Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2024.00142
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 23. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Die 1984 geborene X.___, welche 2004 eine Lehre als Kauffrau erfolgreich abgeschlossen hatte (Urk. 6/2/4) und seit Juni 2009 bei der Y.___ AG als Kauffrau Grosshandel angestellt war (Urk. 6/12+13), meldete sich am 13. Oktober 2009 unter Angabe von Migräneattacken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und vereinbarte mit der Versicherten und der Y.___ AG ein Job Coaching (Urk. 6/19, Urk. 6/22, Urk. 6/25). Nachdem sich anlässlich eines Gesprächs vom 24. Juni 2010 ergeben hatte, dass der Arbeitsplatz nicht mehr gefährdet war (Urk. 6/25/5), hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 23. August 2010 fest, dass sie ihre weitere Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes beende (Urk. 6/24). Die Versicherte, welche weiterhin für die Y.___ AG tätig war (Urk. 6/36), meldete sich am 7. Oktober 2019 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/28). Am 14. Januar 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für 12 Stunden Coaching für eine berufliche Neuorientierung übernehme (Urk. 6/39). Mit Mitteilung vom 20. Juli 2020 hielt die IV-Stelle fest, dass die aktuelle Tätigkeit gesundheitlich angepasst sei. Ein allfälliger Wechsel würde nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgen, weshalb die Eingliederungsberatung abgeschlossen werde (Urk. 6/45). Nachdem die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis per Ende 2020 gekündigt hatte (vgl. Urk. 6/56), meldete sich die Versicherte am 5. Februar 2021 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/48). Die IV-Stelle führte mit der Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 6/56) und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/60, Urk. 6/74). Sodann holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, (Urk. 6/75) ein. Nachdem die Versicherte der IV-Stelle am 21. Januar 2022 mitgeteilt hatte, dass sie seit August 2021 als Sachbearbeiterin Verkaufsadministration bei der A.___ AG in einem Pensum von 100 % arbeite, wobei es (nur) zu tageweisen Absenzen komme (Urk. 6/76), holte die IV-Stelle eine Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, von ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) ein und stellte mit Vorbescheid vom 18. März 2022 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 6/78). Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 6/79). 1.2 Am 19. Dezember 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte, deren Arbeitsverhältnis von der A.___ AG am 10. November 2022 per 31. Januar 2023 gekündigt worden war (Urk. 6/110), wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/83). Die IV-Stelle forderte die Versicherte am 22. Dezember 2022 auf, aktuelle Beweismittel einzureichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen. Diese Aufforderung war mit der Androhung verbunden, bei Säumnis auf die Neuanmeldung nicht einzutreten (Urk. 6/85). In der Folge stellte die Praxis von Dr. Z.___ der IV-Stelle verschiedene ärztliche Berichte zu (Urk. 6/86-89). Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2023 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 6/92). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 6/96, Urk. 6/111, Urk. 6/113, Urk. 6/122) und Unterlagen zur Arbeitstätigkeit bei der A.___ AG (Urk. 6/110, Urk. 6/115, Urk. 6/116), Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 6/107-109, Urk. 6/114) sowie einen Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 6/121) einreichen. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2024 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung vom 29. Januar 2024 sei aufzuheben, auf die Neuanmeldung vom 19. Dezember 2022 sei einzutreten und ihre Leistungsansprüche seien zu prüfen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8,1 % MWST). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. April 2024 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). 1.4 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2), das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin sei am 12. Mai 2022 abgewiesen worden. Am 19. Dezember 2022 habe die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch eingereicht. Bezüglich medizinischer Situation liege keine Verschlechterung gegenüber der Vorbeurteilung vor. Die zwischenzeitliche Veränderung beziehe sich einzig auf die Arbeitssituation. