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Zürich Sozialversicherungsgericht 20.01.2020 IV.2019.00758

20 gennaio 2020·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·307 parole·~2 min·10

Riassunto

Rückzug der Beschwerde

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2019.00758

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schüpbach Verfügung vom 20. Januar 2020 in Sachen X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

1.    Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt.

2.    Am 20. Januar 2020 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 23. Oktober 2019 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2019 betreffend Hilfsmittel zurück (Urk. 13).

3.    Die auf Fr. 200.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.

Der Einzelrichter verfügt: 1.    In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Januar 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Sie wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht. 2.    Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 3.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Schüpbach

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