Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 02.01.2008 IV.2006.01191

2 gennaio 2008·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·540 parole·~3 min·1

Riassunto

Für das blosse Behaupten einer invalidisierenden Krankheit im Vorbescheidverfahren braucht es keinen Anwalt, URB abgewiesen (BGE 9C_165/2008)

Testo integrale

IV.2006.01191

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretär Ernst Urteil vom 3. Januar 2008 in Sachen D.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt Schmidt Eugster Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Matthias Horschik Schmidt Eugster Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2006 das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, abgewiesen hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Dezember 2006, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung des abgewiesenen Gesuchs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren ersucht hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2007 (Urk. 8),

in Erwägung, dass im Sozialversicherungsverfahren einer Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren lediglich auf gut drei Zeilen vorbrachte, er leide an einer schweren psychischen Störung, und ankündigte, er werde eine weitere Begutachtung veranlassen (Urk. 9/47 S. 1), dass sein Vertreter auf weiteren acht Zeilen etwas gegen die Beschwerdegegnerin polemisierte (Urk. 9/47 S. 1 f.), auf drei Zeilen die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers behauptete (Urk. 9/47 S. 2) und abschliessend darum ersuchte, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis das Gutachten vorliege (Urk. 9/47 S. 2), dass das Behaupten einer invalidisierenden Krankheit im Vorbescheidverfahren keinen anwaltlichen Beistand erfordert und demzufolge die Voraussetzungen für die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG offensichtlich nicht erfüllt waren, vielmehr das Begehren als rechtsmissbräuchlich anzusehen war, dass die Anfechtung der dieses Begehren abweisenden Verfügung nur deshalb nicht ebenfalls als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, weil die Beschwerdegegnerin die Abweisung mit der Aussichtslosigkeit des Leistungsbegehrens begründete (Urk. 2), dass dies aber nichts daran ändert, dass sie das Begehren um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Vorbescheidverfahren völlig zu Recht abgelehnt hat, dass die dagegen gerichtete Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb auch das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist, dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist, da es keine Invalidenversicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Art. 69 Abs. 1bis des Invalidenversicherungsgesetzes e contrario),

beschliesst das Gericht: Das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, und erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).            Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.            Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

IV.2006.01191 — Zürich Sozialversicherungsgericht 02.01.2008 IV.2006.01191 — Swissrulings