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Zürich Sozialversicherungsgericht 21.09.2004 IV.2004.00629

21 settembre 2004·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·332 parole·~2 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Beschwerde wegen Fristsäumnis.

Testo integrale

IV.2004.00629

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretärin Bachmann Beschluss vom 22. September 2004 in Sachen Z.___   Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

1.       Mit einer am 16. September 2004 datierten und der Post gleichentags übergebenen Eingabe erhob Z.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juli 2004 betreffend Invalidenrente (Urk. 1 und Urk. 2).

2. 2.1     Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Gemäss § 13 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht stehen die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, zwischen dem 15. Juli bis und mit dem 15. August still (vgl. auch Art. 38 Abs. 4 ATSG). 2.2     Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2004 wurde dem Beschwerdeführer während der Gerichtsferien, am 17. Juli 2004, eröffnet (vgl. handschriftlicher Vermerk auf Urk. 2). Damit begann der Fristenlauf am 16. August 2004, womit die Frist am 14. September 2004 endete.          Die am 16. September 2004 der Post übergebene Beschwerde ist demnach erst nach Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist, mithin verspätet erhoben worden, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Das Gericht beschliesst:

1.         Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).