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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.01.2004 IV.2003.00421

13 gennaio 2004·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·632 parole·~3 min·2

Riassunto

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Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2003.00421

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter Gerichtssekretär Möckli Urteil vom 8. Januar 2004 in Sachen X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Georg Biedermann Praxis für Sozialversicherungsrecht Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1. Oktober 2003 das Gesuch von X.___ um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren abgelehnt hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. November 2003, mit welcher die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen lässt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2003 (Urk. 6), Unter Hinweis darauf, dass die Versicherte eine vorsorglich erhobene Einsprache gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 11. März 2003 betreffend Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 7/4) wieder zurückziehen liess, nachdem die Abklärungen ihres Rechtsvertreters keinen Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung ergeben hatten (Urk. 1 Ziff. 1; Urk. 7/26),

in Erwägung, dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), dass die angefochtene Verfügung betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darstellt, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen und die direkte Beschwerdeerhebung an das Sozialversicherungsgericht zulässig ist (Art. 56 Abs. 1 ATSG), dass einer gesuchstellenden Person auch im Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG), dass als Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung - analog zu den Kriterien im Gerichtsverfahren - die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung gelten (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 21 mit Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren selber einräumt, die Einsprache hätte nur eine sehr kleine Aussicht auf Erfolg gehabt, weshalb sie wieder zurückgezogen worden sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5), dass es nun für die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung nach dem Kriterium der Aussichtslosigkeit im Einsprache- wie auch im Beschwerdeverfahren keine Rolle spielen kann, ob sich - wie im vorliegenden Fall - eine vorsorglich und ohne Begründung erhobene Einsprache bei näherer Prüfung der Akten als aussichtslos erweist und zurückgezogen wird, ob diese Prüfung bereits während der ordentlichen Einsprachefrist erfolgte und auf die Einsprache zum Vornherein verzichtet wurde oder ob die Einsprache- bzw. Beschwerdeinstanz die Aussichtslosigkeit des Begehrens feststellt, dass in allen diesen Konstellationen kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen ist, dass bei näherer Betrachtung eine unentgeltliche Vertretung aber auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nicht bewilligt werden kann, dass nach der Aktenlage die Beschwerdeführerin vom Sozialamt der Stadt Y.___ unterstützt wird und der Rechtsvertreter von diesem Amt um Abklärung ihrer Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung gebeten wurde (Urk. 1 Ziff. 1; Urk. 7/23), dass es zur summarischen Abklärung der Prozesschancen keiner externen Fachperson bedurft hätte, sollte doch auch die Fürsorgebehörde hierzu in der Lage sein, zumal es nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse liegt, dass ihre Klienten allfällige invalidenversicherungsrechtliche Ansprüche ausschöpfen und damit weniger Fürsorgeleistungen beanspruchen müssen, dass das Vorgehen des Sozialamtes Y.___ letztlich auf eine Aushöhlung des Instituts der unentgeltlichen Verbeiständung hinausläuft, indem Abklärungs- und Beratungskosten über die unentgeltliche Vertretung für ihre Klienten anderen Kostenträgern überbunden werden, erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Georg Biedermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär

EnglerMöckli

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