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), sie leide seit Jahren an einer therapieresistenten, chronischen Migräneerkrankung. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit betreibe sie eine überdosierte Triptantherapie. Deswegen komme es immer wieder zu einem Medikamentenübergebrauchskopfschmerz, der jeweils eine stationär oder ambulant durchzuführende Entgiftung notwendig mache. Inzwischen habe sie bereits zwei Arbeitsstellen gesundheitsbedingt verloren. Seit dem letzten Stellenverlust sei sie in der angestammten Tätigkeit gemäss dem behandelnden Neurologen Dr. Z.___ nicht mehr und in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 20 % arbeitsfähig. Es stehe damit fest, dass sich ihr Gesundheitszustand nach Ansicht des behandelnden Arztes – bei gleichgebliebener Diagnose – verschlechtert habe, sei Dr. Z.___ im Rahmen der Anmeldung vom 18. Januar 2021 doch noch davon ausgegangen, dass sie in der angestammten Tätigkeit bis zu 50 % arbeitsfähig sei. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit der letzten rentenverneinenden Verfügung vom 12. Mai 2022 sei ausgewiesen. Daran ändere auch der Umstand, dass sie seit Mai 2023 erneut wieder eine Anstellung angetreten habe, nichts. Denn so sei sie bloss in einem 20%-Pensum als Mittagstischbetreuerin tätig, was gemäss Dr. Z.___ der maximalen Belastbarkeit entspreche. Der erneute gesundheitsbedingte Arbeitsverlust sowie die neue Beurteilung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ stellten Anhaltspunkte für neue Elemente tatsächlicher Natur dar, welche nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten seien und den Sachverhalt bedeutsam verändert hätten. Es sei daher auf die Neuanmeldung einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin meldete sich bereits mehrmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3, Urk. 6/28, Urk. 6/48). Während die Beschwerdegegnerin mit Mitteilungen vom 23. August 2010 (Urk. 6/24) und vom 20. Juli 2020 (Urk. 6/45) keine Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 12. Mai 2022 einen Rentenanspruch (Urk. 6/79) der Beschwerdeführerin. Massgebende Vergleichsbasis für die Prüfung, ob eine Änderung des Grades der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise glaubhaft dargetan wurde, ist somit der 12. Mai 2022.
4. 4.1 Zur Begründung der mit Verfügung 12. Mai 2022 erfolgten Leistungsabweisung (Urk. 6/79) erklärte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei in der Arbeitsfähigkeit vorübergehend eingeschränkt gewesen. Sie habe jedoch eine neue Anstellung gefunden und arbeite in einem 100%-Pensum in der Verkaufsadministration. Ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung seien nicht erfüllt. RAD-Ärztin Dr. B.___ hatte mit Stellungnahme vom 27. Januar 2022 erklärt gehabt (Urk. 6/77), die 37-jährige Beschwerdeführerin sei langjährig als Kauffrau im Foodservice tätig gewesen, auf Ende 2020 sei die Kündigung erfolgt. Seit dem 1. August 2021 sei die Beschwerdeführerin erneut in einem Vollzeitpensum angestellt, dieses sei bis anhin erfolgreich aufrechterhalten worden. Die Beschwerdeführerin leide seit der Kindheit an einer mittlerweile chronifizierten Migräneerkrankung. Es erfolge bereits langjährig eine auf Kopfschmerzen spezialisierte neurologische Behandlung, inklusive Einsatz basistherapeutischer Medikamente, inklusive moderner Antikörpertherapien (z.B. Almovig), ohne dass dadurch eine nennenswerte Verbesserung der Erkrankung habe erzielt werden können. Bei hohem Analgetikakonsum sei es sekundär zu einem Medikamentenübergebrauchskopfschmerz gekommen. Es seien zudem ambulante und stationäre Schmerzmittelentzugsbehandlungen durchgeführt worden (2017, 2019, 2021). Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Abklärung habe ebenfalls keinen längerfristigen Effekt auf die Erkrankung gehabt. Alternative Therapieansätze seien bis anhin nicht erprobt worden. Aus fachärztlich neurologischer Sicht sei im April 2021 von einer auch längerfristig höchstens 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin die seit 1. August 2021 angetretene Vollzeitstelle nun über mehrere Monate ohne grössere zeitliche Absenzen ausüben können, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe es tageweise Ausfälle aufgrund der Migräne gegeben. Weitere Konsultationen beim Neurologen seien nicht erfolgt, die Triptantherapie werde jedoch in einer sehr hohen Dosierung weitergeführt. Da gemäss dem behandelnden Neurologen längerfristig ein volles Pensum unrealistisch sei, sei eine RAD-Beurteilung bezüglich allfälliger medizinisch indizierter Pensumsreduktion gewünscht worden. Formal bestehe bei fehlender, anhaltender Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf IV-Leistungen. Angesichts des fehlenden Behandlungserfolges auf die langjährige, intensivierte, leitliniengerechte Therapie könne der aktuelle Erfolg im Rahmen der Festanstellung unter Umständen auf eine Art alternative (Arbeits-)Therapie zurückgeführt werden. Die Beschwerdeführerin nehme jedoch eine überdosierte Triptantherapie ein, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Medikamentenübergebrauchskopfschmerz führen werde und längerfristig eine erneute Entgiftung erforderlich machen werde. Eine Reduktion der Medikation sei damit dringend empfohlen, eventuell unter Einsatz alternativer Therapiemethoden (Botox, Akupunktur, Yoga, Ausdauertraining) 4.2 4.2.1 Neben auf die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit begrenzten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Urk. 6/82, Urk. 6/107-109, Urk. 6/114) wurden im aktuellen Neuanmeldeverfahren insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte von Dr. Z.___ aktenkundig: 4.2.2 Mit Sprechstundenbericht vom 5. Oktober 2022 erklärte Dr. Z.___ (Urk. 6/86), die Beschwerdeführerin komme zur Verlaufskontrolle unter der aktuellen Therapie mit Ajovy 225 mg, wobei aufgrund der angespannten Gesamtsituation eine Kombinationstherapie das Ziel wäre. Nach der zweiten Applikation habe die Beschwerdeführerin noch keinen ausreichenden Effekt verspürt, jetzt aber innerhalb der letzten Tage eine Reduktion der vorab täglichen Migränefrequenzen realisiert, zum Teil auch mal vier Tage ohne Migräne-Belastung, was insgesamt ein gutes Gesamtergebnis vermuten lassen könnte. Die vorherige Behandlung mit anderen CGRP-Antikörpern oder sonstige Kombinationstherapien seien leider nicht effektiv gewesen. Sie hofften sehr auf eine entgegenkommende Krankenkasse, dass zumindest zwei Botox-Behandlungen und insgesamt ein bis sechs Behandlungen mit Ajovy genehmigt würden. Die Beschwerdeführerin gebe noch an, dass der Schlaf weiterhin ein Problem darstelle. Sie hätten schon diverse Therapeutika ausprobiert, frage hier nach weiteren Optionen. 4.2.3 Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2023 erklärte Dr. Z.___ (Urk. 6/88/2-6), die aktuelle medizinische Symptomatik und Situation sei unverändert im Vergleich zu den Berichten vom 25. April und 18. November 2021. Dr. Z.___ hielt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für 5. und 6. September sowie vom 23. bis 31. Dezember 2022 fest. Die Beschwerdeführerin habe stets Mühe gehabt, die täglichen Anforderungen und die Arbeit bei praktisch täglichen Migränen und Kopfschmerzen zu schaffen. Die sich weiter intensivierenden Kopfschmerzen machten die Fortsetzung der Arbeit unmöglich. Die Beschwerdeführerin möchte gerne weiterhin arbeitstätig sein. Aufgrund der Vorgeschichte und der Therapieresistenz sei es aber kaum vorstellbar, dass sie im 1. Arbeitsmarkt wieder tätig sein könne. Eine Arbeitstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt sei aktuell nicht zumutbar oder vorstellbar. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit müsste evaluiert werden, eventuell 2 bis 3 Stunden pro Tag in geschütztem Rahmen. 4.2.4 Mit Bericht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 6. November 2023 erklärte Dr. Z.___ (Urk. 6/121), die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren unter therapieresistenten chronischen Kopfschmerzen und Migränen und sei faktisch austherapiert. Die klassischen Behandlungsoptionen seien bei der Beschwerdeführerin ausprobiert worden, dies habe u.a. Betablocker, Antikonvulsiva, Antidepressiva, Ca-Antagonisten, Mg, Vitamin B2, anti-CGRP-Antikörper (Ajovy, Emgality), perikranielles Botulinumtoxin, Cefaly, Physiotherapie, psychologische Behandlungen und ebenfalls Kombinationstherapien aus den genannten Medikamenten umfasst. Zusätzlich seien eine life-style-Änderung und sportliche Aktivität sowie eine Überprüfung von Nahrungsmitteleinflüssen vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei bei weiterhin nahezu täglicher Einnahme von Eletriptan, ohne klaren Hinweis auf einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz, faktisch austherapiert. Sie hätten in ähnlichen Situationen Entzugsbehandlungen ohne Situationsverbesserung durchgeführt (u.a. 2017, 2019, 2021). Zuletzt habe die Beschwerdeführerin das Gefühl gehabt, dass sie tendenziell eher eine zweite Einnahme pro Tag benötige. Sie nehme Relpax mit 80mg/Tag ein. Der Verlauf sei dabei häufig gleich, sie wache am Morgen auf, häufig ohne jegliche Kopfschmerzen, im weiteren Tages- und Vormittagsverlauf entwickelten sich dann Kopfschmerzen, die in intensiven Migränen endeten. Aktuell stehe noch die Option der Anlage einer zervikalen epiduralen Neurostimulation bei Dr. C.