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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.01.2020 IV.2019.00878

17 gennaio 2020·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·226 parole·~1 min·6

Riassunto

Rückzug der Beschwerde vor Durchführung des Schriftenwechsels.

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2019.00878

V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Referentin Gerichtsschreiberin Sherif Verfügung vom 17. Januar 2020 in Sachen X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

1.    Am 14. Januar 2020 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 13. November 2019 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2019 betreffend Rente (Urk. 2) zurück (Urk. 8). Entsprechend ist das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben.

2.    Angesichts der besonderen Umstände des Falles ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Die Referentin verfügt: 1.    Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Sherif

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