun erfreulicherweise nahezu physiologischer Proteinurie, stabil sei (Ziff. 2.4). Aufgrund der Multimorbidität sei es aus nephrologischer Sicht schwierig, eine Prognose bezüglich Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Grundsätzlich bedürfe es nach einer Nierentransplantation bei guter Transplantatfunktion keiner Arbeitsunfähigkeit. Allerdings sei bei der Beschwerdeführerin aufgrund der im letzten Sommer diagnostizierten intestinalen Tuberkulose sowie insbesondere auch aufgrund der zerebralen Ischämie vom Januar 2018 in Kombination mit der stattgehabten Nierentransplantation und der Co-Medikation von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Ziff. 2.7). Vom 15. Dezember 2017 bis zum 30. September 2019 sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten attestiert worden. Die weitere Beurteilung sei durch Dr. Z.___ erfolgt (Ziff. 1.3). 3.3    Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, führte im Bericht vom 18. April 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/33) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 16. Januar 2019 bei ihm in Behandlung stehe (Ziff. 1.1), gegenwärtig zwei bis drei Mal pro Woche (Ziff. 1.2). Vom 16. Mai 2019 bis zum 1. Juni 2020 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperliche Arbeit (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin habe eine komplexe Krankengeschichte mit mehreren Krankheiten und Komplikationen. Sie sei derzeit in Behandlung seit letztem Jahr wegen einer intestinalen Tuberkulose und offenen Lungentuberkulose (Ziff. 2.1). Aufgrund der komplexen Situation sei es schwierig, die kurzfristige Arbeitsfähigkeit objektiv zu bewerten (Ziff. 2.7). 3.4    Im Verlaufsbericht vom 15. August 2020 (Urk. 6/50/1-3) berichtete Dr. Z.___ über einen stationären Gesundheitszustand (Ziff. 1.1). Als aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Urosepsis (Erstdiagnose 20. April 2020) sowie einen eingeschränkten Gehörsinn links (Ziff. 1.2). Seit April 2020 sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, ihre Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt auszuüben. Bisher sei sie über HeksVisite während zwei Mal vier Stunden pro Woche in der Küche der Schule C.___ tätig gewesen (Ziff. 1.3 und Ziff. 2.1). Es bestehe eine starke Leistungsintoleranz. Sie sei ausserstande, den Zweipersonenhaushalt alleine zu führen. Es bestehe eine Leistungsfähigkeit von 20 % (Ziff. 2.2). 3.5    Dr. A.___ berichtete am 18. Januar 2021 (Urk. 6/51/2-4) über einen verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.1). Es sei eine Behandlung im Spital D.___ erfolgt wegen einer schweren Harnwegsinfektion (Ziff. 3.1). 3.6    Die Abklärungsperson führte im Bericht über die Haushaltsabklärung vom 4. Mai 2021 (Urk. 6/62) aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die medizinische Versorgung in Thailand nicht ausreichend gewesen sei. Somit habe sich das Ehepaar im Jahr 2016 entschlossen, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin fühle sich seit Beginn der Erkrankung müde, energielos und erschöpft (S. 2 unten). Das Ehepaar lebe gemeinsam in einer 3-Zimmerwohnung. Seit der Rückkehr in die Schweiz beziehe das Ehepaar wirtschaftliche Sozialhilfe (S. 3 Ziff. 2.2). Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Ehepaars bei guter Gesundheit einer 100%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, plausibel und nachvollziehbar erscheinen würden (S. 4 Ziff. 3.5.1). 3.7    Dr. med. E.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, RAD der Beschwerdegegnerin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2021 (Urk. 6/64/4-7) fest, dass wegen der chronischen Nierenfunktionsstörung eine Spenderniere habe verpflanzt werden müssen. Die damit verbundene lebenslange medikamentöse Unterdrückung des eigenen Immunsystems führe immer wieder zu schweren Infektionen. Es sei ausserdem im Verlauf zu einem Hirninfarkt gekommen. Die Beschwerdeführerin leide an chronischer Blutarmut mit Leistungseinschränkung. Sie zeige eine übermässige Abmagerung und sei muskulär dekonditioniert. Neu sei eine Zuckererkrankung als Folge der Immunsuppression hinzugekommen. Die medizinische Situation werde sich langfristig nicht verbessern, eher verschlechtern (S. 5 unten). Als funktionelle Einschränkungen wurden eine eingeschränkte Nierenfunktion trotz Nierenverpflanzung, Blutarmut, Übersäuerung des Organismus, ein Status nach Hirninfarkt sowie eine reduzierte Belastbarkeit (körperlich und kognitiv) genannt. Es bestünden rezidivierende schwere Infektionen bei Unterdrückung der eigenen Körperabwehr, eine allgemeine muskuläre Dekonditionierung und Untergewicht. Laut kardiologischer Abklärung vom April 2019 seien auf dem Laufband 4.4 MET’s (metabolisches Äquivalent) bestimmt worden. Dies entspreche maximal der Möglichkeit für leichte Hausarbeit und Treppensteigen und unterstreiche die relevant reduzierte Belastbarkeit (S. 6 oben). In der bisherigen Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin/Köchin bestehe ab dem 15. Dezember 2017 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab dem 1. August 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit abzüglich einer Leistungsminderung von 10 %, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 40 %. Betreffend Belastungsprofil nannte Dr. E.___ körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend sitzend, mit der Möglichkeit auf freie Pausenzeiten und mit weiteren Anforderungen (S. 6 Mitte). 3.8    Dr. Z.___ hielt im ärztlichen Attest zuhanden des Migrationsamtes vom 31. Mai 2021 (Urk. 6/69) fest, dass eine dauerhafte Lebensführung der Beschwerdeführerin in Thailand aufgrund von erheblichen gesundheitlichen Beschwerden weiterhin unverantwortbar wäre. Die Beschwerdeführerin leide momentan zusätzlich zur bekannten Krankheitsgeschichte unter entkräftenden Verdauungs- und Kreislaufproblemen. Derzeit stünden noch Untersuchungen betreffend der rund 80 % eingeschränkten Hörfähigkeit auf einem Ohr an sowie eine kardiologische Abklärung im Zusammenhang mit der Ischämie im Januar 2018. 3.9    Dr. A.___ führte im ärztlichen Attest vom 1. Juni 2021 (Urk. 6/70) aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch unter der ärztlichen Betreuung recht unsicher sei. Auch für die Zukunft sei von einer verbleibenden beziehungsweise sich weiter verschlechternden gesundheitlichen Situation auszugehen. 3.10    Im Bericht des Spitals D.___ über die ambulante kardiologische Sprechstunde vom 6. Juli 2021 (Urk. 6/79) wurde ausgeführt, dass sich erfreulicherweise ein altersentsprechender Befund zeige. Die ehemals (zu Dialyse-Zeiten) als mittelschwer beschriebene Mitralklappeninsuffizienz sei aktuell nur noch leichtgradig (S. 3 unten). Aus kardiologischer Sicht lasse sich die beschriebene Leistungseinschränkung nicht vollständig erklären (S. 4 oben). 3.11    Dr. Z.___ berichtete am 8. April 2022 (Urk. 6/113) über einen verschlechterten Gesundheitszustand (Ziff. 1.1). Phasenweise bestehe eine verstärkt eingeschränkte Konzentrations- und Merkfähigkeit (seit der Ischämie im Januar 2018), einhergehend mit Kopfschmerzen und schneller Ermüdung (Ziff. 1.3). Eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei völlig ausgeschlossen. Seit März 2020 bis heute sei wegen Corona auch eine Arbeit auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt sowie die Teilnahme am Deutschunterricht im Klassenverband unmöglich gewesen (Ziff. 2.1). 3.12    Die Ärzte des B.___, Klinik für Nephrologie, führten im Bericht vom 2. Mai 2022 (Urk. 6/126) aus, dass eine eGFR von 44 ml/min. vorliege (S. 4 oben). Zusammenfassend zeige sich im mittelfristigen Verlauf eine kontinuierlich abnehmende Nierenfunktion seit der Transplantation. Es lägen ein gemittelter eGFR Verlust von 9.5 ml/min./Jahr sowie ein Auftreten zweier de novo DSA vor. Deshalb bestehe eine Indikation zur Nierenbiopsie (S. 4 Mitte). 3.13    Die am 2. Juni 2022 erfolgte Nierenbiopsie ergab unter anderem eine beginnende Transplantatglomerulitis (Urk. 6/134). 3.14    Das Gutachten der Ärzte der Y.___ AG vom 7. August 2023 (Urk. 6/262/11-171) basierte auf einer internistischen, einer nephrologischen, einer neurologischen und einer psychiatrischen Untersuchung (vgl. S. 6) sowie den vorhandenen Akten. Im Rahmen der Konsensbeurteilung (Urk. 6/262/11-32) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 13 f. Ziff. 4.2.1): - chronische Niereninsuffizienz des allogenen Nierentransplantats G3b A2 (ICD-10 N18.3) - Grundkrankheit: unklar, Schrumpfnieren beidseits mit Zeichen der medullären Nephrokalzinose - Status nach Nierentransplantation in die rechte Fossa iliaca am 15. Dezember 2017 (ICD-10 Z.94.0) - chronische Transplantatnephropathie: globale und fokal segmentale Glomerulosklerose - sekundärer Hyperparathyreoidismus (ICD-10 N25.8) - Anämie geringgradig, normochrom, normozytär, am ehesten renale Genese (ICD-10 D63.8)     Des Weiteren wurden folgende Hauptdiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 14 Ziff. 4.2.2): - arterielle Hypertonie, aktuell nicht therapiert, ED 2013 (ICD-10 I10.90) - Hyperlipidämie, unter Statintherapie (ICD-10 E78.5) - Status nach Darmtuberkulose und offener Lungen-Tuberkulose unter Immunsuppression, ED Juli 2019 (ICD-10 A15.8Z, A18.3Z) - Osteoporose, ED Juli 2020 (ICD-10 M81.99) - Status nach zerebraler Ischämie am 19. Januar 2018 (ICD-10 I63.9) - dringender Verdacht auf Spannungstypkopfschmerzen (ICD-10 G44.2)     Im allgemein-internistischen Teilgutachten (Urk. 6/262/35-61) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zuletzt von Januar bis September 2019 als Gastronomiemitarbeiterin in Winterthur tätig gewesen sei (putzen, abwaschen, Hilfsarbeiten; S. 11 unten). Betreffend Haushaltstätigkeiten habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie das Kochen, die Wäsche und das Bettenmachen übernehme (S. 13). Als Hobby habe sie das Kochen genannt, zudem fahre sie Velo, gehe schwimmen und mache Spaziergänge (im Sommer zwei Mal und im Frühjahr drei Mal wöchentlich, wobei sie oft Pause machen müsse, weil sie müde sei). Des Weiteren lese sie Bücher und lerne Deutsch. Kolleginnen habe sie keine; sie habe nur ihren Mann und die Familie (S. 14 oben). Aufgrund der aktuellen Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der Aktenlage ergäben sich keine IV-relevanten Diagnosen oder entsprechende Funktionseinschränkungen. Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit aus rein allgemein-internistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 22 Mitte).     Der Facharzt für Nephrologie führte im entsprechenden Teilgutachten (Urk. 6/262/62-97) aus, dass bei der Beschwerdeführerin mutmasslich im Jahr 2014 erstmals eine Niereninsuffizienz diagnostiziert worden sei. Bereits ab November 2014 sei eine Hämodialyse in Thailand erfolgt, nach der Einreise in die Schweiz im Mai 2016 dann am 15. Dezember 2017 eine Nierentransplantation (S. 26 oben). Aktuell, gut fünf Jahre nach erfolgreicher Nierentransplantation, bestehe eine mittelgradige Transplantatniereninsuffizienz mit einer GFR von 41 ml/min und einer aktuell detektierbaren Mikroalbuminurie (S. 26 unten). Naturgemäss nehme die Funktionsfähigkeit eines Nierenimplantats mit zunehmender zeitlicher Dauer ab. Eine genaue zeitliche Prognose sei individuell nicht möglich. Im vorliegenden Fall zeige sich bisher ein zufriedenstellender Verlauf der Transplantatfunktion, sodass eine rasche Funktionsabnahme aktuell nicht erwartet werden müsse (S. 30 Mitte). Bei einer mittelgradigen Niereninsuffizienz könne von einer leichtgradigen allgemeinen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Somit sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in etwaigen Verweistätigkeiten aus rein nephrologischer Sicht leichtgradig eingeschränkt (S. 31 oben). Aus nephrologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung des zeitlichen Arbeitspensums, jedoch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 40 % (S. 32 oben). Diese Einschränkung bestehe seit Anfang 2021. Seit diesem Zeitpunkt sei eine GFR von 50 ml/min unterschritten worden. Vorausgehend habe vom Zeitpunkt der Transplantation im Dezember 2017 bis Ende 2018 keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen (S. 32 unten). Zwischen Anfang 2019 bis Juli 2019 könne eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden, von Juli 2019 bis Ende 2019 habe aufgrund der Tuberkulose keine Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 32 f.). Von Anfang 2020 bis Ende 2020 könne eine volle Arbeitsfähigkeit bezüglich der nephrologischen Funktion angenommen werden. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus nephrologischer Sicht bestehe unabhängig von der Tätigkeit (S. 33 oben).     Im neurologischen Teilgutachten (Urk. 6/262/98-125) wurde ausgeführt, es bestehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin grosse Mühe habe, sich an Zeiten und Verläufe zu erinnern (S. 16 oben). In den Unterlagen liessen sich keine akuten Symptome nachweisen, die auf die zerebrale Ischämie deuten würden. Auch aktuell fänden sich keine neurologischen Defizite, die hierauf zurückzuführen wären. Zu diskutieren wären allenfalls neuropsychologische Defizite, allerdings fänden sich zwar durchaus chronische Veränderungen, aber nicht so ausgeprägt. Dies könnte gegebenenfalls in einer speziellen, sicherlich schwierigen neuropsychologischen Untersuchung verifiziert werden (bei geringer Schulbildung und Durchführung durch einen Dolmetscher; S. 21 oben). Zusammenfassend ergebe sich rein neurologisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Betreffend die von der Beschwerdeführerin beklagten Kopfschmerzen ergebe sich der dringende Verdacht auf Spannungskopfschmerzen. Diese seien sicherlich störend, führten aber nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit (S. 21 Mitte).     Der psychiatrische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten (Urk. 6/262/136-170) fest, dass die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Müdigkeit sowie häufige Kopfschmerzen beklagt habe. Zudem habe sie im Supermarkt, im Zug, im Bus und in Räumen häufig das Gefühl, keine Luft zu bekommen (S. 9 Mitte). Befragt nach dem seelischen Befinden habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie nach der Nierentransplantation Schwankungen gehabt habe, gereizt gewesen sei. Sie versuche die Krankheit zu akzeptieren. Seitdem habe sie weniger Stress und sei glücklicher geworden. Befragt nach dem Erleben von Freude habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie zufrieden mit ihrem Leben sei und aktuell glücklicher. Sie sei dankbar für ihr neues Leben seit der Nierentransplantation und die gute medizinische Behandlung in der Schweiz (S. 10 oben). Der psychiatrische Gutachter gab an, dass keine depressive Symptomatik vorliege (S. 27 unten). Auf psychiatrischem Fachgebiet hätten keine Störung oder Diagnose festgestellt werden können. Eine allfällig sinnvolle neuropsychologische Untersuchung sei abschliessend von der Beschwerdeführerin respektive ihrem Ehemann verhindert worden (S. 28 Mitte).     Im Rahmen der Konsensbeurteilung (Urk. 6/262/11-32) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den verschiedenen Gutachtern über häufige Kopfschmerzen, Schweissausbrüche, Schwindel, Ohrenschmerzen und Hörminderung, Durchfall, Verstopfung, Energielosigkeit, Erschöpfung, Konzentrationsschwierigkeiten, Schwankungen in ihrer Befindlichkeit und reduzierte soziale Kontakte geklagt habe (S. 12 Mitte). Im Vordergrund der subjektiven als auch der objektivierbaren Befunde stünden die nephrologischen Diagnosen, welche in ihrer Gesamtheit die Leistungsfähigkeit (und Arbeitsfähigkeit) beeinträchtigten (S. 14 Ziff. 4.3). Eine geplante zusätzliche neuropsychologische Untersuchung, welche jedoch bereits per se als schwierig auswertbar angesehen werden müsse (niedrige Schulbildung, Fremdsprachigkeit mit notwendiger Dolmetschertätigkeit, Muttersprache mit anderen Schriftzeichen als bei lateinischen Sprachen), sei durch die multiplen Einwände und Forderungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht durchführbar gewesen. Daraufhin sei wunschgemäss auf die neuropsychologische Untersuchung verzichtet worden. Eine solche könnte allenfalls extern monodisziplinär vergeben werden. Nach einer solchen Untersuchung könnte die Beschwerdeführerin gegebenenfalls monodisziplinär psychiatrisch vorgestellt werden (S. 13 Ziff. 4.2). Ressourcen seien nur in eingeschränktem Masse vorhanden. Als limitierende Belastungsfaktoren wurden die fehlende Berufsausbildung, die Sprachbarriere, die fehlende Integration in den Kulturraum der Schweiz sowie der Sozialhilfebezug genannt (S. 15 Ziff. 4.5). Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (S. 17 oben). Betreffend Verlauf könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum Dezember 2017 bis Ende 2018 (Nierentransplantation) bestätigt werden. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit habe nachfolgend bis Juli 2019 bestanden. Im Zeitraum der Tuberkuloseerkrankung sei die Beschwerdeführerin erneut vollständig arbeitsunfähig gewesen (Juli bis Dezember 2019). Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei im Jahr 2020 gegeben gewesen. Die aktuelle Arbeitsfähigkeitsbemessung gelte seit Januar 2021 bis auf weiteres (S. 18 oben). 3.15    Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin hielten die Gutachter der Y.___ AG am 17. September 2023 (Urk. 6/269) fest, dass die im nephrologischen Teilgutachten ausgewiesenen IV-relevanten Einschränkungen unabhängig von der Tätigkeit bestünden. Ein spezielles Fähigkeitsprofil ergebe sich hieraus nicht, weshalb diese allgemeine Einschränkung auch in einer leidensangepassten Tätigkeit Bestand habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass die angestammte Tätigkeit eine ideal angepasste Tätigkeit wäre. 3.16    Vom 28. September bis zum 4. Oktober 2023 war die Beschwerdeführerin im D.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 4. Oktober 2023 (Urk. 6/274) wurde ausgeführt, dass eine notfallmässige Selbstvorstellung wegen Fieber, Dysurie und Pollakisurie erfolgt sei. Es wurde eine komplizierte Zystitis diagnostiziert sowie nebenbefundlich ein steroid-induzierter Diabetes mellitus. 3.17    RAD-Ärztin Dr. E.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2023 (Urk. 6/283/9-12) aus, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten auf der nephrologischen Einschätzung basiere, da bei der Beschwerdeführerin eine nephrologisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stehe. Die Arbeitsunfähigkeit sei dabei erst wieder ab Anfang 2021 eingeschränkt, da erst ab diesem Zeitpunkt die glomeruläre Filtrationsrate respektive Ausscheidung der Niere pro Zeiteinheit unter 50 ml/min gelegen habe (S. 10 Mitte). Seitens des RAD sei hierzu festzuhalten, dass die Urosepsis bei der Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit vom Nephrologen in seinen Ausführungen zwar erwähnt, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aber aus unerklärlichen Gründen nicht mitberücksichtigt worden sei, obwohl sie zu einer passageren 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Aufgrund der Vielzahl an Komplikationen und neuer schwerer, im Verlauf hinzu gekommener Erkrankungen wie Status nach Hirninfarkt im Januar 2018, Status nach offener Darm- und Lungentuberkulose im Juli 2019 (mit tuberkulostatischer Behandlung bis April 2020) und Status nach Urosepsis im April 2020 und damit einzuräumenden ausreichend langen Rekonvaleszenzzeiten sehe der RAD einen anderen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit. Gemäss Einschätzung des RAD bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. Dezember 2017 bis 31. Juli 2020 (bei Urosepsis im April 2020), eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. August 2020 bis Dezember 2020 sowie eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2021 bis dato und anhaltend. Die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei als identisch anzusehen. Die bisherige Tätigkeit sei körperlich nicht anstrengend und auch kognitiv nicht sonderlich belastend und sei somit optimal (S. 10 unten).     Dr. E.___ führte weiter aus, dass die Gutachter auf ein nephrologisches Belastungsprofil verweisen würden, welches im Gutachten jedoch nicht gefunden werden könne. Der RAD formuliere daher folgendes, für die nephrologischen Einschränkungen passendes Belastungsprofil: Zumutbar seien lediglich körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend sitzend bis wechselbelastend, mit der Möglichkeit auf freie Pausenzeiten, ohne Schicht- oder Nachtdienst, in wohltemperierter Umgebung, ohne Exposition gegenüber Nässe, Kälte, Zugluft, ohne übermässige Hitzeeinwirkung, ohne Stress-Exposition, ohne Aussendienst- oder Reisetätigkeiten, ohne überhöhten Publikumsverkehr, ohne hohe mentale Belastung oder überdurchschnittliche Anforderungen an Dauerkonzentration oder Reaktionsvermögen. Zu vermeiden sei zudem das Heben / Tragen / Bewegen von Lasten über 5 kg (S. 11 oben).     RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt abschliessend fest, dass das Gutachten der Y.___ AG schlüssig und umfassend erscheine. Bis auf die fehlende Würdigung der stattgehabten Sepsis im April 2020 in puncto Verlauf der Arbeitsunfähigkeits-Zeiten würden alle Akten berücksichtigt, ebenso sämtliche Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin. Das fehlende Belastungsprofil sei vom RAD in Anlehnung an die nephrologische Einschränkung eigenständig formuliert worden, wobei auf die allgemein gültigen sozial- und versicherungsmedizinischen Richtlinien bei Nierentransplantierten zurückgegriffen worden sei (S. 12 oben). 3.18    Dr. Z.___ hielt mit Schreiben vom 5. Januar 2024 (Urk. 6/299) fest, dass die seit Jahren zweimonatlich erfolgende 100%ige Krankschreibung für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt auf regelmässigem, mindestens zweimonatlichem Kontakt mit der Beschwerdeführerin und dabei durchgeführten Untersuchungen und Befragungen beruhe. Er habe die Beschwerdeführerin stets als sehr motiviert erlebt, so weit als nur möglich die deutsche Sprache zu erlernen sowie auch arbeitsmässig tätig zu sei. Leider zeige sich immer wieder, dass die Möglichkeiten dazu wegen gesundheitlicher Probleme massiv kompromittiert seien. Konkret seien dies vor allem die eingeschränkte Lern- und Merkfähigkeit, die chronische Müdigkeit und die Leistungsschwäche als Nebenwirkung der immunsuppressiven Therapie und der chronischen Obstipationsbeschwerden. Es bestehe zweifelsfrei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt.

4. 4.1    Vorab stellt sich die Frage nach allfälligen Tonaufnahmen anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der Y.___ AG.     Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, dass sie zuerst auf die Tonbandaufnahmen bei der Begutachtung verzichtet habe. Nach dem ersten Gutachtenstermin habe sie sodann für die weiteren Termine diesen Verzicht jeweils mündlich widerrufen, worauf in den darauffolgenden Teilbegutachtungen die Tonbandaufnahmen auch erfolgt seien. Diese seien jetzt aber erstaunlicherweise nicht verfügbar. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör werde um Einholung und Zustellung dieser auf jeden Fall erfolgten Tonbandaufnahmen für die Teilbereiche Nephrologie, Psychiatrie und Neurologie ersucht und um Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Stellungnahme (Urk. 1 S. 11 Ziff. 22). 4.2    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen (Art. 44 Abs. 6 ATSG). 4.3    Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Begutachtung auf das Erstellen von Tonaufnahmen verzichtet hat (Verzichtserklärung vom 30. Oktober 2022, Urk. 6/153; vgl. auch Urk. 6/146 und Urk. 6/151). In einer E-Mail vom 10. März 2023 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/197) führte der Ehemann der Beschwerdeführerin dann unter anderem aus, dass sie sich von kompetenter Seite über den Sinn von Tonbandaufnahmen hätten überzeugen lassen, so dass diese ab dem zweiten Termin mit ihrer ausdrücklichen mündlichen Zustimmung hätten gemacht werden können. Im Gutachten der Y.___ AG (Urk. 6/262) wird nichts von einer mündlichen Zustimmung erwähnt. Vielmehr liegt dem Gutachten die Verzichtserklärung auf Tonaufnahmen bei (Urk. 6/262/172-174). In der Verzichtserklärung selbst wird festgehalten, dass diese nur gültig sei, wenn sie spätestens zehn Tage nach dem Interview bei der zuständigen IV-Stelle eingereicht und nicht rechtzeitig vor der Begutachtung gegenüber der IV-Stelle widerrufen werde. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Verzichtserklärung nicht vor der Begutachtung gegenüber der Beschwerdegegnerin widerrufen.     Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin wurde in der E-Mail der Y.___ AG vom 27. November 2023 (Urk. 6/297) ausgeführt, dass ihnen keine schriftliche Widerrufserklärung vorliege. Entsprechend behalte die Verzichtserklärung ihre Wirkung und aus diesem Grund seien auch keine Tonaufnahmen eingereicht worden. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die geltend gemachte ausdrückliche mündliche Zustimmung gegenüber den Ärzten anlässlich der Begutachtung nicht ausreichte, um die Verzichtserklärung zu widerrufen.

5. 5.1    Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2020 bis zum 31. Oktober 2020 eine ganze Invalidenrente, anschliessend ab dem 1. November 2020 bis zum 31. März 2021 eine halbe Rente und schliesslich ab dem 1. April 2021 eine Viertelsrente zu.     Wie unter der vorstehenden Erwägung 1.4 dargelegt, ist der Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu prüfen. 5.2    Das Gutachten der Ärzte der Y.___ AG vom August 2023 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.6) vollumfänglich. Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt sämtliche bis zum Begutachtungszeitpunkt angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.     Die Gutachter der Y.___ AG gingen aufgrund der nephrologischen Diagnosen von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Die mittelgradige Niereninsuffizienz führe zu einer leichtgradigen allgemeinen Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Seit Anfang 2021 bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40 %; seit diesem Zeitpunkt sei eine GFR von 50 ml/min unterschritten worden. Den Akten ist zu entnehmen, dass im August und September 2019 noch eGFR-Werte von 71 respektive 63 ml/min und im April 2020 von 54 und 52 ml/min festgestellt wurden (vgl. Laborblatt D.___, Urk. 6/50/9). Die Beurteilung einer um 40 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aufgrund der mittelgradigen Niereninsuffizienz erscheint nachvollziehbar. In den weiteren Teilgutachten konnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. 5.3    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass das Gutachten der Y.___ AG ohne neuropsychologische Testung unvollständig sei.     Den Akten ist zu entnehmen, dass die Gutachter der Y.___ AG die Beschwerdeführerin für eine Zusatzbegutachtung in der Disziplin Neuropsychologie aufbieten wollten (vgl. E-Mail vom 10. März 2023, Urk. 6/201). Die Beschwerdeführerin lehnte eine solche vorläufig ab (Urk. 6/204, Urk. 6/206), erteilte dann aber doch ihre Zustimmung (Urk. 6/207). Das konkrete Aufgebot für die neuropsychologische Begutachtung (Urk. 6/210) wies sie jedoch zurück (vgl. Schreiben vom 2. April 2023, Urk. 6/213) und stellte Bedingungen für eine solche (vgl. Schreiben vom 18. April 2023, Urk. 6/230). Auch ein zweites Aufgebot für eine neuropsychologische Begutachtung (Urk. 6/252) wurde seitens der Beschwerdeführerin abgelehnt (vgl. Urk. 6/255, Urk. 6/258). Der ärztliche Leiter der Y.___ AG hielt mit E-Mail vom 28. Juli 2023 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/260) fest, dass aufgrund des Schreibens des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2023 keine weiteren Abklärungen durchgeführt würden und das Gutachten mit allen vorliegenden Teilgutachten fertiggestellt werde. Eine weitere Abklärung der Beschwerdeführerin sei vor dem Hintergrund von Drohungen, Beleidigungen und Androhungen von Gerichtsprozessen seitens ihres Ehegatten nicht sinnvoll. In der Folge wurde das Gutachten fertiggestellt. Aus diesem ergibt sich nicht, dass eine neuropsychologische Abklärung notwendig wäre. Im psychiatrischen Teilgutachten wird eine solche als «allfällig sinnvoll» bezeichnet (Urk. 6/262/136-170 S. 28 Mitte). Im neurologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, dass allenfalls zu diskutierende neuropsychologische Defizite gegebenenfalls in einer speziellen, sicherlich schwierigen neuropsychologischen Untersuchung verifiziert werden könnten (bei geringer Schulbildung und Durchführung durch einen Dolmetscher; Urk. 6/262/98-125 S. 21 oben). Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde darauf hingewiesen, dass eine neuropsychologische Untersuchung bereits per se als schwierig auswertbar angesehen werden müsse (niedrige Schulbildung, Fremdsprachigkeit mit notwendiger Dolmetschertätigkeit, Muttersprache mit anderen Schriftzeichen als bei lateinischen Sprachen). Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin multiple Einwände und Forderungen erhoben habe, sei wunschgemäss auf die neuropsychologische Untersuchung verzichtet worden (Urk. 6/262/11-32 S. 13 Ziff. 4.2).     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass eine neuropsychologische Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zwingend erforderlich war. Auch wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass eine solche Testung schwierig auszuwerten wäre. Der medizinische Sachverhalt wurde genügend abgeklärt. Im Übrigen ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich - aber immerhin - eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3). Vorliegend ist festzuhalten, dass die Experten der Y.___ AG auch ohne neuropsychologische Testung eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehmen konnten. 5.4    Der Beurteilung im Gutachten der Y.___ AG stehen die Einschätzungen des Hausarztes Dr. A.___ und des behandelnden Nephrologen Dr. Z.___ gegenüber. Beide behandelnden Ärzte gingen in ihren Berichten von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus.     Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Februar 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2018 bis auf Weiteres für alle Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 3.1). Als objektive Befunde nannte er Müdigkeit und Konzentrationsstörungen (Urk. 6/27 Ziff. 2.4). Im Januar 2021 berichtete Dr. A.___ über einen verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Er verwies auf eine schwere Harnwegsinfektion mit stationärer Behandlung im D.___ (vgl. vorstehend E. 3.5), äusserte sich aber nicht zu den (veränderten) Befunden und funktionellen Einschränkungen (Urk. 6/51/2-4 Ziff. 1.3).     Der behandelnde Nephrologe Dr. Z.___ ging durchgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt aus. Im April 2020 hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin eine komplexe Krankengeschichte mit mehreren Krankheiten und Komplikationen habe (vgl. vorstehend E. 3.3). Seit letztem Jahr sei sie in Behandlung wegen einer intestinalen Tuberkulose und offenen Lungentuberkulose. Aufgrund der komplexen Situation sei es schwierig, die kurzfristige Arbeitsfähigkeit objektiv zu bewerten. Bei den Befunden auf Basis der Untersuchungen führte Dr. Z.___ Normalbefunde an (Urk. 6/33 Ziff. 2.4), die Frage nach den Funktionseinschränkungen konnte er nicht beantworten (Urk. 6/33 Ziff. 3.4). Im August 2020 berichtete Dr. Z.___ über einen stationären Gesundheitszustand (vgl. vorstehend E. 3.4). Zur Frage nach den (veränderten) Befunden und funktionellen Einschränkungen gab Dr. Z.___ lediglich an, es sei der Beschwerdeführerin seit April 2020 nicht mehr möglich, ihre Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt auszuüben (Urk. 6/50/1-3 Ziff. 1.3). Er hielt fest, dass eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt völlig ausgeschlossen sei (Ziff. 2.1), begründete dies aber nicht. Im April 2022 berichtete Dr. Z.___ über einen verschlechterten Gesundheitszustand (vgl. vorstehend E. 3.11), legte die Verschlechterung aber nicht dar. Als Befunde nannte er eine Leistungsschwäche und -intoleranz sowie eine eingeschränkte Konzentrations- und Merkfähigkeit (seit der Ischämie im Januar 2018) mit Kopfschmerzen und schneller Ermüdung (Urk. 6/113 Ziff. 1.2 und 1.3). Mit Schreiben vom Januar 2024 hielt Dr. Z.___ erneut fest, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Betreffend gesundheitliche Probleme nannte er vor allem die eingeschränkte Lern- und Merkfähigkeit, die chronische Müdigkeit und die Leistungsschwäche als Nebenwirkung der immunsuppressiven Therapie und die chronischen Obstipationsbeschwerden (vgl. vorstehend E. 3.18).     Dr. Z.___ legte in seinen Berichten nicht dar, weshalb keine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht. Die von ihm genannten Befunde (eingeschränkte Lern- und Merkfähigkeit, chronische Müdigkeit, Leistungsschwäche, Obstipationsbeschwerden) vermögen jedenfalls keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Entsprechendes gilt auch für die Beurteilung durch Dr. A.___, welcher der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von Müdigkeit und Konzentrationsstörungen eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte.     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die seitens der behandelnden Ärzte attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit anhand der Angaben in den Berichten nicht nachvollziehbar ist. Zudem ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die nicht näher begründeten Beurteilungen durch Dr. A.___ und Dr. Z.___ vermögen das Gutachten der Y.___ AG somit nicht in Zweifel zu ziehen. An dieser Stelle ist auch auf den Bericht der Klinik für Nephrologie des B.___ zu verweisen, wonach es grundsätzlich nach einer Nierentransplantation bei guter Transplantatfunktion keiner Arbeitsunfähigkeit bedarf (vgl. vorstehend E. 3.2). Vor dem Hintergrund der beklagten Beschwerden und der objektiven Befunde vermag die im Gutachten attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen. Die Gutachter gaben an, dass die im nephrologischen Teilgutachten ausgewiesenen Einschränkungen unabhängig von der Tätigkeit bestünden (vgl. vorstehend E. 3.14), was sie auf Nachfrage hin erneut bestätigten (vgl. vorstehend E. 3.15). In Bezug auf den Zeitraum ab Januar 2021 stützte sich auch RAD-Ärztin Dr. E.___ vollumfänglich auf das Gutachten der Y.___ AG und ging von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit aus. Die bisherige Tätigkeit sei körperlich nicht anstrengend und auch kognitiv nicht sonderlich belastend und somit optimal (vgl. vorstehend E. 3.17). Soweit Dr. E.___ dennoch ein Belastungsprofil mit diversen Einschränkungen und Anforderungen formulierte, vermag dies nicht zu überzeugen. Das entsprechende Belastungsprofil ist nicht massgebend.     Nach dem Gesagten ist für die Zeit ab Januar 2021 gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Y.___ AG vom 7. August 2023 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 5.5    Betreffend den Zeitraum vor Januar 2021 weicht die Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. E.___ von derjenigen der Gutachter ab.     Aufgrund der im Oktober 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung können allfällige Leistungen frühestens ab April 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Relevant und zu prüfen ist demnach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2020. Während die Gutachter der Y.___ AG von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Jahr 2020 ausgingen, bescheinigte RAD-Ärztin Dr. E.___ der Beschwerdeführerin ab Dezember 2017 durchgehend bis Juli 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowie von August bis Dezember 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.     Die Gutachter der Y.___ AG hielten im Rahmen der Konsensbeurteilung (Urk. 6/262/11-32 S. 17 Ziff. 4.7) fest, dass eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne frühere Untersuchung der begutachteten Person nicht unproblematisch sei, da sie sich auf von anderen Personen erhobene Anamnese, Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müssten. Retrospektiv sei somit eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen und Arbeits(un)fähigkeitsbemessungen nicht möglich. Es könne angenommen werden, dass vom Zeitpunkt der Transplantation im Dezember 2017 bis Ende 2018 keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Zwischen Anfang 2019 bis Juli 2019 könne eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Von Juli 2019 bis Dezember 2019 habe aufgrund der Tuberkuloseerkrankung keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Von Anfang 2020 bis Ende 2020 könne bezüglich der nephrologischen Funktion eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden.     RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt im Oktober 2023 fest, dass die Urosepsis bei der Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit vom Nephrologen in seinen Ausführungen zwar erwähnt, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aber aus unerklärlichen Gründen nicht mitberücksichtigt worden sei, obwohl sie zu einer passageren 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Der RAD sehe aufgrund der Vielzahl an Komplikationen und neuer schwerer, im Verlauf hinzu gekommener Erkrankungen wie Status nach Hirninfarkt im Januar 2018, Status nach offener Darm- und Lungentuberkulose im Juli 2019 (mit tuberkulostatischer Behandlung bis April 2020) und Status nach Urosepsis im April 2020 und damit einzuräumenden ausreichend langen Rekonvaleszenzzeiten einen anderen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit: eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. Dezember 2017 bis 31. Juli 2020 (bei Urosepsis im April 2020), eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. August 2020 bis Dezember 2020 sowie eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2021 bis dato und anhaltend (vgl. vorstehend E. 3.17).     Vorab ist festzuhalten, dass eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schwierig ist, wie dies auch die Gutachter der Y.___ AG ausführten. Es liegen verschiedene echtzeitlich erfolgte Beurteilungen vor. Der Hausarzt Dr. A.___ und der behandelnde Nephrologe Dr. Z.___ gingen in ihren Berichten vom Februar 2020 respektive August 2020 – wie auch in ihren nachfolgenden Berichten – von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.4). Im Bericht der Klinik für Nephrologie des B.___ wurde im März 2020 festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der im letzten Sommer diagnostizierten intestinalen Tuberkulose sowie insbesondere auch aufgrund der zerebralen Ischämie vom Januar 2018 in Kombination mit der stattgehabten Nierentransplantation und der Co-Medikation von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 3.2). Kurz nach diesem Bericht wurde bei der Beschwerdeführerin eine Urosepsis diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin war vom 18. bis 23. April 2020 im D.___ hospitalisiert (vgl. Kurzaustrittsbericht vom 23. April 2020, Urk. 6/50/4-6). Dr. Z.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin seit April 2020 auch die bisherige Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt nicht mehr ausüben könne (vgl. vorstehend E. 3.4). Angesichts dieser Aktenlage ging RAD-Ärztin Dr. E.___ in ihrer ersten Beurteilung im Januar 2021 für die Zeit ab Dezember 2017 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie ab dem 1. August 2020 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (abzüglich einer Leistungsminderung von 10 %) aus (vgl. vorstehend E. 3.7). Die Begutachtung durch die Y.___ AG erfolgte schliesslich erst im Februar und März 2023 (vgl. Urk. 6/262/16), mithin zwei Jahre später.     Seitens der Klinik für Nephrologie des B.___ wurde im März 2020 – und somit noch vor Auftreten der Urosepsis – von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen, wobei diese nicht beziffert wurde. Eine Urosepsis führte dann im April 2020 zu einer mehrtägigen Hospitalisation der Beschwerdeführerin und damit zumindest zu einer passageren Arbeitsunfähigkeit. Festzuhalten ist, dass eine abschliessende retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich erscheint. Im Gutachten der Y.___ AG stand die nephrologische Einschätzung im Vordergrund, die Urosepsis wurde bei der Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt. Ob es sich tatsächlich um ein Versehen handelte, wie es RAD-Ärztin Dr. E.___ darstellte, oder ob die Gutachter im Zusammenhang mit der Urosepsis nicht von einer längeren respektive massgeblichen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, ist nicht klar, kann jedoch offengelassen werden. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist für die Zeit vor Januar 2021 auf die Beurteilung der RAD-Ärztin vom Oktober 2023 abzustellen.     Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit vor Januar 2021 auf die RAD-Beurteilung vom Oktober 2023 abstellte und für die Zeit von Januar bis Juli 2020 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie von August bis Dezember 2020 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging. 5.6    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Verbesserungen des Gesundheitszustandes per August 2020 sowie per Januar 2021 nicht nachvollziehbar seien (vgl. vorstehend E. 2.2).     Dass sich die genannten Verbesserungen nicht aus dem Gutachten der Y.___ AG ergeben, ist offensichtlich, zumal darin für das gesamte Jahr 2020 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. Für die Zeit von Januar bis Dezember 2020 wurde jedoch nicht auf das Gutachten, sondern zugunsten der Beschwerdeführerin auf die RAD-Beurteilung vom Oktober 2023 abgestellt. Darin wurde ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit von Januar bis Juli 2020 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit von August bis Dezember 2020 bescheinigt, dies aufgrund verschiedener Erkrankungen (Hirninfarkt im Januar 2018, Darm- und Lungentuberkulose im Juli 2019 mit entsprechender Behandlung bis April 2020, Urosepsis im April 2020) und damit verbundener Rekonvaleszenzzeiten.     Nach Abschluss der tuberkulostatischen Behandlung per Ende April 2020 und teilweiser Genesung von den verschiedenen Erkrankungen ging RAD-Ärztin Dr. E.___ ab dem 1. August 2020 nur noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. In diesem Sinne ist eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin anzunehmen. Zu bemerken ist, dass RAD-Ärztin Dr. E.___ bereits in ihrer früheren Stellungnahme vom Januar 2021 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2020 ausgegangen war (damals jedoch noch mit einer 10%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit, vgl. vorstehend E. 3.7).     Von August bis Dezember 2020 räumte die RAD-Ärztin der Beschwerdeführerin nochmals Zeit für die vollständige Genesung von ihren verschiedenen Erkrankungen ein, indem sie ihr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. E.___ ergab sich per Januar 2021 insgesamt eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (40%ige anstatt 50%ige Arbeitsunfähigkeit). Einerseits lagen in diesem Zeitpunkt keine massgeblichen Folgen der erwähnten Erkrankungen, insbesondere der Urosepsis, mehr vor, andererseits trat eine Verschlechterung der Nierenfunktion auf. Seit Januar 2021 war in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit lediglich noch die – im Gutachten der Y.___ AG dargelegte – nephrologische Einschränkung relevant. In diesem Sinne erfolgte per Januar 2021 erneut eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.     Zusammenfassend erscheint der in der RAD-Beurteilung vom Oktober 2023 dargelegte Verlauf der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Entsprechend ist für die Zeit von Januar bis Juli 2020 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, von August bis Dezember 2020 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit sowie ab Januar 2021 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.

6. 6.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist. 6.2    Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.     Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 6.3    Gemäss der medizinischen Beurteilung war die Beschwerdeführerin von April 2020 (frühestmöglicher Rentenbeginn) bis Juli 2020 sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Für diese Periode der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bedarf es zur Invaliditätsbemessung keines Einkommensvergleichs. Der Invaliditätsgrad beträgt während dieser Zeit 100 %.     Auch für die weiteren Perioden einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (ab August 2020) und anschliessend einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit (ab Januar 2021) besteht dieselbe Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Zur Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens ist somit vom gleichen Lohn auszugehen. Da sich ein Abzug vom Tabellenlohn vorliegend nicht rechtfertigt, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung eines leidensbedingten Abzugs auf das durch den RAD erstellte Belastungsprofil stützte (vgl. Urk. 1 S. 11 f.), ist festzuhalten, dass dieses nicht zur Anwendung kommt (vgl. vorstehend E. 5.4). 6.4    Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin in Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV (Berücksichtigung der Verbesserung erst nach drei Monaten) ab dem 1. April 2020 eine ganze Rente, ab dem 1. November 2020 eine halbe Rente sowie ab dem 1. April 2021 eine Viertelsrente zusteht.

7. 7.1    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass keine betragsmässige Anpassung der Rentenhöhe per 1. Januar 2024 vorgenommen worden sei (vorstehend E. 2.2).     Die Beschwerdegegnerin erstellte in der angefochtenen Verfügung aufgrund der Verordnungsanpassung per Januar 2024 einen neuen Einkommensvergleich. Sie stützte sich auf statistische Werte in der Gastronomie und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 46 % (vgl. auch Einkommensvergleich in Urk. 6/312). Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass bei einer Änderung des Invaliditätsgrades von mindestens fünf Prozentpunkten ab Januar 2022 ein Wechsel ins neue Rentensystem erfolge (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte), nahm den entsprechenden Wechsel aber nicht vor. 7.2    Festzuhalten ist, dass für die Zeit ab Januar 2024 aus medizinischer Sicht weiterhin von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Seit dem 1. Januar 2024 ist indessen ein genereller Abzug vom Tabellenlohn vorgesehen: Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).     Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 6.2), entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Vorliegend ergibt sich unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 10 % eine Arbeitsfähigkeit von 54 %. Folglich beträgt die Arbeitsunfähigkeit – und damit auch der Invaliditätsgrad – 46 %. 7.3    Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (Buchstabe b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG erfolgt eine Revision der Invalidenrente, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 % erhöht. 7.4    In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges per Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von 46 % resultiere. Diese Änderung betrage mehr als fünf Prozentpunkte (vorher 40 %, neu 46 %). Folglich bestehe ab 1. Januar 2024 Anspruch auf 40 % einer ganzen Rente. Es handle sich um einen rechnerischen beziehungsweise administrativen Fehler. Aufgrund der Aktenlage sei klar, dass ab Januar 2024 die Überführung ins neue Rentensystem hätte erfolgen sollen (S. 2 oben). 7.5     Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgradprozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 7.6    Vor diesem Hintergrund erfolgt ab dem 1. Januar 2024 ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem, und es besteht ab diesem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 46 % und damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf 40 % einer ganzen Rente. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

8. 8.1    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln (Fr. 720.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel (Fr. 180.--) aufzuerlegen. 8.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens mit lediglich untergeordnetem Obsiegen zu einem Fünftel ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.

Das Gericht erkennt: 1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Mai 2024 für die Zeit ab 1. Januar 2024 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf 40 % einer ganzen Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

BachofnerNeuenschwander-Erni

IV.2024.00407 — Zürich Sozialversicherungsgericht 30.09.2025 IV.2024.00407 — Swissrulings