___ an, die Beschwerdeführerin werde erwägen dies umzusetzen. Die Beschwerdeführerin sei in den genannten Zeiträumen absolut arbeitsunfähig gewesen. Dies lasse sich bereits am notwendigen damaligen Schmerzmittelkonsum und den Notfallbehandlungen ablesen. Da die Entwicklung bereits in früheren Jahren vergleichbar schlecht gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin gehäufte Arbeitsausfälle gehabt, auch in den Jahren 2022 und 2023. Die Situation mit der Arbeitgeberin habe sich Anfang 2023 erfreulicherweise gelöst. Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten noch längere Zeit nacharbeiten müssen, die Arbeitgeberin habe jedoch eingesehen, dass dies aus gesundheitlichen Gründen einfach nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge bis Ende März 2023 freigestellt worden. Bezüglich RAV-Anmeldung sei im März von der Beschwerdeführerin unter Triptaneinnahme eine Arbeitsfähigkeit von 60 % gewünscht worden, er habe schon damals seine Einwände angemeldet. Realistischer sei damals und heute weiterhin eine begrenzte Arbeitsfähigkeit von 20 %, welche er auch ab April attestiert habe. Nach der zwischenzeitlichen Stabilisierung nach Stopp der regelmässigen Arbeitstätigkeit bis Mai 2023 habe die Beschwerdeführerin nun eine neue Stelle begonnen, dies mit einem Pensum von 20 %, sie arbeite an 5 Tagen die Woche je 2,5 Stunden. Damit komme sie aktuell gut zurecht, könne aber weiterhin nicht auf den täglichen Relpaxkonsum verzichten. In der bisherigen Tätigkeit als Assistentin Foodservice sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Gesamtsituation nun nicht mehr tätig. Zuletzt habe also eine maximale Belastbarkeit von 2 Stunden pro Arbeitstag bestanden. Prinzipiell seien die Chancen der Beschwerdeführerin auf eine stabilere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit höher. Aktuell scheine sich das auch zu bestätigten, da ohne derzeitige spezifische Basistherapie bei täglichem Relpaxkonsum das Pensum von 20 % erfüllt werden könne. Ein direkter Kundenkontakt sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wie auch beispielsweise Arbeiten in hellem Licht, mit sehr hoher Stressbelastung oder auch zu ausgeprägten akustischen Reizen. Nach eigener Aussage könnte sich die Beschwerdeführerin selbst eine Arbeitstätigkeit an der frischen Luft, beispielsweise mit Tieren, ca. 34 Stunden/Tag, durchaus vorstellen. Im Bürobetrieb oder in anderen Situationen verspüre sie meist eine direkte Exazerbation der latent vorhandenen Kopfschmerzen im Sinne einer Migräneentwicklung. Demnach wären auch eine Bildschirmtätigkeit oder eine generelle PC-Tätigkeit im Sitzen und ohne ausreichenden Schutz vor externen Reizen kaum vorstellbar. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der chronischen Kopfschmerzen in ihrer Lebensqualität massiv eingeschränkt. Begleitend fänden sich depressive Episoden, Schlafstörung, Konzentrationsstörungen usw. Bei nicht regelmässigem Triptankonsum wären häufiger Notfallbehandlungen via 144 und in Spitälern mit Applikation von Opioiden und Ähnlichem notwendig. Bei regelmässigem Relpaxkonsum könne die Beschwerdeführerin ihr Leben meist gut führen, damit sei sie derzeit auch 20 % arbeitsfähig. Ohne funktionierende Basistherapie und bei Stopp der Triptaneinnahme sei dies jedoch nicht möglich. Die Prognose anhand der Entwicklung der letzten Jahre und des fehlenden Ansprechens, selbst auf moderne Therapieansätze, sei prinzipiell nicht gut. Auch die anhaltende und nicht von ihnen autorisierte Triptaneinnahme sei prinzipiell nicht sinnvoll, aber derzeit für die Beschwerdeführerin alternativlos. In diesem Zusammenhang sei auch seine dringende Empfehlung zur Neurostimulationsanlage zu sehen. Er hoffe sehr, dass die Beschwerdeführerin davon profitieren könne.
5. 5.1 Im Mai 2022, das heisst im massgebenden Vergleichszeitpunkt, war die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 100 % bei der A.___ AG angestellt (Urk. 6/83/7). Diese Arbeitstätigkeit hatte sie im Oktober 2021 aufgenommen. Wie die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Januar 2022 mitgeteilt hatte, wies sie migränebedingt zwar tageweise Abwesenheiten auf, es sei diesbezüglich jedoch noch zu keinen Beanstandungen durch die Arbeitgeberin gekommen (Urk. 6/76). Aus der Arbeitszeiterfassung der Beschwerdeführerin bei der A.___ AG (Urk. 6/115) ergeben sich für die Zeit Januar bis Mai 2022 folgende als krankheitsbedingt erfassten Abwesenheiten: Januar 0 Tage, Februar 2,5 Tage, März 0 Tage, April 1 Tag, Mai 1 Tag. Die Beschwerdeführerin wies somit bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 12. Mai 2022 keine übermässigen als krankheitsbedingt erfassten Abwesenheiten an ihrer Arbeitsstelle auf. Die A.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin am 10. November 2022 per 31. Januar 2023, wobei die A.___ AG die Kündigung mit der Begründung ausserordentlich häufiger Abwesenheiten der Beschwerdeführerin vorgenommen hatte. Infolge Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin verlängerte sich die Kündigungsfrist. Die A.___ AG und die Beschwerdeführerin kamen in der Folge überein, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen per 31. März 2023 aufzulösen (Urk. 6/110, Urk. 6/116). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin im Mai 2022 noch möglich war, ihre Arbeitstätigkeit auszuüben, ohne dass es zu Beanstandungen durch die Arbeitgeberin gekommen wäre. Im November 2022 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis jedoch aufgrund zu häufiger (krankheitsbedingter) Abwesenheiten. Dies lässt vermuten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Mai 2022 verschlechterte. Gemäss dem behandelnden Dr. Z.___ war die weitere Ausübung der Tätigkeit bei der A.___ AG krankheitsbedingt denn auch nicht mehr möglich (E. 4.2.4). 5.2 5.2.1 Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen im Vergleichszeitraum gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. In diesem Sinne von Bedeutung sind auch Veränderungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht, sofern sie sich auf die Grundlagen der Invaliditätsbemessung auswirken. Dies ist etwa der Fall, wenn der Invaliditätsgrad ursprünglich, das heisst im Vergleichszeitpunkt bezogen auf ein konkretes Arbeitsverhältnis ermittelt worden war, dieses jedoch später vom Arbeitgeber wegen betrieblicher Umstrukturierung aufgelöst wurde. Das hat nebst dem geänderten eingliederungsmässigen Status zur Folge, dass die Invalidität neu nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode bezogen auf den allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt zu bemessen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2012 vom 21. September 2012 E. 3). 5.2.2 Bei der mit Verfügung vom 12. Mai 2022 erfolgten Leistungsabweisung hatte die Beschwerdegegnerin auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet, war sie doch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ausgegangen. Nichtsdestotrotz war die Ausübung einer 100%igen Arbeitstätigkeit massgeblich für den Entscheid der Beschwerdegegnerin (E. 4.1). So ist dem Feststellungsblatt zur Verfügung vom 12. Mai 2022 zu entnehmen, dass gemäss Dr. Z.___ eine reduzierte (ca. 50 %) Arbeitsfähigkeit erwartet werde. Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits mehrere Monate in einer Vollzeitanstellung ohne grössere krankheitsbedingte Absenzen arbeite, sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/77/4). RAD-Ärztin Dr. B.___ konnte sich die 100%ige Arbeitstätigkeit aus medizinischer Sicht offenbar nur teilweise erklären, führte sie doch aus, dass angesichts des fehlenden Behandlungserfolges auf die langjährige, intensivierte leitliniengerechte Therapie, der aktuelle Erfolg im Rahmen der Festanstellung unter Umständen auf eine Art alternative (Arbeits-)Therapie zurückgeführt werden könne (Urk. 6/77/4). Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der A.___ AG aus gesundheitlichen Gründen änderte somit ein wesentlicher Parameter, welcher der mit Verfügung vom 12. Mai 2022 erfolgten Leistungsabweisung und somit der damaligen Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde lag. 5.3 Nach dem Gesagten bestehen Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Verschlechterung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin, was zur Glaubhaftmachung einer Veränderung ausreicht. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
6. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2024 aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung vom 19. Dezember 2022 einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler